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Dow Jones News
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DGAP-HV: Kabel Deutschland Holding AG: -4-

DJ DGAP-HV: Kabel Deutschland Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.10.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Kabel Deutschland Holding AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
27.08.2014 15:11 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Kabel Deutschland Holding AG 
 
   Unterföhring 
 
   WKN: KD8888 
   ISIN: DE000KD88880 
 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   wir laden Sie herzlich ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung der Kabel Deutschland Holding AG 
 
 
   am Donnerstag, den 9. Oktober 2014, um 11:00 Uhr (MESZ) im Haus der 
   Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München. 
 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses und des für die Kabel 
           Deutschland Holding AG und den Konzern zusammengefassten 
           Lageberichts einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben 
           nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats, jeweils für das zum 31. März 2014 endende 
           Geschäftsjahr 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in dem zum 31. 
           März 2014 endenden Geschäftsjahr amtierenden Mitgliedern des 
           Vorstands der Kabel Deutschland Holding AG für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in dem zum 31. 
           März 2014 endenden Geschäftsjahr amtierenden Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats der Kabel Deutschland Holding AG für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
           Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des 
           Konzernabschlusses für das zum 31. März 2015 endende 
           Geschäftsjahr zu bestellen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           Genehmigten Kapitals 2010/I sowie die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals und Satzungsänderung 
 
 
           Die Gesellschafterversammlung der Kabel Deutschland Holding 
           GmbH hat am 19. Februar 2010 im Zusammenhang mit dem 
           Formwechsel in eine Aktiengesellschaft und der Feststellung 
           der Satzung dieser Aktiengesellschaft den Vorstand mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18. Februar 2015 zur 
           einmaligen oder mehrmaligen Erhöhung des Grundkapitals um 
           insgesamt bis zu EUR 45.000.000,00 sowie unter gewissen 
           Voraussetzungen zum Ausschluss des Bezugsrechts bei einer 
           solchen Kapitalerhöhung ermächtigt. Die Ermächtigung wurde 
           bisher nicht ausgenutzt. Da die bestehende Ermächtigung vor 
           der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2015 auslaufen 
           würde, halten Vorstand und Aufsichtsrat es bereits in diesem 
           Jahr für angezeigt, unter Aufhebung der bestehenden 
           Ermächtigung eine neue, die Möglichkeit eines 
           Bezugsrechtsausschlusses eröffnende Ermächtigung zu schaffen, 
           um der Gesellschaft auch zukünftig Flexibilität bei ihren 
           Finanzierungsmöglichkeiten einzuräumen. Die vorgeschlagene 
           neue Ermächtigung entspricht inhaltlich weitgehend der aktuell 
           bestehenden und in § 4 Abs. 5 der Satzung enthaltenen 
           Ermächtigung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       (1)   Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
             bis zum 8. Oktober 2019 einmalig oder mehrmals um insgesamt 
             bis zu EUR 44.261.469,00 (in Worten: Euro vierundvierzig 
             Millionen zweihunderteinundsechzigtausend 
             vierhundertneunundsechzig) durch Ausgabe von bis zu 
             44.261.469 (in Worten: vierundvierzig Millionen 
             zweihunderteinundsechzigtausend vierhundertneunundsechzig) 
             neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
             und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). 
 
 
             Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
             anzubieten. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der 
             Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien von einem 
             Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach 
             § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
             (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. 
             Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
             den Aktionären mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum 
             Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
             Genehmigten Kapitals 2014 ganz oder teilweise 
             auszuschließen, 
 
 
         (i)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum 
               Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen, Beteiligungen an anderen Unternehmen 
               oder sonstigen Vermögensgegenständen; 
 
 
         (iii) wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
               ausgegeben werden und der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
               den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
               Gesellschaft gleicher Gattung zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich 
               im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unterschreitet und der rechnerisch auf die neuen Aktien 
               entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt die Grenze 
               von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im 
               Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet. 
               Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, 
               die (a) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden, sowie die (b) zur 
               Bedienung von Bezugsrechten oder in Erfüllung von 
               Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
               Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
               Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') ausgegeben 
               wurden, werden oder auszugeben sind, sofern die 
               Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser 
               Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre ausgegeben werden; 
 
 
         (iv)  soweit dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
               Gläubigern von Schuldverschreibungen, die von der 
               Gesellschaft oder durch eine Gesellschaft, an der die 
               Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist 
               ('Beteiligungsunternehmen'), ausgegeben werden, bei 
               Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder der 
               Erfüllung einer Wandlungspflicht neue, auf den Inhaber 
               lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren zu können; 
               sowie 
 
 
         (v)   soweit es erforderlich ist, um Inhabern von 
               Wandlungs- bzw. Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit 
               Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen, 
               die von der Gesellschaft oder Beteiligungsunternehmen 
               ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue 
               Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach 
               Erfüllung von Wandlungspflichten als Aktionäre zustehen 
               würde. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten von 
             Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2014 und ihrer 
             Durchführung festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser 
             Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
             Genehmigten Kapital 2014 und nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der 
             Kapitalerhöhung(en) aus dem Genehmigten Kapital 2014 
             anzupassen. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 27, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Kabel Deutschland Holding AG: -2-

(2)   Satzungsänderung 
 
 
             § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
             bis zum 8. Oktober 2019 einmalig oder mehrmals um insgesamt 
             bis zu EUR 44.261.469,00 (in Worten: Euro vierundvierzig 
             Millionen zweihunderteinundsechzigtausend 
             vierhundertneunundsechzig) durch Ausgabe von bis zu 
             44.261.469 (in Worten: vierundvierzig Millionen 
             zweihunderteinundsechzigtausend vierhundertneunundsechzig) 
             neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
             und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). 
 
 
             Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
             anzubieten. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der 
             Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien von einem 
             Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach 
             § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
             (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. 
             Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
             den Aktionären mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum 
             Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
             Genehmigten Kapitals 2014 ganz oder teilweise 
             auszuschließen, 
 
 
         (i)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum 
               Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen, Beteiligungen an anderen Unternehmen 
               oder sonstigen Vermögensgegenständen; 
 
 
         (iii) wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
               ausgegeben werden und der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
               den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
               Gesellschaft gleicher Gattung zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich 
               im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unterschreitet und der rechnerisch auf die neuen Aktien 
               entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt die Grenze 
               von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im 
               Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet. 
               Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, 
               die (a) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden, sowie die (b) zur 
               Bedienung von Bezugsrechten oder in Erfüllung von 
               Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
               Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
               Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') ausgegeben 
               wurden, werden oder auszugeben sind, sofern die 
               Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser 
               Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre ausgegeben werden; 
 
 
         (iv)  soweit dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
               Gläubigern von Schuldverschreibungen, die von der 
               Gesellschaft oder durch eine Gesellschaft, an der die 
               Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist 
               ('Beteiligungsunternehmen'), ausgegeben werden, bei 
               Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder der 
               Erfüllung einer Wandlungspflicht neue, auf den Inhaber 
               lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren zu können; 
               sowie 
 
 
         (v)   soweit es erforderlich ist, um Inhabern von 
               Wandlungs- bzw. Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit 
               Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen, 
               die von der Gesellschaft oder Beteiligungsunternehmen 
               ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue 
               Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach 
               Erfüllung von Wandlungspflichten als Aktionäre zustehen 
               würde. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten von 
             Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2014 und ihrer 
             Durchführung festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung der 
             Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser Durchführung 
             der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 
             2014 und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem 
             Umfang der Kapitalerhöhung(en) aus dem Genehmigten Kapital 
             2014 anzupassen.' 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden und Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
           und Gewinnschuldverschreibungen sowie über die Aufhebung des 
           bestehenden bedingten Kapitals und Schaffung eines neuen 
           bedingten Kapitals 
 
 
           Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. 
           März 2010 hat unter Tagesordnungspunkt 1 den Vorstand 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 14. März 
           2015 Wandelschuldverschreibungen, 
           Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           1.500.000.000,00 zu begeben und unter bestimmten 
           Voraussetzungen das Bezugsrecht auf diese Finanzinstrumente 
           auszuschließen. Die Ermächtigung wurde bisher nicht 
           ausgenutzt. Da die bestehende Ermächtigung vor der 
           ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2015 auslaufen würde, 
           halten Vorstand und Aufsichtsrat es bereits in diesem Jahr für 
           angezeigt, unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung eine 
           neue, die Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses 
           eröffnende Ermächtigung zu schaffen, um der Gesellschaft auch 
           zukünftig Flexibilität bei ihren Finanzierungsmöglichkeiten 
           einzuräumen. Die vorgeschlagene neue Ermächtigung entspricht 
           inhaltlich weitgehend der aktuell bestehenden Ermächtigung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       (1)   Aufhebung der bisherigen Ermächtigung 
 
 
             Die von der außerordentlichen Hauptversammlung vom 15. März 
             2010 unter Tagesordnungspunkt 1 beschlossene Ermächtigung 
             des Vorstands zur Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen, 
             Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen wird mit Wirkung ab Eintragung 
             des nachstehend unter Tagesordnungspunkt 6 (3) (b) zu 
             beschließenden bedingten Kapitals aufgehoben. 
 
 
       (2)   Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe 
             von Wandelschuldverschreibungen, 
             Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente 
 
 
         a)    Laufzeit der Ermächtigung, Nennbetrag 
 
 
               Der Vorstand wird mit Wirkung ab Eintragung des von der 
               Hauptversammlung am 9. Oktober 2014 unter 
               Tagesordnungspunkt 6 (3) (b) zu beschließenden bedingten 
               Kapitals in das Handelsregister ermächtigt, mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats bis zum 8. Oktober 2019 einmalig oder 
               mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende 
               Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, 
               Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen mit Options- 
               oder Wandlungsrecht sowie beliebige Kombinationen dieser 
               Instrumente mit oder ohne Laufzeitbeschränkung (im 
               Folgenden gemeinsam 'Schuldverschreibungen') im 
               Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.500.000.000,00 (in 
               Worten: Euro eine Milliarde fünfhundert Millionen) zu 
               begeben und den Inhabern oder Gläubigern der 
               Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf 
               bis zu 44.261.469 (in Worten: vierundvierzig Millionen 
               zweihunderteinundsechzigtausend vierhundertneunundsechzig) 
               neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
               Gesellschaft mit einem anteiligen Gesamtbetrag am 
               Grundkapital von bis zu EUR 44.261.469,00 (in Worten: Euro 
               vierundvierzig Millionen zweihunderteinundsechzigtausend 

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August 27, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Kabel Deutschland Holding AG: -3-

vierhundertneunundsechzig) nach näherer Maßgabe der vom 
               Vorstand festzulegenden jeweiligen Options- bzw. 
               Wandelanleihebedingungen bzw. Genussrechts- oder 
               Gewinnschuldverschreibungsbedingungen (im Folgenden 
               jeweils 'Bedingungen') zu gewähren. 
 
 
               Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - 
               unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - 
               in einer ausländischen gesetzlichen Währung begeben 
               werden. Die Schuldverschreibungen können auch durch von 
               der Gesellschaft abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
               Gesellschaft stehende Unternehmen 
               ('Beteiligungsunternehmen') ausgegeben werden; in diesem 
               Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die 
               Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern 
               solcher Schuldverschreibungen Options- bzw. 
               Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren 
               und weitere für eine erfolgreiche Ausgabe erforderliche 
               Erklärungen abzugeben sowie Handlungen vorzunehmen. 
 
 
               Die Emissionen der Schuldverschreibungen können in jeweils 
               unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen 
               eingeteilt werden. 
 
 
               Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen 
               Erbringung einer Sachleistung erfolgen, sofern der Wert 
               der Sachleistung dem Ausgabepreis entspricht und dieser 
               den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden 
               ermittelten theoretischen Marktwert der 
               Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. 
 
 
         b)    Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss 
 
 
               Den Aktionären steht ein gesetzliches Bezugsrecht auf die 
               Schuldverschreibungen zu. Diese können auch von einem 
               Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder 
               nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
               Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher 
               Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der Verpflichtung 
               übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne 
               von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten. 
 
 
               Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
               Schuldverschreibungen auszuschließen, 
 
 
           (i)   um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
                 Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der 
                 Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszunehmen; 
 
 
           (ii)  bei Ausgabe gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
                 (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen, Beteiligungen an anderen Unternehmen 
                 oder sonstigen Vermögensgegenständen; 
 
 
           (iii) wenn die Schuldverschreibungen gegen 
                 Barzahlung ausgegeben werden und der Ausgabepreis den 
                 nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen 
                 Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert der 
                 Teilschuldverschreibungen nicht wesentlich im Sinne von 
                 §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 unterschreitet. Auf diese Begrenzung sind diejenigen 
                 Aktien anzurechnen, die (a) während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
                 direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
                 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie die 
                 (b) zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten 
                 oder in Erfüllung von Wandlungspflichten ausgegeben 
                 wurden, werden oder auszugeben sind, sofern die 
                 Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser 
                 Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
                 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
                 Aktionäre ausgegeben werden; sowie 
 
 
           (iv)  soweit es erforderlich ist, um Inhabern von 
                 Wandlungs- bzw. Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit 
                 Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen, 
                 die von der Gesellschaft oder von ihr abhängigen oder im 
                 Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen 
                 ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue 
                 Schuldverschreibungen in dem Umfang zu gewähren, wie es 
                 ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte 
                 bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten als Aktionäre 
                 zustehen würde. 
 
 
 
         c)    Wandlungsrechte 
 
 
               Bei Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten 
               oder Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungsrecht 
               erhalten die Inhaber das Recht, ihre Schuldverschreibungen 
               nach näherer Maßgabe der Bedingungen in neue Aktien der 
               Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt 
               sich aus der Division des Nennbetrages einer 
               Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis 
               für eine neue Aktie der Gesellschaft. Das 
               Umtauschverhältnis kann sich auch aus der Division des 
               unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer 
               Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis 
               für eine neue Aktie der Gesellschaft ergeben. Das 
               Umtauschverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder 
               abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende 
               Zuzahlung festgelegt werden. Schließlich kann vorgesehen 
               werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld 
               ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital 
               der je Schuldverschreibung auszugebenden Aktien der 
               Gesellschaft darf den Nennbetrag der Schuldverschreibung 
               bzw. einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag 
               der Schuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
 
               Die Bedingungen können das Recht der Gesellschaft 
               vorsehen, den Inhabern des Wandlungsrechts im Falle der 
               Wandlung statt Aktien der Gesellschaft deren Gegenwert in 
               Geld zu zahlen, der nach näherer Maßgabe der Bedingungen 
               dem arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktie 
               der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse im 
               XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
               während der letzten zehn Börsenhandelstage vor Erklärung 
               der Wandlung entspricht. 
 
 
               Die Bedingungen können ferner das Recht der Gesellschaft 
               vorsehen, den Inhabern des Wandlungsrechts im Falle der 
               Wandlung eigene Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die 
               Bedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der 
               Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt vorsehen. 
 
 
               Die Bedingungen können das Recht der Gesellschaft 
               vorsehen, den Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz 
               oder teilweise anstelle der Zahlung eines fälligen 
               Geldbetrags neue Aktien oder eigene Aktien der 
               Gesellschaft zu gewähren. Die Aktien werden jeweils mit 
               einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe der 
               Bedingungen dem arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse 
               der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) während der letzten zehn 
               Börsenhandelstage vor Fälligkeit des Geldbetrages 
               entspricht. 
 
 
         d)    Optionsrechte 
 
 
               Bei Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen, 
               Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen mit 
               Optionsrecht werden jeder Teilschuldverschreibung bzw. 
               jedem Genussrecht oder jeder Gewinnschuldverschreibung ein 
               oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
               nach näherer Maßgabe der Bedingungen zum Bezug von Aktien 
               der Gesellschaft berechtigen. Die Bedingungen können 
               vorsehen, dass den Optionsberechtigten eigene Aktien der 
               Gesellschaft gewährt werden. Der anteilige Betrag am 
               Grundkapital der je Optionsschuldverschreibung bzw. je 
               Genussrecht oder Gewinnschuldverschreibung zu beziehenden 
               Aktien der Gesellschaft darf den Ausübungspreis der 
               Optionsschuldverschreibung bzw. des Genussrechts oder der 
               Gewinnschuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
 
         e)    Options- oder Wandlungspreis 
 
 
               Der Options- oder Wandlungspreis für eine Aktie hat 
               mindestens 80 % des arithmetischen Mittelwerts der 
               Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft in der 
               Schlussauktion des XETRA-Handels (oder einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 

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August 27, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

Wertpapierbörse zu betragen, und zwar, wenn das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird oder sonst ein 
               Bezugsrechtshandel nicht stattfindet, während der zehn 
               Börsenhandelstage vor dem Tag der Preisfestsetzung durch 
               den Vorstand oder, im Falle der Einräumung eines 
               Bezugsrechts, während der Börsenhandelstage, an denen 
               Bezugsrechte auf Schuldverschreibungen an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme der letzten 
               beiden Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels. 
 
 
               Der Options- und Wandlungspreis wird unbeschadet des § 9 
               Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach 
               näherer Bestimmung der Bedingungen durch Zahlung eines 
               entsprechenden Betrages in Geld bei Ausübung des 
               Wandlungsrechts oder durch Herabsetzung der Zuzahlung dann 
               ermäßigt, wenn die Gesellschaft während der Options- oder 
               Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre 
               Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere 
               Schuldverschreibungen begibt bzw. Options- oder 
               Wandlungsrechte gewährt oder garantiert und den Inhabern 
               schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte hierbei 
               kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
               Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts zustehen würde. 
 
 
               Statt einer Zahlung in bar bzw. Herabsetzung der Zuzahlung 
               kann auch, soweit möglich, das Umtauschverhältnis durch 
               Division mit dem ermäßigten Wandlungspreis angepasst 
               werden. Die Bedingungen können auch für andere Maßnahmen 
               der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Wertes der 
               Options- bzw. Wandlungsrechte führen können, sowie für den 
               Fall der Kapitalherabsetzung, eines Aktiensplitts oder 
               einer Sonderdividende eine wertwahrende Anpassung des 
               Options- bzw. Wandlungspreises vorsehen. 
 
 
         f)    Festsetzungen der Ausgabemodalitäten 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, unter Beachtung der 
               vorstehenden Vorgaben die weiteren Einzelheiten der 
               Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen und 
               deren Bedingungen festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit 
               den Organen des die Schuldverschreibungen begebenden 
               Beteiligungsunternehmens festzulegen, insbesondere 
               Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Bezugs- 
               bzw. Umtauschverhältnis, Begründung einer 
               Wandlungspflicht, Festlegung einer baren Zuzahlung, 
               Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung 
               statt Lieferung von Aktien, Options- bzw. Wandlungspreis 
               und den Options- bzw. Wandlungszeitraum. 
 
 
 
       (3)   Bedingtes Kapital 
 
 
       (a)   Aufhebung des bisherigen bedingten Kapitals 
 
 
             Das von der außerordentlichen Hauptversammlung der 
             Gesellschaft vom 15. März 2010 unter Tagesordnungspunkt 1 
             beschlossene bedingte Kapital wird aufgehoben. 
 
 
       (b)   Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
             44.261.469,00 (in Worten: Euro vierundvierzig Millionen 
             zweihunderteinundsechzigtausend vierhundertneunundsechzig) 
             durch Ausgabe von bis zu 44.261.469 (in Worten: 
             vierundvierzig Millionen zweihunderteinundsechzigtausend 
             vierhundertneunundsechzig) neuen, auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den 
             Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger 
             von Schuldverschreibungen, die aufgrund der von der 
             Hauptversammlung vom 9. Oktober 2014 unter 
             Tagesordnungspunkt 6 (2) beschlossenen Ermächtigung von der 
             Gesellschaft oder von einem Beteiligungsunternehmen begeben 
             werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf auf den 
             Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. 
             eine Wandlungspflicht bestimmen. 
 
 
             Die Ausgabe der neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
             aus Bedingtem Kapital 2014 darf nur zu einem Wandlungs- bzw. 
             Optionspreis erfolgen, welcher den Vorgaben der von der 
             Hauptversammlung vom 9. Oktober 2014 unter 
             Tagesordnungspunkt 6 (2) beschlossenen Ermächtigung 
             entspricht. 
 
 
             Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, 
             wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird 
             oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. 
             Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit 
             nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder neue 
             Aktien aus einer Ausnutzung eines genehmigten Kapitals zur 
             Bedienung eingesetzt werden. Die neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres 
             an, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw. 
             Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung von 
             Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand 
             wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
             der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser 
             Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
             Bedingten Kapital 2014 entsprechend anzupassen. 
 
 
       (c)   Satzungsänderung 
 
 
             § 4 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 
             44.261.469,00 (in Worten: Euro vierundvierzig Millionen 
             zweihunderteinundsechzigtausend vierhundertneunundsechzig) 
             durch Ausgabe von bis zu 44.261.469 (in Worten: 
             vierundvierzig Millionen zweihunderteinundsechzigtausend 
             vierhundertneunundsechzig) neuen, auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den 
             Inhaber lautende Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger 
             von Schuldverschreibungen, die aufgrund der von der 
             Hauptversammlung vom 9. Oktober 2014 unter 
             Tagesordnungspunkt 6 (2) beschlossenen Ermächtigung von der 
             Gesellschaft oder von einem Beteiligungsunternehmen begeben 
             werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf auf den 
             Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. 
             eine Wandlungspflicht bestimmen. 
 
 
             Die Ausgabe der neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
             aus Bedingtem Kapital 2014 darf nur zu einem Wandlungs- bzw. 
             Optionspreis erfolgen, welcher den Vorgaben der von der 
             Hauptversammlung vom 9. Oktober 2014 unter 
             Tagesordnungspunkt 6 (2) beschlossenen Ermächtigung 
             entspricht. 
 
 
             Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, 
             wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird 
             oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. 
             Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit 
             nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder neue 
             Aktien aus einer Ausnutzung eines genehmigten Kapitals zur 
             Bedienung eingesetzt werden. Die neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres 
             an, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw. 
             Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung von 
             Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand 
             ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
             der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung der 
             Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser Durchführung 
             der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Bedingten Kapital 
             2014 entsprechend anzupassen.' 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden und Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien 
 
 
           Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. 
           März 2010 hat unter Tagesordnungspunkt 2 den Vorstand 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 14. März 
           2015 eigene Aktien in einem Volumen von bis zu 10 % des 
           Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung wurde im 
           Geschäftsjahr 2012/2013 für insgesamt 1.477.061 Aktien 
           ausgenutzt, die im Anschluss an den Erwerb eingezogen wurden. 
           Da die bestehende Ermächtigung vor der ordentlichen 
           Hauptversammlung im Jahr 2015 auslaufen würde, halten Vorstand 

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August 27, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

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