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DGAP-HV: mybet Holding SE: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: mybet Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.07.2013 in Kiel mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: mybet Holding SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
mybet Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 18.07.2013 in Kiel mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
10.06.2013 / 15:21 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   mybet Holding SE 
 
   Kiel 
 
   ISIN DE000A0JRU67; WKN A0JRU6 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am 18. Juli 2013 um 10.00 Uhr im 
   Hotel Kieler Yacht Club, Hindenburgufer 70 in 24105 Kiel 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung. 
 
   Die Tagesordnung lautet wie folgt: 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der 
           Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2012 mit 
           dem Bericht des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts 
           des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
           HGB 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der 
           Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG 
           festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
           entfällt daher nach den gesetzlichen Bestimmungen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
           den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
           den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für die 
           etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für 
           das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Ludwig-Erhard-Straße 11-17, 20459 Hamburg zum Abschlussprüfer, 
           zum Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für eine etwaige 
           prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das 
           Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts 
 
 
           Der Gesellschaft soll erstmals die Möglichkeit eröffnet 
           werden, eigene Aktien nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           zu erwerben und im Interesse der Gesellschaft zu verwenden. 
           Aufgrund der Ermächtigung soll die Gesellschaft in die Lage 
           versetzt werden, Aktien der Gesellschaft im Rahmen von 
           Aktienrückkaufprogrammen zurück zu erwerben und diese 
           anschließend einzuziehen und so dem Interesse aller Aktionäre 
           der Gesellschaft am Erhalt eines angemessenen Aktienkurses 
           sinnvoll Rechnung zu tragen. Darüber hinaus soll der 
           Gesellschaft die Möglichkeit einer flexiblen 
           Eigenkapitalfinanzierung gegeben werden. Aufgrund dieser 
           Ermächtigung soll die Gesellschaft Aktien zurückerwerben 
           können, um diese als liquide Gegenleistung im Rahmen von 
           Unternehmenstransaktionen einsetzen zu können. Die 
           Ermächtigung soll im Sinne einer größtmöglichen Flexibilität 
           der Gesellschaft für die aktienrechtlich zulässige Dauer von 
           fünf Jahren erteilt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 17. Juli 2018 eigene Aktien bis zu 10% 
             des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
             Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen 
             zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der 
             Gesellschaft befinden oder ihr gemäß der §§ 71 a ff. AktG 
             zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des 
             Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum 
             Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
 
 
       b)    Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats über die Börse oder mittels 
             eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer 
             öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots. 
             Die Erwerbsformen können miteinander kombiniert werden. 
 
 
         aa)   Soweit der Erwerb der Aktien über die Börse 
               erfolgt, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert 
               je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag 
               in der Eröffnungsauktion ermittelten Kurs von Aktien der 
               Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10% 
               über- oder unterschreiten. 
 
 
         bb)   Soweit der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot erfolgt oder mittels öffentlicher Aufforderung 
               zur Abgabe eines Verkaufsangebots, dürfen der gebotene 
               Kauf- oder Verkaufspreis oder die Grenzwerte der Kauf- 
               oder Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne 
               Nebenerwerbskosten) den Durchschnitt der Schlusskurse der 
               Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an den drei 
               Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des 
               Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
               eines Verkaufsangebots um nicht mehr als 10% über- oder 
               unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung 
               eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur 
               Abgabe eines Verkaufsangebots erhebliche Abweichungen des 
               maßgeblichen Kurses, so können das Angebot oder die 
               Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots dergestalt 
               angepasst werden, dass auf den entsprechenden 
               Durchschnittskurs der Schlusskurse der drei 
               Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung einer etwaigen 
               Anpassung abgestellt wird. Das Kaufangebot bzw. die 
               Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots kann 
               weitere Bedingungen vorsehen. Für den Fall der 
               Überzeichnung des Kaufangebots bzw. sollten im Falle einer 
               Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots von 
               mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche 
               angenommen werden, erfolgt eine Annahme nach Quoten. Es 
               kann eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis 
               zu 500 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär 
               unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen 
               Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien vorgesehen 
               werden. 
 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser 
             Ermächtigung erworben wurden, zu jedem gesetzlich zulässigen 
             Zweck zu verwenden, insbesondere zu den nachfolgend 
             aufgeführten Zwecken. 
 
 
         aa)   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats die Aktien einzuziehen, ohne dass die 
               Einziehung oder deren Durchführung eines weiteren 
               Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im 
               Wege des vereinfachten Verfahrens ohne Kapitalherabsetzung 
               durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der 
               übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft 
               eingezogen werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten 
               Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der 
               Stückaktien in der Satzung ermächtigt. 
 
 
         bb)   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats die eigenen Aktien in anderer Weise als 
               über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu 
               veräußern, sofern die Veräußerung gegen Bareinlage und zu 
               einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis von Aktien der 
               Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
               Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. In diesem 
               Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien die Grenze 
               von 10% des Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
               Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese 
               Ermächtigung oder - falls der Wert geringer ist - zum 
               Zeitpunkt der Ausnutzung insgesamt nicht übersteigen. Das 
               vorgenannte Ermächtigungsvolumen von 10% des Grundkapitals 
               verringert sich um den anteiligen Betrag am Grundkapital, 
               der auf Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- 
               und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 10, 2013 09:21 ET (13:21 GMT)

DJ DGAP-HV: mybet Holding SE: Bekanntmachung der -2-

Schuldverschreibungen beziehen, die nach Beginn des 18. 
               Juli 2013 unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, 
               entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegeben bzw. veräußert worden sind. 
 
 
         cc)   Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, 
               mit Zustimmung des Aufsichtsrats die eigenen Aktien an 
               Dritte gegen Sacheinlage zu veräußern, insbesondere im 
               Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Teilen von 
               Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen sowie 
               Zusammenschlüssen von Unternehmen und dem Erwerb von 
               sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich 
               Forderungen). 
 
 
         dd)   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats die eigenen Aktien, anstelle 
               der Ausnutzung eines bedingten Kapitals der Gesellschaft, 
               an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundene 
               Unternehmen, einschließlich der Geschäftsführungen 
               verbundener Unternehmen, auszugeben und zur Bedienung von 
               Rechten und/oder Pflichten zum Erwerb von Aktien der 
               Gesellschaft zu verwenden, die vorgenannten 
               Personenkreisen im Rahmen der Aktienoptions- bzw. 
               Mitarbeiterbeteiligungsprogramme 2005, 2006 und 2010 
               eingeräumt wurden oder werden. Von dem Höchstumfang 
               auszugebender Bezugsrechte der Programme 2005/2006, die 
               von der Hauptversammlung am 3. Mai 2005 und 17. Mai 2006 
               beschlossen wurden, können bis zu 30% an die Mitglieder 
               des Vorstands der Gesellschaft, bis zu 40% an die 
               Geschäftsführer von Tochtergesellschaften und bis zu 80% 
               an Arbeitnehmer der Gesellschaft und ihrer 
               Tochtergesellschaften ausgegeben werden. Neue Bezugsrechte 
               dürfen nicht mehr begeben werden. Die Optionen können nur 
               ausgeübt werden, wenn der Kurs der Aktie bei Ausübung 
               mindestens 115% des Kurses der Aktie bei Begebung 
               erreicht. Dabei ist der von der Bundesanstalt für 
               Finanzdienstleistungsaufsicht zuletzt ermittelte und im 
               Internet veröffentlichte Mindestpreis nach WpÜG 
               maßgeblich. Die Bezugsrechte dürfen erst nach Ablauf einer 
               Wartezeit von zwei Jahren ab dem jeweiligen Ausgabetag 
               ausgeübt werden (Sperrfrist). Die Ausübung der 
               Bezugsrechte kann in den auf den Ablauf der Sperrfrist 
               folgenden drei Jahren erfolgen. Nach Ablauf des fünften 
               Jahres seit dem Zeitpunkt ihrer Begebung verfallen nicht 
               wirksam ausgeübte Bezugsrechte. Die Bezugsrechte können 
               nach Ablauf der Sperrfrist jeweils in einem Zeitraum von 
               drei Wochen nach Veröffentlichung der Quartalsberichte für 
               das zweite und dritte Quartal sowie nach Abhaltung der 
               ordentlichen Hauptversammlung ausgeübt werden. Der 
               Vorstand und - sofern es die Mitglieder des Vorstands 
               betrifft - der Aufsichtsrat können bei Bedarf die 
               Ausübungszeiträume angemessen verlängern oder verkürzen. 
 
 
               Bezugsrechte aus dem Aktienoptionsprogramm 2010, das von 
               der Hauptversammlung am 10. Juni 2010 beschlossen wurde, 
               können bis zu 60% an die Mitglieder des Vorstands der 
               Gesellschaft, bis zu 60% an die Geschäftsführer von 
               Tochtergesellschaften und bis zu 80% an Arbeitnehmer der 
               Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften ausgegeben 
               werden. Optionen dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Kurs 
               der Aktie bei Ausübung mindestens 115% des Kurses der 
               Aktie bei Begebung erreicht. Dabei ist der gewichtete 
               Durchschnittskurs der vorangegangenen drei Monate 
               maßgeblich. Mitarbeiter können die Bezugsrechte während 
               der Dauer der Ermächtigung nach einem entsprechenden 
               Angebot in der in dem Angebot gesetzten Frist erwerben. 
               Erwerbe sind jedoch innerhalb von zwei Wochen vor 
               Veröffentlichung von Zwischenberichten, Halbjahres- und 
               Jahresfinanzberichten oder vor ggf. vor diesen Berichten 
               veröffentlichten (vorläufigen) Geschäftsergebnissen 
               ausgeschlossen. Die Bezugsrechte dürfen erst nach Ablauf 
               einer Wartezeit von vier Jahren ab dem jeweiligen 
               Ausgabetag ausgeübt werden (Sperrfrist). Die Ausübung der 
               Bezugsrechte kann in den auf den Ablauf der Sperrfrist 
               folgenden zwei Jahren erfolgen. Nach Ablauf des sechsten 
               Jahres seit dem Zeitpunkt ihrer Begebung verfallen nicht 
               wirksam ausgeübte Bezugsrechte. Die Bezugsrechte können 
               nach Ablauf der Sperrfrist jeweils in einem Zeitraum von 
               drei Wochen nach Veröffentlichung der Quartalsberichte für 
               das zweite und dritte Quartal sowie nach Abhaltung der 
               ordentlichen Hauptversammlung ausgeübt werden. Der 
               Vorstand und - sofern es die Mitglieder des Vorstands 
               betrifft - der Aufsichtsrat können bei Bedarf die 
               genannten Ausübungszeiträume angemessen verlängern oder 
               verkürzen. 
 
 
         ee)   Der Vorstand wird zudem ermächtigt, die eigenen 
               Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Bedienung von 
               der Gesellschaft begebener Schuldverschreibungen mit 
               Options- oder Wandlungsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
               zu verwenden, sofern die Schuldverschreibungen in 
               entsprechender Anwendung der § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre begeben 
               wurden oder begeben werden. 
 
 
 
       d)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, eigene Aktien, 
             die auf der Grundlage dieser Ermächtigung erworben wurden, 
             anstelle der Ausnutzung eines bedingten Kapitals der 
             Gesellschaft, zur Bedienung von Rechten und oder Pflichten 
             zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die 
             Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft als variable 
             Vergütungskomponente, insbesondere im Rahmen der unter lit. 
             c) dd) beschriebenen Aktienoptionsprogramme eingeräumt 
             wurden oder werden. 
 
 
       e)    Die Ermächtigungen gemäß lit. c) und d) können 
             jeweils einmalig oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln 
             oder gemeinsam ausgenutzt werden. Die Ermächtigung kann 
             unmittelbar durch die Gesellschaft oder durch von der 
             Gesellschaft beauftragte Dritte ausgeübt werden. 
 
 
       f)    Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen 
             Aktien wird nur insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien 
             gemäß den Ermächtigungen lit. c) bb) bis ee) und lit. d) 
             verwendet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand im Falle 
             der Veräußerung von Aktien im Rahmen eines Verkaufsangebots 
             an die Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Bezugsrecht ausschließen, um Spitzenbeträge auszuschließen. 
 
 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 5: Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann der Vorstand einer Gesellschaft für 
   einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ermächtigt werden, eigene Aktien 
   der Gesellschaft zu erwerben, soweit die erworbenen eigenen Aktien 
   einen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von zehn vom 
   Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Das AktG 
   sieht für die Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien den Verkauf 
   über die Börse oder eine Ausgabe mit Bezugsrecht der Aktionäre vor. 
   Das AktG lässt es aber auch zu, dass die Hauptversammlung eine andere 
   Form der Veräußerung beschließt (beispielsweise eine Veräußerung der 
   erworbenen eigenen Aktien außerhalb der Börse an Nichtaktionäre) und 
   den Vorstand ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren 
   Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
 
   Im Einklang mit der gesetzlichen Regelung wird vorgeschlagen, den 
   Vorstand der mybet Holding SE zu einem Rückkauf von Aktien der mybet 
   Holding SE zu ermächtigen. Dabei dürfen die im Rahmen dieser 
   Ermächtigung erworbenen Aktien nicht mehr als zehn vom Hundert des 
   Grundkapitals der Gesellschaft ausmachen. Neben dem Erwerb über die 
   Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene 
   Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot oder durch eine öffentliche 
   Aufforderung der mybet Holding SE, eigene Aktien zum Kauf anzubieten, 
   zu erwerben. Bei dieser Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär 
   der Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und - bei Festlegung 
   einer Preisspanne - zu welchem Preis er diese der mybet Holding SE 
   anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 10, 2013 09:21 ET (13:21 GMT)

DJ DGAP-HV: mybet Holding SE: Bekanntmachung der -3-

Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss 
   eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei soll 
   es möglich sein, unter partiellem Ausschluss eines Andienungsrechts 
   der Aktionäre eine bevorrechtigte Annahme kleiner Angebote oder 
   kleiner Teile von Angeboten bis zu maximal 500 Stück Aktien 
   vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der 
   Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu 
   vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. 
 
   Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die mybet Holding SE in die 
   Lage versetzt, das Instrument des Rückkaufs eigener Aktien zum Vorteil 
   der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu nutzen. 
 
   Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   die eigenen Aktien zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu verwenden. 
   So kann die mybet Holding SE eigene Aktien, die sie aufgrund der neuen 
   Ermächtigung erwirbt, insbesondere unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre verwenden, 
 
     (i)   um Aktien in anderer Weise als über die Börse oder 
           durch ein Angebot an alle Aktionäre an Dritte zu einem 
           Barkaufpreis zu veräußern, der den Börsenpreis der Aktien der 
           Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
           unterschreitet. Diese Ermächtigung ist gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
           Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf insgesamt höchstens 
           zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft 
           beschränkt. Die Möglichkeit der Veräußerung zurückerworbener 
           eigener Aktien gegen Barleistung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre dient dem Interesse der 
           Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Preises bei 
           Veräußerung eigener Aktien. Die Gesellschaft wird in die Lage 
           versetzt, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung 
           bietende Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig zu 
           nutzen. Dadurch hat die Gesellschaft die Möglichkeit, ihre 
           Kapitalstruktur zügig zu optimieren und zusätzliche Mittel 
           einzunehmen. Der durch eine marktnahe Preisfestsetzung 
           erzielbare Veräußerungserlös führt in der Regel zu einem 
           höheren Mittelzufluss je Aktie als im Falle einer 
           Aktienplatzierung mit Bezugsrecht. Die Verpflichtung, die 
           Aktien zu einem Kurs nahe am Börsenkurs zu veräußern, 
           gewährleistet, dass dem Gedanken des Verwässerungsschutzes 
           Rechnung getragen und das Vermögens- und Stimmrechtsinteresse 
           der Aktionäre gewahrt werden. Der Vorstand wird sich dabei 
           bemühen - unter Berücksichtigung der aktuellen 
           Marktgegebenheiten -, einen eventuellen Abschlag auf den 
           Börsenkurs so niedrig wie möglich zu bemessen. 
 
 
     (ii)  um erworbene eigene Aktien als Gegenleistung bei 
           dem Erwerb eines Unternehmens, Teilen von Unternehmen oder 
           einer Beteiligung an einem Unternehmen sowie bei einem 
           Unternehmenszusammenschluss und bei dem Erwerb von sonstigen 
           Vermögensgegenständen anbieten und übertragen zu können. Die 
           Ermächtigung soll die mybet Holding SE im Wettbewerb um 
           interessante Akquisitionsobjekte stärken und ihr ermöglichen, 
           schnell, flexibel und liquiditätsschonend auf sich bietende 
           Gelegenheiten zum Erwerb reagieren zu können, ohne dass zuvor 
           eine Kapitalerhöhung beschlossen und diese Kapitalerhöhung in 
           das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen werden muss. 
           Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts 
           Rechnung. Dabei wird der Vorstand darauf achten, dass der 
           Erwerb im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der 
           Aktionäre liegt und der für eine eigene Aktie von Dritten zu 
           erbringende Gegenwert nicht unangemessen niedrig ist. Die 
           Ermächtigung des Vorstands steht zu diesem Zweck unter dem 
           Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
 
     (iii) um die erworbenen eigenen Aktien anstelle der 
           Ausnutzung des bedingten Kapitals an Mitarbeiter der 
           Gesellschaft und mit ihr verbundenen Unternehmen, 
           einschließlich der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen 
           auszugeben und Rechte und Pflichten der Gesellschaft zu 
           bedienen, die dem genannten Personenkreis im Rahmen der 
           Aktienoptionsprogramme bzw. der 
           Mitarbeiterbeteiligungsprogramme 2005, 2006 und 2010 
           eingeräumt wurden. Zur Erfüllung der Rechte und Pflichten aus 
           den Aktienoptions- bzw. Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, die 
           von der Hauptversammlung am 3. Mai 2005, 17. Mai 2006 und 10. 
           Juni 2010 beschlossen wurden, kann es bisweilen zweckmäßig 
           sein, anstelle einer Kapitalerhöhung ganz oder teilweise 
           eigene Aktien einzusetzen. Insoweit handelt es sich um ein 
           geeignetes Mittel, um einer Verwässerung des Kapitalbesitzes 
           und des Stimmrechts der Aktionäre entgegenzuwirken, wie sie in 
           gewissem Umfang bei der Erfüllung dieser Rechte mit neu 
           geschaffenen Aktien eintreten kann. Die Nutzung bereits 
           erworbener eigener Aktien statt der Schaffung neuer Aktien 
           durch Ausnutzung des bedingten Kapitals ist regelmäßig weniger 
           aufwendig und damit kostengünstiger für die Gesellschaft, 
           unter anderem weil die Verwendung eigener Aktien keiner 
           Eintragung in das Handelsregister bedarf. Zur Bedienung der 
           von der Hauptversammlung beschlossenen Aktienoptions- bzw. 
           Mitarbeiterbeteiligungsprogramme aus eigenen Aktien bedarf es 
           des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre. Die 
           Entscheidung darüber, ob im Einzelfall zur Bedienung der 
           Aktienoptions- bzw. Mitarbeiterbeteiligungsprogramme das 
           bedingte Kapital ausgenutzt wird oder erworbene eigene Aktien 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre verwendet 
           werden, treffen die zuständigen Organe der Gesellschaft, die 
           hierbei die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
           berücksichtigen werden. 
 
 
     (iv)  um Aktien zur Erfüllung von Optionsrechten aus von 
           der Gesellschaft begebenen Wandelschuldverschreibungen oder 
           sonstigen Optionsrechten zu verwenden, die von der 
           Gesellschaft während der Laufzeit der Ermächtigung begeben 
           werden. Durch diese Ermächtigung wird die Gesellschaft in die 
           Lage versetzt, bei der Bedienung derartiger Options- und/oder 
           Wandlungsrechte, die während der Laufzeit der Ermächtigung 
           begeben werden, zum Vorteil der Gesellschaft und ihrer 
           Aktionäre zu agieren. Hierfür bedarf es des Ausschlusses des 
           Bezugsrechts der Aktionäre. Die Entscheidung darüber, wie die 
           Options- und/oder Wandlungsrechte im Einzelfall erfüllt 
           werden, treffen die zuständigen Organe der Gesellschaft, die 
           hierbei die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
           berücksichtigen werden. 
 
 
     (v)   um die erworbenen eigenen Aktien anstelle der 
           Ausnutzung des bedingten Kapitals an Mitglieder des Vorstands 
           der Gesellschaft als variable Vergütungskomponente auszugeben 
           und Rechte und Pflichten der Gesellschaft zu bedienen, die den 
           Mitgliedern des Vorstands im Rahmen der Aktienoptionsprogramme 
           bzw. der Mitarbeiterbeteiligungsprogramme 2005, 2006 und 2010 
           eingeräumt wurden. Zur weiteren Begründung wird auf Ziffer 
           (iii) Bezug genommen. 
 
 
   Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei der 
   Veräußerung eigener Aktien an Dritte unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre auf der Grundlage der Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG angemessen gewahrt. 
 
     6.    Neuwahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Herr Rodolfo Carpintier Santana und Herr Rainer Jacken haben 
           mitgeteilt, dass sie ihr Amt als Aufsichtsrat jeweils mit 
           Wirkung zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung 2013 
           niederlegen. Die reguläre Amtszeit von Herrn Carpintier endet 
           mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 beschließt. Die 
           reguläre Amtszeit von Herrn Jacken endet mit Ablauf der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats 
           für das Geschäftsjahr 2013 beschließt. 
 
 
           Der Aufsichtsrat soll daher durch Nachwahl auf seine 
           satzungsmäßige Zahl ergänzt werden. Die Nachfolger sollen für 
           die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
           beschließt, gewählt werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der mybet Holding SE setzt sich gemäß § 96 
           Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 1 der 
           Satzung der mybet Holding SE aus sechs Mitgliedern zusammen, 

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June 10, 2013 09:21 ET (13:21 GMT)

die durch die Hauptversammlung zu wählen sind. Die 
           Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
             a) Herrn Marcus Geiß, geb. am 28.10.1970, 
             wohnhaft in Monza (Italien), Geschäftsführer der Rhine 
             Ventures GmbH (Köln), 
 
 
             bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
             Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
             beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
             Herr Marcus Geiß hat zur Zeit keine Mandate in anderen 
             Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und ausländischen 
             Kontrollgremien. 
 
 
             Herr Geiß ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein 
             unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats. 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
             b) Herrn Carsten Marcus Koerl, geb. am 
             27.11.1964, wohnhaft in Niederteufen (Schweiz), CEO der 
             Sportradar AG (St. Gallen, Schweiz), 
 
 
             bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
             Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
             beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
             Herr Carsten Marcus Koerl hat zur Zeit keine Mandate in 
             anderen Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und 
             ausländischen Kontrollgremien. 
 
 
             Herr Koerl ist Vorstand (CEO) der Sportradar AG, die mit 
             einer Tochtergesellschaft der mybet Holding SE geschäftliche 
             Beziehungen unterhält und ihr gegenüber Dienstleistungen 
             erbringt. Das Geschäftsvolumen ist aber als unwesentlich zu 
             bezeichnen, so dass die Geschäftsbeziehung der - unter 
             anderem - durch Herrn Koerl als Vorstandsmitglied 
             vertretenen Sportradar AG zu einer Tochtergesellschaft der 
             Gesellschaft keine Abhängigkeit von Herrn Koerl begründet. 
             Herr Koerl ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein 
             unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats. 
 
 
 
     7.    Anpassung der Satzung wegen Zusammenführung des 
           Bundesanzeigers mit dem elektronischen Bundesanzeiger. 
 
 
           Seit dem 1. April 2012 ist der elektronische Bundesanzeiger 
           mit dem gedruckten Bundesanzeiger unter dem alleinigen Titel 
           Bundesanzeiger zusammengeführt, der in der Regel elektronisch 
           erscheint. Nur in Ausnahmefällen erscheint der Bundesanzeiger 
           in gedruckter Form. 
 
 
           Die Satzung der Gesellschaft sieht in § 3 vor, dass 
           Bekanntmachungen gemäß § 25 AktG im elektronischen 
           Bundesanzeiger erfolgen. Die Satzung soll an die Änderung 
           angepasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 3 der Satzung wie 
           folgt neu zu fassen: 
 
 
           § 3 Bekanntmachungen 
 
 
           Gesellschaftsblatt im Sinne des § 25 AktG ist ausschließlich 
           der Bundesanzeiger. Bekanntmachungen, die nicht aufgrund 
           Gesetzes oder der Satzung in den Gesellschaftsblättern bekannt 
           zu machen sind (freiwillige Bekanntmachungen), können im 
           Bundesanzeiger oder auf einer Website der Gesellschaft 
           erfolgen. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten 
           Kapitals 1999/III sowie des Bedingten Kapitals 2000/I; 
           Satzungsänderung 
 
 
           Die bedingten Kapitalia 1999/III und 2000/I, dienen der 
           Ausgabe von Bezugsaktien aus Mitarbeiteroptionsprogrammen. Die 
           bedingten Kapitalia werden nach dem Erlöschen bzw. Verfall von 
           Optionsrechten nicht mehr benötigt und sollen daher aufgehoben 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           a) Das Bedingte Kapital 1999/III in Höhe von aktuell noch EUR 
           28.365,00 und das bedingte Kapital 2000/I in Höhe von aktuell 
           noch EUR 14.016,00 werden aufgehoben. 
 
 
           b) § 5 Absatz 8 und § 5 Absatz 9 der Satzung werden ersatzlos 
           gestrichen. Die Nummerierung der nachfolgenden Absätze wird 
           entsprechend angepasst. 
 
 
   Informationen gemäß § 30 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital der 
   Gesellschaft EUR 24.217.183,00 und ist eingeteilt in 24.217.183 auf 
   den Namen lautende, nennwertlose Stückaktien, die jeweils eine Stimme 
   gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der 
   Einberufung dementsprechend 24.217.183. Aus von der Gesellschaft 
   gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden. 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen 
   Aktien. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
 
   bis spätestens Donnerstag, den 11. Juli 2013, 24.00 Uhr, 
 
   (eingehend) bei der Gesellschaft unter folgender Adresse angemeldet 
   haben: 
 
   mybet Holding SE 
   Aktionärsservice 
   Postfach 1460 
   61365 Friedrichsdorf 
   Fax: (069) 2222 3428 8 
   E-Mail: mybet.hv@rsgmbh.com 
 
   und die für die angemeldeten Aktien im Aktienregister als Aktionäre 
   der Gesellschaft eingetragen sind. Umschreibungen im Aktienregister 
   finden im Zeitraum vom 12. Juli 2013 bis zum 18. Juli 2013 (jeweils 
   einschließlich) nicht statt. 
 
   Stimmrechtsausübung durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
   Aktionären, die weder persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   können noch einen persönlichen Vertreter zur Hauptversammlung anmelden 
   wollen, bieten wir an, sich durch die vom Vorstand bestellten 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in der Hauptversammlung 
   vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte 
   Anmeldung erforderlich. Die Stimmrechtsvertreter werden die 
   Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten Weisungen 
   ausüben; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur 
   Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den 
   einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt. Das Vollmachtsformular für 
   die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist Teil der 
   Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden. Vollmachten mit 
   Weisungen an die Stimmrechtsvertreter sind in Textform (§ 126b BGB) an 
   die Gesellschaft bis zum 11. Juli 2013, 24.00 Uhr, eingehend an die 
   folgende Adresse zu übermitteln: 
 
   mybet Holding SE 
   Aktionärsservice 
   Postfach 1460 
   61365 Friedrichsdorf 
   Fax: (069) 2222 3428 8 
   E-Mail: mybet.hv@rsgmbh.com 
 
   Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte 
 
   Ergänzend weisen wir auch auf die Möglichkeit hin, das Stimmrecht 
   durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine 
   Vereinigung von Aktionären, ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist 
   für eine rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär oder den 
   Bevollmächtigten Sorge zu tragen. Die Erteilung einer Vollmacht ist 
   sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur 
   Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu 
   Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. 
 
   Wenn die Erteilung einer Vollmacht zugunsten einer anderen Person als 
   einem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erfolgt und 
   nicht in den Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere 
   Bevollmächtigung von Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen) 
   fällt, gilt: Für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht sowie 
   den Nachweis gegenüber der Gesellschaft ist Textform (§ 126b BGB) 
   erforderlich. 
 
   Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses 
   Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur 
   aufgrund einer Vollmacht des Aktionärs ausüben. 
 
   Im Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere Bevollmächtigung von 
   Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen) können die 
   Kreditinstitute und sonstige diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte 
   Personen oder Vereinigungen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, 
   die denen in § 135 AktG genügen müssen. 
 
   Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, 
   ist kein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung erforderlich. Wird 
   die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die 
   Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit 
   sich nicht aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. 
 
   Die Aktionäre können zur Vollmachtserteilung das Formular verwenden, 
   das sie zusammen mit der Einladung erhalten. Vollmachten können der 
   Gesellschaft bis zum 11. Juli 2013, 24.00 Uhr, an folgende Anschrift 
   übermittelt werden: 
 
   mybet Holding SE 
   Aktionärsservice 
   Postfach 1460 
   61365 Friedrichsdorf 
   Fax: (069) 2222 3428 8 
   E-Mail: mybet.hv@rsgmbh.com 
 
   Veröffentlichungen auf der Internetseite 
 
   Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden 
   Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen zur 
   Hauptversammlung sind im Internet unter www.mybet-se.com zugänglich. 
 

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June 10, 2013 09:21 ET (13:21 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.