Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 28.03.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Spezial am Donnerstag: Rallye II. - Neuer Anstoß, News und was die Börsencommunity jetzt nicht verpassen will…
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
46 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Sartorius Aktiengesellschaft: -4-

DJ DGAP-HV: Sartorius Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.04.2015 in Lokhalle Göttingen, Bahnhofsallee 1, 37081 Göttingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Sartorius Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
27.02.2015 15:22 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Sartorius Aktiengesellschaft 
 
   Göttingen 
 
   ISIN DE0007165607 und ISIN DE0007165631 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir zu der 
   am Donnerstag, den 09. April 2015, um 10.00 Uhr 
   in der Lokhalle Göttingen, Bahnhofsallee 1, 37081 Göttingen, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   I. Tagesordnung 
 
   1. 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Sartorius 
   Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2014, des zusammengefassten Lageberichts für die Sartorius 
   Aktiengesellschaft und den Konzern jeweils mit dem darin 
   eingeschlossenen erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben 
   gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
   Die genannten Unterlagen sind im Internet veröffentlicht unter der 
   Adresse: www.sartorius.com/hauptversammlung 
 
   2. 
   Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Sartorius 
   Aktiengesellschaft 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2014 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 139.370.149,84 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Zahlung einer Dividende von je EUR 1,06 pro    =               EUR 
   dividendenberechtigter Stammstückaktie                9.039.739,36 
 
   Zahlung einer Dividende von je EUR 1,08 pro    =               EUR 
   dividendenberechtigter Vorzugsstückaktie              9.200.538,36 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                                      EUR 
                                                       121.129.872,12 
 
   Insgesamt:                                                     EUR 
                                                       139.370.149,84 
 
   Falls sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
   ändern sollte, wird ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag 
   zur Abstimmung gestellt werden. Die Dividende wird ab dem 10. April 
   2015 ausgezahlt. 
 
   3. 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2014 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
   4. 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2014 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für ihre jeweiligen Amtszeiten im Geschäftsjahr 2014 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   5. 
   Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 sowie des Prüfers 
   für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2015 
 
   Auf Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, 
   die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum 
   Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 sowie zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2015 zu wählen. 
 
   6. 
   Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien, 
   auch unter Ausschluss des Bezugsrechts 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
     a)    Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien der 
           Gesellschaft, gleich welcher Gattung, zusätzlich zu einer 
           Veräußerung über die Börse oder über ein Angebot an alle 
           Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zu allen 
           gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere zu den folgenden 
           Zwecken, zu verwenden: 
 
 
       (1)   Veräußerung auch in anderer Weise als über die 
             Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre, unter der 
             Voraussetzung, dass die Veräußerung gegen Barzahlung und zu 
             einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis von Aktien der 
             Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
             unterschreitet. Die aufgrund dieser Ermächtigung veräußerten 
             Aktien dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
             überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt der 
             Beschlussfassung der Hauptversammlung noch - falls dieser 
             Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals 
             vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, 
             der auf Aktien entfällt, die während der Geltung dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter 
             oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
             ausgegeben wurden. 
 
 
       (2)   Übertragung an Dritte gegen Sachleistung, 
             insbesondere beim (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, 
             Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
             Unternehmen oder bei Unternehmenszusammenschlüssen sowie 
             beim Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen 
             einschließlich Rechten und Forderungen. 
 
 
       (3)   Einziehung, ohne dass die Einziehung oder ihre 
             Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
             bedarf. Die Einziehung führt grundsätzlich zur 
             Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon 
             bestimmen, dass das Grundkapital unverändert bleibt und sich 
             stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen 
             Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der 
             Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der 
             Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt. 
 
 
 
     b)    Von den Ermächtigungen in lit. a) darf nur mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch gemacht werden. 
 
 
     c)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, eigene Aktien der 
           Gesellschaft zu folgenden Zwecken zu verwenden: 
 
 
           Sie können zur Bedienung von Erwerbsrechten auf 
           Sartorius-Aktien verwendet werden, die mit Mitgliedern des 
           Vorstands der Sartorius Aktiengesellschaft im Rahmen der 
           Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart werden oder 
           wurden. Insbesondere können sie Vorstandsmitgliedern der 
           Gesellschaft als Vergütungsbestandteil angeboten, zugesagt und 
           übertragen werden. Die Mitgliedschaft im Vorstand muss dabei 
           zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung 
           bestehen. Die Einzelheiten der Vergütung für die 
           Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat festgelegt. 
 
 
     d)    Sämtliche vorgenannten Ermächtigungen zur 
           Verwendung eigener Aktien können jeweils ganz oder teilweise, 
           einmal oder mehrmals sowie, jeweils einzeln oder gemeinsam, 
           durch die Gesellschaft selbst, durch nachgeordnete 
           Konzernunternehmen der Gesellschaft oder von Dritten für 
           Rechnung der Gesellschaft oder ihrer nachgeordneten 
           Konzernunternehmen ausgeübt werden. 
 
 
     e)    Erfolgt die Verwendung zu einem oder mehreren der 
           in lit. a) (1) und (2) oder lit. c) genannten Zwecke, ist das 
           Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Darüber hinaus kann 
           der Vorstand im Fall der Veräußerung eigener Aktien durch ein 
           Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für 
           Spitzenbeträge ausschließen. 
 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
   S. 5, 186 Abs. 4 S. 2 AktG (Tagesordnungspunkt 6) 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die 
   Gesellschaft 1.672.927 eigene Aktien, davon 840.983 Vorzugsaktien und 
   831.944 Stammaktien. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann die Gesellschaft 
   diese Aktien verwenden, indem sie sie entweder allen Aktionären zum 
   Kauf anbietet oder über die Börse veräußert. In Übereinstimmung mit 
   der etablierten Praxis großer deutscher börsennotierter Unternehmen 
   soll der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, die von ihr 
   gehaltenen eigenen Aktien auch zu den folgenden Zwecken zu verwenden: 
 
     1.    Die Gesellschaft darf die eigenen Aktien auch 
           außerhalb der Börse sowie ohne ein an alle Aktionäre 
           gerichtetes Angebot unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre veräußern, soweit die Veräußerung gegen Barzahlung 
           erfolgt und der Preis der Aktien den Börsenkurs zur Zeit der 
           Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser 
           Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in 
           entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
           zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten 
           Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Hiermit soll der 
           Gesellschaft im Interesse einer Erweiterung der Aktionärsbasis 
           insbesondere die Möglichkeit eröffnet werden, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 27, 2015 09:22 ET (14:22 GMT)

DJ DGAP-HV: Sartorius Aktiengesellschaft: -2-

Kooperationspartnern, institutionellen Investoren oder 
           Finanzinvestoren Aktien der Gesellschaft anzubieten. Zudem 
           ermöglicht die Ermächtigung, kurzfristig Aktien auszugeben und 
           auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren 
           zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung unterstützt damit 
           die Sicherung einer dauerhaften und angemessenen 
           Eigenkapitalausstattung. Von dieser Ermächtigung darf nur mit 
           der Maßgabe Gebrauch gemacht werden, dass der Anteil der 
           Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
           3 S. 4 AktG begeben werden, nicht mehr als 10 % des 
           Grundkapitals beträgt; ändert sich die Grundkapitalziffer 
           zwischen der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die 
           Erteilung dieser Ermächtigung und ihrer Ausübung durch den 
           Vorstand, berechnet sich die 10%-Grenze nach der niedrigeren 
           Grundkapitalziffer. Diese Höchstgrenze für den vereinfachten 
           Bezugsrechtsausschluss vermindert sich um den anteiligen 
           Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, 
           die während der Laufzeit/Geltung dieser Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben wurden. Die 
           Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bleiben bei 
           dem Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung von § 
           186 Abs. 3 S. 4 AktG angemessen gewahrt. Dem Gedanken des 
           Verwässerungsschutzes wird dadurch Rechnung getragen, dass die 
           Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den 
           maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. 
           Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am 
           Grundkapital der Gesellschaft jederzeit durch Zukäufe von 
           Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Der Vorstand wird 
           sich, sollte er von der Ermächtigung Gebrauch machen, unter 
           Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten bemühen, 
           einen möglichst hohen Veräußerungserlös zu erzielen und einen 
           eventuellen Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig wie 
           möglich zu halten. Ein etwaiger Abschlag zum Börsenpreis bei 
           der Veräußerung wird höchstens 5 % betragen. Maßgeblicher 
           Börsenpreis ist der Börsenpreis am Tag der verbindlichen 
           Vereinbarung mit dem Käufer. Da wegen der Volatilität der 
           Märkte Kursschwankungen innerhalb kürzester Frist nicht 
           auszuschließen sind, soll im Vorhinein nicht festgelegt 
           werden, ob dabei eher auf einen aktuellen, wenige Tage 
           umfassenden Durchschnittskurs oder auf einen aktuellen Kurs 
           zum Stichzeitpunkt abzustellen ist. Dies ist im Einzelfall zu 
           bestimmen. 
 
 
     2.    Die Gesellschaft soll in der Lage sein, eigene 
           Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts als Gegenleistung 
           beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen 
           oder Beteiligungen an Unternehmen oder bei 
           Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim Erwerb von sonstigen 
           Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen 
           gewähren zu können. In derartigen Transaktionen wird nicht 
           selten von der Verkäuferseite die Gegenleistung in Form von 
           Aktien bevorzugt, und der internationale Wettbewerb verlangt 
           zunehmend diese Art der Akquisitionsfinanzierung. Durch die 
           vorgeschlagene Ermächtigung wird der Gesellschaft der 
           notwendige Handlungsspielraum gegeben, um sich bietende 
           Erwerbsgelegenheiten schnell, flexibel und liquiditätsschonend 
           zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition und Stärkung ihrer 
           Ertragskraft ausnutzen zu können, insbesondere ohne die 
           zeitlich häufig nicht mögliche Befassung der Hauptversammlung. 
           Ohne Bezugsrechtsausschluss wären die damit verbundenen 
           Vorteile für die Gesellschaft und die Aktionäre nicht 
           erreichbar. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird 
           der Vorstand darauf achten, dass die Interessen der Aktionäre 
           angemessen gewahrt werden. In der Regel wird der Vorstand sich 
           bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung gewährten 
           Aktien am Börsenpreis orientieren. Eine schematische 
           Anknüpfung an einen Börsenpreis ist in der Ermächtigung jedoch 
           nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte 
           Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des 
           Börsenpreises in Frage zu stellen. 
 
 
     3.    Der Vorstand soll weiterhin ermächtigt werden, 
           eigene Aktien einziehen zu können (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 6 
           AktG). Die Einziehung der Aktien führt grundsätzlich zur 
           Kapitalherabsetzung, ohne dass hierfür ein zusätzlicher 
           Hauptversammlungsbeschluss erforderlich wäre. Der Vorstand 
           soll abweichend hiervon auch bestimmen können, dass das 
           Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich 
           stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien 
           am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Die Rechte der 
           Aktionäre werden in keinem der beiden Fälle beeinträchtigt. 
           Der Vorstand wird insoweit auch ermächtigt, die erforderliche 
           Änderung der Satzung hinsichtlich der sich durch eine 
           Einziehung verändernden Anzahl der Stückaktien vorzunehmen. 
 
 
     4.    Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat ermächtigt 
           werden, eigene Aktien zu verwenden, wenn Mitgliedern des 
           Vorstands der Gesellschaft als Teil der Vorstandsvergütung 
           Aktien der Gesellschaft übertragen werden sollen. Dabei ist in 
           der Regel durch geeignete Gestaltungen wie Haltefristen u.ä. 
           sicherzustellen, dass der Empfänger für einen mehrjährigen 
           Zeitraum an der Kursentwicklung der ihm zugesagten Aktien 
           teilnimmt und auf diese Weise an der wirtschaftlichen 
           Entwicklung der Gesellschaft partizipiert. Solche Gestaltungen 
           können dazu beitragen, die Bindung von Vorstandsmitgliedern an 
           das Unternehmen zu erhöhen, die Vergütungsstruktur noch 
           stärker auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung hin 
           auszurichten und einen Anreiz zu geben, auf eine dauerhafte 
           Wertsteigerung für das Unternehmen zu achten. Über die Frage, 
           ob und in welchem Umfang aktienbasierte Vergütungsbestandteile 
           gewährt werden, und über die nähere Ausgestaltung 
           aktienbasierter Vergütungszusagen entscheidet der Aufsichtsrat 
           unter Beachtung der gesetzlichen Grundsätze für die Bezüge der 
           Vorstandsmitglieder (§ 87 AktG). Hierzu gehören auch 
           Regelungen wie Haltefristen und Veräußerungssperren, die 
           Entscheidung, ob Angebot, Zusage und Übertragung von Sartorius 
           Aktien von der Erreichung bestimmter Ziele abhängig sein 
           sollen, die Verfallbarkeit bzw. Unverfallbarkeit von 
           Aktienzusagen sowie Regelungen über die Behandlung von 
           Aktienzusagen und veräußerungsgesperrten Aktien in 
           Sonderfällen, wie etwa bei Pensionierung, Erwerbsunfähigkeit 
           oder Tod sowie bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem 
           Unternehmen. 
 
 
     5.    Für den Fall, dass der Vorstand eigene Aktien durch 
           ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre veräußern will, 
           soll der Vorstand schließlich berechtigt sein, das Bezugsrecht 
           der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Der 
           Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist 
           erforderlich, um eine Abgabe eigener Aktien im Wege eines 
           Veräußerungsangebots an die Aktionäre technisch durchführbar 
           zu machen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
           ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf 
           an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
           Gesellschaft verwertet. 
 
 
     6.    Vorstand und Aufsichtsrat werden über die Ausübung 
           der vorgeschlagenen Ermächtigungen im Rahmen ihres 
           pflichtgemäßen Ermessens entscheiden. Der Vorstand wird bei 
           einer Verwendung der eigenen Aktien aufgrund der Ermächtigung 
           nach lit. a) die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats 
           einholen. 
 
 
   II. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die 
   Gesellschaft 18.720.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose 
   Stückaktien, aufgeteilt in je 9.360.000 Stamm- und stimmrechtslose 
   Vorzugsaktien ausgegeben. Die Anzahl der Stimmrechte zu diesem 
   Zeitpunkt beträgt 9.360.000. Teilnahmeberechtigt sind 17.047.073 
   Stückaktien, da 831.944 Stamm- und 840.983 Vorzugsaktien von der 
   Gesellschaft gehalten werden; aus ihnen stehen der Gesellschaft keine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 27, 2015 09:22 ET (14:22 GMT)

DJ DGAP-HV: Sartorius Aktiengesellschaft: -3-

Rechte zu. 
 
   III. Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   1. 
   Teilnahmeberechtigung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Stamm- und 
   Vorzugsaktionäre und zur Ausübung des Stimmrechts diejenigen 
   Stammaktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 02. 
   April 2015 (24.00 Uhr) unter der nachfolgend genannten Adresse 
   angemeldet haben. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und 
   muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
 
   Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. 
   Dazu ist ein in Textform durch das depotführende Institut erstellter 
   Nachweis über den Anteilsbesitz erforderlich, der sich auf den Beginn 
   des 19. März 2015 (0.00 Uhr, sog. Nachweisstichtag) zu beziehen hat 
   und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 02. April 2015 
   (24.00 Uhr) unter der nachfolgend genannten Adresse zugegangen sein 
   muss. Der Nachweis bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in 
   deutscher oder englischer Sprache erstellt sein. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
   Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
   Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
   maßgeblich; das heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
   Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
   Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
   werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind an folgende 
   Anmeldeadresse zu übermitteln: 
 
   Sartorius Aktiengesellschaft 
   c/o HCE Haubrok AG 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
 
   oder per Fax: 089.21027.289 
   oder per E-Mail: meldedaten@hce.de 
 
   2. 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch eine 
   depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, weisungsgebundene von 
   der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person 
   ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung 
   sind eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands und 
   ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf der Textform (§ 
   126b BGB). Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
   Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Bei Vollmachten an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute 
   oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) oder Personen im 
   Sinne von § 135 Abs. 8 AktG, insbesondere Aktionärsvereinigungen, 
   genügt es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten 
   nachprüfbar festgehalten wird; dabei muss die Vollmachtserklärung 
   vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene 
   Erklärungen enthalten. 
 
   Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt 
   werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die 
   Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des 
   Nachweises per Post oder Fax verwenden Aktionäre beziehungsweise 
   Aktionärsvertreter bitte die in Ziffer III.1. genannte Anmeldeadresse; 
   als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an, den 
   Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse zu 
   übersenden: meldedaten@hce.de 
 
   Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden 
   gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, 
   welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird den ordnungsgemäß 
   angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet und 
   kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.sartorius.com/hauptversammlung heruntergeladen werden. Es kann 
   zudem unter der in Ziffer III.1. genannten Anmeldeadresse postalisch, 
   per Fax oder per E-Mail angefordert werden. 
 
   Die Sartorius Aktiengesellschaft bietet ihren Stammaktionären auch in 
   diesem Jahr an, einen von der Gesellschaft benannten 
   weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer 
   Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs 
   sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur 
   Stimmrechtsausübung befugt. Die Vollmacht und Weisungen sind in 
   Textform zu erteilen. 
 
   Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden jeder 
   Eintrittskarte beigefügt. Sie können zudem unter der in Ziffer III.1. 
   genannten Anmeldeadresse postalisch, per Fax oder per E-Mail 
   angefordert werden. Sie stehen ferner auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.sartorius.com/hauptversammlung zum 
   Herunterladen bereit. 
 
   Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigen möchten, werden aus organisatorischen Gründen gebeten, 
   die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 08. April 2015 
   (Eingang bei der Gesellschaft) postalisch, per Fax oder per E-Mail an 
   die in Ziffer III.1. genannte Anmeldeadresse zu übermitteln. 
 
   Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von 
   der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden mit Übersendung 
   der Eintrittskarte übermittelt. Diese Informationen sind auch im 
   Internet unter www.sartorius.com/hauptversammlung veröffentlicht. 
 
   3. 
   Verfahren für die Abgabe durch Briefwahl 
 
   Aktionäre können ihre Stimme ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen 
   durch Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der 
   Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihren 
   Anteilsbesitz gem. Ziffer III. 1. nachgewiesen und sich rechtzeitig 
   angemeldet haben. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt 
   schriftlich, in Textform oder in elektronischer Form und muss 
   spätestens bis zum Ablauf des 08. April 2015 bei der Gesellschaft 
   eingegangen sein. Formulare zur Stimmabgabe im Wege der Briefwahl 
   werden der Eintrittskarte beigefügt. Aktionäre senden diese bitte an 
   die in Ziffer III.1. genannte Anmeldeadresse zurück. 
 
   Ein Formular zur Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann auch auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.sartorius.com/hauptversammlung heruntergeladen werden. Es kann 
   zudem unter der in Ziffer III.1. genannten Adresse postalisch, per Fax 
   oder per E-Mail angefordert werden. Auf dem Formular finden Aktionäre 
   weitere Hinweise zur Briefwahl. Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, 
   ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 
   Abs. 5 AktG) oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG, 
   insbesondere Aktionärsvereinigungen, können sich der Briefwahl 
   bedienen. Rechtzeitig abgegebene Briefwahlstimmen können bis zum 
   Ablauf des 08. April 2015 schriftlich, in Textform oder elektronisch 
   unter der in Ziffer III.1. genannten Adresse geändert oder widerrufen 
   werden. Entscheidend ist der Eingang bei der Gesellschaft. 
 
   4. 
   Weitere Rechte der Aktionäre 
 
   a) Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, 
   können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 AktG). Das 
   Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei 
   Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also mindestens seit dem 09. 
   Januar 2015) Inhaber der Aktien sind. 
 
   Das Verlangen muss der Gesellschaft bis zum 09. März 2015 (24.00 Uhr) 
   unter folgender Anschrift zugehen: 
 
   Sartorius Aktiengesellschaft 
   Konzernrechtsabteilung 
   Weender Landstraße 94-108 
   37075 Göttingen 
 
   Fax: 0551.308.3955 
   E-Mail: hauptversammlung@sartorius.com 
 
   b) Anträge von Aktionären und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs.1, 127 
   AktG 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 27, 2015 09:22 ET (14:22 GMT)

Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und 
   Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung gemäß § 126 
   Abs. 1 AktG sowie Vorschläge von Aktionären zur Wahl des 
   Abschlussprüfers gemäß § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an: 
 
   Sartorius Aktiengesellschaft 
   Konzernrechtsabteilung 
   Weender Landstraße 94-108 
   37075 Göttingen 
 
   Fax: 0551.308.3955 
   E-Mail: hauptversammlung@sartorius.com 
 
   Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. 
   Zugänglich zu machende Anträge von Aktionären zur Tagesordnung werden 
   einschließlich des Namens des Aktionärs und einer Begründung des 
   Antrags unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter 
   www.sartorius.com/hauptversammlung veröffentlicht, sofern die Anträge 
   mit Begründung bis spätestens zum 25. März 2015 (24.00 Uhr) bei der 
   Gesellschaft eingehen. Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls 
   unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
   Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung 
   kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten 
   Voraussetzungen absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- 
   oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. 
   Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu 
   werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen inklusive 
   Leerzeichen beträgt. 
 
   Vorstehende Ausführungen gelten für Vorschläge eines Aktionärs zur 
   Wahl des Abschlussprüfers entsprechend mit der Maßgabe, dass der 
   Wahlvorschlag nicht begründet werden muss. 
 
   c) Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über 
   Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit sie zur sachgemäßen 
   Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 
   Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
   verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
   Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 
   131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der 
   Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, 
   der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht 
   unerheblichen Nachteil zuzufügen (zum Beispiel keine Offenlegung von 
   Geschäftsgeheimnissen). Nach der Satzung ist der Versammlungsleiter 
   ermächtigt, neben dem Rederecht auch das Fragerecht der Aktionäre 
   zeitlich angemessen zu beschränken. Der Versammlungsleiter kann 
   insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den 
   zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die 
   Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den 
   einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen. 
 
   5. Mitteilungen nach § 125 AktG 
 
   Der Anspruch des Aktionärs nach § 128 Abs. 1 S. 1 AktG auf 
   Übermittlung der Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 AktG ist auf den Weg 
   elektronischer Kommunikation beschränkt. Gemäß § 15 Abs. 7 der Satzung 
   der Sartorius Aktiengesellschaft ermächtigt der Vorstand die 
   Kreditinstitute jedoch zu einer Übermittlung der Mitteilung nach § 125 
   Abs. 1 AktG auch in Papierform. 
 
   6. Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft (§ 124a AktG) 
 
   Zahlreiche Informationen zur Hauptversammlung (u.a. Inhalt der 
   Einberufung; eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der 
   Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll; die der Versammlung 
   zugänglich zu machenden Unterlagen; die Gesamtzahl der Aktien und der 
   Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, einschließlich getrennter 
   Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung; Formulare, die bei 
   Stimmenabgabe durch Vertretung oder zur Briefwahl zu verwenden sind, 
   sofern diese Formulare den Aktionären nicht direkt übermittelt werden; 
   Beleg über die Veröffentlichung der Einladung im Bundesanzeiger) 
   finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.sartorius.com/hauptversammlung 
 
   Göttingen, im Februar 2015 
 
   Sartorius Aktiengesellschaft 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
27.02.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  Sartorius Aktiengesellschaft 
              Weender Landstraße 94-108 
              37075 Göttingen 
              Deutschland 
Telefon:      +49 551 3080 
Fax:          +49 551 3083955 
E-Mail:       hauptversammlung@sartorius.com 
Internet:     http://www.sartorius.com/hauptversammlung 
ISIN:         DE0007165607,  DE0007165631 
WKN:          716560 
Börsen:       FFM,  HAN,  Düsseldorf,  München,  Berlin,  Bremen,  Hamburg, 
              Stuttgart 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

February 27, 2015 09:22 ET (14:22 GMT)

Großer Dividenden-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Der kostenlose Dividenden-Report zeigt ganz genau, wo Sie in diesem Jahr zuschlagen können. Das sind die Favoriten von Börsenprofi Dr. Dennis Riedl
Jetzt hier klicken
© 2015 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.