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DGAP-HV: SENATOR Entertainment AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.07.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: SENATOR Entertainment AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SENATOR Entertainment AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 23.07.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
14.06.2013 / 15:13 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Berlin 
 
   WKN: A0BVUC 
   ISIN: DE 000 A0BVUC6 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   unserer Gesellschaft 
 
   am Dienstag, den 23. Juli 2013, 10:00 Uhr, 
 
   in das Palisa.de GmbH Tagungs- und Veranstaltungszentrum, 
   Palisadenstraße 48, 10243 Berlin, 
 
   ein. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           SENATOR Entertainment AG zum 31. Dezember 2012 und des 
           gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des für 
           die SENATOR Entertainment AG und den Konzern zusammengefassten 
           Lageberichts einschließlich des erläuternden Berichts zu den 
           Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 
           4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits 
           gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
           Die gesetzlichen Bestimmungen sehen zu den genannten 
           Unterlagen keine weitere Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung vor. Die genannten Unterlagen werden vom 
           Vorstand und, soweit es um den Bericht des Aufsichtsrats geht, 
           vom Aufsichtsrat in der Hauptversammlung erläutert werden. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 
           2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung 
           Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie 
           zum Prüfer für die gegebenenfalls prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über eine Neuwahl zum 
           Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 1, 101 
           Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 10 Nr. 1 der Satzung der 
           Gesellschaft aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden 
           Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an die 
           Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Mit Wirkung zum Ablauf des 06.06.2013 hat der Aufsichtsrat 
           Walter Kalthoff sein Mandat als Aufsichtsrat der Gesellschaft 
           niedergelegt. Die Gesellschaft hat beim Amtsgericht 
           Charlottenburg beantragt, Herrn Paolo Barbieri bis zur 
           Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2013 als 
           Nachfolger zu bestellen. Über den Antrag ist bis zur 
           Veröffentlichung dieser Einladung nicht entschieden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           Herrn Paolo Barbieri, 
           Luxemburg 
 
 
           CEO, Pacific Capital S.à.r.l., Luxemburg 
 
 
           gem. § 10 Nummer 3 Satz 3 der Satzung der Senator 
           Entertainment AG mit Wirkung ab Beendigung dieser 
           Hauptversammlung für den Rest der Laufzeit des ausgeschiedenen 
           Mitglieds Walter Kalthoff, d.h. bis zur Beendigung der 
           ordentlichen Hauptversammlung 2016, in den Aufsichtsrat zu 
           wählen. 
 
 
           Herr Barbieri bekleidet bei folgenden in- und ausländischen 
           Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
           oder vergleichbaren Kontrollgremien: 
 
 
       -     SMS Finance S.A. - Luxemburg 
 
 
       -     Pacific Global Management S.à.r.l. - Luxemburg 
 
 
       -     Pacific Capital S.à.r.l. - Luxemburg 
 
 
       -     Elite World S.A. - Luxemburg 
 
 
       -     La Perla Global Management S.r.l. - Italien 
 
 
       -     Ichor Coal NV, Amsterdam, Niederlande 
 
 
 
           Nach Ziffer 5.4.1 Absatz 4 des Deutschen Corporate Governance 
           Kodex hat Herr Barbieri mitgeteilt, dass er Chief Executive 
           Officer von Pacific Capital S.à.r.l., Luxemburg, einem 
           wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, ist. 
 
 
     6.    Beschlussfassung betreffend Satzungsänderung in § 
           1 Nr. 4 
 
 
           Gemäß § 1 Nr. 4 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft erfolgen 
           Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger. Am 1. April 
           2012 wurde der 'elektronische Bundesanzeiger' in 
           'Bundesanzeiger' umbenannt. Die Satzung der SENATOR 
           Entertainment AG soll daher entsprechend angepasst werden. 
 
 
           Bislang lautet § 1 Nr. 4 Satz 1 wie folgt: 
 
 
       '4.   Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen 
             ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger.' 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
           § 1 Nr. 4 Satz 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
       '4.   Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen 
             ausschließlich im Bundesanzeiger.' 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Zustimmung zur Anpassung 
           des Gewinnabführungsvertrages zwischen der SENATOR 
           Entertainment AG und der Senator Film Verleih GmbH 
 
 
           Die SENATOR Entertainment AG (nachfolgend auch 'Senator' 
           genannt) und die Senator Film Verleih GmbH (nachfolgend auch 
           'Senator Film Verleih' genannt) haben am 20. März 2002 zur 
           Herstellung der steuerlichen Organschaft einen 
           Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Dieser wurde nach 
           Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Vereinbarung vom 5. 
           Oktober 2004, der die Hauptversammlung am 23. November 2004 
           zugestimmt hat, fortgesetzt. 
 
 
           Aufgrund von Artikel 2 Ziffer 3 des Gesetzes zur Änderung und 
           Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen 
           Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 ist § 17 Satz 2 Nr. 2 
           des Körperschaftsteuergesetzes neu gefasst worden. Für die 
           Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ist 
           nunmehr erforderlich, dass eine Verlustübernahme durch Verweis 
           auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes 'in seiner 
           jeweils gültigen Fassung' vereinbart wird. Zur Anpassung an 
           diese Gesetzesänderung soll der bestehende 
           Gewinnabführungsvertrag unter Fortführung der zwischen den 
           Parteien bestehenden Organschaft geändert werden. 
 
 
           Die Senator war zum Zeitpunkt des Abschlusses der 
           Änderungsvereinbarung alleinige Gesellschafterin der Senator 
           Film Verleih und ist dies auch zum Zeitpunkt der 
           Hauptversammlung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der 
           Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
           Senator und der Senator Film Verleih zuzustimmen. Durch die 
           Änderungsvereinbarung soll § 2 des Gewinnabführungsvertrags 
           wie folgt angepasst werden: 
 
 
           '§ 2 Verlustübernahme 
 
 
           Es wird eine Verlustübernahme durch die Organträgerin 
           entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils 
           gültigen Fassung vereinbart.' 
 
 
   ***** 
 
           Der aktuell bestehende Gewinnabführungsvertrag, die 
           Änderungsvereinbarung, der geänderte Text des gesamten 
           Gewinnabführungsvertrages, die Jahresabschlüsse und 
           Lageberichte der SENATOR Entertainment AG für die 
           Geschäftsjahre 2010, 2011, 2012 sowie die Jahresabschlüsse und 
           Lageberichte der Senator Film Verleih GmbH für die 
           Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012 sowie der gemeinsame 
           Bericht des Vorstands der SENATOR Entertainment AG und der 
           Geschäftsführung der Senator Film Verleih GmbH nach § 293a 
           AktG liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den 
           Geschäftsräumen der SENATOR Entertainment AG (Schönhauser 
           Allee 53, 10437 Berlin) zur Einsichtnahme der Aktionäre aus. 
           Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung 
           ausgelegt. Auf Verlangen werden Abschriften dieser Unterlagen 
           jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos zugesandt; sie sind 
           auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.senator.de unter der Rubrik Hauptversammlung 2013 
           abrufbar. Einer Vertragsprüfung nach § 293b AktG bedurfte es 

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June 14, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

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