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DGAP-HV: InVision Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: InVision Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2014 in Ratingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

InVision Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
17.04.2014 15:14 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Einladung zur 
   Ordentlichen Hauptversammlung 2014 
 
   InVision AG, Ratingen 
   ISIN: DE0005859698 
   WKN: 585969 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
   wir laden Sie hiermit ein zur 
 
   Ordentlichen Hauptversammlung der InVision Aktiengesellschaft, 
   Ratingen, 
 
   am 
   Mittwoch, den 28. Mai 2014, 10.00 Uhr, 
 
   im 
   TRYP Hotel Düsseldorf Airport 
   Am Schimmersfeld 9 
   40880 Ratingen 
   Raum Tricom 1-2 
 
   Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass das Unternehmen aus 
   Kostengründen keine Bewirtung bereitstellt und dass Fahrt- und 
   Parkkosten nicht erstattet werden können. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des 
           Konzernlageberichts mit dem Bericht des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2013 und dem erläuternden Bericht des Vorstands 
           zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an stehen 
           die vorgenannten Unterlagen unter 
           www.invision.de/investors/shareholders_meetings zum Download 
           zur Verfügung. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung ausliegen. Der Aufsichtsrat hat den vom 
           Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 
           und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2013 in seiner 
           Sitzung am 20. März 2014 gebilligt; der Jahresabschluss ist 
           damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Feststellung des 
           Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses 
           durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher 
           nicht, so dass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
           erfolgt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
           'Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des 
           Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
           'Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
 
 
     4.    Beschlussfassung über eine Erhöhung des 
           Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln 
 
 
           Die Gesellschaft verfügt über eine Kapitalrücklage gemäß § 272 
           Abs. 2 Nr. 1-3 HGB in Höhe von 12.291.269,20 Euro. Aufgrund 
           der gesetzlichen Vorschriften ist die Kapitalrücklage nur 
           eingeschränkt für bestimmte Zwecke und nur in engen Grenzen 
           verwendbar. Derzeit ist eine Kapitalrücklage in dieser Höhe 
           für den gegenwärtigen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft nicht 
           erforderlich. Ein Teilbetrag der Kapitalrücklage in Höhe von 
           5.587.500,00 Euro soll deshalb an die Aktionäre zurückgezahlt 
           werden, so dass die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 
           HGB nach Umsetzung der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 
           4 und 5 nur noch in Höhe von 6.703.769,20 Euro besteht. 
 
 
           Für die Rückzahlung eines Teils der derzeit bestehenden 
           Kapitalrücklage ist es aus rechtlichen Gründen erforderlich, 
           eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit 
           anschließender ordentlicher Kapitalherabsetzung durchzuführen. 
           Zunächst erfolgt eine Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln, mittels derer das Grundkapital der 
           Gesellschaft durch die Umwandlung der Kapitalrücklage in 
           Grundkapital erhöht wird. Anschließend wird eine ordentliche 
           Kapitalherabsetzung in der Höhe durchgeführt, in der zuvor das 
           Grundkapital durch die Zuführung der Kapitalrücklage erhöht 
           worden war. Die aus der Kapitalherabsetzung frei werdenden 
           Beträge sollen in voller Höhe von 5.587.500,00 (das entspricht 
           EUR 2,50 je Stückaktie) an die Aktionäre zurückgezahlt werden. 
 
 
           Die nachstehenden Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 4, 5 
           und 6 werden nur dann und nur in dieser Reihenfolge zum 
           Handelsregister angemeldet, wenn die Hauptversammlung alle 
           Beschlüsse zu diesen drei Punkten gefasst hat. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       'a)   Das Grundkapital der Gesellschaft wird nach den 
             Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung aus 
             Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. AktG) von 2.235.000,00 Euro 
             um 5.587.500,00 Euro auf 7.822.500,00 Euro erhöht, durch 
             Umwandlung eines Betrages von 5.587.500,00 Euro der in der 
             Bilanz zum 31. Dezember 2013 ausgewiesenen Kapitalrücklage. 
             Der Kapitalerhöhung wird der vom Vorstand aufgestellte und 
             vom Aufsichtsrat gebilligte und damit festgestellte 
             Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2013 
             zugrunde gelegt. Dieser ist mit dem uneingeschränkten 
             Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers der Gesellschaft, 
             der Verhülsdonk & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und 
             Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, versehen. Die 
             Kapitalerhöhung erfolgt ohne Ausgabe von neuen, auf den 
             Inhaber lautenden Stückaktien, mithin erhöht sich lediglich 
             der rechnerische Anteil der Stückaktien am Grundkapital. 
 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             festzusetzen. 
 
 
       c)    Im Hinblick auf die mit der Kapitalerhöhung 
             verbundene nachfolgende Kapitalherabsetzung gemäß 
             Tagesordnungspunkt 5 wird eine Erhöhung des gemäß § 4 Ziffer 
             5 der Satzung bedingten Kapitals in Höhe von 1.117.500,00 
             Euro (bedingtes Kapital 2010) entsprechend § 218 AktG um 
             2.793.750,00 Euro auf 3.911.250,00 Euro ausdrücklich 
             abbedungen. 
 
 
       d)    Mit Wirkung vom Tage der Eintragung des 
             Beschlusses der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
             wird § 4 Ziffer 1 der Satzung (Höhe des Grundkapitals) in 
             Anpassung an die beschlossene Kapitalerhöhung aus 
             Gesellschaftsmitteln und die damit einhergehende Erhöhung 
             des Grundkapitals wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '1.   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
               7.822.500,00 Euro (in Worten: sieben Millionen 
               achthundertzweiundzwanzigtausendfünfhundert Euro). Es ist 
               eingeteilt in 2.235.000 Stückaktien." 
 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über eine Herabsetzung des 
           Grundkapitals zum Zwecke der Rückzahlung eines Teiles des 
           Grundkapitals nach den Vorschriften über die ordentliche 
           Kapitalherabsetzung gemäß § 222 ff. AktG durch Herabsetzung 
           des Nennbetrags. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       'a)   Die nachfolgende ordentliche Kapitalherabsetzung 
             der Gesellschaft steht unter der aufschiebenden Bedingung, 
             dass die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß 
             Tagesordnungspunkt 4 in das Handelsregister eingetragen 
             wird. 
 
 
 
       b)    Das Grundkapital der Gesellschaft von 
             7.822.500,00 Euro, eingeteilt in 2.235.000 auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien, wird nach den Vorschriften über die 
             ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) zum Zweck 
             der Rückzahlung eines Teils des Grundkapitals um 
             5.587.500,00 Euro auf 2.235.000,00 Euro herabgesetzt. 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, über die weiteren 
             Einzelheiten der Durchführung des Beschlusses mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrates zu entscheiden, insbesondere die 
             ordentliche Kapitalherabsetzung zum Handelsregister 
             anzumelden, jedoch frühestens nach Eintragung der 
             Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß 
             Tagesordnungspunkt 4. 
 
 
       d)    Mit Wirkung vom Tage der Eintragung des 
             Beschlusses der ordentlichen Kapitalherabsetzung wird § 4 
             Ziffer 1 der Satzung (Höhe des Grundkapitals) in Anpassung 
             an die beschlossene ordentliche Kapitalherabsetzung und die 
             damit einhergehende Reduzierung des Grundkapitals wie folgt 
             neu gefasst: 
 
 

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April 17, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

'1.   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
               2.235.000,00 Euro (in Worten: zwei Millionen 
               zweihundertfünfunddreißigtausend Euro). Es ist eingeteilt 
               in 2.235.000 Stückaktien." 
 
 
 
 
     6.    Vorsorgliche Beschlussfassung zur 
           Wiederherabsetzung des bedingten Kapitals gemäß § 4 Ziffer 5 
           der Satzung 
 
 
           Gemäß § 4 Ziffer 5 der Satzung verfügt die Gesellschaft über 
           ein bedingtes Kapital in Höhe von 1.117.500,00 Euro. Das 
           bedingte Kapital wurde durch die Gesellschaft bislang nicht in 
           Anspruch genommen und steht daher in unverminderter Höhe zur 
           Verfügung. Gemäß § 218 AktG erhöht sich das bedingte Kapital 
           entsprechend der in Tagesordnungspunkt 4 beschlossenen 
           Kapitalerhöhung. Im Hinblick auf die ungeklärte Frage, ob die 
           Anwendung des § 218 AktG wie im Beschluss zu 
           Tagesordnungspunkt 4 Buchstabe c) vorgesehen abbedungen werden 
           kann, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgenden 
           vorsorglichen Beschluss zu fassen: 
 
 
       'a)   Kommt es in Folge der Kapitalerhöhung gemäß 
             Tagesordnungspunkt 4 trotz des Beschlusses gemäß Ziffer 4 
             Buchstabe c) der Tagesordnung aufgrund § 218 AktG zu einer 
             Erhöhung des bedingten Kapitals gemäß § 4 Ziffer 5 der 
             Satzung (bedingtes Kapital 2010) um 2.793.750,00 Euro auf 
             3.911.250,00 Euro, wird das bedingte Kapital unter der 
             aufschiebenden Bedingung der Eintragung der 
             Kapitalherabsetzung gemäß Tagesordnungspunkt 5 hiermit um 
             2.793.750,00 Euro wieder auf den Ursprungsbetrag von 
             1.117.500,00 Euro herabgesetzt. 
 
 
 
       b)    Der Aufsichtsrat wird gemäß § 179 Abs. 1 Satz 2 
             ermächtigt, soweit erforderlich die entsprechenden 
             Satzungsanpassungen in § 4 Ziffer 5 der Satzung vorzunehmen. 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, über die weiteren 
             Einzelheiten der Durchführung des Beschlusses mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrates zu entscheiden, insbesondere 
             gegebenenfalls die Herabsetzung des bedingten Kapitals 
             (bedingtes Kapital 2010) zum Handelsregister anzumelden.' 
 
 
 
     7.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, den folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           'Die RSM Verhülsdonk GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und 
           Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 sowie für die prüferische Durchsicht des 
           verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das 
           erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2014, soweit diese erfolgen 
           sollte, bestellt.' 
 
 
   Angaben gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger EUR 2.235.000,00 
   und ist eingeteilt in 2.235.000 auf den Inhaber lautende Stammaktien 
   ohne Nennbetrag. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der 
   Aktien und die Stimmrechte zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der 
   Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt 
   dementsprechend 2.235.000. Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen 
   Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die 
   Gesellschaft keine eigenen Aktien. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gemäß § 18 der Satzung der InVision AG, Ratingen, nur diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des Mittwoch, 
   den 21. Mai 2014 (24:00 Uhr), in Textform (§ 126b BGB) in deutscher 
   oder englischer Sprache bei unten genannter Adresse angemeldet haben. 
 
   Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. 
   Dies hat bis zum Ablauf des 21. Mai 2014 (24:00 Uhr) durch Vorlage 
   eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher Sprache oder englischer 
   Sprache erstellten Nachweises des depotführenden Instituts über ihren 
   Anteilsbesitz zu Beginn des 7. Mai 2014 (00:00 Uhr; Nachweisstichtag) 
   zu geschehen. 
 
   Die erforderlichen Anmeldungen der Aktionäre sowie die Bestätigung des 
   depotführenden Instituts müssen der Gesellschaft unter der von ihr 
   benannten Stelle: 
 
   InVision AG 
   c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 
   oder per E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de 
 
   bis zum Ablauf des 21. Mai 2014 (24:00 Uhr) zugehen. 
 
   Die Gesellschaft wird gegen Vorlage der Anmeldung und des Nachweises 
   Eintrittskarten ausstellen, die den Aktionären zugesandt werden. Um 
   den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten 
   wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem 
   depotführenden Institut anzufordern. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
   Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
   Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag 
   maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
   den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
   noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
   Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Wir weisen die Aktionäre darauf hin, dass sie ihr Stimmrecht durch 
   einen Bevollmächtigten, insbesondere auch durch eine Vereinigung von 
   Aktionären oder ein Kreditinstitut, ausüben lassen können, wenn sie 
   nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Erteilung der 
   Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
 
   Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem 
   dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der 
   Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist, oder 
   auch durch Übermittlung des Nachweises per Post, per Telefax oder per 
   E-Mail an die oben für die Anmeldung genannte Adresse, Telefaxnummer 
   oder E-Mail-Adresse. Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur 
   Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber 
   der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die 
   Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der 
   Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
   Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt 
   werden. 
 
   Wenn die Vollmacht weder einem Kreditinstitut oder einer Vereinigung 
   von Aktionären oder einem anderen, diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder 
   § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellten, Vollmachtnehmer erteilt wird, ist die Vollmacht 
   schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu erteilen. Hierfür kann das 
   Formular zur Vollmachtserteilung verwendet werden, das sich auf der 
   Rückseite der Eintrittskarte zur Hauptversammlung befindet. Dieses 
   Formular kann auch kostenfrei unter der oben genannten Anschrift 
   angefordert werden und steht unter 
   www.invision.de/investors/shareholders_meetings zum Download bereit. 
   Für die Form einer Vollmacht, die einem Kreditinstitut oder einer 
   Vereinigung von Aktionären oder einem anderen, diesen nach § 135 Abs. 
   8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellten, Vollmachtnehmer erteilt wird, gelten die 
   gesetzlichen Bestimmungen; bitte erfragen Sie in einem solchen Fall 
   die Einzelheiten der Bevollmächtigung bei den genannten 
   Vollmachtnehmern. 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären zusätzlich an, von der 
   Gesellschaft benannte, jedoch an die Weisungen der Aktionäre gebundene 
   Stimmrechtsvertreter vor der Hauptversammlung mit der Ausübung ihres 
   Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen 
   möchten, müssen ihre Aktien zwingend rechtzeitig zur Hauptversammlung 
   anmelden und eine Eintrittskarte anfordern. 
 
   Die Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten die Aktionäre nach 
   Anmeldung und Nachweis ihrer Berechtigung zur Teilnahme, wie oben 
   beschrieben. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

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