Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 29.03.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
83 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Gerry Weber International -7-

DJ DGAP-HV: Gerry Weber International Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.04.2015 in Halle/Westfalen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Gerry Weber International Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
06.03.2015 15:11 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   GERRY WEBER International Aktiengesellschaft 
 
   Halle/Westfalen 
 
   WKN 330410 
   ISIN DE0003304101 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 16. April 2015, 
   10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr (MESZ)), im GERRY WEBER Event-Center, 
   am GERRY WEBER Stadion, Weststraße 14, 33790 Halle/Westfalen, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Oktober 2014 der GERRY WEBER International AG sowie des 
           vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Oktober 2014, des zusammengefassten Lageberichts für die GERRY 
           WEBER International AG und den Konzern einschließlich der 
           darin enthaltenen erläuternden Berichte zu den Angaben nach §§ 
           289 Abs. 4, 289 Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/14 (1. November 
           2013-31. Oktober 2014) 
 
 
           Die genannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung 
           zugänglich gemacht und können im Internet vom Tage der 
           Einberufung an unter www.gerryweber.com 
           (Investoren/Hauptversammlung) eingesehen und heruntergeladen 
           werden. Der Vorstand erläutert diese Unterlagen in der 
           Hauptversammlung mit Ausnahme des Berichts des Aufsichtsrats, 
           der von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert wird. Der 
           Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss festgestellt und den Konzernabschluss 
           gebilligt. 
 
 
           Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt keinen 
           Beschluss zu fassen, weil das Gesetz eine Beschlussfassung 
           über den festgestellten Jahresabschluss, den gebilligten 
           Konzernabschluss und die weiteren Unterlagen nicht vorsieht. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 2013/14 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
           zum 31. Oktober 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 
           49.517.074,59 wie folgt zu verwenden: 
 
 
       a)    Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,75 
             je Stückaktie mit voller Gewinnanteilsberechtigung für das 
             Geschäftsjahr 2013/14; d.h. insgesamt EUR 34.429.470,00, 
 
 
       b)    Vortrag des Restbetrags in Höhe von EUR 
             15.087.604,59 auf neue Rechnung. 
 
 
 
           Die Dividende ist ab dem 17. April 2015 fällig. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2013/14 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013/14 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2013/14 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/14 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013/14 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2013/14 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2014/15 
 
 
           Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt 
           der Aufsichtsrat vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Niederlassung Bielefeld, Kreuzstraße 35, 33602 Bielefeld, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014/15 zu bestellen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Neufassung von §§ 9 bis 
           13 und 16 der Satzung 
 
 
           Vor dem Hintergrund des Unternehmenswachstums hat sich die 
           Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des GERRY 
           WEBER-Konzerns in den letzten Jahren deutlich erhöht. Sie 
           beträgt in der Regel mehr als 2.000, jedoch weniger als 
           10.000. Der Vorstand hat deshalb im September 2014 ein 
           Statusverfahren gemäß §§ 97 ff. AktG eingeleitet. Nachdem 
           dieses Verfahren zwischenzeitlich abgeschlossen wurde, ist der 
           Aufsichtsrat mit Beendigung der Hauptversammlung nicht mehr 
           nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zusammenzusetzen, sondern 
           gemäß § 7 Abs. 1 Satz Nr. 1 MitbestG, also aus je sechs 
           Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der 
           Arbeitnehmer. Gleichzeitig treten mit Beendigung der 
           Hauptversammlung einzelne Regelungen der Satzung, die sich auf 
           den Aufsichtsrat beziehen, außer Kraft. Die den Aufsichtsrat 
           betreffenden Bestimmungen sowie § 16 der Satzung sollen vor 
           diesem Hintergrund neu gefasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Die Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert: 
 
 
       a)    Die §§ 9 bis 13 werden aufgehoben und wie folgt 
             neu gefasst: 
 
 
             '§ 9 - Zusammensetzung/Amtsdauer - 
 
 
         (1)   Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, 
               wobei sechs Mitglieder von der Hauptversammlung nach den 
               Bestimmungen des Aktiengesetzes und sechs Mitglieder von 
               den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des 
               Mitbestimmungsgesetzes gewählt werden. 
 
 
         (2)   Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für die 
               Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung 
               bestellt, die über die Entlastung für das vierte 
               Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; 
               hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
               beginnt, nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann für 
               von ihr zu wählende Mitglieder bei der Wahl eine kürzere 
               Amtszeit bestimmen. Die Wiederwahl in den Aufsichtsrat ist 
               zulässig. 
 
 
         (3)   Für einzelne, mehrere oder alle von der 
               Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder können 
               Ersatzmitglieder gewählt werden, die in einer bei der Wahl 
               festgelegten Reihenfolge an die Stelle vorzeitig 
               ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder treten, falls nicht 
               zuvor von der Hauptversammlung ein Nachfolger bestellt 
               ist. Tritt an die Stelle eines ausgeschiedenen 
               Aufsichtsratsmitglieds ein Ersatzmitglied, so erlischt 
               sein Amt mit Ende der Hauptversammlung, in der eine 
               Ergänzungswahl nach Absatz 4 stattfindet, spätestens 
               jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen 
               Aufsichtsratsmitglieds. Ist das Amt eines in den 
               Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds erloschen, weil 
               durch Ergänzungswahl nach Absatz 4 ein Nachfolger für das 
               ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied bestellt wurde, so 
               bleibt es Ersatzmitglied für die weiteren 
               Aufsichtsratsmitglieder, für die es gewählt wurde. Die 
               Wahl von Ersatzmitgliedern für Aufsichtsratsmitglieder der 
               Arbeitnehmer richtet sich nach dem Mitbestimmungsgesetz. 
 
 
         (4)   Ergänzungswahlen erfolgen für die restliche 
               Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds, soweit die 
               Amtszeit des Nachfolgers bei seiner Bestellung nicht 
               abweichend bestimmt wird. 
 
 
 
             § 10 - Abberufung und Niederlegung des Amtes - 
 
 
         (1)   Die Bestellung der von der Hauptversammlung 
               gewählten Aufsichtsratsmitglieder kann von dieser vor 
               Ablauf der Wahlzeit widerrufen werden. 
 
 
         (2)   Jedes Mitglied und jedes Ersatzmitglied des 
               Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer 
               zweiwöchigen Frist durch eine an den 
               Aufsichtsratsvorsitzenden oder an den Vorstand zu 
               richtende schriftliche Erklärung niederlegen. 
 
 
 
             § 11 - Vorsitz und Stellvertretung - 
 
 
         (1)   Der Aufsichtsrat wählt in einer Sitzung, die im 
               Anschluss an die Hauptversammlung stattfindet, auf welcher 
               die Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind und zu 
               der es einer besonderen Einladung nicht bedarf, nach 
               Maßgabe des Mitbestimmungsgesetzes aus seiner Mitte den 
               Aufsichtsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter. Die 
               Wahl erfolgt für die Dauer ihrer Amtszeit als Mitglied des 
               Aufsichtsrats, soweit bei der Wahl nicht eine kürzere 
               Amtszeit bestimmt wird. Der Stellvertreter tritt im 
               Verhinderungsfall in alle Rechte und Pflichten des 
               Aufsichtsratsvorsitzenden ein. Ein solcher Eintritt 
               erfolgt jedoch nicht hinsichtlich der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 06, 2015 09:11 ET (14:11 GMT)

DJ DGAP-HV: Gerry Weber International -2-

Hauptversammlungsleitung (§ 16), der Vergütung (§ 13 Abs. 
               1) sowie des Zweitstimmrechts des 
               Aufsichtsratsvorsitzenden (§ 12 Abs. 6). Die Wahl weiterer 
               Stellvertreter ist zulässig. 
 
 
         (2)   Scheidet der Aufsichtsratsvorsitzende oder 
               dessen nach dem Mitbestimmungsgesetz gewählter 
               Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, hat der 
               Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. 
 
 
 
             § 12 - Einberufung und Beschlussfassung - 
 
 
         (1)   Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom 
               Aufsichtsratsvorsitzenden unter Angabe der einzelnen 
               Tagesordnungspunkte mit einer Frist von mindestens 14 
               Tagen einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der 
               Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung 
               nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der 
               Aufsichtsratsvorsitzende die Frist abkürzen. Die Einladung 
               kann mündlich, fernmündlich, schriftlich, per Telefax, in 
               Textform oder im Wege der elektronischen Kommunikation 
               erfolgen. 
 
 
         (2)   Mit der Einladung sind die Gegenstände der 
               Tagesordnung mitzuteilen. Ergänzungen der Tagesordnung 
               müssen, falls nicht ein dringender Fall eine spätere 
               Mitteilung rechtfertigt, bis zum siebten Tag vor der 
               Sitzung mitgeteilt werden. Die Beschlussfassung über einen 
               Gegenstand der Tagesordnung, der nicht rechtzeitig 
               mitgeteilt worden ist, ist nur zulässig, wenn kein 
               Mitglied des Aufsichtsrats der Beschlussfassung 
               widerspricht. Abwesenden Mitgliedern ist in einem solchen 
               Fall innerhalb einer vom Aufsichtsratsvorsitzenden 
               bestimmten Frist Gelegenheit zu geben, der 
               Beschlussfassung zu widersprechen; der Beschluss wird erst 
               wirksam, wenn kein abwesendes Mitglied innerhalb der Frist 
               widerspricht. 
 
 
         (3)   Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der 
               Regel in Sitzungen gefasst. Auf Anordnung des 
               Aufsichtsratsvorsitzenden können Beschlüsse auch in einer 
               Telefon- oder Videokonferenz oder außerhalb einer Sitzung 
               durch mündliche, fernmündliche, schriftliche oder in 
               Textform übermittelte Stimmabgaben gefasst werden. Solche 
               Beschlüsse werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden 
               schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet. 
               Ein Recht zum Widerspruch gegen die vom 
               Aufsichtsratsvorsitzenden angeordnete Form der 
               Beschlussfassung besteht nicht. 
 
 
         (4)   Der Aufsichtsratsvorsitzende leitet die 
               Sitzungen. Er kann die Beschlussfassung über einzelne oder 
               sämtliche Gegenstände der Tagesordnung auf höchstens vier 
               Wochen vertagen, wenn an der Beschlussfassung nicht die 
               gleiche Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer 
               und der von der Hauptversammlung zu wählenden 
               Aufsichtsratsmitglieder teilnehmen würde oder sonst ein 
               erheblicher Grund für die Vertagung vorliegt. Zu einer 
               erneuten Vertagung ist der Aufsichtsratsvorsitzende nicht 
               befugt. Im Übrigen kann der Aufsichtsratsvorsitzende eine 
               einberufene Sitzung nach pflichtgemäßem Ermessen aufheben 
               oder verlegen. 
 
 
         (5)   Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
               mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er 
               insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung 
               teilnimmt. Ein Mitglied nimmt auch dann an der 
               Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der 
               Stimme enthält. Mitglieder, die durch Telefon- oder 
               Videokonferenz zugeschaltet sind, gelten als anwesend. 
               Abwesende Mitglieder können an der Beschlussfassung 
               teilnehmen, indem sie eine schriftliche oder in Textform 
               übermittelte Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied 
               überreichen lassen. 
 
 
         (6)   Die Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der 
               Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich 
               zwingend eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Ergibt 
               eine Abstimmung Stimmengleichheit, so hat bei einer 
               erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch 
               sie Stimmengleichheit ergibt, der Aufsichtsratsvorsitzende 
               zwei Stimmen. Die Art der Abstimmung bestimmt der 
               Aufsichtsratsvorsitzende. Bei Beschlussfassungen außerhalb 
               von Sitzungen gelten die vorstehenden Bestimmungen 
               entsprechend. 
 
 
         (7)   Der Aufsichtsratsvorsitzende ist befugt, 
               Erklärungen des Aufsichtsrats, die zur Durchführung der 
               Beschlüsse des Aufsichtsrats erforderlich sind, in dessen 
               Namen abzugeben. 
 
 
         (8)   Im Übrigen kann sich der Aufsichtsrat im Rahmen 
               der zwingenden gesetzlichen Vorschriften und der 
               Bestimmungen dieser Satzung selbst eine Geschäftsordnung 
               geben. 
 
 
 
             § 12a - Ausschüsse - 
 
 
         (1)   Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte - neben 
               dem in § 27 Abs. 3 MitbestG vorgeschriebenen Ausschuss - 
               weitere Ausschüsse bilden. Den Ausschüssen können, soweit 
               gesetzlich zulässig, Entscheidungsbefugnisse des 
               Aufsichtsrats übertragen werden. 
 
 
         (2)   Der Ausschuss kann aus seiner Mitte einen 
               Vorsitzenden wählen, wenn nicht der Aufsichtsrat einen 
               Vorsitzenden bestimmt. Ein Ausschuss ist nur 
               beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, mindestens 
               jedoch drei Mitglieder, an der Beschlussfassung 
               teilnehmen. Falls der Aufsichtsratsvorsitzende den Vorsitz 
               des Ausschusses innehat, hat er - ausgenommen im Ausschuss 
               nach § 27 Abs. 3 MitbestG - bei wiederholter 
               Stimmengleichheit in entsprechender Anwendung von § 12 
               Abs. 6 Satz 2 zwei Stimmen. Im Übrigen gelten für das 
               Verfahren der Ausschüsse die Regelungen in § 12 
               entsprechend, soweit nicht der Aufsichtsrat bei Bildung 
               des Ausschusses etwas anderes bestimmt. 
 
 
 
             § 13 - Vergütung - 
 
 
         (1)   Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer 
               dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste jährliche Vergütung 
               in Höhe von Euro 60.000,00. Jeder stellvertretende 
               Vorsitzende erhält die eineinhalbfache, der 
               Aufsichtsratsvorsitzende die dreifache Vergütung. 
 
 
         (2)   Die Vergütung nach Absatz 1 ist fällig, sobald 
               die Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
               Mitglieder des Aufsichtsrats für das entsprechende 
               Geschäftsjahr beschließt, beendet ist. Aufsichtsrats- und 
               Ausschussmitglieder, die nur während eines Teils des 
               Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss 
               angehört haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung. 
 
 
         (3)   Die Gesellschaft erstattet jedem 
               Aufsichtsratsmitglied die auf seine Bezüge entfallende 
               Umsatzsteuer. 
 
 
         (4)   Die Gesellschaft schließt zu Gunsten der 
               Mitglieder des Aufsichtsrats eine Haftpflichtversicherung 
               für aus ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft entstehende 
               Haftungsfälle (sogenannte D & O-Versicherung) ab. 
 
 
 
       b)    § 16 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
 
             § 16 - Vorsitz - 
 
 
         (1)   Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der 
               Aufsichtsratsvorsitzende oder ein von ihm bestimmtes 
               anderes Aufsichtsratsmitglied. Für den Fall, dass weder 
               der Aufsichtsratsvorsitzende noch ein von ihm bestimmtes 
               Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz in der 
               Hauptversammlung übernimmt, wird der Vorsitzende durch die 
               Hauptversammlung gewählt. 
 
 
         (2)   Der Vorsitzende leitet die Versammlung und 
               bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der 
               Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art, Form und 
               Reihenfolge der Abstimmungen. Er kann die Frage- und 
               Redezeit generell oder für den einzelnen Redner 
               festsetzen, auch zeitlich angemessen beschränken.' 
 
 
 
 
     7.    Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Aufgrund des abgeschlossenen Statusverfahrens nach §§ 97 ff. 
           AktG ist der Aufsichtsrat mit Beendigung der Hauptversammlung 
           nicht mehr nach dem Drittelbeteiligungsgesetz 
           zusammenzusetzen, sondern gemäß § 96 Abs. 1 AktG, § 7 Abs. 1 
           Satz 1 Nr. 1 MitbestG, also aus je sechs 
           Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der 
           Arbeitnehmer. Die Amtszeit der vier bisher durch die 
           Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats endet 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 06, 2015 09:11 ET (14:11 GMT)

DJ DGAP-HV: Gerry Weber International -3-

mit der Beendigung der Hauptversammlung. Es sind daher von der 
           Hauptversammlung insgesamt sechs Aufsichtsratsmitglieder zu 
           wählen. Die sechs Vertreter der Arbeitnehmer wurden im Februar 
           2015 nach den dafür maßgeblichen Regelungen gewählt. 
 
 
           Die R&U Weber GmbH & Co. KG, die mehr als 25 % der Stimmrechte 
           der GERRY WEBER International AG hält, hat gemäß § 100 Abs. 2 
           Satz 1 Nr. 4 AktG vorgeschlagen, Herrn Gerhard Weber, der bis 
           zum 31. Oktober 2014 Mitglied des Vorstands der Gesellschaft 
           war und seit 1. November 2014 Mitglied des Aufsichtsrates ist, 
           erneut als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu 
           wählen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt - dem Vorschlag des 
           Nominierungsausschusses folgend - vor, mit Wirkung ab 
           Beendigung der Hauptversammlung bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats 
           für das Geschäftsjahr 2018/19 beschließt, folgende Personen 
           als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
 
       *     Herrn Dr. Ernst F. Schröder, ehemaliger 
             persönlich haftender Gesellschafter der Dr. August Oetker 
             KG, Kaufmann, Bielefeld 
 
 
       *     Herrn Gerhard Weber, ehemaliger 
             Vorstandsvorsitzender der GERRY WEBER International AG, 
             Kaufmann, Halle (Westf.) 
 
 
       *     Herrn Alfred Thomas Bayard, Gründer und Präsident 
             der Mode Bayard Gruppe, Kaufmann, Bern, Schweiz 
 
 
       *     Frau Ute Gerbaulet, Mitglied der erweiterten 
             Geschäftsführung des Bankhauses Lampe und Leiterin des 
             Bereichs Capital Markets & Advisory, Kauffrau, Düsseldorf 
 
 
       *     Herrn Udo Hardieck, ehemaliges Mitglied des 
             Vorstandes der GERRY WEBER International AG, Kaufmann, Halle 
             (Westf.) 
 
 
       *     Frau Charlotte Weber-Dresselhaus, Kauffrau, Halle 
             (Westf.) 
 
 
 
           Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen sind Mitglieder in 
           folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
           vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen (§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG): 
 
 
           Dr. Ernst F. Schröder 
 
 
       *     Vorsitzender des Aufsichtsrats der S.A.S Hôtel Le 
             Bistrol, Paris, Frankreich 
 
 
       *     Vorsitzender des Aufsichtsrats der S.A.S Hôtel du 
             Cap-Eden-Roc, Antibes, Frankreich 
 
 
       *     Vorsitzender des Aufsichtsrats der S.A.S Château 
             du Domaine St. Martin, Vence, Frankreich 
 
 
       *     Vorsitzender des Aufsichtsrats der L. Possehl & 
             Co. mbH, Lübeck 
 
 
       *     Mitglied des Aufsichtsrats der S.A. Damm, 
             Barcelona 
 
 
       *     Vorsitzender des Beirats des Bankhauses Lampe KG, 
             Düsseldorf 
 
 
 
           Gerhard Weber 
 
 
           keine Mitgliedschaften 
 
 
           Alfred Thomas Bayard 
 
 
       *     Präsident des Verwaltungsrats der Mode Bayard 
             Holding AG, Bern, Schweiz 
 
 
       *     Präsident des Verwaltungsrats der Protexa Online 
             AG, Bern, Schweiz 
 
 
       *     Präsident des Verwaltungsrats der GERRY WEBER 
             Switzerland AG, Bern, Schweiz 
 
 
       *     Präsident des Verwaltungsrats der Bayard 
             Immobilien und Handels AG, Visp, Schweiz 
 
 
       *     Präsident des Verwaltungsrats der SPN Invest AG, 
             Visp, Schweiz 
 
 
       *     Mitglied des Verwaltungsrats Mode Bayard AG, 
             Bern, Schweiz 
 
 
 
           Ute Gerbaulet 
 
 
       *     Mitglied des Aufsichtsrats der RWE Supply & 
             Trading GmbH, Essen 
 
 
       *     Mitglied des Beirats der Lampe 
             Beteiligungsgesellschaft mbH, Düsseldorf 
 
 
 
           Udo Hardieck 
 
 
       *     Mitglied des Beirats, Nordfolien GmbH, Steinfeld 
 
 
 
           Charlotte Weber-Dresselhaus 
 
 
           keine Mitgliedschaften 
 
 
           Gerhard Weber hält als Unternehmensgründer über die ihm 
           zuzurechnende R&U Weber GmbH & Co. KG, Halle (Westf.), 
           29,06 % am Grundkapital der Gesellschaft. Sein Sohn, Ralf 
           Weber, ist seit dem 1. August 2013 Mitglied des Vorstands und 
           seit 25. Februar 2015 Vorstandsvorsitzender der Gesellschaft. 
           Frau Charlotte Weber-Dresselhaus ist Ehefrau von Gerhard 
           Weber. 
 
 
           Udo Hardieck hält als Mitbegründer der GERRY WEBER 
           International AG direkt und indirekt über die Hardieck 
           Anlagen-Verwaltungs-GmbH, Halle (Westf.) sowie die Hardieck 
           Anlagen GmbH & Co. KG, Halle (Westf.), 17,42 % am Grundkapital 
           der GERRY WEBER International AG. Gerhard Weber und Udo 
           Hardieck sind an der Gerry Weber Management & Event OHG, Halle 
           (Westf.), und der Gerry Weber Sportpark Hotel GmbH & Co. KG, 
           Halle (Westf.), beteiligt, die geschäftliche Beziehungen mit 
           der GERRY WEBER International AG (oder Konzerngesellschaften) 
           unterhalten. Die geschäftlichen Beziehungen sind im 
           Konzernanhang der Gesellschaft ausgewiesen und Gegenstand des 
           vom Abschlussprüfer der Gesellschaft geprüften 
           Abhängigkeitsberichts gem. § 312 AktG. 
 
 
           Alfred Thomas Bayard bezieht über die von ihm kontrollierten 
           Gesellschaften Mode Bayard AG, Bern, Schweiz sowie die Gerry 
           Weber Switzerland AG, Zürich, Schweiz, Waren von der GERRY 
           WEBER International AG bzw. ihrer Tochtergesellschaften und 
           vertreibt diese, wie andere Modemarken auch, über seine 
           Vertriebsstrukturen in der Schweiz. 
 
 
           Darüber hinaus stehen die zur Wahl in den Aufsichtsrat 
           vorgeschlagenen Personen nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
           in keinen nach Ziffer 5.4.1 Abs. 4 DCGK offenzulegenden 
           Beziehungen zur Gesellschaft, zu Konzerngesellschaften, zu den 
           Organen der Gesellschaft oder zu wesentlich an der 
           Gesellschaft beteiligten Aktionären. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der 
           Einzelwahl durchzuführen. Die Hauptversammlung ist an die 
           Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 DCGK wird auf Folgendes hingewiesen: 
           Es ist vorgesehen, dass Herr Dr. Ernst F. Schröder erneut den 
           Vorsitz im Aufsichtsrat übernimmt. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Billigung des 
           weiterentwickelten Systems zur Vergütung der 
           Vorstandsmitglieder gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 AktG 
 
 
           Nach § 120 Abs. 4 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung über 
           die Billigung des Systems der Vergütung der 
           Vorstandsmitglieder beschließen. Der Beschluss begründet weder 
           Rechte noch Pflichten; insbesondere lässt er die Verpflichtung 
           des Aufsichtsrats unberührt, die Vergütung der 
           Vorstandsmitglieder eigenverantwortlich festzusetzen. Die 
           Gesellschaft möchte ihren Aktionären gleichwohl die 
           Gelegenheit geben, über das System der Vergütung der 
           Vorstandsmitglieder zu beschließen. 
 
 
           Zuletzt wurde das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
           der Gesellschaft durch die Hauptversammlung vom 24. Mai 2011 
           gebilligt. In seiner Sitzung am 2. Dezember 2014 hat der 
           Aufsichtsrat eine Weiterentwicklung dieses Vergütungssystems 
           bei einzelnen Vergütungskomponenten beschlossen. Aus diesem 
           Grund soll es der Hauptversammlung in diesem Jahr erneut zur 
           Billigung vorgelegt werden. 
 
 
           Die Weiterentwicklung des Vorstandsvergütungssystems trägt den 
           Erfahrungen mit dem bisherigen System sowie den strukturellen 
           Veränderungen des GERRY WEBER-Konzerns Rechnung, insbesondere 
           hinsichtlich des Logistikzentrums und des Wachstums im Bereich 
           Retail. Diese führen zu höherer Kapitalbindung und höheren 
           Eventualverbindlichkeiten als bei Festlegung des bestehenden 
           Vergütungssystems vorhersehbar war, wodurch die 
           Gesamtkapitalrendite belastet wird. Aufgrund dieser 
           Veränderung ist die bislang geltende variable 
           Vergütungskomponente mit mehrjähriger Bemessungsbasis, die 
           maßgeblich auf die Gesamtkapitalrendite abstellt, nicht mehr 
           angemessen. 
 
 
           Im Hinblick auf diese Entwicklung hat der Aufsichtsrat 
           beschlossen, die Vergütungskomponente mit mehrjähriger 
           Bemessungsbasis so anzupassen, dass diese Vergütungskomponente 
           wieder die gewünschte Anreizwirkung entfalten kann. Zusätzlich 
           hat der Aufsichtsrat die Einführung einer kurzfristigen 
           variablen Vergütungskomponente beschlossen, aufgrund derer bei 
           Überschreitung eines Mindestkonzernjahresüberschusses für das 
           zusätzlich erwirtschaftete Ergebnis eine Tantieme gezahlt 
           wird. 
 
 
           Das Vorstandsvergütungssystem besteht somit nunmehr aus den 
           folgenden Komponenten, von denen gegenüber dem bestehenden und 
           von der Hauptversammlung des Jahres 2011 gebilligten 
           Vergütungssystem die Nr. 2 angepasst und die Nr. 3 neu ist: 
 
 
       1.    Ein festes Jahresgehalt, das für jedes 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 06, 2015 09:11 ET (14:11 GMT)

DJ DGAP-HV: Gerry Weber International -4-

Vorstandsmitglied individuell festgelegt wird 
 
 
       2.    Eine variable Vergütung mit mehrjähriger 
             Bemessungsbasis, die an dem Grad der Zielerreichung der 
             Gesamtkapitalrendite des GERRY WEBER-Konzerns orientiert ist 
 
 
       3.    Eine auf den Konzernjahresüberschuss eines Jahres 
             bezogene Tantieme, die bei Überschreitung eines 
             Mindestkonzernjahresüberschusses in Bezug auf das 
             Mehrergebnis gezahlt wird 
 
 
       4.    Leistungsbezogene Ermessenstantiemen aufgrund 
             qualitativer Ziele, die mit den Mitgliedern des Vorstands 
             individuell vereinbart werden oder durch die besondere 
             Leistungen der Vorstandsmitglieder vergütet werden 
             (Sondertantiemen) 
 
 
       5.    Abfindungscaps 
 
 
       6.    Sachbezüge (Pkw) 
 
 
       7.    Unfallversicherung und Invaliditätsschutz 
 
 
       8.    D&O Versicherung (mit Selbstbehalt) 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das Vergütungssystem 
           für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft zu billigen. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden und Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           sowie zum Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts 
 
 
           Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die 
           Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, 
           einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da 
           die von der Hauptversammlung am 1. Juni 2010 beschlossene 
           Ermächtigung am 31. Mai 2015 ausläuft, soll der 
           Hauptversammlung unter Aufhebung der auslaufenden Ermächtigung 
           eine neue, nunmehr bis zum 15. April 2020 befristete 
           Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG vorgeschlagen 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Die von der Hauptversammlung am 1. Juni 2010 
             beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
             eigener Aktien wird ab Wirksamwerden der nachstehenden 
             Ermächtigung aufgehoben. 
 
 
             Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 15. 
             April 2020 zu jedem zulässigen Zweck eigene Aktien bis zu 
             insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - 
             falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
             Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
             erwerben. Dabei dürfen auf die gemäß dieser Ermächtigung 
             erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der 
             Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und 
             jeweils noch besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71d und 71e 
             AktG als eigene Aktien zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 
             mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. 
 
 
       b)    Der Erwerb von Aktien der Gesellschaft ('GERRY 
             WEBER-Aktien') erfolgt nach der Wahl des Vorstands (1) als 
             Kauf über die Börse oder (2) mittels eines öffentlichen 
             Kaufangebots. Angebote nach vorstehender Ziffer (2) können 
             auch mittels einer an alle Aktionäre gerichteten 
             Aufforderung zur Abgabe von Angeboten erfolgen. 
 
 
         (1)   Erfolgt der Erwerb der GERRY WEBER-Aktien über 
               die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte 
               Kaufpreis je GERRY WEBER-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) 
               den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise an 
               den letzten drei Börsentagen vor der Verpflichtung zum 
               Erwerb einer GERRY WEBER-Aktie im XETRA-Handel (oder in 
               einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 5 
               % über- oder unterschreiten. 
 
 
         (2)   Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot, darf der von der Gesellschaft gezahlte 
               Kaufpreis je GERRY WEBER-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) 
               den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise 
               einer GERRY WEBER-Aktie im XETRA-Handel (oder in einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei 
               Börsentagen vor der Entscheidung des Vorstands über das 
               Angebot beziehungsweise die Annahme von Angeboten der 
               Aktionäre um nicht mehr als 5 % über- oder unterschreiten. 
               Ergibt sich nach der Veröffentlichung des Angebots eine 
               erhebliche Kursabweichung, so kann das Angebot angepasst 
               werden. Den maßgeblichen Referenzzeitraum stellen in 
               diesem Fall die drei Börsentage vor dem Tag der 
               Veröffentlichung der Anpassung dar; die 5 Prozent-Grenze 
               für das Über- und Unterschreiten ist auf diesen Betrag 
               anzuwenden. Die näheren Einzelheiten der jeweiligen 
               Erwerbsgestaltung bestimmt der Vorstand. Sofern das 
               Kaufangebot überzeichnet ist, kann der Erwerb nach dem 
               Verhältnis der Beteiligungen der andienenden Aktionäre 
               zueinander (Beteiligungsquoten) oder nach dem Verhältnis 
               der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgen. Ebenso 
               können eine bevorrechtigte Berücksichtigung 
               beziehungsweise Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 
               Stück angedienter GERRY WEBER-Aktien je Aktionär sowie zur 
               Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine 
               Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. 
 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, die eigenen Aktien, 
             die aufgrund dieser oder früher erteilter Ermächtigungen 
             gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG oder aufgrund von § 71d Satz 5 
             AktG erworben worden sind, zu einer Veräußerung über die 
             Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre zu verwenden. 
             Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats die eigenen Aktien zu jedem sonstigen 
             zulässigen Zweck zu verwenden, insbesondere auch zu 
             folgenden: 
 
 
         (1)   Sie können eingezogen werden, ohne dass die 
               Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren 
               Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann 
               ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen 
               Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der 
               Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand wird für diesen Fall 
               zur Anpassung der Angabe der Anzahl der Stückaktien in der 
               Satzung ermächtigt. 
 
 
         (2)   Sie können Mitarbeitern der Gesellschaft und 
               mit ihr verbundener Unternehmen zum Erwerb angeboten 
               werden. 
 
 
         (3)   Sie können gegen Sachleistungen, insbesondere 
               im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch 
               mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, 
               Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen 
               Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen 
               die Gesellschaft oder ihre verbundenen Unternehmen, 
               angeboten und übertragen werden. 
 
 
         (4)   Sie können auch in anderer Weise als über die 
               Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre gegen 
               Barzahlung veräußert werden, wenn der Veräußerungspreis 
               den Börsenpreis der GERRY WEBER-Aktie zum Zeitpunkt der 
               Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. 
 
 
         (5)   Sie können zur Bedienung von Erwerbspflichten 
               oder Erwerbsrechten auf GERRY WEBER-Aktien, insbesondere 
               aus und in Zusammenhang mit von der Gesellschaft oder 
               ihren verbundenen Unternehmen ausgegebenen 
               Wandel-/Optionsschuldverschreibungen, verwendet werden. 
 
 
 
             Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf die gemäß 
             den Ermächtigungen unter lit. c) Ziffern (4) und (5) 
             verwendeten Aktien entfällt, darf insgesamt 10 % des zum 
             Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert 
             geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen, 
             soweit die Aktien in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
             3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Auf diese 
             Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in 
             direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
             4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind Aktien 
             anzurechnen, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen 
             Wandel-/Optionsschuldverschreibung auszugeben oder zu 
             veräußern sind. 
 
 
       d)    Die in diesem Beschluss enthaltenen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 06, 2015 09:11 ET (14:11 GMT)

DJ DGAP-HV: Gerry Weber International -5-

Ermächtigungen können jeweils unabhängig voneinander, einmal 
             oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder in 
             Teilbeträgen, auch durch verbundene Unternehmen oder für 
             Rechnung der Gesellschaft oder ihrer verbundenen Unternehmen 
             handelnde Dritte ausgeübt werden. Zudem können erworbene 
             eigene Aktien auch auf verbundene Unternehmen übertragen 
             werden. 
 
 
       e)    Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene 
             eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien 
             gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. c) Ziffern 
             (2), (3), (4) und (5) sowie für eine Veräußerung über die 
             Börse verwendet werden. Darüber hinaus wird der Vorstand 
             ermächtigt, das Bezugsrecht auszuschließen, um den Inhabern 
             beziehungsweise Gläubigern von Wandlungs-/Optionsrechten auf 
             Aktien der Gesellschaft beziehungsweise entsprechender 
             Wandlungs-/Optionspflichten zum Ausgleich von Verwässerungen 
             Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach 
             Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Erfüllung dieser 
             Pflichten zustünden. Schließlich kann bei einem Angebot zum 
             Erwerb eigener Aktien an alle Aktionäre das Bezugsrecht für 
             Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. 
 
 
 
           Vor dem Hintergrund der unter diesem Tagesordnungspunkt 9 
           vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
           eigener Aktien erstattet der Vorstand schriftlich Bericht über 
           die Gründe, aus denen er ermächtigt sein soll, in bestimmten 
           Fällen das Bezugs und das Andienungsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen (§ 186 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 71 
           Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG). Der Bericht lautet wie folgt: 
 
 
          Bericht des Vorstands zu Punkt 9 der Tagesordnung 
 
 
           Die Gesellschaft soll in der diesjährigen Hauptversammlung 
           erneut ermächtigt werden, eigene Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
           8 AktG zu erwerben und erworbene eigene Aktien zu verwenden. 
           Konkrete Pläne für eine Ausnutzung dieser Ermächtigungen 
           bestehen derzeit nicht. 
 
 
           Mit der neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll die 
           Gesellschaft für fünf Jahre Aktien im Umfang von bis zu 
           10 % des Grundkapitals erwerben und damit den gesetzlichen 
           Rahmen für solche Ermächtigungen nutzen können. Der Erwerb der 
           eigenen Aktien kann als Kauf über die Börse oder mittels eines 
           öffentlichen Kaufangebots durch die Gesellschaft selbst oder 
           durch verbundene Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung 
           handelnde Dritte erfolgen. Sofern die Anzahl der zum Kauf 
           angedienten oder angebotenen GERRY WEBER-Aktien das von der 
           Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Volumen 
           übersteigt, kann der Erwerb statt nach dem Verhältnis der 
           Beteiligungsquoten nach dem Verhältnis der angedienten 
           beziehungsweise angebotenen GERRY WEBER-Aktien je Aktionär 
           erfolgen, um das Zuteilungsverfahren zu vereinfachen. Der 
           Vereinfachung dient ferner die Möglichkeit der bevorrechtigten 
           Berücksichtigung geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück 
           angedienter Aktien je Aktionär und der Rundung nach 
           kaufmännischen Grundsätzen. In diesem Rahmen kann das 
           Andienungsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden. 
 
 
           Die Ermächtigung umfasst auch die Verwendung eigener Aktien, 
           die nachfolgend näher beschrieben wird. Der Vorstand wird 
           ermächtigt, die eigenen Aktien, die aufgrund der neuen oder 
           aufgrund früher erteilter Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
           8 AktG oder aufgrund von § 71d Satz 5 AktG erworben worden 
           sind, zu einer Veräußerung über die Börse oder über ein 
           Angebot an alle Aktionäre zu verwenden. Darüber hinaus wird 
           der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           eigenen Aktien zu jedem sonstigen zulässigen Zweck zu 
           verwenden. 
 
 
           Der Beschluss erleichtert es der Gesellschaft insbesondere, 
           Mitarbeitern, einschließlich Führungskräften, über 
           Aktienprogramme und eine aktienbasierte Vergütung eine 
           Beteiligung am Unternehmen und seiner Entwicklung zu 
           verschaffen. Die Übertragung bereits vorhandener oder neu 
           zurückerworbener eigener Aktien anstelle der Inanspruchnahme 
           eines eventuell ebenfalls zur Verfügung stehenden genehmigten 
           Kapitals kann für solche Beteiligungsprogramme eine 
           wirtschaftlich sinnvolle Alternative sein, da sie den mit 
           einer Kapitalerhöhung und der Zulassung neuer Aktien 
           verbundenen Aufwand vermeidet. Der bei dieser Verwendung 
           erforderliche Bezugsrechtsausschluss liegt grundsätzlich im 
           Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
 
           Außerdem soll es dem Vorstand möglich sein, unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts eigene Aktien gegen Sachleistungen anzubieten 
           und zu übertragen und sie als Gegenleistung im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder als Gegenleistung zum (auch 
           mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, 
           Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen 
           Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die 
           Gesellschaft oder ihre verbundenen Unternehmen einzusetzen. 
           Die aus diesem Grund vorgeschlagene Ermächtigung soll die 
           Gesellschaft insbesondere im Wettbewerb um interessante 
           Akquisitionsobjekte stärken und es ihr ermöglichen, schnell, 
           flexibel und liquiditätsschonend auf sich bietende 
           Gelegenheiten zum Erwerb solcher Vermögensgegenstände unter 
           Einsatz eigener Aktien zu reagieren. Die Entscheidung, ob und 
           in welchem Umfang im Einzelfall eigene Aktien oder Aktien aus 
           einem genehmigten Kapital als Akquisitionswährung genutzt 
           werden, trifft der Vorstand, wobei er sich ausschließlich vom 
           Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lässt. Wie 
           beim genehmigten Kapital ist auch bei der Verwendung eigener 
           Aktien als Akquisitionswährung die Zustimmung des 
           Aufsichtsrats erforderlich. Bei der Festlegung der 
           Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die 
           Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Dabei wird 
           der Vorstand den Börsenpreis der GERRY WEBER-Aktie 
           berücksichtigen. Eine schematische Anknüpfung an einen 
           Börsenpreis ist indes nicht vorgesehen, insbesondere damit 
           einmal erzielte Verhandlungsergebnisse durch Schwankungen des 
           Börsenpreises nicht wieder infrage gestellt werden können. 
 
 
           Erworbene eigene Aktien sollen darüber hinaus gegen Barzahlung 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden können, zum 
           Beispiel an einen oder mehrere institutionelle Investoren oder 
           zur Erschließung neuer Investorenkreise. Voraussetzung einer 
           solchen Veräußerung ist, dass der Veräußerungspreis den 
           Börsenpreis einer GERRY WEBER-Aktie nicht wesentlich 
           unterschreitet. Die Möglichkeit der Veräußerung 
           zurückerworbener eigener Aktien gegen Barzahlung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre dient dem Interesse 
           der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Preises 
           bei Veräußerung der eigenen Aktien. Durch den Ausschluss des 
           Bezugsrechts wird eine Platzierung nahe am Börsenpreis 
           ermöglicht, sodass der bei Bezugsrechtsemissionen übliche 
           Abschlag entfällt. Im Vergleich zu einem zeitlich gestreckten 
           Verkauf der Aktien über die Börse führt dieses Vorgehen zu 
           einem umgehenden Mittelzufluss und vermeidet für den 
           vereinnahmten Gesamtkaufpreis die Unsicherheiten der künftigen 
           Börsenentwicklung. Die Gesellschaft wird in die Lage versetzt, 
           sich im Rahmen der jeweiligen Börsenverfassung bietende 
           Chancen schnell, flexibel und kostengünstig zu nutzen. Der 
           rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf die unter einem 
           solchen erleichterten Bezugsrechtsausschluss veräußerten 
           Aktien entfällt, darf insgesamt 10 % des Grundkapitals zum 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - 
           falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
           der Ermächtigung nicht überschreiten. Durch die Orientierung 
           des Veräußerungspreises am Börsenpreis wird dem Gedanken des 
           Verwässerungsschutzes Rechnung getragen, und das Vermögens und 
           Stimmrechtsinteresse der Aktionäre wird angemessen gewahrt. 
           Die Verwaltung wird sich bei Festlegung des endgültigen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 06, 2015 09:11 ET (14:11 GMT)

DJ DGAP-HV: Gerry Weber International -6-

Veräußerungspreises - unter Berücksichtigung der aktuellen 
           Marktgegebenheiten - bemühen, einen etwaigen Abschlag vom 
           Börsenpreis so niedrig wie möglich zu halten. Die Aktionäre 
           haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote 
           durch Kauf von GERRY WEBER-Aktien über die Börse zu 
           vergleichbaren Bedingungen aufrechtzuerhalten, während der 
           Gesellschaft im Interesse der Aktionäre weitere 
           Handlungsspielräume eröffnet werden. 
 
 
           Ferner soll die Gesellschaft eigene Aktien auch zur Bedienung 
           von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf GERRY 
           WEBER-Aktien verwenden können, insbesondere aus und in 
           Zusammenhang mit von der Gesellschaft oder ihren verbundenen 
           Unternehmen ausgegebenen Wandel-/Optionsschuldverschreibungen. 
           Der Vorstand wird bei einer Entscheidung, ob bei Bedienung 
           solcher Erwerbspflichten oder Erwerbsrechte eigene Aktien oder 
           neue Aktien ausgegeben werden, die Interessen der Aktionäre 
           angemessen berücksichtigen. Dasselbe gilt für die Frage der - 
           gegebenenfalls auch ausschließlichen - Bedienbarkeit von 
           Wandel-/Optionsschuldverschreibungen mit eigenen Aktien. In 
           allen solchen Fällen muss das Bezugsrecht der Aktionäre 
           ausgeschlossen sein. Dies gilt auch für die Gewährung einer 
           marktüblichen Form des Verwässerungsschutzes, soweit den 
           Inhabern beziehungsweise Gläubigern von 
           Wandlungs-/Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft 
           beziehungsweise entsprechender Wandlungs-/Optionspflichten bei 
           Bezugsrechtsemissionen der Gesellschaft Bezugsrechte auf 
           Aktien in dem Umfang gewährt werden, wie sie ihnen nach 
           Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Erfüllung dieser 
           Pflichten zustünden. Deshalb kann das Bezugsrecht auch in 
           diesen Fällen ausgeschlossen werden. Weiter soll im Fall einer 
           Veräußerung eigener Aktien durch öffentliches Angebot an alle 
           Aktionäre das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen 
           werden können, um die Abwicklung zu erleichtern. 
 
 
           Schließlich sollen eigene Aktien ohne erneuten Beschluss der 
           Hauptversammlung eingezogen werden können. Die Einziehung kann 
           auch ohne Kapitalherabsetzung erfolgen, sodass sich der 
           anteilige Betrag der übrigen Stückaktien am Grundkapital 
           erhöht. Für diesen Fall wird der Vorstand zur Anpassung der 
           Angabe der Anzahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. 
 
 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung stellt sicher, dass die Anzahl 
           der nach diesem Tagesordnungspunkt 9 lit. c) Ziffern (4) und 
           (5) unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss in 
           entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgegebenen oder veräußerten eigenen Aktien zusammen mit 
           anderen Aktien, die in direkter oder entsprechender Anwendung 
           dieser Vorschrift während der Laufzeit der Ermächtigung bis 
           zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder veräußert 
           wurden, die Grenze von 10 % des Grundkapitals nicht 
           übersteigt, und zwar weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
           der Hauptversammlung noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung der 
           Ermächtigung. Anzurechnen sind auch Aktien, die aufgrund einer 
           während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen 
           Wandel-/Optionsschuldverschreibung auszugeben oder zu 
           veräußern sind. 
 
 
           Der Vorstand wird der Hauptversammlung über die Ausnutzung der 
           Ermächtigung berichten. 
 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft EUR 45.905.960,00 und ist eingeteilt in 
   45.905.960 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie 
   gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält 
   keine eigenen Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der Stimmrechte daher 
   45.905.960. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 
   3 AktG und dessen Bedeutung) 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Erbringung 
   eines Nachweises ihres Aktienbesitzes bis zum Donnerstag, den 9. April 
   2015, um 24:00 Uhr (MESZ) (Zugang), bei der Gesellschaft unter der 
   folgenden Adresse anmelden: 
 
   GERRY WEBER International AG 
   c/o HCE Haubrok AG 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Deutschland 
   oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 
   oder per E-Mail: meldedaten@hce.de 
 
   Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch Bestätigung des 
   depotführenden Instituts in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder 
   englischer Sprache zu erbringen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn 
   des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), also auf 
   Donnerstag, den 26. März 2015, 00:00 Uhr (MEZ), zu beziehen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts nur derjenige als 
   Aktionär, der den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen 
   sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Veränderungen des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag sind möglich (keine Veräußerungs- oder 
   Erwerbssperre), haben aber für die Teilnahmeberechtigung und den 
   Umfang des Stimmrechts keine Bedeutung. Personen, die zum 
   Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
   werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und 
   stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur 
   Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine 
   Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes wird 
   dem Aktionär die Eintrittskarte für die Hauptversammlung zugesandt. 
   Eintrittskarten sind reine Organisationsmittel und stellen keine 
   zusätzlichen Teilnahmebedingungen dar. 
 
   Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht und/oder ihre sonstigen Rechte 
   aufgrund einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Vollmacht 
   auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, 
   eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben 
   lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall 
   einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehend wiedergegebenen 
   Bestimmungen erforderlich; dies schließt eine Vollmachtserteilung nach 
   erfolgter Anmeldung nicht aus. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
   126b BGB); § 135 AktG bleibt unberührt. Für die Erteilung der 
   Vollmacht kann das Formular verwendet werden, das mit der 
   Eintrittskarte übersandt wird. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre 
   eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Unbeschadet eines 
   anderweitigen, nach dem Gesetz vorgegebenen Wegs zur Übermittlung des 
   Nachweises über die Bevollmächtigung kann der Nachweis per E-Mail an 
   folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
   vollmacht@hce.de 
 
   Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen 
   und anderen nach § 135 AktG gleichgestellten Personen oder 
   Institutionen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 
   AktG, sowie unter Umständen ergänzende, von den zu Bevollmächtigenden 
   aufgestellte Anforderungen. Wir bitten unsere Aktionäre, sich insoweit 
   mit den jeweils zu Bevollmächtigenden abzustimmen. 
 
   Wir bieten unseren Aktionären außerdem an, von der Gesellschaft 
   benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. 
   Durch die Stimmrechtsvertreter können sich die Aktionäre auf der 
   Hauptversammlung vertreten und das Stimmrecht ausüben lassen. Für 
   diesen Service gelten die nachfolgenden Regelungen: 
 
   Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe 
   ausdrücklich erteilter Weisungen des Aktionärs zu den einzelnen 
   Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Soweit eine ausdrückliche und 
   eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme 
   enthalten. Für die Erteilung der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter 
   und die Weisungen zur Abstimmung kann das Formular verwendet werden, 
   das auf der Eintrittskarte abgedruckt ist. Die Erteilung der 
   Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 06, 2015 09:11 ET (14:11 GMT)

gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Vollmachten für die 
   Stimmrechtsvertreter unter Erteilung von Weisungen müssen bei der 
   Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, den 15. April 2015, 16:00 Uhr 
   (MESZ), unter der nachstehend genannten Adresse eingehen: 
 
   GERRY WEBER International AG 
   c/o HCE Haubrok AG 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 
   oder per E-Mail: vollmacht@hce.de 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals (entspricht EUR 2.295.298,00) oder den anteiligen Betrag 
   von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
   verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
   gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den 
   Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor 
   der Hauptversammlung, also bis spätestens Montag, den 16. März 2015, 
   24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Wir bitten, ein derartiges Verlangen an 
   folgende Adresse zu richten: 
 
   GERRY WEBER International AG 
   Vorstand 
   Neulehenstraße 8 
   33790 Halle/Westfalen 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei 
   Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also spätestens seit 
   Freitag, den 16. Januar 2015, 0:00 Uhr (MEZ), Inhaber der Aktien sind. 
   § 70 AktG ist zu beachten. Für den Nachweis reicht eine entsprechende 
   Bestätigung des depotführenden Instituts aus. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 
   AktG 
 
   Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen 
   (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG). 
 
   Etwaige Anträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 
   1 AktG und § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an: 
 
   GERRY WEBER International AG 
   Hauptversammlung 2015 
   Neulehenstraße 8 
   33790 Halle/Westfalen 
   oder per Telefax: +49 (0) 5201 5857 
   oder per E-Mail: hauptversammlung@gerryweber.com 
 
   Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die 
   mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 
   Mittwoch, den 1. April 2015, um 24:00 Uhr (MESZ), unter dieser Adresse 
   eingegangen sind, werden im Internet unter www.gerryweber.com 
   (Investoren/Hauptversammlung) vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und Abs. 3 
   AktG zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zu 
   eingegangenen Anträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der 
   genannten Internetadresse veröffentlicht. Das Recht eines jeden 
   Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den 
   verschiedenen Tagesordnungspunkten und Wahlvorschläge auch ohne 
   vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
   unberührt. Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab 
   fristgerecht übermittelt werden, finden in der Hauptversammlung nur 
   Beachtung, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. 
 
   Über die in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründe hinaus braucht der 
   Vorstand einen Wahlvorschlag nach § 127 AktG unter anderem auch dann 
   nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach 
   § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält. 
 
   Auskunftsrecht der Aktionäre 
 
   Jedem Aktionär ist gemäß § 131 AktG auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein 
   Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des 
   Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
   Beziehungen der GERRY WEBER International AG zu einem verbundenen 
   Unternehmen. Die Auskunftspflicht des Vorstands der GERRY WEBER 
   International AG als Mutterunternehmen erstreckt sich auch auf die 
   Lage des GERRY WEBER-Konzerns und der in den Konzernabschluss 
   einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der 
   Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu 
   stellen. Nach der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das 
   Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. 
 
   Weitergehende Erläuterungen gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu 
   den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 
   Abs. 1 AktG 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu Ergänzungsanträgen zur Tagesordnung 
   nach § 122 Abs. 2 AktG, zu Gegenanträgen nach § 126 Abs. 1 AktG und 
   Wahlvorschlägen nach § 127 AktG sowie zum Auskunftsrecht gemäß § 131 
   Abs. 1 AktG finden sich unter www.gerryweber.com 
   (Investoren/Hauptversammlung). 
 
   Unterlagen zur Hauptversammlung; Veröffentlichungen auf der 
   Internetseite und im Bundesanzeiger 
 
   Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG können im Internet 
   unter www.gerryweber.com (Investoren/Hauptversammlung) eingesehen und 
   heruntergeladen werden. Sämtliche der Hauptversammlung kraft Gesetzes 
   zugänglich zu machenden Unterlagen liegen in der Hauptversammlung aus. 
 
   Die Einladung der Hauptversammlung am 16. April 2015 ist am 6. März 
   2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. 
 
   Halle/Westfalen, im März 2015 
 
   GERRY WEBER International AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
06.03.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  Gerry Weber International Aktiengesellschaft 
              Neulehenstraße 8 
              33790 Halle/Westfalen 
              Deutschland 
E-Mail:       hauptversammlung@gerryweber.com 
Internet:     http://www.gerryweber.com 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 06, 2015 09:11 ET (14:11 GMT)

Großer Dividenden-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Der kostenlose Dividenden-Report zeigt ganz genau, wo Sie in diesem Jahr zuschlagen können. Das sind die Favoriten von Börsenprofi Dr. Dennis Riedl
Jetzt hier klicken
© 2015 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.