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DGAP-HV: Höft & Wessel Aktiengesellschaft: -5-

DJ DGAP-HV: Höft & Wessel Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.07.2013 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Höft & Wessel Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Höft & Wessel Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 18.07.2013 in Hannover mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
11.06.2013 / 15:12 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Höft & Wessel Aktiengesellschaft 
 
   Hannover 
 
   WKN: 601100, ISIN: DE0006011000 
 
 
   Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 18. Juli 2013 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre! 
 
   Hiermit laden wir Sie zur 
 
   außerordentlichen Hauptversammlung der 
   Höft & Wessel Aktiengesellschaft 
 
   ein. Die Hauptversammlung findet statt 
 
   am 18. Juli 2013, 11.00 Uhr, 
   in der Börse Hannover 
   An der Börse 2, 30159 Hannover 
   Einlass ab 10:30 Uhr. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Anzeige des Vorstands über den Verlust der Hälfte 
           des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG 
 
 
           Der außerordentlichen Hauptversammlung wird angezeigt, dass 
           ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht. 
 
 
     2.    Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft im 
           ordentlichen Verfahren zur Einstellung in Rücklagen sowie über 
           die Änderung der Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
     a)    Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 
           8.497.490,00, eingeteilt in 8.497.490 auf den Inhaber lautende 
           nennwertlose Stammaktien (Stückaktien) mit einem anteiligen 
           Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Aktie, wird im Wege 
           der ordentlichen Kapitalherabsetzung im Verhältnis von 5:1 um 
           EUR 6.797.992,00 auf EUR 1.699.498,00, eingeteilt in 1.699.498 
           auf den Inhaber lautende Stückaktien, herabgesetzt, und zwar 
           zu dem Zweck, den Betrag der Herabsetzung in die 
           Kapitalrücklage einzustellen. Sie wird in der Weise 
           durchgeführt, dass je fünf auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien zu einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie 
           zusammengelegt werden. 
 
 
     b)    § 3 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
           folgt neu gefasst: 
           'Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 1.699.498,00. 
           Es ist zerlegt in 1.699.498 Stückaktien. Die Aktien lauten auf 
           den Inhaber.' 
 
 
     c)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
           Kapitalherabsetzung und ihrer Durchführung festzulegen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Erhöhung des 
           Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlage mit 
           Bezugsrecht der Aktionäre sowie über die Änderung der Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
     a)    Das gemäß Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 
           2 auf EUR 1.699.498,00 herabgesetzte Grundkapital der 
           Gesellschaft wird gegen Bareinlagen im Verhältnis von 1:5 um 
           bis zu EUR 8.497.490,00 durch Ausgabe von bis zu 8.497.490 
           neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stammaktien 
           (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
           von je EUR 1,00 je Stückaktie auf bis zu EUR 10.196.988,00 
           erhöht. 
 
 
           Die neuen Aktien werden zum geringsten Ausgabebetrag von EUR 
           1,00 je Aktie ausgegeben. Sie sind vom 1. Januar 2013 an 
           gewinnberechtigt. 
 
 
     b)    Die neuen Aktien sind den Aktionären gegen 
           Bareinlagen zum Bezug anzubieten. Den Aktionären wird das 
           Bezugsrecht auf die neuen Aktien entsprechend ihrem Anteil am 
           Grundkapital nach Durchführung der zu Tagesordnungspunkt 2 zu 
           beschließenden Kapitalherabsetzung gewährt. 
 
 
           Das Bezugsrecht wird dergestalt gewährt, dass die neuen Aktien 
           von einem oder mehreren vom Vorstand auszuwählenden und zu 
           beauftragenden Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
           übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug 
           anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Bezugspreis der 
           neuen Aktien beträgt EUR 1,00. Er wird nach Abzug einer 
           angemessenen Provision, der Kosten und Auslagen an die 
           Gesellschaft abgeführt. Die Bezugsfrist beträgt zwei Wochen. 
 
 
     c)    Der Vorstand wird angewiesen, die Kapitalerhöhung 
           mit der Maßgabe anzumelden, dass sie erst nach der unter 
           Tagesordnungspunkt 2 vorgesehenen Kapitalherabsetzung im 
           Handelsregister eingetragen wird. 
 
 
     d)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
           und ihrer Durchführung festzulegen. Die Kosten der 
           Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung trägt die Gesellschaft. 
 
 
     e)    Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals 
           wird ungültig, wenn er nicht bis zum Ablauf des 16. Januar 
           2014 in das Handelsregister des Amtsgerichts Hannover 
           eingetragen ist. 
 
 
     f)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 
           3 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft (Grundkapital) nach 
           der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung 
           betreffend die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Satzung der Höft & Wessel AG 
           besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus sechs 
           Mitgliedern. Nach Auffassung der Verwaltung ist dem Zuschnitt 
           des Unternehmens mit einem auf drei Mitglieder verkleinerten 
           Aufsichtsrat besser Rechnung getragen. Vorstand und 
           Aufsichtsrat schlagen daher eine Verringerung der 
           satzungsmäßigen Mitgliederzahl von sechs auf drei Personen 
           vor. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen demgemäß vor, den 
           bisherigen § 7 Absatz 1 Satz 1 der Satzung wie folgt neu zu 
           fassen: 
 
 
           'Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der 
           Hauptversammlung gewählt werden.' 
 
 
   Erläuterungen des Vorstands gegenüber der Hauptversammlung zu den zu 
   den Punkten 2 und 3 der Tagesordnung vorgeschlagenen Kapitalmaßnahmen 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung verschiedene 
   Kapitalmaßnahmen vor, die zur Vermeidung einer Insolvenz und zur 
   Sanierung der Höft & Wessel AG nach Einschätzung von Vorstand und 
   Aufsichtsrat unerlässlich sind. Die Kapitalmaßnahmen sind Teil eines 
   umfassenden Restrukturierungskonzeptes, das die Gesellschaft in den 
   letzten Monaten ausgearbeitet hat. Der Erfolg der Restrukturierung 
   hängt - neben weiteren Voraussetzungen - davon ab, dass die 
   Hauptversammlung die vorgeschlagenen Kapitalmaßnahmen beschließt. 
 
   Auf der Grundlage der unter den Tagesordnungspunkten 2 und 3 zu 
   fassenden Beschlüsse soll der Gesellschaft frisches Kapital von bis zu 
   knapp EUR 8,5 Mio. (genau: EUR 8.497.490) zufließen. Ohne eine 
   Liquiditätszufuhr in ungefähr dieser Höhe wäre die Gesellschaft 
   wirtschaftlich nicht überlebensfähig. Um für die aufgrund der 
   Kapitalerhöhung auszugebenden jungen Aktien in einer solchen Höhe 
   Investoren zu finden, ist es erforderlich, dass die Zeichner der 
   jungen Aktien in einem dem Verhältnis zwischen dem gegenwärtigen 
   Unternehmenswert einerseits und den zu leistenden Einlagen von knapp 
   EUR 8,5 Mio. andererseits entsprechenden prozentualen Umfang an der 
   Gesellschaft beteiligt werden. Die Gesellschaft geht davon aus, dass 
   ein Investor (oder eine Vielzahl von Zeichnern) für das benötigte 
   Volumen von EUR 8,5 Mio. gefunden werden kann, wenn diesem bzw. dieser 
   Gesamtheit von Zeichnern dafür etwa vier Fünftel (80 %) des 
   Unternehmens angeboten werden können. Für Einlagen im Gesamtbetrag von 
   EUR 8,5 Mio. können aufgrund des gesetzlichen Mindestausgabebetrags je 
   Aktie von EUR 1,00 höchstens knapp 8,5 Mio. Aktien ausgegeben werden. 
   Das gegenwärtige Grundkapital beträgt bereits EUR 8,5 Mio. Damit eine 
   solche Beteiligungsquote von ca. 80 % also erreicht wird, muss vor der 
   Kapitalerhöhung das Grundkapital auf einen solchen Betrag herabgesetzt 
   werden, dass die knapp 8,5 Mio. Aktien ca. 80 % des wieder erhöhten 
   Grundkapitals ausmachen. Die erforderliche Kapitalherabsetzung beläuft 
   sich damit auf 1:5. Die von der Gesellschaft angestrebte 
   Restrukturierung macht damit die Beschlussfassungen zu 
   Tagesordnungspunkt 2 betreffend eine derartige Kapitalherabsetzung 
   einerseits und diejenige zu Tagesordnungspunkt 3 bezüglich der 
   Kapitalerhöhung und Mittelzufuhr um EUR 8,5 Mio. zur Voraussetzung. 
   Dass die Beschlüsse wirksam zustande kommen, ist damit für die 
   Gesellschaft und für die Aktionäre im Sinne der Erhaltung des ihren 
   Aktien noch innewohnenden Werts von elementarem Interesse. 
 
   I. Sanierungsbedürftigkeit der Gesellschaft 
 
   1. Operative und Ertragskrise 
 
   Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft hat sich 
   durch kontinuierliche Umsatzrückgänge in den Geschäftsjahren 2011 und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 11, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Höft & Wessel Aktiengesellschaft: -2-

2012 von insgesamt knapp 20% gegenüber dem Umsatz im Vergleichsjahr 
   2010 sowie gleichzeitig durch einen sinkenden Rohertrag, zu hohe 
   Personalkosten und sonstige betriebliche Aufwendungen massiv 
   verschlechtert. Insbesondere ist es der Gesellschaft nicht gelungen, 
   den Umsatzwegfall aufgrund von ausgelaufenen Großprojekten durch die 
   Akquise von Kleinprojekten vollständig zu kompensieren, zumal die 
   Vielzahl und Komplexität der Kleinprojekte sich in der Kostenstruktur 
   der Gesellschaft nachteilig niedergeschlagen hat. Auch das zuletzt 
   wieder ähnlich rückläufige Geschäft der Metric Group Holdings Ltd., 
   einer Tochtergesellschaft im Vereinigten Königreich, belastete das 
   Ergebnis der Höft & Wessel-Gruppe. Als Folge dessen hat die Höft & 
   Wessel AG im Geschäftsjahr 2011 nach vorläufigen Zahlen mit 
   Umsatzerlösen von EUR 86,3 Mio. im Konzern ein Betriebsergebnis von 
   EUR -16,1 Mio. erzielt. Im Geschäftsjahr 2012 hat die Höft & Wessel AG 
   mit Umsatzerlösen von EUR 78,9 Mio. im Konzern ein Betriebsergebnis 
   von EUR -10,8 Mio. erzielt (vorläufige Berechnung). Die 
   Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft beliefen sich Ende 2012 auf ca. 
   EUR 23,6 Mio. (vorläufige Berechnung). Das Eigenkapital des Konzerns 
   sank im Geschäftsjahr 2011 von rund EUR 28,3 Mio. auf EUR 7,7 Mio. und 
   wies Ende 2012 einen negativen Betrag von ca. EUR -4,0 Mio. aus 
   (vorläufige Berechnung). Die Höft & Wessel AG war Ende des Jahres 2012 
   bilanziell überschuldet und ist dies auch derzeit. 
 
   2. Liquiditätskrise 
 
   Namentlich durch massive Kosteneinsparungen und ein intensives sog. 
   working capital-Management sowie vor allem auch das Hinausschieben 
   operativ dringend gebotener Investitionen zur Erhaltung der 
   technologischen Kompetenz des Unternehmens ist es möglich gewesen, 
   eine ursprünglich bereits für den Herbst 2012 erwartete 
   Liquiditätsunterdeckung bisher abzuwenden. Für den Spätsommer 2013 
   rechnet die Höft & Wessel AG jedoch mit einer Liquiditätslücke. Die 
   Gesellschaft wäre zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig, sollte ihr bis 
   dahin kein frisches Kapital zur Verfügung gestellt werden. Eine 
   Insolvenz wäre in diesem Fall aus heutiger Sicht unvermeidbar. Bereits 
   seit dem Frühjahr 2012 (und erst recht heute) wäre die Gesellschaft 
   zahlungsunfähig und damit insolvent, wenn nicht die Banken davon 
   abgesehen hätten, ihnen zustehende Rechte zur Kündigung der 
   bestehenden Kredite auszuüben. Wären die Tilgungen nicht ausgesetzt 
   worden und wären solche Kündigungen erfolgt, wäre die Gesellschaft 
   bereits seit geraumer Zeit zahlungsunfähig. Von der Einforderung der 
   fälligen Tilgungen und den Kündigungen haben die Gläubigerbanken nur 
   in der Erwartung einstweilen abgesehen, dass die Gesellschaft über 
   Kapitalmaßnahmen der jetzt vorgeschlagenen Art finanziell saniert wird 
   und sich damit ihre Aussichten zu einer teilweisen Realisierung ihrer 
   Kreditforderungen verbessern werden. Entsprechend hat der 
   Abschlussprüfer der Gesellschaft sich zur Erteilung des 
   Bestätigungsvermerks für die Jahresabschlüsse 2011 und 2012 namentlich 
   auch deshalb nicht bereit gefunden, weil er sich nicht in der Lage 
   sah, die zur Bilanzierung nach Fortführungswerten entsprechend dem 
   Dafürhalten des Vorstands erforderliche sog. positive 
   Fortführungsprognose anzustellen. 
 
   3. Sanierung durch Liquiditätszufuhr und Forderungsverzicht 
 
   Um die Fortexistenz der Höft & Wessel AG zu ermöglichen, ist nach 
   Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft, 
   maßgeblicher Aktionäre sowie der finanzierenden Banken daher neben der 
   eingeleiteten operativen Sanierung im Rahmen des Programms 'H&W 2.0' 
   eine tiefgreifende finanzielle Restrukturierung dahin erforderlich, 
   dass der Gesellschaft frische liquide Mittel in der Größenordnung von 
   mindestens etwa EUR 8,5 Mio. zugeführt werden und sie zugleich massiv 
   von Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten entlastet wird. Eine 
   Liquiditätszufuhr ist u.a. unabdingbar erforderlich, um die zur 
   Erhaltung der technologischen Kompetenz erforderlichen Investitionen 
   zu tätigen und Vorleistungen zu erbringen, die im Rahmen diverser für 
   das Fortkommen der Gesellschaft wesentlicher Großprojekte erforderlich 
   sind. Darüber hinaus ist Liquidität nötig, um die kurzfristige 
   Rückführung bestimmter Darlehen zu ermöglichen, da einige 
   Kreditinstitute zu einer Weiterführung ihrer Engagements nicht bereit 
   sind. Die gleichzeitige Entlastung von weiteren Verbindlichkeiten ist 
   zwingend notwendig, damit die Gesellschaft in der Lage ist, in der 
   Zukunft den Schuldendienst auf die verbleibenden Verbindlichkeiten zu 
   leisten, ohne dass damit ihre - auch für Investitionen und 
   Vorleistungen in Projekten sowie in Forschung und Entwicklung 
   benötigte(!) - Liquidität erschöpft wird. 
 
   Würde eine Sanierung im Sinne einer solchen Liquiditätszufuhr nebst 
   Forderungsverzichten durch die Banken nicht zustande kommen, wäre nach 
   Auffassung des Vorstands mit folgenden Konsequenzen zu rechnen: 
 
   Diejenigen Banken, die ihre Finanzierung der Gesellschaft 
   erklärtermaßen kurzfristig beenden und keine weiteren 
   Forderungsstundungen mehr gewähren wollen, könnten ihre Kredite fällig 
   stellen. Dies hätte einen Dominoeffekt der Fälligstellung aller 
   Kreditforderungen auch seitens der anderen Banken zur Folge, die 
   ansonsten das Risiko eingingen, dass ihre Forderungen angesichts der 
   weiter verschärften Liquiditätssituation nicht mehr bedient werden 
   könnten. Damit wäre die Gesellschaft unmittelbar insolvent. Sollten 
   hingegen alle Banken (zunächst) weiter stillhalten, könnte die Höft & 
   Wessel AG erst einmal weiterexistieren. Allerdings wäre das 
   Unternehmen in einem solchen Szenario eben operativ nicht lebensfähig 
   (und würde mittelfristig doch zahlungsunfähig). Eine Vielzahl der 
   potenziellen Kunden würde die Höft & Wessel AG schon im Hinblick auf 
   deren ungewisse Zukunft - manifestiert in fehlenden testierten 
   Jahresabschlüssen - nicht mehr berücksichtigen. Von Kunden vielfach 
   geforderte Avale könnte das Unternehmen nicht stellen, da die 
   Kautionsversicherer ihre Linien stetig zurückführen. Die große 
   Unsicherheit über die Zukunft der Gesellschaft würde dazu führen, dass 
   die notwendige Wiederbesetzung von wichtigen Positionen im Unternehmen 
   - viele besonders qualifizierte Mitarbeiter haben es angesichts der 
   Krise bereits verlassen - nicht möglich wäre. Ohne die nötigen 
   Investitionen würde sich der ohnehin bereits abzeichnende 
   Technologierückstand weiter vertiefen bzw. könnte nicht aufgeholt 
   werden. Alle diese massiven Wettbewerbsnachteile würden sich 
   gegenseitig verstärken und die Höft & Wessel AG würde weiterhin und in 
   noch größerem Umfang als bisher Verluste erwirtschaften. Neue 
   Bankkredite, mit denen der anhaltende Verlust finanziert werden 
   könnte, stünden bei diesem Risikoprofil selbstverständlich nicht zur 
   Verfügung. Das Unternehmen würde damit nach Einschätzung des Vorstands 
   selbst ohne Kreditkündigungen aufgrund der geschilderten, sich 
   dynamisierenden Entwicklung jedenfalls relativ bald (maximaler 
   Zeithorizont: 1 bis 2 Jahre) zahlungsunfähig und insolvent. 
 
   II. Konzept für eine finanzielle und operative Sanierung 
 
   Auf Grundlage dieser Analyse hat die Gesellschaft seit dem Herbst 2012 
   systematisch und umfassend das bereits erwähnte 
   Restrukturierungskonzept erarbeitet, zu dessen Umsetzung nach 
   potenziellen Eigenkapitalgebern für die Gesellschaft gesucht und mit 
   den ernsthaft in Betracht kommenden Investoren über 
   Finanzierungskonzepte verhandelt. Im Ergebnis dieser Bemühungen und 
   intensiven Verhandlungen steht jetzt eine umfassende 
   Sanierungsvereinbarung namentlich zwischen der Gesellschaft, einem 
   langfristig orientierten Investor und den Gläubigerbanken kurz vor dem 
   Abschluss. 
 
   Nach der vorgesehenen Vereinbarung soll sich der Investor 
   verpflichten, der Gesellschaft im Wege der Kapitalerhöhung einen 
   Maximalbetrag von knapp EUR 8,5 Mio. neues Eigenkapital zuzuführen. 
   Gleichzeitig sollen die Banken im Durchschnitt auf rund die Hälfte 
   ihrer Forderungen verzichten. Den Banken soll allerdings eine 
   'Besserung' in der Weise zugesagt werden, dass der Aktionär H&W 
   Holding GmbH, der nach Durchführung der Kapitalherabsetzung und 
   -erhöhung mit mindestens 6,77 % an der Gesellschaft beteiligt sein 
   wird, bei einer Veräußerung eines Teils ihrer Aktien einen vorrangigen 
   Teil des Verkaufserlöses bis zum Höchstbetrag von ca. EUR 3 Mio. an 
   die Banken abführen wird. 
 
   Das operative Restrukturierungsprogramm 'H&W 2.0' umfasst für die Höft 
   & Wessel AG leistungs- und finanzwirtschaftliche Maßnahmen mit dem 
   Ziel einer operativen Ergebnissteigerung mit einem Full-Year-Effect 
   bis Ende 2014 von mehr als EUR 11 Mio. bezogen auf den 31. Dezember 
   2011. Die Maßnahmen zur Kostensenkung betreffen unter anderem Prozess- 
   und Organisationsoptimierung sowie Sachkosten- und Working 
   Capital-Reduzierungen. Bis Ende April 2013 waren bereits 80 Prozent 
   der vorgesehenen Maßnahmen realisiert; bis Mitte 2013 sollen diese 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 11, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Höft & Wessel Aktiengesellschaft: -3-

komplett umgesetzt sein. Auch für die Tochtergesellschaft Metric wurde 
   ein entsprechendes Restrukturierungsprogramm aufgesetzt. Dieses soll 
   bis Mitte 2013 ein Verbesserungspotenzial von EUR 1,3 Mio. erbringen 
   und befindet sich zum allergrößten Teil bereits in Umsetzung. 
   Insgesamt soll in der Höft & Wessel-Gruppe durch gezielte 
   Restrukturierungsmaßnahmen ein Verbesserungspotenzial von mehr als EUR 
   12 Mio. realisiert werden. Im Rahmen der Restrukturierung wurde die 
   Mitarbeiteranzahl im Konzern um 85 auf ca. 400 Mitarbeiter reduziert. 
 
   Zur Umsetzung des von der Gesellschaft entwickelten finanziellen 
   Sanierungskonzepts soll die Hauptversammlung unter anderem über 
   folgende Maßnahmen (gemeinsam die 'HV-Maßnahmen') beschließen: 
 
     *     Kapitalherabsetzung des derzeitigen Grundkapitals 
           in Höhe von EUR 8.497.490,00, eingeteilt in 8.497.490 auf den 
           Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien (Stückaktien) mit 
           einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je 
           Aktie im Verhältnis von 5:1 um EUR 6.797.992,00 auf EUR 
           1.699.498,00, eingeteilt in 1.699.498 auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien; 
 
 
     *     anschließende Barkapitalerhöhung des auf EUR 
           1.699.498,00 herabgesetzten Grundkapitals der Gesellschaft im 
           Verhältnis von 1:5 um bis zu EUR 8.497.490,00 durch Ausgabe 
           von bis zu 8.497.490 neuen, auf den Inhaber lautenden 
           nennwertlosen Stammaktien (Stückaktien) mit einem anteiligen 
           Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Stückaktie auf bis zu 
           EUR 10.196.988,00 zu einem Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie 
           unter Gewährung des Bezugsrechts der Aktionäre. 
 
 
   Die HV-Maßnahmen stellen Bestandteile eines einheitlichen 
   Sanierungskonzeptes dar, das mit der Umsetzung seiner sämtlichen 
   Komponenten steht und fällt. Werden die HV-Maßnahmen von der hiermit 
   einberufenen Hauptversammlung nicht beschlossen, ist die finanzielle 
   Sanierung der Gesellschaft gescheitert. Ein alternatives 
   Sanierungsszenario besteht nicht, so dass der Fortbestand der 
   Gesellschaft - wie oben gezeigt - akut gefährdet wäre. Durch die 
   HV-Maßnahmen, die Voraussetzung für die Umsetzung der weiteren 
   Sanierungsmaßnahmen sind, kann der langfristige Fortbestand der 
   Gesellschaft nach Überzeugung des Vorstands hingegen gewährleistet 
   werden. Durch die verbesserte Eigenkapitalausstattung in Verbindung 
   mit dem geschilderten Programm zur operativen Sanierung wird die 
   Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft wiederhergestellt und eine 
   nachhaltige Fortführung der Gesellschaft ermöglicht. 
 
   Der Vorstand hat sich intensiv auch mit Alternativen zum 
   vorgeschlagenen Sanierungskonzept der Gesellschaft beschäftigt. Zu den 
   geprüften Alternativen gehörten u.a.: 
 
     *     eine Refinanzierung der Gesellschaft unter 
           Beteiligung der derzeitigen Gläubigerbanken oder eines neuen 
           Bankenkonsortiums; 
 
 
     *     die Veräußerung der Konzerngesellschaft Metric 
           Group Holdings Ltd., Swindon/UK und/oder sonstiger Assets der 
           Gesellschaft; 
 
 
     *     die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens über 
           das Vermögen der Gesellschaft bei Aufrechterhaltung des 
           operativen Betriebs. 
 
 
   Keine der Alternativen hat sich jedoch als umsetzbar oder Erfolg 
   versprechend erwiesen. 
 
   Weder die aktuellen Kreditgeber noch mögliche sonstige Banken waren in 
   Anbetracht der hohen Verschuldungsquote der Gesellschaft und in 
   Ermangelung hinreichender verfügbarer Sicherheiten bereit, weiteres 
   Fremdkapital zur Verfügung zu stellen. Abgesehen hiervon wäre die 
   Gesellschaft mittelfristig auch gar nicht in der Lage, eine noch 
   höhere Verschuldung als die gegenwärtig bestehende zu tragen. Den 
   somit erforderlichen Forderungsverzicht machen aber wiederum die 
   Banken davon abhängig, dass diesem die Zufuhr von Eigenmitteln in 
   erheblichem Umfang zur Seite gestellt wird. Dies ist auch nach 
   Einschätzung der Banken notwendig, um das Unternehmen operativ wieder 
   wettbewerbsfähig zu machen und damit die Werthaltigkeit der den Banken 
   verbleibenden Forderungen zu gewährleisten. 
 
   Ein Verkauf der Konzerngesellschaft Metric Group Holdings Ltd. 
   und/oder sonstiger Assets der Gesellschaft wäre keine Lösung gewesen. 
   Die Metric wurde in den vergangenen Monaten selbst einem 
   Restrukturierungsprozess unterzogen. 
 
   Die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens hätte aller Voraussicht 
   nach erhebliche negative Auswirkungen auf das operative Geschäft der 
   Gesellschaft gehabt und die Stellung der Gesellschaft am Markt 
   untragbar beeinträchtigt. Im Übrigen wäre damit zu rechnen, dass die 
   gegenwärtigen Aktionäre ihre Anteile im Zuge eines 
   Insolvenzplanverfahrens weitgehend vollständig eingebüßt hätten. 
 
   Aus Sicht des Vorstands und des Aufsichtsrats, die von den externen 
   Beratern der Gesellschaft geteilt wird, gibt es gegenwärtig daher 
   keine sachgerechte Alternative zu dem vorgeschlagenen Sanierungs- und 
   Restrukturierungskonzept. 
 
   III. Ausgabebetrag 
 
   Im Lichte dessen, dass die Aktionäre vorliegend das Bezugsrecht haben 
   und eine in den vorgeschlagenen Maßnahmen etwa gesehene 
   wirtschaftliche Verwässerung ihres Anteilsbesitzes durch Zeichnung 
   junger Aktien abwenden können, kommt es auf die 'Angemessenheit' des 
   vorgeschlagenen Ausgabebetrags rechtlich in keiner Weise an. Im 
   Übrigen ist der Vorstand der Auffassung, dass der Ausgabebetrag der im 
   Rahmen der Kapitalerhöhung auszugebenden neuen Aktien mit dem 
   gesetzlichen Mindestausgabebetrag von EUR 1,00 je Stückaktie in der 
   Tat zutreffend festgesetzt ist. Der Grund für diese Einschätzung ist, 
   dass die Gesellschaft aus heutiger Sicht ohne die Durchführung der 
   geplanten Sanierungsmaßnahmen - einschließlich der vorgeschlagenen 
   HV-Maßnahmen - wirtschaftlich nicht überlebensfähig wäre; die 
   Gesellschaft würde zumindest mittelfristig insolvent und ihre Aktien 
   wären wertlos. Vor allem aber hat sich nach sehr intensiver Suche nach 
   einem Investor herausgestellt, dass sich junge Aktien zu für die 
   gegenwärtigen Aktionäre günstigeren Konditionen (also zu einer höheren 
   Bewertung des Unternehmens) realistischerweise nicht werden platzieren 
   lassen: Eine erste Kampagne zur Gewinnung von Eigenkapitalgebern ist 
   gegen Ende des letzten Jahres gescheitert, nachdem sich der nach 
   langwieriger Suche verbliebene Investor zurückgezogen hatte. Sämtliche 
   Investoren, mit denen im Zuge einer weiteren systematischen und 
   umfassenden Suche nach Eigenkapitalgebern seit Beginn dieses Jahres 
   gesprochen wurde und die ernsthaft in Betracht kamen, haben das 
   Unternehmen mindestens so niedrig bewertet, wie dies den hier 
   gemachten Beschlussvorschlägen zugrunde liegt (oder auch deutlich 
   schlechter). Maßgebliche Aktionäre, die weder mit dem Investor 
   verbunden sind noch sonst daraus - über die Erhaltung des Werts ihrer 
   derzeit gehaltenen Aktien hinaus - irgendwelche Vorteile ziehen, haben 
   erklärt, dass sie den vorgeschlagenen Kapitalmaßnahmen zustimmen 
   werden; sie haben damit dokumentiert, dass sie die vorgeschlagenen 
   Kapitalmaßnahmen als in ihrem Interesse, das sich mit demjenigen auch 
   aller kleineren Aktionäre in vollständigem Gleichlauf befindet, 
   liegend erachten. Dass der aktuelle Börsenkurs noch höher liegt als 
   der hier vorgeschlagene Ausgabekurs, hat demgegenüber nur sehr geringe 
   Aussagekraft; nach Einschätzung des Vorstands ist dieser spekulativ 
   aufgebläht und verdankt sich der extremen Enge des Marktes für die 
   Aktie der Gesellschaft. 
 
   Hannover, im Juni 2013 
 
   Der Vorstand 
 
   Weitere Angaben zur Einberufung 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung 
   dieser Hauptversammlung eingeteilt in 8.497.490 auf den Inhaber 
   lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung 
   eine Stimme. Insgesamt bestehen im Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung 8.497.490 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum 
   Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine eigenen 
   Aktien. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises des 
   Aktienbesitzes spätestens bis zum 11. Juli 2013 (24:00 Uhr) in 
   Textform (siehe § 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache 
   angemeldet haben. 
 
   Zum Nachweis der Berechtigung genügt eine Bestätigung des 
   Aktienbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis hat sich 
   auf den 27. Juni 2013 (0:00 Uhr) ('Nachweisstichtag') zu beziehen. 
 
   Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis der Berechtigung 
   müssen der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer 
   Sprache spätestens am 11. Juli 2013 (24:00 Uhr) unter der folgenden 
   Adresse zugehen: 
 
   Höft & Wessel Aktiengesellschaft 
   c/o Computershare Operations Center 
   D-80249 München 
   Fax: +49 (0)89- 30903-74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 11, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Höft & Wessel Aktiengesellschaft: -4-

Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes 
   werden in der Regel durch das depotführende Institut vorgenommen. 
   Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die 
   Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut anfordern, brauchen 
   in diesem Fall nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich 
   Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für 
   sie die Anmeldung und den Nachweis des Aktienbesitzes vornimmt. Nach 
   Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der 
   Gesellschaft unter einer der vorgenannten Adressen werden den 
   Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
   ausgestellt und zugesandt. Für jedes Aktiendepot werden grundsätzlich 
   höchstens zwei Eintrittskarten zur Hauptversammlung ausgestellt. Die 
   Eintrittskarten sind lediglich Organisationsmittel und stellen keine 
   Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts dar. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und gegebenenfalls für die Ausübung des Stimmrechts 
   nur als Aktionär, wer den Nachweis über den Aktienbesitz erbracht hat. 
   Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder 
   Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
   verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form 
   erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme und die Anzahl der Stimmrechte bemessen 
   sich ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder partiellen Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Anzahl der Stimmrechte ausschließlich der 
   Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis 
   zur Gesellschaft keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme 
   und die Anzahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
   noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für 
   die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, 
   soweit der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst 
   Aktienbesitznachweis des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den 
   neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der 
   Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachterteilung auch durch 
   einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter oder einen Dritten ausüben lassen. Auch in diesen 
   Fällen ist erforderlich, dass der jeweilige Aktionär fristgerecht zur 
   Hauptversammlung angemeldet und sein Anteilsbesitz nach den 
   vorstehenden Bestimmungen nachgewiesen wird. Bevollmächtigt ein 
   Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 
   3 S. 3 AktG der Textform. Für den Fall, dass ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG 
   gleichgestellte andere Person oder Institution bevollmächtigt werden 
   soll, bedarf es der Textform nicht und genügt jede von der 
   betreffenden Person oder Institution akzeptierte Form der 
   Bevollmächtigung. In diesen Fällen ist die betreffende Person oder 
   Institution jedoch verpflichtet, die Vollmacht nachprüfbar 
   festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der 
   Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Darüber hinaus 
   sind in diesen Fällen die Regelungen in § 135 AktG sowie 
   möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils 
   zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder 
   gegenüber der Gesellschaft erfolgen. 
 
   Eine Bevollmächtigung, die nicht durch Erklärung gegenüber der 
   Gesellschaft erfolgt, muss gegenüber der Gesellschaft nachgewiesen 
   werden. Der Nachweis bedarf der Textform und kann dadurch geführt 
   werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung den 
   Nachweis (z.B. das Original oder eine Kopie der Vollmacht) an der 
   Anmeldung vorweist. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können den 
   Nachweis der Bevollmächtigung auch an eine der folgenden Adressen 
   übermitteln: 
 
   Höft & Wessel Aktiengesellschaft 
   c/o Computershare Operations Center 
   D-80249 München 
   Fax: +49 (0)89- 30903-74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die 
   Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
   Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer 
   bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
   Übermittlungswegen in Textform unmittelbar gegenüber der Gesellschaft 
   erklärt werden. 
 
   Werden Vollmachten, deren Widerruf oder Nachweise der Bevollmächtigung 
   der Gesellschaft auf dem Postweg übersandt, sollen diese der 
   Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis zum Ablauf des 17. Juli 
   2013 zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per Telefax oder 
   per E-Mail ist bis zum Tag der Hauptversammlung möglich. 
 
   Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten 
   Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Nachweis (z.B. 
   das Original der Vollmacht) an der Ausgangskontrolle vorgelegt wird. 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres 
   Stimmrechts in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter muss in Textform 
   bevollmächtigt und angewiesen werden und hat das Recht, Untervollmacht 
   zu erteilen. Er ist verpflichtet, das Stimmrecht ausschließlich gemäß 
   den vom Aktionär erteilten Weisungen auszuüben. Soweit keine 
   ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt 
   worden ist, wird sich der von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme 
   enthalten. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter kann 
   weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu 
   Verfahrensanträgen entgegennehmen. 
 
   Vollmachtsformulare sowie das Vollmachts- und Weisungsformular für den 
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden den 
   ordnungsgemäß angemeldeten Personen auf Verlangen zugesandt und stehen 
   im Internet unter 
   www.hoeft-wessel.com/investor-relations/hauptversammlung/aohv-2013/ 
   zur Verfügung. Das Vollmachts- und Weisungsformular für den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des 
   Stimmrechts nebst Weisungen soll der Gesellschaft aus 
   organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 17. Juli 2013 
   zugehen; Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter können auch während der 
   Hauptversammlung erteilt werden. 
 
   Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 127, § 131 Abs. 
   1 AktG 
 
   Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit 
   nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 
   500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. 
   Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. 
 
   Das Verlangen zur Erweiterung der Tagesordnung ist schriftlich (§ 126 
   BGB) oder in elektronischer Form, d.h. unter Verwendung einer 
   qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB), an den Vorstand 
   der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am 
   17. Juni 2013 (24:00 Uhr) zugehen. Aktionäre werden gebeten, für ein 
   entsprechendes Verlangen die folgende Postanschrift bzw., bei 
   Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, die folgende 
   E-Mail-Adresse zu verwenden: 
 
   Höft & Wessel Aktiengesellschaft 
   Rotenburger Straße 20 
   30659 Hannover 
   E-Mail: hv@hoeft-wessel.com 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 
   AktG 
 
   Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge übersenden, die sich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 11, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)

gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu Gegenständen 
   der Tagesordnung richten und die zu begründen sind. Entsprechendes 
   gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, der nicht begründet 
   werden muss. Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG und 
   Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an eine der 
   folgenden Adressen der Gesellschaft zu richten: 
 
   Höft & Wessel Aktiengesellschaft 
   Rotenburger Straße 20 
   30659 Hannover 
   Telefax: +49 511 6102-432 
   E-Mail: hv@hoeft-wessel.com 
 
   Bis spätestens zum Ablauf des 3. Juli 2013 (24:00 Uhr) unter einer der 
   vorgenannten Adressen bei der Gesellschaft eingegangene Gegenanträge 
   und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären unverzüglich im 
   Internet unter 
   www.hoeft-wessel.com/investor-relations/hauptversammlung/aohv-2013/ 
   zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden 
   ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an eine der vorgenannten 
   Adressen der Gesellschaft adressiert sind oder zu denen kein Nachweis 
   der Aktionärseigenschaft des Antragstellers bzw. Vorschlagenden 
   erbracht wird sowie Gegenanträge ohne Begründung werden von der 
   Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht. In den in § 126 Abs. 2 
   AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag und dessen Begründung 
   bzw. ein Wahlvorschlag von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht 
   werden. Danach muss ein Gegenantrag unter anderem dann nicht 
   zugänglich gemacht werden, wenn sich der Vorstand durch das 
   Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn der Gegenantrag zu 
   einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung 
   führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags 
   braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr 
   als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom 
   Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft sowie über die 
   Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
   Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft jeweils zur sachgemäßen 
   Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
   erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
   der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, wenn auch 
   diesbezüglich die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der 
   Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der 
   Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Generaldebatte 
   zu stellen. 
 
   Nach § 15 Abs. 3 der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, 
   das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu 
   beschränken. Er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des 
   Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen 
   Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags 
   angemessen festsetzen. 
 
   Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 
   131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen und die Auskunft ablehnen. 
   Die Auskunft kann unter anderem etwa verweigert werden, soweit die 
   Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
   geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen 
   einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit der Vorstand 
   sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde. Die 
   Auskunft kann auch verweigert werden, soweit sie sich auf steuerliche 
   Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht oder wenn die 
   begehrte Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über 
   mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung 
   durchgängig zugänglich ist. 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 
   Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 127, § 131 Abs. 1 AktG stehen auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.hoeft-wessel.com/investor-relations/hauptversammlung/aohv-2013/ 
   zur Verfügung. 
 
   Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG 
 
   Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, 
   Vollmachtsformulare sowie weitere Informationen nach § 124a AktG, 
   darunter diese Einberufung der Hauptversammlung und etwaige 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG, sind alsbald 
   nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
   www.hoeft-wessel.com/investor-relations/hauptversammlung/aohv-2013/ 
   zugänglich. 
 
   Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in den 
   Geschäftsräumen der Höft & Wessel Aktiengesellschaft, Rotenburger 
   Straße 20, 30659 Hannover, sowie in der Hauptversammlung selbst zur 
   Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen werden jedem 
   Aktionär unverzüglich und kostenlos Abschriften der ausliegenden 
   Unterlagen erteilt. 
 
   Hannover, im Juni 2013 
 
   Höft & Wessel Aktiengesellschaft 
 
   Der Vorstand 
 
   Höft & Wessel AG 
   Rotenburger Str. 20 
   D-30659 Hannover 
   Tel.: +49 511 6102-0 
   Fax: +49 511 6102-411 
   www.hoeft-wessel.com 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
11.06.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Höft & Wessel Aktiengesellschaft 
                Rotenburger Str. 20 
                30659 Hannover 
                Deutschland 
E-Mail:         ir@hoeft-wessel.com 
Internet:       http://www.hoeft-wessel.com 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
215914 11.06.2013 
 

(END) Dow Jones Newswires

June 11, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.