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DGAP-HV: Alphaform AG: Bekanntmachung der -7-

DJ DGAP-HV: Alphaform AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Alphaform AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
25.04.2014 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Alphaform AG 
 
   Feldkirchen bei München 
 
   - ISIN DE0005487953/WKN 548795 - 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
   5. Juni 2014, 14:00 Uhr 
   im Hotel Vitalis, Konferenzraum Hohenzollern 
   Kathi-Kobus-Straße 20-22, 80797 München 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
   1.       Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
            gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2013, 
            sowie des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns, des 
            Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des 
            Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB, 
            jeweils für das Geschäftsjahr 2013 
 
            Die genannten Unterlagen können im Internet unter 
            www.alphaform.de unter der Rubrik 'Unternehmen/IR - Investor 
            Relations - Hauptversammlung' eingesehen werden. Den 
            gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ist zu diesem 
            Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
            Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits gebilligt hat. 
 
   2.       Beschlussfassung über die Entlastung des Alleinvorstands für 
            das Geschäftsjahr 2013 
 
            Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 
            2013 amtierenden Alleinvorstand Entlastung für diesen Zeitraum 
            zu erteilen. 
 
   3.       Beschlussfassungen über die Entlastung der Mitglieder des 
            Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
            Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
            2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
            diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
   4.       Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
            Geschäftsjahr 2014 
 
            Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Häckl Schmidt Lichtenstern 
            GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
            Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
            Geschäftsjahr 2014 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische 
            Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 
            2014, sofern dieser einer Prüfung unterzogen wird, zu 
            bestellen. 
 
            Vor Unterbreitung der Wahlvorschläge hat der Aufsichtsrat von 
            der Häckl Schmidt Lichtenstern GmbH, 
            Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, die vom Deutschen 
            Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung zu deren 
            Unabhängigkeit eingeholt. 
 
   5.       Beschlussfassung über eine Erhöhung des Grundkapitals der 
            Gesellschaft gegen Bareinlagen um einen Höchstbetrag 
 
            Vorstand und Aufsichtsrat beabsichtigen, die Alphaform-Gruppe 
            als führenden 3D-Druck-Anbieter durch die Aufnahme weiteren 
            Eigenkapitals zu stärken. Um die Möglichkeiten eines günstigen 
            Börsenumfelds optimal ausnutzen zu können, möchte der Vorstand 
            Zeitpunkt und Umfang einer Kapitalerhöhung möglichst flexibel 
            festlegen können und schlägt vor, dass die Hauptversammlung 
            zunächst nur einen Höchstbetrag der Kapitalerhöhung beschließt. 
            Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Beschlussfassung 
            kann der Vorstand die Kapitalerhöhung im erforderlichen Maße 
            durchführen. Anders als bei Ausnutzung genehmigten Kapitals 
            kann das Kapital dabei, sofern erforderlich, auch um mehr als 
            50 % des bisherigen Grundkapitals erhöht werden, wobei der 
            Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats den genauen Betrag im 
            Rahmen des vorgegebenen Höchstbetrags dem Interesse möglicher 
            Investoren entsprechend festlegen kann. Diese Form der 
            Kapitalgewinnung stellt eine ideale Ergänzung des unter 
            Tagesordnungspunkt 6 ebenfalls vorgeschlagenen genehmigten 
            Kapitals sowie der in Tagesordnungspunkt 7 vorgesehenen 
            Möglichkeit zur Ausgabe von Wandelbzw. 
            Optionsschuldverschreibungen dar. 
 
            Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
            Beschluss zu fassen: 
 
   5.1      Das Grundkapital der Gesellschaft wird im Wege der ordentlichen 
            Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen von EUR 5.850.000,00 um bis 
            zu EUR 5.000.000,00 auf bis zu EUR 10.850.000,00 durch Ausgabe 
            von bis zu 5.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
            Stückaktien im rechnerischen Nennwert von EUR 1,00 je Aktie 
            erhöht. Die neuen Aktien werden zu einem Ausgabebetrag von EUR 
            1,00 je Aktie ausgegeben und sind ab dem 1. Januar 2014 
            gewinnberechtigt. 
 
   5.2      Die neuen Aktien werden von einem Kreditinstitut, einem nach § 
            53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
            Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einem 
            Dritten mit der Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären zu 
            einem Bezugspreis je Aktie zum Bezug anzubieten, der den 
            volumengewichteten Durchschnittskurs von Aktien der 
            Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse 
            (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten ein 
            bis zehn Börsentagen vor dem zweiten Tag vor der Bekanntmachung 
            des Bezugsangebots nicht wesentlich unterschreitet. 
 
            Die Frist zur Ausübung des Bezugsrechts durch die Aktionäre 
            beträgt zwei Wochen ab Bekanntmachung des Angebots. Soweit nach 
            Ende der Bezugsfrist nicht alle Aktionäre ihr Bezugsrecht 
            ausgeübt haben, sind das Kreditinstitut, das nach § 53 Abs. 1 
            Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über 
            das Kreditwesen tätige Unternehmen oder der Dritte berechtigt, 
            die verbleibenden Aktien einem oder mehreren Investoren zum 
            festgesetzten Bezugspreis zum Bezug anzubieten. Ein 
            öffentlicher, börslicher Bezugsrechtshandel ist nicht 
            vorgesehen. 
 
   5.3      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
            weitere Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
            zu bestimmen, insbesondere ist er berechtigt, das Bezugsrecht 
            für verbleibende Spitzenbeträge auszuschließen. Der 
            Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
            entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen. 
 
   5.4      Die Kapitalerhöhung wird unwirksam, wenn ihre Durchführung 
            nicht binnen sechs Monaten nach dem Tag der Hauptversammlung in 
            das Handelsregister eingetragen worden ist. 
 
                Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 über den 
                 Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
            Für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
            etwaigen Spitzenbeträgen sind ausschließlich technische Gründe 
            maßgeblich. Hierdurch soll es dem Vorstand im Einzelfall 
            ermöglicht werden, ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen. 
            Dies erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten und erspart 
            zusätzlichen Aufwand. 
 
   6.       Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals, 
            die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie eine 
            entsprechende Satzungsänderung 
 
            Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
            fassen: 
 
   6.1      § 5 Abs. 2 der Satzung wird mit Wirksamwerden der nachfolgenden 
            Beschlussfassungen über die Schaffung des Genehmigten Kapitals 
            2014 aufgehoben. 
 
   6.2      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
            bis zum 4. Juni 2019 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig 
            oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 2.925.000,00 gegen 
            Barund/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). 
            Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
            Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren 
            Kreditinstituten oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 
            Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen 
            tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, 
            sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
   6.3      Der Vorstand wird des Weiteren ermächtigt, mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
            auszuschließen, 
 
            (a) soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
            auszugleichen; (b) soweit die Aktien gegen Sacheinlagen zum 
            Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Alphaform AG: Bekanntmachung der -2-

Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs 
            von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden; (c) 
            soweit eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des 
            Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen 
            Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG); bei der Ausnutzung dieser Ermächtigung zum 
            Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der 
            Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen 
            nach oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
            berücksichtigen; (d) soweit es erforderlich ist, um den 
            Inhabern von Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen ein 
            Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es 
            ihnen nach Ausübung des Optionsund/oder Wandlungsrechts bzw. 
            nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde. 
 
   6.4      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
            die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
            Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
            Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
            Genehmigten Kapitals 2014 anzupassen. 
 
   6.5      § 5 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
            '(2) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats bis zum 4. Juni 2019 das Grundkapital der 
            Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
            2.925.000,00 gegen Barund/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
            (Genehmigtes Kapital 2014). Den Aktionären ist grundsätzlich 
            ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
            einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem nach § 53 Abs. 
            1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über 
            das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
            übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
            Vorstand ist zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
            das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
            (a) soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
            auszugleichen; (b) soweit die Aktien gegen Sacheinlagen zum 
            Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
            Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs 
            von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden; (c) 
            soweit eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des 
            Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen 
            Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG); bei der Ausnutzung dieser Ermächtigung zum 
            Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der 
            Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen 
            nach oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
            berücksichtigen; (d) soweit es erforderlich ist, um den 
            Inhabern von Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen ein 
            Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es 
            ihnen nach Ausübung des Optionsund/oder Wandlungsrechts bzw. 
            nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde. 
 
            Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
            die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
            Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
            Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
            Genehmigten Kapitals 2014 anzupassen.' 
 
   6.6      Unter der Bedingung, dass die Durchführung der nach 
            Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen Erhöhung des Grundkapitals 
            in das Handelsregister eingetragen wurde und das Grundkapital 
            nach der Erhöhung mindestens EUR 8.000.000,00 beträgt, erhöht 
            sich der Betrag des Genehmigten Kapitals 2014 von EUR 
            2.925.000,00 um EUR 1.075.000,00 auf EUR 4.000.000,00. Der 
            Vorstand ist dann ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
            bis zum 4. Juni 2019 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig 
            oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 4.000.000,00 gegen 
            Barund/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). 
            Die Ermächtigungen unter Ziffer 6.3 und 6.4 gelten dann 
            betraglich erweitert für den erhöhten Betrag. Der Aufsichtsrat 
            wird ermächtigt, die Fassung der Satzung an die Erhöhung des 
            Genehmigten Kapitals 2014 nach dieser Ziffer 6.6 anzupassen. 
 
                Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 über den 
                 Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
            Das bisherige Genehmigte Kapital in § 5 Abs. 2 der Satzung 
            läuft im Mai 2015 aus. Mit der vorgeschlagenen fünfjährigen 
            Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals wird der Vorstand 
            in die Lage versetzt, auch künftig mittels eines solchen 
            genehmigten Kapitals die Eigenkapitalausstattung der 
            Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. Bei 
            der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 haben die 
            Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Es wird jedoch 
            vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
            (a) um gegebenenfalls Spitzenbeträge auszugleichen; Für die 
            Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei etwaigen 
            Spitzenbeträgen sind ausschließlich technische Gründe 
            maßgeblich. Hierdurch soll es dem Vorstand im Einzelfall 
            ermöglicht werden, ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen. 
            Dies erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten und erspart 
            zusätzlichen Aufwand. (b) soweit die Aktien gegen Sacheinlagen 
            zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen 
            an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
            Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben 
            werden; Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
            Kapitalerhöhungen aus Genehmigtem Kapital 2014 soll der 
            Gesellschaft, wie bislang auch, die Möglichkeit geben, in 
            geeigneten Fällen Unternehmen bzw. Unternehmensteile oder 
            Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der 
            Gesellschaft zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen 
            zusammenschließen zu können. Die Gesellschaft hat damit ein 
            Instrument, eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter 
            Zuhilfenahme flexible und liquiditätsschonender 
            Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Die Möglichkeit, 
            rasch und erfolgreich auf entsprechende vorteilhafte Angebote 
            oder sich bietende Gelegenheiten reagieren zu können, dient 
            dabei auch dem Erhalt und der Steigerung der 
            Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die Ermächtigung 
            erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb von Beteiligungen 
            durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen sowie auf die 
            Übernahme von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch Erwerb 
            der sie bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte, 
            Vertragspositionen und Ähnlichem. Die Möglichkeit, im 
            Einzelfall Forderungen gegen die Gesellschaft durch die Ausgabe 
            von Aktien der Gesellschaft zurückführen zu können, hat 
            ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der Liquidität 
            vermieden wird. Da eine Kapitalerhöhung in den vorgenannten 
            Fällen häufig kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller 
            Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden 
            ordentlichen Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. 
            Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung für 
            jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen Fällen jedoch aus 
            Kostenund Zeitgründen nicht praktikabel. Der Vorstand wird 
            zudem in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Einsatz des 
            genehmigten Kapitals sachgerecht ist und ob der Wert der neuen 
            Aktien in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu 
            erwerbenden Wirtschaftsgutes steht. Der Ausgabebetrag für die 
            neuen Aktien wird dabei auch im Rahmen der Sachkapitalerhöhung 
            von dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
            sorgfältiger Beachtung der Interessen der Gesellschaft und 
            ihrer Aktionäre festgelegt werden. Die Ermächtigung stellt eine 
            ergänzende Option zur Verwendung eigener Aktien im Zuge des 
            Erwerbs von Unternehmen, Beteiligungen und sonstigen zulässigen 
            Sachleistungen dar. (c) soweit eine Kapitalerhöhung gegen 
            Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der 
            Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Alphaform AG: Bekanntmachung der -3-

unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); bei Ausnutzung 
            dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
            anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
            berücksichtigen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
            Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen gibt dem Vorstand die 
            Möglichkeit, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
            der Aktionäre gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. 
            Diese Ermächtigung ermöglicht eine kurzfristige 
            Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung günstiger 
            Marktverhältnisse und führt in der Regel zu einem deutlich 
            höheren Mittelzufluss als im Fall einer Aktienplatzierung mit 
            Bezugsrecht, da bei der Festlegung des Platzierungsentgelts 
            kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum der Bezugsfrist 
            berücksichtigt werden muss. Der Vorstand soll mit dieser Form 
            der Kapitalerhöhung in die Lage versetzt werden, die für die 
            zukünftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der 
            Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vornehmen zu 
            können. Dadurch, dass der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
            Börsenkurs jeweils nicht wesentlich unterschreiten darf, wird 
            dem Interesse der Aktionäre an einem wertmäßigen 
            Verwässerungsschutz Rechnung getragen. Der Vorstand wird den 
            Ausgabepreis so nahe an dem dann aktuellen Börsenkurs 
            festlegen, wie dies unter Berücksichtigung der jeweiligen 
            Situation am Kapitalmarkt möglich ist, und sich um eine 
            marktschonende Platzierung der neuen Aktien bemühen. Der 
            Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen 
            nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist mit zu berücksichtigen, (d) 
            soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Optionsund/oder 
            Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in 
            dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des 
            Optionsund/oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung von 
            Wandlungspflichten zustünde. Der vorgeschlagene Ausschluss das 
            Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von Optionsund/oder 
            Wandlungsrechten dient der Ergänzung des in Top 7 dieser 
            Tagesordnung neu zu fassenden Beschlusses über die Ermächtigung 
            des Vorstands zur Ausgabe von Optionund/oder 
            Wandelschuldverschreibungen. Der Bezugsrechtsausschluss hat den 
            Vorteil, dass im Falle einer Ausnutzung dieser Ermächtigung der 
            Optionsbzw. Wandlungspreis nicht entsprechend den so genannten 
            Verwässerungsschutzklauseln der Optionsbzw. 
            Wandlungsbedingungen ermäßigt zu werden braucht, sondern auch 
            den Inhabern der Optionsbzw. Wandlungsrechte ein Bezugsrecht in 
            dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung 
            des Optionsoder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung von 
            Wandlungspflichten zustehen würden. Mit der Ermächtigung erhält 
            der Vorstand die Möglichkeit, bei der Ausnutzung des 
            Genehmigten Kapitals 2014 unter sorgfältiger Abwägung der 
            Interessen zwischen beiden Alternativen zu wählen. Es 
            entspricht dem Marktstandard, einen solchen Verwässerungsschutz 
            vorzusehen. Auch wenn zur Zeit die Gesellschaft keine 
            Optionsund/oder Wandlungsrechte ausgegeben hat, so kann es bei 
            einer Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2014 von fünf Jahren 
            durchaus möglich sein, dass der Vorstand aufgrund der 
            Ermächtigung in Top 7 der Tagesordnung in der Zukunft 
            Optionsund/oder Wandlungsrechte ausgeben wird. 
 
            Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des neuen Genehmigten 
            Kapitals 2014 bestehen derzeit nicht. Im Übrigen wird der 
            Vorstand in der auf eine Ausnutzung der Ermächtigung folgenden 
            Hauptversammlung über die Einzelheiten ihres Vorgehens 
            berichten. 
 
   7.       Beschlussfassung über die Aufhebung bedingter Kapitalia, die 
            Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Optionsund/oder 
            Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit des 
            Bezugsrechtsausschlusses, die bedingte Erhöhung des Kapitals 
            und eine entsprechende Satzungsänderung (Bedingtes Kapital I) 
 
            Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
            fassen: 
 
   7.1      Aufhebung bedingter Kapitalia 
 
            Das in § 5 Abs. 3 der Satzung enthaltene bedingte Kapital 
            (Bedingtes Kapital I) wird aufgehoben und § 5 Abs. 3 der 
            Satzung ersatzlos gestrichen. Das in § 5 Abs. 4 der Satzung 
            enthaltene bedingte Kapital (Bedingtes Kapital II) wird 
            aufgehoben und § 5 Abs. 4 der Satzung ersatzlos gestrichen. 
 
            Vorstand und Aufsichtsrat erklären zu Ziffer 7.1, dass keine 
            Optionsund Bezugsrechte mehr auf Aktien aus dem Bedingten 
            Kapital I und II existieren, die der Aufhebung entgegenstehen. 
 
   7.2      Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsund/oder 
            Wandelschuldverschreibungen 
 
   7.2.1    Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Aktienzahl, Laufzeit, 
            Verzinsung 
 
            Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
            bis zum 4. Juni 2019 einmalig oder mehrmals verzinsliche und 
            auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Optionsund/oder 
            Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
            25.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und 
            den Inhabern der jeweiligen, unter sich gleichberechtigten 
            Teilschuldverschreibungen Optionsrechte bzw. Wandlungsrechte 
            auf neue Stückaktien der Gesellschaft in einer Gesamtzahl von 
            bis zu 2.925.000 Stück nach näherer Maßgabe der Bedingungen der 
            Optionsbzw. Wandelschuldverschreibungen zu gewähren. Die 
            Optionsund Wandelschuldverschreibungen können auch mit einer 
            variablen Verzinsung ausgestattet werden, wobei die Verzinsung 
            auch wie bei einer Gewinnschuldverschreibung vollständig oder 
            teilweise von der Höhe der Dividende der Gesellschaft abhängig 
            sein kann. 
 
   7.2.2    Währung, Ausgabe durch Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften 
 
            Die Optionsund Wandelschuldverschreibungen können außer in Euro 
            auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - 
            in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. 
            Sie können auch durch in unmittelbarem oder mittelbarem 
            Mehrheitsbesitz der Alphaform AG stehende Gesellschaften 
            (Gesellschaften, an denen die Alphaform AG unmittelbar oder 
            mittelbar mit Mehrheit der Stimmen und/oder des Kapitals 
            beteiligt ist) begeben werden; in diesem Fall wird der Vorstand 
            ermächtigt, für die Alphaform AG die Garantie für die 
            Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen zu übernehmen und 
            den Inhabern solcher Optionsund/oder 
            Wandelschuldverschreibungen Optionsbzw. Wandlungsrechte auf 
            Aktien der Alphaform AG zu gewähren bzw. zu garantieren. 
 
   7.2.3    Optionsund Wandlungsrecht 
 
            Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
            jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
            beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der 
            Optionsbedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft 
            berechtigen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der 
            Optionspreis ganz oder teilweise auch durch Übertragung von 
            Teilschuldverschreibungen erfüllt werden kann. Das 
            Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages 
            einer Teilschuldverschreibung durch den Optionspreis für eine 
            Aktie der Alphaform AG. Daraus resultierende rechnerische 
            Bruchteile von Aktien werden in Geld ausgeglichen. Der in einen 
            Nennwert umgerechnete Anteil am Grundkapital der je 
            Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennwert 
            der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
   7.2.4    Optionsund Wandlungspflicht 
 
            Die Bedingungen der Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen 
            können auch eine Optionsbzw. Wandlungspflicht zum Ende der 
            Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt (jeweils auch 
            Endfälligkeit) begründen oder das Recht der Alphaform AG 
            vorsehen, bei Endfälligkeit den Gläubigern der Optionsund/oder 
            Wandelschuldverschreibungen ganz oder teilweise an Stelle der 
            Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Alphaform AG zu 
            gewähren. Der in einen Nennwert umgerechnete Anteil am 
            Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf auch in 
            diesen Fällen den Nennbetrag der Optionsund/oder 
            Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Alphaform AG: Bekanntmachung der -4-

7.2.5    Gewährung neuer oder bestehender Aktien; Geldzahlung 
 
            Die Gesellschaft kann im Fall der Optionsausübung oder Wandlung 
            bzw. bei der Erfüllung der Optionsoder Wandlungspflichten nach 
            ihrer Wahl entweder neue Aktien aus bedingtem Kapital und/oder 
            aus genehmigten Kapital oder bereits bestehende Aktien der 
            Gesellschaft gewähren. Die Bedingungen der Optionsund der 
            Wandelschuldverschreibungen können auch das Recht der 
            Gesellschaft vorsehen, im Fall der Optionsausübung bzw. 
            Wandlung bzw. bei Erfüllung der Optionsbzw. Wandlungspflichten 
            nicht Aktien der Gesellschaft zu gewähren, sondern den 
            Gegenwert ganz oder teilweise in Geld zu zahlen, der nach 
            näherer Maßgabe der Bedingungen der Optionsbzw. 
            Wandelschuldverschreibungen dem durchschnittlichen Schlusskurs 
            der Aktie der Alphaform AG im XETRA-Handel der Wertpapierbörse 
            in Frankfurt am Main oder einem an die Stelle des XETRA-Systems 
            getretenen Nachfolgesystem während der ein bis zehn Börsentage 
            vor oder nach Erklärung der Optionsausübung bzw. Wandlung bzw., 
            im Falle von Optionsbzw. Wandlungspflichten, vor oder nach dem 
            Tag der Endfälligkeit entspricht 
 
   7.2.6    Options-/Wandlungspreis, wertwahrende Anpassung des 
            Options-/Wandlungspreises 
 
            Der jeweils im Verhältnis des Nennwerts einer 
            Teilschuldverschreibung zu der Anzahl der dafür zu beziehenden 
            Aktien festzusetzende Optionsbzw. Wandlungspreis für eine Aktie 
            wird in Euro festgelegt und muss 
 
            (a) mindestens 80% des durchschnittlichen Schlusskurses der 
            Aktien der Alphaform AG im XETRA-Handel der Frankfurter 
            Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem an 
            den letzten zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung 
            durch den Vorstand über die Ausgabe der Optionsbzw. 
            Wandelschuldverschreibungen betragen, oder (b) für den Fall der 
            Einräumung eines Bezugsrechts mindestens 80% des 
            durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der Alphaform AG im 
            XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem 
            entsprechenden Nachfolgesystem in dem Zeitraum vom Beginn der 
            Bezugsfrist bis einschließlich des Tages vor der Bekanntmachung 
            der endgütigen Festlegung der Konditionen gemäß § 186 Abs. 2 
            AktG betragen. 
 
            Abweichend hiervon kann der Optionsbzw. Wandlungspreis in den 
            Fällen einer Wandlungsbzw. Optionspflicht (Ziff. 7.2.4) dem 
            durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Alphaform AG im 
            XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem 
            entsprechenden Nachfolgesystem während der zehn Börsentage vor 
            oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn 
            dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten 
            Mindestoptionsbzw. Wandlungspreises (80 %) liegt. 
 
            § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. 
 
            Der Optionsbzw. Wandlungspreis ist während der Optionsbzw. 
            Wandlungsfrist unbeschadet des geringsten Ausgabebetrages gemäß 
            § 9 Abs. 1 AktG jeweils in folgenden Fällen anzupassen: 
 
            * Kapitalerhöhungen durch Umwandlung von Rücklagen, Aktiensplit 
            oder Zusammenlegung von Aktien; * Kapitalerhöhungen unter 
            Einräumung eines Bezugsrechts, ohne dass den Inhabern bzw. 
            Gläubigern von Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen mit 
            Optionsbzw. Wandlungsrechten oder -pflichten hierfür ein 
            Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
            Ausübung des Optionsbzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung 
            der Optionsbzw. Wandlungspflicht zustünde; * Begebung weiterer 
            Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen bzw. Gewährung oder 
            Garantie sonstiger Optionsund/oder Wandlungsrechte bzw. 
            -pflichten, ohne dass den Inhabern bzw. Gläubigern schon 
            bestehender Optionsund Wandlungsrechte oder - pflichten hierfür 
            ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen 
            nach Ausübung des Optionsoder Wandlungsrechts bzw. nach 
            Erfüllung der Optionsbzw. Wandlungspflicht zustünde; * 
            Kapitalherabsetzungen (soweit nicht allein in der Form einer 
            Herabsetzung des auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen 
            Betrages am Grundkapital); * im Falle anderer ungewöhnlicher 
            Maßnahmen bzgl. Ereignisse wie zum Beispiel Umwandlungen, 
            Sonderdividenden oder Kontrollerlangung durch Dritte. 
 
            In all diesen Fällen erfolgt die Anpassung in Anlehnung an § 
            216 Abs. 3 AktG dergestalt, dass der vor der die Anpassung 
            auslösenden Maßnahme bestehende wirtschaftliche Wert der 
            Optionsund Wandlungsrechte bzw. -pflichten unberührt bleibt. 
 
            Statt einer Anpassung des Optionsund Wandlungspreises kann nach 
            näherer Bestimmung der Bedingungen der Optionsbzw. 
            Wandelschuldverschreibungen in allen diesen Fällen auch die 
            Zahlung eines entsprechenden Betrages in Geld durch die 
            Gesellschaft bei Ausübung des Optionsbzw. Wandlungsrechts oder 
            bei der Erfüllung der Optionsbzw. Wandlungspflicht vorgesehen 
            werden. 
 
   7.2.7    Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss 
 
            Die Optionsbzw. Wandelschuldverschreibungen sollen von einem 
            oder mehreren Kreditinstituten oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 
            1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
            Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
            übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
            Werden die Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen von 
            einem in unmittelbarem oder mittelbarem Mehrheitsbesitz der 
            Alphaform AG stehenden Unternehmen ausgegeben, hat die 
            Alphaform AG die Gewährung des Bezugsrechts für die Aktionäre 
            der Alphaform AG nach Maßgabe des vorstehenden Satzes 
            sicherzustellen. Soweit nach Ende der Bezugsfrist nicht alle 
            Aktionäre ihr Bezugsrecht ausgeübt haben, ist das 
            Kreditinstitut ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 
            Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges 
            Unternehmen berechtigt, die verbleibenden Optionsund/oder 
            Wandelschuldverschreibungen in einem Zeitraum von vier Wochen 
            nach Ende der jeweiligen Bezugsfrist einem oder mehreren 
            Investoren zum festgesetzten Bezugspreis zum Bezug anzubieten. 
 
            Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
            das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
            Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen mit Optionsbzw. 
            Wandlungsrechten auf bis zu 2.925.000 Aktien der Gesellschaft 
            in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
            (a) Die Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen werden so 
            ausgestattet, dass ihr Ausgabepreis ihren nach anerkannten 
            finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
            Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung 
            zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für 
            Schuldverschreibungen mit Optionsbzw. Wandlungsrechten bzw. 
            -pflichten auf Aktien mit einem anteiligen Betrag von insgesamt 
            bis zu 10 % des Grundkapitals der Alphaform AG. Für die 
            Berechnung der 10 %-Grenze ist die Höhe des Grundkapitals zum 
            Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese 
            Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum 
            Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung maßgebend. 
            Das Ermächtigungsvolumen verringert sich um den anteiligen 
            Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt oder auf den 
            sich Optionsund/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus 
            Optionsbzw. Wandelschuldverschreibungen beziehen, die seit 
            Erteilung dieser Ermächtigung in unmittelbarer, entsprechender 
            oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
            ausgegeben oder veräußert worden sind; (b) Es ergeben sich 
            aufgrund des Bezugsverhältnisses Spitzenbeträge; (c) Der 
            Bezugsrechtsausschluss ist erforderlich, um den Inhabern von 
            bereits zuvor ausgegebenen Optionsbzw. 
            Wandelschuldverschreibungen mit Optionsoder Wandlungsrechten 
            bzw. Optionsoder Wandlungspflichten auf Aktien der Alphaform AG 
            ein Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen 
            nach Ausübung des Wandlungsoder Optionsrechts bzw. nach 
            Erfüllung der Optionsoder Wandlungspflicht zustehen würde. (d) 
            Die Wandelschuldverschreibungen werden gegen Sachleistung zum 
            Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
            Beteiligungen an Unternehmen ausgegeben, der Erwerb liegt im 
            Interesse der Gesellschaft und der Wert der Sacheinlage steht 

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April 25, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Alphaform AG: Bekanntmachung der -5-

in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der 
            Wandelschuldverschreibungen, wobei der nach anerkannten 
            finanzmathematischen Methoden ermittelte theoretische Marktwert 
            maßgeblich ist. 
 
   7.2.8    Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Einzelheiten 
 
            Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
            im vorgenannten Rahmen die weiteren Einzelheiten der Ausgabe 
            und Ausstattung der Optionsbzw. Wandelschuldverschreibungen und 
            der Optionsbzw. Wandlungsrechte, insbesondere Zinssatz, 
            Ausgabepreis, Laufzeit und Stückelung sowie Optionsbzw. 
            Wandlungszeitraum, festzulegen bzw. im Einvernehmen mit den 
            Organen der die Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen 
            begebenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Alphaform AG 
            festzulegen. 
 
   7.3      Schaffung eines bedingten Kapitals 
 
            Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
            2.925.00,00 durch Ausgabe von bis zu 2.925.000 auf den Inhaber 
            lautenden neuen Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
            I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien 
            bei Ausübung von Optionsund/oder Wandlungsrechten bzw. bei 
            Erfüllung von Optionsund/oder Wandlungspflichten an die Inhaber 
            der aufgrund der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 5. 
            Juni 2014 ausgegebenen Optionsund/oder 
            Wandelschuldverschreibungen. 
 
            Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß der 
            Ermächtigung festgelegten Optionsbzw. Wandlungspreis 
            (Ausgabebetrag der Aktie). Die bedingte Kapitalerhöhung wird 
            nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Optionsscheinen 
            aus Optionsschuldverschreibungen oder 
            Wandelschuldverschreibungen, die von der Alphaform AG oder in 
            deren unmittelbarem oder mittelbarem Mehrheitsbesitz stehenden 
            Gesellschaften auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses der 
            ordentlichen Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 bis zum 4. Juni 
            2019 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Optionsbzw. 
            Wandlungsrechten Gebrauch machen oder die aus von der Alphaform 
            AG oder in deren unmittelbarem oder mittelbarem Mehrheitsbesitz 
            stehenden Gesellschaften auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses 
            der ordentlichen Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 bis zum 4. 
            Juni 2019 ausgegebenen oder garantierten Optionsoder 
            Wandelschuldverschreibungen Verpflichteten ihre Optionsbzw. 
            Wandlungspflicht erfüllen und das Bedingte Kapital I nach 
            Maßgabe der Bedingungen der Optionsbzw. 
            Wandelschuldverschreibungen benötigt wird. Die auf Grund der 
            Ausübung des Optionsbzw. Wandlungsrechts und/oder der Erfüllung 
            der Optionsbzw. Wandlungspflicht ausgegebenen neuen Aktien 
            nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, 
            am Gewinn teil. 
 
            Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
            die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
            Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
            § 5 Abs. 3 der Satzung entsprechend der jeweiligen 
            Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach Ablauf 
            sämtlicher Optionsbzw. Wandlungsfristen zu ändern. 
 
   7.4      Änderung der Satzung 
 
            § 5 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
            '(3) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 
            2.925.000,00, eingeteilt in 2.925.000 auf den Inhaber oder - 
            sofern die Satzung der Gesellschaft im Zeitpunkt der 
            Anleihebegebung auch die Ausgabe von Namensaktien zulässt - auf 
            den Namen lautende neue Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes 
            Kapital I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
            durchgeführt, wie 
 
            (a) die Inhaber von Optionsscheinen aus 
            Optionsschuldverschreibungen oder Wandelschuldverschreibungen, 
            die von der Alphaform AG oder in deren unmittelbarem oder 
            mittelbarem Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaften auf Grund 
            des Ermächtigungsbeschlusses der ordentlichen Hauptversammlung 
            vom 5. Juni 2014 bis zum 4. Juni 2019 ausgegeben bzw. 
            garantiert werden, von ihren Optionsbzw. Wandlungsrechten 
            Gebrauch machen oder (b) die aus von der Alphaform AG oder in 
            deren unmittelbarem oder mittelbarem Mehrheitsbesitz stehenden 
            Gesellschaften auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses der 
            ordentlichen Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 bis zum 4. Juni 
            2019 ausgegebenen oder garantierten Optionsoder 
            Wandelschuldverschreibungen Verpflichteten ihre Optionsbzw. 
            Wandlungspflicht erfüllen und (c) das Bedingte Kapital I nach 
            Maßgabe der Bedingungen der Optionsbzw. 
            Wandelschuldverschreibungen benötigt wird. 
 
            Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem 
            sie durch Ausübung von Optionsoder Wandlungsrechten oder durch 
            Erfüllung von Optionsbzw. Wandlungspflichten entstehen, am 
            Gewinn teil. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, den Wortlaut der 
            Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des 
            Bedingten Kapitals I und nach Ablauf sämtlicher Optionsbzw. 
            Wandlungsfristen zu ändern.' 
 
             Schriftlicher Bericht des Vorstandes gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 
                 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung 
 
            Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsund/oder 
            Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
            25.000.000,00 sowie zur Schaffung des dazugehörigen bedingten 
            Kapitals von bis zu EUR 2.925.000,00 soll die unten noch näher 
            erläuterten Möglichkeiten der Alphaform AG zur Finanzierung 
            ihrer Aktivitäten sichern und erweitern und soll dem Vorstand 
            mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt 
            günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse 
            der Gesellschaft liegenden, flexiblen und zeitnahen 
            Finanzierung eröffnen. 
 
            Hierbei sind zwei Gestaltungsmöglichkeiten zu unterscheiden: 
 
            In erster Linie wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
            des Aufsichtsrats bis zum 4. Juni 2019 einmalig oder mehrmals 
            verzinsliche Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen 
            auszugeben und den jeweiligen Teilschuldverschreibungen 
            Optionsbzw. Wandlungsrechte beizufügen, die die Erwerber nach 
            näherer Maßgabe der Anleihebedingungen berechtigen, Aktien der 
            Alphaform AG in einer Gesamtzahl von bis zu 2.925.000 Stück zu 
            beziehen. Nach Ablauf der Bezugsfrist können von den Aktionären 
            nicht bezogene Teilschuldverschreibungen im Wege der 
            Privatplatzierung an Investoren ausgegeben werden. Diese 
            Ermächtigung lässt das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
            unberührt. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll allerdings 
            insoweit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die 
            Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen an ein 
            Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 
            1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges 
            Unternehmen mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären 
            die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht 
            anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 
            AktG); 
 
            In zweiter Linie wird der Vorstand ermächtigt, das gesetzliche 
            Recht der Aktionäre zum Bezug der Schuldverschreibungen 
            auszuschließen, jedoch nur in bestimmten Grenzen, und zwar zum 
            einen nur in sehr begrenztem Umfang für vier bestimmte Zwecke 
            und zum anderen in größerem Umfang nur unter bestimmten engen 
            Voraussetzungen. Bei einem Ausschluss in nur sehr begrenztem 
            Umfang soll das Bezugsrecht lediglich so weit ausgeschlossen 
            werden können, wie dies nötig ist, um bei der Festlegung des 
            Bezugsverhältnisses etwa entstehende Spitzenbeträge ausgleichen 
            zu können oder um den Inhabern von bereits begebenen 
            Optionsoder Wandelschuldverschreibungen Bezugsrechte gewähren 
            zu können. Spitzenbeträge ergeben sich aus dem Betrag des 
            jeweiligen Emissionsvolumens und der Darstellung eines 
            praktikablen Bezugsverhältnisses. Ein Ausschluss des 
            Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der 
            Kapitalmaßnahme, insbesondere des Bezugsrechts der Aktionäre. 
            Der Bezugsrechtsausschluss zugunsten der Inhaber von bereits 
            begebenen Optionsoder Wandelschuldverschreibungen erfolgt mit 
            Rücksicht auf den Verwässerungsschutz, der ihnen nach den 
            Anleihebedingungen im Falle einer Ausgabe von Optionsoder 
            Wandelschuldverschreibungen durch die Gesellschaft zusteht. Der 

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April 25, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Alphaform AG: Bekanntmachung der -6-

Ausschluss des Bezugsrechts bei Ausnutzung dieser Ermächtigung 
            ist eine Alternative zu einer Anpassung des Optionsbzw. 
            Wandlungspreises, die sonst vorzunehmen wäre. Auf diese Weise 
            wird insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht. 
 
            Bei einem darüber hinausgehenden Bezugsrechtsausschluss wird 
            von der vom Gesetzgeber in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
            geschaffenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Bezugsrecht 
            auszuschließen, 'wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
            zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der 
            Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.' 
            Das bedingte Kapital, für welches das Bezugsrecht 
            ausgeschlossen werden können soll, ist auf neue Aktien 
            beschränkt. Das entspricht EUR 585.000,00 und somit 10 % des 
            derzeitigen Grundkapitals. Ebenso wird der Vorstand die Grenze 
            von 10% des Grundkapitals für die Summe aller 
            Bezugsrechtsausschlüsse beachten. 
 
            Der Vorstand wird im Übrigen bei der Festlegung des 
            Ausgabepreises den nach anerkannten finanzmathematischen 
            Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der 
            Optionsund/oder Wandelschuldverschreibung nicht wesentlich 
            unterschreiten und dadurch sicherstellen, dass auch insoweit 
            die Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei der 
            Ausnutzung des Bedingten Kapitals beachtet werden. 
 
            Der Vorstand wird damit in die Lage versetzt, mit Zustimmung 
            des Aufsichtsrats kurzfristig und schnell die Kapitalmärkte in 
            Anspruch zu nehmen und durch eine marktnahe Festlegung der 
            Konditionen optimale Bedingungen - etwa bei der Festlegung des 
            Zinssatzes und insbesondere des Ausgabepreises der 
            Optionsund/oder Wandelschuldverschreibung - zu erzielen, und 
            damit die Kapitalbasis der Gesellschaft zu stärken. Die 
            Platzierung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
            eröffnet die Möglichkeit, einen deutlich höheren Mittelzufluss 
            als im Falle einer Emission mit Bezugsrecht zu realisieren. 
            Maßgeblich hierfür ist, dass die Gesellschaft durch den 
            Ausschluss des Bezugsrechts die notwendige Flexibilität erhält, 
            um kurzfristig günstige Börsensituationen wahrzunehmen. Zwar 
            gestattet § 186 Abs. 2 AktG bei Einräumung eines Bezugsrechts 
            eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit bei 
            Optionsbzw. Wandelschuldverschreibungen der Konditionen der 
            Schuldverschreibungen) bis zum drittletzten Tag der 
            Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten 
            besteht aber auch dann ein Marktrisiko, insbesondere 
            Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage, das zu 
            Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
            Schuldverschreibungsbedingungen und so zu nicht marktnahen 
            Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts 
            wegen der Ungewissheit von dessen Ausübung (Bezugsverhalten) 
            die erfolgreiche Platzierung gefährdet, jedenfalls aber mit 
            zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann die 
            Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge 
            der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige 
            Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen 
            Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer 
            für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen 
            können. 
 
            Dem Schutzbedürfnis der Aktionäre wird durch die Festlegung des 
            Ausgabepreises nicht wesentlich unter dem Marktwert Rechnung 
            getragen. 
 
            Hierdurch wird eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung 
            des Wertes der Aktien verhindert. Ob ein Verwässerungseffekt 
            eintritt, kann ermittelt werden, indem der hypothetische 
            Börsenpreis der Optionsbzw. Wandelschuldverschreibungen nach 
            anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden 
            errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach 
            pflichtgemäßer Prüfung des Vorstandes dieser Ausgabepreis nur 
            unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt 
            der Begebung der Optionsbzw. Wandelschuldverschreibungen, ist 
            nach Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
            ein Bezugsrechtsausschluss zulässig. Der Schutz der Aktionäre 
            vor einer unangemessenen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes 
            wird hierdurch gewährleistet. Auf Grund der in der Ermächtigung 
            vorgesehenen Festlegung des Ausgabepreises, der nicht 
            wesentlich unter dem rechnerischen Marktwert liegt, sänke der 
            Wert eines Bezugsrechts praktisch auf Null. Den Aktionären 
            entsteht folglich durch den Ausschluss des Bezugsrechts kein 
            nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil. Soweit es der Vorstand 
            in der jeweiligen Situation für angemessen hält, sachkundigen 
            Rat einzuholen, kann er sich der Unterstützung durch Dritte 
            bedienen. So kann eine die Emission begleitende 
            (Konsortial-)Bank in geeigneter Form versichern, dass eine 
            nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien nicht zu 
            erwarten ist. Unabhängig von dieser Prüfung durch den Vorstand 
            kann eine marktgerechte Festsetzung der Konditionen und damit 
            die Vermeidung einer nennenswerten Wertverwässerung auch durch 
            die Durchführung des Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet 
            werden. Bei diesem Verfahren werden die Optionsbzw. 
            Wandelschuldverschreibungen nicht zu einem festen Ausgabepreis 
            angeboten; insbesondere der Ausgabepreis und der Zinssatz sowie 
            einzelne weitere Bedingungen der Optionsbzw. 
            Wandelschuldverschreibungen werden erst auf der Grundlage der 
            von den Investoren abgegeben Kaufanträge festgelegt. Auf diese 
            Weise wird der Gesamtwert der Schuldverschreibung marktnah 
            bestimmt. All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte 
            Verwässerung des Wertes der Aktien der Gesellschaft in Folge 
            des Bezugsrechtsausschlusses nicht eintritt. Da infolgedessen 
            der Wert eines Bezugsrechts praktisch auf Null sinken würde, 
            entsteht den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein 
            wirtschaftlicher Nachteil; sie haben zudem die Möglichkeit, 
            ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft zu annähernd 
            gleichen Bedingungen im Wege des Erwerbs der erforderlichen 
            Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. 
 
            Mit Zustimmung des Aufsichtsrats soll das Bezugsrecht auch im 
            Zusammenhang mit einem etwaigen Erwerb von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen oder Beteiligungen, welcher die 
            Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft stärken, ihre 
            Finanzposition verbessern und ihre Ertragskraft steigern soll, 
            ausgeschlossen werden können. In Zeiten knapper eigener 
            Finanzressourcen und erschwerter Fremdmittelbeschaffung kann 
            die Ausgabe von Schuldverschreibungen eine wertvolle 
            'Akquisitionswährung' darstellen. Sie gibt der Gesellschaft den 
            notwendigen Spielraum, Erwerbschancen schnell und flexibel zu 
            nutzen. Da ein Unternehmenserwerb zumeist kurzfristig erfolgt, 
            kann er in der Regel nicht von der nur einmal jährlich 
            stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden; auch für 
            die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung fehlt 
            in diesen Fällen wegen der gesetzlichen Fristen regelmäßig die 
            Zeit. Der Vorstand benötigt hierfür schnell einsetzbare 
            Handlungsmöglichkeiten, die er im Zusammenwirken mit dem 
            Aufsichtsrat nutzen kann. 
 
            Die vorgeschlagene bedingte Erhöhung des Grundkapitals um bis 
            zu EUR 2.925.000,00 ist ausschließlich dazu bestimmt, die 
            Ausgabe der bei Ausübung von Optionsbzw. Wandlungsrechten 
            erforderlichen Aktien der Alphaform AG sicherzustellen, soweit 
            diese benötigt und nicht etwa eigene Aktien eingesetzt werden. 
 
   8.       Änderung der Aufsichtsratsvergütung, Satzungsänderung 
 
            Die Satzung der Gesellschaft sieht in § 11 eine fixe und eine 
            variable Vergütung des Aufsichtsrats vor. Vorstand und 
            Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass eine variable Vergütung 
            kein geeignetes Vergütungsund Anreizinstrument für den 
            Aufsichtsrat ist. Der Aufsichtsrat hat seine Beratungsund 
            Überwachungsaufgaben unabhängig von dem wirtschaftlichen Erfolg 
            der Gesellschaft wahrzunehmen. Insbesondere die Beratung des 
            Vorstands in wirtschaftlich angespannten Situationen der 
            Gesellschaft erfordert vielmehr eine erhöhte Aufmerksamkeit des 
            Aufsichtsrats und insbesondere seines Vorsitzenden, weshalb die 

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April 25, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

Verwaltung vorschlägt, die Vergütung an das für Gesellschaften 
            in vergleichbarer Lage Übliche anzupassen. 
 
            Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
            fassen: 
 
   8.1      § 11 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
            'Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält jährlich eine Vergütung in 
            Höhe von EUR 10.000,00. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält die 
            dreifache Vergütung, sein Stellvertreter die eineinhalbfache.' 
 
   8.2      § 11 Abs. 2 der Satzung wird gestrichen. 
 
   8.3      § 11 Abs. 3 der Satzung wird zu Abs. 2, § 11 Abs. 4 wird zu 
            Abs. 3. 
 
   9.       Beschlussfassung über Satzungsänderungen 
 
            Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
            fassen: 
 
   9.1      § 1 Abs. 3 der Satzung wird gestrichen. 
 
   9.2      § 6 Abs. 3 Satz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
            'Beschlüsse können außerhalb von Sitzungen schriftlich, per 
            Telefax, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein 
            Vorstandsmitglied dem widerspricht.' 
 
   9.3      § 10 Abs. 4 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
            'Auf Anordnung des Aufsichtsratsvorsitzenden können Beschlüsse 
            außerhalb von Sitzungen schriftlich, per Telefax, per E-Mail 
            oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein 
            Aufsichtsratsmitglied dem widerspricht.' 
 
   9.4      § 13 der Satzung wird um folgenden Absatz 4 ergänzt: 
 
            'Die Übermittlung der Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 AktG durch 
            Kreditinstitute ist auf den Weg elektronischer Kommunikation 
            beschränkt. Gleiches gilt, soweit die Voraussetzungen des § 30b 
            Abs. 3 WpHG erfüllt sind, für die Übermittlung von Mitteilungen 
            durch die Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG. Der Vorstand ist 
            berechtigt, Mitteilungen auch in Papierform zu versenden; ein 
            Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.' 
 
 
 
 
 
   Teilnahmebestimmungen und sonstige Angaben 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beläuft sich im Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung der Gesellschaft auf EUR 5.850.000,00 
   und ist eingeteilt in 5.850.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. 
   Hiervon sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 
   5.850.000 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Stückaktie 
   gewährt grundsätzlich in der Hauptversammlung eine Stimme. Zum 
   Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 14 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, 
   die sich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen angemeldet und 
   ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Als Nachweis der 
   Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
   des Stimmrechts ist ein besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
   das depotführende Institut erforderlich. Die Anmeldung und der 
   Nachweis bedürfen der Textform (§ 126 b BGB) und müssen in deutscher 
   oder englischer Sprache abgefasst sein. Der Nachweis hat sich auf den 
   Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, somit den 15. Mai 2014, 
   0:00 Uhr (sog. 'Nachweisstichtag'), zu beziehen. Die Anmeldung und der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens am 29. 
   Mai 2014, 24:00 Uhr (Zugang), unter der Adresse: 
 
   Alphaform AG 
   c/ o Bankhaus M.M. Warburg & CO KGaA 
   WPV 
   Ferdinandstr. 75 
   20095 Hamburg 
   bzw. unter: 
   Telefax: +49 (0)40 - 3618 1116 
   E-Mail: wpv-bv-hv@mmwarburg.com zugegangen sein. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
   Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht erbracht hat. 
   Dabei richten sich die Berechtigung zur Teilnahme und der 
   Stimmrechtsumfang ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen nach dem 
   Nachweisstichtag haben für das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht 
   keine Bedeutung. Ebenso führt ein zusätzlicher Erwerb von Aktien der 
   Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen 
   bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts. Wer zum Nachweisstichtag 
   noch keine Aktien besitzt und erst danach Aktionär wird, ist nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
   Bedeutung für eine etwaige Dividendenberechtigung. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   bei vorgenannter Stelle werden Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, sich 
   frühzeitig anzumelden und für die Übersendung des Nachweises ihres 
   Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag an die Gesellschaft Sorge zu 
   tragen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z. B. 
   eine Vereinigung von Aktionären, ein Kreditinstitut oder andere von § 
   135 AktG erfasste Institute oder Personen ausüben lassen. Auch in 
   diesem Fall sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. 
 
   Ein Vollmachtsformular wird den Aktionären mit der Eintrittskarte 
   übersandt und steht den Aktionären auch unter der Internetadresse 
   http://www.alphaform.de unter der Rubrik 'Unternehmen/IR - Investor 
   Relations - Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung. Für die 
   Vollmachtserteilung muss dieses Vollmachtsformular nicht zwingend 
   verwendet werden. 
 
   Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   gemäß § 135 Abs. 8 und § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedarf 
   die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und ihr Nachweis gegenüber 
   der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Der Nachweis der 
   Bevollmächtigung kann der Gesellschaft unter folgender Adresse 
   elektronisch übermittelt werden: 
 
   E-Mail: hv@ubj.de 
 
   Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die gemäß § 135 Abs. 8 und 
   § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen und 
   Institutionen müssen Vollmachten lediglich nachprüfbar festhalten; sie 
   können für die Form der Vollmachtserteilung abweichende Regelungen 
   vorgeben, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Daher bitten 
   wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an 
   Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten 
   Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen. Bevollmächtigt ein 
   Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere 
   von diesen zurückweisen. 
 
   Als Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich von einem 
   von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter 
   vertreten lassen können. Für diese Stimmrechtsvertretung und 
   Weisungserteilung kann das zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte 
   Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Vorgenanntes 
   Vollmachts- und Weisungsformular steht den Aktionären auch unter der 
   Internetadresse http://www.alphaform.de unter der Rubrik 
   'Unternehmen/IR - Investor Relations - Hauptversammlung' zum Download 
   zur Verfügung. 
 
   Ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter darf nur gemäß 
   einer ihm vom Aktionär zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt erteilten 
   Weisung abstimmen; bei nicht eindeutiger Weisung muss sich ein von der 
   Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter zu dem betroffenen 
   Tagesordnungspunkt enthalten. Die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen 
   gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und 
   Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Verfahrensanträge 
   und unangekündigte Anträge von Aktionären werden vom 
   Stimmrechtsvertreter nicht unterstützt. Die Erteilung der Vollmacht, 
   ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung des 
   Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft bedürfen ebenfalls der Textform 
   (§ 126b BGB). 
 
   Sämtliche Vollmachten und Weisungen müssen aus organisatorischen 
   Gründen entweder vorab bis spätestens 4. Juni 2014, 18:00 Uhr unter 
   der nachfolgenden Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse 
   eingegangen sein: 
 
   UBJ. GmbH 
 
   Stichwort: Alphaform-HV 2014 
   Haus der Wirtschaft 
   Kapstadtring 10 
   22297 Hamburg 
   Telefax: + 49 (0)40 - 6378-5423 
   E-Mail: hv@ubj.de 
 
   Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung der Vollmachten und 
   Weisungen ist auch eine Übergabe an einen Bevollmächtigten/den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

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