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DGAP-HV: BIEN-ZENKER AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: BIEN-ZENKER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2014 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

BIEN-ZENKER AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
15.04.2014 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   BIEN-ZENKER AG 
 
   Schlüchtern 
 
   - WKN 522 810/ISIN DE 000 522 810 0 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 
   am Freitag, dem 23. Mai 2014, 10:00 Uhr. 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
           am Freitag, dem 23. Mai 2014, 10:00 Uhr im 
           Portalhaus, Halle 11, in der Messe Frankfurt, 
           Ludwig-Erhard-Anlage 1, 60327 Frankfurt am Main - Zufahrt über 
           die Straße der Nationen - ein. 
 
 
   Tagesordnung: 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           BIEN-ZENKER AG zum 31. Dezember 2013 und des gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, der Lageberichte der 
           BIEN-ZENKER AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2013, 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
           289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013. 
 
 
           Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind von 
           der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter 
           www.bien-zenker.de/investor-relations zugänglich und liegen 
           seit diesem Zeitpunkt in den Geschäftsräumen der Gesellschaft 
           aus. Sie werden ferner auch in der Hauptversammlung den 
           Aktionären zugänglich gemacht. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 und den Konzernabschluss 
           zum 31. Dezember 2013 in seiner Sitzung am 10. April 2014 
           gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
           festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie 
           einer Billigung des Konzernabschlusses durch die 
           Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, so 
           dass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinnes des Geschäftsjahres 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
           ausgewiesenen Bilanzgewinn wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013 in Höhe             EUR 
   von                                                      3.471.067,84 
 
   wird eine Dividende in Höhe von EUR 0,80 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie 
 
   somit insgesamt                                                   EUR 
                                                            1.935.889,60 
 
   ausgeschüttet, und der Restbetrag des Bilanzgewinns               EUR 
   2013 in Höhe von                                         1.535.178,24 
 
   wird auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin - Niederlassung 
           München, Ganghoferstr. 29, 80339 München, zum Abschlussprüfer 
           und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu 
           wählen. 
 
 
     6.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Turnusgemäß stehen die Wahlen der Anteilseignervertreter im 
           Aufsichtsrat an. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der BIEN-ZENKER AG setzt sich gemäß §§ 96 
           Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 DrittelbG 
           in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern 
           zusammen, und zwar aus zwei Anteilseignervertretern und einem 
           Arbeitnehmervertreter. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Personen für die 
           gesetzlich zulässige Höchstdauer als Anteilseignervertreter zu 
           Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen: 
 
 
       1.    Herrn Dr. Ulf Lange, Braunschweig, 
             Vorstandsmitglied der ADCURAM Group AG 
 
 
       2.    Herrn Wolfgang Breuer, Weilheim (Oberbayern), 
             selbständiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater 
 
 
 
           Herr Dr. Ulf Lange ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der IMA 
           Klessmann GmbH Holzbearbeitungssysteme, Lübbecke. Darüber 
           hinaus bestehen keine Mitgliedschaften in Aufsichtsräten 
           anderer deutscher Gesellschaften, die gesetzlich einen 
           Aufsichtsrat zu bilden haben, oder in sonstigen, deutschen 
           Aufsichtsratsämtern vergleichbaren in- oder ausländischen 
           Kontrollgremien. 
 
 
           Herr Dr. Ulf Lange ist Gründer, Gesellschafter und 
           Vorstandsmitglied der ADCURAM Group AG, die mittelbar über die 
           ADCURAM Fertigbautechnik Holding AG an der BIEN-ZENKER AG 
           beteiligt ist. Er ist zugleich Mitglied des Vorstands der 
           ADCURAM Fertigbautechnik Holding AG. Zwischen der BIEN-ZENKER 
           AG und der ADCURAM Group AG, Theatinerstr. 7, 80333 München, 
           besteht zudem ein Beratervertrag. 
 
 
           Herr Wolfgang Breuer ist nicht Mitglied in Aufsichtsräten 
           anderer deutscher Gesellschaften, die gesetzlich einen 
           Aufsichtsrat zu bilden haben, oder in sonstigen, deutschen 
           Aufsichtsratsämtern vergleichbaren in- oder ausländischen 
           Kontrollgremien. 
 
 
           Herr Dr. Ulf Lange soll als Aufsichtsratsvorsitzender 
           vorgeschlagen werden. 
 
 
           Die Anforderungen an den unabhängigen Finanzexperten im Sinne 
           von § 100 Abs. 5 AktG werden jedenfalls von Herrn Wolfgang 
           Breuer erfüllt. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der 
           Anteilseignervertreter nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien 
           der Minderheitsaktionäre der BIEN-ZENKER AG auf die ADCURAM 
           Fertigbautechnik Holding AG mit Sitz in München 
           (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen 
           Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a 
           ff. AktG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out) 
 
 
           Gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 UmwG kann im 
           Zusammenhang mit der Verschmelzung einer Aktiengesellschaft 
           zur Aufnahme auf eine andere Aktiengesellschaft (§§ 2 Nr. 1, 
           60 ff. UmwG) ein Verfahren zum Ausschluss der 
           Minderheitsaktionäre nach den §§ 327a bis 327f AktG (sog. 
           verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out) durchgeführt werden, 
           wenn der übernehmenden Aktiengesellschaft (Hauptaktionär) 
           mindestens 90 % des Grundkapitals der übertragenden 
           Aktiengesellschaft gehören und die Hauptversammlung der 
           übertragenden Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten 
           nach Abschluss des Verschmelzungsvertrages die Übertragung der 
           Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen 
           angemessene Barabfindung beschließt. 
 
 
           Das Grundkapital der BIEN-ZENKER AG mit Sitz in Schlüchtern, 
           eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hanau unter 
           HRB 90591 (auch 'BZ AG'), beträgt EUR 7.380.000,00 und ist 
           eingeteilt in 2.460.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien 
           mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 3,00 
           ('BZ-Aktien'). Die ADCURAM Fertigbautechnik Holding AG mit 
           Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des 
           Amtsgerichts München unter HRB 206561 (im Folgenden auch als 
           'Hauptaktionärin' bezeichnet), hält unmittelbar 2.177.884 
           BZ-Aktien. Die BZ AG hält 40.138 eigene Aktien. Damit gehören 
           der Hauptaktionärin BZ-Aktien im Umfang von 88,53 % des 
           Grundkapitals und der Stimmrechte und rund 90,0003 % des gemäß 
           § 62 Abs. 1 Satz 2 UmwG um die eigenen Aktien reduzierten 
           effektiv stimmberechtigten Grundkapitals der BZ AG 
           (Grundkapital abzüglich eigene Aktien der BZ AG). Die ADCURAM 
           Fertigbautechnik Holding AG ist damit Hauptaktionärin im Sinne 
           von § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG. 
 
 
           Die ADCURAM Fertigbautechnik Holding AG beabsichtigt, von der 
           Möglichkeit des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out Gebrauch 
           zu machen. Zu diesem Zweck hat sie mit Schreiben vom 4. 
           Dezember 2013, das der BZ AG am 5. Dezember 2013 zuging, dem 
           Vorstand der BZ AG die Absicht einer Verschmelzung der BZ AG 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: BIEN-ZENKER AG: Bekanntmachung der -2-

als übertragende Gesellschaft auf die ADCURAM Fertigbautechnik 
           Holding AG als übernehmende Gesellschaft mitgeteilt und das 
           Verlangen im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG i.V.m. § 62 
           Abs. 1 und Abs. 5 UmwG an den Vorstand der BZ AG gerichtet, 
           die Hauptversammlung der BZ AG über die Übertragung der Aktien 
           der Minderheitsaktionäre auf die ADCURAM Fertigbautechnik 
           Holding AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung 
           gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären 
           nach §§ 327a ff. AktG i.V.m. § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG 
           beschließen zu lassen. Die BZ AG hat den Erhalt dieses 
           Schreibens mit Ad-hoc-Mitteilung vom 5. Dezember 2013 bekannt 
           gemacht. 
 
 
           Auf der Grundlage einer von der PricewaterhouseCoopers AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, als 
           neutralem Gutachter durchgeführten Unternehmensbewertung der 
           BZ AG hat die ADCURAM Fertigbautechnik Holding AG eine 
           angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre in Höhe von 
           EUR 15,86 je BZ-Aktie festgelegt. 
 
 
           Nach Festlegung der Höhe der angemessenen Barabfindung hat die 
           ADCURAM Fertigbautechnik Holding AG ihr Verlangen vom 4. 
           Dezember 2013 mit Schreiben vom 26. März 2014 unter Angabe der 
           von ihr festgelegten Höhe der Barabfindung konkretisiert. 
           Dieses konkretisierte Übertragungsverlangen ist der BZ AG am 
           selben Tage zugegangen. Die BZ AG hat den Erhalt dieses 
           Schreibens mit Ad-hoc-Mitteilung vom selben Tage bekannt 
           gemacht. 
 
 
           Am 26. März 2014 hat die BZ AG ferner eine 
           Gewährleistungserklärung der Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG, 
           Neuer Jungfernstieg 20, 20354 Hamburg, Deutschland 
           (nachfolgend 'Berenberg Bank') im Sinne des § 327b Abs. 3 AktG 
           i.V.m. 
           § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG erhalten. Die Berenberg Bank hat damit 
           die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der 
           ADCURAM Fertigbautechnik Holding AG übernommen, den 
           Minderheitsaktionären der BZ AG nach Wirksamwerden des 
           Übertragungsbeschlusses (§ 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG) unverzüglich 
           die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien 
           zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen nach § 327b Abs. 2 AktG 
           i.V.m. § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG zu zahlen. 
 
 
           Die ADCURAM Fertigbautechnik Holding AG hat der 
           Hauptversammlung der BZ AG einen schriftlichen Bericht 
           erstattet, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der 
           Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die 
           Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet 
           werden. 
 
 
           Der vom Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 10. 
           Dezember 2013 gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2, 3 AktG i.V.m. 
           § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG ausgewählte und bestellte 
           sachverständige Prüfer MAZARS GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, hat die 
           Angemessenheit der Barabfindung bestätigt. 
 
 
           Am 11. April 2014 haben die BZ AG und die ADCURAM 
           Fertigbautechnik Holding AG zur Niederschrift des Notars 
           Thomas Haasen mit Amtssitz in München einen 
           Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit dem die BZ AG ihr 
           Vermögen als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 
           Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die ADCURAM Fertigbautechnik Holding AG 
           überträgt. Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe nach § 
           62 Abs. 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der 
           Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der BZ 
           AG erfolgen soll und steht unter der aufschiebenden Bedingung, 
           dass der Beschluss der Hauptversammlung der BZ AG über die 
           Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die 
           ADCURAM Fertigbautechnik Holding AG in das Handelsregister der 
           BZ AG eingetragen wird. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat der BZ AG schlagen vor, gemäß dem 
           Verlangen der ADCURAM Fertigbautechnik Holding AG folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
             Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
             übrigen Aktionäre der BIEN-ZENKER AG (Minderheitsaktionäre) 
             werden gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz in Verbindung 
             mit § 62 Abs. 5 Umwandlungsgesetz gegen Gewährung einer von 
             der ADCURAM Fertigbautechnik Holding AG mit Sitz in München 
             (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in 
             Höhe von Euro 15,86 für je eine auf den Inhaber lautende 
             Stückaktie der BIEN-ZENKER AG auf die ADCURAM 
             Fertigbautechnik Holding AG übertragen. 
 
 
 
           Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des 
           Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der BIEN-ZENKER 
           AG an nach § 327b Abs. 2 AktG mit jährlich 5 Prozentpunkten 
           über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. 
 
 
           Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den 
           Geschäftsräumen der BIEN-ZENKER AG folgende Unterlagen zur 
           Einsicht der Aktionäre aus: 
 
 
       -     der Entwurf des Übertragungsbeschlusses, 
 
 
       -     die Jahresabschlüsse und Lageberichte der 
             BIEN-ZENKER AG für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013, 
 
 
       -     die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der 
             BIEN-ZENKER AG für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013, 
 
 
       -     der von der ADCURAM Fertigbautechnik Holding AG 
             als Hauptaktionärin erstattete Bericht gemäß § 327c Abs. 2 
             Satz 1 AktG i.V.m. § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG vom 26. März 2014 
             über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre im 
             Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out, 
 
 
       -     der von der MAZARS GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, erstattete 
             Prüfungsbericht über die Angemessenheit der Barabfindung 
             gemäß §§ 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG, 327c Abs. 2 Satz 2 AktG vom 
             26. März 2014, 
 
 
       -     der Verschmelzungsvertrag zwischen der 
             BIEN-ZENKER AG und der ADCURAM Fertigbautechnik Holding AG 
             vom 
             11. April 2014, 
 
 
       -     der Jahresabschluss der ADCURAM Fertigbautechnik 
             Holding AG für das Rumpfgeschäftsjahr vom 16. Juli 2013 bis 
             zum 31. Dezember 2013, 
 
 
       -     der vorsorglich erstattete gemeinsame 
             Verschmelzungsbericht der Vorstände der ADCURAM 
             Fertigbautechnik Holding AG und der BIEN-ZENKER AG vom 26. 
             März 2014 und 
 
 
       -     der von der MAZARS GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, vorsorglich 
             erstattete Verschmelzungsprüfungsbericht gemäß §§ 60, 12 
             UmwG vom 26. März 2014. 
 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen sind auch im Internet unter 
           www.bien-zenker.de/investor-relations zugänglich. Die 
           vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung 
           den Aktionären zugänglich gemacht. 
 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Von den insgesamt ausgegebenen 2.460.000 Stückaktien der Gesellschaft, 
   die je eine Stimme gewähren, hält die Gesellschaft im Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung 40.138 eigene Aktien. Hieraus stehen 
   der Gesellschaft keine Rechte zu. Damit sind zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung 2.419.862 Stückaktien 
   stimmberechtigt. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gemäß § 123 Abs. 2 und Abs. 3 AktG i.V.m. § 18 der Satzung der 
   Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig 
   unter der nachfolgenden Adresse bei der Gesellschaft anmelden und 
   ihren Anteilsbesitz nachweisen: 
 
           BIEN-ZENKER AG 
           c/o DZ BANK AG 
           vertreten durch dwpbank 
           WASHV 
           Landsberger Str. 187 
           80687 München 
           Telefax-Nr.: 069 / 5099 1110 
 
 
   Für den Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs ist eine in 
   Textform (§ 126b BGB) erstellte Bestätigung des depotführenden 
   Instituts in deutscher oder englischer Sprache erforderlich. Der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn (00:00 Uhr) des 
   21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf Freitag, den 2. Mai 2014 
   (Nachweisstichtag), beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen 
   der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse spätestens sechs 
   Tage vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum Ablauf (24:00 
   Uhr) des Freitag, den 16. Mai 2014, zugehen. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   werden den Aktionären Eintrittskarten sowie ein Vollmachts- und ein 
   Weisungsformular für die Hauptversammlung nebst weiteren Erläuterungen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: BIEN-ZENKER AG: Bekanntmachung der -3-

zu diesen Formularen übersandt. Die Vollmachts- und Weisungsformulare 
   nebst weiteren Erläuterungen sind auch über die Internetseite 
   www.bien-zenker.de/investor-relations zugänglich. 
 
   Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, 
   bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für den Zugang der Anmeldung und 
   des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an der Gesellschaft Sorge zu 
   tragen. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für 
   die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren organisatorischen 
   Abwicklung. 
 
   Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht 
   blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach der 
   Anmeldung weiterhin frei verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt 
   für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum 
   Nachweisstichtag erbracht hat; Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
   Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- 
   und Stimmrechts keine Bedeutung. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   können oder möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. 
   durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere 
   Person ihrer Wahl ausüben lassen. 
 
   Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, von der 
   Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu 
   bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter werden die Stimmrechte der 
   Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten Weisungen ausüben. Sie sind 
   auch bei erteilter Vollmacht nur dann zur Stimmrechtsausübung befugt, 
   soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen 
   Tagesordnungspunkten vorliegt; zu Anträgen, zu denen es keine mit 
   dieser Einladung bekannt gemachten Vorschläge von Vorstand und/oder 
   Aufsichtsrat gibt, nehmen sie keine Weisungen entgegen. 
 
   Auch in allen Fällen der Bevollmächtigung bedarf es der 
   ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten 
   sowie des Nachweises des Anteilsbesitzes. 
 
   Für die Erteilung von Vollmachten, ihren Widerruf und den Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft ist die Textform (§ 126b 
   BGB) erforderlich und ausreichend. Im Fall der Bevollmächtigung eines 
   Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 
   135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können 
   Besonderheiten gelten; wegen der notwendigen Form der Erteilung und 
   des Widerrufs einer Vollmacht sowie der entsprechenden Nachweise 
   gegenüber der Gesellschaft setzen Sie sich daher bitte insoweit mit 
   Ihrem diesbezüglichen Vertreter in Verbindung. 
 
   Die Erteilung von Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft sowie der Widerruf oder die Änderung dieser Weisungen 
   bedürfen der Textform. 
 
   Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die 
   Übermittlung des Nachweises einer gegenüber den Bevollmächtigten 
   erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten sowie für 
   die Übersendung der Weisungen gegenüber den Stimmrechtsvertretern der 
   Gesellschaft, deren Widerruf und Änderung stehen folgende Adresse, 
   Telefax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse zur Verfügung: 
 
           BIEN-ZENKER AG 
           Frau Marion Grauel 
           Am Distelrasen 2 
           36381 Schlüchtern 
           Telefax-Nr.: 06661 / 98-288 
           E-Mail: m.grauel@bien-zenker.de 
 
 
   Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 9:00 Uhr auch die Ein- und 
   Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung zur Verfügung. 
 
   Die Erteilung, der Widerruf sowie die Änderung von Weisungen gegenüber 
   den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft sind unter der vorgenannten 
   Adresse, Telefax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse bis zum Mittwoch, den 21. 
   Mai 2014, 24:00 Uhr möglich; am Tag der Hauptversammlung selbst steht 
   dafür ab 9:00 Uhr bis kurz vor Beginn der Abstimmungen die Ein- und 
   Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung zur Verfügung. 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Rechte der Aktionäre: Ergänzungsanträge zur Tagesordnung 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals (dies entspricht EUR 369.000, demnach 123.000 
   Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). 
 
   Das Verlangen muss der Gesellschaft spätestens 30 Tage vor der 
   Versammlung, d.h. spätestens am Dienstag, dem 22. April 2014 (24:00 
   Uhr) zugehen und ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bitte 
   richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: 
 
           BIEN-ZENKER AG 
           Vorstand 
           Am Distelrasen 2 
           36381 Schlüchtern 
 
 
   Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 1 
   Satz 3, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, 
   dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung 
   (also mindestens seit Sonntag, den 23. Februar 2014, 00:00 Uhr) 
   Inhaber der Aktien sind. 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß 
   § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
   denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
   gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die 
   Internetadresse der Gesellschaft unter 
   www.bien-zenker.de/investor-relations den Aktionären zugänglich 
   gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 
   Satz 3 AktG mitgeteilt. 
 
   Rechte der Aktionäre: Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
 
   Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen oder 
   mehrere Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten 
   Tagesordnungspunkten gemäß § 126 Abs. 1 AktG übersenden. Solche 
   Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer 
   Begründung ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten: 
 
           BIEN-ZENKER AG 
           Frau Marion Grauel 
           Am Distelrasen 2 
           36381 Schlüchtern 
           Telefax-Nr.: 06661 / 98-288 
           E-Mail: m.grauel@bien-zenker.de 
 
 
   Gegenanträge von Aktionären, die mit Begründung spätestens 14 Tage vor 
   der Hauptversammlung, d.h. spätestens am Donnerstag, dem 8. Mai 2014 
   (24:00 Uhr) unter der vorgenannten Adresse der Gesellschaft zugehen, 
   werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und 
   einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.bien-zenker.de/investor-relations veröffentlicht. Anderweitig 
   adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. 
 
   Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung 
   kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände 
   gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG vorliegt. Dies ist namentlich der Fall, 
 
     *     soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen 
           strafbar machen würde, 
 
 
     *     wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder 
           satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde, 
 
 
     *     wenn die Begründung in wesentlichen Punkten 
           offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie 
           Beleidigungen enthält, 
 
 
     *     wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter 
           Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung 
           der BIEN-ZENKER AG nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden 
           ist, 
 
 
     *     wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit 
           wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren 
           bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft 
           nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der 
           Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des 
           vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, 
 
 
     *     wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der 
           Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten 
           lassen wird, oder 
 
 
     *     wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in 
           zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag 
           nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. 
 
 
   Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu 
   werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Der 
   Vorstand ist berechtigt, Gegenanträge und ihre Begründungen 
   zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der 
   Beschlussfassung Gegenanträge stellen. 
 
   Ebenso können Aktionäre der Gesellschaft Vorschläge zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern oder eines Abschlussprüfers übersenden; 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

hierfür gelten gemäß § 127 AktG die vorstehenden Ausführungen 
   sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet 
   werden muss. Wahlvorschläge müssen über die vorgenannten, bei den 
   Gegenanträgen aufgeführten Gründe hinaus nicht zugänglich gemacht 
   werden, wenn sie hinsichtlich der vorgeschlagenen Personen nicht die 
   erforderlichen Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG hinsichtlich 
   Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort enthalten. Vorschläge zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht 
   werden, wenn sie keine Angaben zu Mitgliedschaften in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
   enthalten. 
 
   Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 
   AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom 
   Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, 
   soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung 
   erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht 
   erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
   der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage 
   des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
   Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG 
 
   Die Einladung zur Hauptversammlung, die Unterlagen sowie Erläuterungen 
   zu Tagesordnungspunkt 1 und die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 7, 
   die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
   Einberufung, Anträge von Aktionären und weitere Informationen zur 
   Hauptversammlung finden sich auch auf der Internetseite 
   www.bien-zenker.de/investor-relations. Ebenso finden sich dort 
   Formularvordrucke, die für die Erteilung einer Vollmacht oder für die 
   Erteilung einer Vollmacht und einer Weisung an die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwandt werden können. 
 
   Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der 
   gleichen Internetadresse veröffentlicht. 
 
   Schlüchtern, im April 2014 
 
   BIEN-ZENKER AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
15.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  BIEN-ZENKER AG 
              Am Distelrasen 2 
              36381 Schlüchtern 
              Deutschland 
Telefon:      +49 6661 98141 
Fax:          +49 6661 98288 
E-Mail:       m.grauel@bien-zenker.de 
Internet:     http://bien-zenker.de 
ISIN:         DE0005228100 
WKN:          522810 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 15, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

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