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DGAP-HV: Singulus Technologies -2-

DJ DGAP-HV: Singulus Technologies Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2014 in im Auditorium der Commerzbank Große Gallusstraße 19 60311 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Singulus Technologies Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
15.04.2014 15:16 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft 
 
   Kahl am Main 
 
   - Wertpapier-Kenn-Nummer 723 890/ISIN DE 0007238909 - 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der 
 
   am Mittwoch, den 28. Mai 2014 
   um 10.30 Uhr 
 
   im Auditorium der Commerzbank AG 
   Große Gallusstraße 19 
   60311 Frankfurt am Main 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft und des gebilligten 
           Konzernabschlusses nach International Financial Reporting 
           Standards (IFRS) zum 31. Dezember 2013 sowie des 
           zusammengefassten Lageberichts für die SINGULUS TECHNOLOGIES 
           Aktiengesellschaft und den Konzern mit dem Bericht des 
           Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB, 
           sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der 
           Gesellschaft, Hanauer Landstraße 103, D-63796 Kahl/Main und im 
           Internet unter www.singulus.de (unter Investor 
           Relations/Finanzberichte) als Bestandteile des 
           Geschäftsberichts 2013 der SINGULUS TECHNOLOGIES 
           Aktiengesellschaft bzw. des SINGULUS TECHNOLOGIES Konzerns 
           eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Wunsch 
           zugesandt. 
 
 
           Der festgestellte Jahresabschluss sowie der gebilligte 
           Konzernabschluss nach IFRS, einschließlich des 
           zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den 
           Konzern zum 31. Dezember 2013, wurden von der KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, geprüft 
           und jeweils mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk 
           versehen. 
 
 
     2.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands, die im Geschäftsjahr 2013 amtiert haben, für das 
           Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für 
           das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrates, die im Geschäftsjahr 2013 amtiert haben, für 
           das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum 
           Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 sowie, für den 
           Fall, dass eine prüferische Durchsicht des 
           Halbjahresfinanzberichts 2014 erfolgt, als Prüfer des 
           Halbjahresfinanzberichts zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Änderung des 
           Unternehmensgegenstands 
 
 
           Der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand der SINGULUS 
           TECHNOLOGIES AG spiegelt die Geschäftstätigkeit der 
           Gesellschaft nur unzureichend wider. Die Aktivitäten der 
           Gesellschaft haben sich vom ursprünglichen Schwerpunkt im 
           Bereich 'Optical Disc' auf weitere Felder der 
           Beschichtungstechnologie und Oberflächenbehandlung ausgedehnt. 
           Darüber hinaus erbringt die SINGULUS TECHNOLOGIES AG 
           unterschiedliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit ihren 
           Produkten, insbesondere ermöglicht sie ihren Kunden auch 
           verschiedene Formen der Absatzfinanzierung. Der satzungsmäßige 
           Gegenstand der Gesellschaft soll erweitert werden, damit er 
           die Geschäftstätigkeit vollumfänglich abbildet und einer 
           Weiterentwicklung nicht entgegensteht. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    § 2 Ziffer 2.1 der Satzung der SINGULUS 
             TECHNOLOGIES AG wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             § 2 Gegenstand der Gesellschaft 
 
 
         2.1   Gegenstand der Gesellschaft sind Entwicklung, 
               Herstellung und Vertrieb von Maschinen, Anlagen und 
               Systemen, insbesondere im Bereich der 
               Beschichtungstechnologie und Oberflächenbehandlung, sowie 
               damit in Zusammenhang stehende Geschäfte, Maßnahmen und 
               Dienstleistungen, einschließlich verschiedener Formen der 
               Absatzfinanzierung. 
 
 
 
       b)    § 2 Ziffer 2.2 der Satzung der SINGULUS 
             TECHNOLOGIES AG bleibt unberührt. 
 
 
       c)    Der Vorstand wird angewiesen, die 
             Satzungsänderung unverzüglich nach der Hauptversammlung zur 
             Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung der Bedingten 
           Kapitalia II, V und IV sowie entsprechende Satzungsänderungen 
 
 
           Die in § 5 Ziffern 5.5, 5.7, 5.8 und 5.9 der Satzung 
           vorgesehenen Bedingten Kapitalia sind funktionslos. Sie wurden 
           jeweils für Wandelschuldverschreibungen oder Aktienoptionen 
           mit 5-jähriger Laufzeit geschaffen, die nicht mehr ausgegeben 
           oder ausgeübt werden können. 
 
 
           Die Satzung soll von diesen Bedingten Kapitalia bereinigt 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Die bisherigen § 5 Ziffern 5.5, 5.7, 5.8 und 5.9 
             der Satzung werden ersatzlos gestrichen. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. a) 
             beschlossenen Aufhebungen der in § 5 Ziffern 5.5, 5.7, 5.8 
             und 5.9 enthaltenen Bedingten Kapitalia unverzüglich nach 
             der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister 
             anzumelden. 
 
 
 
     7.    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen nebst gleichzeitiger Schaffung 
           eines bedingten Kapitals ('Bedingtes Kapital 2014/IV') sowie 
           entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die Ermächtigung des Vorstands durch Beschluss der 
           Hauptversammlung vom 19. Juni 2012 zur Ausgabe von Options- 
           und/oder Wandelschuldverschreibungen, zu deren Deckung das 
           Bedingte Kapital 2012/III geschaffen wurde, ist begrenzt auf 
           Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 150.000.000,00, die zum Bezug 
           von bis zu 9.750.000 auf den Inhaber lautenden Aktien der 
           SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im Nennbetrag von je 
           EUR 1,00 berechtigen. Um die Finanzierungsoptionen der 
           Gesellschaft zu erhöhen, soll ein weiterer Beschluss über die 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen gefasst werden und ein Bedingtes 
           Kapital 2014/IV geschaffen werden. Ein Bezugsrechtsauschluss 
           ist nicht vorgesehen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
             Wandelschuldverschreibungen 
 
 
 
       aa)   Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates bis zum 27. Mai 2019 einmalig oder mehrmals 
             auf den Inhaber lautende Options- oder 
             Wandelschuldverschreibungen (zusammen 'Schuldverschreibungen') 
             im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 150.000.000,00 auszugeben 
             und den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen 
             Optionsrechte oder -pflichten und den Inhabern von 
             Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte oder -pflichten 
             für bis zu 9.750.000 auf den Inhaber lautende Aktien der 
             SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im Nennbetrag von 
             je EUR 1,00 und einer Laufzeit von längstens 20 Jahren mit 
             einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis 
             zu EUR 9.750.000,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der 
             Schuldverschreibungen zu gewähren oder aufzuerlegen. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter 
             Begrenzung auf den entsprechenden Gegenwert - in einer 
             ausländischen gesetzlichen Währung, beispielsweise eines 
             OECD-Landes, begeben werden. Sie können auch durch eine 
             Konzerngesellschaft der SINGULUS TECHNOLOGIES 
             Aktiengesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden, 
             an der die SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft 
             unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % beteiligt ist. 
             Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrates für die SINGULUS TECHNOLOGIES 
             Aktiengesellschaft die Garantie für diese 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2014 09:16 ET (13:16 GMT)

Schuldverschreibungen zu übernehmen und deren Inhabern 
             Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den 
             Inhaber lautende Stammaktien der SINGULUS TECHNOLOGIES 
             Aktiengesellschaft im Nennbetrag von je EUR 1,00 zu gewähren 
             oder aufzuerlegen. 
 
 
             Die Anleiheemissionen werden in Teilschuldverschreibungen 
             eingeteilt. 
 
 
 
       bb)   Bezugsrecht 
             Den Aktionären steht ein Bezugsrecht zu. Das gesetzliche 
             Bezugsrecht kann den Aktionären in der Weise eingeräumt 
             werden, dass die Schuldverschreibungen von einem 
             Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten 
             mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
             zum Bezug anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von einer 
             Konzerngesellschaft der SINGULUS TECHNOLOGIES 
             Aktiengesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben, an der 
             die SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft unmittelbar 
             oder mittelbar zu mindestens 90 % beteiligt ist, hat die 
             SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft die Gewährung des 
             gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der SINGULUS 
             TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft nach Maßgabe des 
             vorstehenden Satzes sicherzustellen. 
 
 
 
       cc)   Wandlungsrecht, Wandlungspflicht 
             Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungsrecht können die Gläubiger ihre 
             Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Anleihebedingungen in 
             Aktien der Gesellschaft umtauschen. Der anteilige Betrag am 
             Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den 
             Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen. 
             Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrags einer Schuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der 
             Gesellschaft, der gemäß nachfolgender lit. ee) zu bestimmen 
             ist. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division 
             des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer 
             Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis 
             für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das 
             Umtauschverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder 
             abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende 
             Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen 
             werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld 
             ausgeglichen werden. Die Anleihebedingungen können auch ein 
             variables Umtauschverhältnis vorsehen. Die 
             Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht 
             vorsehen. In diesem Fall kann die Gesellschaft in den 
             Anleihebedingungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz 
             zwischen dem Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen und 
             dem Produkt aus dem Umtauschverhältnis und einem in den 
             Anleihebedingungen näher zu bestimmenden Börsenpreis der 
             Aktien zum Zeitpunkt des Pflichtumtauschs ganz oder 
             teilweise in bar auszugleichen. Als Börsenpreis ist bei der 
             Berechnung im Sinne des vorstehenden Satzes mindestens 80 % 
             des für die Untergrenze des Wandlungspreises gemäß lit. ee) 
             relevanten Börsenkurses der Aktie anzusetzen. 
 
 
             §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten. 
 
 
 
       dd)   Optionsrecht 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
             jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
             beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom 
             Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von 
             Aktien der Gesellschaft gegen Zahlung des Optionspreises 
             berechtigen. 
 
 
             Die Optionsbedingungen können auch vorsehen, dass der 
             Optionspreis durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen 
             und gegebenenfalls durch eine bare Zuzahlung erfüllt werden 
             kann. In diesem Fall darf der anteilige Betrag des 
             Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu 
             beziehenden Aktien entfällt, den Nennbetrag der 
             Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. Soweit sich 
             Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass 
             diese Bruchteile nach Maßgabe der Options- bzw. 
             Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum 
             Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. Die Laufzeit 
             des Optionsrechts darf höchstens 20 Jahre betragen. 
 
 
             §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten. 
 
 
 
       ee)   Wandlungs- bzw. Optionspreis 
             Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für 
             eine Aktie muss entweder mindestens 80 % des 
             durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien SINGULUS 
             TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft gleicher Ausstattung im 
             Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an 
             den zehn Börsenhandelstagen in Frankfurt am Main vor dem Tag 
             der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung 
             der Schuldverschreibungen betragen oder mindestens 80 % des 
             durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie der SINGULUS 
             TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im Xetra-Handel (oder einem 
             entsprechenden Nachfolgesystem) während der Tage, an denen 
             die Bezugsrechte an der Wertpapierbörse Frankfurt gehandelt 
             werden, mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die 
             erforderlich sind, damit der Options- bzw. Wandlungspreis 
             gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 fristgerecht bekannt gemacht 
             werden kann, entsprechen. 
 
 
 
       ff)   Verwässerungsschutz 
             Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG können die 
             Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen 
             Verwässerungsschutzklauseln für den Fall vorsehen, dass die 
             Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter 
             Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
             Grundkapital erhöht oder weitere Wandelanleihen, 
             Optionsanleihen bzw. sonstige Optionsrechte gewährt oder 
             garantiert und den Inhabern von Wandlungs- oder 
             Optionsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
             wird, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder 
             Optionsrechte bzw. der Erfüllung einer Wandlungspflicht 
             zustünde. Die Bedingungen können auch für andere Maßnahmen 
             der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Werts der 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechte führen können, eine 
             wertwahrende Anpassung des Wandlungs- bzw. Optionspreises 
             vorsehen. 
 
 
             Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können darüber 
             hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer 
             außerordentlicher Maßnahmen oder Ereignisse (z. B. 
             ungewöhnlich hohe Dividenden, Kontrollerlangung durch 
             Dritte) eine Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte 
             oder -pflichten vorsehen. Bei einer Kontrollerlangung durch 
             Dritte kann eine marktübliche Anpassung des Options- oder 
             Wandlungspreises vorgesehen werden. 
 
 
             In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der 
             je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag 
             der Schuldverschreibung nicht übersteigen. §§ 9 Abs. 1, 199 
             Abs. 2 AktG sind stets zu beachten. 
 
 
 
       gg)   Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
             Ferner können die Bedingungen der Schuldverschreibungen 
             vorsehen, dass das Umtauschverhältnis und/oder der Options- 
             oder Wandlungspreis variabel sind und der Options- oder 
             Wandlungspreis innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in 
             Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses während 
             der Laufzeit festgelegt wird. Der Mindestausgabebetrag nach 
             den Regelungen unter lit. ee) darf auch insoweit nicht 
             unterschritten werden. 
 
 
             Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können das Recht 
             der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft vorsehen, im 
             Fall der Wandlung oder Optionsausübung statt der Gewährung 
             von Aktien einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl 
             der anderenfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichteten 
             Durchschnittskurs der Aktien der SINGULUS TECHNOLOGIES 
             Aktiengesellschaft im Xetra-Handel (oder einem 
             entsprechenden Nachfolgesystem) der Frankfurter 
             Wertpapierbörse während eines vom Vorstand zu bestimmenden, 
             angemessenen Zeitraums von Tagen vor oder nach Erklärung der 
             Wandlung oder der Optionsausübung entspricht. 
 
 
             Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch 
             vorsehen, dass nach Wahl der SINGULUS TECHNOLOGIES 
             Aktiengesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem 
             Kapital in bereits existierende Stammaktien der SINGULUS 

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April 15, 2014 09:16 ET (13:16 GMT)

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