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Dow Jones News
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DGAP-HV: WESTGRUND Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: WESTGRUND Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.07.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: WESTGRUND Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
WESTGRUND Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 15.07.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
07.06.2013 / 15:10 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   WESTGRUND Aktiengesellschaft 
 
   Berlin 
 
   ISIN DE000A0HN4T3 
   Wertpapier-Kenn-Nr. A0HN4T 
 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am 
 
   Montag, den 15. Juli 2013, um 10.00 Uhr (MESZ) 
 
   im 
 
   Hotel Concorde, 
   Augsburger Straße 41, 
   10789 Berlin 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des 
           Lageberichts und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 
           2012 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands 
           nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts 
           des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist eine Beschlussfassung nicht 
           vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
           aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das 
           Geschäftsjahr 2012 am 21. Mai 2013 gemäß §§ 171, 172 AktG 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
           festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 
           Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des 
           Jahresabschlusses zu beschließen hat, liegen damit nicht vor. 
 
 
           Sämtliche vorstehenden Unterlagen liegen vom Tag der 
           Einberufung an in den Geschäftsräumen der WESTGRUND 
           Aktiengesellschaft, Joachimstaler Straße 34, 10719 Berlin, zur 
           Einsicht der Aktionäre aus, sind über die Internetseite der 
           Gesellschaft unter www.westgrund.de unter der Rubrik 'Investor 
           Relations/Presse' - 'Hauptversammlung' zugänglich und liegen 
           auch während der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre 
           aus. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen 
           unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden, alleinigen Mitglied des Vorstands, Herrn 
           Arndt Krienen, Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Bestellung des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 sowie für 
           eine prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für 
           die Geschäftsjahre 2013 und 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die DHPG Audit GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
           Köln, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2013 und zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht 
           unterjähriger Finanzberichte im Geschäftsjahr 2013 zu 
           bestellen. Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat vor, die DHPG 
           Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
           Steuerberatungsgesellschaft, Köln, zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht 
           unterjähriger Finanzberichte im Geschäftsjahr 2014 bis zur 
           nächsten Hauptversammlung zu bestellen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der DHPG Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
           Steuerberatungsgesellschaft, Köln, zu deren Unabhängigkeit 
           eingeholt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Erhöhung des 
           Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln sowie über die 
           entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Der Vorstand der Gesellschaft ist gemäß dem Beschluss der 
           ordentlichen Hauptversammlung vom 24. August 2012 unter 
           Tagesordnungspunkt 9 ermächtigt, eigene Aktien der 
           Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren 
           Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen, wodurch das 
           Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt wird. Von dieser 
           Möglichkeit wird die Verwaltung Gebrauch machen, um das für 
           die unter diesem Tagesordnungspunkt 5 zu beschließende 
           Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln vorgesehene glatte 
           Ausgabeverhältnis von 10:1 zu ermöglichen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Das Grundkapital der Gesellschaft wird nach einer 
             noch durchzuführenden Kapitalherabsetzung nach den 
             Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung aus 
             Gesellschaftsmitteln (§ 207 ff. AktG) von EUR 21.749.660,00 
             um EUR 2.174.966,00 auf EUR 23.924.626,00 erhöht durch 
             Umwandlung eines Betrages von EUR 2.174.966,00 der 
             Kapitalrücklage. Der Kapitalerhöhung wird die Bilanz aus dem 
             von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschluss 
             der Gesellschaft zum 31. Dezember 2012 zugrunde gelegt. 
             Dieser ist mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der 
             DHPG Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
             Steuerberatungsgesellschaft, Köln, versehen. Die 
             Kapitalerhöhung wird durchgeführt durch Ausgabe von 
             2.174.966 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen 
             Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital 
             von EUR 1,00 je Aktie. Die neuen Aktien stehen den 
             Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen 
             Grundkapital zu. Die neuen Aktien sind vom Beginn des 
             Geschäftsjahres 2013 an gewinnbezugsberechtigt. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             festzusetzen. 
 
 
       c)    § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung werden mit 
             Wirkung vom Tage der Eintragung des Beschlusses zu 
             vorstehend lit. a) im Handelsregister wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '(1)  Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
 
 
              EUR 23.924.626,00 
 
 
               (in Worten: Euro dreiundzwanzig Millionen 
               neunhundertvierundzwanzigtausendsechshundertsechsundzwanzig).' 
 
 
         (2)   Es ist eingeteilt in 23.924.626 (in Worten: 
               dreiundzwanzig Millionen 
               neunhundertvierundzwanzigtausendsechshundertsechsundzwanzig) 
               Stückaktien. Der auf die einzelne Aktie entfallende Betrag 
               am Grundkapital beträgt EUR 1,00 (in Worten: Euro eins).' 
 
 
 
       d)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von 
             § 5a der Satzung entsprechend der Grundkapitalerhöhung gemäß 
             vorstehend lit. a) abzuändern. 
 
 
       e)    Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehende 
             Neufassung von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung mit der 
             Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, 
             dass die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen um EUR 
             1.200.000,00 sowie die Herabsetzung des Grundkapitals auf 
             EUR 21.749.660,00 jeweils zuvor im Handelsregister 
             eingetragen sein müssen. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals sowie über die Schaffung 
           eines neuen Genehmigten Kapitals 2013/I. mit 
           Bezugsrechtsausschluss sowie die entsprechenden 
           Satzungsänderungen 
 
 
           In der Satzung der Gesellschaft sind drei Ermächtigungen zur 
           Durchführung von Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital 
           enthalten. Aufgrund von teilweisen Ausnutzungen dieser 
           Ermächtigungen und nach Eintragung der im Vorfeld der 
           ordentlichen Hauptversammlung 2013 durchgeführten 
           Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen aus dem Genehmigten Kapital 
           I/2011 bestehen die Genehmigten Kapitalia zum Zeitpunkt der 
           Hauptversammlung in folgender Höhe: 
 
 
 
 
            - Genehmigtes Kapital I/2011 (§ 5 Abs. 6 der 
            Satzung): EUR 2.942.430,00 
 
 
            - Genehmigtes Kapital II/2011 (§ 5 Abs. 7 der 
            Satzung): EUR 1.564.230,00 
 
 
            - Genehmigtes Kapital 2012 (§ 5 Abs. 8 der Satzung): 
            EUR 1.765.850,00 
 
 
 
           Aufgrund der teilweisen Ausnutzung der genehmigten Kapitalia 
           und der daraus resultierenden Erhöhung des Grundkapitals hat 
           sich Spielraum ergeben, weiteres genehmigtes Kapital zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 07, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: WESTGRUND Aktiengesellschaft: -2-

schaffen. Mit Blick auf zukünftiges Unternehmenswachstum und 
           etwaige sonstige Finanzierungsmaßnahmen zur Stärkung der 
           Eigenkapitalbasis soll der Vorstand der Gesellschaft weiterhin 
           ein hohes Maß an Flexibilität für eventuelle Kapitalmaßnahmen 
           haben, so dass der neu entstandene Rahmen für die Schaffung 
           von genehmigtem Kapital, wie auch in der Vergangenheit, 
           möglichst umfassend ausgenutzt werden soll. Aus Gründen der 
           Vereinheitlichung sollen die bestehenden Ermächtigungen 
           aufgehoben werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Die nachfolgend genannten Ermächtigungen des 
             Vorstands zur Ausgabe von neuen Aktien werden, soweit 
             jeweils noch nicht ausgenutzt, mit Wirkung zum Zeitpunkt der 
             Eintragung des unter lit. b) und lit. c) beschlossenen neuen 
             genehmigten Kapitals in das Handelsregister aufgehoben: 
 
 
         -     Die in § 5 Abs. 6 der Satzung enthaltene 
               Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der 
               Zeit bis zum 27. Februar 2016 einmalig oder mehrmals gegen 
               Bar- oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 
               2.942.430,00 durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber 
               lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am 
               Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie zu erhöhen (Genehmigtes 
               Kapital I/2011). 
 
 
         -     Die in § 5 Abs. 7 der Satzung enthaltene 
               Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der 
               Zeit bis zum 18. Dezember 2016 einmalig oder mehrmals 
               gegen Bar- oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 
               1.564.230,00 durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber 
               lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am 
               Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie zu erhöhen (Genehmigtes 
               Kapital II/2011). 
 
 
         -     Die in § 5 Abs. 8 der Satzung enthaltene 
               Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der 
               Gesellschaft in der Zeit bis zum 23. August 2017 mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um 
               insgesamt bis zu EUR 1.765.850,00 durch Ausgabe von bis zu 
               1.765.850 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen 
               Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
               (Genehmigtes Kapital 2012). 
 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft in der Zeit bis zum 14. Juli 2018 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um 
             insgesamt bis zu EUR 11.960.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
             11.960.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2013/I.). Der Vorstand wird ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
             Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der Ausschluss 
             des Bezugsrechts ist jedoch nur in den folgenden Fällen 
             zulässig: 
 
 
         (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden 
               (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger 
               dieser Segmente), die Kapitalerhöhung zehn vom Hundert des 
               Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der 
               neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse 
               gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und 
               Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Absatz 1 
               und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den 
               Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer 
               anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
               beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige 
               Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser 
               Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der 
               neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter 
               gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die 
               neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft 
               bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der 
               von dem oder den Dritten zu zahlen ist; 
 
 
         (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, 
               gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder 
               hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten 
               oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, 
               Wandelschuldverschreibungen und sonstigen 
               Finanzinstrumenten; 
 
 
         (iii) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren 
               Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen 
               mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
               -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
               einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- 
               oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- 
               bzw. Wandlungspflicht zustünde, oder 
 
 
         (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge des 
               Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
             Durchführung festzulegen. Der Vorstand wird ermächtigt, zu 
             bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von 
             einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder 
             § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
             der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
             aus dem Genehmigten Kapital 2013/I. abzuändern. 
 
 
       c)    In § 5 der Satzung wird Absatz 6 durch folgenden 
             neuen Absatz 6 ersetzt: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft in der Zeit bis zum 14. Juli 2018 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um 
             insgesamt bis zu EUR 11.960.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
             11.960.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2013/I.). Der Vorstand ist ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
             Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der Ausschluss 
             des Bezugsrechts ist jedoch nur in den folgenden Fällen 
             zulässig: 
 
 
         (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden 
               (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger 
               dieser Segmente), die Kapitalerhöhung zehn vom Hundert des 
               Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabepreis der 
               neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse 
               gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und 
               Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 
               und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den 
               Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer 
               anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
               beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige 
               Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser 
               Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der 
               neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter 
               gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die 
               neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft 
               bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der 
               von dem oder den Dritten zu zahlen ist; 
 
 
         (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 

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June 07, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, 
               gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder 
               hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten 
               oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, 
               Wandelschuldverschreibungen und sonstigen 
               Finanzinstrumenten; 
 
 
         (iii) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren 
               Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen 
               mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
               -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
               einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- 
               oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- 
               bzw. Wandlungspflicht zustünde, oder 
 
 
         (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge des 
               Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
             Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist ermächtigt, zu 
             bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von 
             einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder 
             § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
             der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
             aus dem Genehmigten Kapital 2013/I. abzuändern.' 
 
 
             § 5 Abs. 7 und Abs. 8 der Satzung wird gestrichen. 
 
 
       d)    Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehende 
             Neufassung von § 5 Abs. 6 der Satzung mit der Maßgabe zur 
             Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass die von 
             der ordentlichen Hauptversammlung am 15. Juli 2013 unter 
             Tagesordnungspunkt 5 beschlossene Kapitalerhöhung aus 
             Gesellschaftsmitteln sowie die unter Tagesordnungspunkt 6 
             lit. c) beschlossene Streichung des bisherigen § 5 Abs. 7 
             und Abs. 8 der Satzung zuvor im Handelsregister eingetragen 
             sein müssen. 
 
 
 
     7.    Satzungsänderungen 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgenden 
           Satzungsänderungen zu beschließen: 
 
 
       a)    § 5 Abs. 3 der Satzung wird um den folgenden Satz 
             2 ergänzt: 
 
 
             'Bei Kapitalerhöhungen kann die Gewinnbeteiligung neuer 
             Aktien abweichend von § 60 AktG bestimmt werden.' 
 
 
       b)    § 12 Abs. 1 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
               'Der Vorsitzende erhält das 1,5-fache dieses 
               Betrages.' 
 
 
 
       c)    § 15 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben. 
 
 
       d)    Der redaktionelle Fehler in § 18 Abs. 1 der 
             Satzung wird dadurch korrigiert, dass die Angabe 'Hälfte des 
             Jahresabschlusses' durch die Angabe 'Hälfte des 
             Jahresüberschusses' ersetzt wird. 
 
 
       e)    § 21 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
               'Gerichtsstand ist - soweit rechtlich zulässig 
               - Berlin.' 
 
 
 
 
   Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen 
   des genehmigten Kapitals gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 
   Abs. 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 
 
     a)    Einleitung 
 
 
           Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 
           2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG einen schriftlichen 
           Bericht über die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss 
           erstattet. Der Bericht ist vom Tage der Einberufung der 
           Hauptversammlung an unter www.westgrund.de unter der Rubrik 
           'Investor Relations/Presse' - 'Hauptversammlung' zugänglich. 
           Auf Verlangen wird dieser Bericht jedem Aktionär unverzüglich 
           und kostenlos übersandt. Der Bericht wird wie folgt bekannt 
           gemacht: 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 6 
           die Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu 
           EUR 11.960.000,00 (Genehmigtes Kapital 2013/I.) vor. Dieses 
           genehmigte Kapital soll die Flexibilität der Gesellschaft 
           erhöhen und ihr im Interesse ihrer Aktionäre zusätzliche 
           Handlungsmöglichkeiten einräumen. 
 
 
           Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung von 
           genehmigtem Kapital ist den Aktionären grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht einzuräumen, das im Wege des mittelbaren 
           Bezugsrechts abgewickelt werden kann. Der Vorstand soll jedoch 
           durch die Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 6 
           ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in 
           bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können. 
 
 
     b)    Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen um 
           bis zu 10 % 
 
 
           Das Bezugsrecht der Aktionäre kann insbesondere bei 
           Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 10 % des im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der 
           Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ausgeschlossen werden, 
           wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
           bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft 
           gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich 
           unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, erleichterter 
           Bezugsrechtsausschluss). Auf die 10 %ige Beschränkung sind 
           andere Fälle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses 
           aufgrund einer anderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung 
           anzurechnen, soweit dies gesetzlich geboten ist. Die 
           Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre im Hinblick auf 
           Barkapitalerhöhungen, die 10 % des Grundkapitals nicht 
           übersteigen, ausschließen zu können, versetzt die Gesellschaft 
           in die Lage, zur Aufnahme neuer Mittel zur 
           Unternehmensfinanzierung kurzfristig, ohne das Erfordernis 
           eines mindestens 14 Tage dauernden Bezugsangebotes, flexibel 
           auf sich bietende günstige Kapitalmarktsituationen zu 
           reagieren und die neuen Aktien bei institutionellen Anlegern 
           platzieren zu können. 
 
 
           Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss handelt es sich 
           um einen gesetzlich vorgesehenen Regelfall, in dem das 
           Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Durch 
           die Beschränkung auf 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
           bzw. der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals 
           wird das Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine 
           quotenmäßige Verwässerung ihrer Beteiligung berücksichtigt. 
           Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen, 
           können durch Zukäufe über die Börse die Reduzierung ihrer 
           Beteiligungsquote verhindern. Im Falle des erleichterten 
           Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass der Ausgabebetrag 
           der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich 
           unterschreitet. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre 
           hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung 
           Rechnung getragen. Durch diese Festlegung des Ausgabebetrages 
           nahe am Börsenkurs wird sichergestellt, dass der Wert des 
           Bezugsrechts für die neuen Aktien möglichst gering ist. 
 
 
     c)    Bezugsrechtsausschluss bei Sachleistungen 
 
 
           Das Bezugsrecht kann weiterhin bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, 
           gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder 
           hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten 
           oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, 
           Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten, 
           ausgeschlossen werden. Hierdurch soll die Gesellschaft die 
           Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen 
           Märkten flexibel auf sich bietende Gelegenheiten insbesondere 
           zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen sowie auf Angebote zu 
           Unternehmenszusammenschlüssen reagieren zu können. 
           Insbesondere im Rahmen von Unternehmens- oder 
           Beteiligungserwerben bestehen vielfältige Gründe, Verkäufern 
           statt eines Kaufpreises ausschließlich in Geld auch Aktien 
           oder nur Aktien zu gewähren. Insbesondere kann auf diese Weise 
           die Liquidität der Gesellschaft geschont und der/die Verkäufer 
           an zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Diese Möglichkeit 
           erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei 

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June 07, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.