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DGAP-HV: United Power Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

United Power Technology AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
15.04.2014 15:15 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   United Power Technology AG 
 
   Eschborn 
 
   ISIN DE000A1EMAK2 
   WKN A1EMAK 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   hiermit laden wir Sie ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Donnerstag, dem 22. Mai 2014, ab 12:00 Uhr 
   (Einlass ab 11:30 Uhr), 
 
   im Münchner Künstlerhaus, 3. Stock ('Clubetage'), Lenbachplatz 8, 
   D-80333 München. 
 
   I. 
   Tagesordnung und Beschlussvorschläge 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses sowie des für die 
           Gesellschaft und den Konzern zusammengefassten Lageberichts, 
           der erläuternden Berichte zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 
           und 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts 
           des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen stehen unter 
           http://www.unitedpower.de.com im Bereich 'Investor Relations/ 
           Hauptversammlung' zum Abruf bereit. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 11. April 2014 
           gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die 
           Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 daher 
           keinen Beschluss zu fassen. 
 
 
     2.    Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2013 in Höhe von EUR 1.005.121,02 zur 
           Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,08 je 
           dividendenberechtigte Stückaktie, das sind insgesamt EUR 
           984.000,00, zu verwenden und den verbleibenden Betrag in Höhe 
           von EUR 21.121,02 auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
           Die Dividende wird am 23. Mai 2014 ausgezahlt. 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers zur prüferischen 
           Durchsicht von Zwischenberichten für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum 
           Abschlussprüfer für die Gesellschaft und für den Konzern sowie 
           zum Prüfer für die gegebenenfalls erfolgende prüferische 
           Durchsicht von verkürzten Abschlüssen und 
           Zwischenlageberichten für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 
 
 
   II. 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital 
   der Gesellschaft eingeteilt in 12.300.000 Stückaktien, die jeweils 
   eine Stimme gewähren. Eigene Aktien hält die Gesellschaft nicht. Es 
   existieren keine unterschiedlichen Aktiengattungen. 
 
   III. 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach Maßgabe der 
   folgenden Erläuterungen rechtzeitig anmelden und ihren Anteilsbesitz 
   nachweisen. 
 
   Die Anmeldung hat in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder 
   englischer Sprache zu erfolgen. 
 
   Zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
   und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein besonderer Nachweis des 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich und 
   ausreichend. Hinsichtlich solcher Aktien, die nicht bei einem 
   depotführenden Institut verwahrt werden, kann der besondere Nachweis 
   des Anteilsbesitzes auch von einem deutschen Notar oder einem 
   Kreditinstitut ausgestellt werden. Der besondere Nachweis des 
   Anteilsbesitzes ist in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder 
   englischer Sprache zu erstellen. 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. 
   Tages vor der Hauptversammlung beziehen; das ist Donnerstag, der 01. 
   Mai 2014, 00:00 Uhr (sog. Record Date oder 'Nachweisstichtag'). 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
   Gesellschaft in jedem Fall mindestens sechs Tage vor der Versammlung, 
   also spätestens bis Donnerstag, den 15. Mai 2014, 24:00 Uhr, unter 
   folgender Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
           United Power Technology AG 
           c/o UBJ. GmbH 
           Haus der Wirtschaft 
           Kapstadtring 10 
           D-22297 Hamburg 
           Telefax: +49 40 63785423 
           E-Mail: hv@ubj.de 
 
 
   Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Diese 
   Eintrittskarten sind - anders als Anmeldung und Nachweis des 
   Anteilsbesitzes - jedoch nicht Teilnahmevoraussetzung. Sie dienen 
   lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an der Einlasskontrolle für 
   den Zugang zur Hauptversammlung. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht 
   hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts 
   bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
   Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag ist daher von entscheidender 
   Bedeutung für das Bestehen und den Umfang und die Ausübung des 
   Teilnahme- und Stimmrechts. 
 
   Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag sind für das 
   Teilnahme- und Stimmrecht ohne Bedeutung. Aktionäre, die zum 
   Nachweisstichtag keine Aktien besessen, sondern ihre Aktien erst nach 
   dem Nachweisstichtag erworben haben, besitzen mit Blick auf diese 
   Aktien daher kein Teilnahme- und Stimmrecht. Aktionäre, die sich 
   ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis ordnungsgemäß erbracht 
   haben, sind indes auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
   zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkung 
   auf die Veräußerbarkeit von Aktien. 
 
   IV. 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Die Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   wollen, können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte in der 
   Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten - z. B. ein 
   Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären - ausüben lassen. 
   Auch in diesem Fall bedarf es einer ordnungsgemäßen Anmeldung des 
   betreffenden Aktienbestandes nach den Bestimmungen des vorstehenden 
   Abschnitts III, entweder durch den Aktionär oder einen 
   Bevollmächtigten. 
 
   Für die Erteilung der Vollmacht können die Aktionäre das 
   Vollmachtsformular auf der Rückseite der Eintrittskarte benutzen, die 
   ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des 
   Anteilsbesitzes zugesandt wird. Den Aktionären steht es auch frei, 
   eine gesonderte Vollmacht auszustellen; insoweit bitten wir, die 
   nachfolgenden Erläuterungen zu beachten. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, 
   wenn nicht Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gemäß § 
   135 Absatz 8 oder Absatz 10 des Aktiengesetzes gleichgestellte 
   Personen oder Institute (nachfolgend zusammen 'Institute oder 
   Aktionärsvereinigungen') bevollmächtigt werden. Von Instituten oder 
   Aktionärsvereinigungen wird vom Gesetz lediglich verlangt, dass sie 
   ihnen erteilte Vollmachten nachprüfbar festhalten. Institute oder 
   Aktionärsvereinigungen können deshalb zur Form und zum Verfahren für 
   ihre eigene Bevollmächtigung besondere Regelungen vorsehen, welche von 
   dem vorstehenden Textformerfordernis abweichen. Wir bitten daher 
   unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Bevollmächtigung von 
   Instituten oder Aktionärsvereinigungen mit diesen abzustimmen. 
 
   Wird eine Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   erteilt, ist neben dieser Vollmachterteilung ein zusätzlicher Nachweis 
   der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird die Vollmacht nicht 
   durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, sondern durch Erklärung 
   gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen 

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April 15, 2014 09:15 ET (13:15 GMT)

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