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Dow Jones News
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DGAP-HV: Schumag Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Schumag Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.01.2014 in in den Räumen der Gesellschaft, Nerscheider Weg 170, 52076 Aachen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Schumag Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
29.11.2013 15:14 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   SCHUMAG Aktiengesellschaft 
 
   Aachen 
 
   - ISIN: DE0007216707//WKN: 721670 - 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre ein zu der 
 
   am Freitag, den 10. Januar 2014, 10.00 Uhr, 
 
   in den Räumen der Gesellschaft, 
   Nerscheider Weg 170, 52076 Aachen, 
   stattfindenden 
 
   28. ordentlichen Hauptversammlung. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September 2012, des 
           Lageberichts für die Gesellschaft und des Konzernlageberichts 
           jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 
           Abs. 4 bzw. § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011/2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss der Schumag Aktiengesellschaft, den 
           Konzernabschluss sowie den Lagebericht für die Schumag 
           Aktiengesellschaft und den Konzernlagebericht für das 
           Geschäftsjahr 2011/2012 gebilligt und damit den 
           Jahresabschluss der Schumag Aktiengesellschaft entsprechend § 
           172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher nicht 
           erforderlich und somit nicht vorgesehen. Zudem ist auf der 
           Grundlage des Jahresabschlusses zum 30. September 2012 ein 
           Gewinnverwendungsbeschluss nicht zu fassen. 
 
 
           Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen 
           werden der Hauptversammlung zusammen mit dem Bericht des 
           Aufsichtsrats zur Kenntnis vorgelegt und können ab dem 
           Zeitpunkt der Einladung zu dieser Hauptversammlung in den 
           Geschäftsräumen der Schumag Aktiengesellschaft, HV-Stelle, 
           Nerscheider Weg 170, 52076 Aachen, und über die Internetseite 
           unter http://www.schumag.de/hauptversammlung.51.html 
           eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär 
           unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen. 
 
 
     2.    Anzeige des Vorstands an die Hauptversammlung über 
           einen Verlust von mehr als der Hälfte des Grundkapitals der 
           Gesellschaft gemäß § 92 Abs. 1 AktG 
 
 
           Der Hauptversammlung wird angezeigt, dass bei der Gesellschaft 
           ein Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals 
           eingetreten ist. 
 
 
           Zu diesem Punkt der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung 
           der Hauptversammlung vorgesehen, da er sich entsprechend der 
           gesetzlichen Regelungen auf die Anzeige des Vorstands über den 
           Verlust der Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG 
           beschränkt, wobei der Vorstand ansonsten hierbei über die 
           wirtschaftliche Situation der Gesellschaft und über 
           eingeleitete Sanierungsmaßnahmen berichten wird. 
 
 
     3.    Beschlussfassung betreffend die Entlastung des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2011/2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, im Wege von 
           Einzelabstimmungen wie folgt zu beschließen: 
 
 
       3.1   Dem Mitglied des Vorstands Herrn Dr. Johannes 
             Ohlinger wird für das am 30. September 2012 beendete 
             Geschäftsjahr Entlastung erteilt. 
 
 
       3.2   Die Entlastung des ehemaligen Mitglieds des 
             Vorstands Herrn Steffen Walpert für das am 30. September 
             2012 beendete Geschäftsjahr wird bis zu der Hauptversammlung 
             vertagt, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
             2012/2013 zu beschließen hat. 
 
 
 
     4.    Beschlussfassung betreffend die bisher vertagte 
           Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010/2011 
 
 
           Die Hauptversammlung am 4. Juli 2013 hat beschlossen, die 
           Entlastung des ehemaligen Mitglieds des Vorstands Herrn 
           Steffen Walpert (ausgeschieden am 31. August 2012) für das am 
           30. September 2011 beendete Geschäftsjahr bis zur 
           Hauptversammlung zu vertagen, die über die Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2011/2012 zu beschließen hat. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dazu zu beschließen: 
 
 
             Die Entlastung des ehemaligen Mitglieds des 
             Vorstands Herrn Steffen Walpert für das am 30. September 
             2011 beendete Geschäftsjahr wird bis zu der Hauptversammlung 
             vertagt, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
             2012/2013 zu beschließen hat. 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011/2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
             den im Geschäftsjahr 2011/2012 amtierenden 
             Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das am 30. 
             September 2012 beendete Geschäftsjahr zu erteilen. 
 
 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts 
   und zur Antragstellung sind nach § 16 Abs. 2 der Satzung unserer 
   Gesellschaft in Verbindung mit § 123 Abs. 2 bis 3 des Aktiengesetzes 
   (AktG) nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der 
   Hauptversammlung unter Vorlage eines besonderen Nachweises ihres 
   Aktienbesitzes durch das depotführende Institut anmelden. Der Nachweis 
   muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der 
   Hauptversammlung (also auf Freitag, 20. Dezember 2013, 0.00 Uhr 
   Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) beziehen (Record Date), in Textform 
   (§ 126b BGB) erstellt sein und in deutscher oder englischer Sprache 
   erfolgen. Auch Aktionäre, die effektive Aktienurkunden in 
   Eigenverwahrung halten, müssen den Nachweis des Aktienbesitzes auf den 
   vorgenannten Zeitpunkt führen. 
 
   Der vorstehend angegebene Nachweisstichtag hat die Bedeutung, dass nur 
   diejenigen Personen, die zu diesem Zeitpunkt Aktionäre der 
   Gesellschaft sind, bei Erfüllung der weiteren satzungsmäßigen und 
   gesetzlichen Voraussetzungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
   zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind. Personen, die ihre 
   Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können hingegen 
   an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und dort ihre Rechte aus den 
   Aktien nicht ausüben. Personen, die ihre Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag veräußern, sind - bei rechtzeitiger Anmeldung und 
   Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur 
   Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat 
   keinerlei Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein 
   relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der 
   nachfolgend genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
   mindestens sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung (also bis 
   spätestens Freitag, 3. Januar 2014, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der 
   Gesellschaft) zugehen. 
 
   Anmeldestelle: 
 
        Schumag Aktiengesellschaft 
        c/o Better Orange IR & HV AG 
        Haidelweg 48 
        81241 München 
        Deutschland 
        Telefax-Nr.: +49 (0) 89 / 889 690 633 
        E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
   Bei Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen werden den Aktionären nach 
   ordnungsgemäßer Anmeldung Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
   übersandt. 
 
   Verfahren der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht in der 
   Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die 
   depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person 
   seiner Wahl ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. 
 
   Gemäß § 134 Abs. 3 Sätze 3 und 4 AktG erfolgen die Erteilung der 
   Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB), es sei denn, sie 
   sind an ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder 
   sonstige von § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 
   Abs. 5 AktG erfasste Personen oder Institutionen gerichtet. Es wird 
   darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden 
   Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, 
   weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. 
   Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstitutes, einer 
   Aktionärsvereinigung oder einer anderen nach § 135 AktG 
   gleichgestellten Institution oder Person wird daher gebeten, sich 
   vorher mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form 
   der Vollmacht abzustimmen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 29, 2013 09:14 ET (14:14 GMT)

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden 
   kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche 
   Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten 
   Anmeldung zugeschickt wird, und ist auch auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
           http://www.schumag.de/hauptversammlung.51.html 
 
 
   abrufbar (§ 124a Satz 1 Nr. 5 AktG). Die Verwendung der vorgegebenen 
   Formulare ist nicht zwingend, im Interesse einer reibungslosen 
   Abwicklung bei der Vollmachtserteilung aber wünschenswert. 
 
   Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der 
   Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder 
   durch die vorherige Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung 
   oder der Bevollmächtigung selbst an folgende Adresse, Telefax-Nummer 
   oder E-Mail-Adresse: 
 
           Schumag Aktiengesellschaft 
           HV-Stelle 
           Nerscheider Weg 170 
           52076 Aachen 
           Deutschland 
           Telefax-Nr.: +49 (0) 2408 / 12-316 
           E-Mail: HV@schumag.de 
 
 
   Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft 
   benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor oder in 
   der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von 
   der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht 
   erteilen wollen, benötigen hierzu die Eintrittskarte zur 
   Hauptversammlung und müssen in jedem Fall den Stimmrechtsvertretern 
   Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Ohne solche 
   Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind 
   verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Einzelheiten und Formulare 
   zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
   Eintrittskarte zugesandt und können auch gesondert bei der 
   Gesellschaft angefordert werden; entsprechende Informationen können 
   auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
           http://www.schumag.de/hauptversammlung.51.html 
 
 
   abgerufen werden. Im Falle der Bevollmächtigung der von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter muss die 
   Stimmrechtsvollmacht mit den Weisungen zur Abstimmung zu den einzelnen 
   Tagesordnungspunkten rechtzeitig, möglichst bis spätestens Donnerstag, 
   9. Januar 2014, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft 
   (Eingangsdatum), bei der oben genannten Adresse, Telefax-Nummer oder 
   E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) eingegangen sein. 
 
   Das im vorstehenden Abschnitt dargestellte Erfordernis zur Anmeldung 
   und zum Nachweis des Anteilsbesitzes ist daneben einzuhalten. 
 
   Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in 
   der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. 
   deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   auch direkt in der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen 
   mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu 
   bevollmächtigen. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 
   122 Abs. 2 AktG) 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, 
   können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekannt gemacht werden (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG). Vorliegend 
   genügt das Erreichen eines anteiligen Betrages von EUR 500.000,00, 
   weil dieser bei der Gesellschaft niedriger ist als der zwanzigste Teil 
   des Grundkapitals. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder 
   eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben außerdem 
   nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der 
   Antragstellung (entscheidend ist der Zugang bei der Gesellschaft) 
   hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und 
   dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten 
   (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 
   AktG). Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit steht dem Eigentum ein 
   Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, 
   Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 
   53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen 
   tätiges Unternehmen gleich; die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers 
   wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von 
   einem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung 
   einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 14 des 
   Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über 
   Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 AktG). 
 
   Ein solches Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) und ausschließlich 
   an den Vorstand zu richten; es muss der Gesellschaft mindestens 30 
   Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Versammlung und der 
   Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens 
   Dienstag, 10. Dezember 2013, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der 
   Gesellschaft, unter folgender Anschrift zugegangen sein: 
 
        Schumag Aktiengesellschaft 
        - Vorstand - 
        Nerscheider Weg 170 
        52076 Aachen 
        Deutschland 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht 
   wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
   bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, 
   bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in 
   der ganzen Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der 
   Internetseite unter 
 
           http://www.schumag.de/hauptversammlung.51.html 
 
 
   bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG 
   mitgeteilt. 
 
   Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen 
   (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG) 
 
   Wenn ein Aktionär der Gesellschaft einen Gegenantrag mit Begründung 
   gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem 
   bestimmten Punkt der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der 
   Versammlung (wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs 
   nicht mitzurechnen sind) an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte 
   Adresse übersandt hat, sind solche Anträge nach Maßgabe von § 126 Abs. 
   1 AktG unter Angabe des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer 
   etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG 
   genannten Berechtigten zugänglich zu machen. Ein Gegenantrag und 
   dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn 
   eine der Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Eine 
   weitergehende Darstellung dieser Gründe findet sich auf der 
   vorgenannten Internetseite. 
 
   Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern die Vorschrift des 
   § 126 AktG sinngemäß, wobei der Wahlvorschlag jedoch nicht begründet 
   zu werden braucht. Der Vorstand muss den Wahlvorschlag, abgesehen von 
   den Fällen in § 126 Abs. 2 AktG, auch dann nicht zugänglich machen, 
   wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und 
   - bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern - nach § 125 
   Abs. 1 Satz 5 AktG enthält (Angaben zur Mitgliedschaft des 
   Vorgeschlagenen in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   müssen und solche zur Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen 
   gemacht werden). 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 
   AktG sind an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu 
   übersenden: 
 
           Schumag Aktiengesellschaft 
           HV-Stelle 
           Nerscheider Weg 170 
           52076 Aachen 
           Deutschland 
           Telefax-Nr.: +49 (0) 2408 / 12-316 
           E-Mail: HV@schumag.de 
 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. 
 
   Rechtzeitig eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge, d.h. solche, 
   die der Gesellschaft bis spätestens Donnerstag, 26. Dezember 2013, 
   24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zugehen, werden gemäß den 
   gesetzlichen Vorschriften über die Internetseite 
 
           http://www.schumag.de/hauptversammlung.51.html 
 
 
   zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen des Vorstands und/oder 
   des Aufsichtsrats zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden 
   ebenfalls auf dieser Internetseite veröffentlicht. 
 
   Auch ein der Gesellschaft bereits zuvor übersandter Gegenantrag oder 
   Wahlvorschlag muss in der Hauptversammlung ausdrücklich gestellt 
   werden, selbst wenn er vorher zugänglich gemacht wurde. Ein 
   Gegenantrag oder Wahlvorschlag kann im Übrigen in der Hauptversammlung 
   auch dann noch gestellt werden, wenn er der Gesellschaft nicht zuvor 
   innerhalb der Frist nach § 126 Abs. 1 AktG zugesandt worden war. 
 
   Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Abs. 1 
   AktG) 
 
   Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 

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November 29, 2013 09:14 ET (14:14 GMT)

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