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DGAP-HV: ecotel communication ag: Bekanntmachung -3-

DJ DGAP-HV: ecotel communication ag: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.07.2013 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: ecotel communication ag / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
ecotel communication ag: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 26.07.2013 in Düsseldorf mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
14.06.2013 / 15:24 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   ecotel communication ag 
 
   Düsseldorf 
 
   ISIN: DE0005854343 
   WKN: 585434 
 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
   Freitag, dem 26. Juli 2013, um 10.00 Uhr 
 
   im Lindner Congress Hotel, Lütticher Str. 130, 40547 Düsseldorf, 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           ecotel communication ag und des gebilligten Konzernabschlusses 
           zum 31. Dezember 2012, des Lageberichts für die ecotel 
           communication ag und den Konzern, des Berichts des 
           Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
           den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im 
           Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, 
           weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss 
           bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
           festgestellt ist. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem 
           Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell 
           lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit 
           der Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie 
           Zwischenabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, vor, die Deloitte & Touche GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2013 sowie für eine etwaige prüferische 
           Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2013 
           verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über Änderungen der Vergütung des 
           Aufsichtsrats und Satzungsänderung 
 
 
           Die derzeitige Regelung in § 10 der Satzung zur Vergütung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats sieht einen variablen 
           Vergütungsbestandteil vor, der sich am Jahresüberschuss des 
           festgestellten Jahresabschlusses orientiert. Auf eine solche 
           variable Vergütungskomponente soll mit Wirkung ab dem 01. 
           August 2013 verzichtet werden, um die Unabhängigkeit des 
           Aufsichtsrats weiter zu stärken. Der Umfang der 
           Arbeitsbelastung und das Haftungsrisiko der 
           Aufsichtsratsmitglieder entwickeln sich in aller Regel nicht 
           parallel zum geschäftlichen Erfolg des Unternehmens 
           beziehungsweise zur Ertragslage des Konzerns. Vielmehr wird 
           häufig gerade in schwierigen Zeiten, in denen eine variable 
           Vergütung unter Umständen zurückgeht, eine besonders intensive 
           Wahrnehmung der Überwachungs- und Beratungsfunktion durch die 
           Aufsichtsratsmitglieder erforderlich sein. Aus diesem Grund 
           soll mit der Aufhebung des variablen Vergütungsbestandteils 
           die feste Vergütung angehoben werden. Nach Ansicht der 
           Gesellschaft ist eine reine Festvergütung besser geeignet, der 
           vom Unternehmenserfolg unabhängigen Beratungs- und 
           Kontrollfunktion des Aufsichtsrats gerecht zu werden, da sie 
           die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats unterstreicht. 
           Dementsprechend haben auch zuletzt zahlreiche börsennotierte 
           Aktiengesellschaften die Aufsichtsratsvergütung auf eine reine 
           Festvergütung umgestellt. Eine reine Festvergütung steht in 
           Einklang mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex. Die 
           Regierungskommission hat explizit die zuvor in Ziff. 5.4.6 
           Abs. 2 DCGK in der Fassung vom 26. Mai 2010 ausgesprochene 
           Empfehlung zur (teilweise) erfolgsorientierten Vergütung von 
           Aufsichtsräten in der Fassung vom 15. Mai 2012 wieder 
           zurückgenommen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       1.    § 10 (Vergütung) der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
              '§ 10 
            Vergütung 
 
 
         (1)   Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für 
               jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum 
               Aufsichtsrat eine feste Vergütung, die für das einzelne 
               Mitglied 10.000,- Euro, für den stellvertretenden 
               Vorsitzenden des Aufsichtsrats 15.000,- Euro und für den 
               Vorsitzenden des Aufsichtsrats 20.000,- Euro beträgt. 
               Zusätzlich erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats für 
               jede Teilnahme an einer Präsenzsitzung des Aufsichtsrats 
               (nicht aber eines Ausschusses des Aufsichtsrats) ein 
               Sitzungsgeld in Höhe von 1.000,- Euro. 
 
 
         (2)   Die Gesellschaft erstattet jedem 
               Aufsichtsratsmitglied die durch die Ausübung seines Amtes 
               entstandenen Auslagen einschließlich der etwaigen auf 
               seine Bezüge entfallenden Umsatzsteuer. 
 
 
         (3)   Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während 
               eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört 
               haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer 
               Tätigkeit im Aufsichtsrat eine zeitanteilige Vergütung. 
 
 
         (4)   Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
               ist mit Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar. 
 
 
         (5)   Die Gesellschaft stellt den Mitgliedern des 
               Aufsichtsrats Versicherungsschutz für die Ausübung der 
               Aufsichtsratstätigkeit mit einem angemessenen Selbstbehalt 
               zur Verfügung.' 
 
 
 
       2.    Die unter Ziff. 1. dieses Tagesordnungspunktes 
             genannte Satzungsänderung findet mit Wirkung ab dem 01. 
             August 2013 Anwendung. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Änderung von § 9 Abs. 5 
           Satz 1 der Satzung 
 
 
           Die bisherige Regelung in § 9 Abs. 5 Satz 1 der Satzung sieht 
           vor, dass Beschlüsse des Aufsichtsrats außerhalb der Sitzungen 
           auf Veranlassung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters 
           auch im Umlaufverfahren, per Videokonferenz oder fernmündlich 
           gefasst werden können. Diese Regelung soll modernisiert 
           werden, damit künftig auch außerhalb der Sitzungen Beschlüsse 
           des Aufsichtsrats per E-Mail oder in einer anderen 
           vergleichbaren Form wirksam gefasst werden können. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
           § 9 Abs. 5 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Außerhalb der Sitzungen können Beschlüsse des Aufsichtsrats 
           auf Veranlassung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters 
           auch im Umlaufverfahren, per Videokonferenz, per E-Mail, 
           fernmündlich oder in einer anderen vergleichbaren Form gefasst 
           werden.' 
 
 
   * * * 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung 
   angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis der 
   Berechtigung bedarf es eines Nachweises des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 5. 
   Juli 2013 (0.00 Uhr MESZ) zu beziehen ('Nachweisstichtag'). Die 
   Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft in 
   Textform in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum 
   Ablauf des 19. Juli 2013 (24.00 MESZ) unter der folgenden Adresse 
   zugehen: 
 
        ecotel communication ag 
        - Anmeldestelle - 
        c/o C-HV AG 
        Gewerbepark 10 
        92289 Ursensollen 
 
        oder per Telefax:          09628/ 92 99 871 
 
        oder per E-Mail:           HV@Anmeldestelle.net 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 14, 2013 09:24 ET (13:24 GMT)

DJ DGAP-HV: ecotel communication ag: Bekanntmachung -2-

wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die Berechtigung 
   zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang 
   des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
   Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
   Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
   werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und 
   stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur 
   Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine 
   Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, zum 
   Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben 
   lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung 
   der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Wird ein 
   Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung 
   oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so 
   können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu 
   erfragen sind. 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von der 
   Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zur 
   Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Der von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht 
   ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen 
   aus und hat das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht an 
   den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso 
   wie die Erteilung von Weisungen der Textform. Soweit keine 
   ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt 
   worden ist, wird sich der von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme 
   enthalten. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter kann 
   weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu 
   Verfahrensanträgen entgegennehmen. Ein Formular zur Erteilung von 
   Vollmachten sowie das Vollmachts- und Weisungsformular für den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre 
   zusammen mit der Eintrittskarte. Es steht auch unter 
   http://www.ecotel.de/hv2013 zum Download zur Verfügung. 
 
   Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten und das 
   Vollmachts- und Weisungsformular für den von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter können auf einem der folgenden Wege 
   übermittelt werden: 
 
        ecotel communication ag 
        Frau Annette Drescher 
        Prinzenallee 11 
        40549 Düsseldorf 
 
        oder per Telefax:          0211 / 55 007 977 
 
        oder per E-Mail:           investorrelations@ecotel.de 
 
   Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter sollen der Gesellschaft aus 
   organisatorischen Gründen, sofern sie nicht während der 
   Hauptversammlung erteilt werden, bis spätestens zum Ablauf des 24. 
   Juli 2013 (24.00 MESZ) zugehen. 
 
   Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind Anmeldung und Nachweis des 
   Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. Dies schließt - vorbehaltlich der genannten befristeten 
   Möglichkeit der Erteilung einer Vollmacht an den von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter - eine Erteilung von Vollmachten nach 
   Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes nicht aus. 
 
   Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 
   1 AktG 
 
   Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 
   Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals (das entspricht 195.000 Stückaktien) oder den anteiligen 
   Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen (das entspricht 
   500.000 Stückaktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. 
 
   Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
   Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der 
   Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher 
   Zugangstermin ist also der 25. Juni 2013 (24.00 Uhr MESZ). Später 
   zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei 
   Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich des 
   Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind (§ 142 Abs. 2 Satz 2 in 
   Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG). Unter 
   Berücksichtigung der beabsichtigten Änderung des § 122 Abs. 1 Satz 3 
   AktG im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes 
   (Aktienrechtsnovelle 2013) geht die Gesellschaft davon aus, dass 
   hierbei auf den Tag des Zugangs des Ergänzungsantrags abzustellen ist. 
   Nach anderer Auffassung ist für die vorgenannte Frist von drei Monaten 
   auf den Tag der Hauptversammlung abzustellen, so dass die Aktionäre 
   mindestens seit dem 26. April 2013, 0.00 Uhr, Inhaber der 
   erforderlichen Zahl an Aktien sein müssen. 
 
   Etwaige Ergänzungsverlangen sind ausschließlich an die folgende 
   Adresse zu übermitteln: 
 
   ecotel communication ag 
   - Der Vorstand - 
   Prinzenallee 11 
   40549 Düsseldorf 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 
   AktG 
 
   Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von 
   Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
   stellen sowie Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern unterbreiten. 
 
   Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der 
   Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der 
   Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 11. Juli 
   2013 (24.00 Uhr MESZ), bei der Gesellschaft eingehen, den anderen 
   Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie der 
   Begründung unverzüglich im Internet unter http://www.ecotel.de/hv2013 
   zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden 
   ebenfalls dort veröffentlicht. 
 
   Gegenanträge werden - anders als Wahlvorschläge - nur dann zugänglich 
   gemacht, wenn sie mit einer Begründung versehen sind. 
 
   Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge sind 
   ausschließlich an die folgende Adresse zu übermitteln: 
 
        ecotel communication ag 
        Frau Annette Drescher 
        Prinzenallee 11 
        40549 Düsseldorf 
 
        oder per Telefax:          0211 / 55 007 977 
 
        oder per E-Mail:           investorrelations@ecotel.de 
 
   Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht 
   berücksichtigt. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie 
   während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines 
   jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und 
   Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne 
   vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu 
   stellen, bleibt unberührt. 
 
   Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft zu geben über Angelegenheiten 
   der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen 
   Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des 
   Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, 
   soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der 
   Hauptverhandlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu 
   stellen. 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 
   Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG stehen auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter http://www.ecotel.de/hv2013 zur 
   Verfügung. 
 
   Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG 
 
   Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie 
   weitere Informationen nach § 124a AktG sind alsbald nach der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 14, 2013 09:24 ET (13:24 GMT)

Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter http://www.ecotel.de/hv2013 zugänglich. 
 
   Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft, Prinzenallee 11, 40549 Düsseldorf, 
   sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die 
   Aktionäre aus. Auf Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich und 
   kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft 
   3.900.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien ausgegeben. Jede Aktie 
   gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 
   3.900.000. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 300.000 eigene Aktien, aus denen ihr keine 
   Stimmrechte zustehen. 
 
   Düsseldorf, im Juni 2013 
 
   ecotel communication ag 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
14.06.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    ecotel communication ag 
                Prinzenallee 11 
                40549 Düsseldorf 
                Deutschland 
Telefon:        +49 211 550070 
E-Mail:         info@ecotel.de 
Internet:       http://www.ecotel.de 
ISIN:           DE0005854343 
WKN:            585434 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
216529 14.06.2013 
 

(END) Dow Jones Newswires

June 14, 2013 09:24 ET (13:24 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.