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DGAP-HV: SENATOR Entertainment AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: SENATOR Entertainment AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.07.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: SENATOR Entertainment AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SENATOR Entertainment AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 23.07.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
14.06.2013 / 15:13 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Berlin 
 
   WKN: A0BVUC 
   ISIN: DE 000 A0BVUC6 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   unserer Gesellschaft 
 
   am Dienstag, den 23. Juli 2013, 10:00 Uhr, 
 
   in das Palisa.de GmbH Tagungs- und Veranstaltungszentrum, 
   Palisadenstraße 48, 10243 Berlin, 
 
   ein. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           SENATOR Entertainment AG zum 31. Dezember 2012 und des 
           gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des für 
           die SENATOR Entertainment AG und den Konzern zusammengefassten 
           Lageberichts einschließlich des erläuternden Berichts zu den 
           Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 
           4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits 
           gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
           Die gesetzlichen Bestimmungen sehen zu den genannten 
           Unterlagen keine weitere Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung vor. Die genannten Unterlagen werden vom 
           Vorstand und, soweit es um den Bericht des Aufsichtsrats geht, 
           vom Aufsichtsrat in der Hauptversammlung erläutert werden. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 
           2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung 
           Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie 
           zum Prüfer für die gegebenenfalls prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über eine Neuwahl zum 
           Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 1, 101 
           Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 10 Nr. 1 der Satzung der 
           Gesellschaft aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden 
           Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an die 
           Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Mit Wirkung zum Ablauf des 06.06.2013 hat der Aufsichtsrat 
           Walter Kalthoff sein Mandat als Aufsichtsrat der Gesellschaft 
           niedergelegt. Die Gesellschaft hat beim Amtsgericht 
           Charlottenburg beantragt, Herrn Paolo Barbieri bis zur 
           Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2013 als 
           Nachfolger zu bestellen. Über den Antrag ist bis zur 
           Veröffentlichung dieser Einladung nicht entschieden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           Herrn Paolo Barbieri, 
           Luxemburg 
 
 
           CEO, Pacific Capital S.à.r.l., Luxemburg 
 
 
           gem. § 10 Nummer 3 Satz 3 der Satzung der Senator 
           Entertainment AG mit Wirkung ab Beendigung dieser 
           Hauptversammlung für den Rest der Laufzeit des ausgeschiedenen 
           Mitglieds Walter Kalthoff, d.h. bis zur Beendigung der 
           ordentlichen Hauptversammlung 2016, in den Aufsichtsrat zu 
           wählen. 
 
 
           Herr Barbieri bekleidet bei folgenden in- und ausländischen 
           Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
           oder vergleichbaren Kontrollgremien: 
 
 
       -     SMS Finance S.A. - Luxemburg 
 
 
       -     Pacific Global Management S.à.r.l. - Luxemburg 
 
 
       -     Pacific Capital S.à.r.l. - Luxemburg 
 
 
       -     Elite World S.A. - Luxemburg 
 
 
       -     La Perla Global Management S.r.l. - Italien 
 
 
       -     Ichor Coal NV, Amsterdam, Niederlande 
 
 
 
           Nach Ziffer 5.4.1 Absatz 4 des Deutschen Corporate Governance 
           Kodex hat Herr Barbieri mitgeteilt, dass er Chief Executive 
           Officer von Pacific Capital S.à.r.l., Luxemburg, einem 
           wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, ist. 
 
 
     6.    Beschlussfassung betreffend Satzungsänderung in § 
           1 Nr. 4 
 
 
           Gemäß § 1 Nr. 4 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft erfolgen 
           Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger. Am 1. April 
           2012 wurde der 'elektronische Bundesanzeiger' in 
           'Bundesanzeiger' umbenannt. Die Satzung der SENATOR 
           Entertainment AG soll daher entsprechend angepasst werden. 
 
 
           Bislang lautet § 1 Nr. 4 Satz 1 wie folgt: 
 
 
       '4.   Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen 
             ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger.' 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
           § 1 Nr. 4 Satz 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
       '4.   Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen 
             ausschließlich im Bundesanzeiger.' 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Zustimmung zur Anpassung 
           des Gewinnabführungsvertrages zwischen der SENATOR 
           Entertainment AG und der Senator Film Verleih GmbH 
 
 
           Die SENATOR Entertainment AG (nachfolgend auch 'Senator' 
           genannt) und die Senator Film Verleih GmbH (nachfolgend auch 
           'Senator Film Verleih' genannt) haben am 20. März 2002 zur 
           Herstellung der steuerlichen Organschaft einen 
           Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Dieser wurde nach 
           Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Vereinbarung vom 5. 
           Oktober 2004, der die Hauptversammlung am 23. November 2004 
           zugestimmt hat, fortgesetzt. 
 
 
           Aufgrund von Artikel 2 Ziffer 3 des Gesetzes zur Änderung und 
           Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen 
           Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 ist § 17 Satz 2 Nr. 2 
           des Körperschaftsteuergesetzes neu gefasst worden. Für die 
           Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ist 
           nunmehr erforderlich, dass eine Verlustübernahme durch Verweis 
           auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes 'in seiner 
           jeweils gültigen Fassung' vereinbart wird. Zur Anpassung an 
           diese Gesetzesänderung soll der bestehende 
           Gewinnabführungsvertrag unter Fortführung der zwischen den 
           Parteien bestehenden Organschaft geändert werden. 
 
 
           Die Senator war zum Zeitpunkt des Abschlusses der 
           Änderungsvereinbarung alleinige Gesellschafterin der Senator 
           Film Verleih und ist dies auch zum Zeitpunkt der 
           Hauptversammlung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der 
           Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
           Senator und der Senator Film Verleih zuzustimmen. Durch die 
           Änderungsvereinbarung soll § 2 des Gewinnabführungsvertrags 
           wie folgt angepasst werden: 
 
 
           '§ 2 Verlustübernahme 
 
 
           Es wird eine Verlustübernahme durch die Organträgerin 
           entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils 
           gültigen Fassung vereinbart.' 
 
 
   ***** 
 
           Der aktuell bestehende Gewinnabführungsvertrag, die 
           Änderungsvereinbarung, der geänderte Text des gesamten 
           Gewinnabführungsvertrages, die Jahresabschlüsse und 
           Lageberichte der SENATOR Entertainment AG für die 
           Geschäftsjahre 2010, 2011, 2012 sowie die Jahresabschlüsse und 
           Lageberichte der Senator Film Verleih GmbH für die 
           Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012 sowie der gemeinsame 
           Bericht des Vorstands der SENATOR Entertainment AG und der 
           Geschäftsführung der Senator Film Verleih GmbH nach § 293a 
           AktG liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den 
           Geschäftsräumen der SENATOR Entertainment AG (Schönhauser 
           Allee 53, 10437 Berlin) zur Einsichtnahme der Aktionäre aus. 
           Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung 
           ausgelegt. Auf Verlangen werden Abschriften dieser Unterlagen 
           jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos zugesandt; sie sind 
           auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.senator.de unter der Rubrik Hauptversammlung 2013 
           abrufbar. Einer Vertragsprüfung nach § 293b AktG bedurfte es 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 14, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

nicht, da die SENATOR Entertainment AG alle Geschäftsanteile 
           an der Senator Film Verleih GmbH hält. 
 
 
     II.   Unterlagen 
 
 
           Vom Zeitpunkt der Einberufung an werden auf der Internetseite 
           der SENATOR Entertainment AG unter http://www.senator.de unter 
           der Rubrik Hauptversammlung 2013 folgende Unterlagen 
           zugänglich sein: 
 
 
       -     der festgestellte Jahresabschluss der SENATOR 
             Entertainment AG zum 31. Dezember 2012; 
 
 
       -     der gebilligte Konzernabschluss für den 
             SENATOR-Konzern zum 31. Dezember 2012; 
 
 
       -     der zusammengefasste Lagebericht für die SENATOR 
             Entertainment AG und den Konzern einschließlich des 
             erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 
             Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2012; 
 
 
       -     der Bericht des Aufsichtsrats für das 
             Geschäftsjahr 2012; 
 
 
       -     der aktuell bestehende Gewinnabführungsvertrag 
             zwischen der SENATOR Entertainment AG und der Senator Film 
             Verleih GmbH; 
 
 
       -     die Änderungsvereinbarung zwischen der SENATOR 
             Entertainment AG und der Senator Film Verleih GmbH; 
 
 
       -     der geänderte Text des gesamten 
             Gewinnabführungsvertrages zwischen der SENATOR Entertainment 
             AG und der Senator Film Verleih GmbH; 
 
 
       -     die Jahresabschlüsse und Lageberichte der SENATOR 
             Entertainment AG für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012; 
 
 
       -     die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Senator 
             Film Verleih GmbH für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 
             2012; 
 
 
       -     der gemeinsame Bericht des Vorstands der SENATOR 
             Entertainment AG und der Geschäftsführung der Senator Film 
             Verleih GmbH nach § 293a AktG. 
 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der Dauer der 
           Hauptversammlung zugänglich gemacht und während der üblichen 
           Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen der SENATOR 
           Entertainment AG (Schönhauser Allee 53, 10437 Berlin) 
           ausgelegt. 
 
 
     III.  Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
 
           Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
           Grundkapital der Gesellschaft EUR 29.945.424,00 und ist 
           eingeteilt in 29.945.424 auf den Inhaber lautende Stückaktien. 
           Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im 
           Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 9.659 eigene 
           Aktien. 
 
 
     IV.   Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
           einschließlich Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG 
           und dessen Bedeutung 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung - in Person oder durch 
           Bevollmächtigte - und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
           diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft 
           unter der nachfolgend genannten Adresse angemeldet und ihre 
           Berechtigung nachgewiesen haben: 
 
 
   SENATOR Entertainment AG 
   c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Deutschland 
 
   Telefax: +49 (0) 89 / 210 27 289 
   E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de 
 
           Der Nachweis ihrer Berechtigung erfolgt durch 
           Vorlage eines von ihrer Depotbank erstellten besonderen 
           Nachweises des Anteilsbesitzes. Der Nachweis des 
           Anteilsbesitzes muss sich auf den 2. Juli 2013, 00:00 Uhr 
           (MESZ), beziehen (Nachweisstichtag) und in Textform erfolgen. 
           Die Anmeldung und der Nachweis müssen in deutscher oder 
           englischer Sprache erfolgen. Anmeldung und Nachweis müssen der 
           Gesellschaft spätestens bis zum 16. Juli 2013, 24:00 Uhr 
           (MESZ), zugehen. 
 
 
           Als Aktionär gilt im Verhältnis zur Gesellschaft 
           für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
           Stimmrechts nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht 
           hat. Teilnahmeberechtigung und Umfang des Stimmrechts richten 
           sich allein nach dem Anteilsbesitz des jeweiligen Aktionärs 
           zum Nachweisstichtag. Eine vollständige oder teilweise 
           Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag 
           bleibt möglich, d. h., der Nachweisstichtag führt zu keiner 
           Veräußerungssperre. Eine Veräußerung nach dem Nachweisstichtag 
           hat keinen Einfluss auf das Recht zur Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und auf das Stimmrecht oder dessen Umfang. 
           Der Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag gewährt 
           hinsichtlich dieser Aktien kein Stimmrecht, und Personen, die 
           zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst nach dem 
           Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft werden, sind weder 
           teilnahme- noch stimmberechtigt. 
 
 
           Der Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf die 
           Dividendenberechtigung. 
 
 
           Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an 
           der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten 
           weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem 
           Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs 
           zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts zurückweisen. 
 
 
           Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres 
           Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären 
           Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. 
 
 
           Üblicherweise übernehmen die depotführenden 
           Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des 
           Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre 
           werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr 
           jeweiliges depotführendes Institut zu wenden und dabei 
           gleichzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung zu 
           bestellen. 
 
 
     V.    Verfahren für die Teilnahme oder Stimmabgabe durch 
           Bevollmächtigte 
 
 
           Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
           teilnehmen, können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte 
           ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte 
           Anmeldung und der fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes 
           gemäß den Bestimmungen unter Ziffer IV. erforderlich. 
           Vollmachten können bis zur Beendigung der Hauptversammlung 
           erteilt werden. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
           Person, so kann die Gesellschaft bis auf einen 
           Bevollmächtigten alle anderen zurückweisen. 
 
 
           Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
           Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
           Textform, soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, 
           einem diesem gleichgestellten Institut oder Unternehmen (§§ 
           135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG), einer Aktionärsvereinigung oder 
           einer anderen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person 
           erteilt wird. 
 
 
           Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, 
           ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 
           10, 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder andere 
           nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen erteilt, ist 
           die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten lediglich 
           nachprüfbar festzuhalten; eine solche Vollmachtserklärung muss 
           vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung 
           verbundene Erklärungen enthalten. In einem derartigen Fall 
           werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig mit dem zu 
           Bevollmächtigenden wegen einer möglicherweise von ihm 
           geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
 
           Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, können 
           zur Erteilung der Vollmacht das Formular benutzen, welches die 
           Gesellschaft hierfür zur Verfügung stellt. Es wird den 
           ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der 
           Eintrittskarte übersandt. Das Formular steht auch auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter http://www.senator.de 
           unter der Rubrik Hauptversammlung 2013 zum Download bereit. 
 
 
           Der Nachweis der Vollmacht kann entweder am Tag der 
           Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle durch den 
           Bevollmächtigten erfolgen oder durch Erklärung gegenüber der 
           Gesellschaft an folgende Adresse: 
 
 
   SENATOR Entertainment AG 
   c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Deutschland 
 
   Telefax: +49 (0) 89 / 210 27 298 
   oder per E-Mail an: vollmacht@haubrok-ce.de 
 
           Die Gesellschaft weist insbesondere auf die 
           Möglichkeit der elektronischen Übermittlung durch E-Mail hin. 
           Die vorgenannten Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung 
           für den Widerruf von Vollmachten und für die Erteilung von 

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June 14, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

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Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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