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DGAP-HV: SENATOR Entertainment AG: Bekanntmachung -4-

DJ DGAP-HV: SENATOR Entertainment AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.07.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: SENATOR Entertainment AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SENATOR Entertainment AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 23.07.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
14.06.2013 / 15:13 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Berlin 
 
   WKN: A0BVUC 
   ISIN: DE 000 A0BVUC6 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   unserer Gesellschaft 
 
   am Dienstag, den 23. Juli 2013, 10:00 Uhr, 
 
   in das Palisa.de GmbH Tagungs- und Veranstaltungszentrum, 
   Palisadenstraße 48, 10243 Berlin, 
 
   ein. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           SENATOR Entertainment AG zum 31. Dezember 2012 und des 
           gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des für 
           die SENATOR Entertainment AG und den Konzern zusammengefassten 
           Lageberichts einschließlich des erläuternden Berichts zu den 
           Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 
           4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits 
           gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
           Die gesetzlichen Bestimmungen sehen zu den genannten 
           Unterlagen keine weitere Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung vor. Die genannten Unterlagen werden vom 
           Vorstand und, soweit es um den Bericht des Aufsichtsrats geht, 
           vom Aufsichtsrat in der Hauptversammlung erläutert werden. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 
           2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung 
           Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie 
           zum Prüfer für die gegebenenfalls prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über eine Neuwahl zum 
           Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 1, 101 
           Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 10 Nr. 1 der Satzung der 
           Gesellschaft aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden 
           Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an die 
           Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Mit Wirkung zum Ablauf des 06.06.2013 hat der Aufsichtsrat 
           Walter Kalthoff sein Mandat als Aufsichtsrat der Gesellschaft 
           niedergelegt. Die Gesellschaft hat beim Amtsgericht 
           Charlottenburg beantragt, Herrn Paolo Barbieri bis zur 
           Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2013 als 
           Nachfolger zu bestellen. Über den Antrag ist bis zur 
           Veröffentlichung dieser Einladung nicht entschieden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           Herrn Paolo Barbieri, 
           Luxemburg 
 
 
           CEO, Pacific Capital S.à.r.l., Luxemburg 
 
 
           gem. § 10 Nummer 3 Satz 3 der Satzung der Senator 
           Entertainment AG mit Wirkung ab Beendigung dieser 
           Hauptversammlung für den Rest der Laufzeit des ausgeschiedenen 
           Mitglieds Walter Kalthoff, d.h. bis zur Beendigung der 
           ordentlichen Hauptversammlung 2016, in den Aufsichtsrat zu 
           wählen. 
 
 
           Herr Barbieri bekleidet bei folgenden in- und ausländischen 
           Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
           oder vergleichbaren Kontrollgremien: 
 
 
       -     SMS Finance S.A. - Luxemburg 
 
 
       -     Pacific Global Management S.à.r.l. - Luxemburg 
 
 
       -     Pacific Capital S.à.r.l. - Luxemburg 
 
 
       -     Elite World S.A. - Luxemburg 
 
 
       -     La Perla Global Management S.r.l. - Italien 
 
 
       -     Ichor Coal NV, Amsterdam, Niederlande 
 
 
 
           Nach Ziffer 5.4.1 Absatz 4 des Deutschen Corporate Governance 
           Kodex hat Herr Barbieri mitgeteilt, dass er Chief Executive 
           Officer von Pacific Capital S.à.r.l., Luxemburg, einem 
           wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, ist. 
 
 
     6.    Beschlussfassung betreffend Satzungsänderung in § 
           1 Nr. 4 
 
 
           Gemäß § 1 Nr. 4 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft erfolgen 
           Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger. Am 1. April 
           2012 wurde der 'elektronische Bundesanzeiger' in 
           'Bundesanzeiger' umbenannt. Die Satzung der SENATOR 
           Entertainment AG soll daher entsprechend angepasst werden. 
 
 
           Bislang lautet § 1 Nr. 4 Satz 1 wie folgt: 
 
 
       '4.   Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen 
             ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger.' 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
           § 1 Nr. 4 Satz 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
       '4.   Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen 
             ausschließlich im Bundesanzeiger.' 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Zustimmung zur Anpassung 
           des Gewinnabführungsvertrages zwischen der SENATOR 
           Entertainment AG und der Senator Film Verleih GmbH 
 
 
           Die SENATOR Entertainment AG (nachfolgend auch 'Senator' 
           genannt) und die Senator Film Verleih GmbH (nachfolgend auch 
           'Senator Film Verleih' genannt) haben am 20. März 2002 zur 
           Herstellung der steuerlichen Organschaft einen 
           Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Dieser wurde nach 
           Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Vereinbarung vom 5. 
           Oktober 2004, der die Hauptversammlung am 23. November 2004 
           zugestimmt hat, fortgesetzt. 
 
 
           Aufgrund von Artikel 2 Ziffer 3 des Gesetzes zur Änderung und 
           Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen 
           Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 ist § 17 Satz 2 Nr. 2 
           des Körperschaftsteuergesetzes neu gefasst worden. Für die 
           Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ist 
           nunmehr erforderlich, dass eine Verlustübernahme durch Verweis 
           auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes 'in seiner 
           jeweils gültigen Fassung' vereinbart wird. Zur Anpassung an 
           diese Gesetzesänderung soll der bestehende 
           Gewinnabführungsvertrag unter Fortführung der zwischen den 
           Parteien bestehenden Organschaft geändert werden. 
 
 
           Die Senator war zum Zeitpunkt des Abschlusses der 
           Änderungsvereinbarung alleinige Gesellschafterin der Senator 
           Film Verleih und ist dies auch zum Zeitpunkt der 
           Hauptversammlung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der 
           Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
           Senator und der Senator Film Verleih zuzustimmen. Durch die 
           Änderungsvereinbarung soll § 2 des Gewinnabführungsvertrags 
           wie folgt angepasst werden: 
 
 
           '§ 2 Verlustübernahme 
 
 
           Es wird eine Verlustübernahme durch die Organträgerin 
           entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils 
           gültigen Fassung vereinbart.' 
 
 
   ***** 
 
           Der aktuell bestehende Gewinnabführungsvertrag, die 
           Änderungsvereinbarung, der geänderte Text des gesamten 
           Gewinnabführungsvertrages, die Jahresabschlüsse und 
           Lageberichte der SENATOR Entertainment AG für die 
           Geschäftsjahre 2010, 2011, 2012 sowie die Jahresabschlüsse und 
           Lageberichte der Senator Film Verleih GmbH für die 
           Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012 sowie der gemeinsame 
           Bericht des Vorstands der SENATOR Entertainment AG und der 
           Geschäftsführung der Senator Film Verleih GmbH nach § 293a 
           AktG liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den 
           Geschäftsräumen der SENATOR Entertainment AG (Schönhauser 
           Allee 53, 10437 Berlin) zur Einsichtnahme der Aktionäre aus. 
           Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung 
           ausgelegt. Auf Verlangen werden Abschriften dieser Unterlagen 
           jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos zugesandt; sie sind 
           auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.senator.de unter der Rubrik Hauptversammlung 2013 
           abrufbar. Einer Vertragsprüfung nach § 293b AktG bedurfte es 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 14, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: SENATOR Entertainment AG: Bekanntmachung -2-

nicht, da die SENATOR Entertainment AG alle Geschäftsanteile 
           an der Senator Film Verleih GmbH hält. 
 
 
     II.   Unterlagen 
 
 
           Vom Zeitpunkt der Einberufung an werden auf der Internetseite 
           der SENATOR Entertainment AG unter http://www.senator.de unter 
           der Rubrik Hauptversammlung 2013 folgende Unterlagen 
           zugänglich sein: 
 
 
       -     der festgestellte Jahresabschluss der SENATOR 
             Entertainment AG zum 31. Dezember 2012; 
 
 
       -     der gebilligte Konzernabschluss für den 
             SENATOR-Konzern zum 31. Dezember 2012; 
 
 
       -     der zusammengefasste Lagebericht für die SENATOR 
             Entertainment AG und den Konzern einschließlich des 
             erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 
             Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2012; 
 
 
       -     der Bericht des Aufsichtsrats für das 
             Geschäftsjahr 2012; 
 
 
       -     der aktuell bestehende Gewinnabführungsvertrag 
             zwischen der SENATOR Entertainment AG und der Senator Film 
             Verleih GmbH; 
 
 
       -     die Änderungsvereinbarung zwischen der SENATOR 
             Entertainment AG und der Senator Film Verleih GmbH; 
 
 
       -     der geänderte Text des gesamten 
             Gewinnabführungsvertrages zwischen der SENATOR Entertainment 
             AG und der Senator Film Verleih GmbH; 
 
 
       -     die Jahresabschlüsse und Lageberichte der SENATOR 
             Entertainment AG für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012; 
 
 
       -     die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Senator 
             Film Verleih GmbH für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 
             2012; 
 
 
       -     der gemeinsame Bericht des Vorstands der SENATOR 
             Entertainment AG und der Geschäftsführung der Senator Film 
             Verleih GmbH nach § 293a AktG. 
 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der Dauer der 
           Hauptversammlung zugänglich gemacht und während der üblichen 
           Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen der SENATOR 
           Entertainment AG (Schönhauser Allee 53, 10437 Berlin) 
           ausgelegt. 
 
 
     III.  Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
 
           Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
           Grundkapital der Gesellschaft EUR 29.945.424,00 und ist 
           eingeteilt in 29.945.424 auf den Inhaber lautende Stückaktien. 
           Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im 
           Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 9.659 eigene 
           Aktien. 
 
 
     IV.   Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
           einschließlich Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG 
           und dessen Bedeutung 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung - in Person oder durch 
           Bevollmächtigte - und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
           diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft 
           unter der nachfolgend genannten Adresse angemeldet und ihre 
           Berechtigung nachgewiesen haben: 
 
 
   SENATOR Entertainment AG 
   c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Deutschland 
 
   Telefax: +49 (0) 89 / 210 27 289 
   E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de 
 
           Der Nachweis ihrer Berechtigung erfolgt durch 
           Vorlage eines von ihrer Depotbank erstellten besonderen 
           Nachweises des Anteilsbesitzes. Der Nachweis des 
           Anteilsbesitzes muss sich auf den 2. Juli 2013, 00:00 Uhr 
           (MESZ), beziehen (Nachweisstichtag) und in Textform erfolgen. 
           Die Anmeldung und der Nachweis müssen in deutscher oder 
           englischer Sprache erfolgen. Anmeldung und Nachweis müssen der 
           Gesellschaft spätestens bis zum 16. Juli 2013, 24:00 Uhr 
           (MESZ), zugehen. 
 
 
           Als Aktionär gilt im Verhältnis zur Gesellschaft 
           für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
           Stimmrechts nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht 
           hat. Teilnahmeberechtigung und Umfang des Stimmrechts richten 
           sich allein nach dem Anteilsbesitz des jeweiligen Aktionärs 
           zum Nachweisstichtag. Eine vollständige oder teilweise 
           Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag 
           bleibt möglich, d. h., der Nachweisstichtag führt zu keiner 
           Veräußerungssperre. Eine Veräußerung nach dem Nachweisstichtag 
           hat keinen Einfluss auf das Recht zur Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und auf das Stimmrecht oder dessen Umfang. 
           Der Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag gewährt 
           hinsichtlich dieser Aktien kein Stimmrecht, und Personen, die 
           zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst nach dem 
           Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft werden, sind weder 
           teilnahme- noch stimmberechtigt. 
 
 
           Der Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf die 
           Dividendenberechtigung. 
 
 
           Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an 
           der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten 
           weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem 
           Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs 
           zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts zurückweisen. 
 
 
           Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres 
           Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären 
           Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. 
 
 
           Üblicherweise übernehmen die depotführenden 
           Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des 
           Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre 
           werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr 
           jeweiliges depotführendes Institut zu wenden und dabei 
           gleichzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung zu 
           bestellen. 
 
 
     V.    Verfahren für die Teilnahme oder Stimmabgabe durch 
           Bevollmächtigte 
 
 
           Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
           teilnehmen, können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte 
           ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte 
           Anmeldung und der fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes 
           gemäß den Bestimmungen unter Ziffer IV. erforderlich. 
           Vollmachten können bis zur Beendigung der Hauptversammlung 
           erteilt werden. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
           Person, so kann die Gesellschaft bis auf einen 
           Bevollmächtigten alle anderen zurückweisen. 
 
 
           Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
           Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
           Textform, soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, 
           einem diesem gleichgestellten Institut oder Unternehmen (§§ 
           135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG), einer Aktionärsvereinigung oder 
           einer anderen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person 
           erteilt wird. 
 
 
           Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, 
           ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 
           10, 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder andere 
           nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen erteilt, ist 
           die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten lediglich 
           nachprüfbar festzuhalten; eine solche Vollmachtserklärung muss 
           vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung 
           verbundene Erklärungen enthalten. In einem derartigen Fall 
           werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig mit dem zu 
           Bevollmächtigenden wegen einer möglicherweise von ihm 
           geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
 
           Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, können 
           zur Erteilung der Vollmacht das Formular benutzen, welches die 
           Gesellschaft hierfür zur Verfügung stellt. Es wird den 
           ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der 
           Eintrittskarte übersandt. Das Formular steht auch auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter http://www.senator.de 
           unter der Rubrik Hauptversammlung 2013 zum Download bereit. 
 
 
           Der Nachweis der Vollmacht kann entweder am Tag der 
           Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle durch den 
           Bevollmächtigten erfolgen oder durch Erklärung gegenüber der 
           Gesellschaft an folgende Adresse: 
 
 
   SENATOR Entertainment AG 
   c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Deutschland 
 
   Telefax: +49 (0) 89 / 210 27 298 
   oder per E-Mail an: vollmacht@haubrok-ce.de 
 
           Die Gesellschaft weist insbesondere auf die 
           Möglichkeit der elektronischen Übermittlung durch E-Mail hin. 
           Die vorgenannten Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung 
           für den Widerruf von Vollmachten und für die Erteilung von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 14, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: SENATOR Entertainment AG: Bekanntmachung -3-

Vollmachten gegenüber der Gesellschaft. 
 
 
           Die Senator Entertainment AG möchte den Aktionären 
           die Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet ihnen an, 
           sich in der Hauptversammlung durch von der Gesellschaft 
           benannte Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Die von der 
           Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das 
           Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung nur weisungsgebunden 
           aus. Aktionäre, die den von der Senator Entertainment AG 
           benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen 
           möchten, müssen sich nach den vorstehenden Bestimmungen 
           ordnungsgemäß angemeldet haben. Für die Bevollmächtigung eines 
           von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters kann das 
           mit der Eintrittskarte übersandte Formular zur Erteilung von 
           Vollmachten und Weisungen verwendet werden. Das Formular steht 
           auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.senator.de unter der Rubrik Hauptversammlung 2013 
           zum Download bereit. 
 
 
           Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
           benannten Stimmrechtsvertreter und die dafür notwendige 
           Erteilung von Weisungen an die Stimmrechtsvertreter sind in 
           Textform an die folgende Adresse zu übermitteln: 
 
 
   SENATOR Entertainment AG 
   c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Deutschland 
 
   Telefax: +49 (0) 89 / 210 27 298 
   oder per E-Mail an: vollmacht@haubrok-ce.de 
 
           Erhalten die von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreter auf mehreren Übermittlungswegen Vollmacht 
           und Weisungen, werden diese in folgender Reihenfolge 
           berücksichtigt: per E-Mail, per Telefax und zuletzt in 
           Papierform eingehende Vollmachten mit Weisungen. Bei nicht 
           ordnungsgemäß erteilten Vollmachten werden die von der 
           Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der 
           Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit Weisungen nicht 
           korrekt ausgefüllt oder nicht eindeutig erteilt werden, werden 
           in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren die 
           weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich der Stimme 
           enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die 
           Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht bei im Vorfeld der 
           Hauptversammlung nicht bekannten Abstimmungen (z. B. bei 
           Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In Abhängigkeit vom 
           Abstimmungsverfahren werden die weisungsgebundenen 
           Stimmrechtsvertreter sich in diesen Fällen der Stimme 
           enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. 
           Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag. 
           Die Beauftragung der von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreter zur Widerspruchserklärung sowie zur 
           Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen. Sollte zu einem 
           Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt 
           eine hierzu erteilte Weisung ohne zusätzliche Einzelangaben 
           entsprechend für jeden einzelnen Unterpunkt. 
 
 
           Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht 
           angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen 
           Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der 
           Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
 
     VI.   Stimmabgabe per Briefwahl 
 
 
           Aktionäre können ihre Stimmen zu den einzelnen 
           Beschlussvorschlägen, auch ohne persönlich oder durch 
           Bevollmächtigte an der Hauptversammlung teilzunehmen, 
           schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben 
           (Briefwahl). Das Briefwahlformular erhalten die Aktionäre 
           zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der vorab in 
           Ziffer IV. beschriebenen form- und fristgerechten Zusendung 
           des Nachweises des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Das 
           Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft 
           unter http://www.senator.de unter der Rubrik Hauptversammlung 
           2013 zum Download bereit. 
 
 
           Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis 
           einschließlich 22. Juli 2013, 18:00 Uhr (MESZ), bei der 
           Gesellschaft eingegangen sein. Abgegebene Briefwahlstimmen 
           können bis einschließlich 22. Juli 2013, 18:00 Uhr (MESZ), 
           schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation geändert 
           oder widerrufen werden. Für die Übermittlung der Briefwahl, 
           deren Widerruf oder Änderung stehen nachfolgend genannte 
           Kontaktdaten, insbesondere auch für die elektronische 
           Übermittlung, zur Verfügung: 
 
 
   SENATOR Entertainment AG 
   c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Deutschland 
 
   Telefax: +49 (0) 89 / 210 27 298 
   oder per E-Mail an: briefwahl@haubrok-ce.de 
 
           Anderweitig adressierte Stimmabgaben per Briefwahl 
           werden nicht berücksichtigt. 
 
 
           Später auf diesen Wegen eingehende Briefwahlstimmen 
           können nicht berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie, dass 
           wir auf die Postlaufzeiten keinen Einfluss haben. 
 
 
           Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine 
           Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine Stimmabgabe hierzu für 
           jeden einzelnen Unterpunkt. 
 
 
           Wenn Stimmen durch Briefwahl auf unterschiedlichen 
           Übermittlungswegen mit voneinander abweichenden Stimmvorgaben 
           eingehen, werden diese in folgender Reihenfolge 
           berücksichtigt: per E-Mail, per Telefax und zuletzt in 
           Papierform eingehende Briefwahlstimmen. 
 
 
           Die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung 
           gilt ebenfalls als Widerruf bereits abgegebener 
           Briefwahlstimmen. 
 
 
           Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht mit Weisungen 
           an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft eingehen, werden 
           stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. 
 
 
           Bitte beachten Sie, dass per Briefwahl keine 
           Stimmen zu eventuellen erst in der Hauptversammlung 
           vorgebrachten Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen oder bei im 
           Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannten Abstimmungen (z. 
           B. bei Verfahrensanträgen) abgegeben werden können. Ebenso 
           können per Briefwahl keine Wortmeldungen, Fragen oder Anträge 
           entgegengenommen werden. 
 
 
     VII.  Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 
           1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG 
 
 
     1.    Ergänzung der Tagesordnung, § 122 Abs. 2 AktG 
 
 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
           Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 
           erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
           Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen 
           ist schriftlich an den Vorstand der Senator Entertainment AG 
           zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand eine Begründung oder 
           eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Das Verlangen muss der 
           Gesellschaft spätestens bis zum 22. Juni 2013, 24:00 Uhr 
           (MESZ), unter folgender Adresse zugehen: 
 
 
   SENATOR Entertainment AG 
   - Vorstand - 
   Schönhauser Allee 53 
   10437 Berlin 
   Deutschland 
 
           Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass 
           sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der 
           Hauptversammlung (also mindestens seit dem 23. April 2013, 
           00:00 Uhr (MESZ)) Inhaber der Aktien sind, vgl. § 122 Abs. 2 
           Satz 1, Abs. 1 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 142 Abs. 2 Satz 
           2 AktG. 
 
 
           Bekanntmachung und Zuleitung von 
           Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der 
           Einberufung. 
 
 
     2.    Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, § 
           126 Abs. 1, § 127 AktG 
 
 
           Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge 
           gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu 
           bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge für die 
           Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern 
           übersenden. 
 
 
           Gegenanträge, die zugänglich gemacht werden sollen, müssen 
           begründet werden, für Wahlvorschläge gilt dies nicht. 
 
 
           Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
           Aktionären wird die Senator Entertainment AG einschließlich 
           des Namens des Aktionärs und (bei Gegenanträgen) zugänglich zu 
           machender Begründungen auf der Internetseite der Gesellschaft 
           unter http://www.senator.de unter der Rubrik Hauptversammlung 
           2013 veröffentlichen. Dabei werden die bis zum 8. Juli 2013, 
           24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich unter der folgenden Adresse 
           eingegangenen Gegenanträge und Wahlvorschläge berücksichtigt: 
 
 
   SENATOR Entertainment AG 
   c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Deutschland 
 
   Telefax: +49 (0) 89 / 210 27 298 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 14, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

E-Mail: gegenantraege@haubrok-ce.de 
 
           Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden 
           ebenfalls unter der vorab genannten Internetadresse zugänglich 
           gemacht. 
 
 
           Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und 
           dessen Begründung beziehungsweise einen Wahlvorschlag nicht 
           zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände 
           nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag 
           oder Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen 
           Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die 
           Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder 
           irreführende Angaben enthält. Ein Wahlvorschlag muss darüber 
           hinaus auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der 
           Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den 
           Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält. Die Begründung 
           eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, 
           wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
 
           Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und 
           Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab 
           fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung 
           nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt 
           bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, 
           während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen 
           Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne 
           vorherige Übermittlung an die Gesellschaft und ohne Begründung 
           zu stellen, bleibt unberührt. 
 
 
     3.    Auskunftsrecht des Aktionärs, § 131 Abs. 1 AktG 
 
 
           Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung 
           Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, 
           soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
           Tagesordnung erforderlich ist und kein 
           Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht 
           erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
           Beziehungen der Senator Entertainment AG zu mit ihr 
           verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des 
           SENATOR-Konzerns und der in den SENATOR-Konzernabschluss 
           einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der 
           Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen. 
 
 
           Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus 
           den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, zum 
           Beispiel wenn die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger 
           kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder 
           einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen 
           Nachteil zuzufügen. Nach der Satzung ist der 
           Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der 
           Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist 
           insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder 
           während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen des Frage- und 
           Rederechts für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für 
           einzelne Tagesordnungspunkte und/oder für einzelne Frage- und 
           Redebeiträge angemessen festzusetzen (vgl. § 23 Abs. 3 der 
           Satzung). 
 
 
     4.    Weitergehende Erläuterungen 
 
 
           Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 
           § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden 
           sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.senator.de unter der Rubrik Hauptversammlung 2013. 
 
 
     VIII. Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung 
 
 
           Diese Einladung zur Hauptversammlung, die zugänglich zu 
           machenden Unterlagen nach § 124a AktG, Gegenanträge und 
           Wahlvorschläge von Aktionären sowie weitere Informationen zur 
           Hauptversammlung stehen auf der Internetseite der Gesellschaft 
           unter http://www.senator.de unter der Rubrik Hauptversammlung 
           2013 zur Verfügung. Unter dieser Internetadresse können später 
           auch die Abstimmungsergebnisse der Hauptversammlung abgerufen 
           werden. 
 
 
           Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu 
           machenden Informationen liegen in der Hauptversammlung zur 
           Einsichtnahme aus. 
 
 
   Berlin, im Juni 2013 
 
   SENATOR Entertainment AG 
 
   - Der Vorstand - 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
14.06.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    SENATOR Entertainment AG 
                Schönhauser Allee 53 
                10437 Berlin 
                Deutschland 
E-Mail:         info@senator.de 
Internet:       http://www.senator.de 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
216527 14.06.2013 
 

(END) Dow Jones Newswires

June 14, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.