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DGAP-HV: New-York Hamburger Gummi-Waaren -5-

DJ DGAP-HV: New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.07.2013 in Tagungsraum Bernstein des Hotel Bergström, Bei der Lüner Mühle, 21335 Lüneburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft 
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft: 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.07.2013 in 
Tagungsraum Bernstein des Hotel Bergström, Bei der Lüner Mühle, 21335 
Lüneburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
07.06.2013 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie AG 
 
   Lüneburg 
 
   Wertpapierkenn-Nr.: 676550 
   ISIN: DE0006765506 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der 
   New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie AG 
 
   Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Mittwoch, 17.07.2013, Beginn: 10:00 Uhr 
 
 
   in Tagungsraum Bernstein des Hotel Bergström, Bei der Lüner Mühle, 
   21335 Lüneburg ein. 
 
   Tagesordnung: 
 
     1.    Anzeige des Vorstandes über den Verlust der Hälfte 
           des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG und Beschluss über 
           das Konzept zur Verlustbeseitigung 
 
 
   Der Hauptversammlung wird angezeigt, dass bei der Gesellschaft ein 
   Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals eingetreten 
   ist. 
 
   Der Hauptversammlung wird hierzu nach den Bestimmungen des 
   Handelsgesetzbuches erstellte Bilanz der Gesellschaft zum 31.12.2012 
   vorgelegt. Der Vorstand wird die Bilanz sowie das Konzept zur 
   Verlustbeseitigung in der Hauptversammlung vorstellen und erläutern. 
   Die Aktionäre haben im Rahmen ihres Auskunftsrechts die Gelegenheit, 
   hierzu Fragen zu stellen. 
 
   Das Aktiengesetz sieht nicht vor, dass Aktionäre im Rahmen dieses 
   Tagesordnungspunktes einen Beschluss fassen. Gleichwohl ist der 
   Vorstand berechtigt, die Hauptversammlung über seine einzelnen 
   Geschäftsführungshandlungen durch Beschluss entscheiden zu lassen, § 
   93 Absatz 4 Satz 1 AktG. 
 
   Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlägt gemäß § 124 Absatz 3 Satz 1 
   AktG vor, zu beschließen: 
 
   Der Vorstand setzt zur Verlustbeseitigung ein zweigliedriges Konzept 
   um. Die in der konservativen Planung ausgewiesenen Jahresüberschüsse 
   der Jahre 2013-2015 sollen zur Verlustdeckung verwendet werden. 
   Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, die im Punkt 9 der 
   Tagesordnung noch zu beschließenden Kapitalmaßnahmen durchzuführen. 
   Die durch die Kapitalerhöhung zusätzlich erzielte Liquidität wird für 
   weitere Verlustbeseitigungsmaßnahmen verwendet. Als solche 
   Verlustbeseitigungsmaßnahmen kommen insbesondere die Stärkung der 
   operativen Liquidität zur Sicherstellung der Logistikkette, der 
   Refinanzierung von Wirtschaftsgütern sowie der Ablösung bestehender 
   Bank- und sonstiger Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Betracht. 
 
   Darüber hinaus kann die Tagesordnung, etwa durch ein Verlangen zur 
   Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre gemäß § 122 Absatz 2 AktG, 
   nachträglich um Beschlussgegenstände ergänzt werden. 
 
     2.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31.12.2012 mit dem Lagebericht des Vorstandes sowie dem 
           Bericht des Aufsichtsrates, jeweils für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
     3.    Vorlage des festgestellten Konzernabschlusses zum 
           31.12.2012 mit dem Konzernlagebericht des Vorstandes sowie dem 
           Bericht des Aufsichtsrates, jeweils für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
     4.    Verwendung des Bilanzverlustes 2012 
 
 
   Es ist kein Gewinn entstanden, der Verlust in Höhe von EUR 401.003,96 
   wird auf neue Rechnung vorgetragen. Eine Beschlussfassung entfällt. 
 
     5.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Vorstandes für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das 
   Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
     6.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. Herr 
   Dr. Hans-Peter Rechel war bis zum 06. November 2012 im Amt. 
 
     7.    Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitgliedes 
 
 
   Das Mitglied des Aufsichtsrates Herr Dr. Hans-Peter Rechel hat am 
   06.11.2012 sein Aufsichtsratsmandat niedergelegt. Mit Datum zum 
   15.02.2013 wurde Herr Jürgen Ragaller gerichtlich zum Mitglied des 
   Aufsichtsrates bestellt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Jürgen Ragaller bis zur Beendigung 
   der Hauptversammlung, in der über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
   2016 beschlossen wird, als Aufsichtsratsmitglied zu wählen. 
 
   Herr Jürgen Ragaller hat keine Mandate bei einem Aufsichtsrat oder 
   einem vergleichbaren Kontrollgremium von in- und ausländischen 
   Wirtschaftsunternehmen inne. 
 
   Es wird darauf hingewiesen, dass die Hauptversammlung an den 
   Wahlvorschlag des Aufsichtsrates nicht gebunden ist. 
 
     8.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die ifact WP GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Aschauer Straße 30, 81549 München zum 
   Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
     9.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandelanleihen und zum Bezugsrechtsausschluss sowie 
           gleichzeitige Schaffung eines bedingten Kapitals und 
           entsprechende Ergänzung von § 4 der Satzung 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   a) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelanleihen 
 
           i. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats bis zum 31. Dezember 2014 einmalig oder 
           mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende 
           Wandelanleihen im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 869.000,00 
           mit einer Laufzeit von längstens 25 (fünfundzwanzig) Jahren 
           auszugeben. Den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelanleihen 
           können Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 790.000 neue auf 
           den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) 
           der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital 
           von insgesamt bis zu Euro 869.000,00 nach näherer Maßgabe der 
           Wandelanleihebedingungen gewährt werden. Die Wandelanleihen 
           können auch mit einer variablen Verzinsung ausgestattet 
           werden, wobei die Verzinsung auch wie bei einer 
           Gewinnschuldverschreibung vollständig oder teilweise von der 
           Höhe der Dividende der Gesellschaft abhängig sein kann. 
 
 
           ii. Die Aktionäre haben auf von der Gesellschaft 
           begebene Wandelanleihen grundsätzlich ein gesetzliches 
           Bezugsrecht. Die Wandelanleihen können auch von einem 
           Kreditinstitut oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b 
           Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das 
           Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
           übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
           Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
           Bezugsrechtsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der 
           Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit 
           auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit den Inhabern 
           bzw. Gläubigern von zuvor ausgegebenen Wandelanleihen ein 
           Bezugsrecht in dem Umfang gewährt werden kann, wie es ihnen 
           nach Ausübung Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung der 
           Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde. 
 
 
           Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG das 
           Bezugsrecht der Aktionäre auf Wandelanleihen auszuschließen, 
           sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der 
           Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Wandelanleihen 
           ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen 
           Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich 
           unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts gilt jedoch nur für Wandelanleihen mit einem 
           Wandlungsrecht bzw. einer Wandlungspflicht auf neue Aktien der 
           Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von 
           insgesamt bis zu höchstens Euro 290.000,00 oder, sollte dieser 
           Betrag niedriger sein, von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt 
           der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
           (jeweils unter Anrechnung der während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung etwaigen Ausnutzung anderweitiger Ermächtigungen 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder in entsprechender 
           Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG). 
 
 
           iii. Im Fall der Ausgabe von Wandelanleihen 
           erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger das Recht oder sind - 
           soweit die Wandelanleihebedingungen dies vorsehen - 
           verpflichtet, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den vom 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 07, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: New-York Hamburger Gummi-Waaren -2-

Vorstand festgelegten Wandelanleihebedingungen in neue auf den 
           Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der 
           Gesellschaft zu wandeln. Das Umtauschverhältnis ergibt sich 
           aus der Division des Nennbetrages oder des unter dem 
           Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer 
           Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis 
           für eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann 
           auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden, soweit nicht 
           vorgesehen wird, dass rechnerisch Bezugsrechte auf Bruchteile 
           von Aktien gewährt werden, die nach Maßgabe der 
           Wandelanleihebedingungen zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert 
           werden können. Ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung 
           festgesetzt werden. 
 
 
           Die Wandelanleihebedingungen können für alle Fälle 
           der Lieferung von Aktien der Gesellschaft vorsehen, dass statt 
           neuer Aktien bereits existierende Aktien der Gesellschaft 
           geliefert werden. 
 
 
           iv. Der jeweils festzusetzende Wandlungspreis für 
           eine Aktie der Gesellschaft muss - auch bei einem variablen 
           Umtauschverhältnis bzw. Wandlungspreis - entweder mindestens 
           80 % des nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurses 
           der Aktie der Gesellschaft im Handel an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem 
           während eines Referenzzeitraums von zehn Börsentagen vor dem 
           Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung 
           der Wandelanleihe entsprechen oder - für den Fall der 
           Einräumung eines Bezugsrechts - wenn (i) ein 
           Bezugsrechtshandel stattfindet, mindestens 80 % des nicht 
           gewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie der 
           Gesellschaft im Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse oder 
           in einem entsprechenden Nachfolgesystem während der Tage 
           entsprechen, an denen die Bezugsrechte auf die Wandelanleihe 
           an der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem 
           entsprechenden Nachfolgesystem gehandelt werden, mit Ausnahme 
           der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels, und 
           wenn (ii) kein Bezugsrechtshandel stattfindet, mindestens 80 % 
           des nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der 
           Aktie der Gesellschaft im Handel an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem 
           in dem Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist bis zum Tag vor der 
           Bekanntmachung der endgültigen Festlegung der Konditionen 
           (einschließlich) entsprechen. §§ 9 Absatz 1, 199 Absatz 2 AktG 
           bleiben unberührt. 
 
 
           Der Wandlungspreis kann unbeschadet der §§ 9 Absatz 
           1, 199 Absatz 2 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel 
           nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen ermäßigt 
           werden, wenn die Gesellschaft während der Wandlungsfrist das 
           Grundkapital unter Einräumung eines ausschließlichen 
           Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder durch Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln erhöht oder weitere Wandelanleihen begibt 
           und den Inhabern bzw. Gläubigern zuvor ausgegebener 
           Wandelanleihen dabei jeweils kein Bezugsrecht in dem Umfang 
           eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung der 
           Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung der Wandlungspflichten als 
           Aktionär zustehen würde; eine solche Ermäßigung des 
           Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung 
           des Wandlungsrechts bzw. bei der Erfüllung einer 
           Wandlungspflicht bewirkt werden. Die Anleihebedingungen können 
           im Rahmen einer Verwässerungsschutzklausel ferner vorsehen, 
           dass den Inhabern bzw. Gläubigern der Options- bzw. 
           Wandelanleihe zusätzliche Wandlungsrechte auch auf Aktien aus 
           einem bedingten Kapital der Gesellschaft gewährt werden, 
           sofern insoweit bedingtes Kapital zur Verfügung steht. 
           Schließlich können die Anleihebedingungen für den Fall einer 
           Kapitalherabsetzung eine Anpassung der Wandlungsrechte oder 
           -pflichten vorsehen. 
 
 
           Die Wandelanleihebedingungen können das Recht der 
           Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung ganz oder 
           teilweise nicht Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag 
           zu zahlen, der sich aus der Anzahl der anderenfalls zu 
           liefernden Aktien und dem nicht gewichteten durchschnittlichen 
           Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft im Handel der 
           Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden 
           Nachfolgesystem während eines Referenzzeitraums von drei bis 
           zehn Börsentagen vor oder nach der Erklärung der Wandlung 
           ergibt, oder statt Aktien der Gesellschaft Aktien einer 
           börsennotierten anderen Gesellschaft, gegebenenfalls zuzüglich 
           einer baren Zuzahlung, zu liefern. §§ 9 Absatz 1, 199 Absatz 2 
           AktG bleiben unberührt. 
 
 
           v. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
           Ausstattung der Wandelanleihen festzulegen, insbesondere 
           Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
           Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. 
           Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den Options- 
           bzw. Wandlungspreis, Umtauschmodalitäten bei 
           Umtauschberechtigung und/oder Umtausch- oder 
           Wandlungspflichten. 
 
 
   b) Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu Euro 869.000,00 
   durch Ausgabe von bis zu 790.000 neuen auf den Inhaber lautenden 
   Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht. Die bedingte 
   Kapitalerhöhung dient der Sicherung der Erfüllung von Wandlungsrechten 
   und der Erfüllung von Wandlungspflichten nach Maßgabe der 
   Wandelanleihebedingungen an die Inhaber bzw. Gläubiger von 
   Wandelanleihen, die jeweils aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
   gemäß lit. a) von der Gesellschaft in der Zeit bis zum 31. Dezember 
   2014 begeben werden. Unter Wandlungspflichten ist auch die Ausübung 
   des Rechts der Gesellschaft auf Lieferung von Aktien der Gesellschaft 
   ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages zu 
   verstehen. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß lit. a) 
   jeweils festzulegenden Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung 
   ist nur im Fall der Begebung der Wandelanleihen und nur insoweit 
   durchzuführen, wie die Inhaber bzw. Gläubiger der Wandelanleihen von 
   ihren Wandlungsrechten Gebrauch machen oder eine Wandlungspflicht 
   (auch im Fall der Ausübung eines entsprechenden Wahlrechts der 
   Gesellschaft) erfüllen. Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des 
   Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand 
   wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
   Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
   festzusetzen. 
 
   c) § 4 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) wird durch 
   einen neuen Absatz 7 ergänzt wie folgt: 
 
   '7. Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 869.000,00 
   durch Ausgabe von bis zu 790.000 neuen auf den Inhaber lautenden 
   Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht. Die bedingte 
   Kapitalerhöhung dient der 
 
           Sicherung der Erfüllung von Wandlungsrechten und 
           der Erfüllung von Wandlungspflichten nach Maßgabe der 
           Wandelanleihebedingungen an die Inhaber bzw. Gläubiger von 
           Wandelanleihen, die jeweils aufgrund der Ermächtigung der 
           Hauptversammlung vom 17. Juli 2013 von der Gesellschaft in der 
           Zeit bis zum 31. Dezember 2014 begeben werden. Die bedingte 
           Kapitalerhöhung ist nur im Fall der Begebung der 
           Wandelanleihen und nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber 
           bzw. Gläubiger der Wandelanleihen, die von der Gesellschaft 
           aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 17. Juli 
           2013 ausgegeben werden, von ihren Wandlungsrechten Gebrauch 
           machen oder eine Wandlungspflicht (auch im Fall der Ausübung 
           eines entsprechenden Wahlrechts der Gesellschaft) erfüllen. 
           Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres 
           an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
           festzusetzen.' 
 
 
   Ausgelegte Unterlagen 
 
     *     Der Einzelabschluss für das Geschäftsjahr vom 01. 
           Januar bis 31. Dezember 2012 sowie der Bericht des Vorstands 
           und des Aufsichtsrats 
 
 
     *     der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr vom 01. 
           Januar bis 31. Dezember 2012 sowie der Bericht des Vorstands 
           und des Aufsichtsrats 
 
 
   können jeweils in den Geschäftsräumen der Gesellschaft 
 
   Otto-Brenner-Straße 17, 21337 Lüneburg 
 
   eingesehen werden. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 07, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: New-York Hamburger Gummi-Waaren -3-

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
   Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen, die auch in der 
   Hauptversammlung ausliegen. 
 
   Teilnahmebedingungen für die Hauptversammlung 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gemäß § 8 Abs. 3 und 4 der Satzung diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und der 
   Gesellschaft ihren Aktienbesitz nachweisen. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
   Gesellschaft bis zum 10. Juli 2013, 24:00 Uhr (MEZ) unter der 
   folgenden Adresse zugehen: 
 
   New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie AG 
   c/o Otto M. Schröder Bank AG 
   Bleichenbrücke 11 
   D-20354 Hamburg 
   Fax: +49 (0)40 34 06 71 
   E-Mail: hv-nyhag@schroederbank.de 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform erstellten 
   Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut 
   nachzuweisen. 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. 
   Tages vor der Hauptversammlung, also den 26. Juni 2013, 24:00 Uhr 
   (MEZ) beziehen. 
 
   Betreffend solche Aktien, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in 
   einem bei einem Kreditinstitut geführten Aktiendepot verwahrt werden, 
   kann die Bescheinigung des Anteilsbesitzes auch von der Gesellschaft, 
   einem Notar, einer Wertpapiersammelbank oder einem Kreditinstitut in 
   der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt werden. Die Gesellschaft 
   ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des 
   Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird 
   dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die 
   Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
   Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in deutscher oder 
   englischer Sprache erfolgen (§ 126b BGB). 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung und für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den besonderen Nachweis des Anteilbesitzes erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen 
   sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. 
 
   Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Aktienbesitzes mehr einher. Im Falle einer teilweisen oder gänzlichen 
   Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts 
   ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
   maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben 
   keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und Ausübung des 
   Stimmrechts. 
 
   Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die nach dem Nachweisstichtag Aktionär der 
   Gesellschaft werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. 
 
   Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres 
   Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten um 
   Verständnis dafür, dass wir aufgrund der in den letzten Jahren 
   gestiegenen Zahl der Anmeldungen zu unserer Hauptversammlung jedem 
   Aktionär nur max. 2 Eintrittskarten ausstellen können. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
   die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des 
   Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
   Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an 
   der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut angefordert 
   haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung und Nachweis 
   des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende 
   Institut vorgenommen. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut oder eine 
   Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine 
   rechtzeitige Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes durch den 
   Aktionär, den Bevollmächtigten, das Kreditinstitut oder die 
   Aktionärsvereinigung Sorge zu tragen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr 
   als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. 
 
   Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein 
   diesen nach den aktienrechtlichen Bestimmungen Gleichgestellter 
   bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr 
   Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die 
   Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular auf der Rückseite der 
   Eintrittskarte, die sie nach der Anmeldung erhalten haben, benutzen. 
   Möglich ist aber auch die Ausstellung einer gesonderten Vollmacht in 
   Textform. Der Nachweis der Bevollmächtigung und der Widerruf von 
   Vollmachten sind uns an unsere Adresse New-York Hamburger Gummi-Waaren 
   Compagnie AG, Stichwort HV 2012, Otto-Brenner-Str. 17, 21337 Lüneburg 
   oder per Telefax: 
   + 49 (0) 4131 - 22 44 105 oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse: 
   hv2012@nyhag.de zu übermitteln. 
 
   Bei Vollmachten an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute 
   oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) oder Vereinigungen 
   von Aktionären und sonstigen Personen i.S.v. § 135 Abs. 8 AktG genügt 
   es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten 
   nachprüfbar festgehalten wird. Die Vollmachtserklärung muss in diesen 
   Fällen zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung 
   verbundene Erklärungen enthalten. Kreditinstitute und 
   Aktionärsvereinigungen sowie die ihnen nach § 135 AktG 
   Gleichgestellten können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende 
   Regelungen vorsehen; stimmen Sie sich daher bitte vorher über die Form 
   der Vollmacht ab, wenn Sie diese bevollmächtigen wollen. Die Vollmacht 
   darf in diesen Fällen nur einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt 
   werden. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 
   135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem 
   Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die 
   Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. 
 
   Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 
   AktG 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % 
   des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 
   (Mindestbeteiligung) erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Das Verlangen muss (uns bis mindestens 30 Tage vor der Versammlung, 
   wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist) - somit bis 
   spätestens zum 16. Juni 2013, 24.00 Uhr (MEZ), an unsere Adresse 
   New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie AG, Stichwort HV 2012, 
   Otto-Brenner-Str. 17, 21337 Lüneburg oder per Telefax: + 49 (0) 4131 - 
   22 44 105 zugegangen sein. 
 
   Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass er/sie seit 
   mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der 
   Aktien ist/sind. Bei der Berechnung dieser Frist ist § 70 AktG zu 
   beachten. Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen das Quorum 
   von 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
   500.000,00 erreichen oder ihren ordnungsgemäß bestellten Vertretern zu 
   unterzeichnen. 
 
   Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in 
   gleicher Weise wie bei der Einberufung. 
 
   Anträge von Aktionären nach § 126 Abs. 1 AktG 
 
   Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen Vorschläge von 
   Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung 
   übersenden. Solche Anträge i. S. v. § 126 AktG sind ausschließlich an 
   unsere Adresse New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie AG, Stichwort 
   HV 2012, Otto-Brenner-Str. 17, 21337 Lüneburg oder per Telefax: + 49 
   (0) 4131 - 22 44 105 zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge 
   werden nicht berücksichtigt. Bis mindestens 14 Tage vor der 
   Versammlung (wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist), also 
   bis spätestens zum 02. Juli 2013, 24.00 Uhr (MEZ), unter vorstehender 
   Adresse zugegangene und ordnungsgemäße, insbesondere mit einer 
   Begründung versehene, Anträge von Aktionären werden unverzüglich unter 
   der Internetadresse www.nyhag.de zugänglich gemacht. Eventuelle 
   Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorgenannten 
   Internetadresse zugänglich gemacht. 
   Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung 
   kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände 
   nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem 
   gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 07, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: New-York Hamburger Gummi-Waaren -4-

würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich 
   gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft bereits im 
   Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags nachzuweisen. Es wird 
   darauf hingewiesen, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab 
   fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur 
   Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht 
   eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu 
   den verschiedenen Punkten der Tagesordnung auch ohne vorherige 
   Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
   Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG 
 
   Aktionäre der Gesellschaft können gemäß § 127 AktG Wahlvorschläge zur 
   Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern 
   unterbreiten. Zulässige Wahlvorschläge i. S. v. § 127 AktG sind 
   ausschließlich an unsere Adresse New-York Hamburger Gummi-Waaren 
   Compagnie AG, Stichwort HV 2012, Otto-Brenner-Str. 17, 21337 Lüneburg 
   oder per Telefax: 
   + 49 (0) 4131 - 22 44 105 zu richten. Anderweitig adressierte 
   Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Bis mindestens 14 Tage vor 
   der Versammlung, also bis spätestens zum 02. Juli 2013, 24.00 Uhr 
   (MEZ), unter vorstehender Adresse zugegangene und ordnungsgemäße 
   Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich unter der 
   Internetadresse www.nyhag.de zugänglich gemacht. Eventuelle 
   Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorgenannten 
   Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
   Von einer Veröffentlichung eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft 
   absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG 
   vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag zu einem gesetzes- oder 
   satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Der 
   Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu 
   machen, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und 
   den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Falle des Vorschlags 
   von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren Mitgliedschaft in 
   anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Anders als 
   Gegenanträge i. S. v. § 126 AktG brauchen Wahlvorschläge nicht 
   begründet zu werden. 
 
   Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft bereits im 
   Zeitpunkt der Übersendung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Es wird 
   darauf hingewiesen, dass Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab 
   fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur 
   Beachtung finden, wenn sie dort mündlich unterbreitet werden. Das 
   Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
   Wahlvorschläge zum relevanten Tagesordnungspunkt auch ohne vorherige 
   Übermittlung an die Gesellschaft zu machen, bleibt unberührt. 
 
   Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über 
   Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur 
   sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich 
   ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch 
   auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
   verbundenen Unternehmen. 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 
   Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 
   Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.nyhag.de. 
 
   Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
   Die Veröffentlichungen und Erläuterungen gemäß § 124a AktG sind unter 
   der Internet-Adresse www.nyhag.de zugänglich. 
 
   Abstimmungsergebnisse 
 
   Die vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse werden 
   innerhalb der gesetzlichen Frist auf der Internetadresse der 
   Gesellschaft unter www.nyhag.de veröffentlicht. 
 
   Mitteilung über die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der 
   Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen 
   Bundesanzeiger EUR 8.555.687,46 und ist eingeteilt in 7.997.914 auf 
   den Inhaber lautende und teilnahme- und stimmberechtigte Stück-Aktien. 
   Jede teilnahmeberechtigte Stück-Aktie gewährt in der Hauptversammlung 
   eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt 
   der Bekanntmachung und Einberufung der Hauptversammlung im 
   elektronischen Bundesanzeiger beträgt dementsprechend 7.997.914. Die 
   Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Es bestehen keine Aktien 
   unterschiedlicher Gattung. 
 
   Bericht zu Punkt 1 der Tagesordnung (Konzept zur Verlustbeseitigung) 
 
   Die beabsichtigte Kapitalmaßnahme soll zu einer der Gesellschaft 
   förderlichen Bilanzstruktur beitragen. Dies wird mit Hilfe der 
   eingeleiteten Strategien voraussichtlich bereits innerhalb des 
   Geschäftsjahres 2013 zu ersten positiven Effekten führen. Hierzu zählt 
   die Stärkung der Logistikkette, mittels welcher die Rohstoff- und 
   Handelswarenversorgung weiter gestärkt werden soll. Darüber hinaus ist 
   beabsichtigt, mit der Kapitalmaßnahme bestehende Bank- und sonstige 
   Verbindlichkeiten abzulösen. Ungeachtet von der zusätzlichen 
   Kapitalmaßnahme wird, abgeleitet aus den vorliegenden konservativen 
   Planzahlen, die Schwelle von 50% des Eigenkapitals, gemessen am 
   Grundkapital im ersten Halbjahr 2015, wieder überschritten. Die 
   zusätzlich beabsichtigten Kapitalmaßnahmen ermöglichen ein 
   Überschreiten der Schwelle bereits zu einem früheren Zeitpunkt. 
   Details werden im Rahmen der Hauptversammlung vorgestellt. 
 
   Bericht zu Punkt 9 der Tagesordnung (Beschlussfassung über die 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelanleihen und zum 
   Bezugsrechtsausschluss sowie gleichzeitige Schaffung eines bedingten 
   Kapitals und entsprechende Ergänzung von § 4 der Satzung) 
 
   Der Vorstand erstattet zu Punkt 9 der Tagesordnung über die Gründe für 
   die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   anlässlich der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelanleihen den folgenden Bericht gemäß §§ 221 Absatz 4 Satz 2, 186 
   Absatz 4 Satz 2 AktG: 
 
           Durch die Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Wandelanleihen im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 869.000,00 
           und die Schaffung des dazugehörigen bedingten Kapitals von bis 
           zu Euro 869.000,00 sollen die Möglichkeiten der Gesellschaft 
           zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitert werden, 
           beispielsweise zur Stärkung der operativen Liquidität, 
           Refinanzierung von Wirtschaftsgütern oder zur Ablösung 
           bestehender Bank- und sonstiger Verbindlichkeiten der 
           Gesellschaft. Insbesondere bei Eintritt günstiger 
           Kapitalmarktbedingungen eröffnet sich so dem Vorstand mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats ein Weg zu einer im Interesse der 
           Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung. 
           Weiterer Spielraum für die Ausgestaltung solcher 
           Finanzierungsinstrumente wird durch die Möglichkeit 
           geschaffen, bei den Anleihen gegebenenfalls auch eine 
           Wandlungspflicht vorzusehen. 
 
 
           Bei der Begebung von Wandelanleihen durch die 
           Gesellschaft steht den Aktionären grundsätzlich ein 
           gesetzliches Bezugsrecht auf die Anleihen zu (§§ 221 Absatz 4 
           Satz 2, 186 Absatz 1 AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, 
           kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die 
           Wandelanleihen an ein Kreditinstitut oder ein Bankenkonsortium 
           mit der Verpflichtung auszugeben, die Anleihen den Aktionären 
           zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht, § 186 Absatz 5 
           AktG). 
 
 
           Die vorgesehene Möglichkeit zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts für Spitzenbeträge erscheint zweckmäßig und 
           erforderlich, um die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung 
           durch runde Beträge technisch durchführbar zu machen und die 
           Abwicklung von Bezugsrechten zu erleichtern. 
 
 
           Ein Ausschluss des Bezugsrechts zu Gunsten der 
           Inhaber bzw. Gläubiger von etwa bereits ausgegebenen 
           Wandelanleihen hat den Vorteil, dass diese ohne Durchführung 
           einer Kapitalerhöhung mit Aktionären gleichgestellt werden, 
           der Wandlungspreis nicht ermäßigt zu werden braucht und 
           dadurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss erzielbar ist; die 
           Gesellschaft hat zwar derzeit keine Wandlungsrechte 
           ausgegeben, es ist aber vorstellbar, dass die Gesellschaft von 
           der Ermächtigung zeitlich gestaffelt mehrfach Gebrauch machen 
           wird. 
 
 
           Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
           solche Anleihen insoweit auszuschließen, als Wandlungsrechte 
           auf Aktien der Gesellschaft mit einem Anteil von insgesamt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 07, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

nicht mehr als 10 % des Grundkapitals begeben oder 
           entsprechende Wandlungspflichten vereinbart werden; insofern 
           gilt gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 
           Absatz 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Für die 10 %-Grenze ist auf 
           den Betrag des Grundkapitals abzustellen, der zum Zeitpunkt 
           der Hauptversammlung im Handelsregister eingetragen ist, oder 
           aber auf das zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
           bestehende Grundkapital, falls dessen Betrag dann wider 
           Erwarten niedriger sein sollte. Bei Ausnutzung der 10 %-Grenze 
           ist auch ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           aufgrund anderer Ermächtigungen im Sinne des § 186 Absatz 3 
           Satz 4 AktG zu berücksichtigen, so dass die 10 %-Grenze also 
           auch insoweit insgesamt nicht überschritten werden darf; 
           derartige Anrechnungen betreffen insbesondere ein genehmigtes 
           Kapital oder auch eigene Aktien, die aufgrund einer 
           Ermächtigung durch die Hauptversammlung nach § 71 Absatz 1 Nr. 
           8 AktG erworben wurden und gegen Barzahlung an Dritte weder 
           über die Börse noch durch öffentliches Angebot veräußert 
           werden. Durch einen solchen Bezugsrechtsausschluss erhält die 
           Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Kapitalmarktsituationen 
           kurzfristiger und schneller zu nutzen, eine erfolgreiche 
           Platzierung der Anleihen bei Dritten konsequent zu realisieren 
           und durch marktnahe Festsetzung der Anleihekonditionen 
           günstigere Bedingungen etwa bei der Bestimmung von Zinssatz, 
           Wandlungspreis und Ausgabepreis für die Anleihen zu erreichen. 
           Bei einem solchen Bezugsrechtsausschluss ist entsprechend § 
           186 Absatz 3 Satz 4 AktG der Ausgabepreis nicht wesentlich 
           unter dem Börsenkurs festzulegen; damit sollen die Aktionäre 
           vor einer nennenswerten Verwässerung des Wertes ihrer Aktien 
           geschützt werden. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei 
           bezugsrechtsfreier Begebung von Wandelanleihen eintreten 
           würde, lässt sich ermitteln, indem der theoretische Marktwert 
           der Anleihen nach anerkannten, insbesondere 
           finanzmathematischen Methoden ermittelt und mit dem 
           Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer 
           Prüfung der Ausgabepreis nur unwesentlich, in der Regel also 
           nicht mehr als 3 %, jedenfalls aber nicht mehr als 5 % unter 
           dem rechnerischen Marktwert zum Zeitpunkt der Begebung der 
           Anleihe, so ist nach Sinn und Zweck des § 186 Absatz 3 Satz 4 
           AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen 
           Abschlags zulässig. Soweit der Vorstand es in der jeweiligen 
           Situation für angemessen hält, bedient er sich für die 
           anzustellenden Berechnungen der Unterstützung sachkundiger 
           Experten; so können insbesondere die eine Emission 
           begleitenden Konsortialbanken, eine unabhängige Investmentbank 
           oder ein Sachverständiger dem Vorstand in geeigneter Weise 
           bestätigen, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes von 
           Aktien nicht zu erwarten ist. 
 
 
           Weiter ist zu berücksichtigen, dass der jeweils 
           festzusetzende Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft 
           mindestens 80 % des in einem zeitnahen Referenzzeitraum 
           ermittelten Börsenkurses entsprechen muss. Und schließlich 
           können Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der 
           Gesellschaft aufrechterhalten möchten, dies jederzeit durch 
           einen Zukauf von Aktien über die Börse erreichen. 
 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von 
   einer Ermächtigung zur Begebung einer Options- oder Wandelanleihe 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch macht. Eine 
   Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach 
   Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der 
   Gesellschaft und damit der Aktionäre liegt. Sobald sich die 
   Möglichkeit zur Begebung einer Anleihe jedoch eröffnet, wird rasches 
   und flexibles Handeln notwendig sein, so dass die der Hauptversammlung 
   vorgeschlagene Ermächtigung aus Sicht der Verwaltung erforderlich und 
   zweckmäßig ist. Der Vorstand wird über entsprechende Maßnahmen in der 
   jeweils nächstfolgenden Hauptversammlung berichten. 
 
   Lüneburg, im Juni 2013 
 
   New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
07.06.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie 
                Aktiengesellschaft 
                Otto-Brenner-Straße 17 
                21337 Lüneburg 
                Deutschland 
Telefon:        +49 4131 22440 
Fax:            +49 4131 2244105 
E-Mail:         info@nyhag.de 
Internet:       http://www.nyhag.de 
ISIN:           DE0006765506 
WKN:            676550 
Börsen:         Auslandsbörse(n) Hamburg, Frankfurt 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
215485 07.06.2013 
 

(END) Dow Jones Newswires

June 07, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.