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DGAP-HV: KWS SAAT AG: Bekanntmachung der -9-

DJ DGAP-HV: KWS SAAT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.12.2014 in Einbeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

KWS SAAT AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
30.10.2014 15:11 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   KWS SAAT AG 
 
   Einbeck 
 
   - ISIN DE 0007074007 - 
   - WKN 707400 - 
 
 
   Der Vorstand der Gesellschaft lädt zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
   am Donnerstag, den 18. Dezember 2014, 11:00 Uhr (Mitteleuropäische 
   Zeit - MEZ), 
 
 
   in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 37574 Einbeck, 
   Grimsehlstraße 31, ein. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           KWS SAAT AG, des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Jahresabschlusses der KWS Gruppe (Konzernabschluss), der 
           Lageberichte für die KWS SAAT AG und die KWS Gruppe für das 
           Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 
           HGB 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014/2015 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Umwandlung der 
           Gesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (SE) 
 
 
   Zu Punkt 1. der Tagesordnung: 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der KWS SAAT AG, des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses der KWS Gruppe 
   (Konzernabschluss), der Lageberichte für die KWS SAAT AG und die KWS 
   Gruppe für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB 
 
   Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter www.kws.de/Hauptversammlung 
   abrufbar. Sie werden auch in der Hauptversammlung selbst ausliegen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   der KWS SAAT AG zum 30. Juni 2014 und den Jahresabschluss der KWS 
   Gruppe (Konzernabschluss) zum 30. Juni 2014 in seiner Sitzung am 15. 
   Oktober 2014 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
   festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses der KWS SAAT AG 
   sowie einer Billigung des Jahresabschlusses der KWS Gruppe 
   (Konzernabschluss) durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf 
   es daher nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   erfolgt. 
 
   Zu Punkt 2. der Tagesordnung: 
   Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den sich aus dem 
   Jahresabschluss 2013/2014 der KWS SAAT AG ergebenden Bilanzgewinn in 
   Höhe von EUR 19.999.000,00 wie folgt zu verwenden: 
 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 3,00 auf    EUR    19.800.000,00 
   jede der insgesamt 6.600.000 Stückaktien 
 
   Gewinnvortrag                                    EUR       199.000,00 
 
   Bilanzgewinn                                     EUR    19.999.000,00 
 
 
   Die Dividende wird ab dem 19. Dezember 2014 ausgezahlt. 
 
   Zu Punkt 3. der Tagesordnung: 
   Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013/2014 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
 
   Zu Punkt 4. der Tagesordnung: 
   Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013/2014 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Zu Punkt 5. der Tagesordnung: 
   Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2014/2015 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses, zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014/2015 die Deloitte & 
   Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zu wählen. 
 
   Zu Punkt 6. der Tagesordnung: 
   Beschlussfassung über die Umwandlung der Gesellschaft in eine 
   Europäische Gesellschaft (SE) 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen; 
   gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG unterbreitet dabei nur der Aufsichtsrat 
   - gestützt auf eine entsprechende Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses - den Vorschlag zur Bestellung des 
   Abschlussprüfers für das erste Geschäftsjahr der künftigen KWS SAAT SE 
   (§ 12 des Umwandlungsplans) sowie - auf Empfehlung des 
   Nominierungsausschusses - den Vorschlag zur Bestellung der Mitglieder 
   des ersten Aufsichtsrats der künftigen KWS SAAT SE (§ 8 Abs. 3 und 7 
   der Satzung der künftigen KWS SAAT SE, die dem zur Beschlussfassung 
   vorgeschlagenen Umwandlungsplan als Anlage beigefügt ist): 
 
   Dem Umwandlungsplan vom 1. Oktober 2014 (UR-Nr. 972/2014 des Notars 
   Hans-Ulrich Elsaesser in Einbeck) über die Umwandlung der KWS SAAT AG 
   in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) wird 
   zugestimmt; die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung der 
   KWS SAAT SE wird genehmigt. 
 
   Der Umwandlungsplan und die Satzung der KWS SAAT SE haben den 
   folgenden Wortlaut: 
 
   Umwandlungsplan 
 
   über die formwechselnde Umwandlung der KWS SAAT AG mit Sitz in 
   Einbeck, Deutschland, in die Rechtsform einer Europäischen 
   Gesellschaft (Societas Europaea, SE) 
 
   Vorbemerkungen 
 
     V.1   Die KWS SAAT AG ('KWS SAAT AG' oder 'Gesellschaft') 
           ist eine nach deutschem Recht gegründete Aktiengesellschaft 
           mit Sitz und Hauptverwaltung in Einbeck, Deutschland. Sie ist 
           im Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen unter HRB 130986 
           eingetragen. Die Geschäftsanschrift der Gesellschaft lautet 
           Grimsehlstraße 31, 37574 Einbeck, Deutschland. 
 
 
           Das Grundkapital der KWS SAAT AG beträgt zum heutigen Datum 
           EUR 19.800.000,00. Es ist eingeteilt in insgesamt 6.600.000 
           auf den Inhaber lautende Stammaktien als Stückaktien. 
 
 
           Die KWS SAAT AG ist die Konzernobergesellschaft der aus der 
           KWS SAAT AG und ihren unmittelbaren und mittelbaren 
           Tochtergesellschaften bestehenden Unternehmensgruppe (die 'KWS 
           Gruppe'). 
 
 
     V.2   Die KWS SAAT AG soll formwechselnd in eine 
           Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) umgewandelt 
           werden. 
 
 
     V.3   Die Rechtsform der SE ist eine auf europäischem 
           Recht gründende supranationale Rechtsform für 
           Aktiengesellschaften mit Sitz und Hauptverwaltung in einem 
           Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen 
           Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen 
           Wirtschaftsraum (jeweils ein 'Mitgliedstaat'). Die KWS Gruppe 
           ist eine international tätige Unternehmensgruppe, deren 
           Geschäftstätigkeit sich auch auf zahlreiche europäische Länder 
           erstreckt. Der geplante Rechtsformwechsel der KWS SAAT AG von 
           einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts in eine Europäische 
           Gesellschaft (Societas Europaea, SE) bringt das 
           Selbstverständnis der Gesellschaft als ein europäisches und 
           weltweit ausgerichtetes Unternehmen zum Ausdruck und trägt dem 
           weiteren Wachstum der Gesellschaft in Europa Rechnung. 
 
 
   Der Vorstand der KWS SAAT AG stellt daher folgenden Umwandlungsplan 
   auf: 
 
   § 1 Umwandlung der KWS SAAT AG in die KWS SAAT SE 
 
     1.1   Die KWS SAAT AG wird gemäß Art. 2 Abs. 4 in 
           Verbindung mit Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des 
           Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
           Gesellschaft (SE) (die 'SE-VO') in eine Europäische 
           Gesellschaft (Societas Europaea, SE) umgewandelt. 
 
 
     1.2   Die KWS SAAT AG ist eine nach deutschem Recht 
           gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in 
           Deutschland. Sie hat zahlreiche Tochterunternehmen im In- und 
           Ausland, hiervon mehr als 30 Tochterunternehmen, die dem Recht 
           anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterliegen. 
           Dies gilt unter anderem für die KWS Services East GmbH mit 
           Sitz in Wien, Österreich, eingetragen im Firmenbuch der 
           Republik Österreich unter der Nummer FN 358118 w. Die KWS 
           Services East GmbH wurde im Jahr 2011 gegründet und steht 
           seither im alleinigen Anteilsbesitz der KWS SAAT AG. Die KWS 
           SAAT AG erfüllt demgemäß die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 4 
           SE-VO für die Umwandlung in eine SE, wonach eine umzuwandelnde 
           Gesellschaft seit mehr als zwei Jahren über eine 
           Tochtergesellschaft verfügen muss, die dem Recht eines anderen 
           Mitgliedstaates unterliegt. 
 
 
     1.3   Die formwechselnde Umwandlung der KWS SAAT AG in 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 30, 2014 10:12 ET (14:12 GMT)

DJ DGAP-HV: KWS SAAT AG: Bekanntmachung der -2-

eine SE hat weder die Auflösung der Gesellschaft noch die 
           Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge. Vielmehr 
           besteht die KWS SAAT AG in der Rechtsform der SE fort. Eine 
           Vermögensübertragung findet aufgrund der Wahrung der Identität 
           des Rechtsträgers nicht statt. Die Beteiligung der Aktionäre 
           an der Gesellschaft besteht unverändert fort. 
 
 
     1.4   Aktionäre, die der Umwandlung widersprechen, 
           erhalten in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung kein 
           Angebot einer Barabfindung. 
 
 
   § 2 Wirksamwerden der Umwandlung 
 
   Die Umwandlung wird mit ihrer Eintragung in das für die Gesellschaft 
   zuständige Handelsregister wirksam (der 'Umwandlungszeitpunkt'). 
 
   § 3 Firma, Sitz, Grundkapital und Satzung der KWS SAAT SE 
 
     3.1   Die Firma der SE lautet 'KWS SAAT SE'. 
 
 
     3.2   Der Sitz der KWS SAAT SE ist Einbeck, Deutschland. 
           Dort befindet sich auch ihre Hauptverwaltung. 
 
 
     3.3   Das gesamte Grundkapital der KWS SAAT AG in der zum 
           Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe (derzeitige Höhe EUR 
           19.800.000,00) und in der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden 
           Einteilung (derzeit eingeteilt in insgesamt 6.600.000 auf den 
           Inhaber lautende Stammaktien als Stückaktien) wird zum 
           Grundkapital der KWS SAAT SE. Der rechnerische Anteil der 
           einzelnen Stückaktien am Grundkapital von derzeit EUR 3,00 
           bleibt so erhalten, wie er im Umwandlungszeitpunkt besteht. 
 
 
     3.4   Die Personen, die zum Umwandlungszeitpunkt 
           Aktionäre der KWS SAAT AG sind, werden kraft Gesetzes 
           Aktionäre der KWS SAAT SE. Sie werden in demselben Umfang und 
           mit derselben Anzahl an Stückaktien am Grundkapital der KWS 
           SAAT SE beteiligt, wie sie es zum Umwandlungszeitpunkt am 
           Grundkapital der KWS SAAT AG sind. Rechte Dritter, die an 
           Aktien der KWS SAAT AG oder auf deren Bezug bestehen, setzen 
           sich an den Aktien der künftigen KWS SAAT SE fort. 
 
 
     3.5   Die KWS SAAT SE erhält die als Anlage beigefügte 
           Satzung, die Bestandteil dieses Umwandlungsplans ist. 
 
 
           Zum Umwandlungszeitpunkt entspricht die Grundkapitalziffer und 
           die Einteilung des Grundkapitals der KWS SAAT SE gemäß § 3 der 
           Satzung der KWS SAAT SE der Grundkapitalziffer und der 
           Einteilung des Grundkapitals der KWS SAAT AG gemäß § 3 der 
           Satzung der KWS SAAT AG. 
 
 
           Etwaige Änderungen hinsichtlich der Höhe und Einteilung des 
           Grundkapitals der KWS SAAT AG, die sich vor dem 
           Umwandlungszeitpunkt ergeben, gelten demgemäß auch für die KWS 
           SAAT SE. Der Aufsichtsrat der KWS SAAT SE (sowie hilfsweise 
           der Aufsichtsrat der KWS SAAT AG) wird ermächtigt und zugleich 
           angewiesen, vor der Eintragung der formwechselnden Umwandlung 
           in das Handelsregister etwaige sich aus dem Vorstehenden 
           ergebende Fassungsänderungen der als Anlage beigefügten 
           Satzung der KWS SAAT SE vorzunehmen. 
 
 
   § 4 Fortgeltung von Beschlüssen der Hauptversammlung der KWS SAAT AG 
 
   Beschlüsse der Hauptversammlung der KWS SAAT AG gelten, soweit sie im 
   Umwandlungszeitpunkt noch nicht erledigt sind, unverändert in der KWS 
   SAAT SE fort. 
 
   § 5 Dualistisches System; Organe der KWS SAAT SE 
 
     5.1   Die KWS SAAT SE verfügt gemäß § 5 der Satzung der 
           KWS SAAT SE über ein dualistisches Leitungs- und 
           Aufsichtssystem bestehend aus einem Leitungsorgan (Vorstand) 
           und einem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat). 
 
 
     5.2   Organe der KWS SAAT SE sind daher wie bisher bei 
           der KWS SAAT AG der Aufsichtsrat, der Vorstand sowie die 
           Hauptversammlung. 
 
 
   § 6 Vorstand 
 
     6.1   Der Vorstand der KWS SAAT SE besteht gemäß § 6 der 
           Satzung der KWS SAAT SE aus mindestens zwei Mitgliedern, die 
           durch den Aufsichtsrat bestellt werden. Die Bestellungsdauer 
           beträgt gemäß § 6 der Satzung der KWS SAAT SE höchstens sechs 
           Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. 
 
 
     6.2   Die Ämter der Mitglieder des Vorstands der KWS SAAT 
           AG enden zum Umwandlungszeitpunkt. 
 
 
     6.3   Unbeschadet der aktienrechtlichen 
           Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats der KWS SAAT SE 
           für die Bestellung der Mitglieder des Vorstands der KWS SAAT 
           SE ist davon auszugehen, dass die folgenden Personen, die 
           derzeit bereits dem Vorstand der KWS SAAT AG angehören, zu 
           Mitgliedern des Vorstands der KWS SAAT SE bestellt werden: Dr. 
           Hagen Duenbostel, Eva Kienle, Dr. Léon Broers und Dr. Peter 
           Hofmann. 
 
 
   § 7 Aufsichtsrat 
 
     7.1   Der Aufsichtsrat der KWS SAAT SE besteht gemäß § 8 
           Abs. 1 der Satzung der KWS SAAT SE aus sechs Mitgliedern. 
 
 
     7.2   Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der KWS SAAT SE werden 
           vier Mitglieder von der Hauptversammlung ohne Bindung an 
           Wahlvorschläge gewählt (Anteilseignervertreter). Zwei 
           Mitglieder werden von der Hauptversammlung auf Vorschlag der 
           Arbeitnehmer bestellt; die Hauptversammlung ist dabei an die 
           Vorschläge der Arbeitnehmer gebunden (Arbeitnehmervertreter). 
           Sieht eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer 
           in der SE, die nach Maßgabe des SE-Beteiligungsgesetzes (SEBG) 
           zu schließen ist, ein abweichendes Bestellungsverfahren für 
           die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat vor, werden die 
           Arbeitnehmervertreter nicht von der Hauptversammlung bestellt, 
           sondern nach den Regeln des vereinbarten 
           Bestellungsverfahrens. 
 
 
     7.3   Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats der 
           KWS SAAT SE erfolgt gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der 
           KWS SAAT SE jeweils für den Zeitraum bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das vierte 
           Geschäftsjahr ab Beginn ihrer Amtszeit beschließt, wobei das 
           Jahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. 
 
 
           Hiervon abweichend erfolgt die Bestellung der Mitglieder des 
           ersten Aufsichtsrats gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der 
           KWS SAAT SE für die Zeit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats 
           für das Geschäftsjahr 2016/2017 beschließt. 
 
 
           In jedem Fall erfolgt die Bestellung von Mitgliedern im 
           Aufsichtsrat jedoch längstens für sechs Jahre. 
 
 
           Wiederbestellungen sind zulässig. 
 
 
     7.4   Die Ämter der Mitglieder des Aufsichtsrats der KWS 
           SAAT AG enden zum Umwandlungszeitpunkt. 
 
 
     7.5   Zu Anteilseignervertretern im ersten Aufsichtsrat 
           der KWS SAAT SE werden gemäß § 8 Abs. 7 der Satzung der KWS 
           SAAT SE die derzeit amtierenden Anteilseignervertreter im 
           Aufsichtsrat der KWS SAAT AG bestellt, nämlich 
 
 
       -     Dr. Drs. h.c. Andreas J. Büchting, Einbeck, 
             Agrarbiologe/Hauptversammlung, Vorsitzender des Aufsichtsrats der KWS 
             SAAT AG, Einbeck, 
 
 
       -     Dr. Arend Oetker, Berlin, Kaufmann, 
             Geschäftsführender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft 
             Dr. Arend Oetker Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co., 
             Berlin, 
 
 
       -     Hubertus von Baumbach, Ingelheim am Rhein, 
             Kaufmann, Mitglied der Unternehmensleitung der Boehringer 
             Ingelheim, Ingelheim am Rhein, und 
 
 
       -     Cathrina Claas-Mühlhäuser, Frankfurt am Main, 
             Kauffrau, Vorsitzende des Aufsichtsrats der CLAAS KGaA mbH, 
             Harsewinkel. 
 
 
 
           Die Arbeitnehmervertreter im ersten Aufsichtsrat der KWS SAAT 
           SE werden unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens 
           zur Beteiligung der Arbeitnehmer (siehe dazu nachstehend § 10) 
           bestellt. 
 
 
   § 8 Sonderrechte 
 
   Den in Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. f) SE-VO und/oder § 194 Abs. 1 Nr. 5 
   UmwG genannten Personen werden keine Sonderrechte gewährt und es sind 
   für diese Personen keine besonderen Maßnahmen vorgesehen. 
 
   § 9 Sondervorteile 
 
   Personen im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit. g) SE-VO wurden oder werden 
   anlässlich der Umwandlung keine besonderen Vorteile gewährt. Rein 
   vorsorglich wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen zu den 
   designierten Mitgliedern des neuen Vorstands und Aufsichtsrats der KWS 
   SAAT SE in vorstehenden §§ 6 und 7 hingewiesen. Ferner wird rein 
   vorsorglich darauf hingewiesen, dass der gerichtlich bestellte 
   unabhängige Sachverständige im Sinne des Art. 37 Abs. 6 SE-VO, die 
   Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, 
   gemäß nachstehendem § 12 auch zum Abschlussprüfer für das erste 
   Geschäftsjahr der KWS SAAT SE bestellt werden soll. Ebenfalls wird 
   rein vorsorglich darauf hingewiesen, dass im Falle ihrer Bestellung 
   zum Mitglied des Aufsichtsrats der jetzige Aufsichtsratsvorsitzende 
   der KWS SAAT AG, Dr. Drs. h.c. Andreas J. Büchting, als Kandidat für 
   den Aufsichtsratsvorsitz und der jetzige stellvertretende 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 30, 2014 10:12 ET (14:12 GMT)

DJ DGAP-HV: KWS SAAT AG: Bekanntmachung der -3-

Aufsichtsratsvorsitzende der KWS SAAT AG, Dr. Arend Oetker, als 
   Kandidat für den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitz in der KWS 
   SAAT SE vorgeschlagen werden sollen. 
 
   § 10 Angaben zum Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der KWS 
   SAAT SE, ihrer betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen 
   Betriebe 
 
     10.1  Beteiligung der Arbeitnehmer bei der KWS SAAT AG 
           und Änderungen infolge der Umwandlung in die Rechtsform der SE 
 
 
           Bei der KWS SAAT AG besteht nach § 8 Abs. 1 der Satzung der 
           KWS SAAT AG ein Aufsichtsrat aus insgesamt sechs Mitgliedern. 
           Er setzt sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 des 
           Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im 
           Aufsichtsrat (DrittelbG) aus vier Anteilseignervertretern und 
           zwei Arbeitnehmervertretern zusammen. Bei der Wahl der 
           Arbeitnehmervertreter sind nur die in Deutschland 
           beschäftigten Arbeitnehmer der KWS Gruppe nach Maßgabe des 
           DrittelbG aktiv und passiv wahlberechtigt. 
 
 
           Mit Wirksamwerden der Umwandlung in eine SE enden die Ämter 
           der Anteilseignervertreter und der Arbeitnehmervertreter im 
           Aufsichtsrat der KWS SAAT AG. Die Bestimmungen des DrittelbG 
           finden keine Anwendung mehr, sondern werden durch die 
           Bestimmungen des SEBG bzw. einer hiernach ggf. getroffenen 
           Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE 
           (siehe nachstehend § 10.5 und § 10.6) ersetzt. 
 
 
           Die deutschen Tochterunternehmen der KWS SAAT AG unterliegen 
           keiner Unternehmensmitbestimmung. Auch in ausländischen 
           Tochtergesellschaften der KWS SAAT AG gibt es keine Formen der 
           Unternehmensmitbestimmung. 
 
 
           Für die KWS SAAT AG bestehen derzeit ein Gesamtbetriebsrat 
           sowie jeweils (örtliche) Betriebsräte für den Betrieb Einbeck 
           und den Betrieb Klein Wanzleben, durch die auch die 
           Mitarbeiter der weiteren Standorte der KWS SAAT AG 
           mitvertreten werden. Die Mitarbeiter der KWS Services 
           Deutschland GmbH haben den örtlichen Betriebsrat der KWS SAAT 
           AG in Einbeck mitgewählt und werden von diesem vertreten. 
           Weitere (örtliche) Betriebsräte bestehen in Deutschland für 
           die KWS MAIS GMBH und die KWS LOCHOW GMBH. Weitere 
           Betriebsräte bestehen in Deutschland nicht. 
 
 
           Auch in Gesellschaften der KWS Gruppe in anderen 
           Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehen betriebliche 
           Arbeitnehmervertretungen entsprechend den jeweiligen 
           nationalen Vorgaben. In sonstigen Vertragsstaaten des 
           Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt 
           die KWS Gruppe derzeit keine Mitarbeiter; auch gehören zur KWS 
           Gruppe derzeit keine Gesellschaften, die dem Recht sonstiger 
           Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen 
           Wirtschaftsraum unterliegen. 
 
 
           Bei der Gesellschaft besteht kein Europäischer Betriebsrat 
           oder ein ähnliches Mitarbeitervertretungsgremium auf 
           europäischer Ebene. 
 
 
     10.2  Erforderlichkeit eines Verfahrens zur Beteiligung 
           von Arbeitnehmern und Zielsetzung 
 
 
           Im Zusammenhang mit der formwechselnden Umwandlung der KWS 
           SAAT AG in eine SE ist ein Verfahren zur Beteiligung der 
           Arbeitnehmer in der zukünftigen KWS SAAT SE gesetzlich 
           vorgeschrieben. 'Beteiligung der Arbeitnehmer' bezeichnet 
           dabei jedes Verfahren einschließlich der Unterrichtung, 
           Anhörung und Mitbestimmung, durch das Vertreter der 
           Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung innerhalb der 
           Gesellschaft Einfluss nehmen können. 
 
 
           Ziel des Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer ist der 
           Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der 
           Arbeitnehmer in der SE, insbesondere über die Mitbestimmung 
           der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der KWS SAAT SE und über das 
           Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer. 
 
 
           Hierzu ist ein sogenanntes besonderes Verhandlungsgremium der 
           Arbeitnehmer (das 'Besondere Verhandlungsgremium') zu bilden, 
           das die Aufgabe hat, mit dem Vorstand der KWS SAAT AG als 
           formwechselnder Gesellschaft die Beteiligung der Arbeitnehmer 
           in der zukünftigen SE zu verhandeln und in einer schriftlichen 
           Vereinbarung festzulegen. 
 
 
           Die Eintragung der SE in das Handelsregister kann erst 
           erfolgen, wenn das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer 
           beendet ist, das heißt, wenn eine Vereinbarung über die 
           Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE geschlossen worden oder 
           die gesetzliche Verhandlungsfrist ohne Einigung abgelaufen 
           ist. 
 
 
     10.3  Information der Arbeitnehmer und Aufforderung zur 
           Bildung des Besonderen Verhandlungsgremiums 
 
 
           Die Einleitung des Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer 
           erfolgt nach den Vorschriften des SEBG. Das Gesetz sieht vor, 
           dass die Leitung der beteiligten Gesellschaft, d.h. der 
           Vorstand der KWS SAAT AG, die Arbeitnehmer bzw. ihre 
           jeweiligen Arbeitnehmervertretungen über das 
           Umwandlungsvorhaben informiert und sie zur Bildung des 
           Besonderen Verhandlungsgremiums auffordert. Das Verfahren ist 
           im Grundsatz unaufgefordert und unverzüglich nach Offenlegung 
           des Umwandlungsplans durch den Vorstand einzuleiten; die 
           Offenlegung erfolgt durch Einreichung des Umwandlungsplans bei 
           dem für die Gesellschaft zuständigen Handelsregister. Die 
           Information und Aufforderung können aber auch schon zu einem 
           früheren Zeitpunkt erfolgen. 
 
 
           Die Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer betroffenen 
           Vertretungen erstreckt sich insbesondere auf (i) die Identität 
           und Struktur der KWS SAAT AG, der betroffenen 
           Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe und deren 
           Verteilung auf die Mitgliedstaaten, (ii) die in diesen 
           Gesellschaften und Betrieben bestehenden 
           Arbeitnehmervertretungen, (iii) die Zahl der in diesen 
           Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten 
           Arbeitnehmer und die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in 
           einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, und (iv) die 
           Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den 
           Organen dieser Gesellschaften zustehen. 
 
 
           Der Vorstand der KWS SAAT AG hat das Verfahren zur Beteiligung 
           der Arbeitnehmer in der SE mit Schreiben vom 30. September/1. 
           Oktober 2014 eingeleitet. Die Arbeitnehmer der KWS SAAT AG, 
           ihrer betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen 
           Betriebe wurden mit diesem Informationsschreiben entsprechend 
           den beschriebenen gesetzlichen Vorgaben über das 
           Umwandlungsvorhaben informiert und zur Bildung des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums aufgefordert. 
 
 
     10.4  Bildung und Zusammensetzung des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums 
 
 
           Es ist gesetzlich vorgesehen, dass die Arbeitnehmer bzw. ihre 
           betroffenen Vertretungen innerhalb von zehn Wochen nach der in 
           § 10.3 beschriebenen Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer 
           betroffenen Vertretungen die Mitglieder des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums wählen oder bestellen sollen, das aus 
           Vertretern der Arbeitnehmer aus allen betroffenen 
           Mitgliedstaaten zusammengesetzt ist. 
 
 
           Aufgabe dieses Besonderen Verhandlungsgremiums ist es, mit der 
           Unternehmensleitung die Ausgestaltung des 
           Beteiligungsverfahrens und die Festlegung der 
           Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der SE zu verhandeln. 
 
 
           Bildung und Zusammensetzung des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums richten sich im Grundsatz nach deutschem 
           Recht. Die Verteilung der Sitze im Besonderen 
           Verhandlungsgremium auf die einzelnen Mitgliedstaaten ist für 
           eine SE-Gründung mit Sitz in Deutschland danach so zu 
           errechnen, dass jeder Mitgliedstaat, in dem Arbeitnehmer der 
           KWS Gruppe beschäftigt sind, mindestens einen Sitz im 
           Besonderen Verhandlungsgremium erhält. 
 
 
           Die Anzahl der Mitglieder eines Mitgliedstaates im Besonderen 
           Verhandlungsgremium erhöht sich jeweils um ein Mitglied, 
           soweit die Anzahl der in diesem Mitgliedstaat beschäftigten 
           Arbeitnehmer jeweils eine Schwelle von 10 %, 20 %, 30 % usw. 
           aller in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der 
           KWS Gruppe übersteigt. 
 
 
           Die KWS Gruppe beschäftigt derzeit keine Mitarbeiter in 
           Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen 
           Wirtschaftsraum, die nicht zugleich Mitgliedstaaten der 
           Europäischen Union sind. 
 
 
           Gemäß den gesetzlichen Vorgaben und auf Basis der 
           Arbeitnehmerzahlen in den jeweiligen Mitgliedstaaten der 
           Europäischen Union per 30. September 2014 entfielen auf die 
           Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Besondere 
           Verhandlungsgremium insgesamt 24 Sitze nach folgender 
           Verteilung: 
 
 

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October 30, 2014 10:12 ET (14:12 GMT)

DJ DGAP-HV: KWS SAAT AG: Bekanntmachung der -4-

Land                        Anzahl            Anteil  Zahl der Mitglieder 
                         Mitarbeiter       Mitarbeiter        im Besonderen 
                                      (in %, gerundet)        Verhandlungs- 
                                                                    gremium 
 
  Belgien                          7              0,24                    1 
 
  Bulgarien                       10              0,34                    1 
 
  Dänemark                         8              0,27                    1 
 
  Deutschland                  1.859             62,87                    7 
 
  Frankreich                     373             12,61                    2 
 
  Großbritannien                  98              3,31                    1 
 
  Italien                        133              4,50                    1 
 
  Kroatien                        10              0,34                    1 
 
  Niederlande                     73              2,47                    1 
 
  Österreich                      26              0,88                    1 
 
  Polen                          115              3,89                    1 
 
  Schweden                         2              0,07                    1 
 
  Rumänien                       115              3,89                    1 
 
  Slowakei                        16              0,54                    1 
 
  Spanien                         45              1,52                    1 
 
  Tschechische Republik           17              0,57                    1 
 
  Ungarn                          50              1,69                    1 
 
  Insgesamt                    2.957               100                   24 
 
 
           Treten während der Tätigkeit des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums Änderungen in der Struktur oder 
           Arbeitnehmerzahl der KWS SAAT AG, der betroffenen 
           Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe ein, 
           aufgrund derer sich die konkrete Zusammensetzung des 
           Besonderen Verhandlungsgremiums ändern würde, ist das 
           Besondere Verhandlungsgremium entsprechend neu 
           zusammenzusetzen. 
 
 
           Für die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums aus den einzelnen Mitgliedstaaten gelten 
           die jeweiligen nationalen Vorschriften. Es kommen daher 
           verschiedene Verfahren zur Anwendung, so z.B. die Urwahl, die 
           Bestellung durch Gewerkschaften oder für Deutschland die Wahl 
           durch ein Wahlgremium, das sich nach den gesetzlichen 
           Vorschriften aus den Mitgliedern der relevanten 
           Betriebsratsgremien des deutschen Teils der KWS Gruppe 
           zusammensetzt. Die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder sowie 
           die Konstituierung des Besonderen Verhandlungsgremiums liegen 
           grundsätzlich in der Verantwortung der Arbeitnehmer und ihrer 
           betroffenen Arbeitnehmervertretungen bzw. der für sie 
           zuständigen Gewerkschaften. 
 
 
     10.5  Verhandlungsverfahren 
 
 
           Innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist von zehn Wochen 
           sollen dem Vorstand der KWS SAAT AG die Namen aller Mitglieder 
           des Besonderen Verhandlungsgremiums aus den jeweiligen 
           Mitgliedstaaten (einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder) 
           bekannt gemacht werden. 
 
 
           Der Vorstand der KWS SAAT AG wird die jeweiligen Mitglieder 
           des Besonderen Verhandlungsgremiums sodann zu dessen 
           konstituierender Sitzung einladen. Mit dem Tag der 
           Konstituierung endet das Verfahren für die Bildung des 
           Besonderen Verhandlungsgremiums und es beginnen die 
           Verhandlungen, für die gesetzlich eine Höchstdauer von sechs 
           Monaten vorgesehen ist. Diese Höchstdauer kann durch 
           einvernehmlichen Beschluss der Verhandlungsparteien auf 
           insgesamt bis zu einem Jahr verlängert werden. 
 
 
           Das Verhandlungsverfahren findet auch dann statt, wenn die 
           gesetzlich festgelegte Frist von zehn Wochen für die Wahl oder 
           die Bestellung einzelner oder aller Mitglieder des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums aus Gründen, die die Arbeitnehmer zu 
           vertreten haben, überschritten wird. Anschließend während der 
           laufenden Verhandlungen gewählte oder bestellte Mitglieder 
           können sich jedoch jederzeit an dem Verhandlungsverfahren 
           beteiligen. Ein während der laufenden Verhandlungen 
           hinzukommendes Mitglied muss allerdings den Verhandlungsstand 
           akzeptieren, den es vorfindet. Ein Anspruch auf Verlängerung 
           der sechsmonatigen Verhandlungsfrist besteht nicht. 
 
 
           Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss einer Vereinbarung 
           über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der KWS SAAT SE. 
           Gegenstand der Verhandlungen ist die Mitbestimmung der 
           Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der KWS SAAT SE (siehe hierzu 
           nachstehend § 10.6) und die Festlegung des Verfahrens zur 
           Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer entweder durch 
           Bildung eines SE-Betriebsrats oder in sonstiger Weise. 
 
 
           Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, greifen die 
           gesetzlichen Auffangregelungen über die Mitbestimmung der 
           Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und die Bildung eines 
           SE-Betriebsrats. 
 
 
     10.6  Vereinbarung über die Beteiligung von Arbeitnehmern 
 
 
           Damit das Besondere Verhandlungsgremium mit der 
           Unternehmensleitung über die Information und Beteiligung der 
           Arbeitnehmer eine Vereinbarung abschließen kann, muss es 
           zunächst intern einen Beschluss über die Zustimmung zu der 
           vorgeschlagenen und verhandelten Vereinbarung fassen, der mit 
           der Mehrheit der Mitglieder gefasst wird, die zugleich die 
           Mehrheit der vertretenen Arbeitnehmer repräsentieren muss. 
 
 
           Im Fall einer formwechselnden Umwandlung in die SE muss in der 
           Vereinbarung im Hinblick auf alle Komponenten der Beteiligung 
           der Arbeitnehmer zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet 
           werden, wie es bei der KWS SAAT AG als formwechselnder 
           Gesellschaft besteht. Daher kann ein Beschluss des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums, der die Minderung der 
           Mitbestimmungsrechte zur Folge hat, nicht gefasst werden. Das 
           Besondere Verhandlungsgremium kann aus diesem Grund auch nicht 
           beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits 
           aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. 
 
 
           In der Vereinbarung soll eine Regelung über die Mitbestimmung 
           der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der Gesellschaft getroffen 
           werden. Es kann ferner ein Verfahren bestimmt werden, nach dem 
           die Arbeitnehmer diese Mitglieder wählen bzw. bestellen oder 
           deren Bestellung vorschlagen oder ablehnen können. 
 
 
           Wie vorstehend erläutert, darf die Vereinbarung jedoch keine 
           Minderung der Mitbestimmungsrechte zur Folge haben. Das Ausmaß 
           der Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der KWS 
           SAAT SE muss daher dem im Aufsichtsrat der KWS SAAT AG 
           entsprechen. Eine Vereinbarung dürfte daher keine Regelung 
           vorsehen, nach der der Aufsichtsrat der KWS SAAT SE zu weniger 
           als einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehen 
           würde. 
 
 
           Ferner sind nach Genehmigung des Umwandlungsplans und der 
           Satzung der KWS SAAT SE durch die Hauptversammlung vom 
           Vorstand der KWS SAAT AG bei den Verhandlungen mit dem 
           Besonderen Verhandlungsgremium auch die Vorgaben der Satzung 
           zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats der KWS SAAT SE zu 
           beachten, wonach der Aufsichtsrat der KWS SAAT SE aus 
           insgesamt vier Anteilseignervertretern und zwei 
           Arbeitnehmervertretern besteht. 
 
 
           In der Vereinbarung soll ferner ein Verfahren zur 
           Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der SE 
           festgelegt werden. Dies kann durch ein von den 
           Verhandlungsparteien festgelegtes Verfahren erfolgen oder 
           durch die Errichtung eines SE-Betriebsrats. Wird ein 
           SE-Betriebsrat gebildet, sind der Geltungsbereich der 
           Vereinbarung, die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats, die 
           Zahl seiner Mitglieder und die Sitzverteilung, die 
           Unterrichtungs- und Anhörungsbefugnisse, das zugehörige 
           Verfahren, die Häufigkeit der Sitzungen, die 
           bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel, der 
           Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre 
           Laufzeit sowie die Fälle, in denen die Vereinbarung neu 
           ausgehandelt werden soll, und das dabei anzuwendende Verfahren 
           zu vereinbaren. 
 
 
           In der Vereinbarung soll außerdem festgelegt werden, dass auch 
           vor strukturellen Änderungen der SE weitere Verhandlungen über 
           die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE aufgenommen werden. 
 
 
     10.7  Gesetzliche Auffangregelung 
 
 
           Wird im Verhandlungsverfahren innerhalb der gesetzlichen 
           Verhandlungsfrist keine Einigung erzielt, findet eine 
           gesetzliche Auffanglösung Anwendung; diese kann auch von 
           Vornherein als vertragliche Lösung vereinbart werden. 
 
 
     a)    Mitbestimmung der Arbeitnehmer 
 
 
           Greift die gesetzliche Auffangregelung ein, gelten für die 

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October 30, 2014 10:12 ET (14:12 GMT)

DJ DGAP-HV: KWS SAAT AG: Bekanntmachung der -5-

Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat die Grundsätze 
           der Drittelbeteiligung im Aufsichtsrat der KWS SAAT SE 
           zwingend fort, sodass auch dann ein Drittel der Mitglieder des 
           Aufsichtsrats der KWS SAAT SE aus Vertretern der Arbeitnehmer 
           bestehen muss. Allerdings würden diese nicht wie die 
           bisherigen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der KWS SAAT 
           AG nur von in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern gewählt, 
           sondern von allen in den Mitgliedstaaten der Europäischen 
           Union - und ggf. weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über 
           den Europäischen Wirtschaftsraum - beschäftigten Arbeitnehmern 
           der KWS Gruppe benannt. Die Arbeitnehmer müssten nach den in 
           diesen Ländern jeweils geltenden Regeln ihre 
           Arbeitnehmervertreter benennen. Soweit eine solche Benennung 
           nicht erfolgt, müsste der bei Eingreifen der gesetzlichen 
           Auffangregelung zu bildende SE-Betriebsrat (siehe nachstehend 
           b)) sie vornehmen. Die so benannten Arbeitnehmervertreter 
           wären sodann von der Hauptversammlung der KWS SAAT SE zu 
           bestellen, die dabei an die Wahlvorschläge der Arbeitnehmer 
           gebunden wäre. 
 
 
           Auf Grundlage der gegenwärtigen Beschäftigtenzahlen und ihrer 
           Länderverteilung ergäben sich dabei im Aufsichtsrat der KWS 
           SAAT SE, der auch bei Eingreifen der gesetzlichen 
           Auffangregelung satzungsgemäß aus insgesamt vier 
           Anteilseignervertretern und zwei Arbeitnehmervertretern 
           bestünde, ein Sitz für die in Deutschland beschäftigten 
           Arbeitnehmer und ein Sitz für die in Frankreich beschäftigten 
           Arbeitnehmer der KWS Gruppe, wobei dieser letzte Sitz zu 
           Lasten der in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer 
           zuzuweisen wäre. 
 
 
           Das Gesetz sieht nämlich für den Fall, dass bei einer 
           anteiligen Verteilung die Arbeitnehmer eines oder mehrerer 
           Mitgliedstaaten keinen Sitz erhalten, vor, dass der letzte zu 
           verteilende Sitz einem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat 
           zuzuweisen ist. Hierbei geht das Gesetz grundsätzlich von dem 
           Prinzip aus, dass dieser Sitz auf den Mitgliedstaat entfällt, 
           der mitarbeiterzahlenmäßig der größte der bisher 
           unberücksichtigten Mitgliedstaaten ist. 
 
 
     b)    Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer 
 
 
           Zur Sicherung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der 
           Arbeitnehmer wäre bei Eingreifen der gesetzlichen 
           Auffangregelung bei der KWS SAAT SE ein SE-Betriebsrat 
           einzurichten. Dessen Aufgabe bestünde in der Sicherung des 
           Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der 
           SE. Er wäre zuständig für die Angelegenheiten, die die SE 
           selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer 
           Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder die 
           über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des 
           einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Der SE-Betriebsrat wäre 
           mindestens einmal jährlich über die Entwicklung der 
           Geschäftslage und die Perspektiven der SE zu unterrichten und 
           anzuhören. Über außergewöhnliche Umstände wäre er zudem 
           rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören. Die Zusammensetzung 
           des SE-Betriebsrats und die Wahl seiner Mitglieder würden sich 
           grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Zusammensetzung 
           und Bestellung der Mitglieder des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums richten. 
 
 
           Im Fall der gesetzlichen Auffanglösung wäre während des 
           Bestehens der SE alle zwei Jahre von der Leitung der SE zu 
           prüfen, ob Veränderungen in der SE, ihren 
           Tochtergesellschaften und Betrieben eine Änderung der 
           Zusammensetzung des SE-Betriebsrats erforderlich machten. Im 
           Fall der gesetzlichen Auffanglösung hätte der SE-Betriebsrat 
           ferner vier Jahre nach seiner Einsetzung mit der Mehrheit 
           seiner Mitglieder darüber zu beschließen, ob Verhandlungen 
           über eine Vereinbarung zur Arbeitnehmerbeteiligung in der SE 
           aufgenommen werden sollten oder die bisherige Regelung weiter 
           gelten sollte. Würde der Beschluss gefasst, über eine 
           Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung zu verhandeln, 
           so träte für diese Verhandlungen der SE-Betriebsrat an die 
           Stelle des Besonderen Verhandlungsgremiums. 
 
 
     10.8  Kosten des Besonderen Verhandlungsgremiums 
 
 
           Die durch die Bildung und Tätigkeit des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums entstandenen und entstehenden Kosten 
           trägt die KWS SAAT AG sowie nach der Umwandlung die KWS SAAT 
           SE. 
 
 
   § 11 Sonstige Auswirkungen der Umwandlung für die Arbeitnehmer 
 
     11.1  Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der KWS 
           SAAT AG sowie der KWS Gruppe mit den betroffenen 
           Tochtergesellschaften bleiben von der Umwandlung unberührt; 
           sie bestehen insbesondere unverändert mit der jeweiligen 
           Gesellschaft fort und können nicht aus Anlass der Umwandlung 
           gekündigt werden. Ebenso hat die Umwandlung der KWS SAAT AG in 
           eine SE für die Arbeitnehmer der KWS SAAT AG und der KWS 
           Gruppe mit Ausnahme des vorstehend in § 10 beschriebenen 
           Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE keine 
           Auswirkungen auf die bestehenden betrieblichen 
           Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der KWS SAAT SE und in 
           den Gesellschaften der KWS Gruppe. 
 
 
     11.2  Die Umwandlung führt auch zu keinen Veränderungen 
           in der betrieblichen Struktur und Organisation. Die 
           betriebsverfassungsrechtliche Identität der Betriebe wird 
           durch die Umwandlung nicht berührt. Die in den Betrieben der 
           KWS Gruppe errichteten Betriebsräte bleiben unverändert im 
           Amt. Die bestehenden Betriebsvereinbarungen sowie 
           Tarifverträge bleiben unberührt. 
 
 
           Wie vorstehend in § 10 beschrieben, kommt mit der Umwandlung 
           in eine SE eine andere Rechtsgrundlage über die Mitbestimmung 
           im Aufsichtsrat der Gesellschaft zur Anwendung. Der 
           Aufsichtsrat der KWS SAAT AG besteht gemäß den Vorgaben des 
           deutschen DrittelbG zu einem Drittel aus Vertretern der 
           Arbeitnehmer. Mit der Umwandlung wird die KWS SAAT SE nicht 
           mehr der Arbeitnehmermitbestimmung nach dem DrittelbG 
           unterliegen. 
 
 
           Die Mitbestimmung richtet sich danach vielmehr in erster Linie 
           nach der bei Abschluss des Mitarbeiterbeteiligungsverfahrens 
           getroffenen Vereinbarung mit dem Besonderen 
           Verhandlungsgremium. Sollte keine solche Vereinbarung erzielt 
           werden, richtet sich die Mitbestimmung nach den gesetzlichen 
           Auffangregelungen des SEBG. Unter Berücksichtigung der 
           Vorgaben der Satzung der KWS SAAT SE und der gesetzlichen 
           Vorgaben des SEBG kann sich jedoch unabhängig davon, ob eine 
           Vereinbarung mit dem Besonderen Verhandlungsgremium getroffen 
           wird oder die gesetzliche Auffangregelung eingreift, bei der 
           Zusammensetzung des Aufsichtsrats der KWS SAAT SE im Hinblick 
           auf die anteilige Besetzung des Aufsichtsrats mit 
           Anteilseignervertretern und Arbeitnehmervertretern keine 
           Minderung der Mitbestimmungsrechte ergeben. Nach der Satzung 
           der KWS SAAT SE sollen weiterhin ein Drittel der 
           Aufsichtsratsmitglieder Vertreter der Arbeitnehmer sein. 
           Insoweit sieht die Satzung der KWS SAAT SE in § 8 Abs. 2 vor, 
           dass auch der Aufsichtsrat der KWS SAAT SE mit vier 
           Anteilseignervertretern und zwei Arbeitnehmervertretern 
           besetzt ist. 
 
 
     11.3  Das Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG) 
           gilt aufgrund gesetzlicher Vorgabe gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 
           SEBG nicht für die KWS SAAT SE. 
 
 
     11.4  Im Zuge oder aufgrund der Umwandlung sind keine 
           anderweitigen Maßnahmen vorgesehen oder geplant, die 
           Auswirkungen auf die Situation der Arbeitnehmer der 
           Gesellschaft und der KWS Gruppe und ihre Vertretungen hätten. 
 
 
   § 12 Abschlussprüfer 
 
   Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das erste 
   Geschäftsjahr der KWS SAAT SE wird die Deloitte & Touche GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, bestellt. Das erste 
   Geschäftsjahr der KWS SAAT SE ist das Geschäftsjahr der Gesellschaft, 
   in dem die Umwandlung der KWS SAAT AG in die KWS SAAT SE in das 
   Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wird. 
 
   § 13 Kosten 
 
   Die Gesellschaft trägt die mit der Beurkundung dieses Umwandlungsplans 
   und seiner Durchführung entstehenden Kosten bis zu dem in § 23 der 
   Satzung der KWS SAAT SE festgelegten Betrag von EUR 2.000.000,00. 
 
   Anlage: Satzung der KWS SAAT SE 
 
   Satzung 
   der 
   KWS SAAT SE 
 
   Rechtsform; Firma und Sitz der Gesellschaft 
   § 1 
 
     1.1   Die Gesellschaft hat die Rechtsform einer 

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October 30, 2014 10:12 ET (14:12 GMT)

DJ DGAP-HV: KWS SAAT AG: Bekanntmachung der -6-

Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE). 
 
 
     1.2   Die Gesellschaft führt die Firma 
 
 
          KWS SAAT SE 
 
 
     1.3   Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Einbeck. 
 
 
   Gegenstand des Unternehmens 
   § 2 
 
     2.1   Gegenstand des Unternehmens ist die Züchtung, die 
           Vermehrung und Verwertung von Nutzpflanzen aller Arten, die 
           Erzeugung und der Vertrieb von Saatgut, der Betrieb von 
           Landwirtschaft und Gartenbau und der Vertrieb ihrer 
           Erzeugnisse und deren Bearbeitung und jegliche Verwertung für 
           menschliche und tierische Ernährung, die Herstellung 
           chemischer Erzeugnisse für landwirtschaftliche oder 
           gartenbauliche Zwecke und von Düngemitteln, die Fertigung und 
           der Vertrieb landwirtschaftlicher Geräte sowie die Erzeugung 
           von Zucker und Süßwaren und deren Vertrieb einschließlich 
           aller Nebenprodukte. 
 
 
     2.2   Die Gesellschaft kann Betriebsanlagen und 
           landwirtschaftliche Betriebe auf eigenen und/oder gepachteten 
           Flächen unterhalten. 
 
 
     2.3   Die Gesellschaft ist berechtigt, wesentliche 
           Betriebsteile und/oder Geschäftsbereiche auszugliedern, zu 
           veräußern, auf Tochtergesellschaften oder 
           Gemeinschaftsunternehmen zu übertragen und sich auf die 
           Wahrnehmung der Aufgaben einer Konzern-Holdinggesellschaft zu 
           beschränken. 
 
 
     2.4   Die Gesellschaft kann im In- und Ausland 
           Zweigniederlassungen errichten, im Rahmen ihres 
           satzungsmäßigen Gegenstandes Unternehmen jeder Art und jeder 
           Rechtsform gründen und sich an solchen beteiligen sowie 
           Unternehmensverträge jeder Art eingehen. 
 
 
   Grundkapital und Aktien 
   § 3 
 
   Das Grundkapital beträgt EUR 19.800.000 und ist in 6.600.000 auf den 
   Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Der Anspruch des Aktionärs 
   auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen. Das Grundkapital 
   ist in Höhe von EUR 19.800.000,00 erbracht worden durch die Umwandlung 
   der KWS SAAT AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, 
   SE). 
 
   Bekanntmachungen und Informationen 
   § 4 
 
     4.1   Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im 
           Bundesanzeiger veröffentlicht, soweit das Gesetz nicht 
           zwingend etwas anderes bestimmt. 
 
 
     4.2   Informationen an die Aktionäre können unter den 
           gesetzlich vorgesehenen Bedingungen auch im Wege der 
           Datenfernübertragung übermittelt werden. 
 
 
   Dualistisches System; Organe der Gesellschaft 
   § 5 
 
     5.1   Die Gesellschaft hat ein dualistisches Leitungs- 
           und Aufsichtssystem aus einem Leitungsorgan (Vorstand) und 
           einem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat). 
 
 
     5.2   Organe der Gesellschaft sind: 
 
 
       1.    der Vorstand 
 
 
       2.    der Aufsichtsrat 
 
 
       3.    die Hauptversammlung 
 
 
 
   Vorstand 
   § 6 
 
   Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Der Aufsichtsrat 
   bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Zahl. Die 
   Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat für einen Zeitraum von 
   höchstens sechs Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung oder 
   Verlängerung der Amtszeit ist zulässig. 
 
   § 7 
 
     7.1   Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich 
           und außergerichtlich. 
 
 
     7.2   Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt 
           es die Gesellschaft allein. Besteht der Vorstand aus mehreren 
           Personen, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder 
           oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem 
           Prokuristen gesetzlich vertreten. 
 
 
     7.3   Der Vorstand bedarf für die Vornahme folgender 
           Geschäfte und Maßnahmen der Zustimmung des Aufsichtsrats: 
 
 
       a)    Festlegung des Jahresbudgets einschließlich der 
             Investitions-, Finanz- und Personalplanung für die KWS 
             Gruppe, 
 
 
       b)    Erwerb, Veräußerung oder Belastung von 
             Anlagevermögen, insbesondere von Grundstücken und 
             grundstücksgleichen Rechten, soweit hierbei ein vom 
             Aufsichtsrat festzulegender Wert überschritten wird und 
             diese Maßnahme nicht in der genehmigten Investitions- oder 
             Finanzplanung konkret vorgesehen ist, 
 
 
       c)    Erwerb und Veräußerung von 
             Unternehmensbeteiligungen, soweit hierbei ein vom 
             Aufsichtsrat festzulegender Wert überschritten wird, 
 
 
       d)    Emission von Anleihen und Aufnahme langfristiger 
             Kredite, soweit diese nicht in der genehmigten Investitions- 
             oder Finanzplanung konkret vorgesehen sind, 
 
 
       e)    Abschluss und Änderungen von Verträgen, die nach 
             Gesetz oder Satzung der Zustimmung der Hauptversammlung 
             bedürfen. 
 
 
 
     7.4   Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass über die in 
           vorstehendem Absatz 3 genannten Geschäfte und Maßnahmen hinaus 
           weitere Arten von Geschäften oder Maßnahmen seiner Zustimmung 
           bedürfen. 
 
 
   Aufsichtsrat 
   § 8 
 
     8.1   Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. 
 
 
     8.2   Vier Mitglieder werden von der Hauptversammlung 
           ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt 
           (Anteilseignervertreter). Zwei Mitglieder werden von der 
           Hauptversammlung auf Vorschlag der Arbeitnehmer gewählt; die 
           Hauptversammlung ist dabei an die Vorschläge der Arbeitnehmer 
           gebunden (Arbeitnehmervertreter). Sieht eine nach Maßgabe des 
           SE-Beteiligungsgesetzes (SEBG) geschlossene Vereinbarung über 
           die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE ein abweichendes 
           Bestellungsverfahren für die Arbeitnehmervertreter im 
           Aufsichtsrat vor, werden die Arbeitnehmervertreter gemäß dem 
           vereinbarten Verfahren bestellt. 
 
 
     8.3   Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis 
           zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung bestellt, die über 
           die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn 
           der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die 
           Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Hiervon abweichend 
           erfolgt die Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats 
           der KWS SAAT SE für die Zeit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats 
           der KWS SAAT SE für das Geschäftsjahr 2016/2017 beschließt. 
           Die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern erfolgt jedoch in 
           jedem Fall längstens für sechs Jahre. Die Wiederwahl von 
           Aufsichtsratsmitgliedern ist zulässig. 
 
 
     8.4   Ergänzungswahlen erfolgen für den Rest der 
           Amtsdauer des vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieds. 
 
 
     8.5   Für jeden Anteilseignervertreter kann ein 
           Ersatzmitglied gewählt werden, das Mitglied des Aufsichtsrats 
           wird, wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner 
           Amtszeit ausscheidet. Für Arbeitnehmervertreter gelten die 
           gesetzlichen bzw. die hierzu in einer Vereinbarung gemäß 
           vorstehendem Absatz 2 Satz 2 getroffenen Regelungen. Das Amt 
           des Ersatzmitgliedes erlischt spätestens mit Ablauf der 
           Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. 
 
 
     8.6   Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat das Recht, 
           jederzeit sein Amt auch ohne wichtigen Grund niederzulegen. 
 
 
     8.7   Zu Anteilseignervertretern des ersten Aufsichtsrats 
           der Gesellschaft werden für die in vorstehendem Absatz 3 
           festgelegte Amtszeit des ersten Aufsichtsrats bestellt: 
 
 
       -     Dr. Drs. h.c. Andreas J. Büchting, Einbeck, 
             Agrarbiologe/Hauptversammlung, Vorsitzender des Aufsichtsrats der KWS 
             SAAT AG, Einbeck, 
 
 
       -     Dr. Arend Oetker, Berlin, Kaufmann, 
             Geschäftsführender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft 
             Dr. Arend Oetker Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co., 
             Berlin, 
 
 
       -     Hubertus von Baumbach, Ingelheim am Rhein, 
             Kaufmann, Mitglied der Unternehmensleitung der Boehringer 
             Ingelheim, Ingelheim am Rhein, und 
 
 
       -     Cathrina Claas-Mühlhäuser, Frankfurt am Main, 
             Kauffrau, Vorsitzende des Aufsichtsrats der CLAAS KGaA mbH, 
             Harsewinkel. 
 
 
 
   § 9 
 
     9.1   Der Aufsichtsrat wählt für die Dauer seiner 
           Amtszeit ohne Verzug nach seiner Einsetzung einen Vorsitzenden 
           und einen oder mehrere Stellvertreter. Sind mehrere 
           Stellvertreter gewählt, so bestimmt der Aufsichtsrat für den 
           Fall einer Verhinderung des Vorsitzenden dessen Vertreter. Der 
           Stellvertreter hat, wenn er in Vertretung des Vorsitzenden 
           handelt, dessen Rechte und Pflichten. 
 
 
     9.2   Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse 
           bestellen und diesen bestimmte Aufgaben übertragen, soweit 
           nicht eine solche Übertragung gesetzlich ausgeschlossen ist. 
 
 
   § 10 
 
     10.1  Der Vorsitzende und bei dessen Verhinderung sein 
           Stellvertreter kann jederzeit den Aufsichtsrat zu einer 
           Sitzung einberufen. 
 
 
     10.2  Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann 

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October 30, 2014 10:12 ET (14:12 GMT)

DJ DGAP-HV: KWS SAAT AG: Bekanntmachung der -7-

unter Angabe des Zwecks und der Gründe die unverzügliche 
           Einberufung des Aufsichtsrats verlangen. Die Sitzung muss 
           binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. 
 
 
   § 11 
 
     11.1  Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in 
           Sitzungen gefasst, in denen der Vorsitzende, bei dessen 
           Verhinderung sein Stellvertreter, den Vorsitz führt. Die 
           Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift 
           ist von dem Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall von dem 
           stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterzeichnen. 
 
 
     11.2  Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, bei dessen 
           Verhinderung sein Stellvertreter, kann nach seinem Ermessen 
           eine Beschlussfassung ohne Abhaltung einer Sitzung durch 
           schriftliche oder mündliche Stimmabgabe, durch Stimmabgabe per 
           Telefax, per E-Mail, per Telefon, mittels elektronischer oder 
           einer Kombination der vorgenannten Kommunikationsmittel 
           anordnen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer 
           vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter gesetzten, 
           angemessenen Frist widerspricht. Die so gefassten Beschlüsse 
           sind in der nächsten Sitzung schriftlich niederzulegen. 
 
 
     11.3  Beschlussfassungen des Aufsichtsrats erfolgen mit 
           einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die 
           Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Verhinderung des 
           Vorsitzenden steht dieses Stichentscheidsrecht auch seinem 
           Stellvertreter zu. 
 
 
   § 12 
 
     12.1  Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre 
           Tätigkeit jährlich eine feste Vergütung von EUR 28.000,00. 
 
 
     12.2  Zusätzlich erhalten die Mitglieder des 
           Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit jährlich eine am 
           langfristigen Unternehmenserfolg orientierte Vergütung in Höhe 
           von EUR 400,00 für jede volle EUR 0,10, um den der 
           Durchschnitt des Jahresüberschusses pro Aktie vor 
           Ergebnisanteilen von Minderheitsgesellschaftern gemäß 
           Konzernabschluss des Geschäftsjahres, für das die Vergütung 
           gezahlt wird, sowie den beiden vorherigen Geschäftsjahren den 
           Betrag von EUR 4,00 übersteigt. Der Betrag kann jedoch maximal 
           die Höhe der in Absatz 1 genannten festen Vergütung erreichen. 
 
 
     12.3  Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 
           Dreifache, der Stellvertreter das Eineinhalbfache der in 
           Absatz 1 und 2 genannten Vergütung. Damit ist auch ihre 
           Mitwirkung in den Ausschüssen des Aufsichtsrats abgegolten. 
 
 
     12.4  Mitglieder des Präsidialausschusses des 
           Aufsichtsrats erhalten jährlich eine zusätzliche feste 
           Vergütung von je EUR 5.000,00 und Mitglieder des 
           Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats von je EUR 10.000,00. 
           Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält stattdessen 
           jährlich eine zusätzliche feste Vergütung von EUR 25.000,00. 
           Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und sein Stellvertreter 
           erhalten für ihre Tätigkeit in Ausschüssen keine zusätzliche 
           Vergütung. 
 
 
     12.5  Besteht die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat oder in 
           einem Ausschuss bzw. das Amt als Vorsitzender oder 
           Stellvertreter des Aufsichtsrats oder Vorsitzender eines 
           Ausschusses nur während eines Teils des Geschäftsjahres oder 
           ist ein Geschäftsjahr kürzer als das Kalenderjahr, wird die 
           Vergütung nach den Absätzen 1 bis 4 nur zeitanteilig gewährt. 
 
 
     12.6  Die feste Vergütung ist jeweils zum Ablauf des 
           Geschäftsjahres, die erfolgsorientierte Vergütung ist jeweils 
           nach Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das betreffende Geschäftsjahr beschließt, 
           zahlbar. 
 
 
     12.7  Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner 
           Ersatz ihrer Auslagen sowie der auf die Vergütung und die 
           Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer. 
 
 
     12.8  Die Gesellschaft ist berechtigt, für die Mitglieder 
           des Aufsichtsrats eine 
           Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und 
           Rechtsschutzversicherung in angemessenem Umfang zu 
           marktkonformen Bedingungen auf Kosten der Gesellschaft 
           abzuschließen. 
 
 
   Hauptversammlung 
   § 13 
 
     13.1  Im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres findet eine 
           ordentliche Hauptversammlung statt, welche durch den Vorstand 
           oder Aufsichtsrat oder die sonstigen hierzu nach Gesetz oder 
           Satzung befugten Personen unter Angabe von Ort, Zeit und 
           Tagesordnung einzuberufen ist. Die Einberufung erfolgt durch 
           öffentliche Bekanntmachung. 
 
 
     13.2  Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet am 
           Sitz der Gesellschaft oder in einer deutschen Stadt mit mehr 
           als 100.000 Einwohnern statt. 
 
 
     13.3  Die Frist zur Einberufung der Hauptversammlung 
           richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. 
 
 
   § 14 
 
   In gleicher Weise sind außerordentliche Hauptversammlungen 
   einzuberufen. 
 
   § 15 
 
     15.1  Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
           die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft 
           angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen 
           haben. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
           müssen der Gesellschaft jeweils mindestens fünf Tage vor der 
           Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür 
           mitgeteilten Adresse zugehen. Dabei sind der Tag der 
           Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen. 
 
 
     15.2  Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch 
           einen in Textform erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes 
           durch das depotführende Institut nachzuweisen. Der Nachweis 
           muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der 
           Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages 
           vor der Hauptversammlung zu beziehen. 
 
 
     15.3  Im Übrigen ist in der Einberufung der 
           Hauptversammlung bekannt zu geben, unter welchen 
           Voraussetzungen die Aktionäre zur Teilnahme an der 
           Hauptversammlung zugelassen sind. 
 
 
   § 16 
 
   In der Hauptversammlung gewährt jede Stückaktie eine Stimme. 
 
   § 17 
 
   Den Vorsitz in den Hauptversammlungen führt der Vorsitzende des 
   Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter oder ein mit seiner 
   Vertretung beauftragtes Mitglied des Aufsichtsrats. Der Vorsitzende 
   leitet die Verhandlungen und bestimmt deren Reihenfolge. Der 
   Vorsitzende kann das Rede- und Fragerecht des Aktionärs zeitlich 
   angemessen beschränken. 
 
   § 18 
 
     18.1  Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit 
           nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder die Satzung 
           entgegenstehen, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen 
           Stimmen und, sofern das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine 
           Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des 
           bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst. 
           Für Satzungsänderungen genügt, wenn nicht zwingende 
           gesetzliche Vorschriften oder die Satzung eine andere Mehrheit 
           vorschreiben, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, 
           wenn mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist. 
 
 
     18.2  Der Vorsitzende bestimmt die Art und Reihenfolge 
           der Abstimmung. 
 
 
   Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Gewinnverteilung und Rücklage 
   § 19 
 
   Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli eines jeden Jahres und endet am 
   30. Juni des nächstfolgenden Jahres. 
 
   § 20 
 
     20.1  Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so 
           ist dieser festgestellt. Die Feststellung des 
           Jahresabschlusses erfolgt durch die Hauptversammlung, wenn der 
           Aufsichtsrat ihn nicht gebilligt hat oder Vorstand und 
           Aufsichtsrat beschlossen haben, die Feststellung der 
           Hauptversammlung zu überlassen. 
 
 
     20.2  Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, unter 
           Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auch einen größeren 
           Teil als die Hälfte des Jahresüberschusses in andere 
           Gewinnrücklagen einzustellen, solange die anderen 
           Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen 
           oder nach der Einstellung nicht übersteigen würden. 
 
 
     20.3  Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich 
           nach ihren Anteilen am Grundkapital. Bei einer Kapitalerhöhung 
           kann die Gewinnberechtigung neuer Aktien auch abweichend von § 
           60 Abs. 2 des AktG festgesetzt werden. 
 
 
   § 21 
 
     21.1  Es wird eine gesetzliche Rücklage in Höhe von einem 
           Viertel des Grundkapitals gebildet. In sie ist der zwanzigste 
           Teil des um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr 
           geminderten Jahresüberschusses so lange einzustellen, bis die 

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October 30, 2014 10:12 ET (14:12 GMT)

DJ DGAP-HV: KWS SAAT AG: Bekanntmachung der -8-

gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 
           2 Nr. 1-3 HGB zusammen ein Viertel des Grundkapitals 
           erreichen. 
 
 
     21.2  Im Übrigen findet § 150 AktG auf die gesetzliche 
           Rücklage Anwendung. 
 
 
   § 22 
 
   Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die nur die 
   Fassung betreffen, zu beschließen. 
 
   Umwandlungskosten 
   § 23 
 
   Die Gesellschaft trägt die mit der Umwandlung der KWS SAAT AG in eine 
   SE verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 2.000.000,00, 
   insbesondere Gerichts- und Notarkosten, die Kosten des 
   Mitarbeiter-Beteiligungsverfahrens und des besonderen 
   Verhandlungsgremiums, die Kosten der Prüfung der Umwandlung, die 
   Kosten der Veröffentlichung sowie Rechts- und sonstige 
   Beratungskosten. 
 
   Salvatorische Klausel 
   § 24 
 
   Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder in 
   Teilen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit 
   der Satzung im Übrigen hiervon nicht berührt. 
 
   Ende der Anlage (Satzung) 
 
   * * * 
 
   Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind der 
   Umwandlungsplan einschließlich der diesem als Anlage beigefügten 
   Satzung, der Umwandlungsbericht, die Bescheinigung des gerichtlich 
   bestellten unabhängigen Sachverständigen gemäß Artikel 37 Abs. 6 der 
   Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das 
   Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung) sowie die 
   Jahresabschlüsse für die KWS SAAT AG und die Jahresabschlüsse für die 
   KWS-Gruppe (Konzernabschlüsse) sowie die Lageberichte für die KWS SAAT 
   AG und die KWS-Gruppe für die Geschäftsjahre 2011/2012, 2012/2013 und 
   2013/2014 auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.kws.de/Hauptversammlung abrufbar. Sie werden auch in der 
   Hauptversammlung selbst ausliegen. 
 
   Angaben gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 AktG im Hinblick auf die Bestellung 
   der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner im ersten Aufsichtsrat 
   der KWS SAAT SE: 
 
   Vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung zur Umwandlung der 
   KWS SAAT AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) 
   setzt sich der zukünftige Aufsichtsrat der KWS SAAT SE nach Art. 40 
   Abs. 2 und Abs. 3 SE-VO, § 17 Abs. 1 und Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz 
   (SEAG) sowie § 8 Abs. 2 der Satzung der KWS SAAT SE aus vier 
   Mitgliedern der Anteilseigener und zwei Mitgliedern der Arbeitnehmer 
   zusammen. Die vier Anteilseignervertreter werden nach Art. 40 Abs. 2 
   Satz 2 SE-VO durch die Satzung ohne Bindung an Wahlvorschläge 
   bestellt. 
 
   Angaben gemäß §§ 124 Abs. 3 Satz 4 und 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie 
   Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex zu 
   den vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen, die als Mitglieder der 
   Anteilseigner im ersten Aufsichtsrat der KWS SAAT SE bestellt werden 
   sollen: 
 
     i.)   Dr. Drs. h.c. Andreas J. Büchting, Einbeck, 
           Agrarbiologe/Hauptversammlung, Vorsitzender des Aufsichtsrats der KWS 
           SAAT AG, Einbeck, ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten. Er ist Mitglied in folgendem 
           vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremium von 
           Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
       *     Mitglied des Board of Directors (Aufsichtsrat) 
             der Ball Horticultural Company, West Chicago, Illinois (USA) 
 
 
 
     ii.)  Dr. Arend Oetker, Berlin, Kaufmann, 
           Geschäftsführender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft 
           Dr. Arend Oetker Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. 
           KG, Berlin, ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten: 
 
 
       *     Vorsitzender des Aufsichtsrats der Schwartauer 
             Werke GmbH & Co. KGaA, Bad Schwartau 
 
 
       *     Vorsitzender des Aufsichtsrats der Cognos AG, 
             Hamburg 
 
 
 
           Er ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien: 
 
 
       *     Mitglied des Aufsichtsrats der Leipziger Messe 
             GmbH, Leipzig 
 
 
       *     Vorsitzender des Aufsichtsrats der Berliner 
             Philharmonie gGmbH, Berlin 
 
 
 
     iii.) Hubertus von Baumbach, Ingelheim am Rhein, 
           Kaufmann, Mitglied der Unternehmensleitung der Boehringer 
           Ingelheim, Ingelheim am Rhein, ist nicht Mitglied in anderen 
           gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- 
           und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
     iv.)  Cathrina Claas-Mühlhäuser, Frankfurt am Main, 
           Kauffrau, Vorsitzende des Aufsichtsrats der CLAAS KGaA mbH, 
           Harsewinkel, ist Mitglied in folgendem anderen gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsrat: 
 
 
       *     Vorsitzende des Aufsichtsrats der CLAAS KGaA mbH, 
             Harsewinkel 
 
 
 
           Sie ist Mitglied in folgendem vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremium: 
 
 
       *     Stellvertretende Vorsitzende des 
             Gesellschafterausschusses der CLAAS KGaA mbH, Harsewinkel 
 
 
 
   Im Falle seiner Bestellung in den Aufsichtsrat soll der jetzige 
   Aufsichtsratsvorsitzende, Dr. Drs. h.c. Andreas J. Büchting, erneut 
   als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz und der jetzige 
   stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende, Dr. Arend Oetker, erneut 
   als Kandidat für den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitz 
   vorgeschlagen werden. 
 
   Sämtliche der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen sind bereits 
   Mitglieder des Aufsichtsrats der KWS SAAT AG. Dr. Andreas J. Büchting 
   hat verwandtschaftliche Beziehungen zu elf wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionären/Aktionärinnen und ist bei weiteren 
   drei wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionärinnen, nämlich 
   bei der Büchting Beteiligungsgesellschaft mbH, Hannover, und zwei 
   Stiftungen Vorstandsmitglied bzw. Mitgesellschafter; diese wesentlich 
   beteiligten Aktionäre/Hauptversammlung, die jeweils direkt und indirekt 
   durch Zurechnung von Stimmrechten 56,1 % der stimmberechtigten Aktien 
   der Gesellschaft halten und deren Stimmrechte ihm zuzurechnen sind, 
   werden im Lagebericht der KWS Gruppe 2013/2014 gemäß § 315 Abs. 4 HGB 
   auf Seite 59 des Geschäftsberichts genannt. Dr. Arend Oetker ist 
   Geschäftsführender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft Dr. Arend 
   Oetker Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co., Berlin, die eine 
   weitere wesentlich an der Gesellschaft beteiligte Aktionärin ist und 
   deren Stimmrechte ihm zuzurechnen sind. Darüber hinaus bestehen 
   zwischen den vorgeschlagenen Personen einerseits und Gesellschaften 
   der KWS Gruppe, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder 
   indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits keine persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
   ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als 
   maßgebend ansehen würde. 
 
   Die Lebensläufe der Kandidaten sind auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.kws.de/Hauptversammlung eingestellt. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte: 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung eingeteilt in 6.600.000 auf den Inhaber lautende, 
   jeweils eine Stimme gewährende Stückaktien. Davon sind am Tag der 
   Einberufung dieser Hauptversammlung sämtliche Stückaktien 
   stimmberechtigt. 
 
   Teilnahmeberechtigung: 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 15 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich bei der Gesellschaft vor der Hauptversammlung 
   anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
   und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Der Nachweis hat sich auf 
   den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, das 
   ist der 27. November 2014, 0:00 Uhr (MEZ), zu beziehen 
   (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der von dem depotführenden 
   Institut in Textform in deutscher oder englischer Sprache ausgestellte 
   Nachweis des Anteilsbesitzes für den Aktionär muss der Gesellschaft 
   spätestens bis zum 12. Dezember 2014, 24:00 Uhr (MEZ), unter der 
   nachstehenden Adresse zugehen: 
 
           KWS SAAT AG, HV-Büro, Postfach 1463, 37555 Einbeck 
           oder per Telefax: +49 621 71 77 213 
           oder per E-Mail: Hauptversammlung@kws.com 
 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes 
   werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten 
   von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
   übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
   sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine 
   Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem 
   depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und 
   der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen 
   durch das depotführende Institut vorgenommen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 

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October 30, 2014 10:12 ET (14:12 GMT)

Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst 
   sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. 
   Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. 
   Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen 
   gehaltenen Aktien nur teilnahme- oder stimmberechtigt, soweit sie sich 
   bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Wir möchten auch weiterhin die Tradition pflegen, die Hauptversammlung 
   am Sitz unserer Gesellschaft abzuhalten. Daher bitten wir um 
   Verständnis, dass wir aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und der 
   erfahrungsgemäß großen Zahl an Anmeldungen zu unserer Hauptversammlung 
   pro Aktionär grundsätzlich maximal zwei Eintrittskarten zuschicken 
   können. 
 
   Stimmrechtsvertretung: 
 
   Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch 
   einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine 
   Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Die Erteilung der 
   Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
 
   Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem 
   dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der 
   Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist oder 
   auch durch Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax bzw. E-Mail 
   an die nachfolgend genannte Adresse: 
 
           KWS SAAT AG, HV-Büro, Postfach 1463, 37555 Einbeck 
           oder per Telefax: +49 55 61 311 95 283 
           oder per E-Mail: Hauptversammlung@kws.com 
 
 
   Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die 
   Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
   Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer 
   bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
   Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt 
   werden. 
 
   Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden 
   gebeten, das Vollmachtsformular zu verwenden, das auf der 
   Eintrittskarte abgedruckt ist. Ein Vollmachtsformular kann auch auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter www.kws.de/Hauptversammlung 
   heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der oben angegebenen 
   Adresse der Gesellschaft - KWS SAAT AG, HV-Büro, Postfach 1463, 37555 
   Einbeck, Telefax: +49 55 61 311 95 283, E-Mail: 
   Hauptversammlung@kws.com - postalisch, per Telefax oder per E-Mail 
   angefordert werden. 
 
   Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer von § 135 
   Abs. 8 AktG erfassten Aktionärsvereinigung oder Person oder eines nach 
   § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten 
   Instituts oder Unternehmens sowie für den Widerruf und den Nachweis 
   einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die 
   Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu 
   Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise 
   geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Zudem bieten wir den teilnahme- und stimmberechtigten Aktionären an, 
   sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch einen von der KWS SAAT AG 
   benannten Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung ihres Stimmrechts 
   vertreten zu lassen. Den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmacht und Weisungen für die 
   Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne Weisungen des Aktionärs 
   sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur 
   Stimmrechtsausübung befugt. Die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die 
   Vollmacht und Weisungen sind in Textform zu erteilen. Das Formular zur 
   Vollmachts- und Weisungserteilung ist auf der Eintrittskarte 
   abgedruckt und wird somit den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären 
   mit der Eintrittskarte zugesandt. Ein Formular kann auch auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.kws.de/Hauptversammlung 
   heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der nachfolgend 
   angegebenen Adresse - KWS SAAT AG, HV-Büro, Postfach 1463, 37555 
   Einbeck, Telefax: +49 55 61 311 95 283, E-Mail: 
   Hauptversammlung@kws.com - postalisch, per Telefax oder per E-Mail 
   angefordert werden. Die Vollmachts- und Weisungserteilung an den von 
   der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist der Gesellschaft 
   in Textform unter folgender Adresse zu übermitteln: 
 
           KWS SAAT AG, HV-Büro, Postfach 1463, 37555 Einbeck 
           oder per Telefax: +49 55 61 311 95 283 
           oder per E-Mail: Hauptversammlung@kws.com 
 
 
   Aktionäre, die einen von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, die 
   Vollmacht nebst Weisungen spätestens bis zum 17. Dezember 2014, 12:00 
   Uhr (MEZ), Eingang bei der Gesellschaft, postalisch, per Telefax oder 
   per E-Mail an die vorstehend genannte Adresse zu übermitteln. 
 
   Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von 
   der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter finden sich auf den 
   hierzu vorgesehenen Formularen. 
 
   Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126, § 127, 
   § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen Betrag am 
   Grundkapital von EUR 500.000 (dies entspricht 166.667 Stückaktien) 
   erreichen, können unter Nachweis der nach § 122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 
   Satz 3 in Verbindung mit § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG erforderlichen 
   Haltezeit verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss 
   eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
   Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der 
   Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also 
   spätestens am 17. November 2014, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Wir bitten, 
   derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden: 
 
           KWS SAAT AG, Vorstand, HV-Büro, Grimsehlstr. 31, 
           37574 Einbeck. 
 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126, 127 AktG 
 
   Gegenanträge von Aktionären gegen einen oder mehrere Vorschläge von 
   Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten oder mehreren 
   Tagesordnungspunkten gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Wahlvorschläge im 
   Sinne von § 127 AktG sind ausschließlich an die nachstehende Adresse 
   zu übersenden: 
 
           KWS SAAT AG, HV-Büro, Postfach 1463, 37555 Einbeck 
           oder per Telefax: +49 55 61 311 95 283 
           oder per E-Mail: Hauptversammlung@kws.com 
 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht 
   berücksichtigt. 
 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären, die mit Begründung 
   spätestens bis zum Ablauf des 3. Dezember 2014, 24:00 Uhr (MEZ) unter 
   der vorgenannten Adresse der Gesellschaft zugehen, werden 
   einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer 
   etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.kws.de/Hauptversammlung 
   veröffentlicht. In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei 
   deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich 
   gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.kws.de/Hauptversammlung angegeben. Gegenanträge 
   sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt 
   werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
   Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige 
   Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
   Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG 
   gelten die vorstehenden Ausführungen einschließlich der Frist für die 
   Zugänglichmachung des Wahlvorschlags - Zugang spätestens bis zum 
   Ablauf des 3. Dezember 2014, 24:00 Uhr (MEZ) - sinngemäß mit der 
   Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss. Der 
   Vorstand braucht darüber hinaus den Wahlvorschlag nach § 127 Satz 3 
   AktG nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag den Namen, den 
   ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im 
   Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren 
   Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im 

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October 30, 2014 10:12 ET (14:12 GMT)

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