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DGAP-HV: _wige MEDIA AG: Bekanntmachung der -7-

DJ DGAP-HV: _wige MEDIA AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.07.2013 in Nürburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: _wige MEDIA AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
_wige MEDIA AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
23.07.2013 in Nürburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
14.06.2013 / 15:16 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   _wige MEDIA AG 
 
   Köln 
 
   ISIN: DE000A1EMG56/WKN: A1EMG5 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 23. Juli 
   2013, um 10.00 Uhr, am Nürburgring, Otto-Flimm-Straße, 53520 Nürburg, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2013 ein. Die ordentliche 
   Hauptversammlung findet statt im Media Center (Fahrerlager/TÜV-Tower 
   an Start und Ziel, 2. Etage). 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts der _wige MEDIA AG zum 31. Dezember 2012, des 
           gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts der 
           _wige MEDIA AG zum 31. Dezember 2012 sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrates und des erläuternden Berichts des Vorstandes zu 
           den Angaben nach Maßgabe von §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des 
           Handelsgesetzbuches (HGB) für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Zu Punkt 1 der Tagesordnung erfolgt keine Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung der _wige MEDIA AG ('GESELLSCHAFT'). Der 
           Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und Konzernabschluss der GESELLSCHAFT durch 
           Beschlussfassung vom 24. Mai 2013 gebilligt. Der 
           Jahresabschluss der GESELLSCHAFT ist damit nach Maßgabe von § 
           172 des Aktiengesetzes (AktG) festgestellt. Die 
           Voraussetzungen, unter denen nach Maßgabe von § 173 AktG die 
           Hauptversammlung der GESELLSCHAFT über die Feststellung des 
           Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses der 
           GESELLSCHAFT zu beschließen hat, liegen nicht vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Vorstandes für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstandes für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Trusted Advice AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
           Düsseldorf, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2013 zu bestellen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals 2013 mit der Möglichkeit zum Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre sowie über eine entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 24. August 2010 wurde 
           der Vorstand der GESELLSCHAFT bis zum 23. August 2015 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital 
           der GESELLSCHAFT durch Ausgabe von bis zu 2.000.000 Stück 
           neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stammaktien 
           (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
           mehrmals um insgesamt bis zu EUR 2.000.000 zu erhöhen 
           ('Genehmigtes 
           Kapital 2010'). 
 
 
           Zudem wurde der Vorstand der GESELLSCHAFT durch Beschluss der 
           Hauptversammlung vom 25. August 2011 bis zum 24. August 2016 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital 
           der GESELLSCHAFT durch Ausgabe von bis zu 952.026 Stück neuen, 
           auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stammaktien 
           (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
           mehrmals um insgesamt bis zu EUR 952.026 zu erhöhen ('Genehmigtes 
           Kapital 2011'). 
 
 
           Weiterhin wurde der Vorstand der GESELLSCHAFT durch Beschluss 
           der Hauptversammlung vom 18. Juli 2012 bis zum 17. Juli 2017 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital 
           der GESELLSCHAFT durch Ausgabe von bis zu 1.672.500 Stück 
           neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stammaktien 
           (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
           mehrmals um insgesamt bis zu EUR 1.672.500 zu erhöhen 
           ('Genehmigtes 
           Kapital 2012'). 
 
 
           Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates von diesen 
           Ermächtigungen seitdem mehrfach Gebrauch gemacht und das 
           Grundkapital der GESELLSCHAFT unter vollständiger Ausnutzung 
           der Genehmigten Kapitalien 2010, 2011 und 2012 um einen Betrag 
           in Höhe von insgesamt EUR 4.624.526 auf EUR 8.624.526 erhöht. 
           Das genehmigte Kapital der GESELLSCHAFT ist demgemäß 
           vollständig aufgebraucht. 
 
 
           Damit die GESELLSCHAFT auch zukünftig flexibel auf die 
           Gegebenheiten der Märkte reagieren kann, soll ein neues 
           genehmigtes Kapital geschaffen werden, und zwar in Höhe des 
           nach Maßgabe von § 202 Abs. 3 AktG maximal zulässigen 
           Nennbetrages. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       a.    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2013 
 
 
             Der Vorstand wird bis zum 22. Juli 2018 ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der 
             GESELLSCHAFT durch Ausgabe von bis zu 4.312.263 Stück neuen, 
             auf den Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien 
             (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
             mehrmals um insgesamt bis zu EUR 4.312.263 zu erhöhen 
             ('Genehmigtes 
             Kapital 2013'). 
 
 
             Soweit der Vorstand eine Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten 
             Kapital 2013 zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer 
             und/oder Mitglieder der Geschäftsführung der GESELLSCHAFT 
             und/oder mit der GESELLSCHAFT im Sinne von §§ 15 ff. AktG 
             verbundenen Unternehmen durchführt, darf der Vorstand aus 
             dieser Ermächtigung zur genehmigten Kapitalerhöhung das 
             Grundkapital um maximal bis zu EUR 862.452 durch Ausgabe von 
             maximal bis zu 862.452 Stück neuen, auf den Inhaber lautende 
             nennwertlose Stammaktien (Stückaktien) erhöhen. Dieses 
             Ermächtigungsvolumen verringert sich um den anteiligen 
             Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien und/oder 
             Bezugsrechte entfällt, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung Arbeitnehmern und/oder Mitgliedern der 
             Geschäftsführung der GESELLSCHAFT und/oder mit der 
             GESELLSCHAFT im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen 
             Unternehmen - auch unter Ausnutzung des von bedingtem 
             Kapital nach Maßgabe der Satzung und/oder einer Ermächtigung 
             zur Verwendung eigener Aktien - gewährt werden. 
 
 
             Den Aktionären der GESELLSCHAFT ist grundsätzlich ein 
             Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
             einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
             Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 53 Abs. 1 
             Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 
             über das Kreditwesen (KWG) mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
             Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, 
 
 
         *     soweit es erforderlich ist, um etwaige 
               Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; 
 
 
         *     um Aktien an Arbeitnehmer und/oder Mitglieder 
               der Geschäftsführung der Gesellschaft und/oder mit der 
               Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundener 
               Unternehmen zu begeben; 
 
 
         *     wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
               Börsenpreis der Aktien der GESELLSCHAFT gleicher 
               Ausstattung im Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und die 
               ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 Prozent des 
               Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Das Ermächtigungsvolumen 
               verringert sich um den anteiligen Betrag des 
               Grundkapitals, der auf Aktien entfällt oder auf den sich 
               Options- oder Wandelrechte bzw. Wandelpflichten aus 
               Schuldverschreibungen beziehen, die während der Laufzeit 
               dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 14, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)

DJ DGAP-HV: _wige MEDIA AG: Bekanntmachung der -2-

Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert oder 
               ausgegeben wurden. 
 
 
 
             Ferner wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, 
 
 
         *     sofern die Gewährung von neuen Aktien zum 
               Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
               Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
               Vermögensgegenständen erfolgt; 
 
 
         *     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
               und/oder Gläubigern von Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen, die von der GESELLSCHAFT oder 
               den mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen 
               Unternehmen gegen Sacheinlage ausgegeben werden, 
               Bezugsrechte auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
               wie es ihnen nach Ausübung der Options- und/oder 
               Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten 
               zustünde. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, 
             die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die 
             Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere des 
             Aktienausgabebetrages, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
             festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
             Kapitals 2013 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
             anzupassen. 
 
 
       b.    Satzungsänderung 
 
 
             Nachfolgend zu § 4 Abs. (2) und vor § 4 Abs. (4) der Satzung 
             der GESELLSCHAFT wird der nachfolgende neue Abs. (3) 
             eingefügt: 
 
 
         '(3)  Der Vorstand ist bis zum 22. Juli 2018 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das 
               Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 
               4.312.263 Stück neuen, auf den Inhaber lautende 
               nennwertlose Stammaktien (Stückaktien) gegen Bar- und/oder 
               Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu 
               EUR 4.312.263 zu erhöhen (' Genehmigtes Kapital 2013 '). 
 
 
               Soweit der Vorstand eine Kapitalerhöhung aus dem 
               Genehmigten Kapital 2013 zur Gewährung von Bezugsrechten 
               an Arbeitnehmer und/oder Mitglieder der Geschäftsführung 
               der GESELLSCHAFT und/oder mit der GESELLSCHAFT im Sinne 
               von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen durchführt, 
               darf der Vorstand aus dieser Ermächtigung zur genehmigten 
               Kapitalerhöhung das Grundkapital um maximal bis zu EUR 
               862.452 durch Ausgabe von maximal bis zu 862.452 Stück 
               neuen, auf den Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien 
               (Stückaktien) erhöhen. Dieses Ermächtigungsvolumen 
               verringert sich um den anteiligen Betrag des 
               Grundkapitals, der auf Aktien und/oder Bezugsrechte 
               entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               Arbeitnehmern und/oder Mitgliedern der Geschäftsführung 
               der GESELLSCHAFT und/oder mit der GESELLSCHAFT im Sinne 
               von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen - auch unter 
               Ausnutzung von bedingtem Kapital nach Maßgabe der Satzung 
               und/oder einer Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien 
               - gewährt werden. 
 
 
               Den Aktionären der Gesellschaft ist grundsätzlich ein 
               Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
               einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
               Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 53 Abs. 1 
               Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 
               über das Kreditwesen (KWG) mit der Verpflichtung 
               übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
               (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
               Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
               Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, 
 
 
           *     soweit es erforderlich ist, um etwaige 
                 Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
                 auszunehmen; 
 
 
           *     um Aktien an Arbeitnehmer und/oder 
                 Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft 
                 und/oder mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. 
                 AktG verbundener Unternehmen zu begeben; 
 
 
           *     wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
                 Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher 
                 Ausstattung im Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
                 Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet und die 
                 ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 Prozent des 
                 Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
                 Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
                 Ausübung dieser Ermächtigung. Das Ermächtigungsvolumen 
                 verringert sich um den anteiligen Betrag des 
                 Grundkapitals, der auf Aktien entfällt oder auf den sich 
                 Options- oder Wandelrechte bzw. Wandelpflichten aus 
                 Schuldverschreibungen beziehen, die während der Laufzeit 
                 dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender 
                 Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert oder 
                 ausgegeben wurden. 
 
 
 
               Ferner ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
               Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, 
 
 
           *     sofern die Gewährung von neuen Aktien zum 
                 Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
                 Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
                 Vermögensgegenständen erfolgt; 
 
 
           *     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
                 und/oder Gläubigern von Options- und/oder 
                 Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft 
                 oder den mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen 
                 Unternehmen gegen Sacheinlage ausgegeben werden, 
                 Bezugsrechte auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
                 wie es ihnen nach Ausübung der Options- und/oder 
                 Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von 
                 Wandlungspflichten zustünde. 
 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, 
               die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die 
               Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere des 
               Aktienausgabebetrages, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
               festzulegen. 
 
 
               Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
               entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
               Kapitals 2013 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
               anzupassen.' 
 
 
 
 
           Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 5 über die Gründe 
           für den Ausschluss des Bezugsrechtes nach Maßgabe von § 203 
           Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 
           Durch die unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagene 
           Ermächtigung des Vorstandes, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
           bis zum 22. Juli 2018 das Grundkapital der GESELLSCHAFT durch 
           Ausgabe von bis zu 4.312.263 Stück neuen, auf den Inhaber 
           lautende nennwertlose Stammaktien (Stückaktien) gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis 
           zu EUR 4.312.263 zu erhöhen, soll ein neues genehmigtes 
           Kapital geschaffen werden, und zwar in Höhe des nach Maßgabe 
           von § 202 Abs. 3 AktG maximal zulässigen Nennbetrages, um den 
           Handlungsspielraum der GESELLSCHAFT zu erweitern, damit sie 
           sich jederzeit und gemäß der entsprechenden Marktlage flexibel 
           Eigenkapital verschaffen und/oder Aktien als Gegenleistung für 
           den Erwerb von Unternehmen oder sonstigen 
           Vermögensgegenständen einsetzen kann. 
 
 
           Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 ist den 
           Aktionären der GESELLSCHAFT grundsätzlich ein Bezugsrecht 
           einzuräumen. 
 
 
           Der Vorstand soll jedoch ermächtigt sein, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrates bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen das 
           Bezugsrecht in den nachstehend erläuterten Fällen 
           auszuschließen: 
 
 
       *     Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden 
             können, soweit es erforderlich ist, um etwaige 
             Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
 
 
             Diese Ermächtigung dient dazu, dass im Hinblick auf den 
             Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables 
             Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne den 

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June 14, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)

DJ DGAP-HV: _wige MEDIA AG: Bekanntmachung der -3-

Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrages 
             würde insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um runde 
             Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung 
             erheblich erschwert. 
 
 
             Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
             ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch einen 
             Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich 
             durch die GESELLSCHAFT verwertet. Der mögliche 
             Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf 
             Spitzenbeträge gering. 
 
 
       *     Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, 
             das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um neue Aktien 
             an Arbeitnehmer und/oder Mitglieder der Geschäftsführung der 
             GESELLSCHAFT und/oder mit der GESELLSCHAFT im Sinne der §§ 
             15 ff. AktG verbundener Gesellschaften auszugeben. 
 
 
             Die Ausgabe von Belegschaftsaktien dient der Identifikation 
             der Mitarbeiter mit dem Unternehmen und soll die Motivation 
             und die Bindung der Arbeitnehmer an die GESELLSCHAFT 
             steigern. Um den Mitarbeitern neue Aktien zum Erwerb 
             anbieten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
             diese neuen Aktien zwangsläufig ausgeschlossen werden. 
 
 
       *     Darüber hinaus soll der Vorstand die Möglichkeit 
             erhalten, das Bezugsrecht auszuschließen, wenn die neuen 
             Aktien zu einem Betrag ausgegeben werden, der den 
             Börsenpreis der Aktien der GESELLSCHAFT gleicher Ausstattung 
             im Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages 
             nicht wesentlich unterschreitet. 
 
 
             Die Ermächtigung versetzt die GESELLSCHAFT in die Lage, auch 
             kurzfristig einen eventuellen Kapitalbedarf zu decken und 
             auf diese Weise Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen. 
             Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr 
             schnelles Agieren ohne die sowohl zeit- als auch 
             kostenintensive Durchführung des Bezugsrechtsverfahrens und 
             ermöglicht eine Platzierung nahe am Börsenpreis, d. h. ohne 
             den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag. 
 
 
             Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand - mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrates - einen etwaigen Abschlag auf 
             den Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den zum 
             Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
             vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag 
             auf den Börsenpreis wird keinesfalls mehr als 5 Prozent des 
             Börsenpreises betragen. 
 
 
             Der Umfang einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ist auf zehn Prozent des sowohl im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens der Ermächtigung als auch im Zeitpunkt der 
             Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
             begrenzt. Dieses Ermächtigungsvolumen verringert sich um den 
             anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt 
             oder auf den sich Options- oder Wandelrechte bzw. 
             Wandelpflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer 
             oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             veräußert oder ausgegeben wurden. 
 
 
             Mit dieser Begrenzung wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach 
             einem wertmäßigen Verwässerungsschutz für ihren 
             Anteilsbesitz Rechnung getragen. Da die neuen Aktien nahe am 
             Börsenkurs platziert werden, kann jeder Aktionär zur 
             Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu 
             annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben. 
 
 
 
           Der Vorstand soll ferner ermächtigt sein, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrates bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen das 
           Bezugsrecht in den nachstehend erläuterten Fällen 
           auszuschließen. 
 
 
       *     Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden 
             können, sofern die Gewährung von neuen Aktien zum Zwecke des 
             Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen 
             an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen 
             erfolgt. 
 
 
             Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll der 
             GESELLSCHAFT ermöglichen, Aktien der GESELLSCHAFT in 
             geeigneten Einzelfällen zum Erwerb von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
             sonstigen Vermögensgegenständen einzusetzen. Hierdurch wird 
             der GESELLSCHAFT der notwendige Handlungsspielraum 
             eingeräumt, um sich bietende Akquisitionsgelegenheiten 
             schnell, flexibel und liquiditätsschonend ausnutzen zu 
             können, um ihre Wettbewerbsposition zu verbessern und ihre 
             Ertragskraft zu stärken. 
 
 
             Im Rahmen entsprechender Transaktionen müssen oftmals sehr 
             hohe Gegenleistungen erbracht werden, die oft nicht mehr 
             (nur) in Geld, sondern (auch) in Aktien erbracht werden 
             sollen oder können. Da solche Akquisitionen zumeist 
             kurzfristig erfolgen müssen, können sie in der Regel nicht 
             von der nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung 
             beschlossen werden. Dies erfordert die Schaffung eines 
             weiteren genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrates schnell zugreifen kann. 
 
 
       *     Darüber hinaus soll das Bezugsrecht 
             ausgeschlossen werden können, um den Inhabern und/oder 
             Gläubigern von Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen, die von der GESELLSCHAFT oder 
             den mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen 
             Unternehmen gegen Sacheinlage ausgegeben werden, ein 
             Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben, wenn es die 
             Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung vorsehen. 
             Hierdurch wird der GESELLSCHAFT insbesondere die Möglichkeit 
             gegeben, Schuldverschreibungen auch gegen Sachleistung im 
             Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran oder dem Erwerb 
             von Wirtschaftsgütern bei solchen Vorhaben einzusetzen. Die 
             GESELLSCHAFT beabsichtigt durch solche Transaktionen ihre 
             Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und ihre Ertragskraft zu 
             steigern. 
 
 
 
           Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
           2013 bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem 
           Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur 
           Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser 
           Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach 
           Einschätzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates im 
           wohlverstandenen Interesse der GESELLSCHAFT und damit ihrer 
           Aktionäre liegt. 
 
 
           Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung 
           des Genehmigten Kapitals 2013 berichten. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der 
           Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts auf diese 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, über die 
           Schaffung eines Bedingten Kapitals 2013 und entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Die Hauptversammlung der GESELLSCHAFT vom 24. August 2010 hat 
           den Vorstand ermächtigt, auf den Inhaber lautende Options- 
           und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 
           bis zu EUR 20.000.000 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu 
           begeben oder für solche von mit der GESELLSCHAFT im Sinne von 
           §§ 15 ff. AktG mit der Gesellschaft verbundene Unternehmen 
           begebene Teilschuldverschreibungen die Garantie zu übernehmen. 
           Um die Inhaber dieser Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen bei Ausübung ihrer Rechte mit 
           Aktien der GESELLSCHAFT bedienen zu können, hatte die 
           Hauptversammlung der GESELLSCHAFT vom 24. August 2010 eine 
           bedingte Kapitalerhöhung um bis zu EUR 1.900.000 beschlossen 
           ('Bedingtes Kapital II/2010'). Dieser Betrag entsprach 
           zusammen mit dem weiteren Bedingten Kapital in Höhe von EUR 
           100.000,00 in § 4 Abs. (4) der Satzung, welches der Gewährung 
           von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands und an 
           Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
           Geschäftsführung und an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen 
           dienen soll, der Hälfte des bei der Beschlussfassung 
           eingetragenen Grundkapitals der GESELLSCHAFT. Der Vorstand hat 
           von den Ermächtigungen bislang keinen Gebrauch gemacht. 
 
 

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June 14, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)

DJ DGAP-HV: _wige MEDIA AG: Bekanntmachung der -4-

Das Grundkapital der GESELLSCHAFT ist mittlerweile unter 
           vollständiger Ausnutzung der Genehmigten Kapitalien 2010, 2011 
           und 2012 auf EUR 8.624.526 erhöht worden. Damit besteht für 
           die GESELLSCHAFT nunmehr die Möglichkeit, über das bereits in 
           § 4 Abs. (4) der Satzung vorhandene Bedingte Kapital in Höhe 
           von EUR 100.000 sowie das in § 4 Abs. (5) der Satzung 
           vorhandene Bedingte Kapital II/2010 in Höhe von EUR 1.900.000 
           ein weiteres Bedingtes Kapital 2013 in Höhe von EUR 2.312.263 
           in Anspruch zu nehmen, um über Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen die Möglichkeit einer 
           alternativen Finanzierung über den Kapitalmarkt zu generieren. 
           Damit die GESELLSCHAFT je nach Marktgegebenheit kurzfristig 
           über dieses Instrumentarium verfügen kann, soll der Vorstand 
           nach Maßgabe der nachfolgenden Kriterien ermächtigt werden, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen zu begeben. 
 
 
           Um die Verwendungsmöglichkeiten von Wandel- und 
           Optionsschuldverschreibungen durch die GESELLSCHAFT zu 
           erweitern, soll der Vorstand auch ermächtigt werden, Wandel- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats gegen Sachleistungen zu begeben. Da ein 
           Wandlungs- oder Optionsrecht in diesem Fall nicht aus einem 
           bedingten Kapital bedient werden kann, bedarf es hierzu des 
           Rückgriffs auf eigene Aktien oder einer Kapitalerhöhung gegen 
           Sacheinlagen. Dafür steht - bei Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung - das neu vorgeschlagene Genehmigte Kapital 
           II/2013 zur Verfügung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a.    Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts auf diese Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen 
 
 
       aa.   Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, 
             Aktienanzahl 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 22. Juli 2018 einmalig 
             oder mehrmals 
 
 
         *     auf den Inhaber lautende Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 
               EUR 20.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung 
               (gemeinsam 'Teilschuldverschreibungen') zu begeben oder 
 
 
         *     für solche von mit der GESELLSCHAFT im Sinne 
               von §§ 15 ff. AktG mit der Gesellschaft verbundene 
               Unternehmen begebene Teilschuldverschreibungen die 
               Garantie zu übernehmen 
 
 
 
             und den Inhabern oder Gläubigern von 
             Teilschuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf 
             neue, auf den Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien 
             (Stückaktien) der GESELLSCHAFT mit einem anteiligen Betrag 
             am Grundkapital von bis zu EUR 2.312.263 nach näherer 
             Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. 
             Wandelanleihebedingungen ('Bedingungen') zu gewähren. 
 
 
             Die Teilschuldverschreibungen können außer in EURO - unter 
             Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
             gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Bei 
             der Begebung in einer anderen Währung als in EURO ist der 
             entsprechende Gegenwert, berechnet nach dem 
             EURO-Devisenbezugskurs der Europäischen Zentralbank am Tag 
             der Beschlussfassung über die Begebung der 
             Teilschuldverschreibungen, zugrunde zu legen. 
 
 
             Die Ausgabe von Teilschuldverschreibungen kann auch gegen 
             Erbringung einer Sachleistung erfolgen, soweit der Wert der 
             Sachleistung dem Ausgabepreis entspricht und dieser den 
             gemäß lit. bb) dieses Beschlusses zu ermittelnden Marktwert 
             der Teilschuldverschreibungen nicht wesentlich 
             unterschreitet. 
 
 
       bb.   Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
             Teilschuldverschreibungen zu. Die Teilschuldverschreibungen 
             können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand 
             bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 
             53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 oder Abs. 7 KWG mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
             Teilschuldverschreibungen auszuschließen, 
 
 
         *     sofern die Teilschuldverschreibungen gegen 
               Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis der 
               Teilschuldverschreibungen den nach anerkannten 
               finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
               Marktwert der Teilschuldverschreibungen nicht wesentlich 
               unterschreitet; dies gilt jedoch nur für 
               Teilschuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien mit einem 
               anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu 10 Prozent 
               des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser 
               Wert geringer ist - der Ausübung der vorliegenden 
               Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals. Dieses 
               Ermächtigungsvolumen verringert sich um den anteiligen 
               Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt oder auf 
               den sich Options- oder Wandelrechte bzw. Wandelpflichten 
               aus Schuldverschreibungen beziehen, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               veräußert oder ausgegeben wurden, 
 
 
         *     um Spitzenbeträge, die sich aufgrund eines 
               Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre 
               auf die Teilschuldverschreibungen auszunehmen, 
 
 
         *     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               durch die GESELLSCHAFT oder mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. 
               AktG verbundenen Unternehmen ausgegebener oder noch 
               auszugebenden Options- oder Wandlungsrechte auf Aktien der 
               Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, 
               wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
               Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten 
               zustehen würde und 
 
 
         *     soweit Teilschuldverschreibungen gegen 
               Sachleistung zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
               sonstigen Vermögensgegenständen ausgegeben werden sollen 
               und der Bezugsrechtsausschluss im Interesse der 
               GESELLSCHAFT liegt. 
 
 
 
       cc.   Wandlungsrecht, Wandlungspflicht 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen können 
             die Gläubiger ihre Schuldverschreibungen nach Maßgabe der 
             Anleihebedingungen in Aktien der GESELLSCHAFT umtauschen. 
             Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung 
             auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der 
             Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
 
             Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrags einer Wandelschuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der 
             GESELLSCHAFT. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
             Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises 
             einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten 
             Wandlungspreis für eine Aktie der GESELLSCHAFT ergeben. Das 
             Umtauschverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder 
             abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende 
             Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen 
             werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld 
             ausgeglichen werden. 
 
 
             Die Anleihebedingungen können auch ein variables 
             Umtauschverhältnis vorsehen; ebenso können sie eine 
             Wandlungspflicht vorsehen. In diesem Fall kann die 
             GESELLSCHAFT in den Anleihebedingungen berechtigt werden, 
             eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der 
             Wandelschuldverschreibungen und dem Produkt aus einem in den 
             Anleihebedingungen näher zu bestimmenden Börsenpreis der 
             Aktien zum Zeitpunkt des Pflichtumtauschs, in Höhe von 80 
             Prozent des für den Wandlungspreis gemäß lit. ee) relevanten 
             Börsenkurses der Aktie, und dem Umtauschverhältnis ganz oder 
             teilweise in bar auszugleichen. 
 
 
       dd.   Optionsrecht 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
             jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
             beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom 
             Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von 

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June 14, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)

DJ DGAP-HV: _wige MEDIA AG: Bekanntmachung der -5-

Aktien der GESELLSCHAFT berechtigen. Der anteilige Betrag am 
             Grundkapital der je Schuldverschreibung zu beziehenden 
             Aktien darf den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibung 
             nicht übersteigen. 
 
 
       ee.   Options- oder Wandlungspreis, Verwässerungsschutz 
 
 
             Der Options- oder Wandlungspreis darf 80 Prozent des 
             durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der GESELLSCHAFT 
             in der Xetra-Schlussauktion an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
             nicht unterschreiten, und zwar 
 
 
         *     während der 10 Börsenhandelstage vor dem Tag 
               der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung 
               der Teilschuldverschreibungen oder 
 
 
         *     während der Tage, an denen Bezugsrechte an der 
               Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden mit Ausnahme 
               der letzten beiden Börsenhandelstage des 
               Bezugsrechtshandels. 
 
 
 
             Der Options- bzw. Wandlungspreis wird unbeschadet von § 9 
             Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach 
             näherer Bestimmung der Bedingungen dann ermäßigt, wenn die 
             GESELLSCHAFT während der Options- oder Wandlungsfrist unter 
             Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
             Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen 
             begibt bzw. Optionsrechte gewährt oder garantiert und den 
             Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte 
             hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die Bedingungen 
             können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu 
             einer Verwässerung des Wertes der Options- bzw. 
             Wandlungsrechte führen können, eine Wert wahrende Anpassung 
             des Options- bzw. Wandlungspreises vorsehen. 
 
 
             In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der 
             je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien den 
             Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
 
       ff.   Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, unter Beachtung der 
             vorstehenden Vorgaben die weiteren Einzelheiten der Ausgabe 
             und Ausstattung der Teilschuldverschreibungen und deren 
             Bedingungen festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den 
             Organen des die Teilschuldverschreibungen begebenden 
             verbundenen Unternehmens im Sinne von §§ 15 ff. Aktiengesetz 
             festzulegen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit 
             und Stückelung, Vereinbarung eines Nachrangs gegenüber 
             sonstigen Verbindlichkeiten, Bezugs- bzw. 
             Umtauschverhältnis, Festlegung einer baren Zuzahlung, 
             Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung statt 
             Lieferung von Aktien, Options- bzw. Umtauschverhältnisse, 
             Festlegung einer baren Zuzahlung, Ausgleich oder 
             Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung statt Lieferung von 
             Aktien, Options- bzw. Wandlungspreis und den Options- bzw. 
             Wandlungszeitraum. 
 
 
       b.    Schaffung eines Bedingten Kapitals 2013 
 
 
             Das Grundkapital wird um bis zu EUR 4.212.263,00 durch 
             Ausgabe von bis zu 4.212.263 Stück auf den Inhaber lautende 
             nennwertlose Stammaktien (Stückaktien) der GESELLSCHAFT mit 
             einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 
             4.212.263,00 bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital 2013'). 
 
 
             Das Bedingte Kapital 2013 dient der Gewährung von Aktien an 
             die Inhaber oder Gläubiger von Wandel- bzw. 
             Optionsschuldverschreibungen, die auf der Grundlage der 
             vorstehenden, unter lit. a) genannten Ermächtigung bis zum 
             22. Juli 2018 von der Gesellschaft oder einem mit ihr im 
             Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ausgegeben 
             werden, soweit die Ausgabe gegen Barleistung erfolgt. Die 
             Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der 
             vorstehend unter lit. a) genannten Ermächtigung jeweils 
             festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte 
             Kapitalerhöhung kann nur insoweit durchgeführt werden, wie 
             von Options- oder Wandlungsrechten aus diesen 
             Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird bzw. 
             Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt 
             werden. Die neuen Aktien sind erstmals für das Geschäftsjahr 
             dividendenberechtigt, für das im Zeitpunkt der Ausübung des 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechts von der Hauptversammlung der 
             Gesellschaft noch kein Beschluss über die Verwendung des 
             Bilanzgewinns gefasst worden ist. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
             Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der 
             Aufsichtsrat wird ermächtigt, den Wortlaut der Satzung 
             entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten 
             Kapitals 2013 anzupassen. 
 
 
       c.    Satzungsänderung 
 
 
             In § 4 der Satzung der GESELLSCHAFT wird nach § 4 Abs. (5) 
             ein neuer Abs. (6) eingefügt: 
 
 
         '(6)  Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
               2.312.263,00 durch Ausgabe von bis zu 2.312.263 Stück auf 
               den Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien 
               (Stückaktien) der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
               am Grundkapital von bis zu EUR 2.312.263,00 bedingt erhöht 
               (' Bedingtes Kapital 2013 '). 
 
 
               Das Bedingte Kapital 2013 dient der Gewährung von Aktien 
               an die Inhaber oder Gläubiger von Wandel- bzw. 
               Optionsschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung 
               der Hauptversammlung vom 23. Juli 2013 bis zum 22. Juli 
               2018 von der Gesellschaft oder einem mit ihr im Sinne von 
               §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ausgegeben werden, 
               soweit die Ausgabe gegen Barleistung erfolgt. Die Ausgabe 
               der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der 
               Ermächtigung der Hauptversammlung vom 23. Juli 2013 
               jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die 
               bedingte Kapitalerhöhung kann nur insoweit durchgeführt 
               werden, wie von Options- oder Wandlungsrechten aus diesen 
               Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird bzw. 
               Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen 
               erfüllt werden. Die neuen Aktien sind erstmals für das 
               Geschäftsjahr dividendenberechtigt, für das im Zeitpunkt 
               der Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts von der 
               Hauptversammlung der Gesellschaft noch kein Beschluss über 
               die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
               Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
               Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, den Wortlaut der Satzung 
               entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten 
               Kapitals 2013 anzupassen.' 
 
 
 
 
           Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 über die Gründe 
           für den Ausschluss des Bezugsrechts nach Maßgabe von § 221 
           Abs. 4 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 
           Zu Punkt 6 der Tagesordnung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat 
           der Hauptversammlung eine neue Ermächtigung und ein neues 
           Bedingtes Kapital 2013 zur Ausgabe von Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen vor. Der Vorstand hat nach Maßgabe 
           von § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
           über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre bei Ausgabe der Schuldverschreibungen einen 
           schriftlichen Bericht zu erstatten. Der Bericht hat folgenden 
           Inhalt: 
 
 
           Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche 
           Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Ein Instrument 
           der Finanzierung sind dabei Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen, durch die dem Unternehmen 
           zunächst zinsgünstiges Fremdkapital zufließt. 
 
 
           Durch die vorgeschlagene Ermächtigung sollen 
           Teilschuldverschreibungen über insgesamt bis zu EUR 
           20.000.000,00 begeben werden können. Zur Bedienung der aus den 
           Teilschuldverschreibungen resultierenden Umtausch- und 
           Optionsrechte sollen Aktien mit einem anteiligen Betrag am 
           Grundkapital von bis zu EUR 2.312.263,00 zur Verfügung stehen. 
 
 
           Unsere Aktionäre sollen auf die Teilschuldverschreibungen 
           grundsätzlich ein Bezugsrecht haben. Damit erhalten sie die 
           Möglichkeit, ihr Kapital bei der Gesellschaft anzulegen und 
           gleichzeitig ihre Beteiligungsquote zu erhalten. 
 
 
       *     Der Vorstand soll allerdings in entsprechender 
             Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt sein, das 

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June 14, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)

DJ DGAP-HV: _wige MEDIA AG: Bekanntmachung der -6-

Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, 
             wenn die Schuldverschreibungen gegen Barleistungen 
             ausgegeben werden und deren Ausgabepreis ihren Marktwert 
             nicht wesentlich unterschreitet. Dieser 
             Bezugsrechtsausschluss ist notwendig, wenn eine 
             Teilschuldverschreibung schnell platziert werden soll, um 
             ein günstiges Marktumfeld zu nutzen. 
 
 
             Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass 
             die Teilschuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem 
             Marktwert ausgegeben werden, wodurch der Wert eines 
             Bezugsrechts praktisch gegen Null tendiert. Diese 
             Möglichkeit ist auf Teilschuldverschreibungen mit Rechten 
             auf Aktien mit einem Anteil von höchstens 10 Prozent des 
             Grundkapitals beschränkt. Dieses Ermächtigungsvolumen 
             verringert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, 
             der auf Aktien entfällt oder auf den sich Options- oder 
             Wandelrechte bzw. Wandelpflichten aus Schuldverschreibungen 
             beziehen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in 
             unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG veräußert oder ausgegeben wurden. Diese 
             Anrechnung geschieht im Interesse der Aktionäre an einer 
             möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung. 
 
 
       *     Außerdem soll das Bezugsrecht ausgeschlossen 
             werden, um Spitzenbeträge zu verwerten. Der Ausschluss des 
             Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen ist sinnvoll und üblich, um 
             ein praktisch handhabbares Bezugsverhältnis herstellen zu 
             können. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der 
             Aktionäre. Der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der 
             Beschränkung auf Spitzenbeträge zu vernachlässigen. Die 
             aufgrund der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht ausgeschlossenen 
             Schuldverschreibungen werden bestmöglich für die 
             GESELLSCHAFT verwertet. 
 
 
       *     Darüber hinaus soll das Bezugsrecht 
             ausgeschlossen werden können, soweit den Inhabern von 
             Teilschuldverschreibungen, die von der GESELLSCHAFT oder von 
             Konzernunternehmen ausgegeben wurden bzw. werden, ein 
             Bezugsrecht auf später ausgegebene Teilschuldverschreibungen 
             gewährt wird. Options- und Wandelschuldverschreibungen sehen 
             zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt üblicherweise 
             einen solchen Verwässerungsschutz vor. Die erbetene 
             Ermächtigung hat den Vorteil, dass der Options- bzw. 
             Wandlungspreis für bereits ausgegebene und regelmäßig auch 
             mit einem Verwässerungsschutzmechanismus ausgestattete 
             Teilschuldverschreibungen nicht ermächtigt werden braucht 
             und dadurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht 
             wird. Der Bezugsrechtsausschluss liegt damit im Interesse 
             der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
 
       *     Darüber hinaus soll das Bezugsrecht 
             ausgeschlossen werden können, um Teilschuldverschreibungen 
             gegen Sachleistungen zum Zwecke des Erwerbs von unternehmen, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
             sonstigen Vermögensgegenständen begeben zu können. Dies soll 
             nur geschehen können, wenn der Wert der Sachleistung dem 
             Ausgabepreis der Teilschuldverschreibungen entspricht und 
             den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden 
             errechneten Marktwert der Teilschuldverschreibungen nicht 
             wesentlich unterschreitet. 
 
 
             Die Ausgabe der Teilschuldverschreibungen gegen Sachleistung 
             soll uns die Möglichkeit geben, auch 
             Teilschuldverschreibungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran 
             oder den Erwerb von Wirtschaftsgütern bei solchen Vorhaben 
             (sowie Incentive-Programmen) einzusetzen. Die GESELLSCHAFT 
             beabsichtigt, weiterhin ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken 
             und ihre Ertragskraft zu steigern. Die Gegenleistungen dabei 
             können oder sollen oft nicht in Geld erbracht werden. Häufig 
             besteht auch der Verkäufer darauf, eine Gegenleistung in 
             anderer Form zu erhalten. Dabei kann eine attraktive 
             Alternative darin liegen, anstelle oder neben der Gewährung 
             von Aktien oder von Barleistungen Schuldverschreibungen mit 
             einem Wandlungs- oder Optionsrecht anzubieten. Diese 
             Möglichkeit schafft zusätzliche Flexibilität und erhöht die 
             Wettbewerbschancen der GESELLSCHAFT bei Akquisitionen. Der 
             Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der 
             Erwerb und die Hingabe von Teilschuldverschreibungen gegen 
             diese Sachleistung im Unternehmensinteresse liegen. Er wird 
             das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen. 
 
 
             Das Wandlungs- oder Optionsrecht aus solchen 
             Teilschuldverschreibungen, die gegen Sachleistung ausgegeben 
             wurden, kann nicht aus dem bedingten Kapital bedient werden. 
             Hierzu bedarf es des Rückgriffs auf eigene Aktien oder einer 
             Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage. Dafür steht - bei 
             Beschluss der Hauptversammlung - das neu vorgeschlagene 
             Genehmigte Kapital 2013 gemäß Tagesordnungspunkt 5 zur 
             Verfügung. Als Sacheinlage ist die Forderung aus der 
             Schuldverschreibung einzubringen, wobei die 
             Sacheinlageprüfung sich darauf erstreckt, dass die Forderung 
             werthaltig ist und die zu ihrer Begründung hingegebene 
             Sachleistung dem Ausgabepreis entsprach. Darauf ist in den 
             Schuldverschreibungsbedingungen besonders hinzuweisen. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung 
           der Mitglieder des Aufsichtsrats und entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           In § 8 Abs. (9) der Satzung ist festgelegt, dass jedes 
           Aufsichtsratsmitglied für seine Tätigkeit eine jährliche 
           Vergütung von EUR 10.000,00 erhält, wobei der Vorsitzende das 
           Doppelte und der Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses 
           Betrages erhalten. Ausscheidende oder neu gewählte 
           Aufsichtsratsmitglieder erhalten nur den Teil der vorstehenden 
           Vergütungen, welcher der Dauer der Zugehörigkeit zum 
           Aufsichtsrat in dem betreffenden Geschäftsjahr entspricht. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
     a.    Anpassung der Vergütung der Mitglieder des 
           Aufsichtsrats 
 
 
           Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält für seine Tätigkeit im 
           Geschäftsjahr 2013 eine Vergütung von EUR 5.000,00 und für 
           alle nachfolgenden Geschäftsjahre eine jährliche Vergütung von 
           EUR 10.000,00. Der Vorsitzende erhält das Doppelte, der 
           Stellvertreter das Eineinhalbfache dieser Beträge. 
           Ausscheidende oder neu gewählte Aufsichtsratsmitglieder 
           erhalten nur den Teil der vorstehenden Vergütungen, welcher 
           der Dauer der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat in dem 
           betreffenden Geschäftsjahr entspricht. Darüber hinaus erhält 
           jedes Mitglied des Aufsichtsrats ab dem Geschäftsjahr 2013 ein 
           Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.000,00 für jede Teilnahme an 
           einer Sitzung des Aufsichtsrats. 
 
 
     b.    Satzungsänderung 
 
 
           § 8 Abs. (9) der Satzung der GESELLSCHAFT wird wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
       '(9)  Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält für seine 
             Tätigkeit im Geschäftsjahr 2013 eine Vergütung von EUR 
             5.000,00 und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre eine 
             jährliche Vergütung von EUR 10.000,00. Der Vorsitzende 
             erhält das Doppelte, der Stellvertreter das Eineinhalbfache 
             dieser Beträge. Ausscheidende oder neu gewählte 
             Aufsichtsratsmitglieder erhalten nur den Teil der 
             vorstehenden Vergütungen, welcher der Dauer der 
             Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat in dem betreffenden 
             Geschäftsjahr entspricht. Darüber hinaus erhält jedes 
             Mitglied des Aufsichtsrats ab dem Geschäftsjahr 2013 ein 
             Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.000,00 für jede Teilnahme an 
             einer Sitzung des Aufsichtsrats.' 
 
 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Das Grundkapital der GESELLSCHAFT ist zum Zeitpunkt der Einberufung 
   eingeteilt in 8.624.526 Stück Stückaktien mit ebenso vielen 
   Stimmrechten. Die GESELLSCHAFT hält zum Zeitpunkt der Einberufung 
   keine eigenen Aktien. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gemäß § 10 Abs. (2) der Satzung der GESELLSCHAFT nur diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres 

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June 14, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)

Aktienbesitzes mindestens sechs (6) Tage vor der Hauptversammlung, 
   also spätestens bis zum Ablauf des 16. Juli 2013 (24:00 Uhr), bei 
   nachfolgend bezeichneter Stelle in Textform in deutscher oder 
   englischer Sprache anmelden. 
 
   Der Nachweis des Aktienbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages 
   vor der Hauptversammlung, also den 2. Juli 2013 (0:00 Uhr), zu 
   beziehen (sog. Nachweisstichtag) und muss der GESELLSCHAFT unter 
   nachfolgend hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs (6) Tage vor 
   der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 16. Juli 2013 
   (24:00 Uhr) zugehen. Ein in Textform erstellter Nachweis des 
   Aktienbesitzes durch das depotführende Institut reicht aus. Der 
   Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
   GESELLSCHAFT unter der nachfolgenden Adresse zugehen: 
 
   _wige MEDIA AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: 0049 [0] 89 30903-74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtages 
 
   Im Verhältnis zur GESELLSCHAFT gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
   nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag form- 
   und fristgerecht erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes 
   gilt für den Erwerb und den Zuerwerb von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst nach dem Nachweisstichtag Aktien erwerben, sind in 
   der Hauptversammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. 
   B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere 
   Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine 
   form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und für einen 
   Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen Sorge 
   zu tragen. 
 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   GESELLSCHAFT eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Sofern das Stimmrecht weder durch ein Kreditinstitut noch durch ein 
   einem Kreditinstitut nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung 
   oder durch eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG ausgeübt wird, 
   bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
   der Bevollmächtigung gegenüber der GESELLSCHAFT der Textform (§ 126b 
   BGB). 
 
   Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, diesen 
   nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituten oder 
   Unternehmen sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 
   135 Abs. 8 AktG erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist 
   die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; 
   sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der 
   Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die 
   ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in 
   § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen mit 
   der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich 
   mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht 
   verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der 
   Eintrittskarte, die den Aktionären bei form- und fristgerechter 
   Anmeldung zugesandt wird. 
 
   Die Bevollmächtigung kann durch Vorlage der Vollmacht bei der 
   Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch Übermittlung 
   der Vollmacht per E-Mail an folgende Adresse nachgewiesen werden: 
 
   hv2013@wige.de 
 
   Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft 
 
   Zusätzlich bietet die GESELLSCHAFT ihren Aktionären an, von der 
   GESELLSCHAFT benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits 
   vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen und diesen Weisungen für 
   die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung zu erteilen. 
 
   Die Aktionäre, die den von der GESELLSCHAFT benannten 
   Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, können hierzu 
   das Formular auf der Eintrittskarte zur Hauptversammlung verwenden, 
   die bei form- und fristgerechter Anmeldung zugesandt wird. 
 
   Sofern die von der GESELLSCHAFT benannten Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigt werden, sind diesen in jedem Fall Weisungen für die 
   Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. Soweit keine oder keine 
   eindeutige Weisung zu einem Punkt der Tagesordnung erteilt wird, 
   werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, über die einzelnen 
   Tagesordnungspunkte weisungsgemäß abzustimmen. 
 
   Die Vollmachten und Weisungen an die von der GESELLSCHAFT benannten 
   Stimmrechtsvertreter sind zusammen mit der Eintrittskarte postalisch, 
   per Telefax oder per E-Mail bis spätestens zum Ablauf des 22. Juli 
   2013 (24:00 Uhr) an folgende Adresse zu übermitteln: 
 
   _wige MEDIA AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: 0049 [0] 89 30903-74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung finden die Aktionäre 
   auf der Internetseite der GESELLSCHAFT (http://www.wige.de/ im Bereich 
   'Investor Relations' > 'Annual General Meeting'). 
 
   Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 
   1 AktG 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 Prozent) des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 (dies 
   entspricht 500.000 Stück Aktien) erreichen, können nach Maßgabe von § 
   122 Abs. 2 Satz 1 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der GESELLSCHAFT (_wige 
   MEDIA AG, - Vorstand - , Am Coloneum 2, 50829 Köln) zu richten und 
   muss der GESELLSCHAFT spätestens bis zum Ablauf des 22. Juni 2013 
   (24:00 Uhr) zugehen. 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
   solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
   Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der 
   Internetseite der GESELLSCHAFT (http://www.wige.de/ im Bereich 
   'Investor Relations' > 'Annual General Meeting') zugänglich gemacht 
   und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 
   127 AktG 
 
   Aktionäre können Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und 
   Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie 
   Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von 
   Abschlussprüfern stellen. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an 
   folgende Adresse zu richten: 
 
   _wige MEDIA AG 
   Investor Relations 
   Herrn Michael Frein 
   Am Coloneum 2 
   50829 Köln 
   Telefax: 0049 [0] 221 78877-9187 
   oder per E-Mail an: hv2013@wige.de 
 
   Die GESELLSCHAFT macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge zu den 
   Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt 
   der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, der 
   Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der 
   Internetseite der GESELLSCHAFT (http://www.wige.de/ im Bereich 
   'Investor Relations' > 'Annual General Meeting') zugänglich, wenn ihr 
   Gegenanträge mit einer Begründung mindestens 14 Tage vor der 
   Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des 
   Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens zum Ablauf des 
   8. Juli 2013 (24:00 Uhr), unter der vorstehend genannten Adresse 
   zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht 
   zugänglich gemacht. 
 
   Ein Gegenantrag und seine Begründung brauchen unter den in § 126 Abs. 
   2 Satz 1 AktG genannten Voraussetzungen nicht zugänglich gemacht zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 14, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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