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DGAP-HV: Sixt SE: Bekanntmachung der Einberufung -5-

DJ DGAP-HV: Sixt SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Sixt SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
22.04.2014 15:13 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   SIXT SE 
 
   Pullach 
 
   Amtsgericht München, HRB 206738 
 
   Inhaber-Stammaktien 
   WKN 723 132 
   ISIN DE0007231326 
 
   Inhaber-Vorzugsaktien 
   WKN 723 133 
   ISIN DE0007231334 
 
   Namens-Stammaktien 
   ISIN DE000A1K0656 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
   3. Juni 2014, 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr), 
 
   im Hilton Munich Park Hotel, 
   Am Tucherpark 7, 80538 München, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses der Sixt SE, des Berichts 
           über die Lage des Konzerns und der Sixt SE einschließlich der 
           Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
           HGB und zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 
           HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des 
           Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des Konzernabschlusses 
           durch die Hauptversammlung ist in diesem Fall durch das Gesetz 
           nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen 
           der Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung (§ 176 
           Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich zugänglich zu machen. 
           Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 
           2013 in Höhe von EUR 55.495.874,02 wie folgt zu verwenden: 
 
 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,00 je    EUR    31.146.832,00 
   dividendenberechtigter Stammaktie 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,02 je    EUR    17.249.683,08 
   dividendenberechtigter Vorzugsaktie 
 
   Einstellung in andere Gewinnrücklagen           EUR     7.000.000,00 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                       EUR        99.358,94 
 
                                                   EUR    55.495.874,02 
 
 
 
           Die Dividende wird ab dem 4. Juni 2014 ausgezahlt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands der Sixt Aktiengesellschaft und des 
           Vorstands der Sixt SE für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 jeweils amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Sixt 
           Aktiengesellschaft und des Vorstands der Sixt SE für ihre 
           Tätigkeit im Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats der Sixt Aktiengesellschaft und 
           des Aufsichtsrats der Sixt SE für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 jeweils amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der 
           Sixt Aktiengesellschaft und des Aufsichtsrats der Sixt SE für 
           ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
           für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 
           2014 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Vergütung des ersten 
           Aufsichtsrats der Sixt SE 
 
 
           Nach § 113 Abs. 2 Satz 1 AktG kann die Vergütung des ersten 
           Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft nicht durch die 
           Gründungssatzung festgelegt werden; vielmehr kann nach dieser 
           Vorschrift nur die Hauptversammlung den Mitgliedern des ersten 
           Aufsichtsrats eine Vergütung bewilligen. Da rechtlich nicht 
           abschließend geklärt ist, ob diese Regelung gemäß Artikel 9 
           Absatz 1 lit. c) (ii) SE-VO im Falle der formwechselnden 
           Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Europäische 
           Aktiengesellschaft (Societas Europaea- SE) auch auf den ersten 
           Aufsichtsrat der SE anzuwenden ist, soll die Vergütung des 
           ersten Aufsichtsrats der Sixt SE vorsorglich (auch) durch 
           Beschluss der Hauptversammlung geregelt werden. 
 
 
           Die Vergütung des ersten Aufsichtsrats der Sixt SE soll dabei 
           entsprechend den allgemeinen Vorgaben der Satzung zur 
           Vergütung des Aufsichtsrats festgelegt werden. Für das 
           Geschäftsjahr 2013 soll diese Vergütung zeitanteilig ab 
           Wirksamwerden der Umwandlung durch die am 6. August 2013 
           erfolgte Eintragung der Sixt SE im Handelsregister gelten. Bis 
           dahin erhalten die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der 
           Sixt SE, der personengleich besetzt ist wie zuvor der 
           Aufsichtsrat der Sixt Aktiengesellschaft, zeitanteilig eine 
           entsprechende Vergütung nach Regelung der Satzung der Sixt 
           Aktiengesellschaft für ihre Tätigkeit als Mitglieder des 
           Aufsichtsrats der Sixt Aktiengesellschaft. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
             Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Sixt 
             SE erhalten für ihre Tätigkeit im ersten Aufsichtsrat der 
             Sixt SE eine Vergütung entsprechend der allgemeinen Regelung 
             zur Vergütung des Aufsichtsrats in § 15 der Satzung der Sixt 
             SE. Für das Geschäftsjahr 2013 wird diese Vergütung 
             zeitanteilig für den Zeitraum ab Eintragung der Sixt SE im 
             Handelsregister gewährt. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung zur Befreiung von der 
           Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der 
           Vorstandsvergütung gemäß §§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 2 Satz 2, 
           315a Abs. 1 HGB in Verbindung mit Art. 61 SE-VO 
 
 
           Gemäß § 285 Nr. 9 Buchstabe a) Satz 5 bis 8 HGB bzw. §§ 315a 
           Abs. 1, 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) Satz 5 bis 8 HGB sind im 
           Anhang des Jahres- und Konzernabschlusses einer 
           börsennotierten Gesellschaft neben der Angabe der den 
           Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit insgesamt gewährten 
           Bezüge zusätzliche Angaben im Hinblick auf die jedem einzelnen 
           Vorstandsmitglied gewährten Vergütungen erforderlich, sofern 
           die Gesellschaft nicht gemäß §§ 286 Abs. 5 Satz 1, 314 Abs. 2 
           Satz 2, 315a Abs. 1 HGB von dieser Pflicht zur 
           individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung durch 
           Beschluss der Hauptversammlung befreit ist; die Befreiung kann 
           von der Hauptversammlung jeweils für einen Zeitraum von bis zu 
           fünf Jahren erteilt werden. Die vorstehenden Vorschriften 
           finden gemäß Art. 61 SE-VO auch auf eine börsennotierte 
           Gesellschaft in der Rechtsform der SE Anwendung. 
 
 
           Die Gesellschaft ist zuletzt durch Beschluss der 
           Hauptversammlung vom 17. Juni 2010 gemäß §§ 286 Abs. 5 Satz 1, 
           314 Abs. 2 Satz 2, 315a Abs. 1 HGB von der Verpflichtung zur 
           individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung befreit 
           worden. Diese Befreiung hat eine fünfjährige Laufzeit und 
           findet letztmals auf den Jahres- bzw. Konzernabschluss der 
           Gesellschaft für das laufende Geschäftsjahr 2014 Anwendung. 
 
 
           Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass eine 
           individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung zu sehr 
           in die geschützte Privatsphäre der Vorstandsmitglieder 
           eingreift und unter Wettbewerbsgesichtspunkten auch nicht im 
           Interesse der Gesellschaft liegt. Entsprechende Angaben sollen 
           - wie das Gesetz es mit Beschlussfassung der Hauptversammlung 
           ausdrücklich zulässt - daher auch zukünftig im Jahres- und 
           Konzernabschluss nicht veröffentlicht werden. Daher soll die 
           zuletzt mit Beschluss der Hauptversammlung vom 17. Juni 2010 
           gemäß §§ 286 Abs. 5 Satz 1, 314 Abs. 2 Satz 2, 315a Abs. 1 HGB 
           erteilte Befreiung von der Pflicht zur individualisierten 
           Offenlegung der Vorstandsvergütung bereits in diesem Jahr 
           erneuert werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
             In den Jahres- und Konzernabschlüssen der 
             Gesellschaft unterbleiben die gemäß Art. 61 SE-VO in 
             Verbindung mit § 285 Nr. 9 Buchstabe a) Satz 5 bis 8 HGB 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 22, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Sixt SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-

sowie §§ 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) Satz 5 bis 8, 315a 
             Abs. 1 HGB (in ihrer jeweils anwendbaren Fassung) verlangten 
             Angaben. Dieser Beschluss findet erstmals auf den Jahres- 
             und Konzernabschluss des laufenden Geschäftsjahres der 
             Gesellschaft und letztmals auf den Jahres- und 
             Konzernabschluss für das letzte vor dem 1. Januar 2019 
             endende Geschäftsjahr der Gesellschaft Anwendung. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über eine Ermächtigung des 
           Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum Ausschluss 
           des Bezugsrechts, die Schaffung eines bedingten Kapitals und 
           eine entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital) 
           (zugleich gesonderte Abstimmung der Stammaktionäre) 
 
 
           Zur Erweiterung der Finanzierungsmöglichkeiten der 
           Gesellschaft soll der Vorstand zur Ausgabe von Wandel- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen ermächtigt werden, deren 
           Bedienung durch ein bedingtes Kapital abgesichert wird. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen, wobei die Beschlussfassung vorsorglich zugleich 
           als gesonderte Abstimmung der Stammaktionäre gemäß Art. 60 
           SE-VO erfolgt: 
 
 
       8.1   Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
             Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit 
             Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
         a)    Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, 
               Grundkapitalbetrag 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats bis zum 2. Juni 2019 (einschließlich) 
               einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den 
               Namen lautende Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen (nachstehend gemeinsam 
               'Schuldverschreibungen') 
               im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 500.000.000,00 mit 
               einer befristeten oder unbefristeten Laufzeit zu begeben 
               und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen 
               Wandlungs- oder Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis 
               zu Stück 12.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden 
               Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
               von insgesamt bis zu EUR 30.720.000,00 nach näherer 
               Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen 
               (nachstehend 'Anleihebedingungen') zu gewähren. Die 
               jeweiligen Wandlungs- oder Optionsrechte können unter 
               Beachtung der Vorgaben des § 139 Abs. 2 AktG zum Bezug von 
               auf den Inhaber lautenden Stammaktien und/oder auf den 
               Inhaber lautenden Vorzugsaktien ohne Stimmrecht, jeweils 
               mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer 
               Ausgabe und im Übrigen gleicher Ausstattung wie die 
               bestehenden auf den Inhaber lautenden Stamm- bzw. 
               Vorzugsaktien, berechtigen. 
 
 
               Die Schuldverschreibungen sind gegen Barleistung 
               auszugeben. Sie können außer in Euro - unter Begrenzung 
               auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - auch in der 
               gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie 
               können auch durch ein in- oder ausländisches Unternehmen 
               begeben werden, an dem die Sixt SE unmittelbar oder 
               mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals 
               beteiligt ist (nachfolgend 
               'Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft'); 
               in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, für die 
               emittierende Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft die 
               Garantie für die Rückzahlung der Schuldverschreibungen und 
               die Zahlung der hierauf zu entrichtenden Zinsen zu 
               übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern solcher 
               Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf 
               Aktien der Sixt SE zu gewähren. 
 
 
               Die Schuldverschreibungen werden jeweils in 
               Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
 
 
         b)    Wandlungsrecht, Wandlungspflicht 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
               erhalten die Inhaber (bei auf den Inhaber lautenden 
               Schuldverschreibungen) bzw. die Gläubiger (bei auf den 
               Namen lautenden Schuldverschreibungen) der 
               Teilschuldverschreibungen das Recht, diese nach näherer 
               Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft 
               umzutauschen. Die Anleihebedingungen können auch eine 
               Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem 
               früheren Zeitpunkt begründen. 
 
 
               Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des 
               Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den 
               festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der 
               Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
               Division eines unter dem Nennbetrag liegenden 
               Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den 
               festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der 
               Gesellschaft ergeben. Es kann vorgesehen werden, dass das 
               Umtauschverhältnis variabel ist und/oder als Folge von 
               Verwässerungsschutzbestimmungen gemäß nachfolgend lit. d) 
               geändert werden kann. Die Anleihebedingungen können ferner 
               bestimmen, dass das Umtauschverhältnis auf eine ganze Zahl 
               (oder auch eine festzulegende Nachkommastelle) auf- oder 
               abgerundet wird; ferner kann eine in bar zu leistende 
               Zuzahlung festgelegt werden. Sofern sich Umtauschrechte 
               auf Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, 
               dass diese zusammengelegt werden, so dass sich - ggf. 
               gegen Zuzahlung - Umtauschrechte zum Bezug ganzer Aktien 
               ergeben, oder in Geld ausgeglichen werden. 
 
 
               Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung je 
               Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien darf den 
               Nennbetrag der Teilschuldverschreibung oder einen unter 
               dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der 
               Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. In jedem Fall 
               erlöschen die Wandlungsrechte und Wandlungspflichten 
               spätestens zwanzig (20) Jahre nach Ausgabe der 
               Wandelschuldverschreibungen. 
 
 
         c)    Optionsrecht 
 
 
               Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen 
               werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
               Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger 
               nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen zum Bezug von 
               Aktien der Gesellschaft berechtigen. Die betreffenden 
               Optionsscheine können von den jeweiligen 
               Teilschuldverschreibungen abtrennbar sein. 
 
 
               Der Bezug von Aktien bei Ausübung des Optionsrechts 
               erfolgt gegen Zahlung des festgesetzten Optionspreises. Es 
               kann auch vorgesehen werden, dass der Optionspreis 
               variabel ist und/oder als Folge von 
               Verwässerungsschutzbestimmungen gemäß lit. d) angepasst 
               wird. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass 
               der Optionspreis durch Übertragung von 
               Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare 
               Zuzahlung geleistet werden kann. Das Bezugsverhältnis 
               ergibt sich in diesem Fall aus der Division des 
               Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den 
               Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das 
               Bezugsverhältnis kann sich ferner auch durch Division 
               eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer 
               Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten 
               Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das 
               Bezugsverhältnis kann auf eine ganze Zahl (oder auch eine 
               festzulegende Nachkommastelle) auf- oder abgerundet 
               werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung 
               festgelegt werden. Sofern sich Bezugsrechte auf Bruchteile 
               von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese 
               zusammengelegt werden, so dass sich - ggf. gegen Zuzahlung 
               - Bezugsrechte zum Bezug ganzer Aktien ergeben, oder in 
               Geld ausgeglichen werden. 
 
 
               Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf die je 
               Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien der 
               Gesellschaft entfällt, darf den Nennbetrag oder einen 
               unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der 
               Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. Die Laufzeit 
               des Optionsrechts darf höchstens zwanzig (20) Jahre 
               betragen. 
 
 
         d)    Wandlungs-/Optionspreis, Verwässerungsschutz 
 
 
               Der Wandlungs- oder Optionspreis je Aktie muss - auch im 
               Falle eines variablen Wandlungs- bzw. Optionspreises - 

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April 22, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Sixt SE: Bekanntmachung der Einberufung -3-

mindestens 80 % des Durchschnittskurses der Aktie der Sixt 
               SE im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) während des nachfolgend jeweils genannten 
               Zeitraums betragen: 
 
 
           -     Sofern die Schuldverschreibungen den 
                 Aktionären nicht zum Bezug angeboten werden, ist der 
                 Durchschnittskurs während der letzten zehn 
                 Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse vor 
                 dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
                 Begebung der Schuldverschreibung (Tag der endgültigen 
                 Entscheidung über die Abgabe eines Angebots zur 
                 Zeichnung von Schuldverschreibungen bzw. über die 
                 Erklärung der Annahme nach einer Aufforderung zur Abgabe 
                 von Zeichnungsangeboten) maßgeblich. 
 
 
           -     Sofern die Schuldverschreibungen den 
                 Aktionären zum Bezug angeboten werden, ist der 
                 Durchschnittskurs während der letzten zehn 
                 Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse vor 
                 dem Tag der Bekanntmachung der Bezugsfrist gemäß § 186 
                 Abs. 2 Satz 1 AktG oder, sofern die endgültigen 
                 Konditionen für die Ausgabe der Schuldverschreibungen 
                 gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG erst während der 
                 Bezugsfrist bekannt gemacht werden, stattdessen während 
                 der Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse 
                 ab Beginn der Bezugsfrist bis zum Vortag der 
                 Bekanntmachung der endgültigen Konditionen maßgeblich. 
 
 
 
               Der Durchschnittskurs ist jeweils zu berechnen als 
               arithmetisches Mittel der Schlusskurse an den betreffenden 
               Börsenhandelstagen (jeweils im XETRA-Handel bzw. einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem). 
 
 
               In den Fällen einer Wandlungspflicht kann nach näherer 
               Maßgabe der Anleihebedingungen auch ein Wandlungspreis 
               bestimmt werden, der entweder mindestens dem vorgenannten 
               Mindestpreis oder mindestens 90 % des volumengewichteten 
               Durchschnittskurses der Aktie der Sixt SE im XETRA-Handel 
               (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der 
               letzten zehn Börsenhandelstage an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse vor dem Tag der Endfälligkeit bzw. vor dem 
               jeweils anderen für die Wandlungspflicht maßgeblichen 
               Zeitpunkt entspricht, auch wenn der zuletzt genannte 
               Durchschnittskurs den vorgenannten Mindestpreis 
               unterschreitet. 
 
 
               Maßgeblich für die Berechnung der vorstehenden 
               Mindestpreise ist jeweils der Kurs der Aktie derjenigen 
               Aktiengattung, auf welche sich das betreffende Wandlungs- 
               oder Optionsrecht bzw. die betreffende Wandlungspflicht 
               bezieht. 
 
 
               Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann der Wandlungs- oder 
               Optionspreis aufgrund von Verwässerungsschutzbestimmungen 
               zur Wahrung des wirtschaftlichen Werts der Wandlungs- oder 
               Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten nach näherer 
               Bestimmung der Anleihebedingungen angepasst werden, wenn 
               es während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. 
               Optionsscheine zu Kapitalveränderungen bei der Sixt SE 
               kommt oder während der Laufzeit der Schuldverschreibungen 
               bzw. Optionsscheine sonstige Maßnahmen durchgeführt werden 
               oder Ereignisse eintreten, die zu einer Veränderung des 
               wirtschaftlichen Werts der Wandlungs- oder Optionsrechte 
               bzw. Wandlungspflichten führen können (etwa 
               Dividendenzahlungen, die Ausgabe weiterer Wandel- oder 
               Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte oder der 
               Kontrollerwerb durch einen Dritten). Eine Anpassung des 
               Wandlungs- oder Optionspreises kann dabei auch durch eine 
               Barzahlung bei Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts 
               bzw. Erfüllung der Wandlungspflicht oder die Anpassung 
               einer etwaigen Zuzahlung bewirkt werden. Statt oder neben 
               einer Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises kann 
               Verwässerungsschutz nach näherer Maßgabe der 
               Anleihebedingungen auch in anderer Weise gewährt werden. 
               Insbesondere kann vorgesehen werden, dass bei Ausgabe von 
               Aktien, weiteren Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 
               oder Genussrechten mit Bezugsrecht der Aktionäre ein 
               Verwässerungsschutz durch Anpassung des Wandlungs- oder 
               Optionspreises nur erfolgt, soweit den Inhabern von 
               Wandlungs- oder Optionsrechten kein Bezugsrecht in dem 
               Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des 
               Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. Erfüllung einer 
               Wandlungspflicht zustehen würde. 
 
 
               In jedem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals, 
               der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
               Aktien der Gesellschaft entfällt, den Nennbetrag oder 
               einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der 
               Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. 
 
 
         e)    Gewährung eigener Aktien oder anderer 
               börsennotierter Wertpapiere, Barausgleich, Andienungsrecht 
 
 
               Die Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen, die ein 
               Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht und/oder ein 
               Optionsrecht gewähren bzw. bestimmen, können auch 
               vorsehen, dass den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten 
               bzw. den Wandlungspflichtigen im Falle der Wandlung bzw. 
               der Optionsausübung nach Wahl der Gesellschaft bzw. der 
               emittierenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft statt 
               Gewährung neuer Aktien ganz oder teilweise eigene Aktien 
               der Gesellschaft oder andere börsennotierte Wertpapiere 
               geliefert werden können oder ihnen nach näherer Regelung 
               der Anleihebedingungen der Gegenwert der Aktien ganz oder 
               teilweise in Geld gezahlt wird. Des Weiteren kann in den 
               Anleihebedingungen auch ein Recht der Gesellschaft bzw. 
               der emittierenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft 
               vorgesehen werden, den Inhabern bzw. Gläubigern der 
               Schuldverschreibungen in Anrechnung auf den Anspruch auf 
               Rückzahlung der Schuldverschreibung und/oder 
               Zinszahlungsansprüche eigene Aktien der Gesellschaft oder 
               andere börsennotierte Wertpapiere anzudienen. 
 
 
         f)    Bezugsrechte, Bezugsrechtsausschluss 
 
 
               Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den 
               Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. 
               Werden die Schuldverschreibungen von einer 
               Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft begeben, hat die Sixt SE 
               die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die 
               Aktionäre sicherzustellen. Das Bezugsrecht kann dabei 
               jeweils auch als mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 
               5 AktG ausgestaltet werden. 
 
 
               Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer 
               Maßgabe der folgenden Bestimmungen ganz oder teilweise 
               auszuschließen: 
 
 
           aa)   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
                 des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
                 Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, sofern der 
                 Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen 
                 Grundsätzen ermittelten theoretischen Marktwert der 
                 Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht 
                 bzw. Wandlungspflicht nicht wesentlich unterschreitet. 
                 Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsauschluss gilt jedoch 
                 nur für Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder 
                 Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten auf Aktien, auf 
                 die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von 
                 insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals 
                 entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                 noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
                 diese 10 %-Grenze sind Aktien der Gesellschaft 
                 anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
                 Aktionäre in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung 
                 von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft 
                 ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind auf diese 
                 Zahl die Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
                 dieser Ermächtigung zur Bedienung von Wandlungs- oder 

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April 22, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Sixt SE: Bekanntmachung der Einberufung -4-

Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten oder 
                 Optionspflichten ausgegeben werden oder noch ausgegeben 
                 werden können, sofern die Schuldverschreibungen, welche 
                 ein entsprechendes Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. 
                 eine Wandlungs- oder Optionspflicht vermitteln, während 
                 der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderweitiger 
                 Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
                 Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 ausgegeben werden. 
 
 
 
           bb)   Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, 
                 mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom 
                 Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das 
                 Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es 
                 erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von 
                 Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder Inhabern bzw. 
                 Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten 
                 Wandelschuldverschreibungen, die zuvor von der Sixt SE 
                 oder einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft ausgegeben 
                 wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu 
                 gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder 
                 Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten 
                 zustehen würde. 
 
 
 
               Die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts darf nach dieser Ermächtigung nur erfolgen, 
               wenn auf die neuen Aktien, die aufgrund solcher 
               Schuldverschreibungen auszugeben sind, ein anteiliger 
               Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 20 % 
               des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt 
               des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind auch neue Aktien 
               anzurechnen, die von der Gesellschaft während der Laufzeit 
               dieser Ermächtigung auf Grundlage einer anderen 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre ausgegeben werden oder aufgrund weiterer, 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage 
               einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts begebenen Wandel- oder 
               Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind. 
 
 
         g)    Ermächtigung zur Festlegung der weiteren 
               Anleihebedingungen 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, unter Beachtung der 
               vorstehend getroffenen Bestimmungen die weiteren 
               Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der 
               Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, 
               Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- bzw. Optionszeitraum, 
               einen evtl. Nachrang gegenüber sonstigen 
               Verbindlichkeiten, den Wandlungs- bzw. Optionspreis sowie 
               Verwässerungsschutzbestimmungen, festzusetzen bzw. im 
               Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen 
               begebenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Sixt SE 
               festzulegen. 
 
 
 
       8.2   Schaffung eines bedingten Kapitals und 
             entsprechende Satzungsänderung 
 
 
         a)    Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
               insgesamt bis zu EUR 30.720.000,00 durch Ausgabe von 
               insgesamt bis zu Stück 12.000.000 neuen auf den Inhaber 
               lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) 
               und/oder auf den Inhaber lautenden stimmrechtslosen 
               Vorzugsaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht 
               (Bedingtes Kapital 2014). Die bedingte Kapitalerhöhung 
               dient der Gewährung von Aktien an Inhaber bzw. Gläubiger 
               von Wandelschuldverschreibungen sowie an Inhaber von 
               Optionsrechten aus Optionsschuldverschreibungen, die 
               aufgrund Ermächtigung gemäß Beschluss der Hauptversammlung 
               vom 3. Juni 2014 bis zum 2. Juni 2019 (einschließlich) von 
               der Sixt SE oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, 
               an dem die Sixt SE unmittelbar oder mittelbar mit der 
               Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, 
               ausgegeben werden. Sie wird nur durchgeführt, soweit von 
               den Wandlungs- oder Optionsrechten aus den vorgenannten 
               Schuldverschreibungen tatsächlich Gebrauch gemacht wird 
               oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen 
               erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen 
               zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen 
               Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorgenannten 
               Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 3. Juni 
               2014 jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. 
               Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, 
               in dem sie durch die Ausübung von Wandlungs- bzw. 
               Optionsrechten oder durch die Erfüllung von 
               Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn der Gesellschaft 
               teil. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
               Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
               Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
         b)    § 4 der Satzung (Grundkapital) wird um 
               folgenden neuen Absatz (4) ergänzt: 
 
 
           '(4)  Das Grundkapital der Gesellschaft ist um 
                 insgesamt bis zu EUR 30.720.000,00 durch Ausgabe von 
                 insgesamt bis zu Stück 12.000.000 neuen auf den Inhaber 
                 lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) 
                 und/oder auf den Inhaber lautenden stimmrechtslosen 
                 Vorzugsaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt 
                 erhöht (Bedingtes Kapital 2014). Die bedingte 
                 Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an 
                 Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen 
                 sowie an Inhaber von Optionsrechten aus 
                 Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund Ermächtigung 
                 gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 3. Juni 2014 
                 bis zum 2. Juni 2019 (einschließlich) von der Sixt SE 
                 oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem 
                 die Sixt SE unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit 
                 der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben 
                 werden. Sie wird nur durchgeführt, soweit von den 
                 Wandlungs- oder Optionsrechten aus den vorgenannten 
                 Schuldverschreibungen tatsächlich Gebrauch gemacht wird 
                 oder Wandlungspflichten aus solchen 
                 Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht 
                 andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. 
                 Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe 
                 des vorgenannten Ermächtigungsbeschlusses der 
                 Hauptversammlung vom 3. Juni 2014 jeweils zu 
                 bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen 
                 Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem 
                 sie durch die Ausübung von Wandlungs- bzw. 
                 Optionsrechten oder durch die Erfüllung von 
                 Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn der Gesellschaft 
                 teil. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
                 Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
                 Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
 
 
 
     9.    Gesonderte Abstimmung der Vorzugsaktionäre zum 
           Beschluss der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 8 
           betreffend eine Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Schaffung eines bedingten 
           Kapitals und eine entsprechende Änderung der Satzung in § 4 
           (Grundkapital) 
 
 
           Der unter Tagesordnungspunkt 8 vorgesehene Beschluss der 
           Hauptversammlung betreffend eine Ermächtigung des Vorstands 
           zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
           mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die 
           Schaffung eines bedingten Kapitals mit entsprechender Änderung 
           der Satzung bedarf gemäß Art. 60 SE-VO in Verbindung mit § 141 
           Abs. 2 AktG einer gesonderten Abstimmung der Vorzugsaktionäre. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, in gesonderter 
           Abstimmung der Vorzugsaktionäre ebenfalls einen Beschluss mit 
           dem Wortlaut des unter Tagesordnungspunkt 8 abgedruckten 
           Beschlussvorschlags zu fassen und dem von der Hauptversammlung 
           mit gleichem Wortlaut zu Tagesordnungspunkt 8 gefassten 
           Beschluss zuzustimmen. 
 
 
   Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG in 
   Verbindung mit Art. 9 SE-VO zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9 
 
   Der Vorstand der Sixt SE mit Sitz in Pullach erstattet der am 3. Juni 

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April 22, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

2014 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft den 
   folgenden Bericht zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9: 
 
   Eine angemessene Finanzausstattung ist eine wesentliche Grundlage für 
   die Weiterentwicklung der Gesellschaft und ein erfolgreiches Auftreten 
   am Markt. Die Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen 
   bietet attraktive Finanzierungsmöglichkeiten mit vergleichsweise 
   niedriger Verzinsung. Ferner kommen der Gesellschaft die bei Ausgabe 
   solcher Schuldverschreibungen erzielten Wandel- bzw. Optionsprämien 
   zugute. Im Falle einer nachfolgenden Ausübung der Wandel- bzw. 
   Optionsrechte fließt der Gesellschaft schließlich neues Eigenkapital 
   zu. 
 
   Damit die Gesellschaft künftig über eine flexible Grundlage auch zur 
   Nutzung dieser Finanzierungsinstrumente verfügt, schlägt die 
   Verwaltung der Hauptversammlung daher eine Beschlussfassung über eine 
   Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen und die Schaffung eines bedingten 
   Kapitals zur Bedienung der zugehörigen Wandel- bzw. Optionsrechte 
   (Bedingtes Kapital 2014) vor. Unter Tagesordnungspunkt 8 ist hierüber 
   zunächst die Beschlussfassung der Hauptversammlung selbst vorgesehen, 
   bei der nur die Stammaktionäre stimmberechtigt sind und die 
   vorsorglich zugleich als gesonderte Abstimmung der Stammaktionäre 
   gemäß Art. 60 SE-VO erfolgen soll. Wegen der im Beschlussvorschlag 
   unter anderem vorgesehenen Möglichkeit, neue Vorzugsaktien ohne 
   Stimmrecht auch ohne Bezugsrecht der Aktionäre und damit auch ohne 
   Bezugsrecht für Inhaber bereits bestehender Vorzugsaktien auszugeben, 
   ist gemäß Art. 60 SE-VO in Verbindung mit § 141 Abs. 2 AktG zusätzlich 
   eine gesonderte Abstimmung der Vorzugsaktionäre erforderlich, die 
   unter Tagesordnungspunkt 9 vorgesehen ist. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und 
   Optionsschuldverschreibungen ermöglicht es dem Vorstand, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 2. Juni 2019 (einschließlich) 
   einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (nachfolgend auch 
   'Schuldverschreibungen') 
   im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 500.000.000,00 mit einer 
   befristeten oder unbefristeten Laufzeit zu begeben und den Inhabern 
   bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der 
   Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen (nachstehend 'Anleihebedingungen') 
   Wandlungs- oder Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu Stück 
   12.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 
   30.720.000,00 zu gewähren. Die jeweiligen Wandlungs- oder 
   Optionsrechte können zum Bezug von auf den Inhaber lautenden 
   Stammaktien und/oder auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien ohne 
   Stimmrecht, jeweils mit Gewinnberechtigung ab Beginn des 
   Geschäftsjahres ihrer Ausgabe und im Übrigen gleicher Ausstattung wie 
   die bestehenden auf den Inhaber lautenden Stamm- bzw. Vorzugsaktien, 
   berechtigen. Dabei sind jedoch die Vorgaben des § 139 Abs. 2 AktG zu 
   beachten, wonach das Grundkapital höchstens zur Hälfte aus 
   Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bestehen darf. 
 
   Die in der Ermächtigung vorgesehene Möglichkeit, bei 
   Wandelschuldverschreibungen auch eine Wandlungspflicht vorzusehen, 
   erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung derartiger 
   Finanzierungsinstrumente. Bei der Ausgabe von Wandel- und 
   Optionsschuldverschreibungen soll die Gesellschaft je nach Marktlage 
   die deutschen oder internationalen Kapitalmärkte in Anspruch nehmen 
   und die Schuldverschreibungen außer in Euro auch in der gesetzlichen 
   Währung eines OECD-Landes ausgeben können. Die Ausgabe kann auch durch 
   ein in- oder ausländisches Unternehmen erfolgen, an dem die Sixt SE 
   unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des 
   Kapitals beteiligt ist (nachfolgend auch 
   'Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft'); 
   in diesem Fall soll die Gesellschaft die Garantie für die Rückzahlung 
   der Schuldverschreibungen und für die Zahlung der hierauf zu 
   entrichtenden Zinsen übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern 
   solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf Aktien 
   der Sixt SE gewähren können. 
 
   Die Schuldverschreibungen dürfen ausschließlich gegen Barleistung 
   ausgegeben werden. Sie werden jeweils in Teilschuldverschreibungen 
   eingeteilt. 
 
   Das beantragte bedingte Kapital im Nennbetrag von EUR 30.720.000,00 
   (Bedingtes Kapital 2014) dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung 
   der mit den Schuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- oder 
   Optionsrechte bzw. bei Erfüllung etwaiger Wandlungspflichten, soweit 
   zur Bedienung nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. Als 
   solche andere Erfüllungsformen sollen die Anleihebedingungen nach Wahl 
   der Gesellschaft auch die Lieferung eigener Aktien oder anderer 
   börsennotierter Wertpapiere oder die Gewährung eines Barausgleichs 
   vorsehen können. Der Nennbetrag des Bedingten Kapitals 2014 beläuft 
   sich auf etwas weniger als 25 % des derzeitigen Grundkapitals der 
   Gesellschaft und bleibt damit deutlich unter der gesetzlichen 
   Höchstgrenze gemäß § 192 Abs. 3 AktG von 50 % des bei Beschlussfassung 
   bestehenden Grundkapitals. Die Ausgabe der neuen Aktien aus dem 
   Bedingtem Kapital 2014 erfolgt zu dem Options- bzw. Wandlungspreis, 
   der in den Anleihebedingungen nach den Vorgaben der erbetenen 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen festgesetzt wird. 
   In der Ermächtigung werden gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG lediglich die 
   Grundlagen für die Festlegung des maßgeblichen Mindestausgabebetrags 
   bestimmt, so dass die Gesellschaft umfangreiche Flexibilität bei der 
   Festlegung des Options- bzw. Wandlungspreises erhält. 
 
   Den Aktionären steht bei der Begebung von Wandel- und 
   Optionsschuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht zu (§ 221 
   Abs. 4 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG). Werden die 
   Schuldverschreibungen von einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft 
   begeben, hat die Sixt SE die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts 
   für die Aktionäre sicherzustellen. Um die Abwicklung zu erleichtern, 
   kann das Bezugsrecht auch als mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 
   5 AktG ausgestaltet werden. In diesem Fall werden die 
   Schuldverschreibungen von einem oder mehreren Kreditinstituten (oder 
   ihnen gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Unternehmen) mit 
   der Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären entsprechend ihrem 
   Bezugsrecht zum Bezug anzubieten. Mit dieser Ausgestaltung ist keine 
   inhaltliche Beschränkung des Bezugsrechts verbunden. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht jedoch die Möglichkeit vor, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen in folgenden 
   Fällen auszuschließen: 
 
     -     Bei der Ausgabe von Wandel- und 
           Optionsschuldverschreibungen gelten nach § 221 Abs. 4 Satz 2 
           AktG die Bestimmungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zum so 
           genannten vereinfachten Bezugsrechtsausschluss sinngemäß. Der 
           Vorstand soll daher ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
           Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. 
           Wandlungspflicht in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG auszuschließen, sofern der Ausgabepreis den nach 
           anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten 
           theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht 
           wesentlich unterschreitet. 
 
 
           Die Nutzung dieser gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des 
           Bezugsrechtsausschlusses kann zweckmäßig sein, um günstige 
           Marktverhältnisse kurzfristig wahrnehmen und 
           Schuldverschreibungen schnell und flexibel zu attraktiven 
           Konditionen am Markt platzieren zu können. Denn die bei 
           Einräumung eines Bezugsrechts erforderliche zweiwöchige 
           Bezugsfrist (§ 186 Abs. 1 Satz 2 AktG) lässt eine vergleichbar 
           kurzfristige Reaktion auf aktuelle Marktverhältnisse nicht zu. 
           Ferner können wegen der Volatilität der Aktienmärkte marktnahe 
           Konditionen in der Regel nur erzielt werden, wenn die 
           Gesellschaft hieran nicht über einen längeren Zeitraum 
           gebunden ist. Bei Einräumung eines Bezugsrechts verlangt § 186 
           Abs. 2 AktG, dass der endgültige Bezugspreis bzw. bei Options- 
           bzw. Wandelschuldverschreibungen die endgültigen Konditionen 
           der Schuldverschreibungen spätestens drei Tage vor Ablauf der 
           Bezugsfrist bekannt gegeben werden. Es besteht hier daher ein 
           höheres Marktrisiko - insbesondere das über mehrere Tage 
           bestehende Kursänderungsrisiko - als bei einer 
           bezugsrechtsfreien Zuteilung. Für eine erfolgreiche 
           Platzierung sind bei Einräumung eines Bezugsrechts daher 
           regelmäßig entsprechende Sicherheitsabschläge bei der 
           Festlegung der Konditionen der Schuldverschreibungen 
           erforderlich; dies führt in der Regel zu ungünstigeren 

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April 22, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

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