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DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.03.2015 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

ISRA VISION AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
05.02.2015 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   ISRA VISION AG 
 
   Darmstadt 
 
   - Wertpapier-Kenn-Nummer 548 810 - 
   - International Securities Identification Number DE0005488100 - 
 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit herzlich zu der am 
 
   Dienstag, dem 17. März 2015 um 10.30 Uhr (Mitteleuropäische Zeit - 
   MEZ) 
 
   in den Räumen der Industrie- und Handelskammer Darmstadt, Rheinstraße 
   89, 64295 Darmstadt stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   eingeladen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           30. September 2014 und des Lageberichts sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/2014, des gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 30. September 2014 (IFRS) und des 
           Konzernlageberichts sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 
           Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 172, 173 des 
           Aktiengesetzes (AktG) am 21. Januar 2015 gebilligt. Der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des 
           Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses 
           durch die Hauptversammlung ist somit nicht erforderlich. 
           Jahresabschluss, Konzernabschluss, Lagebericht, 
           Konzernlagebericht und Bericht des Aufsichtsrats sind 
           vielmehr, ebenso wie der erläuternde Bericht des Vorstands zu 
           den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 des 
           Handelsgesetzbuchs der Hauptversammlung zugänglich zu machen 
           und sollen dieser erläutert werden, ohne dass es hierzu einer 
           Beschlussfassung bedarf. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
           ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2013/2014 in 
           Höhe von EUR 6.808.698,30 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,39 je Stückaktie             EUR 
   bezogen auf die 4.372.440 Stückaktien mit voller           1.705.251,60 
   Gewinnberechtigung für das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                                           EUR 
                                                              5.103.446,70 
 
   Bilanzgewinn                                                        EUR 
                                                              6.808.698,30 
 
 
           Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende 
           Restbetrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur 
           Gewinnverwendung basieren auf dem am 21. Januar 2015, dem Tag 
           der Feststellung des Jahresabschlusses, dividendenberechtigten 
           Grundkapital in Höhe von EUR 4.372.440 eingeteilt in ebenso 
           viele Stückaktien. 
 
 
           Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die 
           Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von 
           Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein 
           entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur 
           Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine 
           Ausschüttung von EUR 0,39 je dividendenberechtigter Stückaktie 
           vorsieht. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich 
           die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die 
           Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung 
           vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
           erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
           Betrag entsprechend. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013/2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014/2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende 
           Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die PKF Deutschland 
           GmbH, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014/2015 zu 
           bestellen. 
 
 
     6.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
           AktG und § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern 
           zusammen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 der Satzung steht Herrn Enis 
           Ersü, Darmstadt, solange er am Grundkapital der Gesellschaft 
           beteiligt ist, das Recht zu, ein Mitglied in den Aufsichtsrat 
           zu entsenden. Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder werden von 
           der Hauptversammlung gewählt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 der Satzung). 
           Da Herr Enis Ersü erklärt hat, von seinem Recht, ein Mitglied 
           in den Aufsichtsrat zu entsenden, derzeit keinen Gebrauch zu 
           machen, sind sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats von der 
           Hauptversammlung zu wählen. Die Hauptversammlung ist an 
           Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Die Amtszeit der derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder Prof. Dr. 
           rer. nat. Dipl.-Ing. Henning Tolle, Dr.-Ing. h.c. Heribert J. 
           Wiedenhues und Dr. Wolfgang Witz endet mit Ablauf der 
           Hauptversammlung am 17. März 2015. Die vorgenannten Personen 
           sollen erneut zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt werden. 
           Außerdem hat Herr Dr. Erich W. Georg sein Amt mit Wirkung zum 
           Ablauf der Hauptversammlung am 17. März 2015 niedergelegt. An 
           seiner Stelle soll Frau Susanne Wiegand in den Aufsichtsrat 
           gewählt werden, wobei die Wahl für den Rest der Amtszeit des 
           ausscheidenden Herrn Dr. Erich W. Georg erfolgen soll. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt deshalb vor, die folgenden Personen 
           in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen: 
 
 
           a) Herrn Prof. Dr. rer. nat. Dipl.-Ing. Henning Tolle, 
           emeritierter Universitätsprofessor (Universitätsprofessor 
           em.), wohnhaft in Roßdorf, 
 
 
           b) Herrn Dr.-Ing. h.c. Heribert J. Wiedenhues, ehemaliges 
           Vorstandsmitglied der Thyssen Krupp Engineering AG, Lahnstein, 
           wohnhaft in Lahnstein, 
 
 
           c) Herrn Dr. Wolfgang Witz, Rechtsanwalt und Partner der 
           Rechtsanwaltssozietät Baas, Overlack, Witz, Mannheim, wohnhaft 
           in Freiburg im Breisgau, 
 
 
           und zwar jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte 
           Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei 
           das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht mitgerechnet 
           wird, 
 
 
           d) Frau Susanne Wiegand, Mitglied des Executive Committees der 
           Privinvest Holding SAL, Beirut/Libanon, Geschäftsführerin der 
           German Naval Yards Holdings GmbH, Rendsburg, der Nobiskrug 
           GmbH, Rendsburg, der Abu Dhabi MAR Kiel GmbH, Kiel, und der 
           Lindenau Werft GmbH, Kiel, sowie Mitglied des Vorstands im 
           Verband für Schiffbau und Meerestechnik e.V., wohnhaft in 
           Schönaich, und zwar für die Zeit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2016/2017 beschließt. 
 
 
           Die Wahlen sollen als Einzelwahlen erfolgen. 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie gemäß Ziffer 
           5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex: 
 
 
           Herr Prof. Dr. rer. nat. Dipl. Ing. Henning Tolle ist weder 
           Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
           noch Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen 
           Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
           Herr Dr.-Ing. h.c. Heribert J. Wiedenhues ist Mitglied in 
           anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten der folgenden 
           Gesellschaften: Aufsichtsratsvorsitzender der PM-International 
           AG, Speyer; Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der 
           FISCHER COMPUTERTECHNIK FCT Aktiengesellschaft, Radolfzell am 
           Bodensee. Er ist zudem Mitglied in vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien der folgenden 
           Wirtschaftsunternehmen: Verwaltungsratsmitglied der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 05, 2015 09:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der -2-

PM-INTERNATIONAL AG, Luxembourg/Großherzogtum Luxembourg. 
 
 
           Herr Dr. Wolfgang Witz ist nicht Mitglied in anderen 
           gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Er ist Mitglied in 
           vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien der 
           folgenden Wirtschaftsunternehmen: Stellvertretender 
           Vorsitzender des Beirats der Troester GmbH & Co. KG, Hannover; 
           stellvertretender Vorsitzender des Beirats der TET Systems 
           GmbH & Co. KG, Heidelberg. 
 
 
           Frau Susanne Wiegand ist weder Mitglied in anderen gesetzlich 
           zu bildenden Aufsichtsräten noch Mitglied in vergleichbaren 
           in- und ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
           Abgesehen davon, dass Herr Prof. Dr. Tolle, Herr Dr. 
           Wiedenhues und Herr Dr. Witz gegenwärtig bereits Mitglieder 
           des Aufsichtsrats der ISRA VISION AG sind und Herr Prof. Dr. 
           Tolle mit dem Vorsitzenden des Vorstands der Gesellschaft 
           verwandt ist, bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
           keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
           maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
           zwischen Herrn Prof. Dr. Tolle, Herrn Dr. Wiedenhues, Herrn 
           Dr. Witz und Frau Susanne Wiegand einerseits und den 
           Gesellschaften des ISRA VISION-Konzerns, den Organen der ISRA 
           VISION AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % 
           der stimmberechtigten Aktien an der ISRA VISION AG beteiligten 
           Aktionär andererseits. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung des 
           Vorstands zum Erwerb eigener Aktien unter Aufhebung der 
           bestehenden Ermächtigung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Unter gleichzeitiger Aufhebung der von der 
             Hauptversammlung am 24. März 2010 zu Tagesordnungspunkt 7 
             beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird 
             der Vorstand bis zum 16. März 2020 ermächtigt, unter Wahrung 
             des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53 a AktG) Aktien der 
             Gesellschaft bis zu 10 % des bei der Beschlussfassung 
             bestehenden Grundkapitals, zu erwerben mit der Maßgabe, dass 
             auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien 
             zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die 
             Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die 
             ihr nach §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, nicht mehr als 
             10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Ferner 
             sind die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG 
             zu beachten. Der Erwerb darf nicht zum Zwecke des Handels in 
             eigenen Aktien erfolgen. 
 
 
             Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden. 
             Der Erwerb kann innerhalb des Ermächtigungszeitraumes bis 
             zur Erreichung des maximalen Erwerbsvolumens in 
             Teiltranchen, verteilt auf verschiedene Erwerbszeitpunkte, 
             erfolgen. Der Erwerb kann auch durch von der Gesellschaft im 
             Sinne von § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen oder für 
             ihre oder deren Rechnung durch Dritte erfolgen. 
 
 
       b)    Der Erwerb erfolgt über die Börse. Der von der 
             Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) darf das arithmetische Mittel der 
             Schlussauktionspreise der Aktie im Xetra-Handel an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf 
             Börsentage vor dem Erwerb der Aktien um nicht mehr als 5 % 
             überschreiten und um nicht mehr als 5 % unterschreiten. 
 
 
       c)    Der Vorstand kann eigene Aktien, die aufgrund der 
             vorstehenden Ermächtigung erworben wurden, unter Wahrung des 
             Gleichbehandlungsgrundsatzes entweder über die Börse (wobei 
             ein Handel in eigenen Aktien ausgeschlossen ist) oder durch 
             ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot unter Wahrung des 
             Bezugsrechts veräußern. 
 
 
         (1)   Der Vorstand wird ermächtigt, erworbene eigene 
               Aktien stattdessen auch mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               Dritten im Rahmen von Zusammenschlüssen mit Unternehmen 
               oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von 
               Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen als 
               Gegenleistung für die Einbringung von Unternehmen, Teilen 
               von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen zu 
               gewähren. 
 
 
         (2)   Der Vorstand wird ermächtigt, erworbene eigene 
               Aktien stattdessen auch mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot 
               an alle Aktionäre zu veräußern, wenn diese Aktien gegen 
               Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den 
               durchschnittlichen Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
               gleicher Gattung und Ausstattung an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsentagen vor der 
               endgültigen Festlegung des Veräußerungspreises durch den 
               Vorstand, ermittelt auf der Basis des arithmetischen 
               Mittels der Schlussauktionspreise der ISRA-Aktie im 
               Xetra-Handel, nicht wesentlich unterschreitet; in diesem 
               Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien insgesamt 
               10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
               der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - falls 
               dieser Betrag geringer ist - 10 % des zum Zeitpunkt der 
               Veräußerung der Aktien bestehenden Grundkapitals der 
               Gesellschaft nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung auf 
               10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, 
               die unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren 
               Stelle tretenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus 
               genehmigtem Kapital gemäß § 203 Abs. 1 und Abs. 2 AktG 
               i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts ausgegeben werden. Ferner sind auf diese 
               Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien 
               anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
               mit Wandel- und/oder Optionsrecht ausgegeben sind bzw. 
               ausgegeben werden, sofern die Schuldverschreibungen 
               aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
               Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden 
               Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
               wurden. 
 
 
         (3)   Der Vorstand wird ermächtigt, erworbene eigene 
               Aktien stattdessen auch zur Erfüllung von Wandlungs- 
               und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten aus Wandel- 
               und/oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden, die 
               die Gesellschaft gemäß der unter Punkt 9 der Tagesordnung 
               vorgeschlagenen Ermächtigung unmittelbar oder durch ein 
               Konzernunternehmen begibt. 
 
 
         (4)   Der Vorstand wird ermächtigt, erworbene eigene 
               Aktien stattdessen auch mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder die 
               Durchführung der Einziehung eines weiteren 
               Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
 
 
 
             Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der 
             Gesellschaft ist insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien 
             gemäß den vorstehenden Ermächtigungen (1), (2) und (3) 
             verwendet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand im Falle 
             der Veräußerung der eigenen Aktien im Rahmen eines Angebots 
             an alle Aktionäre der Gesellschaft das Bezugsrecht der 
             Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
             Spitzenbeträge ausschließen. 
 
 
             Von den vorstehenden Ermächtigungen kann einmal oder 
             mehrmals, einzeln oder zusammen und bezogen auf Teilvolumina 
             der erworbenen eigenen Aktien Gebrauch gemacht werden. 
 
 
       d)    Sofern der Xetra-Handel eingestellt wird, ist auf 
             ein an die Stelle des Xetra-Systems getretenes funktional 
             vergleichbares Nachfolgesystem abzustellen. Wird an einem 
             Tag kein Schlussauktionspreis ermittelt, aber ein 
             Schlusskurs festgestellt, so ist statt des 
             Schlussauktionspreises auf den Schlusskurs abzustellen. 
 
 
 
           Bericht des Vorstandes nach § 186 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 71 
           Abs. 1 Nr. 8 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts bei 
           Veräußerung eigener Aktien gemäß Punkt 7 der Tagesordnung 
 
 
             Der Vorstand erstattet gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 
             i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG über die Gründe für den 
             Ausschluss des Bezugsrechtes bei der Veräußerung eigener 

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February 05, 2015 09:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der -3-

Aktien den nachfolgenden Bericht. 
 
 
             Die durch die Hauptversammlung vom 24. März 2010 erteilte 
             Ermächtigung zum Rückerwerb und zur Verwendung eigener 
             Aktien läuft am 23. März 2015 aus. Die Ermächtigung zum 
             Rückerwerb soll deshalb ersetzt werden. Der Gesellschaft 
             soll auch für die nächsten fünf Jahre wieder die Möglichkeit 
             gegeben werden, eigene Aktien zu erwerben und für Zwecke zu 
             verwenden, bei denen das Bezugsrecht der Aktionäre 
             ausgeschlossen ist. 
 
 
             Zum einen soll der Vorstand ermächtigt werden, die 
             erworbenen eigenen Aktien im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
             Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
             Unternehmensbeteiligungen Dritten als Gegenleistung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gewähren zu 
             können. Die Praxis zeigt, dass beim Erwerb von Unternehmen, 
             Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen 
             zunehmend Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung verlangt 
             werden. Bei Unternehmenszusammenschlüssen kann die 
             Aktiengewährung sogar Teil des gesetzlich geregelten 
             Zusammenschlusstatbestands sein. Die vorgeschlagene 
             Ermächtigung soll der Gesellschaft die notwendige 
             Flexibilität geben, sich ihr bietende Gelegenheiten zum 
             Zusammenschluss mit anderen Unternehmen sowie zum Erwerb von 
             Unternehmen, Teilen von Unternehmen und 
             Unternehmensbeteiligungen unter Ausgabe von Aktien der 
             Gesellschaft schnell und flexibel ausnutzen zu können, ohne 
             auf das genehmigte Kapital zugreifen zu müssen. Dem trägt 
             der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
             Rechnung. Wenn sich Möglichkeiten zu einem solchen 
             Unternehmenszusammenschluss oder zu einem solchen Erwerb von 
             Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
             Unternehmensbeteiligungen konkretisieren, wird der Vorstand 
             sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Gewährung 
             eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen 
             soll. Er wird dies nur tun, wenn die Gewährung von 
             ISRA-Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
             liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird 
             auch der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen. Der 
             Vorstand wird der Hauptversammlung über eine etwaige 
             Ausnutzung dieser Ermächtigung berichten. 
 
 
             Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, die erworbenen 
             eigenen Aktien in anderen Fällen als im Rahmen von 
             Zusammenschlüssen mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs 
             von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen 
             daran außerhalb der Börse unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             veräußern zu können. Voraussetzung hierfür ist, dass die 
             Veräußerung der Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis 
             erfolgt, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
             gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der 
             Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Rechtsgrundlage 
             für diesen Bezugsrechtsausschluss ist § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG. Ein etwaiger 
             Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich 
             nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des 
             maßgeblichen Börsenpreises liegen. Darüber hinaus darf die 
             Anzahl der zu veräußernden Aktien 10 % des im Zeitpunkt der 
             Beschlussfassung der Hauptversammlung und zum Zeitpunkt der 
             Veräußerung der Aktien bestehenden Grundkapitals der 
             Gesellschaft nicht überschreiten. Diese Ermächtigung soll 
             der Gesellschaft ebenfalls größere Flexibilität verschaffen. 
             Sie soll es der Gesellschaft etwa ermöglichen, Aktien an 
             Finanzinvestoren oder sonstige Kooperationspartner abzugeben 
             und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen 
             möglichst hohen Veräußerungsbetrag und damit eine 
             größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Damit 
             kann, wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit, in der 
             Regel ein höherer Mittelzufluss je Aktie zugunsten der 
             Gesellschaft erreicht werden als bei einem unter Wahrung des 
             Bezugsrechts der Aktionäre erfolgendem Angebot an alle 
             Aktionäre. Die vorgeschlagene Ermächtigung liegt deshalb im 
             Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Dadurch, 
             dass sich der Veräußerungspreis am Börsenkurs zu orientieren 
             hat, sind die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. 
             Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre relative 
             Beteiligung über einen Zukauf von Aktien über die Börse 
             aufrecht zu erhalten. Die Ermächtigung zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts entsprechend §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ist auf insgesamt EUR 438.124,00 oder - 
             falls dieser Betrag geringer ist - 10 % des im Zeitpunkt der 
             Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
             begrenzt. Im Rahmen der vorgegebenen gesetzlichen Grenze von 
             10 % des Grundkapitals werden auch Ermächtigungen zum 
             Bezugsrechtsausschluss bei Ausnutzung eines genehmigten 
             Kapitals (z.B. aufgrund der Ermächtigung nach 
             Tagesordnungspunkt 8.) sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts 
             bei Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 
             berücksichtigt. Dadurch ist sichergestellt, dass die 
             Interessen der Aktionäre an einer möglichst geringen 
             Beeinträchtigung ihrer Rechte gewahrt werden. Konkrete Pläne 
             für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen nicht. Der 
             Vorstand wird der Hauptversammlung über eine etwaige 
             Ausnutzung dieser Ermächtigung berichten. 
 
 
             Der Vorstand soll darüber hinaus ermächtigt werden, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats die zurückerworbenen Aktien 
             auch zur Erfüllung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
             bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen zu verwenden, die 
             die Gesellschaft gemäß der unter Punkt 9 der Tagesordnung 
             vorgeschlagenen Ermächtigung unmittelbar oder durch ein 
             Konzernunternehmen begibt. Zur Erfüllung der sich aus diesen 
             Schuldverschreibungen ergebenden Rechte bzw. Pflichten zum 
             Bezug von Aktien der Gesellschaft kann es zweckmäßig sein, 
             an Stelle einer Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene 
             Aktien einzusetzen; denn insoweit handelt es sich um ein 
             geeignetes Mittel, um einer Verwässerung des Kapitalbesitzes 
             und des Stimmrechts der Aktionäre entgegenzuwirken, wie sie 
             in gewissem Umfang bei der Erfüllung dieser Rechte bzw. 
             Pflichten mit neu geschaffenen Aktien eintreten kann. Die 
             Ermächtigung sieht daher die Möglichkeit einer 
             entsprechenden Verwendung der eigenen Aktien vor. Insoweit 
             soll das Bezugsrecht der Aktionäre ebenfalls ausgeschlossen 
             sein. 
 
 
             Darüber hinaus soll der Vorstand im Falle der Veräußerung 
             der eigenen Aktien im Rahmen eines Angebots an alle 
             Aktionäre der Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausschließen 
             können. Diese Ermächtigung soll ermöglichen, eine runde Zahl 
             an Aktien anbieten und zugleich ein praktikables 
             Bezugsverhältnis erreichen zu können. Der 
             Bezugsrechtsausschluss ist erforderlich, um etwaige Spitzen 
             verwerten zu können. Die Verwertung erfolgt jeweils 
             bestmöglich, mindestens aber zum Bezugskurs. 
 
 
             Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien 
             auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen 
             zu können. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals sowie Änderung von § 4 der Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates, das Grundkapital bis zum 16. März 2020 durch 
             Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen 
             einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um bis 
             zu EUR 2.190.620,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Dem 
             Bezugsrecht der Aktionäre wird auch durch ein mittelbares 

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February 05, 2015 09:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der -4-

Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG genügt. 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen 
 
 
         -     für Spitzenbeträge, 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
               und/oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
               bzw. den Schuldnern von Wandlungspflichten aus 
               Schuldverschreibungen, die die Gesellschaft gemäß der 
               unter Punkt 9 der Tagesordnung vorgeschlagenen 
               Ermächtigung unmittelbar oder durch ein Konzernunternehmen 
               begibt, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu 
               gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- 
               und/oder Optionsrechte bzw. Erfüllung der 
               Wandlungspflichten zustünde, 
 
 
         -     zur Gewährung von Aktien gegen Einbringung von 
               Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen von Zusammenschlüssen 
               mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von 
               Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
               Unternehmensbeteiligungen, 
 
 
         -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
               erfolgt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung 
               zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich im 
               Sinne von §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 ausgegebenen Aktien 
               entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals EUR 
               438.124,00 oder - falls dieser Betrag geringer ist - 10 % 
               des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden 
               Grundkapitals nicht übersteigt. Auf diese Begrenzung auf 
               10 % des Grundkapitals ist die Veräußerung eigener Aktien 
               anzurechnen, sofern sie aufgrund einer zum Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren 
               Stelle tretenden Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
               i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung auf 
               10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die 
               zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandel- 
               und/oder Optionsrecht ausgegeben sind bzw. ausgegeben 
               werden, sofern die Schuldverschreibungen aufgrund einer 
               zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
               geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung in 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital festzulegen. 
 
 
       b)    § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats, das Grundkapital bis zum 16. März 2020 durch 
             Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen 
             einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um bis 
             zu EUR 2.190.620,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Dem 
             Bezugsrecht der Aktionäre wird auch durch ein mittelbares 
             Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG genügt. 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen 
 
 
         -     für Spitzenbeträge, 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
               und/oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
               bzw. den Schuldnern von Wandlungspflichten aus 
               Schuldverschreibungen, die die Gesellschaft gemäß der 
               unter Punkt 9 der Tagesordnung vorgeschlagenen 
               Ermächtigung unmittelbar oder durch ein Konzernunternehmen 
               begibt, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu 
               gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- 
               und/oder Optionsrechte bzw. Erfüllung der 
               Wandlungspflichten zustünde, 
 
 
         -     zur Gewährung von Aktien gegen Einbringung von 
               Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen von Zusammenschlüssen 
               mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von 
               Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
               Unternehmensbeteiligungen, 
 
 
         -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
               erfolgt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung 
               zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich im 
               Sinne von §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 ausgegebenen Aktien 
               entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals EUR 
               438.124,00 oder - falls dieser Betrag geringer ist - 10 % 
               des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden 
               Grundkapitals nicht übersteigt. Auf diese Begrenzung auf 
               10 % des Grundkapitals ist die Veräußerung eigener Aktien 
               anzurechnen, sofern sie aufgrund einer zum Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren 
               Stelle tretenden Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
               i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung auf 
               10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die 
               zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandel- 
               und/oder Optionsrecht ausgegeben sind bzw. ausgegeben 
               werden, sofern die Schuldverschreibungen aufgrund einer 
               zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
               geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung in 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital festzulegen.' 
 
 
 
           Bericht des Vorstandes nach § 186 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 203 
           Abs. 2 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts im 
           Rahmen des genehmigten Kapitals gemäß Punkt 8 der Tagesordnung 
 
 
           Der Vorstand erstattet gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 203 
           Abs. 2 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des 
           Bezugsrechts den nachfolgend wiedergegebenen Bericht: 
 
 
           Die beantragte Ermächtigung, das Grundkapital der Gesellschaft 
           durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen, soll den 
           Vorstand in die Lage versetzen, auch weiterhin mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats kurzfristig auf auftretende 
           Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung 
           von strategischen Entscheidungen reagieren zu können. Die 
           Ermächtigung soll, wie in der Vergangenheit im größten 
           gesetzlich zulässigen Umfang erteilt werden, um der 
           Gesellschaft während der fünfjährigen Laufzeit der 
           Ermächtigung größtmögliche Flexibilität zu gewähren. 
 
 
           Die Ermächtigung, das Bezugsrecht mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausschließen zu können, soll 
           ermöglichen, einen runden Emissionsbetrag und zugleich ein 
           praktikables Bezugsverhältnis zu erreichen. Der 
           Bezugsrechtsausschluss ist erforderlich, um etwaige Spitzen 
           verwerten zu können. Die Verwertung erfolgt jeweils 
           bestmöglich, mindestens aber zum Bezugskurs. 
 
 
           Wenn den Aktionären bei einer Kapitalerhöhung grundsätzlich 
           ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien eingeräumt wird, soll der 
           Vorstand darüber hinaus auch ermächtigt sein, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
           und/oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
           bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen, die von der 
           Gesellschaft gemäß der unter Punkt 9 der Tagesordnung 
           vorgeschlagenen Ermächtigung unmittelbar oder durch ein 
           Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, ein Bezugsrecht auf 
           neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 

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February 05, 2015 09:08 ET (14:08 GMT)

Ausübung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Erfüllung 
           der Wandlungspflichten zustünde. Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen sind zur Erleichterung der 
           Platzierbarkeit am Kapitalmarkt regelmäßig mit einem 
           Verwässerungsschutz versehen. Als Verwässerungsschutz üblich 
           ist ein Geldausgleich oder wahlweise die Ermäßigung des 
           Wandlungs- bzw. Optionspreises bzw. eine Anpassung des 
           Umtauschverhältnisses. Daneben sehen Wandel- und 
           Optionsschuldverschreibungsbedingungen üblicherweise vor, dass 
           insbesondere im Fall einer Kapitalerhöhung unter Einräumung 
           eines Bezugsrechts für die Aktionäre den Inhabern und/oder 
           Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. den 
           Schuldnern der Wandlungspflichten anstelle eines 
           Verwässerungsschutzes durch die vorgenannten Mechanismen ein 
           Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es 
           auch den Aktionären zusteht. Sie werden, wenn der Vorstand von 
           dieser Möglichkeit Gebrauch macht, so gestellt, als ob sie ihr 
           Wandlungs- oder Optionsrecht bereits ausgeübt bzw. ihre 
           Wandlungs- und/oder Optionspflicht bereits erfüllt hätten. 
           Dies hat den Vorteil, dass die Gesellschaft - im Gegensatz zu 
           einem Verwässerungsschutz durch Ermäßigung des Wandlungs- oder 
           Optionspreises bzw. eine Anpassung des Umtauschverhältnisses - 
           einen höheren Ausgabebetrag für die bei der Wandlung oder 
           Optionsausübung bzw. im Zuge der Erfüllung der 
           Wandlungspflichten auszugebenden Aktien erzielen kann und 
           dafür auch keinen Geldausgleich leisten muss. Um dies zu 
           erreichen, ist insoweit ein Bezugsrechtsausschluss 
           erforderlich. 
 
 
           Die weiter vorgeschlagene Möglichkeit, das Bezugsrecht mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Sacheinlagen ausschließen zu können, soll dem Zweck dienen, im 
           Rahmen von Zusammenschlüssen mit Unternehmen oder im Rahmen 
           des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
           Unternehmensbeteiligungen Aktien der ISRA VISION AG als 
           Gegenleistung gewähren zu können. Um im Zuge des Erwerbs eines 
           Unternehmens, eines Teils eines Unternehmens oder einer 
           Unternehmensbeteiligung oder einer ähnlichen Transaktion auch 
           eine Einbringung von anderen Vermögensgegenständen möglich zu 
           machen, soll die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
           nicht auf den Fall der Einbringung des Unternehmens, Teils des 
           Unternehmens oder der Unternehmensbeteiligung beschränkt 
           werden. Auf diese Weise könnte etwa einem Verlangen der 
           Anteilsinhaber der Zielgesellschaft, dass ihnen gegenüber der 
           Zielgesellschaft zustehende Darlehensforderungen oder sonstige 
           Rechte ebenfalls gegen Gewährung von Aktien in die ISRA VISION 
           AG eingebracht werden, nachgekommen werden. 
 
 
           Die ISRA VISION AG steht im nationalen, europäischen und 
           globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, auf 
           den nationalen und internationalen Märkten im Interesse ihrer 
           Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört 
           auch die Möglichkeit, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder 
           Unternehmensbeteiligungen zur Verbesserung der 
           Wettbewerbsposition erwerben zu können oder sich mit anderen 
           Unternehmen zusammenzuschließen. Die im Interesse der 
           Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser 
           Option kann im Einzelfall darin bestehen, den Erwerb eines 
           Unternehmens, eines Teils eines Unternehmens oder einer 
           Unternehmensbeteiligung über die Gewährung von Aktien der ISRA 
           VISION AG durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass beim Erwerb 
           von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
           Unternehmensbeteiligungen zunehmend Aktien der Gesellschaft 
           als Gegenleistung verlangt werden. Bei 
           Unternehmenszusammenschlüssen kann die Aktiengewährung sogar 
           Teil des gesetzlich geregelten Zusammenschlusstatbestands 
           sein. Der Einsatz von neuen Aktien als Gegenleistung kann 
           darüber hinaus zur Schonung der Liquidität zweckmäßig sein. 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
           soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um 
           sich bietende Gelegenheiten zum Zusammenschluss mit anderen 
           Unternehmen sowie zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von 
           Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder anderen 
           Vermögensgegenständen schnell und flexibel ausnutzen zu 
           können. Da eine Kapitalerhöhung für solche Erwerbe vielfach 
           kurzfristig erfolgen muss, ist insoweit die Schaffung eines 
           genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des 
           Bezugsrechtsausschlusses erforderlich. 
 
 
           Wenn sich Möglichkeiten zu einem solchen 
           Unternehmenszusammenschluss oder zu einem solchen Erwerb von 
           Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
           Unternehmensbeteiligungen konkretisieren, wird der Vorstand 
           sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur 
           Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen 
           soll. Er wird dies nur tun, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von 
           ISRA-Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
           liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird auch 
           der Aufsichtsrat seine nach dem Gesetz erforderliche 
           Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals erteilen. 
           Konkrete Zusammenschluss- oder Erwerbsvorhaben, zu deren 
           Durchführung das Kapital mit Bezugsrechtsausschluss erhöht 
           werden soll, bestehen zur Zeit nicht. 
 
 
           Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, das 
           Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, 
           wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen für den 
           Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt 
           sind. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird 
           voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 
           % des Börsenpreises liegen. Diese Möglichkeit des 
           Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage 
           versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen 
           und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst 
           hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der 
           eigenen Mittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung 
           führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit 
           erfahrungsgemäß zu einem deutlich höheren Mittelzufluss als 
           eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der 
           Aktionäre. Sie liegt somit im Interesse der Gesellschaft und 
           ihrer Aktionäre. 
 
 
           Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG ist auf insgesamt EUR 438.124,00 oder - 
           falls dieser Betrag geringer ist - 10 % des im Zeitpunkt der 
           Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals begrenzt. 
           Im Rahmen der vorgegebenen gesetzlichen Grenze von 10 % des 
           Grundkapitals werden auch Ermächtigungen zum 
           Bezugsrechtsausschluss bei Veräußerung eigener Aktien (z.B. 
           aufgrund der Ermächtigung nach Tagesordnungspunkt 7.) sowie 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Ausgabe von Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen berücksichtigt. Dadurch ist 
           sichergestellt, dass die Interessen der Aktionäre an einer 
           möglichst geringen Beeinträchtigung ihrer Rechte gewahrt 
           werden. 
 
 
           Der Vorstand wird über jede Ausnutzung des genehmigten 
           Kapitals jeweils in der nächsten Hauptversammlung berichten. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden und Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandelschuldverschreibungen sowie von 
           Optionsschuldverschreibungen, Aufhebung des bestehenden und 
           Schaffung eines neuen bedingten Kapitals II sowie Änderung von 
           § 4 der Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Unter gleichzeitiger Aufhebung der durch die 
             Hauptversammlung vom 29. März 2011 unter Tagesordnungspunkt 
             7 erteilten Ermächtigung wird der Vorstand ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 16. März 2020 einmalig 
             oder mehrmals Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
             im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 150.000.000,00 mit einer 
             Laufzeit von längstens 20 Jahren auszugeben und den Inhabern 
             bzw. Gläubigern (zusammen 'Inhaber') der 
             Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue 
             Aktien der ISRA VISION AG mit einem anteiligen Betrag des 

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