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Dow Jones News
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DGAP-HV: Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung -10-

DJ DGAP-HV: Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.03.2015 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Deutsche Beteiligungs AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
09.02.2015 15:15 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Deutsche Beteiligungs AG 
   Frankfurt am Main 
 
   WKN A1TNUT 
   ISIN DE000A1TNUT7 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am 
   Dienstag, dem 24. März 2015, 10:00 Uhr, im Gesellschaftshaus 
   Palmengarten, Palmengartenstraße 11, 60325 Frankfurt am Main, ein. 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Deutschen Beteiligungs AG zum 31. Oktober 2014, des 
           gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Oktober 2014 und des 
           zusammengefassten Lageberichts der Deutschen Beteiligungs AG 
           und des Konzerns mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu 
           den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB 
           sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
           Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können 
           von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.deutsche-beteiligung.de (im Bereich 'Investor Relations', 
           Unterpunkt 'Hauptversammlung') eingesehen werden. Die 
           Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein 
           und mündlich erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat den vom 
           Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
           festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
           daher keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 
           der Tagesordnung vorgesehen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2013/2014 der Deutschen Beteiligungs AG in 
           Höhe von 92.276.031,02 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von 0,40 EUR je           5.470.543,60 
   dividendenberechtigter Aktie, insgesamt                         EUR 
 
   Ausschüttung einer Sonderdividende von 1,60 EUR je    21.882.174,40 
   dividendenberechtigter Aktie, insgesamt                         EUR 
 
   Gewinnvortrag auf neue Rechnung                       64.923.313,02 
                                                                   EUR 
 
   Bilanzgewinn                                          92.276.031,02 
                                                                   EUR 
 
 
           Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem Fall 
           wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
           Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, der eine 
           unveränderte Dividende von 0,40 EUR je dividendenberechtigter 
           Aktie und eine unveränderte Sonderdividende von 1,60 EUR je 
           dividendenberechtigter Aktie sowie einen entsprechend 
           angepassten Gewinnvortrag vorsieht. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands im Geschäftsjahr 2013/2014 für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013/2014 für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in 
           § 2 zur Änderung des Unternehmensgegenstands 
 
 
           Der in der Satzung geregelte Unternehmensgegenstand der 
           Gesellschaft soll neu gefasst werden, um neben der seit langem 
           bestehenden Regulierung der Geschäftstätigkeit der 
           Gesellschaft durch das Gesetz über 
           Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) nun auch der 
           neuen Regulierung durch das am 22. Juli 2013 in Kraft 
           getretene Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) Rechnung zu tragen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
           § 2 der Satzung wird geändert und insgesamt wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
          '§ 2 
 
 
           Gegenstand des Unternehmens sind (i) gemäß 
           Kapitalanlagegesetzbuch in der jeweils gültigen Fassung (KAGB) 
           ausschließlich die kollektive Verwaltung von Spezial-AIF und 
           damit zusammenhängende Geschäfte, soweit eine entsprechende 
           Registrierung oder Erlaubnis nach dem KAGB vorliegt, und (ii) 
           gemäß dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften 
           in der jeweils gültigen Fassung (UBGG) der Erwerb, das Halten, 
           die Verwaltung und die Veräußerung von 
           Unternehmensbeteiligungen sowie die Durchführung von 
           Geschäften, die darüber hinaus gemäß UBGG für eine offene 
           Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zulässig sind.' 
 
 
     6.    Beschlussfassung über eine Änderung des 
           Geschäftsjahres sowie entsprechende Änderung der Satzung in § 
           3 
 
 
           Das Geschäftsjahr der Gesellschaft soll zur Erleichterung der 
           Kapitalmarktkommunikation und zur Vereinheitlichung mit den 
           Rechnungslegungsperioden der Private Equity Fonds der 
           Deutschen Beteiligungs AG umgestellt werden und künftig vom 1. 
           Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres 
           laufen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Das Geschäftsjahr der Gesellschaft, das bisher 
             vom 1. November eines Jahres bis zum 31. Oktober des 
             Folgejahres läuft, wird umgestellt und läuft künftig vom 1. 
             Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres. 
             Die Umstellung erfolgt mit Wirkung ab 1. Oktober 2015. Für 
             den Zeitraum vom 1. November 2014 bis 30. September 2015 
             wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet. 
 
 
       b)    § 3 der Satzung wird geändert und insgesamt wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
            '§ 3 
 
 
             Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober eines Jahres und 
             endet am 30. September des Folgejahres. Der Zeitraum vom 1. 
             November 2014 bis 30. September 2015 bildet ein 
             Rumpfgeschäftsjahr.' 
 
 
 
     7.    Wahl des Abschlussprüfers für das 
           (Rumpf-)Geschäftsjahr 2014/2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Für den Fall, dass die Hauptversammlung der zu 
             Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Änderung des 
             Geschäftsjahres und entsprechenden Satzungsänderung 
             zustimmt, wird zum Abschlussprüfer für das 
             Rumpfgeschäftsjahr vom 1. November 2014 bis 30. September 
             2015 die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
             am Main, gewählt. 
 
 
       b)    Für den Fall, dass die Hauptversammlung der zu 
             Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Änderung des 
             Geschäftsjahres und entsprechenden Satzungsänderung nicht 
             zustimmt, wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
             2014/2015 die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
             Frankfurt am Main, gewählt. 
 
 
 
           Die Wahlvorschläge stützen sich auf die Empfehlungen des 
           Prüfungsausschusses. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals 2015 mit der Möglichkeit zum Ausschluss 
           des Bezugsrechts sowie entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 24. März 2010 
           erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des 
           Grundkapitals um bis zu 24.266.665,33 EUR (Genehmigtes Kapital 
           2010), von der bisher kein Gebrauch gemacht wurde, läuft am 
           23. März 2015 aus. Um der Gesellschaft zu ermöglichen, auch in 
           Zukunft ihren Finanzbedarf durch Inanspruchnahme genehmigten 
           Kapitals schnell und flexibel decken zu können, soll ein neues 
           Genehmigtes Kapital 2015 im Umfang von bis zu rund 25 Prozent 
           des derzeitigen Grundkapitals geschaffen werden. Die 
           Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
           Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2015 soll auf 
           insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals beschränkt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 23. 
             März 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
             neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- 
             und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 09, 2015 09:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung -2-

insgesamt 12.133.330,89 EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
             2015). Dabei muss sich die Zahl der Aktien in demselben 
             Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital. 
 
 
             Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
             einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären 
             in der Weise eingeräumt werden, dass die Aktien von einem 
             oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten 
             oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit 
             der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         -     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         -     wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
               ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien 
               den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum 
               Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
               nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in dieser 
               Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
               Aktien darf insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht 
               überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 Prozent des 
               Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die während 
               der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des 
               § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. 
               Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von 
               Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus 
               Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder 
               -genussrechten auszugeben sind, sofern diese 
               Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
         -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage im 
               Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck 
               des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
               Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
               Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb 
               von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich 
               Forderungen gegen die Gesellschaft erfolgt; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
               Gläubigern von Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen mit Options- oder 
               Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten, die von der 
               Gesellschaft oder Gesellschaften ausgegeben werden, an 
               denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit 
               Mehrheit beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in 
               dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
               Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von 
               Wandlungspflichten zustehen würde; 
 
 
 
             und nur, soweit die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             auf der Grundlage dieser Ermächtigung oder eines anderen 
             genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage ausgegebenen 
             Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht 
             überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung. Auf die vorstehend genannte 10 Prozent-Grenze 
             werden angerechnet 
 
 
         -     eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
               werden, sowie 
 
 
         -     neue Aktien, die aufgrund von während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts begebenen Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen und/oder -genussrechten 
               auszugeben sind. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren 
             Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
             Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals 2015 oder nach Ablauf der Frist für die 
             Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 die Fassung der 
             Satzung in § 5 entsprechend anzupassen. 
 
 
       b)    Satzungsänderung 
 
 
             § 5 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '(3)  Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
               bis zum 23. März 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien 
               gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um 
               bis zu insgesamt 12.133.330,89 Euro zu erhöhen 
               (Genehmigtes Kapital 2015). Dabei muss sich die Zahl der 
               Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das 
               Grundkapital. 
 
 
               Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
               einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den 
               Aktionären in der Weise eingeräumt werden, dass die Aktien 
               von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
               Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 
               5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
               den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
               Bezugsrecht). 
 
 
               Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszuschließen, 
 
 
           -     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
                 Aktionäre auszunehmen; 
 
 
           -     wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
                 ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien 
                 den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum 
                 Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
                 nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in 
                 dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 Prozent des 
                 Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
                 Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
                 Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 
                 10 Prozent des Grundkapitals sind andere Aktien 
                 anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
                 direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
                 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls 
                 anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- 
                 und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Wandel- 
                 und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder 
                 -genussrechten auszugeben sind, sofern diese 
                 Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
                 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
           -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage im 
                 Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck 
                 des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
                 Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
                 Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb 
                 von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich 
                 Forderungen gegen die Gesellschaft erfolgt; 
 
 
           -     soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
                 Gläubigern von Options- und/oder 
                 Wandelschuldverschreibungen mit Options- oder 
                 Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten, die von der 
                 Gesellschaft oder Gesellschaften ausgegeben werden, an 
                 denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit 
                 Mehrheit beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
                 in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
                 der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung 
                 von Wandlungspflichten zustehen würde; 
 
 
 
               und nur, soweit die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung auf der Grundlage dieser Ermächtigung oder 
               eines anderen genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 

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February 09, 2015 09:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung -3-

Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage 
               ausgegebenen Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals 
               nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung. Auf die vorstehend genannte 10 
               Prozent-Grenze werden angerechnet 
 
 
           -     eigene Aktien, die während der Laufzeit 
                 dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 veräußert werden, sowie 
 
 
           -     neue Aktien, die aufgrund von während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts begebenen Wandel- und/oder 
                 Optionsschuldverschreibungen und/oder -genussrechten 
                 auszugeben sind. 
 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren 
               Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
               Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, 
               festzulegen. 
 
 
               Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des 
               Genehmigten Kapitals 2015 oder nach Ablauf der Frist für 
               die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 die Fassung 
               der Satzung in § 5 entsprechend anzupassen.' 
 
 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen, zum Ausschluss des Bezugsrechts 
           sowie über die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 
           2010/I und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2015/I 
           und entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 24. März 2010 
           erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Begebung von Options- 
           und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 
           bis zu 160.000.000,00 EUR und zur Gewährung von Optionsrechten 
           und Wandlungsrechten auf Stückaktien der Gesellschaft mit 
           einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 
           24.266.665,33 EUR läuft am 23. März 2015 aus. Die Ermächtigung 
           wurde bisher nicht ausgenutzt; das zu ihrer Absicherung 
           bestehende Bedingte Kapital 2010/I wird nicht mehr benötigt. 
           Die Gesellschaft hält es für erforderlich, weiterhin auf 
           Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder deren 
           Kombination als Instrument ihrer Finanzierung zurückgreifen zu 
           können. Um der Gesellschaft auch in Zukunft die nötige 
           Flexibilität bei dieser Art der Kapitalbeschaffung zu geben, 
           soll eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit des 
           Bezugsrechtsausschlusses erteilt, das funktionslos gewordene 
           bestehende Bedingte Kapital 2010/I aufgehoben und ein neues 
           Bedingtes Kapital 2015/I beschlossen werden. Das neue Bedingte 
           Kapital 2015/I soll ein Volumen von rund 25 Prozent des 
           derzeitigen Grundkapitals haben; die Möglichkeit zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen soll dergestalt begrenzt sein, dass 
           aufgrund solcher Schuldverschreibungen Aktien im Umfang von 
           maximal 10 Prozent des derzeitigen Grundkapitals bezogen 
           werden können. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts 
 
 
         aa)   Ermächtigungszeitraum, Ermächtigungsumfang, 
               Laufzeit 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats bis zum 23. März 2020 einmalig oder mehrmals 
               auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Options- 
               und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen 
               'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbegrenzung 
               im Gesamtnennbetrag von bis zu 110.000.000,00 EUR zu 
               begeben und den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen 
               Optionsrechte und den Inhabern bzw. Gläubigern von 
               Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte 
               (gegebenenfalls mit Wandlungspflicht) auf 
               Namensstückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen 
               Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 12.133.330,89 
               EUR nach näherer Maßgabe der Options- bzw. 
               Wandelanleihebedingungen (zusammen 'Anleihebedingungen') 
               zu gewähren. 
 
 
               Die Schuldverschreibungen können nur gegen Barleistung 
               begeben werden. Die Schuldverschreibungen können außer in 
               Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden 
               Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines 
               OECD-Landes begeben werden. Die Schuldverschreibungen 
               können auch durch Gesellschaften mit Sitz im In- oder 
               Ausland begeben werden, an denen die Gesellschaft 
               unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist. In 
               einem solchen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die 
               Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und 
               den Inhabern bzw. Gläubigern solcher Schuldverschreibungen 
               Options- bzw. Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten auf 
               Namensstückaktien der Gesellschaft zu gewähren bzw. ihnen 
               aufzuerlegen. 
 
 
               Die einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich 
               gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
               werden. 
 
 
         bb)   Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss 
 
 
               Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
               Schuldverschreibungen zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann 
               den Aktionären in der Weise eingeräumt werden, dass die 
               Schuldverschreibungen von einem oder mehreren durch den 
               Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im 
               Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 
               übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
               (mittelbares Bezugsrecht). Wenn die Schuldverschreibungen 
               durch Gesellschaften begeben werden, an denen die 
               Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit 
               beteiligt ist, hat die Gesellschaft sicherzustellen, dass 
               den Aktionären ein Bezugsrecht nach Maßgabe der 
               vorstehenden Sätze eingeräumt wird. 
 
 
               Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der 
               Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu folgenden 
               Zwecken auszuschließen: 
 
 
           -     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
                 Aktionäre auszunehmen; 
 
 
           -     wenn die Schuldverschreibungen gegen 
                 Barleistung begeben werden und der Ausgabepreis der 
                 Schuldverschreibungen den nach anerkannten 
                 finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
                 Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
                 unterschreitet. Die Anzahl der Aktien, die zur Bedienung 
                 von in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 ausgegebenen Schuldverschreibungen auszugeben sind, darf 
                 insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht 
                 überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
                 Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                 Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 Prozent des 
                 Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung 
                 des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
                 werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur 
                 Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. 
                 -pflichten aus Wandel- und/oder 
                 Optionsschuldverschreibungen und/oder -genussrechten 
                 auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder 
                 Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
                 auf der Grundlage einer anderen Ermächtigung unter 
                 Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
                 des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
           -     soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
                 Gläubigern von Options- und/oder 
                 Wandelschuldverschreibungen mit Options- und 
                 Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten, die zuvor von 
                 der Gesellschaft oder Gesellschaften ausgegeben wurden, 
                 an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit 
                 Mehrheit beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf 
                 Schuldverschreibungen in dem Umfang zu gewähren, wie es 

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February 09, 2015 09:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung -4-

ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte 
                 bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen 
                 würde; 
 
 
 
               und nur, wenn auf die Summe der neuen Aktien, die von der 
               Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               aufgrund solcher unter Ausschluss des Bezugsrechts zu 
               begebender Schuldverschreibungen sowie aufgrund von auf 
               der Grundlage einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts begebenen Options- bzw. 
               Wandelschuldverschreibungen bzw. -genussrechten auszugeben 
               sind, rechnerisch ein Anteil am Grundkapital von insgesamt 
               nicht mehr als 10 Prozent des Grundkapitals entfällt und 
               zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls 
               dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der 
               vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorstehend genannte 10 
               Prozent-Grenze werden angerechnet 
 
 
           -     eigene Aktien, die während der Laufzeit 
                 dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 veräußert werden, sowie 
 
 
           -     Aktien, die während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss 
                 des Bezugsrechts begeben werden. 
 
 
 
         cc)   Options- und Wandlungsrechte, eventuelle 
               Wandlungspflicht 
 
 
               Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen 
               werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
               Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber beziehungsweise 
               Gläubiger nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
               festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von 
               Namensstückaktien der Gesellschaft berechtigen. Die 
               Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis 
               ganz oder teilweise auch durch Übertragung von 
               Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare 
               Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag am 
               Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
               Aktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung 
               nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 i. V. m. § 199 Abs. 2 AktG 
               sind zu beachten. Soweit sich Bruchteile von Aktien 
               ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile 
               nach Maßgabe der Optionsbedingungen, gegebenenfalls gegen 
               Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden 
               können. 
 
 
               Im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
               erhalten deren Inhaber bzw. Gläubiger das Recht, ihre 
               Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der vom 
               Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen in 
               Namensstückaktien der Gesellschaft umzutauschen 
               (Wandlungsrecht). Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus 
               der Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag 
               liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung 
               durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine 
               Namensstückaktie der Gesellschaft. Es kann vorgesehen 
               werden, dass das Umtauschverhältnis variabel ist. Das 
               Umtauschverhältnis kann auf volle Zahlen auf- oder 
               abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende 
               Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen 
               werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in bar 
               ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital 
               der im Fall der Wandlung je Teilschuldverschreibung 
               auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der 
               Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 i. 
               V. m. § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten. Die 
               Wandelanleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht 
               zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt) 
               oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
               Endfälligkeit (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen 
               Kündigung) den Inhabern bzw. Gläubigern der 
               Wandelschuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle 
               des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft oder 
               einer anderen börsennotierten Gesellschaft zu gewähren. 
               Auch in diesem Fall darf der anteilige Betrag am 
               Grundkapital der je Teilschuldverschreibung auszugebenden 
               Aktien den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht 
               übersteigen. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 Abs. 2 AktG sind zu 
               beachten. 
 
 
               Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft 
               bzw. des die Schuldverschreibung begebenden 
               Konzernunternehmens vorsehen, im Fall der Wandlung oder 
               Optionsausübung statt der Gewährung von Namensstückaktien 
               (auch teilweise) einen Geldbetrag zu zahlen, der für die 
               Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien nach Maßgabe 
               von lit. dd) zu bestimmen ist. Die Anleihebedingungen 
               können auch vorsehen, dass die Schuldverschreibungen im 
               Fall der Wandlung oder Optionsausübung nach Wahl der 
               Gesellschaft bzw. des die Schuldverschreibung begebenden 
               Konzernunternehmens statt mit neuen Namensstückaktien aus 
               bedingtem Kapital mit bereits existierenden oder zu 
               erwerbenden eigenen Namensstückaktien der Gesellschaft 
               oder mit Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft 
               bedient werden können. 
 
 
         dd)   Options- und Wandlungspreis 
 
 
               Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis 
               für eine Aktie muss - auch im Fall eines variablen 
               Options- bzw. Wandlungspreises und vorbehaltlich der 
               nachfolgenden Regelung für Schuldverschreibungen mit einer 
               Wandlungspflicht, einer Ersetzungsbefugnis oder einem 
               Andienungsrecht der Emittentin der Schuldverschreibungen 
               zur Lieferung von Aktien - mindestens 80 Prozent des 
               volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der 
               Aktien der Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion (oder 
               einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse betragen, und zwar 
 
 
           (i)   an den zehn Börsentagen vor dem Tag der 
                 endgültigen Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
                 Begebung der Schuldverschreibungen oder 
 
 
           (ii)  wenn Bezugsrechte auf die 
                 Schuldverschreibungen gehandelt werden, an den Tagen des 
                 Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der beiden letzten 
                 Börsentage des Bezugsrechtshandels, oder, falls der 
                 Vorstand schon vor Beginn des Bezugsrechtshandels den 
                 Options- bzw. Wandlungspreis endgültig betraglich 
                 festlegt, im Zeitraum gemäß (i). 
 
 
 
               Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer 
               Wandlungspflicht, einer Ersetzungsbefugnis oder einem 
               Andienungsrecht der Emittentin der Schuldverschreibungen 
               zur Lieferung von Aktien, muss der festzusetzende Options- 
               bzw. Wandlungspreis mindestens entweder dem oben genannten 
               Mindestpreis oder dem volumengewichteten 
               durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft 
               in der Xetra-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
               zehn Börsentagen vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit 
               der Schuldverschreibungen entsprechen, auch wenn der 
               zuletzt genannte Durchschnittskurs unterhalb des oben 
               genannten Mindestpreises liegt. 
 
 
               In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital 
               der je Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien den 
               Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
               § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten. 
 
 
         ee)   Verwässerungsschutz 
 
 
               Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 
               Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach 
               näherer Bestimmung der Anleihebedingungen durch Zahlung 
               eines entsprechenden Betrags in Geld bei Ausübung des 
               Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. Erfüllung einer 
               Wandlungspflicht oder durch Herabsetzung der Zuzahlung 
               ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der 
               Options- oder Wandlungsfrist unter Einräumung eines 
               Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht 
               oder weitere Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
               bzw. -genussrechte begibt oder garantiert und den Inhabern 
               von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten 
               kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es 

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February 09, 2015 09:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung -5-

ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder 
               Erfüllung einer Wandlungspflicht zustehen würde. Statt 
               einer Zahlung in Geld bzw. einer Herabsetzung der 
               Zuzahlung kann auch - soweit möglich - das Bezugs- bzw. 
               Umtauschverhältnis durch Division mit einem ermäßigten 
               Options- bzw. Wandlungspreis angepasst werden. Die 
               Anleihebedingungen können darüber hinaus für den Fall der 
               Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher 
               Maßnahmen bzw. Ereignisse (wie z.B. außergewöhnlich hohe 
               Dividenden, Kontrollerlangung durch Dritte) eine Anpassung 
               der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten 
               vorsehen. Bei einer Kontrollerlangung durch Dritte kann 
               eine marktübliche Anpassung des Options- bzw. 
               Wandlungspreises vorgesehen werden. 
 
 
         ff)   Weitere Einzelheiten der Ausgabe und 
               Ausstattung 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
               Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere 
               Volumen, Zeitpunkt, Zinssatz, Art der Verzinsung, 
               Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
               Verwässerungsschutzbestimmungen sowie Options- bzw. 
               Wandlungszeitraum zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit 
               den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden 
               Konzernunternehmen der Gesellschaft festzulegen. 
 
 
 
       b)    Aufhebung des Bedingten Kapitals 2010/I 
 
 
             Das von der Hauptversammlung am 24. März 2010 unter 
             Tagesordnungspunkt 9 beschlossene und von der 
             Hauptversammlung am 26. März 2013 an die Umstellung auf 
             Namensaktien angepasste Bedingte Kapital 2010/I wird 
             aufgehoben. 
 
 
       c)    Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2015/I 
 
 
             Das Grundkapital wird um bis zu 12.133.330,89 EUR durch 
             Ausgabe von bis zu 3.419.089 neuen, auf den Namen lautenden 
             Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I). Dabei 
             muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis 
             erhöhen wie das Grundkapital. Die bedingte Kapitalerhöhung 
             dient der Gewährung von neuen, auf den Namen lautenden 
             Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- 
             und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen 
             'Schuldverschreibungen'), 
             jeweils mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
             Wandlungspflichten, die aufgrund der von der 
             Hauptversammlung am 24. März 2015 zu Tagesordnungspunkt 9 
             beschlossenen Ermächtigung bis zum 23. März 2020 von der 
             Gesellschaft oder durch eine Gesellschaft begeben werden, an 
             der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit 
             beteiligt ist. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
             nach Maßgabe der Ermächtigung zu vorstehend lit. a) jeweils 
             festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte 
             Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber 
             oder Gläubiger von Schuldverschreibungen von Options- 
             und/oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder zur Wandlung 
             verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von 
             Schuldverschreibungen ihre Wandlungspflicht erfüllen oder 
             soweit die Gesellschaft oder das die Schuldverschreibung 
             begebende Konzernunternehmen ein Wahlrecht ausübt, ganz oder 
             teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
             Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und soweit jeweils 
             nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder 
             Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur 
             Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom 
             Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von 
             Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von 
             Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand 
             wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
             weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
             Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 5 der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe von Bezugsaktien 
             anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang 
             stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die 
             Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Fall der 
             Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
             Schuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums 
             sowie im Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 
             2015/I nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- 
             oder Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung von 
             Wandlungspflichten. 
 
 
       d)    Satzungsänderung 
 
 
             § 5 Abs. 4 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '(4)  Das Grundkapital ist um bis zu 12.133.330,89 
               Euro durch Ausgabe von bis zu 3.419.089 neuen, auf den 
               Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
               Kapital 2015/I). Dabei muss sich die Zahl der Aktien in 
               demselben Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital. Die 
               bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von neuen, 
               auf den Namen lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. 
               Gläubiger von Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen (zusammen 
               'Schuldverschreibungen'), 
               jeweils mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
               Wandlungspflichten, die aufgrund der von der 
               Hauptversammlung am 24. März 2015 zu Tagesordnungspunkt 9 
               beschlossenen Ermächtigung bis zum 23. März 2020 von der 
               Gesellschaft oder durch eine Gesellschaft begeben werden, 
               an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit 
               Mehrheit beteiligt ist. Die Ausgabe der neuen Aktien 
               erfolgt zu dem nach Maßgabe der Ermächtigung der 
               Hauptversammlung am 24. März 2015 unter Tagesordnungspunkt 
               9 lit. a) jeweils festzulegenden Options- bzw. 
               Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
               insoweit durchgeführt, wie Inhaber oder Gläubiger von 
               Schuldverschreibungen von Options- und/oder 
               Wandlungsrechten Gebrauch machen oder zur Wandlung 
               verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von 
               Schuldverschreibungen ihre Wandlungspflicht erfüllen oder 
               soweit die Gesellschaft oder das die Schuldverschreibung 
               begebende Konzernunternehmen ein Wahlrecht ausübt, ganz 
               oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen 
               Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und 
               soweit jeweils nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene 
               Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten 
               Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen 
               Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem 
               sie durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder 
               durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am 
               Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
               Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
               Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 5 der 
               Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe von 
               Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in 
               Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung 
               vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes 
               gilt im Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur 
               Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Ablauf des 
               Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der Nichtausnutzung 
               des Bedingten Kapitals 2015/I nach Ablauf der Fristen für 
               die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für 
               die Erfüllung von Wandlungspflichten.' 
 
 
 
 
   II. Berichte 
 
     1.    Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 
           Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 8 der 
           Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung des 
           Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung 
           des Genehmigten Kapitals 2015 auszuschließen 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung zu 
           Tagesordnungspunkt 8 die Schaffung eines neuen Genehmigten 
           Kapitals 2015 von bis zu 12.133.330,89 EUR vor. Dies 
           entspricht rund 25 Prozent des derzeitigen Grundkapitals der 
           Gesellschaft. Das bisherige genehmigte Kapital gemäß § 5 Abs. 
           3 der Satzung wird am 23. März 2015 ausgelaufen sein. 
 
 

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February 09, 2015 09:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung -6-

Aus Gründen der Flexibilität soll das Genehmigte Kapital 2015 
           dabei sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen 
           ausgenutzt werden können. Bei Kapitalerhöhungen aus dem 
           Genehmigten Kapital 2015 haben die Aktionäre der Gesellschaft 
           grundsätzlich ein Bezugsrecht. Das gesetzliche Bezugsrecht 
           kann den Aktionären in der Weise eingeräumt werden, dass die 
           Aktien von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
           Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 
           Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
           Aktionären zum Bezug anzubieten (so genanntes mittelbares 
           Bezugsrecht). 
 
 
           Der Vorstand soll jedoch auch ermächtigt werden, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen, 
 
 
       -     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszunehmen; 
 
 
       -     wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben 
             werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis 
             der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
             endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
             unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 
             insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten, 
             und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
             Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die 
             Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals sind andere 
             Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter 
             oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind 
             Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder 
             Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen und/oder -genussrechten 
             auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder 
             Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
       -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage im 
             Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des 
             Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen 
             an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder 
             von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen 
             Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die 
             Gesellschaft erfolgt; 
 
 
       -     soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
             Gläubigern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
             mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten, 
             die von der Gesellschaft oder Gesellschaften ausgegeben 
             werden, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
             mit Mehrheit beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
             in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
             Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von 
             Wandlungspflichten zustehen würde; 
 
 
 
           und nur, soweit die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           auf der Grundlage dieser Ermächtigung oder eines anderen 
           genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage ausgegebenen Aktien 
           insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten, 
           und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
           Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorstehend 
           genannte 10 Prozent-Grenze werden angerechnet 
 
 
       -     eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
             werden, sowie 
 
 
       -     neue Aktien, die aufgrund von während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts begebenen Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen und/oder -genussrechten 
             auszugeben sind. 
 
 
 
           Zu dieser Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, erstattet der 
           Vorstand folgenden Bericht nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 
           4 Satz 2 AktG: 
 
 
       (1)   Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
 
 
             Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge 
             ausgeschlossen werden können. Diese Ermächtigung dient dazu, 
             dass im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen 
             Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis 
             dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss des 
             Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrags würde 
             insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um runde Beträge die 
             technische Durchführung der Kapitalerhöhung erheblich 
             erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
             Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder 
             durch den Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 
             bestmöglich durch die Gesellschaft verwertet. Vorstand und 
             Aufsichtsrat halten aus diesen Gründen die Ermächtigung zum 
             Bezugsrechtsausschluss für sachgerecht. 
 
 
       (2)   Ausschluss des Bezugsrechts, wenn der 
             Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
             wesentlich unterschreitet und die in dieser Weise unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 
             Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten 
 
 
             Das Bezugsrecht soll ferner ausgeschlossen werden können, 
             wenn die neuen Aktien nach §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG gegen Bareinlage zu einem Betrag ausgegeben werden, der 
             den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, und wenn 
             der auf die ausgegebenen Aktien insgesamt entfallende 
             anteilige Betrag des Grundkapitals 10 Prozent des 
             Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung 
             der Ermächtigung. Die Ermächtigung versetzt die Gesellschaft 
             in die Lage, auch kurzfristig einen Kapitalbedarf zu decken 
             und auf diese Weise Marktchancen schnell und flexibel zu 
             nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr 
             schnelles Agieren ohne die sowohl kosten- als auch 
             zeitintensivere Durchführung des Bezugsrechtsverfahrens und 
             ermöglicht eine Platzierung nahe am Börsenkurs, d.h. ohne 
             den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Die Gesellschaft 
             wird zudem in die Lage versetzt, mit derartigen 
             Kapitalerhöhungen neue Investoren im In- und Ausland zu 
             gewinnen. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand 
             - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - den Abschlag auf den 
             Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den zum 
             Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
             vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag 
             auf den Börsenpreis wird keinesfalls mehr als 5 Prozent des 
             Börsenpreises betragen. 
 
 
             Der Umfang der Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist zudem 
             begrenzt auf 10 Prozent des Grundkapitals bei Wirksamwerden 
             der Ermächtigung bzw., sofern dieser Betrag niedriger sein 
             sollte, bei Ausübung der Ermächtigung zum 
             Bezugsrechtsausschluss. Auf diese 10 Prozent-Grenze sind 
             diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der 
             Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer 
             oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             aus einem anderen genehmigten Kapital ausgegeben oder als 
             eigene Aktien veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind 
             Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder 
             Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- 
             und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder 
             -genussrechten auszugeben sind, sofern diese 
             Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit 
             der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
             entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben werden. Mit dieser Begrenzung wird dem Bedürfnis 
             der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren 
             Anteilsbesitz Rechnung getragen. Da die neuen Aktien nahe am 
             Börsenkurs platziert werden, kann jeder Aktionär zur 
             Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu 
             annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben. 
 
 

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February 09, 2015 09:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung -7-

(3)   Ausschluss des Bezugsrechts bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage 
 
 
             Es soll darüber hinaus die Möglichkeit bestehen, das 
             Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern die 
             Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
             Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder 
             von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen 
             Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die 
             Gesellschaft erfolgt. Hierdurch wird der Gesellschaft der 
             notwendige Handlungsspielraum eingeräumt, um sich bietende 
             Gelegenheiten zum Erwerb von anderen Unternehmen, 
             Unternehmensbeteiligungen oder von Teilen von Unternehmen 
             sowie zu Unternehmenszusammenschlüssen, aber auch zum Erwerb 
             anderer für das Unternehmen wesentlicher Sachwerte, 
             beispielsweise mit einem Akquisitionsvorhaben in 
             Zusammenhang stehender Vermögensgegenstände, schnell, 
             flexibel und liquiditätsschonend zur Verbesserung ihrer 
             Wettbewerbsposition und der Stärkung ihrer Ertragskraft 
             ausnutzen zu können. Im Rahmen entsprechender Transaktionen 
             müssen oftmals sehr hohe Gegenleistungen erbracht werden, 
             die nicht in Geld geleistet werden sollen oder können. 
             Häufig verlangen auch die Inhaber attraktiver Unternehmen 
             oder anderer attraktiver Akquisitionsobjekte von sich aus 
             als Gegenleistung stimmberechtigte Aktien des Käufers. Damit 
             die Gesellschaft auch solche Unternehmen oder andere 
             Akquisitionsobjekte bzw. Vermögensgegenstände erwerben kann, 
             muss es ihr möglich sein, Aktien als Gegenleistung 
             anzubieten. Da ein solcher Erwerb zumeist kurzfristig 
             erfolgt, kann er im Regelfall nicht von der grundsätzlich 
             nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung 
             beschlossen werden. Dies erfordert die Schaffung eines 
             genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand - mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats - schnell zugreifen kann. In einem solchen 
             Fall stellt der Vorstand bei der Festlegung der 
             Bewertungsrelationen sicher, dass die Interessen der 
             Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. Dabei berücksichtigt 
             der Vorstand den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft. Der 
             Vorstand wird von dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen, 
             wenn der Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall im 
             wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Konkrete 
             Erwerbsvorhaben, für die von der mit der vorgeschlagenen 
             Ermächtigung eingeräumten Möglichkeit zu 
             Sachkapitalerhöhungen unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch 
             gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht. 
 
 
       (4)   Ausschluss des Bezugsrechts, soweit es 
             erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- 
             und Wandelschuldverschreibungen mit Options- oder 
             Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf 
             neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
             Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach 
             Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde 
 
 
             Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden 
             können, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern oder 
             Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren 
             Konzernunternehmen im Zeitpunkt der Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals 2015 ausgegebenen Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen (zusammen 'Schuldverschreibungen') 
             ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben, wie es ihnen nach 
             Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach 
             Erfüllung einer Wandlungspflicht aus diesen 
             Schuldverschreibungen zustehen würde. Zur leichteren 
             Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt 
             enthalten die entsprechenden Options- oder 
             Anleihebedingungen in der Regel einen Verwässerungsschutz. 
             Eine Möglichkeit des Verwässerungsschutzes besteht darin, 
             dass den Inhabern oder Gläubigern der Schuldverschreibungen 
             bei nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue 
             Aktien eingeräumt wird, wie es Aktionären zusteht. Sie 
             werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. 
             Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen 
             Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das 
             Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen Aktien 
             ausgeschlossen werden. Dies dient der erleichterten 
             Platzierung der Schuldverschreibungen und damit den 
             Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur 
             der Gesellschaft. 
 
 
             Alternativ könnte zum Zweck des Verwässerungsschutzes 
             lediglich der Options- oder Wandlungspreis herabgesetzt 
             werden, soweit die Options- oder Anleihebedingungen dies 
             zulassen. Dies wäre in der Abwicklung für die Gesellschaft 
             jedoch komplizierter und kostenintensiver. Zudem würde es 
             den Kapitalzufluss aus der Ausübung von Options- und 
             Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten mindern. Denkbar 
             wäre es auch, Schuldverschreibungen ohne Verwässerungsschutz 
             auszugeben. Diese wären jedoch für den Markt wesentlich 
             unattraktiver. 
 
 
       (5)   Ausnutzung der Ermächtigung und Begrenzung des 
             Bezugsrechtsausschlusses auf insgesamt 10 Prozent des 
             Grundkapitals 
 
 
             Der Vorstand ist zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
             vorstehend (1) bis (4) bei Ausnutzung des Genehmigten 
             Kapitals 2015 außerdem nur in dem Umfang ermächtigt, in dem 
             der auf die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts auf Grundlage dieser 
             Ermächtigung oder eines anderen genehmigten Kapitals 
             ausgegebenen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag 
             des Grundkapitals 10 Prozent des Grundkapitals nicht 
             übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
             noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Dabei 
             werden auf diese 10 Prozent-Grenze eigene Aktien, die 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts veräußert werden, sowie neue Aktien, die 
             aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen und/oder -genussrechten 
             auszugeben sind, angerechnet. Durch diese Kapitalgrenze wird 
             der Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien 
             beschränkt. Die Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich 
             gegen eine Verwässerung ihrer Beteiligungen abgesichert. 
 
 
             Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft neben dem zu 
             Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen neuen Genehmigten 
             Kapital 2015 und dem zu Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen 
             neuen Bedingten Kapital 2015/I im Zeitpunkt der 
             Hauptversammlung am 24. März 2015 über kein weiteres 
             genehmigtes oder bedingtes Kapital verfügen wird. Es besteht 
             auf der Grundlage des Beschlusses der Hauptversammlung vom 
             23. März 2011 eine bis zum 22. März 2016 laufende 
             Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien im Umfang von bis zu 
             10 Prozent des derzeitigen Grundkapitals. Auf der Grundlage 
             dieser Ermächtigung erworbene eigene Aktien können im selben 
             Umfang unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
             veräußert werden. Unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             veräußerte eigene Aktien würden auf die vorstehende 
             Kapitalgrenze für Bezugsrechtsausschlüsse aus dem 
             Genehmigten Kapital 2015/I angerechnet. 
 
 
             Vorstand und Aufsichtsrat werden in jedem Einzelfall 
             sorgfältig prüfen, ob sie von einer der Ermächtigungen zur 
             Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre Gebrauch machen werden. Eine Ausnutzung dieser 
             Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach 
             Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im 
             wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer 
             Aktionäre liegt. 
 
 
             Der Vorstand wird die jeweils nächste ordentliche 
             Hauptversammlung über eine Ausnutzung der vorstehenden 
             Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss unterrichten. 
 
 
 
     2.    Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 
           Abs. 4, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 9 der Tagesordnung 

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February 09, 2015 09:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung -8-

über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das 
           Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen auszuschließen 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung zu 
           Tagesordnungspunkt 9 die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
           und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen 
           'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu 
           110.000.000,00 EUR sowie die Schaffung eines dazugehörigen 
           bedingten Kapitals von bis zu 12.133.330,89 EUR durch Ausgabe 
           von bis zu 3.419.089 neuen, auf den Namen lautenden 
           Stückaktien vor. Bei vollständiger Ausnutzung dieser 
           Ermächtigung könnten Schuldverschreibungen begeben werden, die 
           Bezugsrechte (bzw. -pflichten) auf bis zu rund 25 Prozent des 
           derzeitigen Grundkapitals einräumen würden. Die Ermächtigung 
           zur Ausgabe von Schuldverschreibungen soll an die Stelle der 
           bisherigen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen treten, da diese am 23. März 2015 
           ausgelaufen sein wird, und das neue bedingte Kapital soll an 
           die Stelle des bisherigen bedingten Kapitals gemäß § 5 Abs. 4 
           der Satzung treten, welches mangels Ausnutzung der bisherigen 
           Ermächtigung nicht mehr benötigt wird. 
 
 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen gegen Barleistung soll der Gesellschaft 
           zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten der Fremd- und 
           Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit bieten, je nach Marktlage 
           attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu 
           nutzen. Die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht die 
           Aufnahme von Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der 
           Anleihebedingungen sowohl für Ratingzwecke als auch für 
           bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich 
           eingestuft werden kann. Die erzielten Options- bzw. 
           Wandlungsprämien sowie die Eigenkapitalanrechnung kommen der 
           Kapitalbasis der Gesellschaft zugute. Die vorgesehenen 
           Möglichkeiten, neben der Einräumung von Options- und/oder 
           Wandlungsrechten auch Wandlungspflichten zu begründen, 
           erweitern den Spielraum für die Ausgestaltung dieser 
           Finanzierungsinstrumente. Die Ermächtigung soll es der 
           Gesellschaft ermöglichen, Schuldverschreibungen selbst oder 
           durch Gesellschaften mit Sitz im In- oder Ausland zu begeben, 
           an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit 
           Mehrheit beteiligt ist, und den deutschen oder internationalen 
           Kapitalmarkt dadurch in Anspruch zu nehmen, dass die 
           Schuldverschreibungen außer in Euro auch in der gesetzlichen 
           Währung eines OECD-Landes begeben werden können. 
 
 
           Der Options- bzw. Wandlungspreis für die bei Ausübung von 
           Options- und/oder Wandlungsrechten zu beziehenden Aktien muss 
           mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Wandlungspflicht, eine 
           Ersetzungsbefugnis oder ein Andienungsrecht der Emittentin der 
           Schuldverschreibungen zur Lieferung von Aktien vorgesehen ist, 
           mindestens 80 Prozent des zeitnah zur Ausgabe der 
           Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrechten 
           verbunden sind, ermittelten Börsenkurses der Namensstückaktien 
           der Gesellschaft entsprechen. Durch die Möglichkeit eines 
           Zuschlags (der sich abhängig von der Laufzeit der 
           Schuldverschreibung erhöhen kann) wird die Voraussetzung dafür 
           geschaffen, dass die Bedingungen der Schuldverschreibungen den 
           jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt ihrer 
           Ausgabe Rechnung tragen können. In den Fällen einer 
           Wandlungspflicht, einer Ersetzungsbefugnis oder eines 
           Andienungsrechts der Emittentin der Schuldverschreibungen zur 
           Lieferung von Aktien muss der Options- bzw. Wandlungspreis der 
           neuen Aktien nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen 
           mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen 
           oder dem volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der 
           Aktien der Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion (oder 
           einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den zehn Börsentagen vor oder nach dem Tag 
           der Endfälligkeit der Schuldverschreibungen entsprechen, auch 
           wenn der zuletzt genannte Durchschnittskurs unterhalb des oben 
           genannten Mindestpreises liegt. 
 
 
           Den Aktionären steht grundsätzlich ein gesetzliches 
           Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu (§ 221 Abs. 4 
           i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, 
           ist vorgesehen, dass die Schuldverschreibungen auch von einem 
           oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten 
           oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
           Verpflichtung übernommen werden können, sie den Aktionären zum 
           Bezug anzubieten (so genanntes mittelbares Bezugsrecht). Der 
           Vorstand soll jedoch berechtigt sein, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu folgenden 
           Zwecken auszuschließen: 
 
 
       -     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszunehmen; 
 
 
       -     wenn die Schuldverschreibungen gegen Barleistung 
             begeben werden und der Ausgabepreis der 
             Schuldverschreibungen den nach anerkannten 
             finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
             Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
             unterschreitet. Die Anzahl der Aktien, die zur Bedienung von 
             in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             ausgegebenen Schuldverschreibungen auszugeben sind, darf 
             insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten, 
             und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
             Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die 
             Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals sind Aktien 
             anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder 
             entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind 
             Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder 
             Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen und/oder -genussrechten 
             auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder 
             Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf 
             der Grundlage einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
             3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
       -     soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
             Gläubigern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
             mit Options- und Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten, 
             die zuvor von der Gesellschaft oder Gesellschaften 
             ausgegeben wurden, an denen die Gesellschaft unmittelbar 
             oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, ein Bezugsrecht 
             auf Schuldverschreibungen in dem Umfang zu gewähren, wie es 
             ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. 
             nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde; 
 
 
 
           und nur, wenn auf die Summe der neuen Aktien, die von der 
           Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
           solcher unter Ausschluss des Bezugsrechts zu begebender 
           Schuldverschreibungen sowie aufgrund von auf der Grundlage 
           einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           begebenen Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen bzw. 
           -genussrechten auszugeben sind, rechnerisch ein Anteil am 
           Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 10 Prozent des 
           Grundkapitals entfällt und zwar weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im 
           Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die 
           vorstehend genannte 10 Prozent-Grenze werden angerechnet 
 
 
       -     eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
             werden, sowie 
 
 
       -     Aktien, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts begeben werden. 
 
 
 
           Zu dieser Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, erstattet der 
           Vorstand folgenden Bericht nach §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 4 Satz 
           2 AktG: 
 
 
       (1)   Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
 
 
             Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge 
             ausgeschlossen werden können. Diese Ermächtigung dient dazu, 

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February 09, 2015 09:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung -9-

die Ermächtigung durch runde Beträge ausnutzen und ein 
             praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne den 
             Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrages 
             würde die technische Durchführung der Begebung von 
             Schuldverschreibungen erheblich erschwert. Ein Ausschluss 
             des Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung 
             der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre 
             ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch den 
             Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich 
             durch die Gesellschaft verwertet. Vorstand und Aufsichtsrat 
             halten aus diesen Gründen die Ermächtigung zum 
             Bezugsrechtsausschluss für sachgerecht. 
 
 
       (2)   Ausschluss des Bezugsrechts, wenn der 
             Ausgabepreis den theoretischen Marktwert der 
             Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet und 
             die in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             entstehenden Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals 
             nicht überschreiten 
 
 
             Das Bezugsrecht soll ferner ausgeschlossen werden können, 
             wenn die Schuldverschreibungen gegen Barleistung begeben 
             werden und die Begebung der Schuldverschreibungen zu einem 
             Preis erfolgt, der den nach anerkannten finanzmathematischen 
             Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der 
             Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. 
 
 
             Dadurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige 
             Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und 
             durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere 
             Bedingungen für Zinssatz und Options- bzw. Wandlungspreis 
             der Schuldverschreibungen zu erreichen. Dies wäre bei 
             Wahrung des gesetzlichen Bezugsrechts nicht möglich. Zwar 
             gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des 
             Bezugspreises (und bei Schuldverschreibungen der 
             Konditionen) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. 
             Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten würde aber 
             das über mehrere Tage bestehende Marktrisiko zu 
             Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Konditionen der 
             Schuldverschreibungen und somit zu weniger marktnahen 
             Konditionen führen. Ferner ist bei Wahrung des gesetzlichen 
             Bezugsrechts wegen der Ungewissheit des Umfangs der Ausübung 
             die erfolgreiche Platzierung der Schuldverschreibungen bei 
             Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen 
             verbunden. Schließlich hindert die Länge der bei Wahrung des 
             gesetzlichen Bezugsrechts einzuhaltenden Mindestbezugsfrist 
             von zwei Wochen die Reaktion auf günstige bzw. ungünstige 
             Marktverhältnisse, was zu einer nicht optimalen 
             Kapitalbeschaffung führen kann. 
 
 
             Die Interessen der Aktionäre werden bei diesem in 
             sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             vorgesehenen Bezugsrechtsausschluss dadurch gewahrt, dass 
             die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter ihrem 
             theoretischen Marktwert ausgegeben werden dürfen, wodurch 
             der rechnerische Wert des Bezugsrechts auf beinahe Null 
             sinkt. Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital 
             aufrechterhalten möchten, können dies durch einen Zukauf 
             über den Markt erreichen. Bei der Beurteilung der Frage, 
             welcher Ausgabepreis dem theoretischen Marktwert der 
             Schuldverschreibung entspricht und garantiert, dass die 
             Ausgabe der Schuldverschreibungen nicht zu einer 
             nennenswerten Verwässerung des Werts der bestehenden Aktien 
             führt, kann der Vorstand sich der Unterstützung von Experten 
             bedienen, also z.B. die die Emission begleitenden 
             Konsortialbanken oder einen Sachverständigen zu Rate ziehen, 
             wenn er es in der jeweiligen Situation für angemessen hält. 
             Der Ausgabepreis kann ggf. auch in einem 
             Bookbuilding-Verfahren festgelegt werden. 
 
 
             Diese Art des Bezugsrechtsausschlusses ist außerdem 
             volumenmäßig begrenzt: Die Anzahl der Aktien, die zur 
             Bedienung von in dieser Weise während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
             Schuldverschreibungen (sei es auf der Grundlage dieser 
             Ermächtigung oder einer anderen Ermächtigung) auszugeben 
             sind, darf insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht 
             überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch, sofern dieser Betrag niedriger sein 
             sollte, im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf die 
             vorgenannte Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals 
             ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der 
             auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung entweder aufgrund einer Ermächtigung des 
             Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer bzw. 
             sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben oder als erworbene eigene Aktien in 
             entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             veräußert werden. Durch diese Anrechnungen wird 
             sichergestellt, dass keine Schuldverschreibungen ausgegeben 
             werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr 
             als 10 Prozent des Grundkapitals das Bezugsrecht der 
             Aktionäre in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. 
 
 
       (3)   Ausschluss des Bezugsrechts, soweit es 
             erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- 
             und Wandelschuldverschreibungen mit Options- oder 
             Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf 
             Schuldverschreibungen in dem Umfang zu gewähren, wie es 
             ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
             nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde 
 
 
             Schließlich soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden 
             können, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern oder 
             Gläubigern bei Ausnutzung der Ermächtigung von der 
             Gesellschaft oder ihren Konzernunternehmen ausgegebener 
             Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ein 
             Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen zu geben, wie es ihnen 
             nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach 
             Erfüllung einer Wandlungspflicht zustehen würde. Zur 
             leichteren Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen am 
             Kapitalmarkt enthalten die entsprechenden Options- oder 
             Anleihebedingungen in der Regel einen Verwässerungsschutz. 
             Eine Möglichkeit des Verwässerungsschutzes besteht darin, 
             dass den Inhabern oder Gläubigern der Schuldverschreibungen 
             bei nachfolgenden Emissionen ein Bezugsrecht auf 
             Schuldverschreibungen eingeräumt wird, wie es Aktionären 
             zusteht. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits 
             Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen 
             Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das 
             Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen 
             ausgeschlossen werden. Dies dient der erleichterten 
             Platzierung der Schuldverschreibungen und damit den 
             Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur 
             der Gesellschaft. 
 
 
             Alternativ könnte zum Zweck des Verwässerungsschutzes 
             lediglich der Options- oder Wandlungspreis herabgesetzt 
             werden, soweit die Options- oder Anleihebedingungen dies 
             zulassen. Dies wäre in der Abwicklung für die Gesellschaft 
             jedoch komplizierter und kostenintensiver. Zudem würde es 
             den Kapitalzufluss aus der Ausübung von Options- und 
             Wandlungsrechten mindern. Denkbar wäre es auch, 
             Schuldverschreibungen ohne Verwässerungsschutz auszugeben. 
             Diese wären jedoch für den Markt wesentlich unattraktiver. 
 
 
       (4)   Ausnutzung der Ermächtigung und Begrenzung des 
             Bezugsrechtsausschlusses auf insgesamt 10 Prozent des 
             Grundkapitals 
 
 
             Die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß vorstehend (1) bis (3) darf nach dieser 
             Ermächtigung nur erfolgen, wenn auf die Summe der neuen 
             Aktien, die von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung aufgrund solcher Schuldverschreibungen sowie 
             aufgrund von auf der Grundlage einer anderen Ermächtigung 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Options- bzw. 
             Wandelschuldverschreibungen auszugeben sind, rechnerisch ein 
             Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 10 

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February 09, 2015 09:16 ET (14:16 GMT)

Prozent des Grundkapitals entfällt und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
             geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
             Ermächtigung. Auf die vorstehend genannte 10 Prozent-Grenze 
             werden angerechnet 
 
 
         -     eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
               werden, sowie 
 
 
         -     Aktien, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts begeben werden. 
 
 
 
             Nach der vorstehenden Ermächtigung sind die Möglichkeiten 
             des Ausschlusses des Bezugsrechts bereits sehr 
             eingeschränkt. Die zusätzliche quantitative Beschränkung, 
             die über die gesetzlichen Einschränkungen hinausgeht, hält 
             eine mögliche Beeinträchtigung der Aktionäre in engen 
             Grenzen. 
 
 
             Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihren Anteil am 
             Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von 
             Options- und Wandlungsrechten jederzeit durch Zukäufe von 
             Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten. Demgegenüber 
             ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der 
             Gesellschaft eine marktnahe Festsetzung der Konditionen, 
             größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit 
             bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger 
             Marktsituationen. 
 
 
             Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft neben dem zu 
             Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen neuen Genehmigten 
             Kapital 2015 und dem zu Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen 
             neuen Bedingten Kapital 2015/I im Zeitpunkt der 
             Hauptversammlung am 24. März 2015 über kein weiteres 
             genehmigtes oder bedingtes Kapital verfügen wird. Es besteht 
             auf der Grundlage des Beschlusses der Hauptversammlung vom 
             23. März 2011 eine bis zum 22. März 2016 laufende 
             Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien im Umfang von bis zu 
             10 Prozent des derzeitigen Grundkapitals. Auf der Grundlage 
             dieser Ermächtigung erworbene eigene Aktien können im selben 
             Umfang unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
             veräußert werden. Unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             veräußerte eigene Aktien würden auf die vorstehende 
             Kapitalgrenze für Bezugsrechtsausschlüsse bei der Ausgabe 
             von Schuldverschreibungen auf der Grundlage der Ermächtigung 
             zu Tagesordnungspunkt 9 angerechnet. 
 
 
             Vorstand und Aufsichtsrat werden in jedem Einzelfall 
             sorgfältig prüfen, ob sie von einer der Ermächtigungen zur 
             Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen werden. Eine 
             Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn 
             dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats 
             im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit 
             ihrer Aktionäre liegt. 
 
 
             Der Vorstand wird die jeweils nächste ordentliche 
             Hauptversammlung über eine Ausnutzung der vorstehenden 
             Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss unterrichten. 
 
 
 
   III. Weitere Angaben zur Einberufung 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlungund die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister 
   eingetragen sind und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet 
   haben. 
 
   Die Anmeldung muss in Textform in deutscher oder englischer Sprache 
   verfasst sein und der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der 
   Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des 
   Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am 
 
        Dienstag, dem 17. März 2015, 24:00 Uhr, 
 
   zugehen, und zwar unter der nachfolgend genannten Adresse 
 
               Deutsche Beteiligungs AG 
         c/o Computershare Operations Center 
                    80249 München 
             Telefax: +49 89 30903-74675 
        E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   oder elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten 
   Aktionärsportals unter der Internetadresse der Gesellschaft 
 
        https://www.deutsche-beteiligung.de/hv-2015 
 
   Aktionäre, die die Möglichkeit der Anmeldung über das Aktionärsportal 
   nutzen möchten, benötigen persönliche Zugangsdaten, die die Aktionäre 
   den ihnen mit der Einladung auf dem Postweg übersandten Unterlagen 
   entnehmen können. Aktionäre, die sich für den elektronischen Versand 
   der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, erhalten die 
   Zugangsdaten ebenfalls auf dem Postweg mit separater Post. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als 
   Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Daher 
   ist für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem 
   Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte 
   der Stand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. 
   Bitte beachten Sie, dass aus arbeitstechnischen Gründen im Zeitraum 
   vom Ablauf des 17. März 2015, 24:00 Uhr (sogenanntes Technical Record 
   Date), bis zum Ablauf des Tages der Hauptversammlung keine 
   Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden (sogenannter 
   Umschreibestopp). Der Stand des Aktienregisters am Tag der 
   Hauptversammlung entspricht deshalb dem Stand am 17. März 2015, 24:00 
   Uhr. Aktionäre können trotz des Umschreibestopps über ihre Aktien 
   verfügen. Jedoch können Erwerber von Aktien, deren 
   Umschreibungsanträge nach dem 17. März 2015 bei der Gesellschaft 
   eingehen, Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen Aktien nur dann 
   ausüben, wenn sie sich insoweit von dem noch im Aktienregister 
   eingetragenen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
   ermächtigen lassen. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, 
   die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher 
   gebeten, Umschreibungsanträge so schnell wie möglich zu stellen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, 
   können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
   oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall 
   sind die Eintragung im Aktienregister und eine rechtzeitige Anmeldung 
   zur Hauptversammlung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
   Die Erteilung von Vollmachten, die nicht an ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG 
   gleichgestellten Personen erteilt werden, ihr Widerruf und der 
   Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
   Textform als der gesetzlich für börsennotierte Gesellschaften 
   vorgeschriebenen Form. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann 
   gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft 
   erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten 
   Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft dadurch geführt werden, dass 
   dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der 
   Einlasskontrolle vorweist oder der Gesellschaft der Nachweis übersandt 
   wird. 
 
   Für die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft, 
   des Widerrufs einer bereits erteilten Vollmacht und die Übermittlung 
   des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder per 
   E-Mail bietet die Gesellschaft folgende Adresse an: 
 
               Deutsche Beteiligungs AG 
         c/o Computershare Operations Center 
                    80249 München 
             Telefax: +49 89 30903-74675 
        E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Ebenso steht dafür das passwortgeschützte Aktionärsportal auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
   https://www.deutsche-beteiligung.de/hv-2015 zur Verfügung. 
 
   Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
   Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über die 
   Erteilung der Vollmacht. 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden 
   kann, wird den Aktionären, die die Einladung auf dem Postweg erhalten, 
   mit dieser übersandt und befindet sich auch auf der Eintrittskarte. 
   Ein entsprechendes Formular steht ebenfalls auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.deutsche-beteiligung.de (im Bereich 'Investor 
   Relations', Unterpunkt 'Hauptversammlung') zum Download zur Verfügung. 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen 
   und anderen in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG 

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February 09, 2015 09:16 ET (14:16 GMT)

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