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DGAP-HV: Sartorius Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.04.2015 in Lokhalle Göttingen, Bahnhofsallee 1, 37081 Göttingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Sartorius Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
27.02.2015 15:22 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Sartorius Aktiengesellschaft 
 
   Göttingen 
 
   ISIN DE0007165607 und ISIN DE0007165631 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir zu der 
   am Donnerstag, den 09. April 2015, um 10.00 Uhr 
   in der Lokhalle Göttingen, Bahnhofsallee 1, 37081 Göttingen, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   I. Tagesordnung 
 
   1. 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Sartorius 
   Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2014, des zusammengefassten Lageberichts für die Sartorius 
   Aktiengesellschaft und den Konzern jeweils mit dem darin 
   eingeschlossenen erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben 
   gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
   Die genannten Unterlagen sind im Internet veröffentlicht unter der 
   Adresse: www.sartorius.com/hauptversammlung 
 
   2. 
   Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Sartorius 
   Aktiengesellschaft 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2014 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 139.370.149,84 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Zahlung einer Dividende von je EUR 1,06 pro    =               EUR 
   dividendenberechtigter Stammstückaktie                9.039.739,36 
 
   Zahlung einer Dividende von je EUR 1,08 pro    =               EUR 
   dividendenberechtigter Vorzugsstückaktie              9.200.538,36 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                                      EUR 
                                                       121.129.872,12 
 
   Insgesamt:                                                     EUR 
                                                       139.370.149,84 
 
   Falls sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
   ändern sollte, wird ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag 
   zur Abstimmung gestellt werden. Die Dividende wird ab dem 10. April 
   2015 ausgezahlt. 
 
   3. 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2014 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
   4. 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2014 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für ihre jeweiligen Amtszeiten im Geschäftsjahr 2014 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   5. 
   Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 sowie des Prüfers 
   für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2015 
 
   Auf Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, 
   die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum 
   Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 sowie zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2015 zu wählen. 
 
   6. 
   Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien, 
   auch unter Ausschluss des Bezugsrechts 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
     a)    Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien der 
           Gesellschaft, gleich welcher Gattung, zusätzlich zu einer 
           Veräußerung über die Börse oder über ein Angebot an alle 
           Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zu allen 
           gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere zu den folgenden 
           Zwecken, zu verwenden: 
 
 
       (1)   Veräußerung auch in anderer Weise als über die 
             Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre, unter der 
             Voraussetzung, dass die Veräußerung gegen Barzahlung und zu 
             einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis von Aktien der 
             Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
             unterschreitet. Die aufgrund dieser Ermächtigung veräußerten 
             Aktien dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
             überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt der 
             Beschlussfassung der Hauptversammlung noch - falls dieser 
             Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals 
             vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, 
             der auf Aktien entfällt, die während der Geltung dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter 
             oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
             ausgegeben wurden. 
 
 
       (2)   Übertragung an Dritte gegen Sachleistung, 
             insbesondere beim (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, 
             Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
             Unternehmen oder bei Unternehmenszusammenschlüssen sowie 
             beim Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen 
             einschließlich Rechten und Forderungen. 
 
 
       (3)   Einziehung, ohne dass die Einziehung oder ihre 
             Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
             bedarf. Die Einziehung führt grundsätzlich zur 
             Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon 
             bestimmen, dass das Grundkapital unverändert bleibt und sich 
             stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen 
             Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der 
             Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der 
             Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt. 
 
 
 
     b)    Von den Ermächtigungen in lit. a) darf nur mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch gemacht werden. 
 
 
     c)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, eigene Aktien der 
           Gesellschaft zu folgenden Zwecken zu verwenden: 
 
 
           Sie können zur Bedienung von Erwerbsrechten auf 
           Sartorius-Aktien verwendet werden, die mit Mitgliedern des 
           Vorstands der Sartorius Aktiengesellschaft im Rahmen der 
           Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart werden oder 
           wurden. Insbesondere können sie Vorstandsmitgliedern der 
           Gesellschaft als Vergütungsbestandteil angeboten, zugesagt und 
           übertragen werden. Die Mitgliedschaft im Vorstand muss dabei 
           zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung 
           bestehen. Die Einzelheiten der Vergütung für die 
           Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat festgelegt. 
 
 
     d)    Sämtliche vorgenannten Ermächtigungen zur 
           Verwendung eigener Aktien können jeweils ganz oder teilweise, 
           einmal oder mehrmals sowie, jeweils einzeln oder gemeinsam, 
           durch die Gesellschaft selbst, durch nachgeordnete 
           Konzernunternehmen der Gesellschaft oder von Dritten für 
           Rechnung der Gesellschaft oder ihrer nachgeordneten 
           Konzernunternehmen ausgeübt werden. 
 
 
     e)    Erfolgt die Verwendung zu einem oder mehreren der 
           in lit. a) (1) und (2) oder lit. c) genannten Zwecke, ist das 
           Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Darüber hinaus kann 
           der Vorstand im Fall der Veräußerung eigener Aktien durch ein 
           Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für 
           Spitzenbeträge ausschließen. 
 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
   S. 5, 186 Abs. 4 S. 2 AktG (Tagesordnungspunkt 6) 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die 
   Gesellschaft 1.672.927 eigene Aktien, davon 840.983 Vorzugsaktien und 
   831.944 Stammaktien. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann die Gesellschaft 
   diese Aktien verwenden, indem sie sie entweder allen Aktionären zum 
   Kauf anbietet oder über die Börse veräußert. In Übereinstimmung mit 
   der etablierten Praxis großer deutscher börsennotierter Unternehmen 
   soll der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, die von ihr 
   gehaltenen eigenen Aktien auch zu den folgenden Zwecken zu verwenden: 
 
     1.    Die Gesellschaft darf die eigenen Aktien auch 
           außerhalb der Börse sowie ohne ein an alle Aktionäre 
           gerichtetes Angebot unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre veräußern, soweit die Veräußerung gegen Barzahlung 
           erfolgt und der Preis der Aktien den Börsenkurs zur Zeit der 
           Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser 
           Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in 
           entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
           zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten 
           Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Hiermit soll der 
           Gesellschaft im Interesse einer Erweiterung der Aktionärsbasis 
           insbesondere die Möglichkeit eröffnet werden, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 27, 2015 09:22 ET (14:22 GMT)

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