Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 28.03.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Spezial am Donnerstag: Rallye II. - Neuer Anstoß, News und was die Börsencommunity jetzt nicht verpassen will…
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
22 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Vita 34 AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Vita 34 AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.08.2014 in Leipzig mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Vita 34 AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
17.07.2014 15:13 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Vita 34 AG 
 
   Leipzig 
 
   (ISIN DE000A0BL849 - WKN A0BL84) 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am 
 
   Donnerstag, den 28. August 2014, um 10:30 Uhr MESZ, 
   findet in der Bio City Leipzig, 
   Deutscher Platz 5, 04103 Leipzig, 
 
   die ordentliche Hauptversammlung der Vita 34 AG mit Sitz in Leipzig 
   statt. Hierzu laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich 
   ein. 
 
     I.    TAGESORDNUNG 
 
 
   Punkt 1                                        Vorlage des 
                                                  festgestellten 
                                                  Jahresabschlusses der 
                                                  Vita 34 AG zum 31. 
                                                  Dezember 2013, des 
                                                  gebilligten 
                                                  Konzernabschlusses zum 
                                                  31. Dezember 2013, des 
                                                  für die Vita 34 AG und 
                                                  den Konzern 
                                                  zusammengefassten 
                                                  Lageberichts für das 
                                                  Geschäftsjahr 2013 mit 
                                                  den erläuternden 
                                                  Berichten zu den Angaben 
                                                  nach §§ 289 Abs. 4 und 
                                                  Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 
                                                  und Abs. 4 HGB sowie des 
                                                  Berichts des 
                                                  Aufsichtsrats für das 
                                                  Geschäftsjahr 2013 
 
 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen sind ab 
   dem Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung den Aktionären im Internet 
   unter www.vita34group.de, Bereich 
   'Hauptversammlung' zugänglich gemacht. 
 
 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt. Damit 
   ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG 
   festgestellt. Die unter diesem 
   Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen 
   sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne 
   dass es einer Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung bedarf. 
 
 
 
   Punkt 2                                        Beschlussfassung über 
                                                  die Entlastung des 
                                                  Vorstands für das 
                                                  Geschäftsjahr 2013 
 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
 
   'Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden 
   Mitgliedern des Vorstands wird für diesen 
   Zeitraum Entlastung erteilt.' 
 
 
 
   Punkt 3                                        Beschlussfassung über 
                                                  die Entlastung des 
                                                  Aufsichtsrats für das 
                                                  Geschäftsjahr 2013 
 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
 
   'Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für 
   diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
 
 
 
   Punkt 4                                        Beschlussfassung über 
                                                  die Bestellung des 
                                                  Abschlussprüfers und des 
                                                  Konzernabschlussprüfers 
                                                  für das Geschäftsjahr 
                                                  2014 
 
 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
 
 
   'Die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart 
   (Zweigniederlassung Leipzig), wird zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2014 sowie zum Prüfer 
   für die gegebenenfalls prüferische 
   Durchsicht von Zwischenberichten bis zur 
   nächsten ordentlichen Hauptversammlung 
   bestellt.' 
 
 
 
   Punkt 5                                        Beschlussfassung über 
                                                  die Schaffung eines 
                                                  neuen Genehmigten 
                                                  Kapitals-2014 unter 
                                                  Aufhebung des 
                                                  bestehenden genehmigten 
                                                  Kapitals und mit der 
                                                  Möglichkeit des 
                                                  Ausschlusses des 
                                                  Bezugsrechts der 
                                                  Aktionäre (Genehmigtes 
                                                  Kapital-2014) sowie 
                                                  entsprechende 
                                                  Satzungsänderung 
 
 
 
   Die in der Hauptversammlung vom 12. Juli 
   2011 beschlossene Ermächtigung des 
   Vorstands, das Grundkapital der 
   Gesellschaft bis zum 11. Juli 2016 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
   neuer, auf den Namen lautender Stückaktien 
   zu erhöhen (Genehmigtes Kapital-2011), 
   wurde teilweise ausgenutzt und besteht 
   derzeit noch in einer Höhe von 620.000,00 
   Euro. Um die Gesellschaft auch künftig in 
   die Lage zu versetzen, ihre 
   Eigenkapitalausstattung den sich ergebenden 
   Erfordernissen flexibel anzupassen und sich 
   bietende Akquisitionsmöglichkeiten rasch 
   und sicher nutzen zu können, soll das 
   Genehmigte Kapital-2011 aufgehoben und ein 
   neues Genehmigtes Kapital-2014 beschlossen 
   werden. 
 
   I. Beschlussvorschlag 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   Folgendes zu beschließen: 
 
   1. Der Vorstand wird ermächtigt, das 
   Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. 
   August 2019 mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis 
   zu insgesamt 1.513.250,00 Euro durch 
   Ausgabe von bis zu 1.513.250 neuen, auf den 
   Namen lautenden nennwertlosen Stammaktien 
   gegen Baroder Sacheinlagen zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital-2014). Wird das 
   Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, ist 
   den Aktionären ein Bezugsrecht zu gewähren. 
   Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch 
   mittelbar gewährt werden gemäß § 186 Abs. 5 
   AktG. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, 
   jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   über den Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre zu entscheiden. Ein 
   Bezugsrechtsausschluss ist nur zulässig, - 
   zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; - um 
   Aktien als Belegschaftsaktien an 
   Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie 
   Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen 
   der Gesellschaft auszugeben; - bei 
   Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen; - 
   soweit dies erforderlich ist, um den 
   Inhabern von im Zeitpunkt der Ausnutzung 
   des Genehmigten Kapitals-2014 umlaufenden 
   Wandelund/oder Optionsrechten bzw. einer 
   Wandlungspflicht aus von der Vita 34 AG 
   oder ihren Konzerngesellschaften bereits 
   begebenen oder künftig zu begebenden 
   Wandelund/oder Optionsschuldverschreibungen 
   ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
   Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
   Ausübung der Wandelund/oder Optionsrechte 
   bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht 
   als Aktionäre zustehen würde; - wenn der 
   Ausgabepreis der neuen Aktien bei 
   Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den 
   Börsenpreis der bereits börsennotierten 
   Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
   Festlegung des Ausgabepreises nicht 
   wesentlich unterschreitet und die 
   ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
   Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
   Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten. 
   Auf diese Begrenzung sind Aktien 
   anzurechnen, die während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
   Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen 
   in unmittelbarer oder entsprechender 
   Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder 
   ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. Der 
   Vorstand wird weiter ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
   Einzelheiten der Durchführung von 
   Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
   Kapital-2014 festzulegen, insbesondere den 
   Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
   der Aktienausgabe. Der Aufsichtsrat wird 
   ermächtigt, die Fassung des § 7 Abs. 2 der 
   Satzung entsprechend der jeweiligen 
   Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, 
   falls das genehmigte Kapital bis zum 27. 
   August 2019 nicht oder nicht vollständig 
   ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf 
   der Ermächtigung anzupassen. 2. Das 
   derzeitige genehmigte Kapital in § 7 Abs. 2 
   der Satzung wird für die Zeit ab 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 17, 2014 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: Vita 34 AG: Bekanntmachung der -2-

Wirksamwerden des in dieser 
   Hauptversammlung am 28. August 2014 neu 
   geschaffenen Genehmigten Kapitals-2014 
   aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens dieser Aufhebung noch nicht 
   davon Gebrauch gemacht wurde. 3. § 7 Abs. 2 
   der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
   '(2) Der Vorstand ist durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 28. August 2014 
   ermächtigt, das Grundkapital der 
   Gesellschaft bis zum 27. August 2019 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
   mehrfach um bis zu insgesamt 1.513.250,00 
   Euro durch Ausgabe von bis zu 1.513.250 
   neuen, auf den Namen lautenden 
   nennwertlosen Stammaktien gegen Baroder 
   Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes 
   Kapital-2014). Wird das Grundkapital gegen 
   Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären ein 
   Bezugsrecht zu gewähren. Das Bezugsrecht 
   kann den Aktionären auch mittelbar gewährt 
   werden gemäß § 186 Abs. 5 AktG. Der 
   Vorstand ist jedoch ermächtigt, jeweils mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   zu entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss 
   ist nur zulässig, - zum Ausgleich von 
   Spitzenbeträgen; - um Aktien als 
   Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der 
   Gesellschaft sowie Arbeitnehmer von 
   verbundenen Unternehmen der Gesellschaft 
   auszugeben; - bei Kapitalerhöhungen gegen 
   Sacheinlagen; - soweit dies erforderlich 
   ist, um den Inhabern von im Zeitpunkt der 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 
   umlaufenden Wandelund/oder Optionsrechten 
   bzw. einer Wandlungspflicht aus von der 
   Vita 34 AG oder ihren Konzerngesellschaften 
   bereits begebenen oder künftig zu 
   begebenden Wandelund/oder 
   Optionsschuldverschreibungen ein 
   Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
   einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der 
   Wandelund/oder Optionsrechte bzw. nach 
   Erfüllung einer Wandlungspflicht als 
   Aktionäre zustehen würde; - wenn der 
   Ausgabepreis der neuen Aktien bei 
   Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den 
   Börsenpreis der bereits börsennotierten 
   Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
   Festlegung des Ausgabepreises nicht 
   wesentlich unterschreitet und die 
   ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
   Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
   Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten. 
   Auf diese Begrenzung sind Aktien 
   anzurechnen, die während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
   Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen 
   in unmittelbarer oder entsprechender 
   Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder 
   ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. 
   Über die weiteren Einzelheiten der 
   Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
   Genehmigten Kapital-2014, insbesondere den 
   Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
   der Aktienausgabe, entscheidet der Vorstand 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der 
   Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
   des § 7 Abs. 2 der Satzung entsprechend der 
   jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
   Kapitals und, falls das genehmigte Kapital 
   bis zum 27. August 2019 nicht oder nicht 
   vollständig ausgenutzt sein sollte, nach 
   Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.' 
 
   II. Schriftlicher Bericht des Vorstands 
   über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
   § 203 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 
   Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 AktG Gemäß § 203 
   Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 und Abs. 
   4 Satz 2 AktG erstattet der Vorstand über 
   die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss 
   und den Ausgabebetrag den folgenden 
   schriftlichen Bericht, der ab dem Zeitpunkt 
   der Einberufung der Hauptversammlung im 
   Internet unter www.vita34group.de, Bereich 
   'Hauptversammlung' zugänglich gemacht wird 
   sowie während der Hauptversammlung den 
   Aktionären zur Einsichtnahme ausliegt: '1) 
   Soweit der Vorstand ermächtigt ist, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge 
   vom gesetzlichen Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszunehmen, rechtfertigt sich dies 
   dadurch, dass es ohne eine derartige 
   Ermächtigung dem Vorstand im Einzelfall 
   nicht möglich wäre, ein glattes 
   Beteiligungsverhältnis herzustellen. Der 
   Bezugsrechtsausschluss ermöglicht insoweit 
   die erleichterte Abwicklung einer 
   Bezugsrechtsemission, wenn sich aufgrund 
   des Emissionsvolumens oder zur Darstellung 
   eines praktikablen Bezugsverhältnisses 
   Spitzenbeträge ergeben. Dieser 
   Bezugsrechtsausschluss findet seine 
   Rechtfertigung daher in technischen 
   Gegebenheiten. Die als so genannte 'freie 
   Spitzen' vom Bezugsrecht ausgenommenen 
   neuen Aktien werden bestmöglich für die 
   Gesellschaft verwertet. 2) Die Ermächtigung 
   des Vorstands, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, um neue Aktien in Höhe bis 
   zu 10% des Grundkapitals gegen Bareinlagen 
   zu einem Preis auszugeben, der den 
   Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum 
   Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises 
   durch den Vorstand nicht wesentlich 
   unterschreitet, findet ihre Rechtfertigung 
   in folgenden Gegebenheiten: Diese 
   Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
   soll die Verwaltung in die Lage versetzen, 
   kurzfristig günstige Börsensituationen 
   auszunutzen und dabei durch die marktnahe 
   Preisfestsetzung einen möglichst hohen 
   Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche 
   Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Sie 
   liegt somit im Interesse der Gesellschaft 
   und der Aktionäre. Aufgrund des börsennahen 
   Ausgabekurses der neuen Aktien wird jedem 
   Aktionär die Möglichkeit gegeben, die zur 
   Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote 
   erforderlichen Aktien über die Börse zu 
   annähernd gleichen Bedingungen zu erwerben, 
   falls er seine Beteiligungsquote 
   aufrechterhalten will. 3) Die Ermächtigung 
   des Vorstands, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, um neue Aktien im Rahmen 
   einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
   auszugeben, ist aus folgenden Gründen 
   erforderlich: Die Kapitalerhöhung soll der 
   Gesellschaft die Möglichkeit geben, in 
   geeigneten Einzelfällen einzelne 
   Wirtschaftsgüter oder Beteiligungen an 
   Unternehmen bzw. Unternehmensteilen gegen 
   Überlassung von Aktien der Gesellschaft 
   erwerben zu können. Die Ermächtigung 
   ermöglicht der Gesellschaft den Erwerb von 
   Beteiligungen und damit eine Expansion 
   und/oder Komplettierung ihres 
   Tätigkeitsgebiets ohne eine Belastung ihrer 
   Finanzbzw. Liquiditätsmöglichkeiten. Der 
   Gesellschaft wird insofern ein 
   Instrumentarium zur Verfügung gestellt, mit 
   dem es möglich ist, eventuelle 
   Akquisitionen unter Zuhilfenahme flexibler 
   Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. 
   Die Ermächtigung umfasst dabei sowohl den 
   Erwerb von Beteiligungen im Rahmen so 
   genannter Share Deals (Erwerb von Anteilen) 
   als auch den Erwerb im Rahmen eines so 
   genannten Asset Deals (Übernahme eines 
   Unternehmens oder Unternehmensteils durch 
   den Erwerb der dazu gehörenden 
   Vermögensgegenstände, Rechte, 
   Vertragspositionen u. ä.). In diesem 
   Zusammenhang ist es notwendig, dem Vorstand 
   eine Möglichkeit an die Hand zu geben, den 
   Kaufpreis nicht in Geld, sondern auch durch 
   Aktien der Gesellschaft leisten zu können, 
   sofern der Käufer - was häufig der Fall ist 
   - hieran ein Interesse hat oder dies sogar 
   zur Bedingung macht. Die Einräumung der 
   Möglichkeit durch die Schaffung eines 
   entsprechenden genehmigten Kapitals unter 
   Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre ist 
   für diese Fälle notwendig, da die 
   Einberufung der Hauptversammlung zum 
   Beschluss über einen entsprechenden 
   konkreten Fall zum einen kostspielig und 
   zum anderen häufig aus Zeitgründen nicht 
   möglich ist. 4) Mit der Ermächtigung des 
   Vorstands, neue Belegschaftsaktien 
   auszugeben, soll die Möglichkeit eröffnet 
   werden, Mitarbeitern eine zusätzliche 
   Vergütung für besondere Leistungen in Form 
   von Aktien zu gewähren. Die Ausgabe von 
   Belegschaftsaktien soll in einzelnen Fällen 
   also als Instrument der 
   Mitarbeiterbelohnung und -motivation - 
   unterhalb der Führungsebene - eingesetzt 
   werden. Von dieser Ermächtigung soll auch 
   Gebrauch gemacht werden können, um den 
   Begünstigten Aktien der Gesellschaft zu 
   Vorzugskonditionen im Rahmen eines 
   Aktienplans bzw. in Form eines 
   Belegschaftsaktienprogramms anbieten zu 
   können. Bei solchen Programmen haben die 
   Begünstigten bereits bei Erwerb der Aktien 
   ein Eigeninvestment zu leisten und werden 
   Aktionäre der Gesellschaft; das ist für die 
   Wahrnehmung des Incentives bei den 
   Begünstigten von besonderer Bedeutung. Das 
   Eigeninvestment besteht dabei in der 
   Zahlung des (vergünstigten) Erwerbspreises 
   für die Aktien aus dem genehmigten Kapital. 
   Über die sich an den Erwerb anschließende 
   Haltefrist sind die Begünstigten mit ihrem 
   Eigeninvestment den gleichen 
   Kursschwankungen und Risiken ausgesetzt, 
   wie andere Aktionäre der Gesellschaft. Die 
   Gesellschaft ist der Auffassung, dass sich 
   mit der Durchführung eines solchen 
   Aktienplans mit effektiv ausgegebenen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 17, 2014 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: Vita 34 AG: Bekanntmachung der -3-

Aktien verbunden mit einer 
   Aktionärsstellung der Begünstigten das Ziel 
   einer an der langfristigen und nachhaltigen 
   Wertsteigerung der Gesellschaft 
   ausgerichteten Incentivierung erreichen 
   lässt. Ein solcher Aktienplan könnte auch 
   mit eigenen, am Markt zurück gekauften 
   Aktien durchgeführt werden, was jedoch zu 
   einer deutlichen Belastung der Liquidität 
   führen würde. Daher kann die Durchführung 
   eines solchen Aktienplans auf der Basis von 
   genehmigtem Kapital für die Gesellschaft 
   vorzugswürdig sein. Die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss soll die 
   Gesellschaft in die Lage versetzen, einen 
   Aktienplan als ein langfristig angelegtes 
   Instrument zur Motivation und Bindung von 
   Arbeitnehmern einzusetzen. Hinsichtlich der 
   Begründung des Ausgabebetrags sind derzeit 
   noch keine Angaben möglich. Jedoch wird der 
   Vorstand den Ausgabebetrag unter 
   Berücksichtigung des durchschnittlichen 
   Börsenkurses für die Aktien der 
   Gesellschaft sowie des Interesses der 
   Gesellschaft und der Aktionäre angemessen 
   festsetzen. Bei einem Aktienplan werden 
   Vorstand und Aufsichtsrat insbesondere auch 
   darauf achten, dass die vergünstigte 
   Aktienausgabe in einem angemessenen 
   Verhältnis zu dem von den Begünstigten zu 
   erbringenden Eigeninvestment und der 
   jeweiligen Gesamtvergütung steht. 5) 
   Darüber hinaus soll das Bezugsrecht mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates 
   ausgeschlossen werden können, soweit es 
   erforderlich ist, um auch den Inhabern von 
   bestehenden und künftig zu begebenden 
   Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen 
   ein Bezugsrecht auf neue Aktien geben zu 
   können, wenn dies die Bedingungen der 
   jeweiligen Schuldverschreibung vorsehen. 
   Solche Schuldverschreibungen sind zur 
   erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt 
   in der Regel mit einem 
   Verwässerungsschutzmechanismus 
   ausgestattet, der vorsieht, dass den 
   Inhabern bei nachfolgenden Aktienemissionen 
   mit Bezugsrecht der Aktionäre anstelle 
   einer Ermäßigung des Optionsbzw. 
   Wandlungspreises ein Bezugsrecht auf neue 
   Aktien eingeräumt werden kann, wie es auch 
   den Aktionären zusteht. Sie werden damit so 
   gestellt, als ob sie ihr Optionsoder 
   Wandlungsrecht bereits ausgeübt hätten bzw. 
   eine Wandlungspflicht erfüllt wäre. Dies 
   hat den Vorteil, dass die Gesellschaft - im 
   Gegensatz zu einem Verwässerungsschutz 
   durch Reduktion des Optionsbzw. 
   Wandlungspreises - einen höheren 
   Ausgabekurs für die bei der Wandlung oder 
   Optionsausübung auszugebenden Aktien 
   erzielen kann. Insgesamt rechtfertigen die 
   beschriebenen Vorteile nach Überzeugung des 
   Vorstands und Aufsichtsrats der 
   Gesellschaft den vorgeschlagenen Ausschluss 
   des Bezugsrechts. Der Vorstand wird in 
   jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er 
   von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird 
   dies nur dann tun, wenn es nach 
   Einschätzung des Vorstands und des 
   Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft 
   und damit ihrer Aktionäre liegt. Der 
   Vorstand wird den Aktionären auf der 
   ordentlichen Hauptversammlung jeweils 
   Bericht erstatten über eine etwaige 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals-2014.' 
 
   Punkt 6                                        Beschlussfassung über 
                                                  die Ermächtigung des 
                                                  Vorstands zur Ausgabe 
                                                  von Wandel-/ 
                                                  Optionsschuldverschrei- 
                                                  bungen, zum Ausschluss 
                                                  des Bezugsrechts sowie 
                                                  Beschlussfassung über 
                                                  die Schaffung eines 
                                                  Bedingten Kapitals 2014 
                                                  und entsprechende 
                                                  Satzungsänderung 
 
 
 
   Für eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit 
   des Vita 34 Konzerns wird der allgemeine 
   Finanzierungsbedarf des Konzerns steigen. 
   Um die Gesellschaft in die Lage zu 
   versetzen, ihren Finanzierungsbedarf 
   künftig in angepasstem Umfang 
   gegebenenfalls auch durch die Ausgabe von 
   Wandelund Optionsschuldverschreibungen 
   decken zu können, soll beschlossen werden, 
   dem Vorstand eine Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Wandelbzw. Optionsschuldverschreibungen 
   einzuräumen und ein entsprechendes 
   Bedingtes Kapital 2014 zu schaffen. 
 
   I. Beschlussvorschlag 
 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
 
 
   a) Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandel-/Optionsschuldverschreibungen 
 
 
 
   Der Vorstand wird mit Wirkung auf die 
   Eintragung des Bedingten Kapitals 2014 
   ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates auf den Inhaber oder auf den 
   Namen lautende Schuldverschreibungen im 
   Gesamtnennbetrag von bis zu 14.527.200,00 
   Euro mit Wandlungsrecht oder mit in auf den 
   Inhaber oder auf den Namen lautenden 
   Optionsscheinen verbrieften Optionsrechten 
   oder eine Kombination dieser Instrumente 
   auf insgesamt bis zu 1.513.250 auf den 
   Namen lautende Stückaktien der Vita 34 AG 
   ('Vita 34-Aktien') mit einem anteiligen 
   Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 
   1.513.250,00 Euro ('Schuldverschreibungen') 
   zu begeben. Die jeweiligen 
   Schuldverschreibungsbeziehungsweise 
   Optionsbedingungen können auch eine 
   Wandlungsbzw. Optionspflicht sowie ein 
   Andienungsrecht des Emittenten zur 
   Lieferung von Aktien vorsehen (in 
   beliebiger Kombination), und zwar zum Ende 
   der Laufzeit oder zu anderen Zeitpunkten. 
   Die Schuldverschreibungen sind gegen 
   Barleistung auszugeben. Die Ermächtigung 
   umfasst auch die Möglichkeit, für von 
   Konzerngesellschaften der Gesellschaft 
   ausgegebene Schuldverschreibungen die 
   erforderlichen Garantien zu übernehmen 
   sowie weitere für eine erfolgreiche 
   Begebung erforderliche Erklärungen 
   abzugeben und Handlungen vorzunehmen. 
   Weiter umfasst die Ermächtigung die 
   Möglichkeit, Vita 34-Aktien zu gewähren, 
   soweit die Inhaber bzw. Gläubiger von 
   Wandelschuldverschreibungen oder von 
   Optionsscheinen aus 
   Optionsschuldverschreibungen von ihrem 
   Wandlungsbzw. Optionsrecht Gebrauch machen 
   oder ihre Wandlungsbzw. Optionspflicht 
   erfüllen oder Andienungen von Aktien 
   erfolgen. Die Ermächtigung gilt bis zum 27. 
   August 2019. Die Schuldverschreibungen 
   sowie gegebenenfalls die Optionsscheine 
   können einmalig oder mehrmals, insgesamt 
   oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in 
   verschiedenen Tranchen begeben werden. Alle 
   Teilschuldverschreibungen einer jeweils 
   begebenen Tranche sind mit unter sich 
   jeweils gleichrangigen Rechten und 
   Pflichten zu versehen. Der anteilige Betrag 
   am Grundkapital der je 
   Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
   Aktien darf höchstens dem Nennbetrag bzw. 
   einem unter dem Nennbetrag liegenden 
   Ausgabepreis der Teilschuldverschreibung 
   entsprechen. 
 
 
 
   (1) Wandlungs-/Optionspreis 
 
 
 
   Der Wandlungs-/Optionspreis darf 80% des 
   Kurses der Vita 34-Aktie im Xetra-Handel 
   (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
   nicht unterschreiten. Maßgeblich dafür ist 
   der durchschnittliche Schlusskurs an den 
   zehn Börsenhandelstagen vor der endgültigen 
   Entscheidung des Vorstands über die Abgabe 
   eines Angebots zur Zeichnung von 
   Schuldverschreibungen bzw. über die 
   Erklärung der Annahme durch die 
   Gesellschaft nach einer öffentlichen 
   Aufforderung zur Abgabe von 
   Zeichnungsangeboten. Bei einem 
   Bezugsrechtshandel sind die Tage des 
   Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der beiden 
   letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels 
   maßgeblich. Im Fall von 
   Schuldverschreibungen mit einer 
   Wandlungs-/Optionspflicht bzw. einem 
   Andienungsrecht des Emittenten zur 
   Lieferung von Aktien kann der 
   Wandlungs-/Optionspreis mindestens entweder 
   den oben genannten Mindestpreis betragen 
   oder dem durchschnittlichen Schlusskurs der 
   Vita 34-Aktie an den zehn 
   Börsenhandelstagen im Xetra-Handel (oder 
   einem vergleichbaren Nachfolgesystem) vor 
   oder nach dem Tag der Endfälligkeit der 
   Schuldverschreibungen entsprechen, auch 
   wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des 
   oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. 
   § 9 Abs. 1 AktG sowie § 199 Abs. 2 AktG 
   bleiben unberührt. 
 
 
 
   (2) Optionsscheine 
 
 
 
   Im Fall der Ausgabe von 
   Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
   Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
   Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
   bzw. Gläubiger nach näherer Maßgabe der 
   Schuldverschreibungsbzw. Optionsbedingungen 
   zum Bezug von Vita 34-Aktien berechtigen 
   oder verpflichten oder die ein 
   Andienungsrecht des Emittenten beinhalten. 
   Die betreffenden Optionsscheine können von 
   den jeweiligen Teilschuldverschreibungen 
   abtrennbar sein. Die 
   Schuldverschreibungsbzw. Optionsbedingungen 
   können vorsehen, dass die Zahlung des 
   Optionspreises auch durch Übertragung von 
   Teilschuldverschreibungen und 
   gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt 
   werden kann. Der anteilige Betrag am 
   Grundkapital der je 
   Optionsschuldverschreibung zu beziehenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 17, 2014 09:13 ET (13:13 GMT)

Aktien darf höchstens dem Nennbetrag bzw. 
   einem unter dem Nennbetrag liegenden 
   Ausgabepreis der Optionsschuldverschreibung 
   entsprechen. 
 
 
 
   (3) Umtauschverhältnis 
 
 
 
   Im Fall der Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen erhalten die 
   Inhaber bzw. Gläubiger der 
   Wandelschuldverschreibungen das Recht bzw. 
   haben die Pflicht, ihre 
   Wandelschuldverschreibungen nach näherer 
   Maßgabe der 
   Wandelschuldverschreibungsbedingungen in 
   Vita 34-Aktien zu wandeln. Das 
   Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der 
   Division des Nennbetrags bzw. eines unter 
   dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises 
   einer Wandelschuldverschreibung durch den 
   jeweils festgesetzten Wandlungspreis für 
   eine neue Vita 34-Aktie. Der anteilige 
   Betrag am Grundkapital der je 
   Wandelschuldverschreibung zu beziehenden 
   Aktien darf höchstens dem Nennbetrag bzw. 
   einem unter dem Nennbetrag liegenden 
   Ausgabepreis der Wandelschuldverschreibung 
   entsprechen. 
 
 
 
   (4) Verwässerungsschutz 
 
 
 
   Die Ermächtigung umfasst auch die 
   Möglichkeit, nach näherer Maßgabe der 
   jeweiligen Schuldverschreibungsbzw. 
   Optionsbedingungen in bestimmten Fällen 
   Verwässerungsschutz zu gewähren bzw. 
   Anpassungen vorzunehmen. 
   Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen können 
   insbesondere vorgesehen werden, wenn es 
   während der Laufzeit der 
   Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine 
   zu Kapitalveränderungen bei der 
   Gesellschaft kommt (etwa einer 
   Kapitalerhöhung bzw. -herabsetzung oder 
   einem Aktiensplit), aber auch im 
   Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, der 
   Begebung weiterer 
   Wandel-/Optionsschuldverschreibungen sowie 
   im Fall außergewöhnlicher Ereignisse, die 
   während der Laufzeit der 
   Schuldverschreibungen bzw. der 
   Optionsscheine eintreten (wie z. B. einer 
   Kontrollerlangung durch einen Dritten). 
   Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen können 
   insbesondere durch Einräumung von 
   Bezugsrechten, durch Veränderung des 
   Wandlungs-/Optionspreises sowie durch die 
   Veränderung oder Einräumung von 
   Barkomponenten vorgesehen werden. 
 
 
 
   (5) Weitere Bestimmungen 
 
 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats die weiteren Bedingungen 
   der Schuldverschreibungen bzw. 
   Optionsscheine festzusetzen bzw. im 
   Einvernehmen mit der jeweils ausgebenden 
   Konzerngesellschaft festzulegen. Die 
   Bedingungen können dabei auch regeln, 
 
   - ob anstelle der Erfüllung aus bedingtem 
   Kapital die Lieferung eigener Aktien der 
   Vita 34 AG, die Zahlung des Gegenwerts in 
   Geld oder die Lieferung anderer 
   börsennotierter Wertpapiere vorgesehen 
   werden kann, - ob der 
   Wandlungs-/Optionspreis oder das 
   Wandlungsverhältnis bei Begebung der 
   Schuldverschreibungen festzulegen oder 
   anhand zukünftiger Börsenkurse innerhalb 
   einer festzulegenden Bandbreite zu 
   ermitteln ist, - ob und wie auf ein volles 
   Wandlungsverhältnis gerundet wird, - ob 
   eine in bar zu leistende Zuzahlung oder ein 
   Barausgleich bei Spitzen festgesetzt wird, 
   - wie im Fall von Pflichtwandlungen bzw. 
   der Erfüllung von Optionspflichten oder 
   Andienungsrechten Einzelheiten der 
   Ausübung, der Erfüllung von Pflichten oder 
   Rechten, der Fristen und der Bestimmung von 
   Wandlungs-/Optionspreisen festzulegen sind, 
   - ob die Schuldverschreibungen in Euro oder 
   - unter Begrenzung auf den entsprechenden 
   Gegenwert - in anderen gesetzlichen 
   Währungen von OECD-Ländern begeben werden. 
 
 
 
   (6) Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss 
 
 
 
   Die Schuldverschreibungen sind den 
   Aktionären grundsätzlich zum Bezug 
   anzubieten; dabei können sie auch an 
   Kreditinstitute mit der Verpflichtung 
   ausgegeben werden, sie den Aktionären zum 
   Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch 
   ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   auszuschließen, 
 
   - sofern der Ausgabepreis für eine 
   Schuldverschreibung deren nach anerkannten 
   finanzmathematischen Methoden ermittelten 
   theoretischen Marktwert nicht wesentlich 
   unterschreitet. Dabei darf die Summe der 
   aufgrund von Schuldverschreibungen nach 
   dieser Ermächtigung gemäß § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG (unter Bezugsrechtsausschluss gegen 
   Bareinlagen) auszugebenden Aktien zusammen 
   mit anderen gemäß oder entsprechend dieser 
   gesetzlichen Bestimmung während der 
   Wirksamkeit dieser Ermächtigung 
   ausgegebenen oder veräußerten Aktien nicht 
   10% des jeweiligen Grundkapitals zum 
   Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
   übersteigen; - soweit dies für 
   Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich 
   aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben; - 
   um den Inhabern bzw. Gläubigern von 
   Wandlungs-/Optionsrechten auf Aktien der 
   Gesellschaft bzw. entsprechender 
   Wandlungs-/Optionspflichten zum Ausgleich 
   von Verwässerungen Bezugsrechte in dem 
   Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach 
   Ausübung dieser Rechte bzw. Erfüllung 
   dieser Pflichten zustünden. 
 
 
 
   b) Schaffung eines Bedingten Kapitals 2014 
 
 
 
   Zur Gewährung von Aktien an die Inhaber 
   bzw. Gläubiger von 
   Wandel-/Optionsschuldverschreibungen, die 
   aufgrund vorstehender Ermächtigung gemäß 
   lit. a) ausgegeben werden, wird das 
   Grundkapital um bis zu 1.513.250,00 Euro 
   durch Ausgabe von bis zu 1.513.250 auf den 
   Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht 
   (Bedingtes Kapital 2014). Die bedingte 
   Kapitalerhöhung wird durch Ausgabe von bis 
   zu 1.513.250 auf den Namen lautende 
   Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab 
   Beginn des Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe nur 
   insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. 
   Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen 
   oder von Optionsscheinen aus 
   Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund 
   der Ermächtigung des Vorstands gemäß lit. 
   a) von der Vita 34 AG oder durch eine 
   Konzerngesellschaft bis zum 27. August 2019 
   begeben werden, von ihrem 
   Wandlungs-/Optionsrecht Gebrauch machen, 
   ihrer Wandlungs-/Optionspflicht genügen 
   oder Andienungen von Aktien erfolgen und 
   soweit nicht andere Erfüllungsformen zur 
   Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe 
   der neuen Aktien erfolgt zu den nach 
   Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
   Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
   bestimmenden Wandlungsoder Optionspreis. 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
   Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
   Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
 
   c) Änderung der Satzung 
 
 
 
   § 7 der Satzung der Vita 34 AG erhält 
   folgenden neuen Absatz 4: 
 
 
 
   '(4) Das Grundkapital ist um bis zu 
   1.513.250,00 Euro bedingt erhöht. Die 
   bedingte Kapitalerhöhung wird durch Ausgabe 
   von bis zu 1.513.250 auf den Namen lautende 
   Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab 
   Beginn des Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe nur 
   insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. 
   Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen 
   oder von Optionsscheinen aus 
   Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund 
   der Ermächtigung des Vorstands durch die 
   Hauptversammlung vom 28. August 2014 von 
   der Vita 34 AG oder durch eine 
   Konzerngesellschaft bis zum 27. August 2019 
   begeben werden, von ihrem 
   Wandlungs-/Optionsrecht Gebrauch machen, 
   ihrer Wandlungs-/Optionspflicht genügen 
   oder Andienungen von Aktien erfolgen und 
   soweit nicht andere Erfüllungsformen zur 
   Bedienung eingesetzt werden (Bedingtes 
   Kapital 2014). Die Ausgabe der neuen Aktien 
   erfolgt zu den nach Maßgabe des vorstehend 
   bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses 
   jeweils zu bestimmenden Wandlungsoder 
   Optionspreis. Der Vorstand ist ermächtigt, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
   weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
   bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
 
   d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 7 
   der Satzung entsprechend der jeweiligen 
   Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2014 
   anzupassen sowie alle sonstigen damit in 
   Zusammenhang stehenden Anpassungen der 
   Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung 
   betreffen. Entsprechendes gilt für den Fall 
   der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur 
   Ausgabe von 
   Wandel-/Optionsschuldverschreibungen nach 
   Ablauf der Ermächtigungsfrist sowie für den 
   Fall der Nichtausnutzung des Bedingten 
   Kapitals 2014 nach Ablauf sämtlicher 
   Wandlungs-/Optionsfristen. 
 
   II. Bericht des Vorstands zu 
   Tagesordnungspunkt 6 
 
 
 
   Der Vorstand erstattet im Zusammenhang mit 
   der beabsichtigten Schaffung des bedingten 
   Kapitals folgenden Bericht der ab dem 
   Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung im Internet unter 
   www.vita34group.de, Bereich 
   'Hauptversammlung', zugänglich gemacht wird 
   sowie während der Hauptversammlung den 
   Aktionären zur Einsichtnahme ausliegt: 
 
 
 
   'Eine angemessene Kapitalausstattung und 
   Finanzierung ist eine wesentliche Grundlage 
   für die Entwicklung des Unternehmens. Durch 
   die Ausgabe von 
   Wandel-/Optionsschuldverschreibungen 
   ('Schuldverschreibungen') kann die 
   Gesellschaft je nach Marktlage attraktive 
   Finanzierungsmöglichkeiten nutzen, etwa um 
   dem Unternehmen zinsgünstig Fremdkapital 
   zukommen zu lassen. Ferner können durch die 
   Ausgabe von 
   Wandel-/Optionsschuldverschreibungen, 
   gegebenenfalls in Ergänzung zum Einsatz 
   anderer Instrumente wie einer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 17, 2014 09:13 ET (13:13 GMT)

Großer Dividenden-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Der kostenlose Dividenden-Report zeigt ganz genau, wo Sie in diesem Jahr zuschlagen können. Das sind die Favoriten von Börsenprofi Dr. Dennis Riedl
Jetzt hier klicken
© 2014 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.