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DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: -2-

DJ DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2014 in Wetzlar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Pfeiffer Vacuum Technology AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
11.04.2014 15:24 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Pfeiffer Vacuum Technology AG 
 
   Asslar 
 
   ISIN DE0006916604 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu unserer ordentlichen Hauptversammlung am 
   Donnerstag, den 22. Mai 2014, 14:00 Uhr, in die Stadthalle in 35578 
   Wetzlar, Brühlsbachstr. 2B, herzlich ein. 
 
   Tagesordnung 
 
   1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Pfeiffer Vacuum 
   Technology AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
   2013. Vorlage des Lageberichtes für die Pfeiffer Vacuum Technology AG 
   und den Pfeiffer Vacuum Konzern, des Berichts des Vorstands über die 
   Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2013. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind nach den aktiengesetzlichen 
   Vorschriften der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Zu 
   Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- 
   und Konzernabschluss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bereits am 
   17. März 2014 festgestellt beziehungsweise gebilligt hat. 
 
   2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 31. 
   Dezember 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn von Euro 92.410.371,82 wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von Euro 2,65 auf jede                Euro 
   dividendenberechtigte Stückaktie für das Geschäftsjahr    26.149.269,35 
   2013 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                                          Euro 
                                                             66.261.075,47 
 
                                                                      Euro 
                                                             92.410.371,82 
 
   Die Dividende ist am 23. Mai 2014 zahlbar. 
 
   Der Gewinnvorschlag berücksichtigt, dass die Gesellschaft derzeit 
   keine eigenen Aktien hält, die gemäß § 71b AktG nicht 
   dividendenberechtigt wären. Bis zur Hauptversammlung kann sich durch 
   den Erwerb eigener Aktien die Zahl der dividendenberechtigten Aktien 
   vermindern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von 
   Euro 2,65 je dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung 
   ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die 
   Gewinnverwendung unterbreitet werden. 
 
   3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2013 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Entlastung für das Geschäftsjahr 
   2013 vor. 
 
   4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2013 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Entlastung für das Geschäftsjahr 
   2013 vor. 
 
   5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2014 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, 
   die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Eschborn/Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer sowohl für den 
   Jahresabschluss der Aktiengesellschaft als auch für den 
   Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2014 zu bestellen. 
 
   6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
   oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder 
   Gewinnschuldverschreibungen und die Schaffung eines bedingten Kapitals 
   sowie die Änderung der Satzung 
 
   Die Hauptversammlung vom 26. Mai 2009 hat eine Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, die Schaffung eines bedingten 
   Kapitals in Höhe von Euro 5.741.184,00 sowie die Änderung der Satzung 
   beschlossen. Diese Ermächtigung läuft am 23. Mai 2014 aus. Diese 
   Ermächtigung soll durch eine neue Ermächtigung ersetzt und um die 
   Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten oder 
   Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente 
   erweitert werden; ferner soll die Schaffung eines neuen bedingten 
   Kapitals in Höhe von rund 25 % des Grundkapitals sowie die Änderung 
   der Satzung beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
     a)    Ermächtigung zur Begebung von 
           Teilschuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten 
           bzw. Wandlungspflichten, Genussrechten und 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
           Instrumente) 
 
 
       (1)   Laufzeit der Ermächtigung und Nennbetrag 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 21. Mai 2019 einmalig oder mehrmals 
             auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Options- oder 
             Wandelanleihen, Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen oder eine Kombination dieser 
             Instrumente (zusammen 'Schuldverschreibungen') im 
             Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 200.000.000,00 auszugeben 
             und den Inhabern oder Gläubigern der Optionsanleihen 
             Optionsrechte bzw. den Inhabern oder Gläubigern von 
             Wandelanleihen Wandlungsrechte für bis zu 2.466.914 auf den 
             Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
             anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
             Euro 6.315.299,84 nach näherer Maßgabe der Options- bzw. 
             Wandelanleihebedingungen zu gewähren. Die 
             Wandelanleihebedingungen können auch eine Verpflichtung 
             begründen, die Wandlungsrechte auszuüben (nachfolgend auch 
             die 'Wandlungspflicht'). 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter 
             Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
             gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie 
             können auch durch eine Konzerngesellschaft der Pfeiffer 
             Vacuum Technology AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben 
             werden. Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die 
             Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den 
             Inhabern oder Gläubigern von Options- und/oder 
             Wandelanleihen Options- bzw. Wandlungsrechte oder 
             Wandlungspflichten für auf den Inhaber lautende Aktien der 
             Pfeiffer Vacuum Technology AG zu gewähren bzw. ihnen 
             aufzuerlegen. 
 
 
       (2)   Bezugsrecht 
 
 
             Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären in der Weise 
             eingeräumt, dass die Schuldverschreibungen von einem 
             Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten 
             mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
             zum Bezug anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von einer 
             Konzerngesellschaft der Pfeiffer Vacuum Technology AG im 
             Sinne von § 18 AktG ausgegeben, hat die Gesellschaft die 
             Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre 
             der Pfeiffer Vacuum Technology AG entsprechend 
             sicherzustellen. 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
             Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit 
             auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern von 
             bereits zuvor begebenen Schuldverschreibungen mit Options-, 
             oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten ein 
             Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
             Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. bei 
             Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. 
 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
             Schuldverschreibungen, die mit Options- und/oder 
             Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden, 
             vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach 
             pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der 
             Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach 
             anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden 
             ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich 
             unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts gilt für Schuldverschreibungen, die mit 
             Options- und/oder Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht 
             ausgegeben werden, mit einem Options- und/oder 
             Wandlungsrecht oder einer Wandlungspflicht auf Aktien mit 
             einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 
             Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar 
             weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser 
             Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der 
             vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte 
             Zehn-Prozent-Grenze werden angerechnet: 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 11, 2014 09:24 ET (13:24 GMT)

*     neue Aktien, die aus einem genehmigten Kapital 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 
               Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
               zur nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien 
               Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- und/oder 
               Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden; 
               sowie 
 
 
         *     solche Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung 
               der Hauptversammlung erworben und gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 
               8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 
               186 Absatz 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
               Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht 
               oder Wandlungspflicht unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               veräußert werden. 
 
 
 
             Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne 
             Optionsrecht oder Wandlungsrecht/-pflicht ausgegeben werden, 
             wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, 
             wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
             obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine 
             Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine 
             Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der 
             Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
             Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
             berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die 
             Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung 
             aktuellen Marktkonditionen entsprechen. 
 
 
             Die insgesamt unter den vorstehenden Ermächtigungen unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts auszugebenden 
             Schuldverschreibungen sind auf diejenige Anzahl von 
             Schuldverschreibungen mit einem Optionsrecht oder 
             Wandlungsrecht/-pflicht auf Aktien mit einem anteiligen 
             Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 20 % des 
             Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
             geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
             Ermächtigung, beschränkt. Auf die vorgenannte 
             Zwanzig-Prozent-Grenze werden angerechnet: 
 
 
         *     neue Aktien, die aus einem genehmigten Kapital 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 
               Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
               zur nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien 
               Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- und/oder 
               Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden; 
               sowie 
 
 
         *     solche Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung 
               der Hauptversammlung erworben und gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 
               8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 
               186 Absatz 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
               Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht 
               oder Wandlungspflicht unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               veräußert werden. 
 
 
 
       (3)   Optionsrechte 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder 
             Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
             beigefügt, die den Inhaber oder Gläubiger nach näherer 
             Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen 
             zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
             Pfeiffer Vacuum Technology AG berechtigen. Für auf Euro 
             lautende, durch die Pfeiffer Vacuum Technology AG oder eine 
             Konzerngesellschaft begebene Optionsanleihen können die 
             Optionsbedingungen vorsehen, dass der Optionspreis auch 
             durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und 
             gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der 
             anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je 
             Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf 
             den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht 
             übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
             vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der 
             Options- bzw. Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen 
             Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
             Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht 
             oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden. 
 
 
       (4)   Wandlungsrechte 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten bei auf den 
             Inhaber lautenden Schuldverschreibungen die Inhaber, 
             ansonsten die Gläubiger der Schuldverschreibungen, das 
             unentziehbare Recht, ihre Schuldverschreibungen gemäß den 
             vom Vorstand festgelegten Wandelanleihebedingungen in auf 
             den Inhaber lautende Stückaktien der Pfeiffer Vacuum 
             Technology AG zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt 
             sich aus der Division des Nennbetrags durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft 
             und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; 
             ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung und die 
             Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige 
             Spitzen festgesetzt werden. Entsprechendes gilt, wenn sich 
             das Wandlungsrecht auf ein Genussrecht oder eine 
             Gewinnschuldverschreibung bezieht. 
 
 
       (5)   Options- bzw. Wandlungspreis 
 
 
             Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein 
             Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine 
             Wandlungspflicht bestimmen, darf der Options- bzw. 
             Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft 80 Prozent 
             des Kurses der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
             einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse nicht unterschreiten. Maßgeblich dafür ist 
             der volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktien der 
             Pfeiffer Vacuum Technology AG an den zehn Börsenhandelstagen 
             vor der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die 
             Abgabe eines Angebots zur Zeichnung von 
             Schuldverschreibungen an die Aktionäre bzw. über die 
             Erklärung der Annahme durch die Gesellschaft nach einer 
             Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts. Im Fall der Begebung von 
             Schuldverschreibungen, die eine Wandlungspflicht bestimmen, 
             kann der Wandlungspreis mindestens den oben genannten 
             Mindestpreis betragen oder dem volumengewichteten 
             Durchschnittskurs der Aktien der Pfeiffer Vacuum Technology 
             AG im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
             zehn Börsenhandelstagen vor oder nach dem Tag der 
             Endfälligkeit der Schuldverschreibungen entsprechen, auch 
             wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten 
             Mindestpreises liegt. § 9 Absatz 1 AktG sowie § 199 Absatz 2 
             AktG bleiben unberührt. 
 
 
             Bei mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
             Wandlungspflichten verbundenen Schuldverschreibungen kann 
             der Options- bzw. Wandlungspreis unbeschadet des § 9 Absatz 
             1 AktG im Falle der wirtschaftlichen Verwässerung des Werts 
             der Options- oder Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten 
             nach näherer Bestimmung der Schuldverschreibung wertwahrend 
             angepasst werden, soweit die Anpassung nicht schon durch 
             Gesetz geregelt ist. Dies gilt insbesondere auch im Falle 
             der Kapitalerhöhung und -herabsetzung sowie 
             Dividendenzahlung an die Aktionäre der Gesellschaft. Im 
             Übrigen kann bei einer Kontrollerlangung durch Dritte eine 
             marktübliche Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises 
             sowie eine Laufzeitverkürzung vorgesehen werden. 
 
 
       (6)   Sonstige Regelungen einschließlich 
             Wandlungspflicht 
 
 
             Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft 
             vorsehen, im Falle der Optionsausübung bzw. Wandlung nicht 
             neue Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen. 
             Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass die 
             Options- bzw. Wandelanleihen nach Wahl der Gesellschaft 
             statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits 
             existierende Aktien der Gesellschaft oder einer anderen 
             Gesellschaft gewandelt werden können bzw. das Optionsrecht 
             durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 11, 2014 09:24 ET (13:24 GMT)

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