Die Finanzanlagenvermittler, die im Umfang der Gewerbeerlaubnis nach § 34 f GewO bislang nicht "bloß" Anlagevermittlung (vgl. § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 1 KWG), sondern auch Abschlussvermittlung (vgl. § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 2 KWG) betrieben haben, müssen wissen: Im Zuge der Gesetzesänderungen umfasst der Erlaubnistatbestand des § 34 f Abs. 1 GewO seit dem 19.07.2014 nur noch Anlagevermittlung und Anlageberatung (vgl. § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 1 a KWG). Die Abschlussvermittlung, das heißt die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung, bei der der Vermittler eine eigene Willenserklärung als Vertreter (regelmäßig mit Vollmacht) des Anlegers abgibt, ist ab dem 19.07.2014 nur noch mit einer KWG-Erlaubnis oder unter einem Haftungsdach gemäß § 2 Abs. 10 KWG möglich. Erfolgt gleichwohl weiterhin eine Abschlussvermittlung, macht sich der Anlagevermittler nach § 54 KWG strafbar.
Weitere Pflicht nach § 12 a FinVermV, über Vergütungen und Zuwendungen zu informieren
Wichtig und für alle auf der Grundlage von § 34 f GewO oder von § 34 h GewO Tätigen gilt ab 01.08.2014:
Mit dem neuen § 12 a FinVermV wird für alle Gewerbetreibende, die auf der Grundlage der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 des KWG tätig sind - Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater - eine weitere Verpflichtung, über Vergütungen und Zuwendungen zu informieren, eingeführt. Diese Verpflichtung ist zusätzlich ...
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