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DGAP-HV: Colonia Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2014 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Colonia Real Estate AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
06.05.2014 15:10 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Colonia Real Estate AG 
 
   - Hamburg - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am 
 
   12. Juni 2014 
 
   WKN: 633800 
   ISIN: DE0006338007 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 
 
   Donnerstag, dem 12. Juni 2014, um 10:00 Uhr 
 
   im 
 
   Haus der Patriotischen Gesellschaft, 
 
   Trostbrücke 6, 20457 Hamburg, 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   I. 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Colonia Real Estate AG, des gebilligten Konzernabschlusses, 
           der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern und des 
           Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 28. April 2014 
           gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Einer 
           Beschlussfassung durch die Hauptversammlung über die 
           Feststellung des Jahresabschlusses bedarf es daher nicht. Für 
           die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt 
           genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich die 
           Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur 
           Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer 
           und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu 
           wählen. 
 
 
     5.    Wahl eines Mitglieds zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
           AktG und § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei 
           Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt 
           werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
           gebunden. 
 
 
           Aufgrund seines Ausscheidens als Vorsitzender und Mitglied des 
           Aufsichtsrates bei der TAG Immobilien AG, der Hauptaktionärin 
           der Gesellschaft, hat Herr Dr. Lutz R. Ristow sein 
           Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zur Beendigung dieser 
           ordentlichen Hauptversammlung niedergelegt. Die 
           Hauptversammlung hat daher ein neues Mitglied in den 
           Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Die Wahl soll im 
           Einklang mit § 8 Abs. 2 Satz 3 der Satzung für den Rest der 
           Amtszeit von Herrn Dr. Ristow erfolgen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           Herrn Dr. Philipp K. Wagner, selbständiger Rechtsanwalt, 
           wohnhaft in Berlin, 
 
 
           für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, 
           die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. 
           Dezember 2016 endende Geschäftsjahr beschließt, zum Mitglied 
           des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
 
 
           Die Gesellschaft hat am 30. April 2014 als Organträgerin mit 
           der Colonia Wohnen GmbH als Organgesellschaft einen 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der 
           Vertrag dient der Begründung einer körperschaft- und 
           gewerbesteuerlichen Organschaft. Er bedarf der Zustimmung der 
           Hauptversammlung der Gesellschaft und der 
           Gesellschafterversammlung der Colonia Wohnen GmbH und wird mit 
           Eintragung in das Handelsregister der Colonia Wohnen GmbH 
           wirksam. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der 
           Gesellschaft und der Colonia Wohnen GmbH vom 30. April 2014 
           zuzustimmen. 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat den 
           folgenden wesentlichen Inhalt, wobei die Gesellschaft jeweils 
           als 'Colonia AG' und die Colonia Wohnen GmbH jeweils als 
           'Colonia Wohnen' bezeichnet ist: 
 
 
            § 1 
          Leitung 
 
 
       1.    Die Colonia Wohnen unterstellt die Leitung ihrer 
             Gesellschaft der Colonia AG. Die Geschäftsführer der Colonia 
             Wohnen sind demgemäß verpflichtet, hinsichtlich der Leitung 
             der Colonia Wohnen nach den Richtlinien und Anweisungen der 
             Colonia AG zu handeln. Die Colonia AG ist demgemäß 
             berechtigt, der Geschäftsführung der Colonia Wohnen 
             Weisungen zu erteilen. 
 
 
       2.    Die Geschäftsführung der Colonia Wohnen ist 
             verpflichtet, die Weisungen der Colonia AG zu befolgen. Die 
             Colonia AG kann der Geschäftsführung der Colonia Wohnen 
             jedoch keine Weisungen zur Änderung, Kündigung, 
             Aufrechterhaltung oder Beendigung des vorliegenden Vertrages 
             erteilen. 
 
 
 
                          § 2 
          Gewinnabführung und Verlustübernahme 
 
 
       1.    Die Colonia Wohnen verpflichtet sich, während 
             der Vertragsdauer - erstmals für das Geschäftsjahr, in dem 
             dieser Vertrag wirksam wird - ihren gesamten nach den 
             handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an die 
             Colonia AG abzuführen. Es gilt § 301 AktG in seiner jeweils 
             gültigen Fassung entsprechend. 
 
 
       2.    Die Colonia Wohnen kann mit Zustimmung der 
             Colonia AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere 
             Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich 
             zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
             wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses 
             Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf 
             Verlangen der Colonia AG aufzulösen und zum Ausgleich eines 
             Verlustes zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Andere 
             Gewinnrücklagen, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet 
             wurden, sowie Kapitalrücklagen können nicht als Gewinn 
             abgeführt oder zum Ausgleich eines Verlustes verwendet 
             werden. 
 
 
       3.    Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften 
             des § 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung 
             entsprechend. 
 
 
       4.    Die Ansprüche auf Gewinnabführung und auf 
             Verlustübernahme entstehen zum Ende des Geschäftsjahres der 
             Colonia Wohnen. Sie sind mit Wertstellung zu diesem 
             Zeitpunkt fällig. Eine Verzinsung erfolgt nicht. 
 
 
 
               § 3 
          Kontrollrechte 
 
 
       1.    Die Colonia AG ist berechtigt, Einsicht in die 
             Buchführungs- und Geschäftsunterlagen der Colonia Wohnen zu 
             nehmen. 
 
 
       2.    Die Colonia AG ist berechtigt, die Buchführungs- 
             und Geschäftsunterlagen der Colonia Wohnen durch einen 
             Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater auf ihre sachliche und 
             rechnerische Richtigkeit überprüfen zu lassen. 
 
 
 
                             § 4 
          Wirksamwerden, Vertragsdauer und Kündigung 
 
 
       1.    Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt der 
             Zustimmung der Hauptversammlung der Colonia AG sowie der 
             Gesellschafterversammlung der Colonia Wohnen. Der Vertrag 
             wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes 
             der Colonia Wohnen wirksam. 
 
 
       2.    Dieser Vertrag gilt - mit Ausnahme des 
             Weisungsrechts nach § 1 - rückwirkend ab dem Beginn des im 
             Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister 
             laufenden Geschäftsjahres der Colonia Wohnen und läuft auf 
             unbestimmte Zeit, falls er nicht gemäß Absatz 3 oder Absatz 
             4 gekündigt wird. Unbeschadet einer handelsrechtlichen 
             Anerkennung der Rückwirkung auf den 01.01.2014 sind sich 
             beide Parteien darüber einig, dass der Vertrag bereits ab 
             01.01.2014 durchgeführt wird. Das Weisungsrecht nach § 1 
             besteht erst mit Eintragung des Vertrages im Handelsregister 
             der Colonia Wohnen. 
 
 
       3.    Dieser auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag 
             kann erstmals nach Ablauf von 5 Zeitjahren beiderseits 

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May 06, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

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