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DGAP-HV: _wige MEDIA AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: _wige MEDIA AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.07.2013 in Nürburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: _wige MEDIA AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
_wige MEDIA AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
23.07.2013 in Nürburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
14.06.2013 / 15:16 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   _wige MEDIA AG 
 
   Köln 
 
   ISIN: DE000A1EMG56/WKN: A1EMG5 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 23. Juli 
   2013, um 10.00 Uhr, am Nürburgring, Otto-Flimm-Straße, 53520 Nürburg, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2013 ein. Die ordentliche 
   Hauptversammlung findet statt im Media Center (Fahrerlager/TÜV-Tower 
   an Start und Ziel, 2. Etage). 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts der _wige MEDIA AG zum 31. Dezember 2012, des 
           gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts der 
           _wige MEDIA AG zum 31. Dezember 2012 sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrates und des erläuternden Berichts des Vorstandes zu 
           den Angaben nach Maßgabe von §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des 
           Handelsgesetzbuches (HGB) für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Zu Punkt 1 der Tagesordnung erfolgt keine Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung der _wige MEDIA AG ('GESELLSCHAFT'). Der 
           Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und Konzernabschluss der GESELLSCHAFT durch 
           Beschlussfassung vom 24. Mai 2013 gebilligt. Der 
           Jahresabschluss der GESELLSCHAFT ist damit nach Maßgabe von § 
           172 des Aktiengesetzes (AktG) festgestellt. Die 
           Voraussetzungen, unter denen nach Maßgabe von § 173 AktG die 
           Hauptversammlung der GESELLSCHAFT über die Feststellung des 
           Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses der 
           GESELLSCHAFT zu beschließen hat, liegen nicht vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Vorstandes für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstandes für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Trusted Advice AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
           Düsseldorf, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2013 zu bestellen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals 2013 mit der Möglichkeit zum Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre sowie über eine entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 24. August 2010 wurde 
           der Vorstand der GESELLSCHAFT bis zum 23. August 2015 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital 
           der GESELLSCHAFT durch Ausgabe von bis zu 2.000.000 Stück 
           neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stammaktien 
           (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
           mehrmals um insgesamt bis zu EUR 2.000.000 zu erhöhen 
           ('Genehmigtes 
           Kapital 2010'). 
 
 
           Zudem wurde der Vorstand der GESELLSCHAFT durch Beschluss der 
           Hauptversammlung vom 25. August 2011 bis zum 24. August 2016 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital 
           der GESELLSCHAFT durch Ausgabe von bis zu 952.026 Stück neuen, 
           auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stammaktien 
           (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
           mehrmals um insgesamt bis zu EUR 952.026 zu erhöhen ('Genehmigtes 
           Kapital 2011'). 
 
 
           Weiterhin wurde der Vorstand der GESELLSCHAFT durch Beschluss 
           der Hauptversammlung vom 18. Juli 2012 bis zum 17. Juli 2017 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital 
           der GESELLSCHAFT durch Ausgabe von bis zu 1.672.500 Stück 
           neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stammaktien 
           (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
           mehrmals um insgesamt bis zu EUR 1.672.500 zu erhöhen 
           ('Genehmigtes 
           Kapital 2012'). 
 
 
           Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates von diesen 
           Ermächtigungen seitdem mehrfach Gebrauch gemacht und das 
           Grundkapital der GESELLSCHAFT unter vollständiger Ausnutzung 
           der Genehmigten Kapitalien 2010, 2011 und 2012 um einen Betrag 
           in Höhe von insgesamt EUR 4.624.526 auf EUR 8.624.526 erhöht. 
           Das genehmigte Kapital der GESELLSCHAFT ist demgemäß 
           vollständig aufgebraucht. 
 
 
           Damit die GESELLSCHAFT auch zukünftig flexibel auf die 
           Gegebenheiten der Märkte reagieren kann, soll ein neues 
           genehmigtes Kapital geschaffen werden, und zwar in Höhe des 
           nach Maßgabe von § 202 Abs. 3 AktG maximal zulässigen 
           Nennbetrages. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       a.    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2013 
 
 
             Der Vorstand wird bis zum 22. Juli 2018 ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der 
             GESELLSCHAFT durch Ausgabe von bis zu 4.312.263 Stück neuen, 
             auf den Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien 
             (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
             mehrmals um insgesamt bis zu EUR 4.312.263 zu erhöhen 
             ('Genehmigtes 
             Kapital 2013'). 
 
 
             Soweit der Vorstand eine Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten 
             Kapital 2013 zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer 
             und/oder Mitglieder der Geschäftsführung der GESELLSCHAFT 
             und/oder mit der GESELLSCHAFT im Sinne von §§ 15 ff. AktG 
             verbundenen Unternehmen durchführt, darf der Vorstand aus 
             dieser Ermächtigung zur genehmigten Kapitalerhöhung das 
             Grundkapital um maximal bis zu EUR 862.452 durch Ausgabe von 
             maximal bis zu 862.452 Stück neuen, auf den Inhaber lautende 
             nennwertlose Stammaktien (Stückaktien) erhöhen. Dieses 
             Ermächtigungsvolumen verringert sich um den anteiligen 
             Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien und/oder 
             Bezugsrechte entfällt, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung Arbeitnehmern und/oder Mitgliedern der 
             Geschäftsführung der GESELLSCHAFT und/oder mit der 
             GESELLSCHAFT im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen 
             Unternehmen - auch unter Ausnutzung des von bedingtem 
             Kapital nach Maßgabe der Satzung und/oder einer Ermächtigung 
             zur Verwendung eigener Aktien - gewährt werden. 
 
 
             Den Aktionären der GESELLSCHAFT ist grundsätzlich ein 
             Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
             einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
             Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 53 Abs. 1 
             Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 
             über das Kreditwesen (KWG) mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
             Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, 
 
 
         *     soweit es erforderlich ist, um etwaige 
               Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; 
 
 
         *     um Aktien an Arbeitnehmer und/oder Mitglieder 
               der Geschäftsführung der Gesellschaft und/oder mit der 
               Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundener 
               Unternehmen zu begeben; 
 
 
         *     wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
               Börsenpreis der Aktien der GESELLSCHAFT gleicher 
               Ausstattung im Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und die 
               ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 Prozent des 
               Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Das Ermächtigungsvolumen 
               verringert sich um den anteiligen Betrag des 
               Grundkapitals, der auf Aktien entfällt oder auf den sich 
               Options- oder Wandelrechte bzw. Wandelpflichten aus 
               Schuldverschreibungen beziehen, die während der Laufzeit 
               dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 14, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)

DJ DGAP-HV: _wige MEDIA AG: Bekanntmachung der -2-

Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert oder 
               ausgegeben wurden. 
 
 
 
             Ferner wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, 
 
 
         *     sofern die Gewährung von neuen Aktien zum 
               Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
               Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
               Vermögensgegenständen erfolgt; 
 
 
         *     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
               und/oder Gläubigern von Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen, die von der GESELLSCHAFT oder 
               den mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen 
               Unternehmen gegen Sacheinlage ausgegeben werden, 
               Bezugsrechte auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
               wie es ihnen nach Ausübung der Options- und/oder 
               Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten 
               zustünde. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, 
             die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die 
             Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere des 
             Aktienausgabebetrages, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
             festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
             Kapitals 2013 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
             anzupassen. 
 
 
       b.    Satzungsänderung 
 
 
             Nachfolgend zu § 4 Abs. (2) und vor § 4 Abs. (4) der Satzung 
             der GESELLSCHAFT wird der nachfolgende neue Abs. (3) 
             eingefügt: 
 
 
         '(3)  Der Vorstand ist bis zum 22. Juli 2018 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das 
               Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 
               4.312.263 Stück neuen, auf den Inhaber lautende 
               nennwertlose Stammaktien (Stückaktien) gegen Bar- und/oder 
               Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu 
               EUR 4.312.263 zu erhöhen (' Genehmigtes Kapital 2013 '). 
 
 
               Soweit der Vorstand eine Kapitalerhöhung aus dem 
               Genehmigten Kapital 2013 zur Gewährung von Bezugsrechten 
               an Arbeitnehmer und/oder Mitglieder der Geschäftsführung 
               der GESELLSCHAFT und/oder mit der GESELLSCHAFT im Sinne 
               von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen durchführt, 
               darf der Vorstand aus dieser Ermächtigung zur genehmigten 
               Kapitalerhöhung das Grundkapital um maximal bis zu EUR 
               862.452 durch Ausgabe von maximal bis zu 862.452 Stück 
               neuen, auf den Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien 
               (Stückaktien) erhöhen. Dieses Ermächtigungsvolumen 
               verringert sich um den anteiligen Betrag des 
               Grundkapitals, der auf Aktien und/oder Bezugsrechte 
               entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               Arbeitnehmern und/oder Mitgliedern der Geschäftsführung 
               der GESELLSCHAFT und/oder mit der GESELLSCHAFT im Sinne 
               von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen - auch unter 
               Ausnutzung von bedingtem Kapital nach Maßgabe der Satzung 
               und/oder einer Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien 
               - gewährt werden. 
 
 
               Den Aktionären der Gesellschaft ist grundsätzlich ein 
               Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
               einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
               Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 53 Abs. 1 
               Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 
               über das Kreditwesen (KWG) mit der Verpflichtung 
               übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
               (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
               Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
               Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, 
 
 
           *     soweit es erforderlich ist, um etwaige 
                 Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
                 auszunehmen; 
 
 
           *     um Aktien an Arbeitnehmer und/oder 
                 Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft 
                 und/oder mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. 
                 AktG verbundener Unternehmen zu begeben; 
 
 
           *     wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
                 Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher 
                 Ausstattung im Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
                 Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet und die 
                 ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 Prozent des 
                 Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
                 Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
                 Ausübung dieser Ermächtigung. Das Ermächtigungsvolumen 
                 verringert sich um den anteiligen Betrag des 
                 Grundkapitals, der auf Aktien entfällt oder auf den sich 
                 Options- oder Wandelrechte bzw. Wandelpflichten aus 
                 Schuldverschreibungen beziehen, die während der Laufzeit 
                 dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender 
                 Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert oder 
                 ausgegeben wurden. 
 
 
 
               Ferner ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
               Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, 
 
 
           *     sofern die Gewährung von neuen Aktien zum 
                 Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
                 Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
                 Vermögensgegenständen erfolgt; 
 
 
           *     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
                 und/oder Gläubigern von Options- und/oder 
                 Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft 
                 oder den mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen 
                 Unternehmen gegen Sacheinlage ausgegeben werden, 
                 Bezugsrechte auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
                 wie es ihnen nach Ausübung der Options- und/oder 
                 Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von 
                 Wandlungspflichten zustünde. 
 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, 
               die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die 
               Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere des 
               Aktienausgabebetrages, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
               festzulegen. 
 
 
               Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
               entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
               Kapitals 2013 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
               anzupassen.' 
 
 
 
 
           Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 5 über die Gründe 
           für den Ausschluss des Bezugsrechtes nach Maßgabe von § 203 
           Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 
           Durch die unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagene 
           Ermächtigung des Vorstandes, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
           bis zum 22. Juli 2018 das Grundkapital der GESELLSCHAFT durch 
           Ausgabe von bis zu 4.312.263 Stück neuen, auf den Inhaber 
           lautende nennwertlose Stammaktien (Stückaktien) gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis 
           zu EUR 4.312.263 zu erhöhen, soll ein neues genehmigtes 
           Kapital geschaffen werden, und zwar in Höhe des nach Maßgabe 
           von § 202 Abs. 3 AktG maximal zulässigen Nennbetrages, um den 
           Handlungsspielraum der GESELLSCHAFT zu erweitern, damit sie 
           sich jederzeit und gemäß der entsprechenden Marktlage flexibel 
           Eigenkapital verschaffen und/oder Aktien als Gegenleistung für 
           den Erwerb von Unternehmen oder sonstigen 
           Vermögensgegenständen einsetzen kann. 
 
 
           Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 ist den 
           Aktionären der GESELLSCHAFT grundsätzlich ein Bezugsrecht 
           einzuräumen. 
 
 
           Der Vorstand soll jedoch ermächtigt sein, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrates bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen das 
           Bezugsrecht in den nachstehend erläuterten Fällen 
           auszuschließen: 
 
 
       *     Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden 
             können, soweit es erforderlich ist, um etwaige 
             Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
 
 
             Diese Ermächtigung dient dazu, dass im Hinblick auf den 
             Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables 
             Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne den 

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June 14, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)

Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrages 
             würde insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um runde 
             Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung 
             erheblich erschwert. 
 
 
             Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
             ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch einen 
             Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich 
             durch die GESELLSCHAFT verwertet. Der mögliche 
             Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf 
             Spitzenbeträge gering. 
 
 
       *     Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, 
             das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um neue Aktien 
             an Arbeitnehmer und/oder Mitglieder der Geschäftsführung der 
             GESELLSCHAFT und/oder mit der GESELLSCHAFT im Sinne der §§ 
             15 ff. AktG verbundener Gesellschaften auszugeben. 
 
 
             Die Ausgabe von Belegschaftsaktien dient der Identifikation 
             der Mitarbeiter mit dem Unternehmen und soll die Motivation 
             und die Bindung der Arbeitnehmer an die GESELLSCHAFT 
             steigern. Um den Mitarbeitern neue Aktien zum Erwerb 
             anbieten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
             diese neuen Aktien zwangsläufig ausgeschlossen werden. 
 
 
       *     Darüber hinaus soll der Vorstand die Möglichkeit 
             erhalten, das Bezugsrecht auszuschließen, wenn die neuen 
             Aktien zu einem Betrag ausgegeben werden, der den 
             Börsenpreis der Aktien der GESELLSCHAFT gleicher Ausstattung 
             im Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages 
             nicht wesentlich unterschreitet. 
 
 
             Die Ermächtigung versetzt die GESELLSCHAFT in die Lage, auch 
             kurzfristig einen eventuellen Kapitalbedarf zu decken und 
             auf diese Weise Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen. 
             Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr 
             schnelles Agieren ohne die sowohl zeit- als auch 
             kostenintensive Durchführung des Bezugsrechtsverfahrens und 
             ermöglicht eine Platzierung nahe am Börsenpreis, d. h. ohne 
             den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag. 
 
 
             Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand - mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrates - einen etwaigen Abschlag auf 
             den Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den zum 
             Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
             vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag 
             auf den Börsenpreis wird keinesfalls mehr als 5 Prozent des 
             Börsenpreises betragen. 
 
 
             Der Umfang einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ist auf zehn Prozent des sowohl im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens der Ermächtigung als auch im Zeitpunkt der 
             Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
             begrenzt. Dieses Ermächtigungsvolumen verringert sich um den 
             anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt 
             oder auf den sich Options- oder Wandelrechte bzw. 
             Wandelpflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer 
             oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             veräußert oder ausgegeben wurden. 
 
 
             Mit dieser Begrenzung wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach 
             einem wertmäßigen Verwässerungsschutz für ihren 
             Anteilsbesitz Rechnung getragen. Da die neuen Aktien nahe am 
             Börsenkurs platziert werden, kann jeder Aktionär zur 
             Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu 
             annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben. 
 
 
 
           Der Vorstand soll ferner ermächtigt sein, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrates bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen das 
           Bezugsrecht in den nachstehend erläuterten Fällen 
           auszuschließen. 
 
 
       *     Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden 
             können, sofern die Gewährung von neuen Aktien zum Zwecke des 
             Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen 
             an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen 
             erfolgt. 
 
 
             Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll der 
             GESELLSCHAFT ermöglichen, Aktien der GESELLSCHAFT in 
             geeigneten Einzelfällen zum Erwerb von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
             sonstigen Vermögensgegenständen einzusetzen. Hierdurch wird 
             der GESELLSCHAFT der notwendige Handlungsspielraum 
             eingeräumt, um sich bietende Akquisitionsgelegenheiten 
             schnell, flexibel und liquiditätsschonend ausnutzen zu 
             können, um ihre Wettbewerbsposition zu verbessern und ihre 
             Ertragskraft zu stärken. 
 
 
             Im Rahmen entsprechender Transaktionen müssen oftmals sehr 
             hohe Gegenleistungen erbracht werden, die oft nicht mehr 
             (nur) in Geld, sondern (auch) in Aktien erbracht werden 
             sollen oder können. Da solche Akquisitionen zumeist 
             kurzfristig erfolgen müssen, können sie in der Regel nicht 
             von der nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung 
             beschlossen werden. Dies erfordert die Schaffung eines 
             weiteren genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrates schnell zugreifen kann. 
 
 
       *     Darüber hinaus soll das Bezugsrecht 
             ausgeschlossen werden können, um den Inhabern und/oder 
             Gläubigern von Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen, die von der GESELLSCHAFT oder 
             den mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen 
             Unternehmen gegen Sacheinlage ausgegeben werden, ein 
             Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben, wenn es die 
             Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung vorsehen. 
             Hierdurch wird der GESELLSCHAFT insbesondere die Möglichkeit 
             gegeben, Schuldverschreibungen auch gegen Sachleistung im 
             Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran oder dem Erwerb 
             von Wirtschaftsgütern bei solchen Vorhaben einzusetzen. Die 
             GESELLSCHAFT beabsichtigt durch solche Transaktionen ihre 
             Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und ihre Ertragskraft zu 
             steigern. 
 
 
 
           Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
           2013 bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem 
           Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur 
           Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser 
           Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach 
           Einschätzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates im 
           wohlverstandenen Interesse der GESELLSCHAFT und damit ihrer 
           Aktionäre liegt. 
 
 
           Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung 
           des Genehmigten Kapitals 2013 berichten. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der 
           Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts auf diese 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, über die 
           Schaffung eines Bedingten Kapitals 2013 und entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Die Hauptversammlung der GESELLSCHAFT vom 24. August 2010 hat 
           den Vorstand ermächtigt, auf den Inhaber lautende Options- 
           und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 
           bis zu EUR 20.000.000 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu 
           begeben oder für solche von mit der GESELLSCHAFT im Sinne von 
           §§ 15 ff. AktG mit der Gesellschaft verbundene Unternehmen 
           begebene Teilschuldverschreibungen die Garantie zu übernehmen. 
           Um die Inhaber dieser Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen bei Ausübung ihrer Rechte mit 
           Aktien der GESELLSCHAFT bedienen zu können, hatte die 
           Hauptversammlung der GESELLSCHAFT vom 24. August 2010 eine 
           bedingte Kapitalerhöhung um bis zu EUR 1.900.000 beschlossen 
           ('Bedingtes Kapital II/2010'). Dieser Betrag entsprach 
           zusammen mit dem weiteren Bedingten Kapital in Höhe von EUR 
           100.000,00 in § 4 Abs. (4) der Satzung, welches der Gewährung 
           von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands und an 
           Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
           Geschäftsführung und an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen 
           dienen soll, der Hälfte des bei der Beschlussfassung 
           eingetragenen Grundkapitals der GESELLSCHAFT. Der Vorstand hat 
           von den Ermächtigungen bislang keinen Gebrauch gemacht. 
 
 

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June 14, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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