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DGAP-HV: F.A.M.E. AG: Korrektur: Bekanntmachung -5-

DJ DGAP-HV: F.A.M.E. AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.09.2014 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

F.A.M.E. AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
25.07.2014 15:10 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   F.A.M.E. AG 
 
   Berlin 
 
   - ISIN: DE000A0BVVK7//WKN: A0BVVK - 
 
 
   Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
   am Freitag, den 05. September 2014, um 11:00 Uhr 
   im Haus der Wirtschaft, Kapstadtring 10, 22297 Hamburg, 
   stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft 
   ein. 
 
   Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Minderheitsverlangens gemäß § 
   122 Abs. 1 AktG der Aktionärin Nordwert Beteiligungsgesellschaft mbH. 
   Die in dem Einberufungsverlangen enthaltenen sechs Tagesordnungspunkte 
   sind Gegenstand dieser Einberufung. Höchst vorsorglich wird darauf 
   hingewiesen, dass Vorschläge der Verwaltung zu den 
   Tagesordnungspunkten gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nicht aufzunehmen 
   sind. Wegen § 124. Abs. 3 Satz 2 AktG ist der vorstehend erwähnte § 
   124 Abs. 3 Satz 1 AktG nicht anwendbar. 
 
   Tagesordnung 
 
   1. Wahl des Abschlussprüfers für die Geschäftsjahre 2011 bis 2013 
 
   Die Aktionärin Nordwert Beteiligungsgesellschaft mbH schlägt vor, die 
   kleeberg audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
   Abschlussprüfer für die Geschäftsjahre 2011 bis 2013 zu wählen. 
 
   2. Beschlussfassungen über die die Änderung der Firma der 
   Gesellschaft, der Änderung des Geschäftszwecks sowie andere 
   Satzungsänderungen 
 
   Die Aktionärin Nordwert Beteiligungsgesellschaft mbH schlägt vor zu 
   beschließen: 
 
   § 1 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 
       '1.   Die Firma der Gesellschaft lautet 
 
 
             Deutsche Cannabis AG' 
 
 
 
   § 2 Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 
       '1.   Gegenstand des Unternehmens ist die Gründung, der 
             Erwerb, die Verwaltung sowie die Veräußerung von 
             Beteiligungen an Gesellschaften jedweder Rechtsform, 
             insbesondere aber nicht ausschließlich solcher 
             Gesellschaften, die ihren Tätigkeitsschwerpunkt in der 
             Cannabis-Industrie haben; der Unternehmensgegenstand 
             erstreckt sich darüber hinaus auf den Erwerb, die 
             Veräußerung sowie die Verwaltung von Beteiligungen aller Art 
             an Handelsgesellschaften im In- und Ausland, die Ausübung 
             der Gesellschafterrechte und -pflichten in Gesellschaften, 
             in denen Beteiligungen erworben worden sind, sowie die 
             Investition in in- und ausländischen Unternehmen, ohne 
             Gesellschafterrechte und -pflichten zu erwerben. 
 
 
       2.    Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte 
             einzugehen, die geeignet sind, den Geschäftszweck der 
             Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu fördern. 
 
 
       3.    Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, ähnliche 
             oder andere Gesellschaften sowie Vertretungen und 
             Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu gründen, zu 
             erwerben und sich an solchen zu beteiligen sowie 
             Unternehmensverträge abzuschließen, wesentliche 
             Betriebsteile und/oder Geschäftsbereiche auszugliedern, zu 
             veräußern, auf Tochtergesellschaften oder 
             Gemeinschaftsunternehmen zu übertragen und/oder sich auf die 
             Wahrnehmung der Aufgaben einer (Konzern-) 
             Holdinggesellschaft zu beschränken. Der 
             Unternehmensgegenstand von Tochter- und 
             Beteiligungsunternehmen darf auch ein anderer sein als der 
             in vorstehendem Absatz (1) genannte Unternehmensgegenstand, 
             sofern er nur geeignet erscheint, den Geschäftszweck der 
             Gesellschaft zu fördern.' 
 
 
 
   § 3 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 
       '1.   Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen 
             ausschließlich im Bundesanzeiger.' 
 
 
 
   3. Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 
   Abs. 1 AktG sowie § 9 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern 
   zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. 
 
   Das derzeitige Aufsichtsratsgremium wurde im Rahmen der ordentlichen 
   Hauptversammlung am 24. November 2010 gewählt. Hierbei wurde Herr 
   Heinz Raschdorf für eine Amtszeit, die bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung dauert, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
   2014 beschließen wird, zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die 
   Herren Meinhard Starostik und Klaus Käsinger wurden für eine Amtszeit, 
   die bis zur Beendigung der Hauptversammlung dauert, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 beschließen wird, zu Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats gewählt. Gemäß § 14 Absatz 1 findet die 
   Hauptversammlung jährlich mindestens einmal innerhalb der ersten 8 
   Monate eines Geschäftsjahrs statt, weshalb die Aufsichtsratsmandate 
   der Herren Starostik und Käsinger nach dem 31. August 2012, also dem 
   spätesten gemäß Satzung vorgesehenen Zeitpunkt für eine 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 
   zu beschließen hat, ausgelaufen sind. 
 
   Herr Heinz Raschdorf legt mit Ablauf der außerordentlichen 
   Hauptversammlung am 05. September 2014 sein Aufsichtsratsmandat 
   nieder. 
 
   Die Aktionärin Nordwert Beteiligungsgesellschaft mbH schlägt der 
   Hauptversammlung vor, die folgenden drei Personen zum Ablauf der am 
   05. September 2014 stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung 
   als Aufsichtsratsmitglieder zu wählen. Die Wahl soll jeweils gemäß § 9 
   Abs. 2 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr 
   nach dem Beginn der Amtszeit entscheidet, erfolgen, wobei das 
   Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird: 
 
 
 
       a)    Rechtsanwalt Ingo Voigt, selbständiger 
             Rechtsanwalt mit Sitz in Hamburg, Deutschland, 
 
 
             Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
             Aufsichtsräten: 
             Vorsitzender des Aufsichtsrats der Coffee and friends 
             Holding AG, Elmshorn 
 
 
             Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen 
             Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
             keine 
 
 
       b)    Dipl.-Kaufmann Hans Jüde, geschäftsführender 
             Gesellschafter, Essen, Deutschland, 
 
 
             Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
             Aufsichtsräten: 
             Vorsitzender des Aufsichtsrats der Deutsche Pfandkredit AG, 
             Essen 
 
 
             Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen 
             Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
             keine 
 
 
       c)    Randy Shipley, geschäftsführender Gesellschafter, 
             Chicago, IL, Vereinigte Staaten von Amerika, 
 
 
             Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
             Aufsichtsräten: 
             keine 
 
 
             Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen 
             Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
             Director of Business Development, The ArcView Group, San 
             Francisco, USA 
             Board Member, SocialGravity.com, Chicago, USA 
             Board Member, CrowdFundConnect, Chicago, USA 
 
 
 
   Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   wird darauf hingewiesen, dass im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat 
   Herr Ingo Voigt als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz 
   vorgeschlagen werden soll. 
 
   4. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen 
   Bareinlage sowie die entsprechende Satzungsänderung 
 
   Die Aktionärin Nordwert Beteiligungsgesellschaft mbH schlägt vor zu 
   beschließen: 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EURO 2.255.000,00 um bis zu 
   EURO 4.510.000,00 auf bis zu EURO 6.765.000,00 erhöht, und zwar durch 
   Ausgabe von bis zu 4.510.000 neuen - auf den Inhaber lautenden - 
   Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von einem 
   EURO. Der Ausgabepreis und der Beginn der Gewinnberechtigung der neuen 
   Aktien werden vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat 
   zeitnah festgelegt. Der Ausgabepreis beträgt mindestens 1,00 EUR. 
 
   Die neuen Aktien werden den Aktionären der Gesellschaft im Wege des 
   unmittelbaren Bezugsrechts angeboten. Für jeweils eine auf den Inhaber 
   lautende Stückaktie können zwei neue - auf den Inhaber lautende - 
   Stückaktien bezogen werden. 
 
   Die Frist für die Annahme des Bezugsangebots endet zwei Wochen nach 
   der Bekanntmachung des Bezugsangebots. Ein Bezugsrechtshandel findet 
   nicht statt. Nicht von den Altaktionären bezogene neue Stückaktien 
   können von von der Gesellschaft benannten Dritten gezeichnet werden. 
 
   Der Kapitalerhöhungsbeschluss wird unwirksam, wenn nicht bis zum 
   Ablauf des 28. Februar 2015 mindestens 250.000 neue Stückaktien mit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 25, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: F.A.M.E. AG: Korrektur: Bekanntmachung -2-

einem Anteil am Grundkapital von insgesamt EUR 250.000,00 gezeichnet 
   sind. 
 
   Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung trägt die 
   Gesellschaft. Einzelheiten zur Durchführung der Kapitalerhöhung regelt 
   der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat. 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung 
   (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) entsprechend der Durchführung 
   der Kapitalerhöhung anzupassen. 
 
   5. Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die 
   Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals sowie die entsprechende 
   Satzungsänderung 
 
   Die ordentliche Hauptversammlung am 15. November 2011 hat den Vorstand 
   mit ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
   Gesellschaft durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den 
   Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage bis zum 
   14. November 2016 um bis zu insgesamt EUR 1.127.000,00 zu erhöhen 
   (genehmigtes Kapital). Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung keinen 
   Gebrauch gemacht. Das bisherige genehmigte Kapital soll aufgehoben und 
   durch ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu EUR 
   3.382.500,00 ersetzt werden. 
 
   Die Aktionärin Nordwert Beteiligungsgesellschaft mbH schlägt vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 
 
   Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 15. November 2011 
   beschlossene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 14. November 
   2016 um bis zu EUR 1.127.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
   lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen, 
   welche derzeit noch in voller Höhe besteht, wird mit Wirkung auf den 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens des nachfolgend zu beschließenden neuen 
   genehmigten Kapitals aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens der Aufhebung von der Ermächtigung noch kein Gebrauch 
   gemacht worden ist. 
 
   b) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
   04. September 2019 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder 
   mehrmals um insgesamt bis zu EUR 3.382.500,00 gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Den Aktionären ist 
   dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien 
   können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
   anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, 
 
     *     soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
           auszugleichen; 
 
 
     *     wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
           Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen 
           oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von 
           Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden; 
 
 
     *     wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % 
           des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der 
           neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet 
           (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen von dieser 
           Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
           anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
           berücksichtigen. 
 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die 
   weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
   Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats festzulegen. 
 
   c) Satzungsänderung 
 
   § 5 Abs. 5 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
   '5. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 
   zum 04. September 2019 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder 
   mehrmals um insgesamt bis zu EUR 3.382.500,00 gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Den Aktionären ist 
   dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien 
   können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
   anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, 
 
     *     soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
           auszugleichen; 
 
 
     *     wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
           Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen 
           oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von 
           Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden; 
 
 
     *     wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % 
           des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der 
           neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet 
           (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen von dieser 
           Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
           anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
           berücksichtigen. 
 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die 
   weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
   Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats festzulegen.' 
 
   d) Erweiterte Bedingungen 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat werden angewiesen, die zu den Unterpunkten 
   a), b) und c) vorgeschlagenen Beschlüsse erst zur Eintragung in das 
   Handelsregister anzumelden, wenn die Durchführung der Beschlüsse der 
   Hauptversammlung zum Tagesordnungspunkt 4 über die Erhöhung des 
   Grundkapitals der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen 
   worden sind. Wenn das Grundkapital nach Erhöhung des Grundkapitals 
   weniger als die angestrebten EUR 6.765.000,00 beträgt, werden Vorstand 
   und Aufsichtsrat ermächtigt, diesen Beschluss betraglich derart 
   anzupassen, dass das 'Genehmigte Kapital 2014' maximal 50% des dann 
   tatsächlichen Grundkapitals entspricht. 
 
   Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden angewiesen, die Aufhebung des 
   bestehenden genehmigten Kapitals nur zusammen mit der beschlossenen 
   Schaffung des neuen genehmigten Kapitals 2014 zur Eintragung in das 
   Handelsregister anzumelden mit der Maßgabe, dass die Aufhebung des 
   bestehenden genehmigten Kapitals nur in das Handelsregister 
   eingetragen werden soll, wenn sichergestellt ist, dass gleichzeitig 
   oder im unmittelbaren Anschluss daran das neue genehmigte Kapital 2014 
   in das Handelsregister eingetragen wird. 
 
   Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 
   Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, 
   das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des genehmigten 
   Kapitals auszuschließen, ist im Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt 
   abgedruckt. 
 
   Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 5 
   gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG über den Grund des Ausschlusses des Bezugsrechts: 
 
   Mit der vorgeschlagenen fünfjährigen Ermächtigung zur Erhöhung des 
   Grundkapitals wird der Vorstand in die Lage versetzt, künftig im 
   Rahmen des Genehmigten Kapitals 2014 die Eigenkapitalausstattung der 
   Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. Bei der 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 haben die Aktionäre 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht. Es wird jedoch vorgeschlagen, den 
   Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
     *     für Spitzenbeträge; 
 
 
           Für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
           Spitzenbeträgen sind ausschließlich technische Gründe 
           maßgeblich. Hierdurch soll es dem Vorstand im Einzelfall 
           ermöglicht werden, ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen. 
           Dies erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten und erspart 
           zusätzlichen Aufwand. 
 
 
     *     wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
           Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen 
           oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von 
           Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden; 
 
 
           Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
           Kapitalerhöhungen aus Genehmigtem Kapital 2014 soll der 
           Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen 
           Unternehmen bzw. Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
           Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu 
           erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen 
           zu können. Die Gesellschaft hat damit ein Instrument, 
           eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme 
           flexibler und liquiditätsschonender Finanzierungsmöglichkeiten 
           zu realisieren. Die Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf 
           entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich bietende 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 25, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: F.A.M.E. AG: Korrektur: Bekanntmachung -3-

Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei auch dem Erhalt 
           und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. 
           Die Ermächtigung erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb 
           von Beteiligungen im Rahmen sogenannter 'sharedeals', d.h. 
           durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen, sowie auf den 
           Erwerb im Rahmen sogenannter 'assetdeals', d.h. die Übernahme 
           eines Unternehmens oder Unternehmensteils mittels Erwerb der 
           sie bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte, 
           Vertragspositionen und Ähnlichem. Die Möglichkeit, im 
           Einzelfall Forderungen gegen die Gesellschaft durch die 
           Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zurückführen zu können, 
           hat ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der Liquidität 
           vermieden wird. Da eine Kapitalerhöhung in den vorgenannten 
           Fällen häufig kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller 
           Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden 
           ordentlichen Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. 
           Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung für 
           jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen Fällen jedoch aus 
           Kosten- und Zeitgründen nicht praktikabel. 
 
 
     *     wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % 
           des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der 
           neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet 
           (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser 
           Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
           anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
           berücksichtigen. 
 
 
           Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
           Barkapitalerhöhungen gibt dem Vorstand die Möglichkeit, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
           gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Der Vorschlag 
           liegt damit im Rahmen der gesetzlichen Regelung. Das Volumen 
           der Ermächtigung entspricht 10 % des Grundkapitals der 
           Gesellschaft. Diese Ermächtigung ermöglicht eine kurzfristige 
           Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung günstiger 
           Marktverhältnisse und führt in der Regel zu einem deutlich 
           höheren Mittelzufluss als im Fall einer Aktienplatzierung mit 
           Bezugsrecht, da bei der Festlegung des Platzierungsentgelts 
           kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum der Bezugsfrist 
           berücksichtigt werden muss. Der Vorstand soll mit dieser Form 
           der Kapitalerhöhung in die Lage versetzt werden, die für die 
           zukünftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der 
           Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vornehmen zu 
           können. Dadurch, dass der Ausgabepreis der Aktie den 
           Börsenkurs jeweils nicht wesentlich unterschreitet, wird dem 
           Interesse der Aktionäre an einem wertmäßigen 
           Verwässerungsschutz Rechnung getragen. Der Vorstand wird den 
           Ausgabepreis so nahe an dem dann aktuellen Börsenkurs 
           festlegen, wie dies unter Berücksichtigung der jeweiligen 
           Situation am Kapitalmarkt möglich ist, und sich um eine 
           marktschonende Platzierung der neuen Aktien bemühen. Der 
           Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen 
           nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist mit zu berücksichtigen. 
 
 
   Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals berichten. 
 
   6. Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
   zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit 
   Bezugsrecht der Aktionäre und der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts für Spitzenbeträge, die Aufhebung des bestehenden 
   bedingten Kapitals sowie die entsprechende Satzungsänderung 
 
   Aufgrund der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft am 15. November 2011 sind keine 
   Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben worden. 
 
   Die Aktionärin Nordwert Beteiligungsgesellschaft mbH schlägt vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen 
 
   Die von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 15. 
   November 2011 zu Punkt 6 der damaligen Tagesordnung beschlossene 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen wird aufgehoben. 
 
   b) Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals 
 
   Das von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 15. 
   November 2011 zu Punkt 6 der damaligen Tagesordnung beschlossene und 
   in § 5 Abs. 6 der Satzung geregelte bedingte Kapital wird aufgehoben. 
 
   c) Satzungsänderung 
 
   § 5 Abs. 6 der Satzung wird gestrichen. 
 
   Die Aktionärin Nordwert Beteiligungsgesellschaft mbH hat ihr 
   Einberufungsverlangen vom 24. Juni 2014 wie folgt begründet: 
 
   1. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 
   Abs. 1 AktG sowie § 9 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern 
   zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. 
 
   Das derzeitige Aufsichtsratsgremium wurde im Rahmen der ordentlichen 
   Hauptversammlung am 24. November 2010 gewählt. Hierbei wurde Herr 
   Heinz Raschdorf für eine Amtszeit, die bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung dauert, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
   2014 beschließen wird, zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die 
   Herren Meinhard Starostik und Klaus Käsinger wurden für eine Amtszeit, 
   die bis zur Beendigung der Hauptversammlung dauert, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 beschließen wird, zu Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats gewählt. Gemäß § 14 Absatz 1 findet die 
   Hauptversammlung jährlich mindestens einmal innerhalb der ersten 8 
   Monate eines Geschäftsjahrs statt, weshalb die Aufsichtsratsmandate 
   der Herren Starostik und Käsinger nach dem 31. August 2012, also dem 
   spätesten gemäß Satzung vorgesehenen Zeitpunkt für eine 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 
   zu beschließen hat, ausgelaufen sind. 
 
   Es besteht somit kein beschlussfähiger Aufsichtsrat mehr. 
 
   2. Die Gesellschaft hat für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013 
   bisher keine Jahresabschlüsse vorgelegt. 
 
   Für eine zeitnahe Prüfung im Rahmen der Nacherstellung dieser 
   Jahresabschlüsse ist die Bestellung eines Abschlussprüfers dringend 
   geboten. 
 
   3. Nach unseren Informationen geht die F.A.M.E. AG derzeit keiner oder 
   einer nur geringfügigen Geschäftstätigkeit nach. 
 
   Um die Gesellschaft für die wirtschaftliche Neuausrichtung 
   aufzustellen, sind dringende satzungsrelevante Maßnahmen erforderlich. 
   Dies wären zum einen ein Wechsel der Firma und die Änderung des 
   Geschäftszwecks sowie die Anpassung der bisherigen Kapitalmaßnahmen, 
   um die nötige Liquidität für die wirtschaftliche Neuausrichtung zu 
   generieren. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind nach § 15 der Satzung 
   i.V.m. § 123 Abs. 2 und 3 AktG nur diejenigen Aktionäre berechtigt, 
   die sich unter Nachweis ihres Aktienbesitzes bis spätestens am 
   Freitag, den 29. August 2014, 24:00 Uhr unter der Adresse 
 
   F.A.M.E. AG 
   c/o Bankhaus Neelmeyer AG 
   Am Markt 14-16 
   28195 Bremen 
   Fax 0421/3603 153 
   E-Mail: HV@neelmeyer.de 
 
   oder bei der Gesellschaft unter 
 
   F.A.M.E. AG 
   Schillstr. 9 
   10785 Berlin 
   Fax: 030/88000 388 
   E-Mail: ir@fame.de 
 
   angemeldet haben. 
 
   Der Aktienbesitz ist nachzuweisen durch Bescheinigung des 
   depotführenden Instituts. Der Nachweis ist in Textform in deutscher 
   oder englischer Sprache zu erbringen und hat sich auf den Beginn des 
   einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also Freitag, den 
   15. August 2014, 00:00 Uhr, ('Nachweisstichtag') zu beziehen und muss 
   der Gesellschaft unter der Adresse 
 
   F.A.M.E. AG 
   c/o Bankhaus Neelmeyer AG 
   Am Markt 14-16 
   28195 Bremen 
   Telefax 0421/3603 153 
   E-Mail: HV@neelmeyer.de 
 
   oder bei der Gesellschaft unter 
 
   F.A.M.E. AG 
   Schillstr. 9 
   10785 Berlin 
   Fax: 030/88000 388 
   E-Mail: ir@fame.de 
 
   spätestens am Freitag, den 29. August 2014, 24:00 Uhr, zugehen. 
 
   Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes unter den 
   genannten Adressen werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung ausgestellt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
   für die Übersendung des Nachweises ihres Aktienbesitzes an die 
   Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung als Aktionär nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes 
   erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 25, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: F.A.M.E. AG: Korrektur: Bekanntmachung -4-

bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs 
   zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für 
   die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag 
   maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien 
   nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
   Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang 
   des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, 
   können ihr Teilnahme- und Stimmrecht in der Hauptversammlung auch 
   durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch die depotführende 
   Bank, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person ihrer 
   Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgemäße 
   Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes, wie vorstehend 
   beschrieben, erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl 
   vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
   Ausnahmen vom Erfordernis der Textform können für die Erteilung von 
   Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere 
   nach § 135 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen und deren 
   Widerruf sowie die entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft 
   bestehen; hinsichtlich der insoweit einzuhaltenden Form bitten wir 
   unsere Aktionäre, sich mit den jeweils zu Bevollmächtigenden 
   abzustimmen. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht 
   verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der 
   Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen 
   fristgerechten Anmeldung zugesandt wird, und steht auch unter 
   www.fame.de unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung zum 
   Download zur Verfügung. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. 
 
   Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der 
   Gesellschaft, des Widerrufs einer bereits erteilten Vollmacht und die 
   Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung bietet die 
   Gesellschaft folgende Adresse an: 
 
   F.A.M.E. AG 
   c/o UBJ. GmbH 
   F.A.M.E. außerordentliche Hauptversammlung 2014 
   Kapstadtring 10 
   22297 Hamburg 
   Telefax: 040/6378 5423 
   E-Mail: hv@ubj.de 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, den von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit 
   der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von 
   der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht 
   erteilen möchten, müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung 
   anmelden und den Nachweis des Aktienbesitzes nach den vorstehenden 
   Bestimmungen führen. Der von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht im Fall seiner 
   Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs 
   ist der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nicht zur 
   Stimmrechtsausübung befugt. Ein Formular zur Vollmachts- und 
   Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter steht auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter www.fame.de unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 
   zum Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen an den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen ebenfalls der 
   Textform. 
 
   Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur 
   organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst 
   Weisungen spätestens bis Mittwoch, den 03. September 2014, 24:00 Uhr 
   (Eingang), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an folgende Adresse 
   zu übermitteln: 
 
   F.A.M.E. AG 
   c/o UBJ. GmbH 
   F.A.M.E. außerordentliche Hauptversammlung 2014 
   Kapstadtring 10 
   22297 Hamburg 
   Telefax: 040/6378 5423 
   E-Mail: hv@ubj.de 
 
   Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht zur 
   Hauptversammlung angemeldet, den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
   vorstehenden Bestimmungen geführt haben sowie zur Hauptversammlung 
   erschienen sind, an, den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des 
   Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, 
   können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss 
   eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen 
   ist in schriftlicher Form (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft 
   zu richten unter 
 
   F.A.M.E. AG 
   - Vorstand - 
   Schillstr. 9 
   10785 Berlin 
 
   und muss der Gesellschaft unter dieser Adresse spätestens bis 
   Dienstag, den 05. August 2014, 24:00 Uhr, zugehen. 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - 
   unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
   gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zur Verfügung 
   gestellt, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
   Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie 
   werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.fame.de unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 
   bekannt gemacht. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
 
   Gegenanträge mit Begründung von Aktionären gegen einen Vorschlag von 
   Vorstand und Aufsichtsrat zu einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten 
   im Sinne von § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge von Aktionären, die 
   nicht begründet zu werden brauchen, im Sinne von § 127 AktG sind 
   ausschließlich zu richten an: 
 
   F.A.M.E. AG 
   - Vorstand - 
   Schillstr. 9 
   10785 Berlin 
   Fax: 030/88000 388 
   E-Mail: ir@fame.de 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die spätestens bis 
   Donnerstag, den 21. August 2014, 24:00 Uhr, unter dieser Adresse bei 
   der Gesellschaft eingegangen sind, werden unter den Voraussetzungen 
   der §§ 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und der 
   Begründung im Internet unter www.fame.de unter der Rubrik Investor 
   Relations/Hauptversammlung zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
   Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der 
   vorgenannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
   Auskunftsrecht 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter 
   verlangen, dass der Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft gibt, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Die 
   Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen 
   Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des 
   Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen 
   sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der 
   Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 
   131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern. 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 
   Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG sind auf der 
   Internetseite der Gesellschaft www.fame.de unter 'Investor 
   Relations/Hauptversammlung' eingestellt. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte - Angaben nach § 30b Abs. 1 S. 1 
   Nr. 1 WpHG 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der 
   Einberufung EUR 2.255.000 und ist in 2.255.000 voll stimmberechtigte 
   auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie 
   gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 
   2.255.000. 
 
   Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a 
   AktG 
 
   Veröffentlichungen gemäß § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich 
   auf der Internetseite der Gesellschaft www.fame.de unter 'Investor 
   Relations/Hauptversammlung'. 
 
   Berlin, im Juni 2014 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
25.07.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
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Sprache:      Deutsch 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 25, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

Unternehmen:  F.A.M.E. AG 
              Schillstr. 9 
              10785 Berlin 
              Deutschland 
Telefon:      +49 30 59001085 
Fax:          +49 30 59001086 
E-Mail:       ir@fame.de 
Internet:     http://fame.de 
ISIN:         DE000A0BVVK7 
WKN:          A0BVVK 
Börsen:       Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), 
              Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
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(END) Dow Jones Newswires

July 25, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

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