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DGAP-HV: GK Software AG: Bekanntmachung der -7-

DJ DGAP-HV: GK Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.08.2014 in Schöneck/Vogtland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

GK Software AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
22.07.2014 15:11 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   GK SOFTWARE AG 
 
   Schöneck 
 
   WKN 757142 
   ISIN DE 000 7 571 424 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Donnerstag, den 28. August 2014, um 14.00 Uhr 
 
   im IFA Hotel Schöneck, 
   Hohe Reuth 5, 08261 Schöneck (Raum Aschberg) stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
   1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts 
   sowie des gebilligten Konzernabschlusses (IFRS) und des 
   Konzernlageberichts der GK SOFTWARE AG für das Geschäftsjahr 2013 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2013 sowie 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
   Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) 
 
   Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) 
   der Hauptversammlung, neben seinem erläuternden Bericht zu den Angaben 
   nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB, die nachfolgenden 
   genannten Vorlagen zugänglich: 
 
     *     den festgestellten Jahresabschluss der GK SOFTWARE 
           AG zum 31. Dezember 2013, 
 
 
     *     den Lagebericht, 
 
 
     *     den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 
           2013, 
 
 
     *     den Konzernlagebericht, 
 
 
     *     den Bericht des Aufsichtsrats sowie 
 
 
     *     den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
           Bilanzgewinns. 
 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter 
   http://investor.gk-software.com/ unter dem Menüpunkt Hauptversammlung 
   und in den Geschäftsräumen am Sitz der GK SOFTWARE AG, Waldstraße 7, 
   08261 Schöneck, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf 
   Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen auf der 
   Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst. Der Aufsichtsrat 
   hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 18. Juli 2014 gebilligt und damit 
   den Jahresabschluss festgestellt. Deshalb ist eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch die 
   Hauptversammlung nach § 173 AktG nicht erforderlich. Jahresabschluss, 
   Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Bericht des 
   Aufsichtsrats sind vielmehr, ebenso wie der erläuternde Bericht des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB 
   der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es nach dem 
   Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf. Der Vorstand wird die 
   vorgelegten Unterlagen im Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die 
   Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im Rahmen ihres 
   Auskunftsrechts die Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen. Der 
   Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns wird unter 
   Tagesordnungspunkt 2 gefasst. 
 
   2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der GK 
   SOFTWARE AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2013 in Höhe von Euro 
   4.249.713,89 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,25 je               = Euro 
   dividendenberechtigter Stückaktie für das abgelaufene       447.500,00 
   Geschäftsjahr 2013 
 
 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                                   = Euro 
                                                               3.802.213,89 
 
   _______________________________________________________- 
   _______________________________________________________- 
   _________________________________ 
 
   Bilanzgewinn                                                = Euro 
                                                               4.249.713,89 
 
   Beim angegebenen Gesamtbetrag für die Gewinnausschüttung sind die 
   1.790.000 zur Zeit des Gewinnverwendungsvorschlags vorhandenen, für 
   das abgelaufene Geschäftsjahr 2013 dividendenberechtigten Stückaktien 
   berücksichtigt. 
 
   3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
   Der Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
 
   4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats 
 
   Der Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 sowie, für den Fall 
   einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers für den verkürzten 
   Abschluss und den Zwischenlagebericht für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahres 2014 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungs- und 
   Steuerberatungsgesellschaft Deloitte & Touche GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dresden, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 
 
   Für den Fall, dass der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht 
   des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahres 2014 einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden 
   sollen, schlägt der Aufsichtsrat vor, die Wirtschaftsprüfungs- und 
   Steuerberatungsgesellschaft Deloitte & Touche GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dresden, zum Abschlussprüfer für 
   diese Durchsicht zu wählen. 
 
   6. Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach den Vorschriften der 
   §§ 95 ff. AktG zusammen und besteht gemäß § 7 Abs. (1) der Satzung aus 
   drei (3) Mitgliedern. 
 
   Die Amtszeit des bisherigen Aufsichtsratsmitglieds, Herrn Thomas 
   Bleier, endet mit Ablauf der Hauptversammlung vom 28. August 2014. 
 
   Bei der Besetzung des Aufsichtsrats wird darauf geachtet, dass die 
   Mitglieder insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer 
   Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen 
   Erfahrungen verfügen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, als von der 
   Hauptversammlung zu wählendes Mitglied des Aufsichtsrates 
 
           Herrn Thomas Bleier 
 
 
           Sparkassenbetriebswirt, Auerbach/Vogtland, Geschäftsführer der 
           BSV-Beteiligungsgesellschaft der Sparkasse Vogtland mbH 
 
 
           Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten anderer 
           inländischer Gesellschaften: Master Solutions AG, Plauen 
 
 
           Mandate in vergleichbaren Kontrollgremien in folgenden in- und 
           ausländischen Wirtschaftsunternehmen: keine 
 
 
   zu wählen. Herr Bleier qualifiziert sich aufgrund seines beruflichen 
   Hintergrundes als unabhängiger Finanzexperte im Sinne des § 100 Abs. 5 
   AktG. 
 
   Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden. 
 
   Die Wahl erfolgt jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
   über die Entlastung dieses Aufsichtsratsmitgliedes für das vierte 
   Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das 
   Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird 
   (die Amtszeit dieses Aufsichtsratsmitglieder endet danach spätestens 
   mit der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2019). 
 
   7. Genehmigtes Kapital 
 
   Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die Schaffung 
   eines neuen Genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung 
 
   Die von der Hauptversammlung am 28. Juni 2012 zu Punkt 6 der damaligen 
   Tagesordnung beschlossene dahingehende Ermächtigung, das Grundkapital 
   um bis zu insgesamt EUR 895.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital § 4b 
   der Satzung), wurde im Umfang von EUR 100.000 ausgenutzt. Das 
   Genehmigte Kapital beträgt damit derzeit noch EUR 795.000. Die 
   bestehende Ermächtigung wird am 27. Juni 2017 auslaufen. Die 
   Ermächtigung soll, soweit sie noch nicht ausgenutzt worden ist, 
   aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital im Umfang von EUR 
   945.000 ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
 
   Die von der Hauptversammlung am 28. Juni 2012 zu Punkt 6 der damaligen 
   Tagesordnung beschlossene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 
   2017 um bis zu EUR 895.000 zu erhöhen sowie das bestehende Genehmigte 
   Kapital in § 4b der Satzung, wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 
   aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Aufhebung 
   von der Ermächtigung noch kein Gebrauch gemacht worden ist. 
 
   b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Grundkapital bis zum 27. August 2019 durch einmalige oder mehrmalige 
   Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 22, 2014 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: GK Software AG: Bekanntmachung der -2-

gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu insgesamt EUR 945.000 zu 
   erhöhen. Dabei muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis 
   erhöhen wie das Grundkapital. 
 
   Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
   Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den 
   Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen i. S. v. § 186 
   Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der 
   Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
     (1)   soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
           auszugleichen; 
 
 
     (2)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, 
           insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
           sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang 
           stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt; 
 
 
     (3)   wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben 
           werden und der Ausgabepreis je neue Aktie den Börsenpreis der 
           im Wesentlichen gleich ausgestatteten bereits börsennotierten 
           Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
           Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der 
           in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
           Aktien darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und 
           zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
           der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze sind 
           andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
           entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind 
           Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder 
           Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen, oder Aktienoptionen auszugeben 
           sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Aktienoptionen 
           während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
           4 AktG ausgegeben wurden; 
 
 
     (4)   wenn die neuen Aktien Personen, die in einem 
           Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit ihr 
           verbundenen Unternehmen i. S. v. § 15 AktG stehen oder 
           Mitgliedern der Geschäftsführung solcher verbundener 
           Unternehmen, zum Erwerb angeboten oder auf sie übertragen 
           werden. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren 
           durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
           Unternehmen i. S. v. § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie ausschließlich an die 
           hiernach begünstigten Personen weiterzugeben. 
 
 
   Der Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, den 
   Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie 
   die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, 
   festzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend 
   der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der 
   Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
     c)    Satzungsänderung in Anpassung an die Schaffung 
           eines neuen Genehmigten Kapitals 
 
 
           § 4b der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 28. 
           August 2014 ermächtigt worden, bis zum 27. August 2019 das 
           Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige 
           oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 945.000 neuer, auf den 
           Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlage um bis zu insgesamt EUR 945.000 zu 
           erhöhen. Dabei steht den Aktionären ein Bezugsrecht auf die 
           neuen Aktien zu. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
           mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen 
           werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand 
           ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
       (1)   soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
             auszugleichen; 
 
 
       (2)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, 
             insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
             sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang 
             stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt; 
 
 
       (3)   wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
             ausgegeben werden und der Ausgabepreis je neue Aktie den 
             Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten 
             bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
             Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
             unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 10 % 
             des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung 
             dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze sind andere 
             Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
             entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind 
             Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder 
             Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Options- 
             und/oder Wandelschuldverschreibungen oder Aktienoptionen 
             auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder 
             Aktienoptionen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden; 
 
 
       (4)   wenn die neuen Aktien Personen, die in einem 
             Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit ihr 
             verbundenen Unternehmen i. S. v. § 15 AktG stehen, zum 
             Erwerb angeboten oder auf sie übertragen werden. Die Aktien 
             können auch Mitgliedern der Geschäftsführung eines mit der 
             Gesellschaft verbundenen Unternehmens i. S. v. § 15 AktG zum 
             Erwerb angeboten oder auf sie übertragen werden. Die neuen 
             Aktien können auch von einem oder mehreren durch den 
             Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen i. S. 
             v. § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, sie ausschließlich an die hiernach begünstigten 
             Personen weiterzugeben. 
 
 
 
   Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, den 
   Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie 
   die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, 
   festzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend 
   der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der 
   Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
   Der schriftliche Bericht des Vorstands gem. §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 
   Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, 
   das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals auszuschließen, ist im Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt 
   abgedruckt. Der Bericht wird von der Einberufung an auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter http://investor.gk-software.com/ 
   unter dem Menüpunkt Hauptversammlung und in der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich gemacht. 
 
   Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Punkt 7. der Tagesordnung gem. 
   §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die 
   Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals auszuschließen. 
 
   Aufgrund der Tatsache, dass die bestehende Ermächtigung, das 
   Grundkapital zu erhöhen, teilweise ausgenutzt ist und am 27. Juni 2017 
   ausläuft, soll bereits jetzt ein neues Genehmigtes Kapital geschaffen 
   werden, um dem Vorstand auch langfristig die Möglichkeit zu geben, 
   flexibel auf die Kapitalbedürfnisse der Gesellschaft zu reagieren. 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher der Hauptversammlung zu Punkt 
   7. der Tagesordnung vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft durch einmalige 
   oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden 
   nennwertlosen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu 
   EUR 945.000 zu erhöhen. Die Ermächtigung ist bis zum 27. August 2019 
   befristet. Die Bestimmung der weiteren Einzelheiten obliegt dem 
   Vorstand. 
 
   Das Genehmigte Kapital soll es der Gesellschaft ermöglichen, sich bei 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 22, 2014 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: GK Software AG: Bekanntmachung der -3-

Bedarf zügig und flexibel Eigenkapital zu günstigen Konditionen zu 
   beschaffen. 
 
   Im Fall der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals ist den Aktionären 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das Bezugsrecht kann jedoch 
   vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden: 
 
   Tagesordnungspunkt 7. b) (1) erlaubt den Ausschluss des Bezugsrechts 
   zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, soweit dies erforderlich ist. Dies 
   ist eine Maßnahme, die aus technischen Gründen zur Durchführung einer 
   Kapitalerhöhung, insbesondere zur Herstellung eines praktikablen 
   Bezugsverhältnisses, erforderlich und angemessen ist. Der Ausschluss 
   des Bezugsrechts für Spitzenbeträge erleichtert die Abwicklung der 
   Zuteilung von Bezugsrechten und deren Ausübung. Die als freie Spitzen 
   vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden 
   entweder durch den Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 
   bestmöglich durch die Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
   Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge 
   gering. 
 
   Tagesordnungspunkt 7. b) (2) ermächtigt den Vorstand, das Bezugsrecht 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, sofern die 
   Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des 
   Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen 
   oder sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang 
   stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt. Hierdurch wird der Gesellschaft 
   der notwendige Handlungsspielraum eingeräumt, um sich bietende 
   Erwerbsgelegenheiten schnell, flexibel und liquiditätsschonend zur 
   Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition und der Stärkung ihrer 
   Ertragskraft ausnutzen zu können. Häufig verlangen die Verkäufer 
   attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung Aktien des Käufers. 
   Damit die Gesellschaft auch solche Erwerbschancen nutzen kann, muss es 
   ihr möglich sein, Aktien als Gegenleistung anzubieten. Da ein solcher 
   Erwerb zumeist kurzfristig erfolgt, kann er im Regelfall nicht von der 
   grundsätzlich nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung 
   beschlossen werden. Dies erfordert die Schaffung eines Genehmigten 
   Kapitals, auf das der Vorstand - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - 
   schnell zugreifen kann. Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall 
   sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   Gebrauch machen soll, sobald sich die Möglichkeiten zur Akquisition 
   konkretisieren. Er wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann 
   ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der 
   Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der 
   Aktionäre liegt. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien würde dabei 
   vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung 
   der Interessen der Gesellschaft festgelegt werden. 
 
   Tagesordnungspunkt 7. b) (3) ermächtigt den Vorstand, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats bei Ausgabe der neuen Aktien gegen Bareinlage einen 
   Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorzunehmen. 
   Diese Ermächtigung bezieht sich nicht auf den gesamten Betrag des 
   Genehmigten Kapitals, sondern auf maximal 10 % des Grundkapitals. Die 
   10 %-Grenze des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG darf insgesamt nur einmal 
   ausgenutzt werden. Das heißt, wenn und soweit die Gesellschaft während 
   der Laufzeit dieser Ermächtigung von gleichzeitig bestehenden 
   Ermächtigungen zum Bezugsrechtsauschluss in direkter oder 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG beispielsweise 
   im Zusammenhang mit der Wiederveräußerung eigener Aktien - wobei 
   derzeit keine eigenen Aktien von der GK SOFTWARE AG gehalten werden - 
   oder der Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen - 
   wobei derzeit keine entsprechende Ermächtigung beschlossen wurde - 
   Gebrauch macht, reduziert sich die Anzahl der Aktien, die bei einer 
   Kapitalerhöhung aus dem Genehmigtem Kapital unter 
   Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden 
   können, entsprechend. Das Gesetz erlaubt zudem einen 
   Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur dann, wenn 
   der Ausgabepreis den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien 
   mit im Wesentlichen gleicher Ausstattung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Der Abschlag soll in jedem Fall so gering wie möglich 
   gehalten werden und wird 5 % nicht überschreiten. Vorstand und 
   Aufsichtsrat halten die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG für notwendig, um die sich in der Zukunft 
   bietenden Möglichkeiten des Kapitalmarktes schnell und flexibel 
   ausnutzen zu können, ohne die für eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht 
   erforderlichen formalen Schritte und gesetzlichen Fristen einhalten zu 
   müssen. Durch die Ausgabe der Aktien in enger Anlehnung an den 
   Börsenpreis werden auch die Belange der Aktionäre gewahrt. Denn diese 
   müssen keine nennenswerten Kursverluste befürchten und können ggf. zur 
   Erhaltung ihrer Beteiligungsquote erforderliche Aktienzukäufe zu 
   vergleichbaren Preisen über die Börse vornehmen. Durch die Möglichkeit 
   des Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wird die 
   Verwaltung in die Lage versetzt, kurzfristig günstige 
   Börsensituationen wahrzunehmen. Zusätzlich können durch Vermeidung 
   eines Bezugsrechtsabschlags die Eigenmittel in einem größeren Umfang 
   gestärkt werden als bei einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht. 
 
   Tagesordnungspunkt 7. c) (4) ermächtigt zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts bei der Ausgabe von Aktien, wenn diese Aktien Personen, 
   die in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit ihr 
   verbundenen Unternehmen i. S. v. § 15 AktG stehen oder Mitgliedern der 
   Geschäftsführung solcher verbundener Unternehmen, zum Erwerb angeboten 
   oder auf sie übertragen werden. Hierdurch können Aktien als 
   Vergütungsbestandteil eingesetzt werden. Durch die Beteiligung der 
   Begünstigten am Aktienkapital der Gesellschaft wird die Identifikation 
   der Begünstigten im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
   gestärkt werden. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien ist hierzu ein 
   geeignetes und vom Gesetz an verschiedenen Stellen gefördertes Mittel. 
   Das Genehmigte Kapital ermöglicht es der Gesellschaft, 
   Belegschaftsaktien ohne Rückgriff auf den aktuellen Bestand eigener 
   Aktien, unabhängig von vorherigen Rückerwerben und damit 
   liquiditätsschonend auszugeben. Hierzu ist es erforderlich, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Vor Ausnutzung der 
   Ermächtigung wird der Vorstand jeweils sorgfaltig prüfen, ob die 
   Ausnutzung im konkreten Einzelfall im wohlverstandenen Interesse der 
   Gesellschaft und der Aktionäre liegt. Zur Vereinfachung des 
   Ausgabeverfahrens soll es neben einer unmittelbaren Ausgabe der jungen 
   Aktien an die Berechtigten auch möglich sein, dass die neuen Aktien 
   von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
   gleichgestellten Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, 
   sie ausschließlich zur Gewährung von Aktien an den genannten 
   Personenkreis zu verwenden. 
 
   Über die Einzelheiten der Ausnutzung der Ermächtigung wird der 
   Vorstand in der ordentlichen Hauptversammlung berichten, die auf eine 
   etwaige Ausgabe von Aktien der Gesellschaft aus Genehmigtem Kapital 
   unter Bezugsrechtsausschluss folgt. 
 
   Der schriftliche Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des 
   bestehenden Genehmigten Kapitals und den Bezugsrechtsausschluss der 
   Aktionäre ist im Anschluss abgedruckt. Der Bericht wird von der 
   Einberufung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://investor.gk-software.com/ unter dem Menüpunkt Hauptversammlung 
   und in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich 
   gemacht. 
 
   Schriftlicher Bericht des Vorstands zur Ausnutzung des bestehenden 
   Genehmigten Kapitals und den Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre 
 
   Am 13.12.2013 hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
   beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft durch teilweise 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals gemäß § 4b der Satzung der 
   Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre um EUR 
   100.000 auf EUR 1.890.000 durch die Ausgabe von 100.000 neuen auf den 
   Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen. 
 
   Der Vorstand hat damit teilweise von der Ermächtigung, die von der 
   Hauptversammlung am 28. Juni 2012 zu Punkt 6 der damaligen 
   Tagesordnung beschlossen wurde, Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung 
   sieht im Einzelnen vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates das Grundkapital um bis zu insgesamt EUR 895.000 
   erhöhen darf. Die Ermächtigung hat eine fünfjährige Laufzeit und läuft 
   dementsprechend am 27. Juni 2017 aus. Bezüglich eines möglichen 
   Bezugsrechtausschlusses führt die Satzung in § 4b unter anderem weiter 
   aus: 
 
   '(...) 
 
   Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 

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July 22, 2014 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: GK Software AG: Bekanntmachung der -4-

(...) 
 
     (3)   wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben 
           werden und der Ausgabepreis je neue Aktie den Börsenpreis der 
           im Wesentlichen gleich ausgestatteten bereits börsennotierten 
           Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
           Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der 
           in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
           Aktien darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und 
           zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
           der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze sind 
           andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
           entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind 
           Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder 
           Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen oder Aktienoptionen auszugeben 
           sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Aktienoptionen 
           während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
           4 AktG ausgegeben wurden.' 
 
 
   Der vorliegende Bezugsrechtsausschluss hat sich im Rahmen der 
   Ermächtigung bewegt. Der Ausgabepreis je neue Aktie hat EUR 37,82 
   betragen und damit den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich 
   ausgestatteten bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
   endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
   unterschritten. An den zehn Börsentagen vor der Bekanntgabe der 
   Kapitalerhöhung (2. Dezember - 13. Dezember) lag der durchschnittliche 
   Eröffnungskurs der GK SOFTWARE-Aktie mit 35,74 Euro deutlich unter dem 
   neuen Ausgabepreis. Am Tag der Bekanntgabe schloss die GK 
   SOFTWARE-Aktie mit 38,90 Euro und notierte damit mehr als einen Euro 
   über dem Ausgabepreis der neuen Aktien. Auch überschreitet die Anzahl 
   der auf diese Weise ausgegebenen neuen Aktien nicht die Grenze von 10 
   % des Grundkapitals, weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
   Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. Das Grundkapital hat zu 
   beiden Zeitpunkten EUR 1.790.000 betragen. Weitere auf die genannte 10 
   %-Grenze anzurechnende Aktien sind nicht ausgegeben worden. 
 
   Die Entscheidung für den Bezugsrechtsausschluss wurde vor dem 
   Hintergrund getroffen, dass die neu auszugebenden Aktien 
   ausschließlich der SAP AG mit Sitz in Walldorf zugeteilt werden 
   sollten. Die SAP AG war folglich ausschließlich zeichnungsberechtigt 
   hinsichtlich der angebotenen neuen Aktien und hat sämtliche 100.000 
   neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag von EUR 37,82 je neue Aktie 
   gezeichnet. 
 
   Der daraus entstandene Bruttoemissionserlös in Höhe von EUR 3.782.000 
   soll vornehmlich für die weitere Internationalisierung sowie die 
   geografische Expansion des Geschäfts der Gesellschaft genutzt werden. 
 
   Darüber hinaus wurde mit der SAP AG ein weltweit erfolgreiches 
   Unternehmen und ein strategischer Partner enger an die Gesellschaft 
   gebunden. Mit der SAP AG konnte im Wachstumsmarkt Nordamerika mit 
   Bentley Leather bereits der erste gemeinsame Kunde gewonnen werden. 
   Darüber hinaus wurden vor allem in Europa mehr als zehn gemeinsame 
   Projekte gewonnen, insbesondere das Großprojekt Migros ist in diesem 
   Zusammenhang zu nennen. 
 
   Eine weitere Ausnutzung des Genehmigten Kapitals ist nicht erfolgt. 
 
   8. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der GK SOFTWARE AG: 
   Einfügung eines neuen Absatzes 7 in § 4 der Satzung 
 
   Nach Einberufung der ursprünglich auf den 18. Juni 2014 terminierten 
   Hauptversammlung hatte die GK SOFTWARE AG ein Minderheitenverlangen 
   der Aktionärin Scherzer & Co. AG mit Vorschlägen zur Satzungsänderung 
   erreicht. Nunmehr machen sich Vorstand und Aufsichtsrat der GK 
   SOFTWARE AG diese Vorschläge und deren Begründung zu eigen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor: 
 
   § 4 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz (7) ergänzt: 
 
   'Die Aktien der Gesellschaft sind börsennotiert i. S. d. § 3 Abs. 2 
   AktG.' 
 
   Zur Begründung der vorgeschlagenen Satzungsänderung wird wie folgt 
   ausgeführt: 
 
   In seiner sog. 'Frosta'-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine 
   sog. 'Macrotron'-Rechtsprechung (Urteil vom 25. November 2002, II ZR 
   133/01, BGHZ 153, 47) aufgegeben und die Auffassung vertreten, dass 
   entgegen der 'Macrotron'-Rechtsprechung der Widerruf der Zulassung 
   einer Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der AG 
   weder eines Hauptversammlungsbeschlusses noch eines Abfindungsangebots 
   über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre bedürfe, sondern 
   gewissermaßen jederzeit durch den Vorstand ohne Einhaltung dieser 
   Voraussetzungen beantragt werden könne (BGH, Urteil vom 8. Oktober 
   2013, II ZB 26/12, BGH AG 2013, 877 ff.). Der nach Maßgabe dieser 
   Entscheidung jederzeit mögliche Rückzug vom Handel im regulierten 
   Markt birgt für Aktionäre mehrere Gefahren. So nimmt oder 
   verschlechtert der Rückzug von der Börse den Aktionären die sonst 
   grundsätzlich jederzeit mögliche einfache Veräußerbarkeit ihres 
   Investments. Zudem fallen die an eine Börsennotierung im regulierten 
   Markt geknüpften gesetzlichen Veröffentlichungspflichten insb. nach 
   dem WpHG und WpÜG und damit die gesetzliche Gewähr dafür weg, dass die 
   Aktionäre umgehend über wesentliche Entwicklungen bei der AG 
   informiert werden. Zudem entfallen aufgrund eines Delisting zahlreiche 
   aktien-, kapitalmarkt- und bilanzrechtliche Vorschriften, die zum 
   Schutz der AG (z.B. in Hinblick auf Verjährungsfristen für die Haftung 
   von Verwaltungsmitgliedern) und ihrer Aktionäre an die Börsennotierung 
   anknüpfen. Ferner kann ein Delisting wirtschaftlich zum Wegfall oder 
   jedenfalls zur Einschränkung der Verpfändbarkeit der Aktien führen, da 
   Kreditgeber häufig nur börsennotierte Aktien als Pfand akzeptieren 
   (dürfen). Es liegt daher im Interesse der Aktionäre, aber auch der 
   Aktiengesellschaft, Sicherheit darüber zu erhalten, dass die Aktien 
   der AG auch in Zukunft im regulierten Markt börsennotiert bleiben und 
   die Börsennotierung nicht ohne Einbindung der Hauptversammlung 
   wegfallen kann. 
 
   Die Aktionäre haben es in der Hand, durch Änderung der Satzung 
   verbindlich zu regeln, dass die Aktien dauerhaft im regulierten Markt 
   börsennotiert sein sollen, so dass die Gefahr eines plötzlichen, ohne 
   Einbindung der Aktionäre initiierten Börsenrückzugs nicht mehr 
   besteht; das Mittel dazu ist die hiermit vorgeschlagene Verankerung 
   der Börsennotierung in der Satzung. 
 
   Die mit diesem Verlangen verfolgten Handlungsmöglichkeiten des 
   Aktionariats zur Sicherung der Börsennotierung sind aktienrechtlich 
   anerkannt. Das folgt schon daraus, dass der Bundesgerichtshof seine 
   'Macrotron'-Rechtsprechung auf der Basis des geltenden Aktiengesetzes 
   entwickelt hat und z.B. auch das Bundesverfassungsgericht keine 
   Zweifel an der Zulässigkeit der Rechtsprechung geäußert hat (Urteil 
   vom 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 -, BVerfGE 132, 99). 
   Das Instrumentarium der Satzungsänderung zur Sicherung der 
   Börsennotierung ist im aktienrechtlichen Schrifttum anerkannt 
   (Heidel/Lochner in Heidel, Aktienrecht, Vor §§ 327 a ff. AktG Rn. 18; 
   Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, vor § 
   311 Rn. 38, Fn. 187; Schockenhoff, ZIP 2013, 2429, 2434; Arnold ZIP 
   2005, 1573, 1576). Denn gesetzliche Regelungen des Aktiengesetzes 
   stehen dem nicht entgegen (§ 23 Abs. 5 S. 2 AktG). 
 
   9. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der GK SOFTWARE AG: 
   Einfügung eines neuen Absatzes 8 in § 4 der Satzung 
 
   Nach Einberufung der ursprünglich auf den 18. Juni 2014 terminierten 
   Hauptversammlung hatte die GK SOFTWARE AG ein Minderheitenverlangen 
   der Aktionärin Scherzer & Co. AG mit Vorschlägen zur Satzungsänderung 
   erreicht. Nunmehr machen sich Vorstand und Aufsichtsrat der GK 
   SOFTWARE AG diese Vorschläge und deren Begründung zu eigen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor: 
 
   § 4 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz (8) ergänzt: 
 
           'Die Börsennotierung kann aufgrund eines Antrags 
           der Gesellschaft nur dann beendet werden, wenn den Aktionären 
           ein Abfindungsangebot nach den Grundsätzen der 
           'Macrotron'-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 25. 
           November 2002, II ZR 133*01, BGHZ 153, 47) gemacht wird. Die 
           Abfindungshöhe kann gerichtlich durch das Prozessgericht am 
           Sitz der Gesellschaft aufgrund eines Antrags eines jeden 
           Aktionärs auf die Angemessenheit überprüft werden. Die 
           Änderung dieser Satzungsregel setzt nach § 179 Abs. 2 S. 3 
           AktG voraus, dass den Aktionären ein Abfindungsangebot nach S. 
           1-2 gemacht wird.' 
 
 
   Zur Begründung der vorgeschlagenen Satzungsänderung wird ausgeführt: 
 
   Durch die vorgeschlagene Satzungsänderung soll sichergestellt werden, 

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July 22, 2014 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: GK Software AG: Bekanntmachung der -5-

dass der Rückzug von der Notierung im regulierten Markt nur zulässig 
   ist, wenn entsprechend der 'Macrotron'-Rechtsprechung die 
   Aktiengesellschaft oder der Großaktionär ein Pflichtangebot über den 
   Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre unterbreitet. Die Verwaltung 
   der GK SOFTWARE AG ist der Auffassung, dass - wie es in der 
   'Macrotron'-Entscheidung heißt - ein adäquater Schutz der Minderheit 
   beim regulären Delisting nur dann gewährleistet ist, wenn der Inhalt 
   des Pflichtangebotes die Erstattung des vollen Wertes des 
   Aktieneigentums ist und die Minderheitsaktionäre diesen Umstand in 
   einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen können. 
 
   Die mit diesem Verlangen verfolgten Handlungsmöglichkeiten des 
   Aktionariats zur Sicherung der Börsennotierung sind aktienrechtlich 
   anerkannt. Das folgt schon daraus, dass der Bundesgerichtshof seine 
   'Macrotron'-Rechtsprechung auf der Basis des geltenden Aktiengesetzes 
   entwickelt hat und z.B. auch das Bundesverfassungsgericht keine 
   Zweifel an der Zulässigkeit der Rechtsprechung geäußert hat (Urteil 
   vom 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 -, BVerfGE 132, 99). 
   Das Instrumentarium der Satzungsänderung zur Sicherung der 
   Börsennotierung ist im aktienrechtlichen Schrifttum anerkannt 
   (Heidel/Lochner in Heidel, Aktienrecht, Vor §§ 327 a ff. AktG Rn. 18; 
   Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, Vor § 
   311 Rn. 38, Fn. 187; Schockenhoff, ZIP 2013, 2429, 2434; Arnold ZIP 
   2005, 1573, 1576). Denn gesetzliche Regelungen des Aktiengesetzes 
   stehen dem nicht entgegen (§ 23 Abs. 5 S. 2 AktG). 
 
     II.   Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
 
   1. Anzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft EUR 1.890.000 und ist eingeteilt in 
   1.890.000 auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien. Die 
   Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung beträgt 1.890.000. Die Gesellschaft hält keine 
   eigenen Aktien (Angaben nach § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG). 
 
   2. Anmeldung 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts setzt voraus, dass sich die Aktionäre vor der 
   Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss in Textform (§ 126 b BGB) in 
   deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Die Anmeldung muss 
   mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der 
   Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung nicht 
   mitzählen), also spätestens bis zum Ablauf des Donnerstag, dem 21. 
   August 2014 (24.00 Uhr MESZ), der GK SOFTWARE AG unter der folgenden 
   Anschrift zugehen: 
 
   GK SOFTWARE AG 
   Investor Relations 
   Waldstraße 7 
   08261 Schöneck 
   Telefax: 037464 84 15 
   E-Mail: hv@gk-software.com 
 
   3. Stimmrechtsnachweis und Bedeutung des Nachweisstichtags (Record 
   Date) 
 
   Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. 
   Dazu ist ein in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer 
   Sprache durch das depotführende Institut erstellter Nachweis über den 
   Anteilsbesitz ausreichend. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich 
   auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also 
   Donnerstag, den 07. August 2014 (0.00 Uhr MESZ) ('Nachweisstichtag'), 
   zu beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
   nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Das 
   bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktie erst nach dem 
   Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der Hauptversammlung 
   teilnehmen können. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag veräußern, sind - bei rechtzeitiger Anmeldung und 
   Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur 
   Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
   Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein 
   relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. Der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes muss der GK SOFTWARE AG ebenfalls mindestens sechs 
   Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und 
   der Tag des Zugangs des Nachweises nicht mitzurechnen sind) unter der 
   folgenden Anschrift: 
 
   GK SOFTWARE AG 
   Investor Relations 
   Waldstraße 7 
   08261 Schöneck 
   Telefax: 037464 84 15 
   E-Mail: hv@gk-software.com 
 
   spätestens also bis zum Ablauf des Donnerstag, dem 21. August 2014 
   (24.00 Uhr MESZ) zugehen. 
 
   Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises 
   des Anteilsbesitzes bei der GK SOFTWARE AG erhalten die 
   teilnahmeberechtigten Aktionäre Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung, auf denen die Zahl der dem Inhaber zustehenden 
   Stimmen verzeichnet ist und die ihnen als Ausweis für die Teilnahme 
   und die Ausübung des Stimmrechts dienen. Um den rechtzeitigen Erhalt 
   der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
   frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres 
   Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Sollte aus 
   zeitlichen Gründen von einer Versendung der Eintrittskarten abgesehen 
   werden, liegen die Eintrittskarten für die teilnahmeberechtigten 
   Aktionäre auf der Hauptversammlung bereit. 
 
   Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an 
   der Hauptversammlung bei ihrem jeweiligen depotführenden Institut 
   angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung 
   und Nachweis des Anteilsbesitzes erfolgen in diesem Fall über das 
   depotführende Institut. 
 
   Weitere Informationen und Erläuterungen bezüglich der Anmeldung und 
   des Nachweises des Aktienbesitzes finden Sie auf unserer Internetseite 
   http://investor.gk-software.com/ unter dem Menüpunkt Hauptversammlung. 
 
     III.  Stimmrechtsvertretung 
 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein 
   Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, oder eine andere Person 
   ihrer Wahl ausüben lassen. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl 
   vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann schon vor 
   der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl 
   Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch Erklärungen 
   gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Der an der Hauptversammlung 
   teilnehmende Bevollmächtigte kann im Grundsatz, das heißt soweit nicht 
   das Gesetz, der Vollmachtgeber oder der Bevollmächtigte 
   Einschränkungen oder sonstige Besonderheiten vorsieht, das Stimmrecht 
   in der gleichen Weise ausüben, wie es der Aktionär selbst könnte. 
 
   Soweit die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 
   135 AktG unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht einem 
   Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen, 
   Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 AktG 
   i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten geschäftsmäßig handelnden 
   Person oder Vereinigung erteilt wird und die Erteilung der Vollmacht 
   auch nicht sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), 
   bedürfen die Vollmachtserteilung, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126 b 
   BGB). 
 
   Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich 
   des § 135 AktG unterliegt (also für den Fall, dass einem 
   Kreditinstitut oder einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen, 
   Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. 
   § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten geschäftsmäßig handelnden Person 
   oder Vereinigung Vollmacht erteilt wird, oder sonst die Erteilung der 
   Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), wird weder 
   von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt, noch enthält die 
   Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Demgemäß können die 
   Kreditinstitute und die Aktionärsvereinigungen sowie die sonstigen, 
   Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. 
   § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten geschäftsmäßig handelnden Personen 
   oder Vereinigungen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die 
   allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden 
   gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen 
   müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird 
   hingewiesen. 
 
   Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, 
   ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. 
   Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem 
   Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der 
   Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht - für den Fall, dass die 

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July 22, 2014 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: GK Software AG: Bekanntmachung der -6-

Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG 
   unterliegt - aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis der 
   Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bereits vor der 
   Hauptversammlung übermittelt werden. Für eine Übermittlung des 
   Nachweises der Bevollmächtigung (durch den Aktionär oder den 
   Bevollmächtigten) bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG folgenden 
   Weg elektronischer Kommunikation an: Der Nachweis über die Bestellung 
   eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft per E-Mail an die 
   E-Mail-Adresse hv@gk-software.com übermittelt werden. Dabei ist 
   gewährleistet, dass als Anlage zu einer E-Mail (unbeschadet der 
   Möglichkeit, eine vorhandene E-Mail weiterzuleiten) Dokumente in den 
   Formaten Word, PDF, JPG, TXT und TIF Berücksichtigung finden können. 
   Der per E-Mail übermittelte Nachweis der Bevollmächtigung kann der 
   Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet werden, wenn ihm bzw. der 
   E-Mail entweder der Name (Vor- und Zuname) und die Adresse des 
   Aktionärs oder die Eintrittskartennummer zu entnehmen sind. Die 
   Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung kann 
   selbstverständlich auch an die unten angegebene Postadresse bzw. 
   Telefax-Nummer erfolgen. Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur 
   Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht oder ihr Widerruf durch 
   Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll und sich ein 
   gesonderter Nachweis damit erübrigt. 
 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann gemäß § 134 
   Abs. 3 Satz 2 AktG die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. 
 
   Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, einen von der 
   Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter, bei 
   dem es sich um einen Mitarbeiter der GK SOFTWARE AG handelt, bereits 
   vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen und sich von diesem in der 
   Hauptversammlung vertreten zu lassen. 
 
   Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Fall Weisungen für die 
   Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Dabei sind allerdings nur 
   Weisungen zu Beschlussvorschlägen (einschließlich etwaiger 
   Anpassungen) von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und zu mit einer 
   Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekannt gemachten 
   Beschlussvorschlägen von Aktionären möglich. Der Stimmrechtsvertreter 
   wird von der Vollmacht nur Gebrauch machen, soweit ihm zuvor vom 
   Aktionär entsprechende Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts erteilt 
   wurden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß 
   abzustimmen. Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie der Widerruf der Vollmacht 
   oder eine Änderung der Weisungen können durch Erklärung gegenüber der 
   Gesellschaft per Post, per Telefax oder auf elektronischem Wege 
   erfolgen (die Textform ist insoweit ausreichend). Wortmeldungs- oder 
   Fragewünsche und Aufträge, in der Hauptversammlung Anträge zu stellen, 
   kann der Stimmrechtsvertreter nicht entgegennehmen. Sollte zu einem 
   bestimmten Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung erforderlich 
   werden, gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt erteilte Weisung 
   entsprechend für jeden abzustimmenden Unterpunkt. Die Aktionäre, die 
   dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft eine Vollmacht und die 
   notwendigen Weisungen erteilen möchten, können sich hierzu 
   selbstverständlich des auf der Eintrittskarte zur Hauptversammlung 
   befindlichen Formulars bedienen. Damit der Stimmrechtsvertreter die 
   überlassenen Vollmachten und Weisungen in der Hauptversammlung ausüben 
   kann, müssen diese ihm rechtzeitig, möglichst bis zum Ablauf des 27. 
   August 2014 (24.00 Uhr MESZ), vorliegen. Die Vollmachts- und 
   Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist 
   allerdings auch noch auf der Hauptversammlung, und zwar bis zu Beginn 
   der Abstimmung, möglich. 
 
   Alle vorgenannten Formen der Teilnahme und Vertretung, insbesondere 
   die persönliche Teilnahme durch einen Vertreter, namentlich durch ein 
   Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, werden durch das 
   Angebot zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreters nicht berührt und bleiben nach wie vor in vollem 
   Umfang möglich. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird daher 
   von einer ihm erteilten Vollmacht insoweit keinen Gebrauch machen und 
   die betreffenden Aktien nicht vertreten, als die betreffenden Aktien 
   durch einen (anderen) am Ort der Hauptversammlung anwesenden 
   Teilnehmer (den Aktionär oder dessen Vertreter) vertreten werden. 
 
   Vollmachten allgemein und Vollmachten und Weisungen an den 
   Stimmrechtsvertreter können der Gesellschaft wahlweise per Post, per 
   Telefax oder elektronisch übermittel werden: 
 
   GK SOFTWARE AG 
   Investor Relations 
   Waldstraße 7 
   08261 Schöneck 
   Telefax: 037464 84 15 
   E-Mail: hv@gk-software.com 
 
   Weitere Informationen zur Erteilung einer Vollmacht an einen Dritten 
   bzw. an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie entsprechende 
   Vollmachtsformulare erhalten die Aktionäre nach Anmeldung und 
   Übersendung des Nachweises über ihren Anteilsbesitz zusammen mit der 
   Eintrittskarte; diese Informationen können auch auf der Internetseite 
   der Gesellschaft unter 
 
   http://investor.gk-software.com/ unter dem Menüpunkt Hauptversammlung 
 
   abgerufen werden. Dort stehen den Aktionären auch entsprechende 
   Formulare zur Vollmachtserteilung zur Verfügung. Weder vom Gesetz noch 
   von der Satzung oder sonst seitens der Gesellschaft wird die Nutzung 
   dieser Formulare verlangt. Jedoch bitten wir im Interesse einer 
   reibungslosen Abwicklung, bei Vollmachtserteilungen, wenn sie durch 
   Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen, diese Formulare zu 
   verwenden. Vollmachtsrelevante Erklärungen gegenüber der Gesellschaft 
   können insbesondere unter der vorgenannten Adresse bzw. Telefax-Nummer 
   oder E-Mail-Adresse abgegeben werden. 
 
   Wir weisen noch einmal darauf hin, dass auch zur Bevollmächtigung 
   eines Dritten oder des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft eine 
   ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
   erforderlich sind (siehe oben unter 'II. Voraussetzungen für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts'). 
 
     IV.   Aktionärsrechte: Anfragen, Anträge, 
           Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen (Angaben zu den Rechten der 
           Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 
           AktG) 
 
 
     1.    Tagesordnungsergänzungsanträge gemäß § 122 Abs. 2 
           AktG 
 
 
           Aktionäre bzw. deren Vertreter, deren Anteile zusammen den 
           zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag 
           von EUR 500.000 erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), 
           können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf 
           die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem 
           neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
           Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an 
           den Vorstand der GK SOFTWARE AG zu richten und muss der 
           Gesellschaft mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung 
           (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs 
           nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis zum Ablauf des 
           Montag, dem 28. Juli 2014 bis 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. 
           Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht 
           berücksichtigt. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen 
           ausschließlich und schriftlich an folgende Adresse: 
 
 
              GK SOFTWARE AG 
          zu Händen des Vorstands 
           Büro Hauptversammlung 
                Waldstraße7 
              08261 Schöneck 
 
 
           § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach die Antragsteller 
           nachzuweisen haben, dass sie seit mindestens drei Monaten vor 
           dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass 
           sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten, 
           findet entsprechende - das heißt in angepasster Form - 
           Anwendung. 
 
 
           Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit 
           sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden - 
           unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen 
           Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur 
           Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
           werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
           Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der 
           Internetadresse http://investor.gk-software.com/ unter dem 
           Menüpunkt Hauptversammlung zugänglich gemacht und den 
           Aktionären mitgeteilt. 
 
 
     2.    Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 
           1, § 127 AktG 
 
 
           Aktionäre bzw. deren Vertreter können in der Hauptversammlung 
           Anträge und gegebenenfalls auch Wahlvorschläge zu Punkten der 
           Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung stellen, ohne dass es 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 22, 2014 09:11 ET (13:11 GMT)

hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, 
           Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. 
 
 
           Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im 
           Sinne des § 127 AktG werden einschließlich des Namens des 
           Aktionärs, der Begründung, die für Gegenanträge erforderlich, 
           allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und 
           einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der 
           Internetadresse http://investor.gk-software.com/ unter dem 
           Menüpunkt Hauptversammlung zugänglich gemacht, wenn sie der 
           Gesellschaft mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung 
           (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs 
           nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis zum Ablauf des 
           Mittwoch, dem 13. August 2014, 24.00 Uhr (MESZ), unter: 
 
 
            GK SOFTWARE AG 
          Investor Relations 
             Waldstraße7 
            08261 Schöneck 
          Fax: 037464 84 15 
 
 
           oder per E-Mail an 
 
 
          E-Mail: hv@gk-software.com 
 
 
           zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der 
           Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 AktG 
           erfüllt sind. Übersandte Gegenanträge und Wahlvorschläge sind 
           während der Hauptversammlung mündlich zu stellen. 
 
 
           Dabei werden die bis zum 13. August 2014 bis 24.00 Uhr (MESZ) 
           bei der oben genannten Adresse eingehenden Gegenanträge und 
           Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung 
           berücksichtigt. 
 
 
           Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im 
           Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags 
           nachzuweisen. 
 
 
     3.    Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
 
           In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder 
           Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten 
           der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen 
           Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie 
           die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
           einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur 
           sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung 
           erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. 
           Aktionäre, die beabsichtigen, dieses Recht wahrzunehmen, 
           werden gebeten, dies der Gesellschaft möglichst vor der 
           Hauptversammlung mitzuteilen, um dem Vorstand Gelegenheit zur 
           Vorbereitung der Antworten zu geben. Eine solche Mitteilung 
           ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das 
           Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt. 
 
 
     4.    Auskunftsverlangen und sonstige Anfragen 
 
 
           Auskunftsersuchen und sonstige Anfragen von Aktionären zur 
           Hauptversammlung sind an die nachstehende Adresse: 
 
 
            GK SOFTWARE AG 
          Investor Relations 
             Waldstraße 7 
            08261 Schöneck 
          Fax: 037464 84 15 
 
 
           oder per E-Mail an 
 
 
          E-Mail: hv@gk-software.com 
 
 
           zu übersenden. 
 
 
     5.    Weitergehende Erläuterungen 
 
 
           Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 
           § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG, 
           insbesondere Angaben zu weiteren, über die Einhaltung 
           maßgeblicher Fristen hinausgehende Voraussetzungen, finden 
           sich unter der Internetadresse 
           http://investor.gk-software.com/ unter dem Menüpunkt 
           Hauptversammlung. 
 
 
     6.    Übertragung der Hauptversammlung 
 
 
           Eine Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton wird 
           nicht stattfinden. 
 
 
     7.    Briefwahl und Online-Teilnahme 
 
 
           Eine Briefwahl sowie eine Stimmabgabe auf elektronischem Wege 
           ist nicht möglich, sodass die Aktionäre ihre Stimme weder ohne 
           Anwesenheit (Stimmabgabe auf elektronischem Wege) noch ohne 
           Teilnahme (Briefwahl) an der Hauptversammlung ausüben können. 
           Selbstverständlich bleibt den Aktionären die Bevollmächtigung 
           eines Dritten, wie etwa auch eines Kreditinstituts oder einer 
           Aktionärsvereinigung als auch die Bevollmächtigung eines 
           Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft unbenommen (s. dazu 
           ausführlich Punkt III. Stimmrechtsvertretung). 
 
 
     8.    Informationen auf der Internetseite der 
           Gesellschaft 
 
 
           Die nach § 124 a AktG zugänglich zu machenden Informationen 
           und Unterlagen, etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen im 
           Sinne von § 122 Abs. 2 AktG sowie weitere Informationen sind 
           auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://investor.gk-software.com/ unter dem Menüpunkt 
           Hauptversammlung zugänglich. Die Einberufung mit der 
           vollständigen Tagesordnung und den Beschlussvorschlägen von 
           Vorstand und Aufsichtsrat wurde am 22. Juli 2014 im 
           elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen 
           Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
           ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
           gesamten Europäischen Union verbreiten. 
 
 
           Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung 
           unter der gleichen vorgenannten Internetadresse bekannt 
           gegeben. 
 
 
           Etwaige bei der Gesellschaft eingehende oder 
           veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und 
           Ergänzungsverlangen werden ebenfalls über die oben genannte 
           Internetadresse zugänglich gemacht werden. 
 
 
   Schöneck, im Juli 2014 
 
   GK SOFTWARE AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
22.07.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  GK Software AG 
              Waldstraße 7 
              08261 Schöneck 
              Deutschland 
Telefon:      +49 37464 84264 
Fax:          +49 37464 8415 
E-Mail:       ir@gk-software.com 
Internet:     http://www.gk-software.com 
ISIN:         DE0007571424 
WKN:          757142 
Börsen:       Frankfurt,  XETRA 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

July 22, 2014 09:11 ET (13:11 GMT)

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