Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 28.03.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Spezial am Donnerstag: Rallye II. - Neuer Anstoß, News und was die Börsencommunity jetzt nicht verpassen will…
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
45 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: ecotel communication ag: Bekanntmachung -5-

DJ DGAP-HV: ecotel communication ag: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.07.2014 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

ecotel communication ag  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
16.06.2014 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   ecotel communication ag 
 
   Düsseldorf 
 
   ISIN: DE0005854343 
   WKN: 585434 
 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
   Freitag, dem 25. Juli 2014, um 10.00 Uhr 
 
   im Lindner Congress Hotel, Lütticher Str. 130, 40547 Düsseldorf, 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           ecotel communication ag und des gebilligten Konzernabschlusses 
           zum 31. Dezember 2013, des Lageberichts für die ecotel 
           communication ag und den Konzern, des Berichts des 
           Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
           den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im 
           Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, 
           weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss 
           bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
           festgestellt ist. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem 
           Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell 
           lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit 
           der Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie 
           Zwischenabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, vor, die Deloitte & Touche GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 sowie für eine etwaige prüferische 
           Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2014 
           verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum 
           Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
           8 AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts sowie der 
           Möglichkeit der Einziehung eigener Aktien unter Herabsetzung 
           des Grundkapitals und Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
 
 
           § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die 
           Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung 
           eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu 
           erwerben. Auch die ecotel communication ag hat von dieser 
           Möglichkeit Gebrauch gemacht und in der Hauptversammlung vom 
           30. Juli 2010 die Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien 
           ermächtigt. Von dieser Ermächtigung hat die Gesellschaft 
           zwischenzeitlich vollumfänglich Gebrauch gemacht. Um die 
           Flexibilität der Gesellschaft auch zukünftig in vollem Umfang 
           zu gewährleisten, soll mit dem nachfolgenden 
           Beschlussvorschlag die vorgenannte Ermächtigung aufgehoben und 
           der Gesellschaft eine erneute Ermächtigung zum Erwerb und zur 
           Verwendung eigener Aktien erteilt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       1.    Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien 
             der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf den 
             Erwerb von eigenen Aktien mit einem rechnerischen Anteil am 
             Grundkapital von bis zu 10 % beschränkt. Auf die hiernach 
             erworbenen Aktien dürfen zusammen mit eigenen Aktien, die 
             sich bereits im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr 
             nach den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
             Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die 
             Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder 
             mehrmals, durch die Gesellschaft oder für ihre Rechnung 
             durch Dritte ausgeübt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 
             24. Juli 2019. Sie kann auch durch Konzernunternehmen oder 
             durch Dritte ausgeübt werden, die für Rechnung der 
             Gesellschaft oder eines Konzernunternehmens handeln. 
 
 
       2.    Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels 
             eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten 
             öffentlichen Kaufangebots. 
 
 
         a)    Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der 
               von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den an der Frankfurter Wertpapierbörse 
               während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Erwerb 
               der Aktien ermittelten durchschnittlichen Schlusskurs 
               (XETRA-Handel oder vergleichbares Nachfolgesystem) für 
               Aktien gleicher Ausstattung um nicht mehr als 10 % über- 
               und nicht mehr als 10 % unterschreiten. 
 
 
         b)    Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, darf der 
               gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
               an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 
               drei Börsenhandelstage vor dem Tag der Veröffentlichung 
               des Angebots ermittelten durchschnittlichen Schlusskurs 
               (XETRA-Handel oder vergleichbares Nachfolgesystem) für 
               Aktien gleicher Ausstattung um nicht mehr als 10 % über- 
               und nicht mehr als 10 % unterschreiten. Das Kaufangebot 
               kann weitere Bedingungen vorsehen. Das Volumen des 
               Angebots kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtzahl der 
               von den Aktionären zum Erwerb angebotenen Aktien dieses 
               Volumen überschreitet, erfolgt die Annahme im Verhältnis 
               der zum Erwerb angebotenen Aktien. Eine bevorrechtigte 
               Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb 
               angebotener Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach 
               kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer 
               Bruchteile von Aktien kann vorgesehen werden. Ein etwaiges 
               weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit 
               ausgeschlossen. 
 
 
 
       3.    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser 
             Ermächtigung erworben werden oder aufgrund früherer 
             Ermächtigungen erworben wurden, neben der Veräußerung durch 
             Angebot an alle Aktionäre oder der Veräußerung über die 
             Börse 
 
 
         a)    Dritten im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
               Unternehmensteilen sowie beim Erwerb von Forderungen gegen 
               die Gesellschaft als Gegenleistung anzubieten; 
 
 
         b)    an Dritte zu veräußern. Der Preis, zu dem die 
               Aktien der Gesellschaft an Dritte abgegeben werden, darf 
               den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung 
               nicht wesentlich unterschreiten. Beim Gebrauchmachen 
               dieser Ermächtigung ist der Ausschluss des Bezugsrechts 
               aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG zu berücksichtigen; 
 
 
         c)    zur Erfüllung von Options- und/oder 
               Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus von der Gesellschaft 
               oder ihren Konzernunternehmen begebenen Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen zu verwenden; 
 
 
         d)    einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre 
               Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
               bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Die 
               Aktien können auch im vereinfachten Verfahren ohne 
               Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen 
               rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am 
               Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die 
               Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien 
               beschränkt werden. 
 
 
 
             Vorstehende Ermächtigungen betreffend die Verwendung der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 16, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ecotel communication ag: Bekanntmachung -2-

erworbenen eigenen Aktien können einmal oder mehrmals, ganz 
             oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. Das 
             Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird 
             insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den 
             vorstehenden Ermächtigungen unter lit. a), b) und c) 
             verwendet werden. Der Vorstand wird die Hauptversammlung 
             über die Gründe und den Zweck des Erwerbs eigener Aktien, 
             über die Zahl der erworbenen Aktien und den auf sie 
             entfallenden Betrag des Grundkapitals sowie über den 
             Gegenwert, der für die Aktien gezahlt wurde, jeweils 
             unterrichten. 
 
 
       4.    Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme der 
             Ermächtigung zur Einziehung anzupassen. 
 
 
       5.    Mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung ist 
             die von der Hauptversammlung am 30. Juli 2010 unter 
             Tagesordnungspunkt VIII. erteilte Ermächtigung zum Erwerb 
             und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts zum Erwerb eigener Aktien aufgehoben. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über Ergänzungswahlen zum 
           Aufsichtsrat 
 
 
           Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, Herr Johannes Borgmann, hat 
           sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf des 30. April 
           2014 niedergelegt. 
 
 
           Deshalb ist eine Ergänzungswahl erforderlich. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 
           Abs. 1 AktG i.V.m. § 7 Abs. 1 der Satzung aus sechs 
           Mitgliedern von Vertretern der Anteilseigner zusammen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Nominierungsausschusses, vor, Frau Dr. Barbara Bludau, 
           Rechtsanwältin, Of Counsel der P+P Pöllath + Partners 
           Rechtsanwälte und Steuerberater mbB, München, mit Wirkung ab 
           Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung für die 
           verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen 
           Aufsichtsratsmitglieds, also bis zur Beendigung der 
           ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 beschließt, in den 
           Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Frau Dr. Bludau übt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
           Hauptversammlung keine sonstigen Mandate in gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
           aus. 
 
 
           Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser 
           Einberufungsbekanntmachung bestehen zwischen Frau Dr. Bludau 
           und der ecotel communication ag oder deren Konzernunternehmen, 
           den Organen der ecotel communication ag oder einem wesentlich 
           an der ecotel communication ag beteiligten Aktionär keine 
           persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die gemäß Ziff. 
           5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
           offenzulegen sind. 
 
 
           Weitere Informationen zu dem vorgeschlagenen Kandidaten 
           einschließlich eines Lebenslaufs stehen auch über die 
           Internetadresse http://www.ecotel.de/hv2014 zum Herunterladen 
           zur Verfügung. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Änderung des bestehenden 
           Ergebnisabführungsvertrags zwischen der ecotel communication 
           ag und der nacamar GmbH 
 
 
           Die ecotel communication ag hat am 07. Mai 2007 mit ihrer 100 
           %-igen Tochtergesellschaft nacamar GmbH einen 
           Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag ist 
           Grundlage der ertragsteuerlichen Organschaft zwischen diesen 
           Gesellschaften. 
 
 
           Das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der 
           Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts 
           vom 20. Februar 2013 bestimmt, dass die steuerliche 
           Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft in einer 
           Konstellation wie der hier vorliegenden im Hinblick auf die 
           Regelung der Verlustübernahme eine sogenannte dynamische 
           Verweisung, also einen Verweis der Vertragsparteien auf die 
           Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in ihrer jeweils gültigen 
           Fassung, voraussetzt. Diese neue gesetzliche Anforderung ist 
           nach einer Übergangsfrist auch für bereits vor Inkrafttreten 
           des Gesetzes abgeschlossene Verträge zu beachten. 
 
 
           Um auch in Zukunft die ertragsteuerliche Organschaft zwischen 
           den vorgenannten Gesellschaften rechtssicher fortführen zu 
           können, bedarf der Vertrag daher der Änderung zwecks Anpassung 
           an die neuen gesetzlichen Anforderungen. 
 
 
           Die ecotel communication ag hat daher mit der nacamar GmbH am 
           20. Mai 2014 eine Änderungsvereinbarung abgeschlossen. Diese 
           bedarf zu ihrer Wirksamkeit neben der Zustimmung der 
           Gesellschafterversammlung der nacamar GmbH, die für den 25. 
           Juli 2014 vorgesehen ist, auch der Zustimmung der 
           Hauptversammlung der ecotel communication ag sowie der 
           Eintragung in das Handelsregister der nacamar GmbH. 
 
 
           Die Änderungsvereinbarung zu dem Ergebnisabführungsvertrag hat 
           folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       -     Die ecotel communication ag ist während der 
             Vertragsdauer zur Übernahme der Verluste der nacamar GmbH 
             entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
             jeweils gültigen Fassung verpflichtet. 
 
 
       -     Im Übrigen gilt der Ergebnisabführungsvertrag vom 
             07. Mai 2007 unverändert fort. 
 
 
 
           Der Vorstand der ecotel communication ag und die 
           Geschäftsführung der nacamar GmbH haben einen gemeinsamen 
           Bericht gemäß §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293a AktG erstattet, in 
           dem die Änderungen erläutert und begründet werden. Eine 
           Prüfung der Änderungsvereinbarung durch einen gerichtlich 
           bestellten Prüfer gemäß §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293b Abs. 1 2. 
           Halbsatz AktG ist entbehrlich, da die ecotel communication ag 
           alleinige Gesellschafterin der nacamar GmbH ist. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
           Der Vereinbarung vom 20. Mai 2014 zwischen der ecotel 
           communication ag und der nacamar GmbH zur Änderung des 
           Ergebnisabführungsvertrags vom 07. Mai 2007 wird zugestimmt. 
 
 
           Der Ergebnisabführungsvertrag mit der nacamar GmbH nebst ihrer 
           Änderungsvereinbarung, der gemeinsame Bericht des Vorstands 
           der ecotel communication ag und der Geschäftsführung der 
           nacamar GmbH nach §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293a AktG sowie die 
           auszulegenden Jahresabschlüsse und Lageberichte (die nacamar 
           GmbH hat Anhänge und Lageberichte wegen Inanspruchnahme der 
           Erleichterungen gemäß § 264 Absatz 3 Handelsgesetzbuch in 
           diesem Zeitraum nicht erstellt) liegen vom Tag der Einberufung 
           der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der ecotel 
           communication ag, Prinzenallee 11, 40549 Düsseldorf, zur 
           Einsicht durch die Aktionäre aus; sie sind auch unter der 
           Adresse unter http://www.ecotel.de/hv2014 zugänglich. Sie 
           werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein. 
           Abschriften dieser Unterlagen werden den Aktionären auf 
           Anfrage unverzüglich und kostenfrei zugesandt. 
 
 
   * * * 
 
   Bericht an die Hauptversammlung 
 
   Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 
   Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts in 
   Tagesordnungspunkt 5 
 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die Möglichkeit, 
   auf Grund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu 
   insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu erwerben. 
 
   Tagesordnungspunkt 5 enthält den Vorschlag, eine solche Ermächtigung, 
   die auf einen Zeitraum von 5 Jahren beschränkt ist, zu erteilen. Damit 
   soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, eigene Aktien über 
   die Börse bis zu einer Höhe von insgesamt 10 % des Grundkapitals der 
   Gesellschaft erwerben zu können. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, 
   über den typischen Fall des Erwerbs und der Veräußerung über die Börse 
   hinaus auch andere Formen des Erwerbs und der Veräußerung vorzunehmen. 
   Hiervon soll Gebrauch gemacht werden können. 
 
   Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die 
   Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches, an die 
   Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot zu erwerben. 
   Dabei ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. 
   Der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den 
   durchschnittlichen Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an 
   den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung eines 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 16, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ecotel communication ag: Bekanntmachung -3-

öffentlichen Angebots um nicht mehr als 10 % über- und nicht mehr als 
   10 % unterschreiten. 
 
   Der Beschluss sieht vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats über die Verwendung der erworbenen Aktien beschließt. 
   Die Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage versetzen, im Interesse 
   der Gesellschaft und unter Wahrung der Belange der Aktionäre flexibel 
   auf die jeweiligen geschäftlichen Erfordernisse reagieren zu können. 
   So kann der Vorstand die eigenen Aktien über die Börse oder durch ein 
   Angebot an alle Aktionäre wieder veräußern. Das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auf erworbene eigene Aktien soll insoweit ausgeschlossen 
   werden, als diese Aktien dazu verwendet werden, 
 
     -     sie Dritten im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von Unternehmen, 
           Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen sowie 
           beim Erwerb von Forderungen gegen die Gesellschaft als 
           Gegenleistung anzubieten; 
 
 
           Der Vorstand soll in die Lage versetzt werden, die erworbenen 
           Aktien außerhalb der Börse Dritten als Gegenleistung bei 
           Unternehmenszusammenschlüssen, für den Erwerb von Unternehmen, 
           Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen oder von 
           Forderungen gegen die Gesellschaft als Akquisitionswährung 
           anbieten zu können, ohne hierzu Aktien aus dem genehmigten 
           Kapital schaffen zu müssen, was zu einer Verwässerung der 
           Beteiligung der Aktionäre führen würde. Der internationale 
           Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen 
           zunehmend diese Form der Gegenleistung. Die hier 
           vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft daher die 
           notwendige Flexibilität geben, um derartige sich bietende 
           Gelegenheiten schnell und flexibel ohne Belastung der 
           Liquidität der Gesellschaft ausnutzen zu können. Konkrete 
           Pläne für ein Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen zurzeit 
           nicht. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der 
           Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre 
           angemessen gewahrt werden. In der Regel wird er sich bei der 
           Bemessung des Wertes der als Gegenleistung hingegebenen Aktien 
           an deren Börsenkurs orientieren. Eine schematische Anknüpfung 
           an einen Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, insbesondere 
           um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch 
           Schwankungen des Börsenkurses zu gefährden. 
 
 
     -     sie an Dritte zu veräußern. Der Preis, zu dem die 
           Aktien der Gesellschaft an Dritte abgegeben werden, darf den 
           Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
           wesentlich unterschreiten. Beim Gebrauchmachen dieser 
           Ermächtigung ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
           anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
           berücksichtigen; 
 
 
           Diese Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft, auf 
           Angebote bzw. dem Geschäftszweck der Gesellschaft dienende 
           Beteiligungsnachfragen von Investoren kurzfristig reagieren zu 
           können. Im Interesse der Erweiterung der Aktionärsbasis der 
           Gesellschaft soll damit insbesondere die Möglichkeit 
           geschaffen werden, institutionellen Investoren im In- und 
           Ausland Aktien der Gesellschaft anzubieten und/oder neue 
           Investorenkreise zu erschließen. 
 
 
           Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden 
           dabei angemessen gewahrt. Beim Gebrauchmachen dieser 
           Ermächtigung ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
           anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
           berücksichtigen. So verringert sich das Ermächtigungsvolumen 
           um den anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf Aktien 
           entfällt oder auf den sich Options- und/oder Wandlungsrechte 
           bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die in 
           unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           ausgegeben oder veräußert worden sind. Durch die Anrechnungen 
           wird sichergestellt, dass erworbene eigene Aktien nicht unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG veräußert werden, wenn dies dazu führen würde, dass 
           insgesamt für mehr als 10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht 
           der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von 
           § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. 
 
 
           Den Vermögensinteressen der Aktionäre und dem Gedanken des 
           Verwässerungsschutzes wird zudem dadurch Rechnung getragen, 
           dass die Veräußerung in entsprechender Anwendung von § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG nur zu einem Preis erfolgen darf, der den 
           Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige 
           Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien 
           geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird sich 
           dabei - unter Berücksichtigung der aktuellen 
           Marktgegebenheiten - bemühen, einen eventuellen Abschlag auf 
           den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu halten. 
 
 
     -     Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten 
           aus von der Gesellschaft oder ihren Konzernunternehmen 
           begebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen zu 
           erfüllen. 
 
 
           Durch die Verwendung eigener Aktien wird die Verwässerung der 
           Anteile der Aktionäre ausgeschlossen, wie sie bei Bedienung 
           der Options- oder Wandlungsrechte bzw. der Erfüllung 
           entsprechender Pflichten aus bedingtem Kapital eintreten 
           würde. Der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre soll die Gesellschaft daher in die Lage versetzen, 
           flexibel zu entscheiden, ob sie bei Ausübung dieser Rechte 
           bzw. Pflichten neue Aktien aus bedingtem Kapital, eigene 
           Aktien, die sie erworben hat, oder einen Barausgleich gewähren 
           will. Ob und in welchem Umfang von der Ermächtigung zur 
           Verwendung von eigenen Aktien Gebrauch gemacht oder aber neue 
           Aktien aus bedingtem Kapital bzw. ein Barausgleich gewährt 
           wird, wird die Gesellschaft jeweils unter Berücksichtigung der 
           vorliegenden Markt- und Liquiditätslage im Interesse der 
           Aktionäre und der Gesellschaft entscheiden. Dabei wird sie 
           auch die anderweitigen Möglichkeiten zur Verwendung von etwa 
           erworbenen eigenen Aktien in die Entscheidung einbeziehen. 
 
 
   Die auf Grund dieses oder eines früheren Ermächtigungsbeschlusses 
   erworbenen eigenen Aktien können von der Gesellschaft ohne erneuten 
   Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden. Die Einziehung führt 
   zu einer Herabsetzung des Grundkapitals. Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 
   3 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft die Einziehung ihrer 
   voll eingezahlten Stückaktien beschließen, auch ohne dass damit eine 
   Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die 
   vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit 
   Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor. Durch eine 
   Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich 
   automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am 
   Grundkapital der Gesellschaft. 
 
   Der Vorstand wird die nachfolgende Hauptversammlung über die 
   Ausnutzung der Ermächtigung informieren. 
 
   * * * 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 13 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft nur die Aktionäre 
   berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung angemeldet und ihre 
   Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung bedarf 
   es eines Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 4. Juli 2014 (0.00 
   Uhr MESZ) zu beziehen ('Nachweisstichtag'). Die Anmeldung und der 
   Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft in Textform in 
   deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum Ablauf des 18. 
   Juli 2014 (24.00 MESZ) unter der folgenden Anschrift, Telefax-Nummer 
   oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
   ecotel communication ag 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München 
   Telefax: +49 (0)89 88 96 906 33 
   E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, 
   wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die Berechtigung 
   zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 16, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ecotel communication ag: Bekanntmachung -4-

vollständigen oder partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang 
   des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
   Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
   Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
   werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und 
   stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur 
   Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine 
   Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, zum 
   Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben 
   lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung 
   der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Wird ein 
   Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung 
   oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so 
   können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu 
   erfragen sind. 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft 
   benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres 
   Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der 
   Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und haben das 
   Recht, Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die 
   Erteilung von Weisungen der Textform. Soweit keine ausdrückliche oder 
   eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, werden 
   sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei dem 
   jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. Die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können weder im Vorfeld 
   noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen 
   entgegennehmen. Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten sowie das 
   Vollmachts- und Weisungsformular für die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
   Eintrittskarte. Es steht auch unter http://www.ecotel.de/hv2014 zum 
   Download zur Verfügung. 
 
   Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt 
   werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die 
   Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Ferner können der Nachweis 
   über die Bestellung eines Bevollmächtigten und das Vollmachts- und 
   Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter auf einem der folgenden Wege übermittelt werden: 
 
        ecotel communication ag 
        Frau Annette Drescher 
        Prinzenallee 11 
        40549 Düsseldorf 
 
        oder per Telefax:          0211 / 55 007 977 
 
        oder per E-Mail:           investorrelations@ecotel.de 
 
   Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an die von 
   der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sollen der 
   Gesellschaft aus organisatorischen Gründen, sofern sie nicht während 
   der Hauptversammlung erteilt werden, bis spätestens zum Ablauf des 23. 
   Juli 2014 (24.00 MESZ) zugehen. Darüber hinaus bieten wir form- und 
   fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen 
   Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu 
   bevollmächtigen. 
 
   Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind Anmeldung und Nachweis des 
   Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. Dies schließt - vorbehaltlich der genannten befristeten 
   Möglichkeit der Erteilung einer Vollmacht an die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter - eine Erteilung von Vollmachten nach 
   Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes nicht aus. 
 
   Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 
   1 AktG 
 
   Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 
   Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals (das entspricht 175.500 Stückaktien) oder den anteiligen 
   Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen (das entspricht 
   500.000 Stückaktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. 
 
   Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
   Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der 
   Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher 
   Zugangstermin ist also der 24. Juni 2014 (24.00 Uhr MESZ). Später 
   zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei 
   Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich des 
   Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind (§ 142 Abs. 2 Satz 2 in 
   Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG). 
 
   Etwaige Ergänzungsverlangen sind ausschließlich an die folgende 
   Adresse zu übermitteln: 
 
   ecotel communication ag 
   - Der Vorstand - 
   Prinzenallee 11 
   40549 Düsseldorf 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 
   AktG 
 
   Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von 
   Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
   stellen sowie Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder des 
   Aufsichtsrats unterbreiten. 
 
   Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der 
   Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der 
   Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 10. Juli 
   2014 (24.00 Uhr MESZ), bei der Gesellschaft eingehen, den anderen 
   Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie der 
   Begründung unverzüglich im Internet unter http://www.ecotel.de/hv2014 
   zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden 
   ebenfalls dort veröffentlicht. 
 
   Gegenanträge werden - anders als Wahlvorschläge - nur dann zugänglich 
   gemacht, wenn sie mit einer Begründung versehen sind. 
 
   Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 und 3 AktG genannten Gründen braucht 
   der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht 
   zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf 
   und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht 
   werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der 
   vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
   beigefügt sind. 
 
   Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge sind 
   ausschließlich an die folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder 
   E-Mail-Adresse zu übermitteln: 
 
        ecotel communication ag 
        Frau Annette Drescher 
        Prinzenallee 11 
        40549 Düsseldorf 
 
        oder per Telefax:          0211 / 55 007 977 
 
        oder per E-Mail:           investorrelations@ecotel.de 
 
   Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden im Hinblick 
   auf die Veröffentlichung nicht berücksichtigt. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie 
   während der Hauptversammlung gestellt werden. Das Recht eines jeden 
   Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und 
   Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne 
   vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu 
   stellen, bleibt unberührt. 
 
   Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft zu geben über Angelegenheiten 
   der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen 
   Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des 
   Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, 
   soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der 
   Hauptverhandlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu 
   stellen. 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 
   Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG stehen auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter http://www.ecotel.de/hv2014 zur 
   Verfügung. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 16, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG 
 
   Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie 
   weitere Informationen nach § 124a AktG sind alsbald nach der 
   Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter http://www.ecotel.de/hv2014 zugänglich. 
 
   Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft, Prinzenallee 11, 40549 Düsseldorf, 
   sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die 
   Aktionäre aus. Auf Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich und 
   kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 3.510.000 
   nennwertlose Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Es bestehen 
   also 3.510.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
   Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
   Düsseldorf, im Juni 2014 
 
   ecotel communication ag 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
16.06.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  ecotel communication ag 
              Prinzenallee 11 
              40549 Düsseldorf 
              Deutschland 
Telefon:      +49 211 550070 
Fax:          +49 211 55007977 
E-Mail:       presse@ecotel.de 
Internet:     http://www.ecotel.de/ 
ISIN:         DE0005854343 
WKN:          585434 
Börsen:       Frankfurt, Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

June 16, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

Großer Dividenden-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Der kostenlose Dividenden-Report zeigt ganz genau, wo Sie in diesem Jahr zuschlagen können. Das sind die Favoriten von Börsenprofi Dr. Dennis Riedl
Jetzt hier klicken
© 2014 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.