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Dow Jones News
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DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -16-

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.08.2014 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Mologen AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
03.07.2014 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   MOLOGEN AG 
 
   Berlin 
 
   Stammaktien 
   - Wertpapier-Kenn-Nummer 663 720 - 
   - ISIN DE 000 663 72 00 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der 
   am Mittwoch, 13. August 2014, 11.00 Uhr, 
   in den Räumlichkeiten der Eventpassage, 
   Kantstraße 8, 10623 Berlin, 
   stattfindenden Hauptversammlung eingeladen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB, des 
           Lageberichts des Vorstands, des Berichts des Aufsichtsrats 
           sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 
           4 HGB, jeweils für das zum 31. Dezember 2013 beendete 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss bereits gebilligt und 
           damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. 
           Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung zur 
           Feststellung des Jahresabschlusses ist daher nicht 
           erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind 
           der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich 
           zugänglich zu machen, ohne dass es nach Gesetz oder Satzung 
           hierzu einer Beschlussfassung bedarf. 
 
 
     2.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
 
          Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, 
 
 
           zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 sowie für eine 
           etwa vorzunehmende prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Leipzig, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     5.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates richtet sich nach §§ 96 
           Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG. Sämtliche Aufsichtsratsmitglieder 
           werden von der Hauptversammlung gewählt. Die Hauptversammlung 
           ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Derzeit besteht der Aufsichtsrat gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung 
           der Gesellschaft aus drei Personen. Mit Beendigung der 
           Hauptversammlung am 13. August 2014 endet die Amtszeit der 
           Aufsichtsratsmitglieder Gregor Kunz und Stefan ten Doornkaat. 
           Folglich sind zwei Mitglieder des Aufsichtsrats neu zu wählen. 
           Herr Kunz und Herr ten Doornkaat stehen für eine Wiederwahl 
           nicht zur Verfügung. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, zu beschließen: 
 
 
           Die folgenden Personen werden mit Wirkung ab Beendigung dieser 
           Hauptversammlung für eine Amtszeit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des 
           Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der 
           Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die 
           Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, zu Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats gewählt: 
 
 
       a)    Herr Oliver Krautscheid, Frankfurt am Main, 
 
 
             Selbständiger Unternehmensberater. 
 
 
             Herr Krautscheid ist Mitglied folgender gesetzlich zu 
             bildender Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und 
             ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
         -     DESIGN Bau AG, Kiel (Vorsitzender des 
               Aufsichtsrats) 
 
 
         -     EASY SOFTWARE AG, Mülheim an der Ruhr 
               (Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
 
 
         -     EPG (Engineered nanoProducts Germany) AG, 
               Griesheim (Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
 
 
         -     Heliocentris Energy Solutions AG, Berlin 
               (Mitglied des Aufsichtsrats) 
 
 
 
       b)    Herr Dr. Stefan M. Manth, Basel, Schweiz, 
 
 
             Unabhängiger Experte und Berater für Pharma und 
             Biotechnologie. 
 
 
             Herr Dr. Manth ist Mitglied folgender gesetzlich zu 
             bildender Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und 
             ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
         -     Cardiorentis AG, Zug, Schweiz (Mitglied des 
               Verwaltungsrats) 
 
 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
           Einzelabstimmung über die Wahl der Mitglieder des 
           Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. 
 
 
           Von den vorgeschlagenen Personen qualifiziert sich 
           insbesondere Herr Krautscheid aufgrund seiner Ausbildung und 
           beruflichen Tätigkeit als unabhängiger Finanzexperte i.S.d. § 
           100 Abs. 5 AktG. 
 
 
           Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen den 
           vorgeschlagenen Kandidaten und der MOLOGEN AG und den Organen 
           der MOLOGEN AG oder einem wesentlich an der MOLOGEN AG 
           beteiligten Aktionär keine maßgebenden persönlichen oder 
           geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 des 
           Deutschen Corporate Governance Kodex. 
 
 
           Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung wird auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter www.mologen.com unter dem 
           weiterführenden Link 'Investoren', 'Hauptversammlung' als 
           weitere Informationen zu den Kandidaten ein kurzer Überblick 
           über ihren Werdegang zugänglich gemacht. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
           genehmigten Kapitals und Schaffung eines Genehmigten Kapitals 
           2014, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre und Satzungsänderung 
 
 
           Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 16. Juli 2013 
           durch Beschluss ein genehmigtes Kapital gemäß § 4 Absatz 3 der 
           Satzung geschaffen, welches am 19. Juli 2013 in das 
           Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wurde. Das 
           genehmigte Kapital besteht noch in Höhe von EUR 6.164.980,00 
           und kann noch bis zum 15. Juli 2018 ausgenutzt werden. 
 
 
           Vor dem Hintergrund der im Geschäftsjahr 2014 erfolgten 
           Ausnutzung des genehmigten Kapitals in Höhe von insgesamt EUR 
           1.541.244,00 und der Erhöhung des Grundkapitals der 
           Gesellschaft auf (nach Ausübung von Mitarbeiteroptionen 
           gegenwärtig) insgesamt EUR 16.973.626,00 sowie um 
           sicherzustellen, dass die Gesellschaft jederzeit in der Lage 
           ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden 
           Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und nachhaltig 
           anpassen zu können, wird vorgeschlagen, das derzeitige 
           genehmigte Kapital aufzuheben und durch ein neu zu schaffendes 
           genehmigtes Kapital zu ersetzen (Genehmigtes Kapital 2014). 
           Das neu zu schaffende Genehmigte Kapital 2014 soll die 
           gesetzliche Maximalhöhe von 50 % des aktuellen Grundkapitals 
           der Gesellschaft, d.h. EUR 8.486.813,00, haben und bis zum 12. 
           August 2019 ausgeübt werden können. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 
 
 
             Das derzeit gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung bestehende 
             genehmigte Kapital wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens des in den nachfolgenden Buchstaben b) und c) 
             bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2014 aufgehoben. Bis 
             zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung des derzeit 
             geltenden genehmigten Kapitals bleiben der Vorstand und der 
             Aufsichtsrat berechtigt, die derzeit bestehende Ermächtigung 
             im Rahmen ihrer Grenzen auszuüben. 
 
 
       b)    Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2014 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 12. August 2019 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             nennwertloser Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen 
             einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 
             8.486.813,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014) und dabei 
             gemäß § 23 Absatz 2 der Satzung einen vom Gesetz 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 03, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -2-

abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den 
             Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen 
             Aktien können auch durch ein vom Vorstand bestimmtes 
             Kreditinstitut oder Konsortium von Kreditinstituten mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder 
             mehrmalig auszuschließen 
 
 
         a)    soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
               erforderlich ist; 
 
 
         b)    soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus 
               Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- 
               und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
               es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts 
               oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär 
               zustünde; 
 
 
         c)    soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
               ausgegeben werden und das rechnerisch auf die ausgegebenen 
               Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10 % des 
               Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
               im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
               überschreitet ('Höchstbetrag') und der Ausgabepreis der 
               neu auszugebenden Aktien den volumengewichteten 
               Durchschnittswert der Börsenkurse der bereits 
               börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle 
               des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
               letzten fünf Handelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung 
               durch den Vorstand um maximal 3 % unterschreitet; oder 
 
 
         d)    soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere in Form von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
               Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen oder sonstigen 
               Vermögensgegenständen, die für den Betrieb der 
               Gesellschaft dienlich oder nützlich sind (wie z.B. 
               Patente, Lizenzen, urheberrechtliche Nutzungs- und 
               Verwertungsrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte), 
               ausgegeben werden. 
 
 
 
             Auf den Höchstbetrag nach vorstehendem Buchstabe c) sind 
             Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
             anderer Ermächtigungen in direkter oder entsprechender 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft 
             ausgegeben oder veräußert werden oder (ii) zur Bedienung von 
             Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- 
             und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
             ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
             entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach dem 
             vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) 
             zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 
             2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
             Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von 
             Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 
             Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, 
             entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die 
             jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung 
             bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der 
             gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals 2014 anzupassen. 
 
 
       c)    Änderung der Satzung 
 
 
             § 4 der Satzung wird geändert und Absatz 3 wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '(3)  Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
               der Gesellschaft bis zum 12. August 2019 mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
               lautender nennwertloser Stückaktien gegen Sach- und/oder 
               Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um 
               höchstens EUR 8.486.813,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
               2014) und dabei gemäß § 23 Absatz 2 der Satzung einen vom 
               Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu 
               bestimmen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
               Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch durch ein vom 
               Vorstand bestimmtes Kreditinstitut oder Konsortium von 
               Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
               sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
               Bezugsrecht). 
 
 
               Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
               ein- oder mehrmalig auszuschließen 
 
 
           a)    soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
                 erforderlich ist; 
 
 
           b)    soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
                 von Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
                 Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen oder 
                 Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
                 bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue 
                 Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
                 Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der 
                 Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustünde; 
 
 
           c)    soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
                 ausgegeben werden und das rechnerisch auf die 
                 ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 
                 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
                 Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                 Ermächtigung überschreitet ('Höchstbetrag') und der 
                 Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den 
                 volumengewichteten Durchschnittswert der Börsenkurse der 
                 bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
                 Ausstattung im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle 
                 des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
                 Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an 
                 den letzten fünf Handelstagen vor dem Tag der 
                 Beschlussfassung durch den Vorstand um maximal 3 % 
                 unterschreitet; oder 
 
 
           d)    soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, 
                 insbesondere in Form von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, 
                 Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen, die 
                 für den Betrieb der Gesellschaft dienlich oder nützlich 
                 sind (wie z.B. Patente, Lizenzen, urheberrechtliche 
                 Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie sonstige 
                 Immaterialgüterrechte), ausgegeben werden. 
 
 
 
               Auf den Höchstbetrag nach § 4 Absatz 3 Buchstabe c) der 
               Satzung sind Aktien anzurechnen, die (i) während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen in direkter 
               oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               von der Gesellschaft ausgeben oder veräußert werden oder 
               (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen oder 
               Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. 
               einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben 
               sind, sofern die Schuldverschreibungen während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach 
               dem vorstehenden Satz wegen der Ausübung von 
               Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 
               203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 
               71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) 

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July 03, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -3-

zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 
               186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung 
               für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) 
               Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung 
               bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der 
               gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
               Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe 
               festzulegen.' 
 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten 
           Kapitals 2008, Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuld- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen, auch unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts, Schaffung eines Bedingten Kapitals 2014-1 
           und Satzungsänderung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 2. Juni 2008 beschlossene 
           Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuld- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen ist zum 1. Juni 2013 
           ausgelaufen. Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand keinen 
           Gebrauch gemacht. Um den Finanzierungsspielraum der 
           Gesellschaft langfristig zu erweitern, soll der Vorstand 
           erneut und befristet bis zum 12. August 2019 zur Ausgabe von 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ermächtigt 
           werden. Zur Bedienung der Options- und Wandlungsrechte aus 
           diesen Schuldverschreibungen soll das Bedingte Kapital 2008 
           aufgehoben und ein neues Bedingtes Kapital 2014-1 beschlossen 
           sowie die Satzung entsprechend angepasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung des Bedingten Kapitals 2008 
 
 
             Das gemäß § 4 Absatz 4 der Satzung bestehende bedingte 
             Kapital in Höhe von bis zu EUR 3.770.739,00 (Bedingtes 
             Kapital 2008) wird in der noch bestehenden Höhe aufgehoben. 
 
 
       b)    Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
             Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie 
             Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
             Kombinationen dieser Instrumente) 
 
 
         aa)   Grundermächtigung, Ermächtigungszeit, 
               Nennbetrag, Aktienzahl, Währung, Gegenleistung 
 
 
               Der Vorstand wird bis zum 12. August 2019 ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats auf den Inhaber lautende 
               Wandelschuldverschreibungen und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen sowie Genussrechte und/oder 
               Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
               Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') mit oder 
               ohne Laufzeitbeschränkung im Gesamtnennbetrag von bis zu 
               EUR 200.000.000,00 zu begeben und den Inhabern von 
               Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch 
               mit Wandlungspflicht) auf auf den Inhaber lautende 
               Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft 
               mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
               insgesamt bis zu EUR 6.789.451,00 nach näherer Maßgabe der 
               Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen zu gewähren. Die 
               Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, 
               insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in 
               verschiedenen Tranchen begeben werden. Die 
               Anleiheemissionen können in jeweils unter sich 
               gleichberechtigte und gleichrangige 
               Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. Die 
               Schuldverschreibungen sind gegen Barleistung auszugeben. 
               Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter 
               Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
               gesetzlichen Währung eines OECD-Staates begeben werden. 
               Sofern unter der Leitung der Gesellschaft stehende 
               Konzernunternehmen ('Konzernunternehmen') bestehen, können 
               die Schuldverschreibungen auch durch Konzernunternehmen 
               ausgegeben werden. In einem solchen Fall wird der Vorstand 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die 
               Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu 
               übernehmen, den Inhabern Wandlungs- bzw. Optionsrechte 
               (auch mit Wandlungspflicht) auf auf den Inhaber lautende 
               Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und weitere für 
               eine erfolgreiche Ausgabe erforderliche Erklärungen 
               abzugeben sowie Handlungen vorzunehmen. 
 
 
         bb)   Optionsschuldverschreibungen und 
               Wandelschuldverschreibungen 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen 
               werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
               Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, 
               nach Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden 
               Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende Stückaktien 
               der Gesellschaft zu beziehen. Die Laufzeit des 
               Optionsrechts darf die Laufzeit der 
               Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen. Im Übrigen 
               kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt 
               und/oder in Geld ausgeglichen werden. Entsprechendes gilt, 
               wenn Optionsscheine einem Genussrecht oder einer 
               Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden. 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
               erhalten die Inhaber das Recht, ihre 
               Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der vom 
               Vorstand festzulegenden 
               Wandelschuldverschreibungsbedingungen in auf den Inhaber 
               lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das 
               Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
               Nennbetrags bzw. eines unter dem Nennbetrag liegenden 
               Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den 
               jeweils festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den 
               Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann auf 
               eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann 
               gegebenenfalls eine in bar zu leistende Zuzahlung 
               festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, 
               dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen 
               werden. 
 
 
               Der anteilige Betrag am Grundkapital der je 
               Teilschuldverschreibung bei Wandlung auszugebenden 
               Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der 
               Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. Vorstehende 
               Vorgaben gelten entsprechend, wenn das Wandlungsrecht bzw. 
               die Wandlungspflicht sich auf ein Genussrecht oder eine 
               Gewinnschuldverschreibung beziehen. 
 
 
               § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
         cc)   Wandlungspflicht 
 
 
               Die Schuldverschreibungsbedingungen können auch eine 
               Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem 
               früheren Zeitpunkt, einschließlich der Verpflichtung zur 
               Ausübung des Wandlungs-/Optionsrechts, sowie Einzelheiten 
               der Ausübung, der Fristen und der Bestimmung von 
               Wandlungs-/Optionspreisen vorsehen. § 9 Abs. 1 AktG und § 
               199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
         dd)   Ersetzungsbefugnis 
 
 
               Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingen können das Recht 
               der Gesellschaft vorsehen, den Gläubigern der 
               Schuldverschreibung ganz oder teilweise anstelle der 
               Zahlung eines fälligen Geldbetrags neue Aktien oder eigene 
               Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Aktien werden 
               jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach näherer 
               Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cents 
               aufgerundeten volumengewichteten Durchschnittswert der 
               Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft 
               im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des 
               XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
               letzten zehn Handelstagen vor der Erklärung der Wandlung 
               bzw. Optionsausübung entspricht. 
 
 
               Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingen können ferner 
               jeweils festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. 
               Optionsausübung auch eigene Aktien der Gesellschaft 
               gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass 
               die Gesellschaft den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten 
               nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den 
               Gegenwert der andernfalls zu liefernden Aktien in Geld 
               zahlt. Der Gegenwert je Aktie entspricht nach näherer 
               Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cents 
               aufgerundeten volumengewichteten Durchschnittswert der 

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July 03, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -4-

Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft 
               im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des 
               XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
               letzten zehn Handelstagen vor der Erklärung der Wandlung 
               bzw. Optionsausübung. 
 
 
         ee)   Wandlungs- bzw. Optionspreis 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen, die ein 
               Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht und/oder ein 
               Optionsrecht gewähren bzw. bestimmen, muss der jeweils 
               festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis 
 
 
           (1)   entweder mindestens 80 % des 
                 volumengewichteten Durchschnittswerts der Börsenkurse 
                 von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im 
                 XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des 
                 XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
                 Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an 
                 den letzten zehn Handelstagen vor dem Tag der 
                 Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der 
                 Schuldverschreibungen; 
 
 
           (2)   oder - für den Fall der Einräumung eines 
                 Bezugsrechts - mindestens 80 % des volumengewichteten 
                 Durchschnittswerts der Börsenkurse von Aktien gleicher 
                 Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem 
                 an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional 
                 vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
                 Wertpapierbörse im Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist 
                 bis zum dritten Tag vor der Bekanntmachung der 
                 endgültigen Konditionen gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG 
                 (einschließlich) betragen. 
 
 
 
               Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die eine 
               Wandlungspflicht bestimmen, kann der Wandlungspreis nach 
               näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen auch 
               mindestens 80 % des volumengewichteten Durchschnittswerts 
               der Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der 
               Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle 
               des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse im 
               Zeitraum während der letzten zehn Börsentage vor oder nach 
               der Endfälligkeit entsprechen. 
 
 
               § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
         ff)   Verwässerungsschutz 
 
 
               Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach 
               näherer Maßgabe der jeweiligen Anleihebedingungen in 
               bestimmten Fällen Verwässerungsschutz zu gewähren bzw. 
               Anpassungen vorzunehmen. Dies kann insbesondere vorgesehen 
               werden, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- oder 
               Optionsfrist ihr Grundkapital unter Einräumung eines 
               Bezugsrechts an ihre Aktionäre erhöht oder weitere Wandel- 
               oder Optionsschuldverschreibungen begibt bzw. Wandlungs- 
               oder Optionsrechte gewährt oder garantiert und den 
               Inhabern schon bestehender Wandlungs- oder Optionsrechte 
               hierfür kein Bezugsrecht einräumt, wie es ihnen nach 
               Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. der 
               Erfüllung ihrer Wandlungspflichten als Aktionär zustände, 
               oder wenn durch eine Kapitalerhöhung aus 
               Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht wird. Für 
               solche Fälle kann über die Wandel- bzw. 
               Optionsanleihebedingungen sichergestellt werden, dass der 
               wirtschaftliche Wert der bestehenden Wandlungs- bzw. 
               Optionsrechte unberührt bleibt, indem die Wandlungs- oder 
               Optionsrechte wertwahrend angepasst werden, soweit die 
               Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt 
               ist. Die wertwahrende Anpassung kann insbesondere durch 
               Veränderung des Wandlungs-/Optionspreises erfolgen. Das 
               Vorstehende gilt entsprechend für den Fall der 
               Kapitalherabsetzung oder anderer Kapitalmaßnahmen, von 
               Aktiensplits, von Umstrukturierungen, einer 
               Kontrollerlangung durch Dritte, einer Dividendenzahlung 
               oder anderer vergleichbarer Maßnahmen, die zu einer 
               Verwässerung des Werts der Aktien führen können. § 9 Abs. 
               1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
         gg)   Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss 
 
 
               Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu, 
               d.h. die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
               sind grundsätzlich den Aktionären der Gesellschaft zum 
               Bezug anzubieten. Die Schuldverschreibungen können auch 
               von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der 
               Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
               Bezug anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von einem 
               Konzernunternehmen ausgegeben, stellt die Gesellschaft die 
               entsprechende Gewährung der Bezugsrechte für die Aktionäre 
               der Gesellschaft sicher. 
 
 
               Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
               Schuldverschreibungen, die mit Wandlungs- und/oder 
               Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht ausgegeben werden 
               sollen, auszuschließen, 
 
 
           (1)   um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
                 Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht auf die 
                 Schuldverschreibungen auszunehmen; 
 
 
           (2)   soweit es erforderlich ist, um Inhabern von 
                 bereits zuvor ausgegebenen Wandlungs- oder 
                 Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang einräumen 
                 zu können, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- 
                 oder Optionsrechte bzw. der Erfüllung ihrer 
                 Wandlungspflichten als Aktionär zustände; oder 
 
 
           (3)   sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer 
                 Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis 
                 den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden 
                 ermittelten theoretischen Marktwert der 
                 Schuldverschreibung nicht wesentlich unterschreitet. 
                 Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt 
                 jedoch nur für Schuldverschreibungen mit einem 
                 Wandlungs- oder Optionsrecht (auch mit einer 
                 Wandlungspflicht) auf Aktien, auf die insgesamt ein 
                 anteiliger Betrag von höchstens 10 % des zum Zeitpunkt 
                 des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist 
                 - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
                 bestehenden Grundkapitals entfällt ('Höchstbetrag'). Von 
                 dem Höchstbetrag ist der anteilige Betrag des 
                 Grundkapitals abzusetzen, der auf neue oder auf zuvor 
                 erworbene eigene Aktien entfällt, die während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung unter vereinfachtem 
                 Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 
                 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, 
                 sowie der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf 
                 Aktien entfällt, die aufgrund von Options- und/oder 
                 Wandlungsrechten bzw. -pflichten bezogen werden können 
                 oder müssen, die während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
                 sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach 
                 vorstehender Regelung wegen der Ausübung von 
                 Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 
                 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 
                 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien 
                 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 und/oder (iii) zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
                 Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, 
                 § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit 
                 Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die 
                 jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die 
                 Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter 
                 Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt 
                 wird bzw. werden. 
 
 
 
               Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne 
               Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht 
               ausgegeben werden, wird der Vorstand ferner ermächtigt, 
               das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn diese 

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July 03, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -5-

Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
               obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine 
               Mitgliedschaftsrechte der Gesellschaft begründen, keine 
               Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der 
               Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
               Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
               berechnet wird. In diesem Fall müssen die Verzinsung und 
               der Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
               Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung 
               aktuellen Marktkonditionen entsprechen. 
 
 
         hh)   Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
               Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere 
               Zinssatz und Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und 
               Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, 
               Restrukturierungsmöglichkeiten, Wandlungs- bzw. 
               Optionszeitraum sowie den Wandlungs- und Optionspreis 
               (ggf. auch in Abhängigkeit zukünftiger Börsenkurse 
               innerhalb einer dann festzulegenden Bandbreite) sowie 
               Währung und Umrechnungsmodalitäten festzusetzen bzw. im 
               Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen 
               begebenden Konzernunternehmen festzulegen. 
 
 
 
       c)    Schaffung eines Bedingten Kapitals 2014-1 
 
 
             Das Grundkapital wird um bis zu EUR 6.789.451,00 durch 
             Ausgabe von bis zu 6.789.451 neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit 
             einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen 
             Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt erhöht 
             ('Bedingtes Kapital 2014-1'). Die bedingte Kapitalerhöhung 
             dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- 
             und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
             und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
             dieser Instrumente) die aufgrund der von der 
             Hauptversammlung vom 13. August 2014 unter 
             Tagesordnungspunkt 7 b) beschlossenen Ermächtigung von der 
             Gesellschaft oder unter der Leitung der Gesellschaft 
             stehenden Konzernunternehmen begeben werden und ein 
             Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine 
             Wandlungspflicht oder ein Andienungsrecht bestimmen und 
             soweit die Ausgabe gegen Bareinlagen erfolgt. 
 
 
             Die Ausgabe der neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
             aus dem Bedingten Kapital 2014-1 darf nur zu einem 
             Wandlungs- bzw. Optionspreis erfolgen, welcher den Vorgaben 
             der von der Hauptversammlung vom 13. August 2014 unter 
             Tagesordnungspunkt 7 b) beschlossenen Ermächtigung 
             entspricht. 
 
 
             Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, 
             wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht 
             wird, wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. 
             Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen oder wie 
             Andienungen von Aktien aufgrund von Ersetzungsbefugnissen 
             der Gesellschaft erfolgen und soweit nicht eigene Aktien 
             oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines genehmigten 
             Kapitals zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien 
             nehmen, sofern sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. 
             Bezugsrechten bis zum Beginn der ordentlichen 
             Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen, vom Beginn des 
             vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom Beginn 
             des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von 
             Wandlungs- bzw. Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten 
             Kapitals 2014-1 anzupassen sowie alle sonstigen damit in 
             Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, 
             die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle 
             der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
             Options- oder Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des 
             Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung 
             des Bedingten Kapitals 2014-1 nach Ablauf der Fristen für 
             die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die 
             Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten. 
 
 
       d)    Änderung der Satzung 
 
 
             § 4 Absatz 4 der Satzung wird gestrichen, die bisherigen 
             Absätze 5 bis einschließlich 9 erhalten bei gleich 
             bleibender Reihenfolge dementsprechend die neuen 
             Absatznummern 4 bis einschließlich 8, vor den bisherigen 
             Absatz 10 wird folgender neuer Absatz 9 eingefügt: 
 
 
         '(9)  Das Grundkapital ist um bis zu EUR 6.789.451,00 
               durch Ausgabe von bis zu 6.789.451 neuen, auf den Inhaber 
               lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit 
               einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen 
               Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt erhöht 
               ('Bedingtes Kapital 2014-1'). Die bedingte Kapitalerhöhung 
               dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden 
               Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- 
               und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
               und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
               dieser Instrumente), die aufgrund der von der 
               Hauptversammlung vom 13. August 2014 unter 
               Tagesordnungspunkt 7 b) beschlossenen Ermächtigung von der 
               Gesellschaft oder unter der Leitung der Gesellschaft 
               stehenden Konzernunternehmen begeben werden und ein 
               Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue, auf den Inhaber 
               lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine 
               Wandlungspflicht oder ein Andienungsrecht bestimmen und 
               soweit die Ausgabe gegen Bareinlagen erfolgt. Die bedingte 
               Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von 
               Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird, wie 
               die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger 
               ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen oder wie Andienungen 
               von Aktien aufgrund von Ersetzungsbefugnissen der 
               Gesellschaft erfolgen und soweit nicht eigene Aktien oder 
               neue Aktien aus einer Ausnutzung eines genehmigten 
               Kapitals zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien 
               nehmen, sofern sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. 
               Bezugsrechten bis zum Beginn der ordentlichen 
               Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen, vom Beginn 
               des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom 
               Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung 
               von Wandlungs- bzw. Bezugsrechten entstehen, am Gewinn 
               teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
               der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Aktienoptionen an Mitglieder der Geschäftsführung sowie 
           Arbeitnehmer der Gesellschaft, Schaffung eines Bedingten 
           Kapitals 2014-2 und Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen im 
             Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2014 
 
 
             Der Vorstand (bzw. bei Ausgabe von Aktienoptionen an 
             Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft der Aufsichtsrat) 
             wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats an 
             Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der 
             Geschäftsführung etwaiger verbundener Unternehmen und 
             Arbeitnehmer der Gesellschaft und etwaiger verbundener 
             Unternehmen (die 'Berechtigten') bis zum 12. August 2016 
             einmalig oder mehrmals Optionsrechte auf Aktien mit einer 
             Laufzeit von längstens sieben Jahren zu gewähren, die 
             insgesamt zum Bezug von bis zu 176.051 neuen 
             Inhaberstückaktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen 
             Nennbetrag von EUR 1,00 nach näherer Maßgabe der 
             Optionsbedingungen berechtigen (die 'Mitarbeiteroptionen'). 
 
 
             Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird 
             ausgeschlossen. Die Mitarbeiteroptionen sind den 
             Berechtigten zur Umsetzung des 
             Mitarbeiterbeteiligungsprogramms der Gesellschaft 

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July 03, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -6-

anzubieten. 
 
 
         (1)   Kreis der Berechtigten, Aufteilung auf 
               Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer 
 
 
               Bis zu 40 % der Mitarbeiteroptionen entfallen auf 
               Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und bis zu 60 % 
               auf Mitglieder der Geschäftsführung etwaiger verbundener 
               Unternehmen und Arbeitnehmer der Gesellschaft und etwaiger 
               verbundener Unternehmen. Der Kreis der Berechtigten und 
               der Umfang des Rechts, Mitarbeiteroptionen zu erwerben, 
               werden durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               und, soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
               betroffen sind, durch den Aufsichtsrat festgelegt. 
 
 
         (2)   Bezugsrecht, bedingtes Kapital 
 
 
               Jede Mitarbeiteroption berechtigt zum Bezug einer neuen 
               Inhaberstückaktie der Gesellschaft mit einem rechnerischen 
               Nennbetrag von EUR 1,00. Die neuen Aktien werden aus dem 
               von der Hauptversammlung am 13. August 2014 zu 
               beschließenden bedingten Kapital 2014-2 gemäß § 4 Absatz 
               10 der Satzung der Gesellschaft zur Verfügung gestellt. 
               Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass die 
               Gesellschaft den Berechtigten zur Bedienung der 
               Mitarbeiteroptionen wahlweise statt neuer Aktien aus 
               bedingtem Kapital eigene Aktien oder eine Barzahlung 
               gewähren kann. Soweit es sich bei den Berechtigten um 
               Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft handelt, hat 
               hierüber jeweils allein der Aufsichtsrat zu entscheiden. 
               Die Barzahlung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem 
               Ausübungskurs und dem Ausübungspreis. Der Ausübungskurs 
               ist der Schlussauktionspreis der Aktien der Gesellschaft 
               im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem 
               an der Frankfurter Wertpapierbörse bzw. im Falle einer 
               Umgestaltung der Börsensegmente im Handelssegment dieser 
               Börse, in dem die Aktie der Gesellschaft gehandelt wird, 
               am letzten Handelstag vor dem Tag der Ausübung der 
               Mitarbeiteroptionen ('Ausübungskurs'). 
 
 
         (3)   Ausgabefenster 
 
 
               Die Zuteilungen von Mitarbeiteroptionen kann nur in einem 
               Zeitraum von vier Wochen nach der Veröffentlichung eines 
               Quartalsberichts oder Halbjahresberichts bzw. einer 
               Zwischenmitteilung der Gesellschaft sowie in einem 
               Zeitraum von vier Wochen nach Veröffentlichung des 
               Jahresabschlusses sowie in einem Zeitraum von vier Wochen 
               nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft 
               ('Ausgabefenster') erfolgen. 
 
 
         (4)   Ausübungspreis 
 
 
               Die Ausübung der Mitarbeiteroptionen ist gegen Zahlung des 
               Ausübungspreises möglich, der - unbeschadet § 9 Abs. 1 
               AktG - für jede zu beziehende Aktie dem maßgeblichen 
               Aktienkurs der Gesellschaft bei Zuteilung der Bezugsrechte 
               an den Berechtigten entspricht ('Ausübungspreis'). Der für 
               die Bestimmung des Ausübungspreises maßgebliche Aktienkurs 
               ist der durchschnittliche Börsenkurs der Aktie 
               (arithmetisches Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel 
               oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der 
               Frankfurter Wertpapierbörse bzw. im Falle einer 
               Umgestaltung der Börsensegmente im Handelssegment dieser 
               Börse, in dem die Aktie der Gesellschaft gehandelt wird) 
               an den letzten 30 Börsentagen vor dem Beschluss des 
               Vorstands (im Falle der Ausgabe von Mitarbeiteroptionen an 
               den Vorstand: des Aufsichtsrats) über die jeweilige 
               Zuteilung ('maßgeblicher Aktienkurs'). 
 
 
         (5)   Erfolgsziele 
 
 
               Die Aktienoptionen können nur ausgeübt werden, wenn und 
               soweit die nachfolgenden Erfolgsziele erreicht wurden: 
 
 
               Das erste Erfolgsziel (absolute Kurshürde) ist erreicht, 
               wenn bei Ausübung der Mitarbeiteroptionen der 
               durchschnittliche Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft 
               (arithmetisches Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel 
               oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der 
               Frankfurter Wertpapierbörse bzw. im Falle einer 
               Umgestaltung der Börsensegmente im Handelssegment dieser 
               Börse, in dem die Aktie der Gesellschaft gehandelt wird) 
               in den letzten zehn Börsentagen vor dem Tag der Ausübung 
               der Mitarbeiteroptionen den Ausübungspreis übersteigt. 
 
 
               Das zweite Erfolgsziel (relative Kurshürde) ist erreicht, 
               wenn sich der Aktienkurs der Gesellschaft besser 
               entwickelt hat als der DAXsubsector Biotechnology 
               (Performance) der Frankfurter Wertpapierbörse. Für die 
               erforderliche Vergleichsrechnung werden als jeweilige 
               Referenzwerte (100 Prozent) definiert (i) der maßgebliche 
               Aktienkurs sowie (ii) der arithmetische Mittelwert der 
               Tagesendstände des DAXsubsector Biotechnology 
               (Performance) der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
               letzten 30 Börsentagen vor dem Beschluss des Vorstands (im 
               Falle der Ausgabe von Mitarbeiteroptionen an den Vorstand: 
               des Aufsichtsrats) über die jeweilige Zuteilung der 
               Mitarbeiteroptionen. Auf dieser Grundlage muss sich der 
               Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft (arithmetisches 
               Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel oder einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse bzw. im Falle einer Umgestaltung der 
               Börsensegmente im Handelssegment dieser Börse, in dem die 
               Aktie der Gesellschaft gehandelt wird) zwischen dem Tag 
               der Zuteilung der Mitarbeiteroptionen und dem Tag ihrer 
               jeweiligen Ausübung gemessen an den jeweiligen 
               Referenzwerten prozentual besser entwickelt haben als der 
               DAXsubsector Biotechnology (Performance). Die vorstehende 
               Vergleichsrechnung ist für jede Ausgabe von Aktienoptionen 
               mit entsprechend angepassten Referenzwerten durchzuführen. 
 
 
               Wird der DAXsubsector Biotechnology (Performance) der 
               Frankfurter Wertpapierbörse während der Laufzeit des 
               Mitarbeiteroptionsprogramms oder der Mitarbeiteroptionen, 
               die unter ihm ausgegeben wurden, beendet oder in seiner 
               Zusammensetzung wesentlich geändert, wird er durch einen 
               anderen Index ersetzt, dessen Zusammensetzung dem 
               DAXsubsector Biotechnology (Performance) der Frankfurter 
               Wertpapierbörse in seiner bis dahin bestehenden 
               Zusammensetzung möglichst nahekommt; gibt es einen solchen 
               Index nicht, wird ein neuer Vergleichsindex durch eine von 
               der Gesellschaft beauftragte Bank mit möglichst vielen 
               Einzelkursen in seiner bis dahin bestehenden 
               Zusammensetzung so berechnet, dass er dem DAXsubsector 
               Biotechnology (Performance) der Frankfurter 
               Wertpapierbörse möglichst nahekommt. 
 
 
         (6)   Begrenzungsmöglichkeit (Cap) 
 
 
               Für Mitarbeiteroptionen, die den Mitgliedern des Vorstands 
               der Gesellschaft gewährt werden, hat der Aufsichtsrat eine 
               Begrenzungsmöglichkeit (Cap) für außerordentliche 
               Entwicklungen vorzusehen. 
 
 
         (7)   Anpassung bei 
               Kapitalmaßnahmen/Verwässerungsschutz 
 
 
               Der Ausübungspreis wird unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG 
               aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer 
               Bestimmung des Vorstands der Gesellschaft mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats (im Falle der Ausgabe von 
               Mitarbeiteroptionen an den Vorstand: nach näherer 
               Bestimmung des Aufsichtsrats) angepasst, wenn die 
               Gesellschaft bis zur Ausübung des Bezugsrechts ihr Kapital 
               erhöht, herabsetzt oder die Einteilung ihres Grundkapitals 
               ändert. Mit der Anpassung soll sichergestellt werden, dass 
               auch nach Durchführung solcher Maßnahmen und den damit 
               verbundenen Auswirkungen auf den Börsenkurs ein 
               proportional gleichwertiger Ausübungspreis für die neuen 
               Aktien der Gesellschaft zu zahlen ist. 
 
 
         (8)   Unverfallbarkeit 
 
 
               Nach Ablauf von zwei Jahren nach Ausgabe von 
               Mitarbeiteroptionen an Arbeitnehmer der Gesellschaft und 
               etwaiger verbundener Unternehmen werden 50 % der 
               Mitarbeiteroptionen unverfallbar. Nach Ablauf von drei 
               Jahren nach Ausgabe werden insgesamt 75 % und nach Ablauf 
               von vier Jahren werden 100 % der Mitarbeiteroptionen 
               unverfallbar. Bruchteile von Mitarbeiteroptionen werden 
               kaufmännisch auf- bzw. abgerundet. 
 
 

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July 03, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -7-

An ein Mitglied des Vorstands ausgegebene 
               Mitarbeiteroptionen verfallen, falls das betreffende 
               Vorstandsmitglied sein Mandat innerhalb der Wartefrist 
               vorzeitig niederlegt oder der Aufsichtsrat das 
               Vorstandsmitglied innerhalb der Wartefrist aus wichtigen 
               Gründen abberuft. Im Falle der einvernehmlichen 
               vorzeitigen Niederlegung des Mandats oder des Ablaufs der 
               Bestellung gelten die identischen Regelungen zur 
               Unverfallbarkeit, wie sie für die Mitarbeiteroptionen 
               gelten, die an Arbeitnehmer der Gesellschaft und etwaiger 
               verbundener Unternehmen begeben werden. 
 
 
         (9)   Wartefrist und Ausübungszeiträume sowie 
               Mindesthaltefrist für Mitglieder des Vorstands 
 
 
               Die Mitarbeiteroptionen können erstmalig vier Jahre nach 
               dem Tag ihrer Zuteilung von den Berechtigten ausgeübt 
               werden ('Wartefrist'). 
 
 
               Die Mitarbeiteroptionen können - nach Ablauf der 
               Wartefrist und soweit sie unverfallbar geworden sind - nur 
               in einem Zeitraum von vier Wochen nach der 
               Veröffentlichung des jeweils letzten Quartalsberichts oder 
               Halbjahresberichts bzw. der jeweils letzten 
               Zwischenmitteilung der Gesellschaft ausgeübt werden, 
               ansonsten in einem Zeitraum von vier Wochen nach 
               Veröffentlichung des Jahresabschlusses, außerdem in einem 
               Zeitraum von vier Wochen nach der ordentlichen 
               Hauptversammlung der Gesellschaft. Bei der Ausübung der 
               Rechte aus den Mitarbeiteroptionen sind die Bestimmungen 
               des Insiderrechts zu beachten. 
 
 
               Über 25% der Aktien, die ein Vorstandsmitglied jeweils aus 
               der Ausübung von Mitarbeiteroptionen erhält, darf das 
               Vorstandsmitglied erst nach Ablauf von zwei Jahren nach 
               der Einbuchung der Aktien in sein Depot verfügen. Diese 
               Mindesthaltefrist entfällt bei Beendigung des 
               Dienstverhältnisses des Vorstandsmitglieds, und zwar auch 
               für solche Aktien, die im Zeitpunkt der Beendigung des 
               Dienstverhältnisses bereits mit einer Mindesthaltefrist 
               belegt waren. 
 
 
         (10)  Übertragbarkeit 
 
 
               Die Mitarbeiteroptionen sind - abgesehen vom Erbfall - 
               nicht veräußerbar, übertragbar, verpfändbar oder 
               anderweitig wirtschaftlich verwertbar. Der Abschluss von 
               Gegengeschäften, die wirtschaftlich eine Verwertung 
               darstellen, vor der Ausübung der Mitarbeiteroptionen führt 
               zu deren Verfall, auch wenn sie unverfallbar geworden 
               sind. 
 
 
               Im Falle des Todes eines Berechtigten können unverfallbare 
               Mitarbeiteroptionen innerhalb von zwölf Monaten nach dem 
               Ablauf der Wartefristen ausgeübt werden; andernfalls 
               entfallen auch diese Bezugsrechte entschädigungslos. 
               Mehrere Erben und/oder Vermächtnisnehmer können die 
               Bezugsrechte nur gemeinsam oder durch einen gemeinsamen 
               Bevollmächtigten ausüben. Die Bevollmächtigung bedarf zu 
               ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 
 
 
         (11)  Ausübung und Verfall bei Beendigung des Dienst- 
               oder Anstellungsverhältnisses 
 
 
               Mitarbeiteroptionen, die noch nicht unverfallbar geworden 
               sind, erlöschen mit Beendigung des Dienst- oder 
               Anstellungsverhältnisses des Berechtigten mit der 
               Gesellschaft. Unverfallbar gewordene Mitarbeiteroptionen 
               eines ausgeschiedenen Berechtigten können vom Berechtigten 
               ungeachtet des Ausscheidens bis zum Ende ihrer Laufzeit 
               jeweils während der Ausübungszeiträume ausgeübt werden, 
               wenn die Wartefristen abgelaufen sind, es sei denn, das 
               Dienst- oder Anstellungsverhältnis wurde aus einem vom 
               Berechtigten gesetzten wichtigen Grund beendigt oder die 
               Ausübungsberechtigung wurde bei Zuteilung oder Beendigung 
               des Dienstverhältnisses abweichend geregelt. Nicht 
               innerhalb dieser Fristen ausgeübte Mitarbeiteroptionen 
               verfallen entschädigungslos. 
 
 
               Für Sonderfälle des Ausscheidens Berechtigter, 
               insbesondere für den Todesfall, für das Ausscheiden 
               aufgrund Erwerbsminderung oder betriebsbedingter Kündigung 
               sowie für das Ausscheiden von Betrieben oder 
               Betriebsteilen aus der Gesellschaft können 
               Sonderregelungen getroffen werden. 
 
 
         (12)  Regelung weiterer Einzelheiten 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
               die weiteren Bedingungen der Mitarbeiteroptionen 
               festzulegen; hiervon abweichend entscheidet für die 
               Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft auch insoweit 
               der Aufsichtsrat. 
 
 
 
       b)    Schaffung eines Bedingten Kapitals 2014-2 
 
 
             Das Grundkapital wird um bis zu EUR 176.051,00 durch Ausgabe 
             von bis zu 176.051 neuen, auf den Inhaber lautenden 
             Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem auf die 
             einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des 
             Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
             2014-2). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich 
             der Gewährung von Rechten an die Inhaber von Aktienoptionen 
             auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
             vom 13. August 2014 unter Tagesordnungspunkt 8 a). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
             die Inhaber der Aktienoptionen, die von der Gesellschaft 
             aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 13. August 
             2014 ausgegeben werden, von ihren Bezugsrechten Gebrauch 
             machen und die Gesellschaft die Aktienoptionen nicht durch 
             Lieferung eigener Aktien oder durch Barzahlung erfüllt. Die 
             neuen Aktien nehmen, sofern sie durch Ausübung von 
             Bezugsrechten bis zum Beginn der ordentlichen 
             Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen, vom Beginn des 
             vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom Beginn 
             des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von 
             Wandlungs- bzw. Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. 
 
 
             Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
             Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es 
             sei denn, es sollen Aktienoptionen an Mitglieder des 
             Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem Fall 
             legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der 
             Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest. 
 
 
       c)    Änderung der Satzung 
 
 
             Nach § 4 Absatz 9 (Bedingtes Kapital 2014-1) wird folgender 
             neuer Absatz 10 angefügt, Absatz 10 wird wie folgt gefasst 
             und zu Absatz 11: 
 
 
         '(10) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 176.051,00 
               durch Ausgabe von bis zu 176.051 neuen, auf den Inhaber 
               lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit 
               einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen 
               Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt erhöht 
               (Bedingtes Kapital 2014-2). Die bedingte Kapitalerhöhung 
               dient ausschließlich der Gewährung von Rechten an die 
               Inhaber von Aktienoptionen auf Grund des 
               Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 13. 
               August 2014 unter Tagesordnungspunkt 8 a). Die bedingte 
               Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die 
               Inhaber der Aktienoptionen, die von der Gesellschaft 
               aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 13. 
               August 2014 ausgegeben werden, von ihren Bezugsrechten 
               Gebrauch machen und die Gesellschaft die Aktienoptionen 
               nicht durch Lieferung eigener Aktien oder durch Barzahlung 
               erfüllt. Die neuen Aktien nehmen, sofern sie durch 
               Ausübung von Bezugsrechten bis zum Beginn der ordentlichen 
               Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen, vom Beginn 
               des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom 
               Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung 
               von Wandlungs- bzw. Bezugsrechten entstehen, am Gewinn 
               teil. Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
               Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es 
               sei denn, es sollen Aktienoptionen an Mitglieder des 
               Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem 
               Fall legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der 

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July 03, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -8-

Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest. 
 
 
         (11)  Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
               der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung 
               aus genehmigtem oder bedingtem Kapital nach Absatz 3 bis 
               10 zu ändern.' 
 
 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Änderung der am 16. Juli 
           2013 beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen 
           an Mitglieder der Geschäftsführung sowie Arbeitnehmer der 
           Gesellschaft, die Änderung des Bedingten Kapitals 2013-1 und 
           Satzungsänderung 
 
 
           Die letzte Hauptversammlung vom 16. Juli 2013 hat unter 
           Tagesordnungspunkt 7 Buchstabe a) den Vorstand - bzw. bei 
           Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft den Aufsichtsrat - ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats an Mitglieder der Geschäftsführung und 
           Arbeitnehmer der Gesellschaft (die 'Berechtigten') bis zum 15. 
           Juli 2015 einmalig oder mehrmals Optionsrechte auf Aktien mit 
           einer Laufzeit von längstens sieben Jahren zu gewähren und 
           unter den Buchstaben b) und c) ein entsprechendes Bedingtes 
           Kapital 2013-1 geschaffen (insgesamt das 
           'Aktienoptionsprogramm 2013'). Der Ermächtigungsbeschluss 
           enthält keine Haltefrist für Aktien, die Berechtigte infolge 
           der Ausübung von solchen Optionsrechten erhalten, die auf 
           Grundlage des Aktienoptionsprogramms 2013 ausgegeben wurden 
           (die 'Bezugsaktien'). 
 
 
           Auf der Hauptversammlung vom 16. Juli 2013 hat der 
           Aufsichtsrat zu Tagesordnungspunkt 7 erklärt, dass sich der 
           Aufsichtsrat bei der Ausgabe von Optionsrechten an den 
           Vorstand auf Haltefristen für Bezugsaktien verständigen werde. 
           Bisher wurden keine Optionsrechte an Mitglieder des Vorstands 
           auf Grundlage des Aktienoptionsprogramms 2013 ausgegeben. 
           Unter dem Gesichtspunkt der Schaffung einer langfristigen 
           Anreizwirkung für den Vorstand erachtet der Aufsichtsrat eine 
           Haltefrist von zwei Jahren ab Erwerb von Bezugsaktien durch 
           ein Vorstandsmitglied für sachlich angemessen. Diese 
           Haltefrist sollte auf ein Viertel (25%) der vom 
           Vorstandsmitglied jeweils erworbenen Bezugsaktien beschränkt 
           werden. Durch eine solche Beschränkung wird sichergestellt, 
           dass die positive Anreizwirkung des Aktienoptionsprogramms 
           2013 für die Vorstandstätigkeit nicht dadurch vereitelt wird, 
           dass ein tatsächlicher (zukünftiger) Aktienbezug mit 
           erheblichen Finanzierungsrisiken für das jeweilige 
           Vorstandsmitglied behaftet ist. 
 
 
           Vor diesem Hintergrund soll das Aktienoptionsprogramm 2013 
           dahingehend klarstellend geändert werden, dass 25% der von den 
           Vorstandsmitgliedern jeweils erworbenen Bezugsaktien mit einer 
           Haltefrist von zwei Jahren belegt werden. Diese neu 
           einzufügende Haltefrist gilt nicht für Bezugsaktien, die von 
           Berechtigten, die nicht Mitglieder des Vorstands sind, 
           erworben werden können. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die unter Tagesordnungspunkt 7 Buchstabe a) der 
             Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16. Juli 2013 
             beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen an 
             Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer der 
             Gesellschaft wird wie folgt abgeändert: 
 
 
         aa)   Die Überschrift zu Ziffer (9) wird erweitert um 
               den Zusatz 'sowie Mindesthaltefrist für Mitglieder des 
               Vorstands'. 
 
 
         bb)   Nach dem zweiten Unterabsatz der Ziffer (9) 
               wird ein neuer Unterabsatz bestehend aus den beiden 
               folgenden Sätzen angefügt: 'Über 25% der Aktien, die ein 
               Vorstandsmitglied jeweils aus der Ausübung von 
               Mitarbeiteroptionen erhält, darf das Vorstandsmitglied 
               erst nach Ablauf von zwei Jahren nach der Einbuchung der 
               Aktien in sein Depot verfügen. Diese Mindesthaltefrist 
               entfällt bei Beendigung des Dienstverhältnisses des 
               Vorstandsmitglieds, und zwar auch für solche Aktien, die 
               im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses 
               bereits mit einer Mindesthaltefrist belegt waren.' 
 
 
         cc)   Dementsprechend wird die Ermächtigung zu 
               Tagesordnungspunkt 7 Buchstabe a) Ziffer (9) wie folgt neu 
               gefasst: 
 
 
           '(9)  Wartefristen und Ausübungszeiträume sowie 
                 Mindesthaltefrist für Mitglieder des Vorstands 
 
 
                 Die Mitarbeiteroptionen können erstmalig vier Jahre nach 
                 dem Tag ihrer Zuteilung von den Berechtigten ausgeübt 
                 werden. 
 
 
                 Die Mitarbeiteroptionen können - nach Ablauf der 
                 Wartefristen und soweit sie unverfallbar geworden sind - 
                 nur in einem Zeitraum von vier Wochen nach der 
                 Veröffentlichung des jeweils letzten Quartalsberichts 
                 oder Halbjahresberichts bzw. der jeweils letzten 
                 Zwischenmitteilung der Gesellschaft ausgeübt werden, 
                 ansonsten in einem Zeitraum von vier Wochen nach 
                 Veröffentlichung des Jahresabschlusses, außerdem in 
                 einem Zeitraum von vier Wochen nach der ordentlichen 
                 Hauptversammlung der Gesellschaft. Bei der Ausübung der 
                 Rechte aus den Mitarbeiteroptionen sind die Bestimmungen 
                 des Insiderrechts zu beachten. 
 
 
                 Über 25% der Aktien, die ein Vorstandsmitglied jeweils 
                 aus der Ausübung von Mitarbeiteroptionen erhält, darf 
                 das Vorstandsmitglied erst nach Ablauf von zwei Jahren 
                 nach der Einbuchung der Aktien in sein Depot verfügen. 
                 Diese Mindesthaltefrist entfällt bei Beendigung des 
                 Dienstverhältnisses des Vorstandsmitglieds, und zwar 
                 auch für solche Aktien, die im Zeitpunkt der Beendigung 
                 des Dienstverhältnisses bereits mit einer 
                 Mindesthaltefrist belegt waren.' 
 
 
 
 
       b)    Mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
             des vorstehend unter Buchstaben a) bestimmten 
             Änderungsbeschlusses wird Satz 2 des unter 
             Tagesordnungspunkt 7 Buchstabe b) der Hauptversammlung der 
             Gesellschaft vom 16. Juli 2013 beschlossenen Schaffung des 
             gemäß § 4 Absatz 9 (nach Eintragung der unter 
             Tagesordnungspunkt 7 d) vorgeschlagenen Satzungsänderung: 
             Absatz 8)der Satzung bestehenden Bedingten Kapitals 2013-1 
             durch Anfügung der Worte 'in der von der Hauptversammlung 
             vom 13. August 2014 unter Tagesordnungspunkt 9 a) 
             beschlossenen Fassung' wie folgt neu gefasst: 
 
 
               'Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
               ausschließlich der Gewährung von Rechten an die Inhaber 
               von Aktienoptionen auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses 
               der Hauptversammlung vom 16. Juli 2013 unter 
               Tagesordnungspunkt 7 a) in der von der Hauptversammlung 
               vom 13. August 2014 unter Tagesordnungspunkt 9 a) 
               beschlossenen Fassung.' 
 
 
 
       c)    Mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
             der vorstehend unter Buchstaben a) und b) bestimmten 
             Änderungsbeschlüsse wird Satz 2 von § 4 Absatz 9 (nach 
             Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 7 d) vorgeschlagenen 
             Satzungsänderung: Absatz 8) der Satzung (Bedingtes Kapital 
             2013-1) durch Anfügung der Worte 'in der von der 
             Hauptversammlung vom 13. August 2014 unter 
             Tagesordnungspunkt 9 b) beschlossenen Fassung' wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
               'Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
               ausschließlich der Gewährung von Rechten an die Inhaber 
               von Aktienoptionen auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses 
               der Hauptversammlung vom 16. Juli 2013 unter 
               Tagesordnungspunkt 7 a) in der von der Hauptversammlung 
               vom 13. August 2014 unter Tagesordnungspunkt 9 a) 
               beschlossenen Fassung.' 
 
 
 
 
           Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung am 13. August 
           2014 
 
 
     1.    Zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die 
           Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals und Schaffung 
           eines Genehmigten Kapitals 2014, Ermächtigung zum Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre und Satzungsänderung) hat der 
           Vorstand gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden 
           schriftlichen Bericht über die 
 
 
          Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
           erstattet: 
 
 
           Die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Ermächtigung des 
           Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. August 
           2019 das Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
           lautender nennwertloser Stückaktien gegen Sach- und/oder 

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July 03, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -9-

Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um 
           höchstens EUR 8.486.813,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
           2014), soll der Verwaltung für die folgenden fünf Jahre die 
           Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall erforderlich werdendes 
           Eigenkapital rasch und flexibel beschaffen zu können. Dabei 
           ist die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten unabhängig 
           vom Turnus der jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen von 
           besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende 
           Mittel beschafft werden müssen, nicht immer im Voraus bestimmt 
           werden kann. Etwaige Transaktionen können im Wettbewerb mit 
           anderen Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich durchgeführt 
           werden, wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits zum 
           Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der 
           Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der 
           Unternehmen Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften 
           die Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich befristet und 
           betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital ohne 
           einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Die 
           Verwaltung schlägt der Hauptversammlung daher vor, eine solche 
           Ermächtigung bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 50 % des 
           nominalen Grundkapitals zu erteilen. 
 
 
           Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist 
           den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
           Damit können alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an 
           einer Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren 
           Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige Beteiligung an 
           der Gesellschaft aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere auch 
           dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären nicht unmittelbar 
           zum Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines 
           oder mehrerer Kreditinstitute, sofern diese verpflichtet sind, 
           die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sog. 
           mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der 
           Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung 
           vor. 
 
 
           Das Genehmigte Kapital 2014 umfasst darüber hinaus auch eine 
           Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           über den Ausschluss des Bezugsrechts sowohl für Spitzenbeträge 
           als auch in einer Reihe von weiteren Fällen zu entscheiden. 
 
 
           Die unter Buchstabe a) vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss 
           des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, im Hinblick 
           auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables 
           Bezugsverhältnis darzustellen. Spitzenbeträge können infolge 
           des Bezugsverhältnisses entstehen und nicht mehr gleichmäßig 
           auf alle Aktionäre verteilt werden. Die danach vom Bezugsrecht 
           auszunehmenden Teilbeträge sind nur von untergeordneter 
           Größenordnung und werden durch Verkauf über die Börse oder in 
           sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft bzw. für den 
           Aktionär verwertet. Sofern glatte Bezugsverhältnisse 
           problemlos möglich sind, wird ein Ausschluss des Bezugsrechts 
           der Aktionäre für Spitzenbeträge nicht erfolgen. 
 
 
           Die unter Buchtstabe b) vorgesehene Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss zum Zweck der Gewährung von 
           Bezugsrechten an die Inhaber von Schuldverschreibungen oder 
           Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. 
           Wandlungspflichten ist erforderlich und angemessen, um sie im 
           gleichen Maße wie Aktionäre vor einer Verwässerung ihrer 
           Rechte schützen zu können. Zur Gewährleistung eines solchen 
           Verwässerungsschutzes ist es erforderlich, den Inhabern von 
           Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. den 
           Wandlungsverpflichteten ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien 
           in der Weise zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Erfüllung der 
           Wandlungspflichten zustünde. Mit einer solchen 
           Bezugsrechtsgewährung entfiele die Notwendigkeit, den 
           Wandlungs- bzw. Optionspreis für die nach Maßgabe der 
           Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen 
           auszugebenden Aktien zu ermäßigen. 
 
 
           Die unter Buchstabe c) zudem vorgesehene Ermächtigung bei 
           Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der 
           Aktionäre einmalig oder mehrmals für einen Teilbetrag des 
           genehmigten Kapitals auszuschließen, sofern das rechnerisch 
           auf die ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 
           10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
           noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung übersteigt, 
           stützt sich auf die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. 
           Die Begrenzung des Ermächtigungsbetrags für eine solche 
           Kapitalerhöhung auf 10 % des Grundkapitals und das 
           Erfordernis, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
           volumengewichteten Durchschnittswert der Börsenkurse der 
           bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
           Ausstattung im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des 
           XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
           letzten fünf Handelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung 
           durch den Vorstand um maximal 3 % unterschreitet, stellen 
           sicher, dass der Schutzbereich des Bezugsrechts, nämlich die 
           Sicherung der Aktionäre vor einem Einflussverlust und einer 
           Wertverwässerung, nicht bzw. nur in einem zumutbaren Maße 
           berührt wird. Der Einfluss der vom Bezug ausgeschlossenen 
           Aktionäre kann durch Nachkauf über die Börse gesichert werden; 
           durch die Beschränkung des Bezugsrechtsausschlusses auf eine 
           Barkapitalerhöhung, die 10 % des Grundkapitals nicht 
           übersteigt, ist angesichts des liquiden Marktes für Aktien der 
           Gesellschaft gewährleistet, dass ein solcher Nachkauf über die 
           Börse auch tatsächlich realisiert werden kann. Für die 
           Gesellschaft führt die bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu 
           einer größtmöglichen Kapitalschöpfung und zu optimalen 
           Erlösen. Die Gesellschaft wird insbesondere in die Lage 
           versetzt, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel 
           reagieren zu können. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG 
           bei Gewährung eines Bezugsrechts eine Veröffentlichung des 
           Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der 
           Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten 
           ist aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein 
           Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage in Rechnung zu stellen, 
           das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des 
           Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen 
           führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines 
           Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig 
           auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Die Ermächtigung zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts liegt damit im Interesse der 
           Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
 
           Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und 
           Wertverwässerung ist die Ermächtigung für einen 
           Bezugsrechtsausschluss dadurch begrenzt, dass andere 
           Kapitalmaßnahmen, die wie eine bezugsrechtslose 
           Barkapitalerhöhung wirken, auf den Höchstbetrag angerechnet 
           werden, bis zu dem eine Barkapitalerhöhung unter 
           Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgen 
           kann. So sieht die Ermächtigung vor, dass neue oder zuvor 
           erworbene eigene Aktien, die während der Laufzeit der 
           Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder 
           entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
           veräußert werden, den Höchstbetrag ebenso reduzieren, wie eine 
           zukünftige Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen gegen Bareinlagen, soweit das 
           Bezugsrecht der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG ausgeschlossen wird. 
 
 
           Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag unter 
           Tagesordnungspunkt 6 vor, dass eine Anrechnung, die nach 
           vorstehender Regelung wegen der Ausübung von Ermächtigungen 
           (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, 
           Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 

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July 03, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -10-

Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Wandel- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 
           2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, mit Wirkung für die 
           Zukunft wieder entfällt, wenn und soweit die jeweilige(n) 
           Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), 
           von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen 
           Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. Denn in diesem 
           Fall bzw. in diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut 
           über die Möglichkeit zu einem erleichterten 
           Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund der 
           Anrechnung wieder entfallen ist. Soweit (i) erneut neue Aktien 
           unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts nach Maßgabe 
           eines anderen satzungsmäßigen genehmigten Kapitals, (ii) 
           erneut Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen unter 
           erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder 
           (iii) erneut eigene Aktien unter erleichtertem Ausschluss des 
           Bezugsrechts veräußert werden können, soll diese Möglichkeit 
           auch wieder für das Genehmigte Kapital 2014 bestehen. Mit 
           Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten 
           Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die Ausnutzung 
           der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien bzw. zur Ausgabe von 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen bzw. die durch 
           die Veräußerung eigener Aktien entstandene Sperre hinsichtlich 
           des Genehmigten Kapitals 2014 weg. Die Mehrheitsanforderungen 
           an einen solchen Beschluss sind mit denen eines Beschlusses 
           über die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der 
           Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
           identisch. Deshalb ist - soweit die gesetzlichen Anforderungen 
           eingehalten werden - in der Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung über die Schaffung (i) einer neuen 
           Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 
           1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (also eines neuen 
           genehmigtes Kapitals), (ii) einer neuen Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
           gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder (iii) 
           einer neuen Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß 
           § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch eine 
           Bestätigung hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses über die 
           Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 203 Abs. 
           2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen. Im Falle einer erneuten 
           Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in 
           direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG erfolgt die Anrechnung erneut. 
 
 
           Die unter Buchstabe d) vorgeschlagene Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft insbesondere den 
           Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
           an Unternehmen, Forderungen oder sonstigen, für den Betrieb 
           der Gesellschaft dienlichen oder nützlichen 
           Vermögensgegenständen (z.B. Patente, Lizenzen, 
           urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte und sonstige 
           Immaterialgüterrechte) gegen Gewährung von Aktien ermöglichen. 
           Dies ist eine übliche Form der Akquisition. Die Praxis zeigt, 
           dass in vielen Fällen die Inhaber attraktiver 
           Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für die Veräußerung 
           ihrer Anteile, eines Unternehmens oder ihres 
           Vermögensgegenstandes (auch) die Verschaffung von Aktien der 
           erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche 
           Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die Gesellschaft 
           die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital unter Umständen sehr 
           kurzfristig gegen Sacheinlage unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Außerdem wird es der 
           Gesellschaft ermöglicht, Unternehmen, Unternehmensteile oder 
           Beteiligungen an Unternehmen sowie sonstige 
           Vermögensgegenstände zu erwerben, ohne dabei über Gebühr die 
           eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. Dasselbe gilt 
           im Hinblick auf die Einbringung von Forderungen oder anderen 
           Wirtschaftsgütern. Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig 
           prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter 
           Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht, falls sich die 
           Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
           oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger 
           Vermögensgegenstände konkretisieren und dabei auch sorgfältig 
           abwägen, ob als Gegenleistung zu übertragende Aktien ganz oder 
           teilweise durch eine Kapitalerhöhung oder - sofern die 
           Voraussetzungen hierfür erfüllt sind - durch Erwerb eigener 
           Aktien beschafft werden. 
 
 
           Der Vorstand wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann 
           ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der 
           Gesellschaft in ihrem wohl verstandenen Interesse liegt. Der 
           Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur 
           Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre nur dann erteilen, wenn die 
           beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen 
           erfüllt sind. 
 
 
           Über die Einzelheiten der jeweiligen Ausnutzung des 
           genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der Hauptversammlung 
           berichten, die auf eine etwaige Ausgabe von Aktien der 
           Gesellschaft aus dem genehmigten Kapital folgt. Aufgrund der 
           vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss in allen vier Fällen der Buchstaben a) 
           bis d) von § 4 Abs. 3 der Satzung in den umschriebenen Grenzen 
           erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten. 
 
 
           Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung 
           über jede Ausnutzung der in dem Tagesordnungspunkt 6 erteilten 
           Ermächtigungen berichten. 
 
 
     2.    Zu Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über die 
           Aufhebung des bedingten Kapitals 2008, Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Wandelschuld- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, auch unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts, Schaffung eines bedingten Kapitals 2014-1 und 
           Satzungsänderung) hat der Vorstand gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 
           Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden schriftlichen Bericht über die 
 
 
          Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechtes 
 
 
           erstattet: 
 
 
           Unter Tagesordnungspunkt 7 wird vorgeschlagen, den Vorstand zu 
           ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. 
           August 2019 einmalig oder mehrmalig Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
           Instrumente) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 200.000.000,00 
           mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern 
           von Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte auf 
           den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
           anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 
           6.789.451,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen zu gewähren bzw. entsprechende Options- 
           oder Wandlungspflichten zu begründen. 
 
 
           Die Begebung von Schuldverschreibungen der vorbezeichneten Art 
           bietet der Gesellschaft, ergänzend zu den hergebrachten 
           Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme, die 
           Möglichkeit, je nach Marktlage attraktive 
           Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. 
           Insbesondere die Ermächtigung zur Ausgabe gewinnabhängiger 
           bzw. gewinnorientierter Instrumente wie Genussrechte und 
           Gewinnschuldverschreibungen ermöglicht es, die 
           Finanzausstattung zu stärken und hierdurch die Voraussetzungen 
           für die künftige geschäftliche Entwicklung sicherzustellen. 
 
 
           Die Begebung von Schuldverschreibungen ermöglicht die Aufnahme 
           von Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der Bedingungen 
           der Schuldverschreibungen sowohl für ein internes Rating der 
           finanzierenden Banken als auch für bilanzielle Zwecke als 
           Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann. 
           Die erzielten Options- bzw. Wandlungsprämien sowie die 
           Eigenkapitalanrechnung kommen der Kapitalbasis der 
           Gesellschaft zugute. Die ferner vorgesehenen Möglichkeiten, 
           neben der Einräumung von Options- oder Wandlungsrechten auch 

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July 03, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -11-

Options- oder Wandlungspflichten zu begründen, sowie der 
           Kombination von Optionsschuldverschreibungen, 
           Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen erweitern den Spielraum für die 
           Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. 
 
 
           Macht der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats von der 
           Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen Gebrauch, 
           steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Dieses 
           Bezugsrecht soll jedoch durch den Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats unter bestimmten Umständen im Interesse der 
           Gesellschaft und der Aktionäre ausgeschlossen werden können. 
 
 
           Das betrifft zunächst den Ausschluss des Bezugsrechts für 
           Spitzenbeträge (Ziffer (1)). Spitzenbeträge können sich aus 
           dem jeweiligen Emissionsvolumen und der Darstellung eines 
           praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der Ausschluss des 
           Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der 
           erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge unter Beibehaltung 
           eines glatten Bezugsverhältnisses. Dies erleichtert die 
           Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Der Ausschluss 
           fördert daher die Praktikabilität und erleichtert die 
           Durchführung einer Begebung von Schuldverschreibungen. Der 
           Wert von Spitzenbeträgen pro Aktionär ist regelmäßig gering, 
           dagegen ist der Aufwand für die Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen ohne einen Bezugsrechtsausschluss für 
           Spitzenbeträge deutlich höher. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
           für Spitzenbeträge erscheint vor diesem Hintergrund 
           angemessen. 
 
 
           Dem Ausschluss des Bezugsrechts zu dem Zweck, den Inhabern von 
           Schuldverschreibungen, die ein Options- oder Wandlungsrecht 
           gewähren oder eine Options- oder Wandlungspflicht begründen, 
           ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben, wie es ihnen nach 
           Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte oder nach Erfüllung 
           der Options- oder Wandlungspflicht zustünde, sofern die 
           Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung dies vorsehen 
           (Ziffer (2)), liegen Effektivitäts- und 
           Flexibilitätserwägungen zugrunde. Schuldverschreibungen müssen 
           zum Zwecke der erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt mit 
           einem Verwässerungsschutz ausgestattet werden, der dazu dient, 
           den Inhabern bei nachfolgenden Emissionen ein Bezugsrecht auf 
           neue Schuldverschreibungen einräumen zu können, wie es auch 
           Aktionären zusteht. Die Inhaber von Schuldverschreibungen 
           werden auf diese Weise so gestellt, als wären sie bereits 
           Aktionäre. Damit die Schuldverschreibungen einen solchen 
           Verwässerungsschutz aufweisen können, muss das Bezugsrecht der 
           Aktionäre auf diese Schuldverschreibungen ausgeschlossen 
           werden können. Dies erleichtert die Platzierung der 
           Schuldverschreibungen und dient damit den Interessen der 
           Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. 
           Zudem hat der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der 
           Inhaber von Schuldverschreibungen, die ein Options- oder 
           Wandlungsrecht gewähren oder eine Options- oder 
           Wandlungspflicht begründen, den Vorteil, dass im Fall einer 
           Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis 
           für die Inhaber bereits bestehender Schuldverschreibungen, die 
           ein Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine Options- 
           oder Wandlungspflicht begründen, nicht nach den jeweiligen 
           Bedingungen der Schuldverschreibung ermäßigt zu werden 
           braucht. Dies ermöglicht einen höheren Zufluss an Mitteln und 
           liegt daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
 
           Soweit Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht 
           oder Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, 
           soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nach § 221 Abs. 4 
           Satz 2 AktG in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG auszuschließen, soweit die Schuldverschreibungen gegen 
           Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach 
           anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
           theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen mit Options- 
           oder Wandlungsrecht oder Options- oder Wandlungspflicht nicht 
           wesentlich unterschreitet (Ziffer (3)). Hierdurch erhält die 
           Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr 
           kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe 
           Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der 
           Festlegung von Zinssatz und Ausgabepreis der 
           Schuldverschreibungen zu erreichen. Eine marktnahe Festsetzung 
           der Konditionen und eine reibungslose Platzierung der 
           Schuldverschreibungen wären bei Wahrung des Bezugsrechts 
           regelmäßig nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 
           AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit der 
           Konditionen dieser Schuldverschreibungen) bis zum drittletzten 
           Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden 
           Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein 
           Marktrisiko über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen 
           und somit zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei 
           Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit seiner 
           Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet 
           oder mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann 
           bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der 
           Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige oder 
           ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist 
           rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, 
           die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen 
           Eigenkapitalbeschaffung führen können. 
 
 
           Durch das Erfordernis, dass der Ausgabepreis den nach 
           anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
           theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen mit Options- 
           oder Wandlungsrecht oder Options- oder Wandlungspflicht in 
           sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht 
           wesentlich unterschreiten darf, wird den Vermögensinteressen 
           der Aktionäre und ihrem Bedürfnis nach einem Schutz vor einer 
           Verwässerung des Wertes ihres Anteilsbesitzes Rechnung 
           getragen. Unterschreitet der Ausgabepreis den nach anerkannten 
           finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
           Marktwert der Schuldverschreibungen mit Options- oder 
           Wandlungsrecht oder Options- oder Wandlungspflicht nicht 
           wesentlich, sinkt der Wert eines Bezugsrechts der Aktionäre 
           praktisch auf Null. Den Aktionären entsteht insoweit durch den 
           Ausschluss des Bezugsrechts kein nennenswerter 
           wirtschaftlicher Nachteil. 
 
 
           Darüber hinaus werden die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre 
           vor einer unangemessenen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes 
           dadurch geschützt, dass die Ermächtigung zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts bei Begebung von Schuldverschreibungen gegen 
           Barleistung nur insoweit gilt, als auf die zur Bedienung der 
           Options- oder Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung der Options- 
           oder Wandlungspflichten ausgegebenen und auszugebenden Aktien 
           insgesamt ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von nicht 
           mehr als 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens des Hauptversammlungsbeschlusses oder, falls 
           niedriger, 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum 
           Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung entfallen darf. Auf 
           diesen Höchstbetrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals 
           anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung in unmittelbarer, sinngemäßer oder 
           entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben oder veräußert werden. Auf diese Weise wird 
           sichergestellt, dass keine Schuldverschreibungen unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, 
           soweit dies dazu führen würde, dass unter Berücksichtigung von 
           Kapitalerhöhungen oder bestimmten Platzierungen eigener Aktien 
           in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung 
           des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrecht der Aktionäre auf 
           neue oder eigene Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von 
           mehr als 10 % der derzeit ausstehenden Aktien ausgeschlossen 
           wäre. 
 
 
           Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag unter 

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July 03, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -12-

Tagesordnungspunkt 7 Abs. b) Unterabsatz gg) Ziffer (3) am 
           Ende vor, dass eine Anrechnung, die nach vorstehender Regelung 
           wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von 
           neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen 
           Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           und/oder (iii) zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, mit Wirkung für die Zukunft 
           wieder entfällt, wenn und soweit die jeweilige(n) 
           Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), 
           von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen 
           Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. Zur näheren 
           Erläuterung dieser Einschränkung der Anrechnungsregelungen 
           siehe die Ausführungen zu der insoweit identischen Regelungen 
           im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2014 oben in dem Bericht 
           des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 
           über den Ausschluss des Bezugsrechts nach Buchstabe c) der 
           vorgeschlagenen Regelung zum Genehmigten Kapital 2014. 
 
 
           Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne 
           Optionsrecht, Wandlungsrecht, Optionspflicht oder 
           Wandlungspflicht ausgegeben werden, soll der Vorstand 
           ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn diese 
           Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
           obligationsähnlich ausgestattet sind. Das ist dann der Fall, 
           wenn sie keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft 
           begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und 
           die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
           Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
           berechnet wird, und die Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
           Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum 
           Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für 
           vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen. Wenn die genannten 
           Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss 
           des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die 
           Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen kein 
           Mitgliedschaftsrecht begründen und auch keinen Anteil am 
           Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. 
           Zwar kann vorgesehen werden, dass die Verzinsung vom Vorliegen 
           eines Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder einer 
           Dividende abhängt. Hingegen wäre eine Regelung unzulässig, 
           wonach ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn 
           oder eine höhere Dividende zu einer höheren Verzinsung führen 
           würde. Durch die Ausgabe der Genussrechte bzw. 
           Gewinnschuldverschreibungen werden mithin weder das Stimmrecht 
           noch die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft und 
           deren Gewinn verändert oder verwässert. Da die Bedingungen für 
           die Ausgabe der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
           marktgerecht sein müssen, verkörpert das Recht der Aktionäre 
           auf ihren Bezug auch keinen nennenswerten wirtschaftlichen 
           Wert, der durch den Ausschluss des Bezugsrechts verloren 
           ginge. 
 
 
           Bedient werden die mit den Schuldverschreibungen verbundenen 
           Options- oder Wandlungsrechte oder Options- oder 
           Wandlungspflichten grundsätzlich aus dem vorgesehenen 
           Bedingten Kapital 2014-1, das zu diesem Zweck geschaffen 
           werden soll. 
 
 
           Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er 
           von der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen und 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen wird. Eine 
           Ausnutzung dieser Möglichkeiten wird nur dann erfolgen, wenn 
           dies nach Einschätzung des Vorstands im wohlverstandenen 
           Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt und 
           verhältnismäßig ist. 
 
 
           Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung 
           über jede Ausnutzung der in dem Tagesordnungspunkt 7 erteilten 
           Ermächtigungen berichten. 
 
 
     3.    Zu Gliederungspunkt 8 der Tagesordnung 
           (Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Aktienoptionen an Mitglieder der Geschäftsführung sowie 
           Arbeitnehmer der Gesellschaft, Schaffung eines bedingten 
           Kapitals 2014-2 und Satzungsänderung) hat der Vorstand analog 
           § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden schriftlichen Bericht über 
           die 
 
 
          Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
           erstattet: 
 
 
           Das bedingte Kapital 2014-2 tritt im Falle der 
           Beschlussfassung durch die Hauptversammlung neben die bereits 
           bestehenden bedingten Kapitalia 2009, 2010, 2011, 2012 und 
           2013, die von den Hauptversammlungen der Gesellschaft vom 19. 
           Mai 2009, 7. Juni 2010, 7. Juni 2011, 19. Juli 2012 und 16. 
           Juli 2013 geschaffen wurden. Diese Hauptversammlungen haben 
           jeweils den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. den 
           Aufsichtsrat ermächtigt, Wandelschuldverschreibungen und/oder 
           Bezugsrechte ohne Ausgabe von Schuldverschreibungen an 
           Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sowie an 
           Arbeitnehmer der Gesellschaft auszugeben. Das bedingte Kapital 
           2009 besteht noch in Höhe von EUR 134.861,00, das bedingte 
           Kapital 2010 in Höhe von EUR 610.151,00, das bedingte Kapital 
           2011 in Höhe von EUR 238.393,00, das bedingte Kapital 2012 in 
           Höhe von EUR 209.234,00 und das bedingte Kapital 2013-1 in 
           Höhe von EUR 328.672,00. 
 
 
           Es ist international und in Deutschland weithin üblich, den 
           Mitarbeitern eines Unternehmens, deren Tätigkeit und 
           Entscheidungen für die Entwicklung und den Erfolg des 
           Unternehmens von entscheidender Bedeutung sind, 
           Leistungsanreize zu bieten, die sie auch noch näher an ihr 
           Unternehmen binden. Wie bereits in den Vorjahren vom Vorstand 
           erläutert, ist ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm nach 
           Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat dringend 
           erforderlich, damit die Gesellschaft auch künftig für 
           qualifizierte Führungskräfte und Mitarbeiter attraktiv bleibt. 
           Den Führungskräften und Mitarbeitern der Gesellschaft soll 
           eine entsprechende Vergütungskomponente durch die Ausgabe von 
           Aktienoptionen (nachfolgend gemeinsam 'Mitarbeiteroptionen') 
           angeboten werden. Auf diese Weise soll die Attraktivität der 
           Gesellschaft im Wettbewerb um qualifizierte Mitarbeiter weiter 
           gefördert und gesteigert werden. Durch die Gewährung der 
           Mitarbeiteroptionen soll ein besonderer Leistungsanreiz 
           geschaffen werden, dessen Maßstab sich der im Kurs der Aktie 
           der Gesellschaft zeigende und zu steigernde Wert des 
           Unternehmens ist. Die Interessen der Führungskräfte und 
           Mitarbeiter sind daher ebenso wie die Interessen der Aktionäre 
           der Gesellschaft auf die Steigerung des Unternehmenswertes 
           gerichtet. Dies kommt auch grundsätzlich den Aktionären durch 
           hiervon ausgehende positive Wirkungen auf den Börsenkurs der 
           Aktien sowie eine Steigerung eines etwaigen zukünftigen 
           Gewinns der Gesellschaft und damit etwaige einhergehende 
           höhere Dividendenausschüttungen zugute. Durch die Wahrnehmung 
           der Mitarbeiteroptionen können die Mitarbeiter hieran 
           partizipieren. 
 
 
           Mit der Ausnutzung eines bedingten Kapitals ist von Gesetzes 
           wegen ein Ausschluss des Bezugsrechts für die Altaktionäre 
           verbunden. Vorstand und Aufsichtsrat sind jedoch der 
           Auffassung, dass die Rahmenbedingungen des vorgelegten 
           Mitarbeiterbeteiligungsprogramms einen ausreichenden Schutz 
           gegen eine übermäßige Verwässerung bieten, da diese 
           anspruchsvolle Erfolgsziele beinhalten und der festgesetzte 
           Ausübungspreis angemessen ist. Vorstand und Aufsichtsrat legen 
           der Hauptversammlung darüber hinaus ein relativ detailliertes 
           Mitarbeiterbeteiligungsprogramm zur Beschlussfassung vor, um 
           die Aktionäre über die wesentlichen Rahmenbedingungen selbst 
           entscheiden zu lassen. 
 
 
           Die Rahmenbedingungen sind die Folgenden: 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Möglichkeit zu 
           schaffen, im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms in 
           der Zeit bis zum 12. August 2016 an Mitglieder des Vorstands 
           der Gesellschaft und Mitglieder der Geschäftsführung etwaiger 
           verbundener Unternehmen und Arbeitnehmer der Gesellschaft und 
           etwaiger verbundener Unternehmen Bezugsrechte auf bis zu 

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July 03, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -13-

176.051 Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Dieses Volumen 
           ist erforderlich, um den berechtigten Personengruppen künftig 
           eine entsprechend den jeweiligen Markterfordernissen 
           wettbewerbsfähige Vergütung anbieten zu können. 
 
 
           Bis zu 40 % der Mitarbeiteroptionen entfallen auf Mitglieder 
           des Vorstands und bis zu 60 % auf die übrigen Berechtigten. 
           Die Entscheidung über die Gewährung von Mitarbeiteroptionen an 
           den Vorstand obliegt allein dem Aufsichtsrat. Im Übrigen 
           werden die Berechtigten und der Umfang des Rechts, 
           Mitarbeiteroptionen zu erwerben, durch den Vorstand mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt. 
 
 
           Die Mitarbeiteroptionen können nach Maßgabe von § 193 Abs. 2 
           Nr. 4 AktG erst nach einer Sperrfrist von vier Jahren nach 
           Zuteilung der Mitarbeiteroptionen ausgeübt werden. Jede 
           Mitarbeiteroption berechtigt zum Bezug einer Aktie der 
           Gesellschaft mit einem rechnerischen Nennbetrag in Höhe von 
           EUR 1,00 zum Aktienkurs der Gesellschaft bei Ausgabe der 
           Mitarbeiteroption. Maßgeblicher Aktienkurs ist der 
           durchschnittliche Börsenkurs der Aktie (arithmetisches Mittel 
           der Schlusskurse im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse bzw. im 
           Falle einer Umgestaltung der Börsensegmente im Handelssegment 
           dieser Börse, in dem die Aktie der Gesellschaft gehandelt 
           wird) in den 30 Börsentagen vor dem Beschluss des Vorstands 
           (im Falle der Ausgabe von Mitarbeiteroptionen an den Vorstand: 
           des Aufsichtsrats) über die jeweilige Zuteilung. 
 
 
           Die Mitarbeiteroptionen können nur dann ausgeübt werden, wenn 
           sich - unter Berücksichtigung der Sperrfrist von vier Jahren - 
           der maßgebliche Aktienkurs zwischen der Zuteilung der 
           Mitarbeiteroptionen und der Ausübung tatsächlich erhöht hat. 
           Maßgeblicher Aktienkurs ist dabei das arithmetische Mittel der 
           Schlusskurse im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse (bzw. im 
           Falle einer Umgestaltung der Börsensegmente im Handelssegment 
           dieser Börse, in dem die Aktie der Gesellschaft gehandelt 
           wird) in den letzten zehn Börsentagen vor dem Tag der Ausübung 
           der Mitarbeiteroptionen. Daneben werden die 
           Mitarbeiteroptionen mit einem relativen Erfolgsziel 
           ausgestattet. Danach können sie nur dann ausgeübt werden, wenn 
           sich der Kurs der Aktie der Gesellschaft im Referenzzeitraum 
           (Zeitraum zwischen Zuteilung und Ausübung der 
           Mitarbeiteroptionen) prozentual besser entwickelt hat als der 
           DAXsubsector Biotechnology (Performance). Damit soll 
           sichergestellt werden, dass die Bezugsberechtigten nicht 
           allein von einem positiven Marktumfeld profitieren und - im 
           Hinblick auf den Vorstand - die aktienkursbezogene Vergütung 
           auf anspruchsvolle und relevante Vergleichsparameter bezogen 
           ist. Aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat ist der 
           DAXsubsector Biotechnology (Performance) der Frankfurter 
           Wertpapierbörse die beste Vergleichsgröße für die Aktie der 
           Gesellschaft. Insgesamt trägt das 
           Mitarbeiterbeteiligungsprogramm damit dem gesetzlichen 
           Erfordernis Rechnung, bei der Begebung von Mitarbeiteroptionen 
           ein Erfolgsziel vorzugeben. 
 
 
           Für Aktienoptionen, die den Mitgliedern des Vorstands der 
           Gesellschaft gewährt werden, hat der Aufsichtsrat eine 
           Begrenzungsmöglichkeit (Cap) für außerordentliche 
           Entwicklungen vorzusehen. Hierdurch soll sichergestellt 
           werden, dass die Vermögensvorteile des Vorstands aus dem 
           Mitarbeiterbeteiligungsprogramm bei außerordentlichen 
           Entwicklungen nach oben begrenzt werden und nicht unangemessen 
           hoch werden können. 
 
 
           Die Mitarbeiteroptionen sind mit einem besonderen 
           Verwässerungsschutz bei sämtlichen Kapitalmaßnahmen 
           ausgestattet, der dazu führt, dass auch nach Durchführung von 
           Kapitalmaßnahmen und den damit verbundenen Auswirkungen auf 
           den Börsenkurs ein proportional gleichwertiger Ausübungspreis 
           für die neuen Aktien der Gesellschaft zu zahlen ist. 
 
 
           Die Mitarbeiteroptionen können nur in einem Zeitraum von vier 
           Wochen nach der Veröffentlichung des jeweils letzten 
           Quartalsberichts der Gesellschaft ausgeübt werden, ansonsten 
           innerhalb von vier Wochen jeweils nach Veröffentlichung des 
           Jahresabschlusses und nach der Hauptversammlung. Bei der 
           Ausübung der Rechte aus den Mitarbeiteroptionen sind die 
           Bestimmungen des Insiderrechts zu beachten. 
 
 
           Bei der Ausübung von Mitarbeiteroptionen durch die Mitglieder 
           des Vorstands der Gesellschaft gilt jeweils für 25% der daraus 
           erhaltenen Aktien ab deren Einbuchung in das Depot des 
           jeweiligen Vorstandsmitglieds eine Mindesthaltefrist von zwei 
           Jahren, während der das Vorstandsmitglied über diese Aktien 
           nicht verfügen darf. Diese Mindesthaltefrist entfällt bei 
           Beendigung des Dienstverhältnisses des Vorstandsmitglieds, und 
           zwar auch für solche Aktien, die im Zeitpunkt der Beendigung 
           des Dienstverhältnisses bereits mit einer Mindesthaltefrist 
           belegt waren. 
 
 
           Die Mitarbeiteroptionen sind grundsätzlich nicht übertragbar 
           und können nicht verpfändet oder anderweitig belastet werden. 
           Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass lediglich die 
           Berechtigten selbst von den Vorteilen des 
           Mitarbeiterbeteiligungsprogramms profitieren. Gewisse 
           Ausnahmeregelungen hiervon sind jedoch vorgesehen, z. B. im 
           Falle des Versterbens, um im Einzelfall die Berechtigten bzw. 
           deren Erben nicht unangemessen zu benachteiligen. 
 
 
           Die eintretende Verwässerung der Aktionäre wird durch die 
           damit gleichzeitig verbundene Wertsteigerung der Aktie 
           ausgeglichen. Hinzu kommt, dass der Verwässerungseffekt, der 
           bei einer Inanspruchnahme des bedingten Kapitals eintritt, 
           angesichts der Unternehmenswertsteigerung, die mit der 
           Anreizwirkung der Mitarbeiteroptionen verbunden ist, relativ 
           gering ist. Dabei sind Vorstand und Aufsichtsrat davon 
           überzeugt, dass das vorgeschlagene 
           Mitarbeiterbeteiligungsprogramm in besonderem Maße geeignet 
           ist, einen nachhaltigen Leistungsanreiz für die Mitarbeiter 
           der Gesellschaft zu bewirken und damit im Interesse der 
           Gesellschaft und der Aktionäre zu einer signifikanten 
           Steigerung des Unternehmenswertes der Gesellschaft 
           beizutragen. 
 
 
           Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und 
           Aufsichtsrat den bei der Umsetzung des 
           Mitarbeiterbeteiligungsprogramms auf der Grundlage des 
           vorgeschlagenen neuen Bedingten Kapitals 2014-2 eintretenden 
           gesetzlichen Ausschluss des Bezugsrechts und den 
           Ausübungspreis auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der 
           Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts für sachlich 
           gerechtfertigt und angemessen. 
 
 
     4.    Zu Gliederungspunkt 9 der Tagesordnung 
           (Beschlussfassung über die Änderung der am 16. Juli 2013 
           beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen an 
           Mitglieder der Geschäftsführung sowie Arbeitnehmer der 
           Gesellschaft, die Änderung des bedingten Kapitals 2013-1 und 
           Satzungsänderung) hat der Vorstand analog § 186 Abs. 4 Satz 2 
           AktG folgenden schriftlichen Bericht über die 
 
 
          Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
           erstattet: 
 
 
           Die letzte Hauptversammlung vom 16. Juli 2013 hat unter 
           Tagesordnungspunkt 7 Buchstabe a) den Vorstand - bzw. bei 
           Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft den Aufsichtsrat - ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats an Mitglieder der Geschäftsführung und 
           Arbeitnehmer der Gesellschaft (die 'Berechtigten') bis zum 15. 
           Juli 2015 einmalig oder mehrmals Optionsrechte auf Aktien mit 
           einer Laufzeit von längstens sieben Jahren zu gewähren und 
           unter den Buchstaben b) und c) ein entsprechendes Bedingtes 
           Kapital 2013-1 geschaffen (insgesamt das 
           'Aktienoptionsprogramm 2013'). 
 
 
           Der Ermächtigungsbeschluss enthält keine Haltefrist für 
           Aktien, die Berechtigte infolge der Ausübung von solchen 
           Optionsrechten erhalten, die auf Grundlage des 
           Aktienoptionsprogramms 2013 ausgegeben wurden (die 
           'Bezugsaktien'). Auf der Hauptversammlung vom 16. Juli 2013 
           hat der Aufsichtsrat zu Tagesordnungspunkt 7 erklärt, dass 
           sich der Aufsichtsrat bei der Ausgabe von Optionsrechten an 
           den Vorstand auf Haltefristen für Bezugsaktien verständigen 

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July 03, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -14-

werde. Bisher wurden keine Optionsrechte an Mitglieder des 
           Vorstands auf Grundlage des Aktienoptionsprogramms 2013 
           ausgegeben. Unter dem Gesichtspunkt der Schaffung einer 
           langfristigen Anreizwirkung für den Vorstand erachtet der 
           Aufsichtsrat eine Haltefrist von zwei Jahren ab Erwerb von 
           Bezugsaktien durch ein Vorstandsmitglied für sachlich 
           angemessen, wobei diese Haltefrist auf ein Viertel (25%) der 
           vom Vorstandsmitglied jeweils erworbenen Bezugsaktien 
           beschränkt wird. Durch diese soll sichergestellt werden, dass 
           die positive Anreizwirkung des Aktienoptionsprogramms 2013 für 
           die Vorstandstätigkeit nicht dadurch vereitelt wird, dass ein 
           tatsächlicher (zukünftiger) Aktienbezug mit erheblichen 
           Finanzierungsrisiken für das jeweilige Vorstandsmitglied 
           behaftet ist. Vor diesem Hintergrund wird das 
           Aktienoptionsprogramm 2013 dahingehend klarstellend geändert, 
           dass im Falle der Ausübung von Mitarbeiteroptionen durch die 
           Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft für jeweils 25% der 
           daraus erhaltenen Aktien ab deren Einbuchung in das Depot des 
           jeweiligen Vorstandsmitglieds eine Mindesthaltefrist von zwei 
           Jahren gilt, während der das Vorstandsmitglied über diese 
           Aktien nicht verfügen darf. Diese Mindesthaltefrist entfällt 
           bei Beendigung des Dienstverhältnisses des Vorstandsmitglieds, 
           und zwar auch für solche Aktien, die im Zeitpunkt der 
           Beendigung des Dienstverhältnisses bereits mit einer 
           Mindesthaltefrist belegt waren. Die Haltefrist gilt zudem 
           nicht für Bezugsaktien, die von Berechtigten, die nicht 
           Mitglieder des Vorstands sind, erworben werden können. 
 
 
           Im Übrigen wird im Hinblick auf die (weiteren) Gründe für den 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre vollumfänglich auf 
           den vom Vorstand der Gesellschaft zu Gliederungspunkt 7 der 
           Tagesordnung der Hauptversammlung vom 16. Juli 2013 
           (Aktienoptionsprogramm 2013) erstatteten schriftlichen Bericht 
           verwiesen, dessen Wortlaut nachstehend nach einmal 
           wiedergegeben wird: 
 
 
           Das bedingte Kapital 2013-1 tritt im Falle der 
           Beschlussfassung durch die Hauptversammlung neben die bereits 
           bestehenden bedingten Kapitale 2009, 2010, 2011 und 2012, die 
           von den Hauptversammlungen der Gesellschaft vom 19. Mai 2009, 
           7. Juni 2010, 7. Juni 2011 und 19. Juli 2012 geschaffen 
           wurden. Diese Hauptversammlungen haben jeweils den Vorstand 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. den Aufsichtsrat 
           ermächtigt, Wandelschuldverschreibungen und/oder Bezugsrechte 
           ohne Ausgabe von Schuldverschreibungen an Mitglieder des 
           Vorstands der Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer der 
           Gesellschaft auszugeben. Das bedingte Kapital 2009 besteht 
           noch in Höhe von EUR 154.794,00, das bedingte Kapital 2010 in 
           Höhe von EUR 610.151,00, das bedingte Kapital 2011 in Höhe von 
           EUR 238.393,00 und das bedingte Kapital 2012 in Höhe von EUR 
           209.234,00. 
 
 
           Es ist international und in Deutschland weithin üblich, den 
           Mitarbeitern eines Unternehmens, deren Tätigkeit und 
           Entscheidungen für die Entwicklung und den Erfolg des 
           Unternehmens von entscheidender Bedeutung sind, 
           Leistungsanreize zu bieten, die sie auch noch näher an ihr 
           Unternehmen binden. Wie bereits in den Vorjahren vom Vorstand 
           erläutert, ist ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm nach 
           Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat dringend 
           erforderlich, damit die Gesellschaft auch künftig für 
           qualifizierte Führungskräfte und Mitarbeiter attraktiv bleibt. 
           Den Führungskräften und Mitarbeitern der Gesellschaft soll 
           eine entsprechende Vergütungskomponente durch die Ausgabe von 
           Aktienoptionen (nachfolgend gemeinsam 'Mitarbeiteroptionen') 
           angeboten werden. Auf diese Weise soll die Attraktivität der 
           Gesellschaft im Wettbewerb um qualifizierte Mitarbeiter weiter 
           gefördert und gesteigert werden. Durch die Gewährung der 
           Mitarbeiteroptionen soll ein besonderer Leistungsanreiz 
           geschaffen werden, dessen Maßstab sich der im Kurs der Aktie 
           der Gesellschaft zeigende und zu steigernde Wert des 
           Unternehmens ist. Die Interessen der Führungskräfte und 
           Mitarbeiter sind daher ebenso wie die Interessen der Aktionäre 
           der Gesellschaft auf die Steigerung des Unternehmenswertes 
           gerichtet. Dies kommt auch den Aktionären durch Steigerung des 
           Gewinns der Gesellschaft, durch damit einhergehende höhere 
           Dividendenausschüttungen und durch hiervon ausgehende positive 
           Wirkungen auf den Börsenkurs der Aktien zugute. Durch die 
           Wahrnehmung der Mitarbeiteroptionen können die Mitarbeiter 
           hieran partizipieren. 
 
 
           Mit der Ausnutzung eines bedingten Kapitals ist von Gesetzes 
           wegen ein Ausschluss des Bezugsrechts für die Altaktionäre 
           verbunden. Vorstand und Aufsichtsrat sind jedoch der 
           Auffassung, dass die Rahmenbedingungen des vorgelegten 
           Mitarbeiterbeteiligungsprogramms einen ausreichenden Schutz 
           gegen eine übermäßige Verwässerung bieten, da diese 
           anspruchsvolle Erfolgsziele beinhalten und der festgesetzte 
           Ausübungspreis angemessen ist. Vorstand und Aufsichtsrat legen 
           der Hauptversammlung darüber hinaus ein relativ detailliertes 
           Mitarbeiterbeteiligungsprogramm zur Beschlussfassung vor, um 
           die Aktionäre über die wesentlichen Rahmenbedingungen selbst 
           entscheiden zu lassen. 
 
 
           Die Rahmenbedingungen sind die Folgenden: 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Möglichkeit zu 
           schaffen, im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms in 
           der Zeit bis zum 15. Juli 2015 an Mitglieder des Vorstands und 
           Arbeitnehmer der Gesellschaft Bezugsrechte auf bis zu 328.672 
           Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Dieses Volumen ist 
           erforderlich, um den berechtigten Personengruppen künftig eine 
           entsprechend den jeweiligen Markterfordernissen 
           wettbewerbsfähige Vergütung anbieten zu können. 
 
 
           Bis zu 40 % der Mitarbeiteroptionen entfallen auf Mitglieder 
           des Vorstands und bis zu 60 % auf Arbeitnehmer der 
           Gesellschaft. Die Entscheidung über die Gewährung von 
           Mitarbeiteroptionen an den Vorstand obliegt allein dem 
           Aufsichtsrat. Im Übrigen werden die Berechtigten und der 
           Umfang des Rechts, Mitarbeiteroptionen zu erwerben, durch den 
           Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt. 
 
 
           Die Mitarbeiteroptionen können nach Maßgabe von § 193 Abs. 2 
           Nr. 4 AktG erst nach einer Sperrfrist von vier Jahren nach 
           Zuteilung der Mitarbeiteroptionen ausgeübt werden. Jede 
           Mitarbeiteroption berechtigt zum Bezug einer Aktie der 
           Gesellschaft mit einem rechnerischen Nennbetrag in Höhe von 
           EUR 1,00 zum Aktienkurs der Gesellschaft bei Ausgabe der 
           Mitarbeiteroption. Maßgeblicher Aktienkurs ist der 
           durchschnittliche Börsenkurs der Aktie (arithmetisches Mittel 
           der Schlusskurse im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse bzw. im 
           Falle einer Umgestaltung der Börsensegmente im Handelssegment 
           dieser Börse, in dem die Aktie der Gesellschaft gehandelt 
           wird) in den 30 Börsentagen vor dem Beschluss des Vorstands 
           (im Falle der Ausgabe von Mitarbeiteroptionen an den Vorstand: 
           des Aufsichtsrats) über die jeweilige Zuteilung. 
 
 
           Die Mitarbeiteroptionen können nur dann ausgeübt werden, wenn 
           sich - unter Berücksichtigung der Sperrfrist von vier Jahren - 
           der maßgebliche Aktienkurs zwischen der Zuteilung der 
           Mitarbeiteroptionen und der Ausübung tatsächlich erhöht hat. 
           Maßgeblicher Aktienkurs ist dabei das arithmetische Mittel der 
           Schlusskurse im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse (bzw. im 
           Falle einer Umgestaltung der Börsensegmente im Handelssegment 
           dieser Börse, in dem die Aktie der Gesellschaft gehandelt 
           wird) in den letzten zehn Börsentagen vor dem Tag der Ausübung 
           der Mitarbeiteroptionen. Daneben werden die 
           Mitarbeiteroptionen mit einem relativen Erfolgsziel 
           ausgestattet. Danach können sie nur dann ausgeübt werden, wenn 
           sich der Kurs der Aktie der Gesellschaft im Referenzzeitraum 
           (Zeitraum zwischen Zuteilung und Ausübung der 
           Mitarbeiteroptionen) prozentual besser entwickelt hat als der 
           DAXsubsector Biotechnology (Performance). Damit soll 
           sichergestellt werden, dass die Bezugsberechtigten nicht 
           allein von einem positiven Marktumfeld profitieren und - im 
           Hinblick auf den Vorstand - die aktienkursbezogene Vergütung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 03, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -15-

auf anspruchsvolle und relevante Vergleichsparameter bezogen 
           ist. Aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat ist der 
           DAXsubsector Biotechnology (Performance) der Frankfurter 
           Wertpapierbörse die beste Vergleichsgröße für die Aktie der 
           Gesellschaft. Insgesamt trägt das 
           Mitarbeiterbeteiligungsprogramm damit dem gesetzlichen 
           Erfordernis Rechnung, bei der Begebung von Mitarbeiteroptionen 
           ein Erfolgsziel vorzugeben. 
 
 
           Für Aktienoptionen, die den Mitgliedern des Vorstands der 
           Gesellschaft gewährt werden, hat der Aufsichtsrat eine 
           Begrenzungsmöglichkeit (Cap) für außerordentliche 
           Entwicklungen vorzusehen. Hierdurch soll sichergestellt 
           werden, dass die Vermögensvorteile des Vorstands aus dem 
           Mitarbeiterbeteiligungsprogramm bei außerordentlichen 
           Entwicklungen nach oben begrenzt werden und nicht unangemessen 
           hoch werden können. 
 
 
           Die Mitarbeiteroptionen sind mit einem besonderen 
           Verwässerungsschutz bei sämtlichen Kapitalmaßnahmen 
           ausgestattet, der dazu führt, dass auch nach Durchführung von 
           Kapitalmaßnahmen und den damit verbundenen Auswirkungen auf 
           den Börsenkurs ein proportional gleichwertiger Ausübungspreis 
           für die neuen Aktien der Gesellschaft zu zahlen ist. 
 
 
           Die Mitarbeiteroptionen können nur in einem Zeitraum von vier 
           Wochen nach der Veröffentlichung des jeweils letzten 
           Quartalsberichts der Gesellschaft ausgeübt werden, ansonsten 
           innerhalb von vier Wochen jeweils nach Veröffentlichung des 
           Jahresabschlusses und nach der Hauptversammlung. Bei der 
           Ausübung der Rechte aus den Mitarbeiteroptionen sind die 
           Bestimmungen des Insiderrechts zu beachten. 
 
 
           Die Mitarbeiteroptionen sind grundsätzlich nicht übertragbar 
           und können nicht verpfändet oder anderweitig belastet werden. 
           Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass lediglich die 
           Berechtigten selbst von den Vorteilen des 
           Mitarbeiterbeteiligungsprogramms profitieren. Gewisse 
           Ausnahmeregelungen hiervon sind jedoch vorgesehen, z. B. im 
           Falle des Versterbens, um im Einzelfall die Berechtigten bzw. 
           deren Erben nicht unangemessen zu benachteiligen. 
 
 
           Die eintretende Verwässerung der Aktionäre wird durch die 
           damit gleichzeitig verbundene Wertsteigerung der Aktie 
           ausgeglichen. Hinzu kommt, dass der Verwässerungseffekt, der 
           bei einer Inanspruchnahme des bedingten Kapitals eintritt, 
           angesichts der Unternehmenswertsteigerung, die mit der 
           Anreizwirkung der Mitarbeiteroptionen verbunden ist, relativ 
           gering ist. Dabei sind Vorstand und Aufsichtsrat davon 
           überzeugt, dass das vorgeschlagene 
           Mitarbeiterbeteiligungsprogramm in besonderem Maße geeignet 
           ist, einen nachhaltigen Leistungsanreiz für die Mitarbeiter 
           der Gesellschaft zu bewirken und damit im Interesse der 
           Gesellschaft und der Aktionäre zu einer signifikanten 
           Steigerung des Unternehmenswertes der Gesellschaft 
           beizutragen. 
 
 
           Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und 
           Aufsichtsrat den bei der Umsetzung des 
           Mitarbeiterbeteiligungsprogramms auf der Grundlage des 
           vorgeschlagenen neuen Bedingten Kapitals 2013-1 eintretenden 
           gesetzlichen Ausschluss des Bezugsrechts und den 
           Ausübungspreis auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der 
           Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts für sachlich 
           gerechtfertigt und angemessen. 
 
 
   Weitere Angaben zur Einberufung 
 
     1.    Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind nach § 17 der Satzung nur diejenigen 
           Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung in 
           Textform (§ 126b BGB) anmelden und die der Gesellschaft unter 
           der nachfolgend genannten Adresse einen von ihrer Depotbank in 
           Textform (§ 126b BGB) erstellten besonderen Nachweis ihres 
           Anteilsbesitzes übermitteln: 
 
 
                               MOLOGEN AG 
          c/o quirin bank AG, Kurfürstendamm 119, 10711 Berlin 
   Telefax: (030) 89021-389, E-Mail: hauptversammlungen@quirinbank.de 
 
 
           Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 
           21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung ('Nachweisstichtag' 
           oder 'Record Date'), somit auf den Beginn des 23. Juli 2014, 
           0:00 Uhr (MESZ), beziehen. Anmeldung und Nachweis des 
           Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage 
           vor der Hauptversammlung, somit spätestens bis zum Ablauf des 
           6. August 2014, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Der Nachweis kann 
           in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
 
 
           Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres 
           Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären 
           Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den 
           rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, 
           bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die 
           Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die 
           Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
 
     2.    Bedeutung des Nachweisstichtages 
 
 
           Der Nachweisstichtag ist das maßgebliche Datum für den Umfang 
           und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der 
           Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
           Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
           Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des 
           Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Aktionäre, 
           die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht 
           haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
           und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die 
           Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der 
           Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die 
           Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für 
           eine evtl. Dividendenberechtigung. Aktionäre, die ihre Aktien 
           erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können dagegen 
           nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. 
 
 
     3.    Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
           Bevollmächtigten 
 
 
           Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung 
           teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten 
           ausüben lassen. Wir weisen darauf hin, dass auch für die 
           Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der 
           Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut 
           erforderlich sind. 
 
 
           Bevollmächtigung eines Dritten 
 
 
           Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
           Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen 
           grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB). Der Widerruf kann 
           auch durch die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung 
           erfolgen. Zur Bevollmächtigung und Weisungserteilung kann der 
           entsprechende Abschnitt auf der Eintrittskarte verwendet 
           werden, die den Aktionären nach deren ordnungsgemäßer 
           Anmeldung durch das depotführende Institut übersandt wird. 
 
 
           Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
           Aktionärsvereinigungen oder anderen der in § 135 Abs. 8 und 10 
           AktG diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen sowie 
           für den Nachweis und den Widerruf einer solchen 
           Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, 
           insbesondere § 135 AktG. Die Aktionäre werden daher gebeten, 
           sich bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
           Aktionärsvereinigung oder einer nach § 135 AktG 
           gleichgestellten Person rechtzeitig mit diesen wegen einer 
           möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
 
           Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft 
 
 
           Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, von 
           der Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
           Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu 
           bevollmächtigen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
           der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
           bedürfen der Textform (§ 126b BGB). 
 
 
           Die Gesellschaft benennt als Stimmrechtsvertreter für die 
           diesjährige Hauptversammlung: 
 
 
   Frau Caroline Müller und Herrn Jörg Engmann, beide Mitarbeiter der 
                                Haubrok 
                         Corporate Events GmbH, 
                  Landshuter Allee 10, 80637 München, 
       Telefax: (089) 21 027 298, E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de 
 
 
           Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 03, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

bevollmächtigt werden, müssen diesen dazu eine Vollmacht und 
           in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts 
           erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht 
           ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
           weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht 
           nach eigenem Ermessen ausüben. Aktionäre, die von dieser 
           Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen die ausgefüllte und 
           unterschriebene Vollmacht bis spätestens 12. August 2014, 
           24:00 Uhr (MESZ), an die vorgenannte Anschrift senden oder an 
           die angegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse (z. B. als 
           eingescannte Datei im pdf-Format) übermitteln. 
 
 
           Vollmachten 
 
 
           Auf Verlangen stellt die Gesellschaft Formulare zur 
           Vollmachts- und Weisungserteilung zur Verfügung. Anforderungen 
           zur Übersendung von Vordrucken sind zu richten an: MOLOGEN AG, 
           Fabeckstr. 30, 14195 Berlin, Fax (030) 84 17 88 50. Des 
           Weiteren kann der Vordruck auch von unserer Internetseite 
           www.mologen.com abgerufen und ausgedruckt werden. 
 
 
           Weitere Einzelheiten können die Aktionäre den auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter www.mologen.com unter dem 
           weiterführenden Link 'Investoren', 'Hauptversammlung' 
           hinterlegten näheren 'Erläuterungen zur Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und zur Stimmrechtsvertretung' entnehmen. 
 
 
           Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
           Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
 
     4.    Rechte der Aktionäre 
 
 
           Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer 
           Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
           Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von 
           EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
           verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
           bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
           Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
 
           Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage 
           vor der Versammlung in schriftlicher Form (§ 126 BGB) zugehen; 
           der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind 
           dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist 
           also der 13. Juli 2014, 24.00 Uhr (MESZ). Später zugegangene 
           Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. 
 
 
           Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 
           drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich des 
           Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und die 
           betreffenden Aktien bis zur Entscheidung über das 
           Ergänzungsverfahren halten (§ 142 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung 
           mit § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG). 
 
 
           Aktionäre werden gebeten, die folgende Postanschrift und bei 
           Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126 a 
           BGB) die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden: 
 
 
                      MOLOGEN AG 
                   - Der Vorstand - 
           c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
 
          Landshuter Allee 10, 80637 München 
 
          E-Mail: gegenantraege@haubrok-ce.de 
 
 
           Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1 
           und 127 AktG 
 
 
           Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand 
           und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der 
           Tagesordnung stellen (§ 126 AktG) und Vorschläge zur Wahl von 
           Abschlussprüfern und Aufsichtsratsmitgliedern (§ 127 AktG) 
           unterbreiten. 
 
 
           Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die 
           mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des 
           Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen 
           sind, also spätestens am 29. Juli 2014, 24.00 Uhr (MESZ), bei 
           der Gesellschaft eingehen, werden den anderen Aktionären 
           einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung 
           unverzüglich im Internet unter www.mologen.com unter dem 
           weiterführenden Link 'Investoren', 'Hauptversammlung' 
           zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung 
           werden ebenfalls dort veröffentlicht. 
 
 
           Gegenanträge werden - anders als Wahlvorschläge - nur dann 
           zugänglich gemacht, wenn sie mit einer Begründung versehen 
           sind. 
 
 
           Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge 
           sind ausschließlich an die folgende Adresse zu übermitteln: 
 
 
                                    MOLOGEN AG 
                        c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
                        Landshuter Allee 10, 80637 München 
          Telefax: (089) 21 027 298, E-Mail: gegenantraege@haubrok-ce.de 
 
 
           Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden 
           nicht berücksichtigt. 
 
 
           Auskunftsrechte der Aktionäre 
 
 
           Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom 
           Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu 
           geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands 
           der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
           erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
           Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. 
 
 
           Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden 
           Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung 
           Fragen stellen möchten, gebeten, diese Fragen möglichst 
           frühzeitig an vorgenannte Adresse zu übersenden. Diese 
           Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die 
           Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt. 
 
 
           Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 
 
 
           Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der 
           Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 
           AktG stehen den Aktionären auf der Internetseite der 
           Gesellschaft unter www.mologen.com unter dem weiterführenden 
           Link 'Investoren', 'Hauptversammlung' zur Verfügung. 
 
 
     5.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der 
           Einberufung der Hauptversammlung EUR 16.973.626,00 und ist 
           eingeteilt in 16.973.626 Aktien mit ebenso vielen Stimmrechten 
           (Angabe nach § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG). 
 
 
     6.    Veröffentlichungen auf der Internetseite der 
           Gesellschaft 
 
 
           Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu 
           machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere 
           Informationen, insbesondere zur Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und zur Vollmachts- und Weisungserteilung 
           sind alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung auch 
           auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.mologen.com 
           unter dem weiterführenden Link 'Investoren', 
           'Hauptversammlung' zugänglich. 
 
 
   Berlin, im Juli 2014 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
03.07.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
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Unternehmen:  Mologen AG 
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              Deutschland 
E-Mail:       info@mologen.com 
Internet:     http://www.mologen.com 
ISIN:         DE0006637200 
WKN:          663720 
Börsen:       Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard),  Freiverkehr 
              in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

July 03, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

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