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Dow Jones News
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DGAP-HV: WESTGRUND Aktiengesellschaft: -5-

DJ DGAP-HV: WESTGRUND Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.07.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: WESTGRUND Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
WESTGRUND Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 15.07.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
07.06.2013 / 15:10 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   WESTGRUND Aktiengesellschaft 
 
   Berlin 
 
   ISIN DE000A0HN4T3 
   Wertpapier-Kenn-Nr. A0HN4T 
 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am 
 
   Montag, den 15. Juli 2013, um 10.00 Uhr (MESZ) 
 
   im 
 
   Hotel Concorde, 
   Augsburger Straße 41, 
   10789 Berlin 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des 
           Lageberichts und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 
           2012 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands 
           nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts 
           des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist eine Beschlussfassung nicht 
           vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
           aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das 
           Geschäftsjahr 2012 am 21. Mai 2013 gemäß §§ 171, 172 AktG 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
           festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 
           Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des 
           Jahresabschlusses zu beschließen hat, liegen damit nicht vor. 
 
 
           Sämtliche vorstehenden Unterlagen liegen vom Tag der 
           Einberufung an in den Geschäftsräumen der WESTGRUND 
           Aktiengesellschaft, Joachimstaler Straße 34, 10719 Berlin, zur 
           Einsicht der Aktionäre aus, sind über die Internetseite der 
           Gesellschaft unter www.westgrund.de unter der Rubrik 'Investor 
           Relations/Presse' - 'Hauptversammlung' zugänglich und liegen 
           auch während der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre 
           aus. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen 
           unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden, alleinigen Mitglied des Vorstands, Herrn 
           Arndt Krienen, Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Bestellung des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 sowie für 
           eine prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für 
           die Geschäftsjahre 2013 und 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die DHPG Audit GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
           Köln, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2013 und zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht 
           unterjähriger Finanzberichte im Geschäftsjahr 2013 zu 
           bestellen. Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat vor, die DHPG 
           Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
           Steuerberatungsgesellschaft, Köln, zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht 
           unterjähriger Finanzberichte im Geschäftsjahr 2014 bis zur 
           nächsten Hauptversammlung zu bestellen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der DHPG Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
           Steuerberatungsgesellschaft, Köln, zu deren Unabhängigkeit 
           eingeholt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Erhöhung des 
           Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln sowie über die 
           entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Der Vorstand der Gesellschaft ist gemäß dem Beschluss der 
           ordentlichen Hauptversammlung vom 24. August 2012 unter 
           Tagesordnungspunkt 9 ermächtigt, eigene Aktien der 
           Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren 
           Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen, wodurch das 
           Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt wird. Von dieser 
           Möglichkeit wird die Verwaltung Gebrauch machen, um das für 
           die unter diesem Tagesordnungspunkt 5 zu beschließende 
           Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln vorgesehene glatte 
           Ausgabeverhältnis von 10:1 zu ermöglichen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Das Grundkapital der Gesellschaft wird nach einer 
             noch durchzuführenden Kapitalherabsetzung nach den 
             Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung aus 
             Gesellschaftsmitteln (§ 207 ff. AktG) von EUR 21.749.660,00 
             um EUR 2.174.966,00 auf EUR 23.924.626,00 erhöht durch 
             Umwandlung eines Betrages von EUR 2.174.966,00 der 
             Kapitalrücklage. Der Kapitalerhöhung wird die Bilanz aus dem 
             von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschluss 
             der Gesellschaft zum 31. Dezember 2012 zugrunde gelegt. 
             Dieser ist mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der 
             DHPG Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
             Steuerberatungsgesellschaft, Köln, versehen. Die 
             Kapitalerhöhung wird durchgeführt durch Ausgabe von 
             2.174.966 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen 
             Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital 
             von EUR 1,00 je Aktie. Die neuen Aktien stehen den 
             Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen 
             Grundkapital zu. Die neuen Aktien sind vom Beginn des 
             Geschäftsjahres 2013 an gewinnbezugsberechtigt. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             festzusetzen. 
 
 
       c)    § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung werden mit 
             Wirkung vom Tage der Eintragung des Beschlusses zu 
             vorstehend lit. a) im Handelsregister wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '(1)  Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
 
 
              EUR 23.924.626,00 
 
 
               (in Worten: Euro dreiundzwanzig Millionen 
               neunhundertvierundzwanzigtausendsechshundertsechsundzwanzig).' 
 
 
         (2)   Es ist eingeteilt in 23.924.626 (in Worten: 
               dreiundzwanzig Millionen 
               neunhundertvierundzwanzigtausendsechshundertsechsundzwanzig) 
               Stückaktien. Der auf die einzelne Aktie entfallende Betrag 
               am Grundkapital beträgt EUR 1,00 (in Worten: Euro eins).' 
 
 
 
       d)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von 
             § 5a der Satzung entsprechend der Grundkapitalerhöhung gemäß 
             vorstehend lit. a) abzuändern. 
 
 
       e)    Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehende 
             Neufassung von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung mit der 
             Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, 
             dass die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen um EUR 
             1.200.000,00 sowie die Herabsetzung des Grundkapitals auf 
             EUR 21.749.660,00 jeweils zuvor im Handelsregister 
             eingetragen sein müssen. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals sowie über die Schaffung 
           eines neuen Genehmigten Kapitals 2013/I. mit 
           Bezugsrechtsausschluss sowie die entsprechenden 
           Satzungsänderungen 
 
 
           In der Satzung der Gesellschaft sind drei Ermächtigungen zur 
           Durchführung von Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital 
           enthalten. Aufgrund von teilweisen Ausnutzungen dieser 
           Ermächtigungen und nach Eintragung der im Vorfeld der 
           ordentlichen Hauptversammlung 2013 durchgeführten 
           Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen aus dem Genehmigten Kapital 
           I/2011 bestehen die Genehmigten Kapitalia zum Zeitpunkt der 
           Hauptversammlung in folgender Höhe: 
 
 
 
 
            - Genehmigtes Kapital I/2011 (§ 5 Abs. 6 der 
            Satzung): EUR 2.942.430,00 
 
 
            - Genehmigtes Kapital II/2011 (§ 5 Abs. 7 der 
            Satzung): EUR 1.564.230,00 
 
 
            - Genehmigtes Kapital 2012 (§ 5 Abs. 8 der Satzung): 
            EUR 1.765.850,00 
 
 
 
           Aufgrund der teilweisen Ausnutzung der genehmigten Kapitalia 
           und der daraus resultierenden Erhöhung des Grundkapitals hat 
           sich Spielraum ergeben, weiteres genehmigtes Kapital zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 07, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: WESTGRUND Aktiengesellschaft: -2-

schaffen. Mit Blick auf zukünftiges Unternehmenswachstum und 
           etwaige sonstige Finanzierungsmaßnahmen zur Stärkung der 
           Eigenkapitalbasis soll der Vorstand der Gesellschaft weiterhin 
           ein hohes Maß an Flexibilität für eventuelle Kapitalmaßnahmen 
           haben, so dass der neu entstandene Rahmen für die Schaffung 
           von genehmigtem Kapital, wie auch in der Vergangenheit, 
           möglichst umfassend ausgenutzt werden soll. Aus Gründen der 
           Vereinheitlichung sollen die bestehenden Ermächtigungen 
           aufgehoben werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Die nachfolgend genannten Ermächtigungen des 
             Vorstands zur Ausgabe von neuen Aktien werden, soweit 
             jeweils noch nicht ausgenutzt, mit Wirkung zum Zeitpunkt der 
             Eintragung des unter lit. b) und lit. c) beschlossenen neuen 
             genehmigten Kapitals in das Handelsregister aufgehoben: 
 
 
         -     Die in § 5 Abs. 6 der Satzung enthaltene 
               Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der 
               Zeit bis zum 27. Februar 2016 einmalig oder mehrmals gegen 
               Bar- oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 
               2.942.430,00 durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber 
               lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am 
               Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie zu erhöhen (Genehmigtes 
               Kapital I/2011). 
 
 
         -     Die in § 5 Abs. 7 der Satzung enthaltene 
               Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der 
               Zeit bis zum 18. Dezember 2016 einmalig oder mehrmals 
               gegen Bar- oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 
               1.564.230,00 durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber 
               lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am 
               Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie zu erhöhen (Genehmigtes 
               Kapital II/2011). 
 
 
         -     Die in § 5 Abs. 8 der Satzung enthaltene 
               Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der 
               Gesellschaft in der Zeit bis zum 23. August 2017 mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um 
               insgesamt bis zu EUR 1.765.850,00 durch Ausgabe von bis zu 
               1.765.850 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen 
               Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
               (Genehmigtes Kapital 2012). 
 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft in der Zeit bis zum 14. Juli 2018 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um 
             insgesamt bis zu EUR 11.960.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
             11.960.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2013/I.). Der Vorstand wird ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
             Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der Ausschluss 
             des Bezugsrechts ist jedoch nur in den folgenden Fällen 
             zulässig: 
 
 
         (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden 
               (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger 
               dieser Segmente), die Kapitalerhöhung zehn vom Hundert des 
               Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der 
               neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse 
               gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und 
               Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Absatz 1 
               und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den 
               Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer 
               anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
               beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige 
               Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser 
               Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der 
               neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter 
               gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die 
               neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft 
               bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der 
               von dem oder den Dritten zu zahlen ist; 
 
 
         (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, 
               gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder 
               hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten 
               oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, 
               Wandelschuldverschreibungen und sonstigen 
               Finanzinstrumenten; 
 
 
         (iii) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren 
               Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen 
               mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
               -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
               einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- 
               oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- 
               bzw. Wandlungspflicht zustünde, oder 
 
 
         (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge des 
               Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
             Durchführung festzulegen. Der Vorstand wird ermächtigt, zu 
             bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von 
             einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder 
             § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
             der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
             aus dem Genehmigten Kapital 2013/I. abzuändern. 
 
 
       c)    In § 5 der Satzung wird Absatz 6 durch folgenden 
             neuen Absatz 6 ersetzt: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft in der Zeit bis zum 14. Juli 2018 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um 
             insgesamt bis zu EUR 11.960.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
             11.960.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2013/I.). Der Vorstand ist ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
             Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der Ausschluss 
             des Bezugsrechts ist jedoch nur in den folgenden Fällen 
             zulässig: 
 
 
         (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden 
               (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger 
               dieser Segmente), die Kapitalerhöhung zehn vom Hundert des 
               Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabepreis der 
               neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse 
               gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und 
               Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 
               und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den 
               Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer 
               anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
               beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige 
               Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser 
               Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der 
               neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter 
               gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die 
               neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft 
               bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der 
               von dem oder den Dritten zu zahlen ist; 
 
 
         (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 

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June 07, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: WESTGRUND Aktiengesellschaft: -3-

insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, 
               gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder 
               hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten 
               oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, 
               Wandelschuldverschreibungen und sonstigen 
               Finanzinstrumenten; 
 
 
         (iii) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren 
               Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen 
               mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
               -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
               einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- 
               oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- 
               bzw. Wandlungspflicht zustünde, oder 
 
 
         (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge des 
               Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
             Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist ermächtigt, zu 
             bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von 
             einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder 
             § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
             der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
             aus dem Genehmigten Kapital 2013/I. abzuändern.' 
 
 
             § 5 Abs. 7 und Abs. 8 der Satzung wird gestrichen. 
 
 
       d)    Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehende 
             Neufassung von § 5 Abs. 6 der Satzung mit der Maßgabe zur 
             Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass die von 
             der ordentlichen Hauptversammlung am 15. Juli 2013 unter 
             Tagesordnungspunkt 5 beschlossene Kapitalerhöhung aus 
             Gesellschaftsmitteln sowie die unter Tagesordnungspunkt 6 
             lit. c) beschlossene Streichung des bisherigen § 5 Abs. 7 
             und Abs. 8 der Satzung zuvor im Handelsregister eingetragen 
             sein müssen. 
 
 
 
     7.    Satzungsänderungen 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgenden 
           Satzungsänderungen zu beschließen: 
 
 
       a)    § 5 Abs. 3 der Satzung wird um den folgenden Satz 
             2 ergänzt: 
 
 
             'Bei Kapitalerhöhungen kann die Gewinnbeteiligung neuer 
             Aktien abweichend von § 60 AktG bestimmt werden.' 
 
 
       b)    § 12 Abs. 1 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
               'Der Vorsitzende erhält das 1,5-fache dieses 
               Betrages.' 
 
 
 
       c)    § 15 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben. 
 
 
       d)    Der redaktionelle Fehler in § 18 Abs. 1 der 
             Satzung wird dadurch korrigiert, dass die Angabe 'Hälfte des 
             Jahresabschlusses' durch die Angabe 'Hälfte des 
             Jahresüberschusses' ersetzt wird. 
 
 
       e)    § 21 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
               'Gerichtsstand ist - soweit rechtlich zulässig 
               - Berlin.' 
 
 
 
 
   Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen 
   des genehmigten Kapitals gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 
   Abs. 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 
 
     a)    Einleitung 
 
 
           Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 
           2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG einen schriftlichen 
           Bericht über die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss 
           erstattet. Der Bericht ist vom Tage der Einberufung der 
           Hauptversammlung an unter www.westgrund.de unter der Rubrik 
           'Investor Relations/Presse' - 'Hauptversammlung' zugänglich. 
           Auf Verlangen wird dieser Bericht jedem Aktionär unverzüglich 
           und kostenlos übersandt. Der Bericht wird wie folgt bekannt 
           gemacht: 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 6 
           die Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu 
           EUR 11.960.000,00 (Genehmigtes Kapital 2013/I.) vor. Dieses 
           genehmigte Kapital soll die Flexibilität der Gesellschaft 
           erhöhen und ihr im Interesse ihrer Aktionäre zusätzliche 
           Handlungsmöglichkeiten einräumen. 
 
 
           Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung von 
           genehmigtem Kapital ist den Aktionären grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht einzuräumen, das im Wege des mittelbaren 
           Bezugsrechts abgewickelt werden kann. Der Vorstand soll jedoch 
           durch die Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 6 
           ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in 
           bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können. 
 
 
     b)    Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen um 
           bis zu 10 % 
 
 
           Das Bezugsrecht der Aktionäre kann insbesondere bei 
           Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 10 % des im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der 
           Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ausgeschlossen werden, 
           wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
           bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft 
           gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich 
           unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, erleichterter 
           Bezugsrechtsausschluss). Auf die 10 %ige Beschränkung sind 
           andere Fälle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses 
           aufgrund einer anderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung 
           anzurechnen, soweit dies gesetzlich geboten ist. Die 
           Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre im Hinblick auf 
           Barkapitalerhöhungen, die 10 % des Grundkapitals nicht 
           übersteigen, ausschließen zu können, versetzt die Gesellschaft 
           in die Lage, zur Aufnahme neuer Mittel zur 
           Unternehmensfinanzierung kurzfristig, ohne das Erfordernis 
           eines mindestens 14 Tage dauernden Bezugsangebotes, flexibel 
           auf sich bietende günstige Kapitalmarktsituationen zu 
           reagieren und die neuen Aktien bei institutionellen Anlegern 
           platzieren zu können. 
 
 
           Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss handelt es sich 
           um einen gesetzlich vorgesehenen Regelfall, in dem das 
           Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Durch 
           die Beschränkung auf 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
           bzw. der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals 
           wird das Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine 
           quotenmäßige Verwässerung ihrer Beteiligung berücksichtigt. 
           Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen, 
           können durch Zukäufe über die Börse die Reduzierung ihrer 
           Beteiligungsquote verhindern. Im Falle des erleichterten 
           Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass der Ausgabebetrag 
           der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich 
           unterschreitet. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre 
           hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung 
           Rechnung getragen. Durch diese Festlegung des Ausgabebetrages 
           nahe am Börsenkurs wird sichergestellt, dass der Wert des 
           Bezugsrechts für die neuen Aktien möglichst gering ist. 
 
 
     c)    Bezugsrechtsausschluss bei Sachleistungen 
 
 
           Das Bezugsrecht kann weiterhin bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, 
           gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder 
           hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten 
           oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, 
           Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten, 
           ausgeschlossen werden. Hierdurch soll die Gesellschaft die 
           Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen 
           Märkten flexibel auf sich bietende Gelegenheiten insbesondere 
           zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen sowie auf Angebote zu 
           Unternehmenszusammenschlüssen reagieren zu können. 
           Insbesondere im Rahmen von Unternehmens- oder 
           Beteiligungserwerben bestehen vielfältige Gründe, Verkäufern 
           statt eines Kaufpreises ausschließlich in Geld auch Aktien 
           oder nur Aktien zu gewähren. Insbesondere kann auf diese Weise 
           die Liquidität der Gesellschaft geschont und der/die Verkäufer 
           an zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Diese Möglichkeit 
           erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei 

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June 07, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: WESTGRUND Aktiengesellschaft: -4-

Akquisitionen. Der Vorstand der Gesellschaft wird bei der 
           Ausnutzung der Ermächtigung sorgfältig die Bewertungsrelation 
           zwischen der Gesellschaft und der erworbenen Beteiligung bzw. 
           des Unternehmens prüfen und im wohlverstandenen Interesse der 
           Gesellschaft und der Aktionäre den Ausgabebetrag der neuen 
           Aktien und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe 
           festlegen. 
 
 
     d)    Bezugsrechtsausschluss bei Options- oder 
           Wandlungsrechten 
 
 
           Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zu Gunsten 
           der Inhaber der von der Gesellschaft oder ihren 
           Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 
           Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten dient dem 
           Zweck, im Falle einer Ausnutzung dieser Ermächtigung den 
           Options- bzw. Wandlungspreis nicht entsprechend den 
           sogenannten Verwässerungsschutzklauseln der Options- bzw. 
           Wandlungsbedingungen ermäßigen zu müssen. Vielmehr soll auch 
           den Inhabern der Schuldverschreibungen mit Options- oder 
           Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang 
           eingeräumt werden können, wie es ihnen nach Ausübung des 
           Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- 
           oder Wandlungspflicht zustehen würde. Mit der Ermächtigung 
           erhält der Vorstand die Möglichkeit, bei der Ausnutzung des 
           genehmigten Kapitals unter sorgfältiger Abwägung der 
           Interessen zwischen beiden Alternativen zu wählen. 
 
 
     e)    Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge 
 
 
           Ferner ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht zur 
           Vermeidung von Spitzenbeträgen auszuschließen. Spitzenbeträge 
           können sich aus dem Umfang des jeweiligen Volumens der 
           Kapitalerhöhung und dem Bedürfnis der Festlegung eines 
           praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der vorgesehene 
           Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht ein 
           glattes Bezugsverhältnis und erleichtert so die Abwicklung der 
           Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
           freien Spitzen werden bestmöglich für die Gesellschaft 
           verwertet. Soweit der Vorstand während eines Geschäftsjahres 
           die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausnutzt, wird er 
           in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten. 
 
 
   Teilnahme, Stimmrecht und Stimmrechtsvertretung 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 20.549.667,00 ist im 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 
   20.549.667 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie 
   gewährt eine Stimme. Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft jedoch 
   kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 
   der Hauptversammlung sieben eigene Stückaktien. Die Gesamtzahl der 
   teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung somit 20.549.660. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 
   3 AktG sowie Erklärung von dessen Bedeutung) 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
   bei der 
 
   WESTGRUND Aktiengesellschaft 
   Sekretariat des Vorstands 
   Joachimstaler Str. 34 
   10719 Berlin 
   Deutschland 
   Telefax: +49 (0)30 639 619 228 
   E-Mail: vorstand@westgrund.de 
 
   in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) zur 
   Teilnahme angemeldet und als Aktionär legitimiert haben. Die Anmeldung 
   muss bis zum Ablauf des 8. Juli 2013 (24:00 Uhr, MESZ) unter der 
   vorstehend genannten Adresse oder E-Mail-Adresse zugehen. 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   ist des Weiteren der Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erforderlich, 
   der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. 
   auf den 24. Juni 2013 (0:00 Uhr, MESZ) beziehen muss. Der Nachweis hat 
   in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu 
   erfolgen und muss bei der vorstehend genannten Adresse oder 
   E-Mail-Adresse bis zum 8. Juli 2013 (24:00 Uhr, MESZ) eingehen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen 
   sich dabei ausschließlich - neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - 
   nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder 
   teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag 
   ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich 
   der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
   Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien 
   nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch 
   kein Aktionär sind, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien 
   erwerben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie 
   lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der 
   Gesellschaft unter der oben genannten Adresse, Telefax-Nummer oder 
   E-Mail-Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
   für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres 
   Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die zugeschickten 
   bzw. am Versammlungsort hinterlegten Eintrittskarten sind lediglich 
   organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung 
 
   Die Aktionäre können sich in der Hauptversammlung und bei der Ausübung 
   des Stimmrechts durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut, 
   eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl vertreten 
   lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte 
   Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den 
   vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär 
   mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von 
   diesen zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
   126b BGB), sofern nicht Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder 
   diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 
   Abs. 5 AktG gleichgestellte Institute, Unternehmen und Personen 
   bevollmächtigt werden. Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
   Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 
   135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituten, 
   Unternehmen und Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, 
   die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Wir bitten 
   Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
   andere der nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 
   Abs. 5 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen und Personen mit 
   der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu 
   Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   In Zusammenhang mit der Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts wird 
   auf etwaige Meldepflichten gemäß §§ 21 ff. Wertpapierhandelsgesetz 
   hingewiesen. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann am 
   Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort 
   erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an 
   folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt 
   werden: 
 
   WESTGRUND Aktiengesellschaft 
   Sekretariat des Vorstands 
   Joachimstaler Str. 34 
   10719 Berlin 
   Deutschland 
   Telefax: +49 (0)30 639 619 228 
   E-Mail: vorstand@westgrund.de 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden 
   kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche nach 
   der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt 
   wird, und steht auch unter www.westgrund.de unter der Rubrik 'Investor 
   Relations/Presse' - 'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 07, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft sind durch die Vollmacht verpflichtet, das Stimmrecht zu 
   den Tagesordnungspunkten ausschließlich gemäß den Weisungen des 
   Aktionärs zu den in der Einberufung der Hauptversammlung bekannt 
   gemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung auszuüben. Den 
   Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein 
   eigener Ermessensspielraum zu. Bei Abstimmungen, für die keine 
   ausdrückliche Weisung erteilt wurde, enthalten sich die 
   Stimmrechtsvertreter der Stimme. Die Beauftragung der 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie 
   der Stellung von Anträgen und Fragen ist nicht möglich. Zu beachten 
   ist weiter, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft im Hinblick 
   auf Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung 
   vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige nicht im 
   Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge nicht bevollmächtigt 
   sind und diesbezüglich auch keine Weisungen an diese erteilt werden 
   können. 
 
   Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten 
   die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben 
   beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und 
   steht auch unter www.westgrund.de unter der Rubrik 'Investor 
   Relations/Presse' - 'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung. Der 
   Nachweis der Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft mit den Weisungen muss spätestens mit Ablauf des 12. Juli 
   2013, 16:00 Uhr (MESZ) in Textform (§ 126b BGB) bei der nachfolgend 
   genannten Adresse oder E-Mail-Adresse eingegangen sein: 
 
   WESTGRUND Aktiengesellschaft 
   Sekretariat des Vorstands 
   Joachimstaler Str. 34 
   10719 Berlin 
   Deutschland 
   Telefax: +49 (0)30 639 619 228 
   E-Mail: vorstand@westgrund.de 
 
   Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in 
   der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. 
   deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   auch in der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen mit der 
   weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
   Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, 
   § 127, § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5%) des 
   Grundkapitals, das entspricht zurzeit 1.027.484 Stückaktien, oder den 
   anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, das entspricht zurzeit 
   500.000 Stückaktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt oder bekanntgemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Das Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft schriftlich, 
   mindestens 30 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also spätestens 
   bis zum 14. Juni 2013 (24:00 Uhr, MESZ) unter folgender Adresse 
   zugehen: 
 
   WESTGRUND Aktiengesellschaft 
   Sekretariat des Vorstands 
   Joachimstaler Str. 34 
   10719 Berlin 
   Deutschland 
 
   § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach die Antragsteller nachzuweisen haben, 
   dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung 
   Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung 
   über den Antrag halten, findet entsprechende - das heißt in 
   angepasster Form - Anwendung. Die Gesellschaft wird insoweit den 
   Nachweis genügen lassen, dass die Antragsteller mindestens seit dem 
   Beginn des 15. April 2013 Inhaber der Aktien sind und diese Aktien 
   jedenfalls bis zum Beginn des Tags der Absendung des 
   Tagesordnungsergänzungsverlangens halten. Bestimmte Aktienbesitzzeiten 
   Dritter werden dabei gemäß § 70 AktG angerechnet. 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht 
   wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
   bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, 
   bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in 
   der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter 
   der Internetadresse www.westgrund.de unter der Rubrik 'Investor 
   Relations/Presse' - 'Hauptversammlung' bekannt gemacht und den 
   Aktionären mitgeteilt. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG 
 
   Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge zu 
   Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten 
   der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers und 
   des Konzernabschlussprüfers sowie - sofern dies Gegenstand der 
   Tagesordnung ist - zur Wahl des Aufsichtsrats übersenden. Gegenanträge 
   müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, 
   Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur 
   Hauptversammlung sind ausschließlich an die nachstehende Adresse, 
   Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten. Anderweitig adressierte 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt: 
 
   WESTGRUND Aktiengesellschaft 
   Sekretariat des Vorstands 
   Joachimstaler Str. 34 
   10719 Berlin 
   Deutschland 
   Telefax: +49 (0)30 639 619 228 
   E-Mail: vorstand@westgrund.de 
 
   Die Gesellschaft wird Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands 
   und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt 
   gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG 
   einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (diese ist bei 
   Wahlvorschlägen gemäß § 127 AktG nicht erforderlich) und einer 
   etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter 
   www.westgrund.de unter der Rubrik 'Investor Relations/Presse' - 
   'Hauptversammlung' unverzüglich veröffentlichen, wenn sie der 
   Gesellschaft mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also 
   spätestens bis zum 30. Juni 2013 (24:00 Uhr, MESZ), unter der oben 
   genannten Adresse oder E-Mail-Adresse zugehen. Anderweitig adressierte 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bleiben 
   unberücksichtigt. 
 
   Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung 
   kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände 
   gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem 
   gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen 
   würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich 
   gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
   Über die vorgenannten Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG 
   hinaus braucht ein Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu 
   werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und 
   Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers bzw. 
   Aufsichtsratsmitglieds und beim Vorschlag zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben zu 
   Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   enthält. 
 
   Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der 
   Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der 
   Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der 
   Hauptversammlung mündlich gestellt werden. 
 
   Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
   Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw. Vorschläge 
   zur Wahl des Abschlussprüfers oder des Aufsichtsrats auch ohne 
   vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu 
   stellen, bleibt unberührt. 
 
   Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter 
   vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
   verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die 
   Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist. 
 
   Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich 
   im Rahmen der Aussprache zu stellen. Nach § 16 Abs. 3 der Satzung ist 
   der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der 
   Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Außerdem ist der 
   Vorstand berechtigt, unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten 
   Voraussetzungen die Auskunft zu verweigern. 
 
   Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 
   Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 AktG) der Aktionäre können 
   auch im Internet unter www.westgrund.de unter der Rubrik 'Investor 
   Relations/Presse' - 'Hauptversammlung' eingesehen werden. 
 
   Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über die die 
   Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind 
 
   Der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 07, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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