DGAP-HV: RM Rheiner Management AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
RM Rheiner Management AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 15.07.2013 in Koeln mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
07.06.2013 / 15:13
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RM Rheiner Management AG
Köln
Wertpapierkenn-Nummer 701 870
ISIN DE 0007018707
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der
am 15. Juli 2013 um 11.00 Uhr
im 'Haus am See', Spiegelsalon, Bachemer Landstraße 420, 50935 Köln,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
Lageberichts für das Geschäftsjahr 2012 einschließlich des
erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2012
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss am 15. April 2013 gebilligt. Damit ist der
Jahresabschluss festgestellt. Eine Beschlussfassung der
Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher nicht
erforderlich. Mangels eines Bilanzgewinns ist auch kein
Gewinnverwendungsbeschluss zu fassen.
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2012
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu
erteilen.
4. Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Formhals Revisions- und
Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, 51688 Wipperfürth, zum
Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
5. Neuwahl des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Abs. 1 AktG und § 8 Abs.
1 der Satzung aus Vertretern der Aktionäre zusammen und
besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrats
sind durch die Hauptversammlung zu wählen. Die
Hauptversammlung ist dabei an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Die Amtszeit der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder Herr Hans
Rudi Küfner und Herr Karl-Heinz Berchter endet gemäß § 8 Abs.
2 der Satzung mit Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das vierte
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei
das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht
mitgerechnet wird, also jeweils mit dem Schluss der
diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung.
Das durch die Hauptversammlung gewählte Mitglied des
Aufsichtsrats Herr Veit Paas hat sein Amt am 28. Februar 2013
niedergelegt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 1.
März 2013 wurde Herr Bernd Reeker gemäß § 104 AktG zum
Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Das Amt des gerichtlich
bestellten Mitglieds des Aufsichtsrats erlischt gemäß § 104
Abs. 5 AktG, sobald ein neues Mitglied des Aufsichtsrates
bestellt ist.
Der Aufsichtsrat schlägt daher eine Neuwahl sämtlicher
Mitglieder des Aufsichtsrats für die Zeit nach Beendigung der
diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung vor.
Der Aufsichtsrat schlägt hierzu folgende Personen vor:
a) Herrn Hans Rudi Küfner, Geschäftsführer der R.K.I. GmbH,
Remscheid,
Herr Küfner gehört den folgenden weiteren gesetzlich zu
bildendenden Aufsichtsräten an:
- Vorsitzender des Aufsichtsrats der Babylon
Capital AG, Frankfurt
- Vorsitzender des Aufsichtsrats der Horus AG, Köln
- Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats
der Value-Holdings International AG, Gersthofen
- Vorsitzender des Aufsichtsrats der Rücker
Immobilien AG, Remscheid
b) Herrn Karl-Heinz Berchter, Geschäftsführer der VM
Consulting GmbH, Düsseldorf.
Herr Berchter gehört den folgenden weiteren gesetzlich zu
bildendenden Aufsichtsräten an:
- Vorsitzender des Aufsichtsrats der Franz Röhrig
Wertpapierhandelsgesellschaft AG, Frankfurt am Main
- Vorsitzender des Aufsichtsrats der
Wohnungsgesellschaft des Rheinischen Handwerks AG, Köln
- Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats
der Allerthal-Werke AG, Köln
- Mitglied des Aufsichtsrats der Esterer AG,
Altötting
c) Herrn Bernd Reeker, Geschäftsführer der Reeker Beteiligungs
GmbH, Meerbusch.
Herr Reeker gehört zurzeit keinen weiteren gesetzlich zu
bildendenden Aufsichtsräten an.
Keiner der vorgeschlagenen Herren ist Mitglied eines einem
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat vergleichbaren in- oder
ausländischen Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens.
Die Wahl erfolgt jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung der
Aufsichtsratsmitglieder für das vierte Geschäftsjahr nach dem
Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die
Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
TEILNAHMEBEDINGUNGEN
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 15 der Satzung unserer Gesellschaft nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Aktienbesitzes bei
der Gesellschaft anmelden. Als Nachweis des Aktienbesitzes reicht ein
in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch
das depotführende Institut in deutscher oder englischer Sprache aus.
Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der
Hauptversammlung (24. Juni 2013, 0:00 Uhr (MESZ) - sogenannter
'Nachweisstichtag') beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen
der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse bis
spätestens 8. Juli 2013, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:
RM Rheiner Management AG
c/o Bankhaus Neelmeyer AG
FMS-FWA/Corporate Actions
Am Markt 14-16
28195 Bremen
Telefax: 04 21/ 3 60 31 53
E-Mail-Adresse: hv@neelmeyer.de
Nach Eingang ihrer Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Um deren rechtzeitigen Erhalt sicherzustellen, bitten wir
die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des
Nachweises an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Bedeutung des Nachweisstichtages
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung
zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Stimmrecht
Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Der
Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht in der
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die
depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person
seiner Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist die fristgemäße
Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich (vgl. den Abschnitt 'Teilnahme an der Hauptversammlung').
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§
126 b BGB). Zur Erteilung einer Vollmacht kann das Formular verwendet
werden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es findet sich
auf der Rückseite der Eintrittskarte, die der Aktionär bei
rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung erhält. Das Erfordernis
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