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DGAP-HV: DF Deutsche Forfait Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.10.2014 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DF Deutsche Forfait Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
05.09.2014 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   DF Deutsche Forfait Aktiengesellschaft 
 
   Köln 
 
   ISIN DE0005488795 
 
   WKN 548879 
 
 
   Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden die Aktionäre der DF Deutsche Forfait Aktiengesellschaft 
   (HRB 32949 Amtsgericht Köln) (die 'Gesellschaft') hiermit zu der am 
   Dienstag, dem 14. Oktober 2014, um 10:00 Uhr (MESZ), im Hilton 
   Cologne, Marzellenstraße 13-17, 50668 Köln, stattfindenden 
   außerordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
 
   Tagesordnung 
 
           Anzeige des Vorstands über den Verlust der Hälfte 
           des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG 
 
 
           Der Vorstand der Gesellschaft zeigt der Hauptversammlung an, 
           dass bei der Gesellschaft ein Verlust in Höhe der Hälfte des 
           Grundkapitals eingetreten ist. 
 
 
           Zu dem einzigen Tagesordnungspunkt ist eine Beschlussfassung 
           durch die Hauptversammlung nicht vorgesehen, da er sich 
           entsprechend der gesetzlichen Regelung auf die Anzeige des 
           Vorstands über den Verlust der Hälfte des Grundkapitals gemäß 
           § 92 Abs. 1 AktG beschränkt. 
 
 
   **************** 
 
   Weitere Angaben zur Einberufung 
 
   Auch wenn zu der Tagesordnung keine Beschlussfassungen vorgesehen 
   sind, ist es nicht ausgeschlossen, dass in der Hauptversammlung 
   Beschlüsse gefasst werden. Das ist insbesondere denkbar, wenn die 
   Tagesordnung nachträglich, etwa durch ein Verlangen zur Ergänzung der 
   Tagesordnung durch Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2 AktG um 
   Beschlussgegenstände erweitert wird. Vor diesem Hintergrund werden die 
   Aktionäre nachfolgend vorsorglich auch über die Stimmrechtsausübung 
   sowie über die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
   informiert. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung eingeteilt in 6.800.000 auf den Inhaber lautende 
   Aktien (Stückaktien). Alle ausgegebenen Aktien gewähren eine Stimme. 
   Alle 6.800.000 Stückaktien sind stimmberechtigt. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Anmeldung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum 
   Ablauf des 7. Oktober 2014, 24:00 Uhr (MESZ) unter der nachstehenden 
   Adresse 
 
   DF Deutsche Forfait AG 
   c/o PR IM TURM HV-Service Aktiengesellschaft 
   Römerstraße 72-74 
   68259 Mannheim 
   Telefax: +49 621 7177213 
   E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de 
 
   bei der Gesellschaft angemeldet und ihr gegenüber unter dieser Adresse 
   den von dem depotführenden Institut erstellten Nachweis erbracht 
   haben, dass sie zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also 
   zu Beginn des 23. September 2014 ('Nachweisstichtag') um 0:00 Uhr 
   (MESZ), Aktionär der Gesellschaft waren. Die Anmeldung und der 
   Nachweis bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher 
   oder englischer Sprache erfolgen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht 
   hat. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem 
   Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der Hauptversammlung 
   teilnehmen können. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag veräußern, sind - bei rechtzeitiger Anmeldung und 
   Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur 
   Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
   Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Auch nach erfolgter 
   Anmeldung können Aktionäre über ihre Aktien weiterhin frei verfügen. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes wird 
   den Aktionären von der Anmeldestelle eine Eintrittskarte für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen 
   Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
   möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden 
   Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und die Übersendung 
   des Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen 
   Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z.B. 
   durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder die von 
   der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch 
   in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung durch den Aktionär oder 
   den Bevollmächtigten und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
   erforderlich. Der Bevollmächtigte kann auch noch nach der Anmeldung 
   durch den Aktionär bevollmächtigt werden. Ein Vollmachtsformular 
   erhalten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der 
   Textform. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   andere in § 135 AktG genannte Institution oder Person bevollmächtigt 
   werden soll, besteht das Textformerfordernis allerdings weder dem 
   Gesetz noch der Satzung nach. Möglich ist es jedoch, dass in diesen 
   Fällen die zu bevollmächtigenden Personen eine besondere Form der 
   Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht 
   nachprüfbar festhalten müssen. Sollte ein Aktionär ein Kreditinstitut, 
   eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG genannten 
   Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, so ist dringend 
   anzuraten, sich mit diesen Institutionen oder Personen über eine 
   mögliche Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft 
   benannte, jedoch an die Weisungen der Aktionäre gebundene 
   Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit der Ausübung 
   ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen 
   möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Um 
   den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicher zu stellen, sollte 
   die Bestellung möglichst frühzeitig bei den depotführenden Instituten 
   eingehen. 
 
   Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die 
   Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die 
   Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
   weisungsgemäß abzustimmen. 
 
   Vollmachten, die der Aktionär der Gesellschaft oder einem von ihr 
   benannten Stimmrechtsvertreter zuleitet, können auch durch Telefax 
   oder einem von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen 
   Weg erteilt werden. Als elektronischen Weg hat die Gesellschaft die 
   Möglichkeit der Übermittlung einer eingescannten Vollmacht als 
   pdf-Datei (Portable Document Format) per E-Mail an die Gesellschaft 
   oder die Erteilung einer Vollmacht im Wege einer an die Gesellschaft 
   gerichteten und mit elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz 
   versehenen E-Mail bestimmt. 
 
   Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und sonstige Einzelheiten 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung 
   erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur 
   Hauptversammlung zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im 
   Internet unter http://www.dfag.de/Stimmrechtsvertretung einsehbar. 
 
   Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit 
   gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals, dies entspricht 340.000 Stückaktien, oder den 
   anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, dies entspricht 500.000 
   Stückaktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
   gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
   schriftlich an den Vorstand der DF Deutsche Forfait AG zu richten und 
   muss der Gesellschaft spätestens bis zum Freitag, den 13. September 
   2014 bis 24:00 Uhr (MESZ) zugehen. 
 
   Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen das Quorum des 
   zwanzigsten Teils des Grundkapitals oder des anteiligen Betrags von 
   EUR 500.000 erreichen, oder ihren ordnungsgemäß bestellten Vertretern 
   zu unterzeichnen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 

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September 05, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

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