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DGAP-HV: Höft & Wessel Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Höft & Wessel Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.07.2013 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Höft & Wessel Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Höft & Wessel Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 18.07.2013 in Hannover mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
11.06.2013 / 15:12 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Höft & Wessel Aktiengesellschaft 
 
   Hannover 
 
   WKN: 601100, ISIN: DE0006011000 
 
 
   Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 18. Juli 2013 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre! 
 
   Hiermit laden wir Sie zur 
 
   außerordentlichen Hauptversammlung der 
   Höft & Wessel Aktiengesellschaft 
 
   ein. Die Hauptversammlung findet statt 
 
   am 18. Juli 2013, 11.00 Uhr, 
   in der Börse Hannover 
   An der Börse 2, 30159 Hannover 
   Einlass ab 10:30 Uhr. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Anzeige des Vorstands über den Verlust der Hälfte 
           des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG 
 
 
           Der außerordentlichen Hauptversammlung wird angezeigt, dass 
           ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht. 
 
 
     2.    Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft im 
           ordentlichen Verfahren zur Einstellung in Rücklagen sowie über 
           die Änderung der Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
     a)    Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 
           8.497.490,00, eingeteilt in 8.497.490 auf den Inhaber lautende 
           nennwertlose Stammaktien (Stückaktien) mit einem anteiligen 
           Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Aktie, wird im Wege 
           der ordentlichen Kapitalherabsetzung im Verhältnis von 5:1 um 
           EUR 6.797.992,00 auf EUR 1.699.498,00, eingeteilt in 1.699.498 
           auf den Inhaber lautende Stückaktien, herabgesetzt, und zwar 
           zu dem Zweck, den Betrag der Herabsetzung in die 
           Kapitalrücklage einzustellen. Sie wird in der Weise 
           durchgeführt, dass je fünf auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien zu einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie 
           zusammengelegt werden. 
 
 
     b)    § 3 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
           folgt neu gefasst: 
           'Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 1.699.498,00. 
           Es ist zerlegt in 1.699.498 Stückaktien. Die Aktien lauten auf 
           den Inhaber.' 
 
 
     c)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
           Kapitalherabsetzung und ihrer Durchführung festzulegen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Erhöhung des 
           Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlage mit 
           Bezugsrecht der Aktionäre sowie über die Änderung der Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
     a)    Das gemäß Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 
           2 auf EUR 1.699.498,00 herabgesetzte Grundkapital der 
           Gesellschaft wird gegen Bareinlagen im Verhältnis von 1:5 um 
           bis zu EUR 8.497.490,00 durch Ausgabe von bis zu 8.497.490 
           neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stammaktien 
           (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
           von je EUR 1,00 je Stückaktie auf bis zu EUR 10.196.988,00 
           erhöht. 
 
 
           Die neuen Aktien werden zum geringsten Ausgabebetrag von EUR 
           1,00 je Aktie ausgegeben. Sie sind vom 1. Januar 2013 an 
           gewinnberechtigt. 
 
 
     b)    Die neuen Aktien sind den Aktionären gegen 
           Bareinlagen zum Bezug anzubieten. Den Aktionären wird das 
           Bezugsrecht auf die neuen Aktien entsprechend ihrem Anteil am 
           Grundkapital nach Durchführung der zu Tagesordnungspunkt 2 zu 
           beschließenden Kapitalherabsetzung gewährt. 
 
 
           Das Bezugsrecht wird dergestalt gewährt, dass die neuen Aktien 
           von einem oder mehreren vom Vorstand auszuwählenden und zu 
           beauftragenden Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
           übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug 
           anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Bezugspreis der 
           neuen Aktien beträgt EUR 1,00. Er wird nach Abzug einer 
           angemessenen Provision, der Kosten und Auslagen an die 
           Gesellschaft abgeführt. Die Bezugsfrist beträgt zwei Wochen. 
 
 
     c)    Der Vorstand wird angewiesen, die Kapitalerhöhung 
           mit der Maßgabe anzumelden, dass sie erst nach der unter 
           Tagesordnungspunkt 2 vorgesehenen Kapitalherabsetzung im 
           Handelsregister eingetragen wird. 
 
 
     d)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
           und ihrer Durchführung festzulegen. Die Kosten der 
           Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung trägt die Gesellschaft. 
 
 
     e)    Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals 
           wird ungültig, wenn er nicht bis zum Ablauf des 16. Januar 
           2014 in das Handelsregister des Amtsgerichts Hannover 
           eingetragen ist. 
 
 
     f)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 
           3 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft (Grundkapital) nach 
           der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung 
           betreffend die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Satzung der Höft & Wessel AG 
           besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus sechs 
           Mitgliedern. Nach Auffassung der Verwaltung ist dem Zuschnitt 
           des Unternehmens mit einem auf drei Mitglieder verkleinerten 
           Aufsichtsrat besser Rechnung getragen. Vorstand und 
           Aufsichtsrat schlagen daher eine Verringerung der 
           satzungsmäßigen Mitgliederzahl von sechs auf drei Personen 
           vor. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen demgemäß vor, den 
           bisherigen § 7 Absatz 1 Satz 1 der Satzung wie folgt neu zu 
           fassen: 
 
 
           'Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der 
           Hauptversammlung gewählt werden.' 
 
 
   Erläuterungen des Vorstands gegenüber der Hauptversammlung zu den zu 
   den Punkten 2 und 3 der Tagesordnung vorgeschlagenen Kapitalmaßnahmen 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung verschiedene 
   Kapitalmaßnahmen vor, die zur Vermeidung einer Insolvenz und zur 
   Sanierung der Höft & Wessel AG nach Einschätzung von Vorstand und 
   Aufsichtsrat unerlässlich sind. Die Kapitalmaßnahmen sind Teil eines 
   umfassenden Restrukturierungskonzeptes, das die Gesellschaft in den 
   letzten Monaten ausgearbeitet hat. Der Erfolg der Restrukturierung 
   hängt - neben weiteren Voraussetzungen - davon ab, dass die 
   Hauptversammlung die vorgeschlagenen Kapitalmaßnahmen beschließt. 
 
   Auf der Grundlage der unter den Tagesordnungspunkten 2 und 3 zu 
   fassenden Beschlüsse soll der Gesellschaft frisches Kapital von bis zu 
   knapp EUR 8,5 Mio. (genau: EUR 8.497.490) zufließen. Ohne eine 
   Liquiditätszufuhr in ungefähr dieser Höhe wäre die Gesellschaft 
   wirtschaftlich nicht überlebensfähig. Um für die aufgrund der 
   Kapitalerhöhung auszugebenden jungen Aktien in einer solchen Höhe 
   Investoren zu finden, ist es erforderlich, dass die Zeichner der 
   jungen Aktien in einem dem Verhältnis zwischen dem gegenwärtigen 
   Unternehmenswert einerseits und den zu leistenden Einlagen von knapp 
   EUR 8,5 Mio. andererseits entsprechenden prozentualen Umfang an der 
   Gesellschaft beteiligt werden. Die Gesellschaft geht davon aus, dass 
   ein Investor (oder eine Vielzahl von Zeichnern) für das benötigte 
   Volumen von EUR 8,5 Mio. gefunden werden kann, wenn diesem bzw. dieser 
   Gesamtheit von Zeichnern dafür etwa vier Fünftel (80 %) des 
   Unternehmens angeboten werden können. Für Einlagen im Gesamtbetrag von 
   EUR 8,5 Mio. können aufgrund des gesetzlichen Mindestausgabebetrags je 
   Aktie von EUR 1,00 höchstens knapp 8,5 Mio. Aktien ausgegeben werden. 
   Das gegenwärtige Grundkapital beträgt bereits EUR 8,5 Mio. Damit eine 
   solche Beteiligungsquote von ca. 80 % also erreicht wird, muss vor der 
   Kapitalerhöhung das Grundkapital auf einen solchen Betrag herabgesetzt 
   werden, dass die knapp 8,5 Mio. Aktien ca. 80 % des wieder erhöhten 
   Grundkapitals ausmachen. Die erforderliche Kapitalherabsetzung beläuft 
   sich damit auf 1:5. Die von der Gesellschaft angestrebte 
   Restrukturierung macht damit die Beschlussfassungen zu 
   Tagesordnungspunkt 2 betreffend eine derartige Kapitalherabsetzung 
   einerseits und diejenige zu Tagesordnungspunkt 3 bezüglich der 
   Kapitalerhöhung und Mittelzufuhr um EUR 8,5 Mio. zur Voraussetzung. 
   Dass die Beschlüsse wirksam zustande kommen, ist damit für die 
   Gesellschaft und für die Aktionäre im Sinne der Erhaltung des ihren 
   Aktien noch innewohnenden Werts von elementarem Interesse. 
 
   I. Sanierungsbedürftigkeit der Gesellschaft 
 
   1. Operative und Ertragskrise 
 
   Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft hat sich 
   durch kontinuierliche Umsatzrückgänge in den Geschäftsjahren 2011 und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 11, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)

2012 von insgesamt knapp 20% gegenüber dem Umsatz im Vergleichsjahr 
   2010 sowie gleichzeitig durch einen sinkenden Rohertrag, zu hohe 
   Personalkosten und sonstige betriebliche Aufwendungen massiv 
   verschlechtert. Insbesondere ist es der Gesellschaft nicht gelungen, 
   den Umsatzwegfall aufgrund von ausgelaufenen Großprojekten durch die 
   Akquise von Kleinprojekten vollständig zu kompensieren, zumal die 
   Vielzahl und Komplexität der Kleinprojekte sich in der Kostenstruktur 
   der Gesellschaft nachteilig niedergeschlagen hat. Auch das zuletzt 
   wieder ähnlich rückläufige Geschäft der Metric Group Holdings Ltd., 
   einer Tochtergesellschaft im Vereinigten Königreich, belastete das 
   Ergebnis der Höft & Wessel-Gruppe. Als Folge dessen hat die Höft & 
   Wessel AG im Geschäftsjahr 2011 nach vorläufigen Zahlen mit 
   Umsatzerlösen von EUR 86,3 Mio. im Konzern ein Betriebsergebnis von 
   EUR -16,1 Mio. erzielt. Im Geschäftsjahr 2012 hat die Höft & Wessel AG 
   mit Umsatzerlösen von EUR 78,9 Mio. im Konzern ein Betriebsergebnis 
   von EUR -10,8 Mio. erzielt (vorläufige Berechnung). Die 
   Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft beliefen sich Ende 2012 auf ca. 
   EUR 23,6 Mio. (vorläufige Berechnung). Das Eigenkapital des Konzerns 
   sank im Geschäftsjahr 2011 von rund EUR 28,3 Mio. auf EUR 7,7 Mio. und 
   wies Ende 2012 einen negativen Betrag von ca. EUR -4,0 Mio. aus 
   (vorläufige Berechnung). Die Höft & Wessel AG war Ende des Jahres 2012 
   bilanziell überschuldet und ist dies auch derzeit. 
 
   2. Liquiditätskrise 
 
   Namentlich durch massive Kosteneinsparungen und ein intensives sog. 
   working capital-Management sowie vor allem auch das Hinausschieben 
   operativ dringend gebotener Investitionen zur Erhaltung der 
   technologischen Kompetenz des Unternehmens ist es möglich gewesen, 
   eine ursprünglich bereits für den Herbst 2012 erwartete 
   Liquiditätsunterdeckung bisher abzuwenden. Für den Spätsommer 2013 
   rechnet die Höft & Wessel AG jedoch mit einer Liquiditätslücke. Die 
   Gesellschaft wäre zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig, sollte ihr bis 
   dahin kein frisches Kapital zur Verfügung gestellt werden. Eine 
   Insolvenz wäre in diesem Fall aus heutiger Sicht unvermeidbar. Bereits 
   seit dem Frühjahr 2012 (und erst recht heute) wäre die Gesellschaft 
   zahlungsunfähig und damit insolvent, wenn nicht die Banken davon 
   abgesehen hätten, ihnen zustehende Rechte zur Kündigung der 
   bestehenden Kredite auszuüben. Wären die Tilgungen nicht ausgesetzt 
   worden und wären solche Kündigungen erfolgt, wäre die Gesellschaft 
   bereits seit geraumer Zeit zahlungsunfähig. Von der Einforderung der 
   fälligen Tilgungen und den Kündigungen haben die Gläubigerbanken nur 
   in der Erwartung einstweilen abgesehen, dass die Gesellschaft über 
   Kapitalmaßnahmen der jetzt vorgeschlagenen Art finanziell saniert wird 
   und sich damit ihre Aussichten zu einer teilweisen Realisierung ihrer 
   Kreditforderungen verbessern werden. Entsprechend hat der 
   Abschlussprüfer der Gesellschaft sich zur Erteilung des 
   Bestätigungsvermerks für die Jahresabschlüsse 2011 und 2012 namentlich 
   auch deshalb nicht bereit gefunden, weil er sich nicht in der Lage 
   sah, die zur Bilanzierung nach Fortführungswerten entsprechend dem 
   Dafürhalten des Vorstands erforderliche sog. positive 
   Fortführungsprognose anzustellen. 
 
   3. Sanierung durch Liquiditätszufuhr und Forderungsverzicht 
 
   Um die Fortexistenz der Höft & Wessel AG zu ermöglichen, ist nach 
   Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft, 
   maßgeblicher Aktionäre sowie der finanzierenden Banken daher neben der 
   eingeleiteten operativen Sanierung im Rahmen des Programms 'H&W 2.0' 
   eine tiefgreifende finanzielle Restrukturierung dahin erforderlich, 
   dass der Gesellschaft frische liquide Mittel in der Größenordnung von 
   mindestens etwa EUR 8,5 Mio. zugeführt werden und sie zugleich massiv 
   von Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten entlastet wird. Eine 
   Liquiditätszufuhr ist u.a. unabdingbar erforderlich, um die zur 
   Erhaltung der technologischen Kompetenz erforderlichen Investitionen 
   zu tätigen und Vorleistungen zu erbringen, die im Rahmen diverser für 
   das Fortkommen der Gesellschaft wesentlicher Großprojekte erforderlich 
   sind. Darüber hinaus ist Liquidität nötig, um die kurzfristige 
   Rückführung bestimmter Darlehen zu ermöglichen, da einige 
   Kreditinstitute zu einer Weiterführung ihrer Engagements nicht bereit 
   sind. Die gleichzeitige Entlastung von weiteren Verbindlichkeiten ist 
   zwingend notwendig, damit die Gesellschaft in der Lage ist, in der 
   Zukunft den Schuldendienst auf die verbleibenden Verbindlichkeiten zu 
   leisten, ohne dass damit ihre - auch für Investitionen und 
   Vorleistungen in Projekten sowie in Forschung und Entwicklung 
   benötigte(!) - Liquidität erschöpft wird. 
 
   Würde eine Sanierung im Sinne einer solchen Liquiditätszufuhr nebst 
   Forderungsverzichten durch die Banken nicht zustande kommen, wäre nach 
   Auffassung des Vorstands mit folgenden Konsequenzen zu rechnen: 
 
   Diejenigen Banken, die ihre Finanzierung der Gesellschaft 
   erklärtermaßen kurzfristig beenden und keine weiteren 
   Forderungsstundungen mehr gewähren wollen, könnten ihre Kredite fällig 
   stellen. Dies hätte einen Dominoeffekt der Fälligstellung aller 
   Kreditforderungen auch seitens der anderen Banken zur Folge, die 
   ansonsten das Risiko eingingen, dass ihre Forderungen angesichts der 
   weiter verschärften Liquiditätssituation nicht mehr bedient werden 
   könnten. Damit wäre die Gesellschaft unmittelbar insolvent. Sollten 
   hingegen alle Banken (zunächst) weiter stillhalten, könnte die Höft & 
   Wessel AG erst einmal weiterexistieren. Allerdings wäre das 
   Unternehmen in einem solchen Szenario eben operativ nicht lebensfähig 
   (und würde mittelfristig doch zahlungsunfähig). Eine Vielzahl der 
   potenziellen Kunden würde die Höft & Wessel AG schon im Hinblick auf 
   deren ungewisse Zukunft - manifestiert in fehlenden testierten 
   Jahresabschlüssen - nicht mehr berücksichtigen. Von Kunden vielfach 
   geforderte Avale könnte das Unternehmen nicht stellen, da die 
   Kautionsversicherer ihre Linien stetig zurückführen. Die große 
   Unsicherheit über die Zukunft der Gesellschaft würde dazu führen, dass 
   die notwendige Wiederbesetzung von wichtigen Positionen im Unternehmen 
   - viele besonders qualifizierte Mitarbeiter haben es angesichts der 
   Krise bereits verlassen - nicht möglich wäre. Ohne die nötigen 
   Investitionen würde sich der ohnehin bereits abzeichnende 
   Technologierückstand weiter vertiefen bzw. könnte nicht aufgeholt 
   werden. Alle diese massiven Wettbewerbsnachteile würden sich 
   gegenseitig verstärken und die Höft & Wessel AG würde weiterhin und in 
   noch größerem Umfang als bisher Verluste erwirtschaften. Neue 
   Bankkredite, mit denen der anhaltende Verlust finanziert werden 
   könnte, stünden bei diesem Risikoprofil selbstverständlich nicht zur 
   Verfügung. Das Unternehmen würde damit nach Einschätzung des Vorstands 
   selbst ohne Kreditkündigungen aufgrund der geschilderten, sich 
   dynamisierenden Entwicklung jedenfalls relativ bald (maximaler 
   Zeithorizont: 1 bis 2 Jahre) zahlungsunfähig und insolvent. 
 
   II. Konzept für eine finanzielle und operative Sanierung 
 
   Auf Grundlage dieser Analyse hat die Gesellschaft seit dem Herbst 2012 
   systematisch und umfassend das bereits erwähnte 
   Restrukturierungskonzept erarbeitet, zu dessen Umsetzung nach 
   potenziellen Eigenkapitalgebern für die Gesellschaft gesucht und mit 
   den ernsthaft in Betracht kommenden Investoren über 
   Finanzierungskonzepte verhandelt. Im Ergebnis dieser Bemühungen und 
   intensiven Verhandlungen steht jetzt eine umfassende 
   Sanierungsvereinbarung namentlich zwischen der Gesellschaft, einem 
   langfristig orientierten Investor und den Gläubigerbanken kurz vor dem 
   Abschluss. 
 
   Nach der vorgesehenen Vereinbarung soll sich der Investor 
   verpflichten, der Gesellschaft im Wege der Kapitalerhöhung einen 
   Maximalbetrag von knapp EUR 8,5 Mio. neues Eigenkapital zuzuführen. 
   Gleichzeitig sollen die Banken im Durchschnitt auf rund die Hälfte 
   ihrer Forderungen verzichten. Den Banken soll allerdings eine 
   'Besserung' in der Weise zugesagt werden, dass der Aktionär H&W 
   Holding GmbH, der nach Durchführung der Kapitalherabsetzung und 
   -erhöhung mit mindestens 6,77 % an der Gesellschaft beteiligt sein 
   wird, bei einer Veräußerung eines Teils ihrer Aktien einen vorrangigen 
   Teil des Verkaufserlöses bis zum Höchstbetrag von ca. EUR 3 Mio. an 
   die Banken abführen wird. 
 
   Das operative Restrukturierungsprogramm 'H&W 2.0' umfasst für die Höft 
   & Wessel AG leistungs- und finanzwirtschaftliche Maßnahmen mit dem 
   Ziel einer operativen Ergebnissteigerung mit einem Full-Year-Effect 
   bis Ende 2014 von mehr als EUR 11 Mio. bezogen auf den 31. Dezember 
   2011. Die Maßnahmen zur Kostensenkung betreffen unter anderem Prozess- 
   und Organisationsoptimierung sowie Sachkosten- und Working 
   Capital-Reduzierungen. Bis Ende April 2013 waren bereits 80 Prozent 
   der vorgesehenen Maßnahmen realisiert; bis Mitte 2013 sollen diese 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 11, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

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