United Power Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 15.04.2014 15:15 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- United Power Technology AG Eschborn ISIN DE000A1EMAK2 WKN A1EMAK Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, hiermit laden wir Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, dem 22. Mai 2014, ab 12:00 Uhr (Einlass ab 11:30 Uhr), im Münchner Künstlerhaus, 3. Stock ('Clubetage'), Lenbachplatz 8, D-80333 München. I. Tagesordnung und Beschlussvorschläge 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des für die Gesellschaft und den Konzern zusammengefassten Lageberichts, der erläuternden Berichte zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2013 Die vorgenannten Unterlagen stehen unter http://www.unitedpower.de.com im Bereich 'Investor Relations/ Hauptversammlung' zum Abruf bereit. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 11. April 2014 gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss zu fassen. 2. Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013 in Höhe von EUR 1.005.121,02 zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,08 je dividendenberechtigte Stückaktie, das sind insgesamt EUR 984.000,00, zu verwenden und den verbleibenden Betrag in Höhe von EUR 21.121,02 auf neue Rechnung vorzutragen. Die Dividende wird am 23. Mai 2014 ausgezahlt. 3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers zur prüferischen Durchsicht von Zwischenberichten für das Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und für den Konzern sowie zum Prüfer für die gegebenenfalls erfolgende prüferische Durchsicht von verkürzten Abschlüssen und Zwischenlageberichten für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. II. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 12.300.000 Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Eigene Aktien hält die Gesellschaft nicht. Es existieren keine unterschiedlichen Aktiengattungen. III. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach Maßgabe der folgenden Erläuterungen rechtzeitig anmelden und ihren Anteilsbesitz nachweisen. Die Anmeldung hat in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich und ausreichend. Hinsichtlich solcher Aktien, die nicht bei einem depotführenden Institut verwahrt werden, kann der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes auch von einem deutschen Notar oder einem Kreditinstitut ausgestellt werden. Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes ist in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen; das ist Donnerstag, der 01. Mai 2014, 00:00 Uhr (sog. Record Date oder 'Nachweisstichtag'). Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft in jedem Fall mindestens sechs Tage vor der Versammlung, also spätestens bis Donnerstag, den 15. Mai 2014, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen: United Power Technology AG c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 D-22297 Hamburg Telefax: +49 40 63785423 E-Mail: hv@ubj.de Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Diese Eintrittskarten sind - anders als Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes - jedoch nicht Teilnahmevoraussetzung. Sie dienen lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an der Einlasskontrolle für den Zugang zur Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag ist daher von entscheidender Bedeutung für das Bestehen und den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag sind für das Teilnahme- und Stimmrecht ohne Bedeutung. Aktionäre, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besessen, sondern ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, besitzen mit Blick auf diese Aktien daher kein Teilnahme- und Stimmrecht. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis ordnungsgemäß erbracht haben, sind indes auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkung auf die Veräußerbarkeit von Aktien. IV. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Die Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten - z. B. ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären - ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es einer ordnungsgemäßen Anmeldung des betreffenden Aktienbestandes nach den Bestimmungen des vorstehenden Abschnitts III, entweder durch den Aktionär oder einen Bevollmächtigten. Für die Erteilung der Vollmacht können die Aktionäre das Vollmachtsformular auf der Rückseite der Eintrittskarte benutzen, die ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes zugesandt wird. Den Aktionären steht es auch frei, eine gesonderte Vollmacht auszustellen; insoweit bitten wir, die nachfolgenden Erläuterungen zu beachten. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn nicht Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gemäß § 135 Absatz 8 oder Absatz 10 des Aktiengesetzes gleichgestellte Personen oder Institute (nachfolgend zusammen 'Institute oder Aktionärsvereinigungen') bevollmächtigt werden. Von Instituten oder Aktionärsvereinigungen wird vom Gesetz lediglich verlangt, dass sie ihnen erteilte Vollmachten nachprüfbar festhalten. Institute oder Aktionärsvereinigungen können deshalb zur Form und zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung besondere Regelungen vorsehen, welche von dem vorstehenden Textformerfordernis abweichen. Wir bitten daher unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Bevollmächtigung von Instituten oder Aktionärsvereinigungen mit diesen abzustimmen. Wird eine Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist neben dieser Vollmachterteilung ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird die Vollmacht nicht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, sondern durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 15, 2014 09:15 ET (13:15 GMT)