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DGAP-HV: Augusta Technologie Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Augusta Technologie Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
14.04.2014 15:13 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Augusta Technologie Aktiengesellschaft 
 
   München 
 
   ISIN: DE000A0D6612 
   WKN: A0D661 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
   am Mittwoch, dem 28. Mai 2014, um 11:00 Uhr 
   im Hotel NOVOTEL München Messe, Willy-Brandt-Platz 1, 81829 München, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Gesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses für das 
           Geschäftsjahr 2013, des Lageberichts der Gesellschaft und des 
           Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats, des 
           Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns 
           sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im 
           Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, 
           weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss 
           bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
           festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands für die 
           Verwendung des Bilanzgewinns stimmen die Aktionäre unter dem 
           Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen Unterlagen, die unter 
           diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz 
           generell lediglich die Information der Aktionäre durch die 
           Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch 
           die Hauptversammlung vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
           der Gesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 
           2013 in Höhe von 23.144.535,59 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 0,45 Euro für     3.589.880,85 
   jede der 7.977.513 dividendenberechtigten Stückaktien:             Euro 
 
   Gewinnvortrag auf neue Rechnung:                          19.554.654,74 
                                                                      Euro 
 
   Bilanzgewinn:                                             23.144.535,59 
                                                                      Euro 
 
 
           Eigene Aktien der Gesellschaft sind nicht 
           dividendenberechtigt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
           Stuttgart, Zweigniederlassung Hannover, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu 
           wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts und über die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die Ermächtigung des Vorstands aus dem Beschluss der 
           ordentlichen Hauptversammlung vom 15. Mai 2009 zur Ausgabe von 
           bis zu 4.217.757 neuen Aktien (Genehmigtes Kapital 2009/I) 
           endet mit Ablauf des 14. Mai 2014. Um der Gesellschaft auch 
           zukünftig die erforderliche Flexibilität bei der Aufnahme 
           neuen Kapitals zu sichern, soll ein neues Genehmigtes Kapital 
           2014 geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. Mai 
           2019 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 4.410.532,00 
           Euro gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 
           4.410.532 auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2014). Den Aktionären ist grundsätzlich 
           ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
           einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. einem oder mehreren 
           ihnen gleichgestellten Instituten mit der Verpflichtung 
           übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
           Der Vorstand wird ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den folgenden Fällen 
           auszuschließen: 
 
 
       (a)   zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, die infolge 
             des Bezugsverhältnisses entstehen, 
 
 
       (b)   bei einer oder mehreren Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von 
             Unternehmen oder Unternehmensteilen, sowie 
 
 
       (c)   bei einer oder mehreren Kapitalerhöhungen gegen 
             Bareinlagen, sofern der Ausgabepreis der Aktien den 
             Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher 
             Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet und der 
             anteilige Betrag am Grundkapital der Gesellschaft, der auf 
             die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
             entfällt, weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
             Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung 10 % des Grundkapitals übersteigt. Hierauf 
             anzurechnen ist der anteilige Betrag am Grundkapital der 
             Gesellschaft, der auf Aktien entfällt, die während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in 
             unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung des 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             ausgegeben oder veräußert werden. 
 
 
 
           Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die neuen 
           Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht nach den vorstehenden 
           Absätzen (a) bis (c) ausgeschlossen wird, darf sowohl im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der 
           Ausübung der Ermächtigung insgesamt 20 % des Grundkapitals 
           nicht übersteigen. 
 
 
           Über den Inhalt der jeweiligen Aktienrechte und die sonstigen 
           Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet im Übrigen der 
           Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
           entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
           genehmigten Kapital anzupassen. 
 
 
           b) § 5 Nr. 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
           'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. Mai 
           2019 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 4.410.532,00 
           Euro gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 
           4.410.532 auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2014). Den Aktionären ist grundsätzlich 
           ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
           einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. einem oder mehreren 
           ihnen gleichgestellten Instituten mit der Verpflichtung 
           übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
           Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats in den folgenden Fällen 
           auszuschließen: 
 
 
       (a)   zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, die infolge 
             des Bezugsverhältnisses entstehen, 
 
 
       (b)   bei einer oder mehreren Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von 
             Unternehmen oder Unternehmensteilen, sowie 
 
 
       (c)   bei einer oder mehreren Kapitalerhöhungen gegen 
             Bareinlagen, sofern der Ausgabepreis der Aktien den 
             Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher 
             Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet und der 
             anteilige Betrag am Grundkapital der Gesellschaft, der auf 
             die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
             entfällt, weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
             Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung 10 % des Grundkapitals übersteigt. Hierauf 

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April 14, 2014 09:13 ET (13:13 GMT)

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