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Dow Jones News
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DGAP-HV: Deutsche Börse Aktiengesellschaft: -5-

DJ DGAP-HV: Deutsche Börse Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2015 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Deutsche Börse Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
25.03.2015 15:13 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Deutsche Börse Aktiengesellschaft 
 
   Frankfurt am Main 
 
 
   Tagesordnung 
 
   Ordentliche Hauptversammlung der 
   Deutsche Börse Aktiengesellschaft am 13. Mai 2015 
   Frankfurt am Main 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren, 
 
   wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 13. Mai 2015, 10.00 
   Uhr, in der Jahrhunderthalle Frankfurt, Pfaffenwiese 301, 65929 
   Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten 
           Lageberichts für die Deutsche Börse Aktiengesellschaft und den 
           Konzern zum 31. Dezember 2014, des Berichts des Aufsichtsrats, 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
           289 Absatz 4 und 5, 315 Absatz 2 Nr. 5 und Absatz 4 des 
           Handelsgesetzbuches sowie des Vorschlags für die Verwendung 
           des Bilanzgewinns 
 
 
           Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind 
           über die Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.deutsche-boerse.com/hv zugänglich. Ferner werden die 
           Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein. Da der 
           Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und 
           Konzernabschluss bereits gebilligt hat, ist entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen keine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung vorgesehen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 ausgewiesenen 
           Bilanzgewinn in Höhe von EUR 400.000.000 wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
           Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 2,10 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie, d.h. insgesamt EUR 
           386.792.395,50 und 
 
 
           Einstellung eines Betrags in Höhe von EUR 13.207.604,50 in 
           'andere Gewinnrücklagen'. 
 
 
           Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der 
           Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung unmittelbar oder 
           mittelbar gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b 
           Aktiengesetz ('AktG') nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur 
           Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten 
           Aktien verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter 
           Ausschüttung von EUR 2,10 je dividendenberechtigter Stückaktie 
           der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
           Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet 
           werden. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands, die im Geschäftsjahr 2014 amtiert haben, für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2014 amtiert haben, für 
           diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Mit Ablauf der Hauptversammlung am 13. Mai 2015 endet die 
           Amtszeit aller von der Hauptversammlung gewählten 
           Aufsichtsratsmitglieder. 
 
 
           Die letzte ordentliche Hauptversammlung, die am 15. Mai 2014 
           stattfand, hatte beschlossen, den Aufsichtsrat der Deutsche 
           Börse Aktiengesellschaft mit Beginn der nächsten turnusgemäßen 
           Amtszeit zu verkleinern und § 9 Abs. 1 der Satzung der 
           Deutsche Börse Aktiengesellschaft entsprechend zu ändern. § 9 
           Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Satzung der Deutsche Börse 
           Aktiengesellschaft bestimmen deshalb, dass der Aufsichtsrat 
           bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 
           2015, in der nach Gesetz und Satzung die Amtszeit aller 
           Aufsichtsratsmitglieder turnusgemäß endet, aus 18 Mitgliedern, 
           nach diesem Zeitpunkt nur noch aus 12 Mitgliedern besteht. 
 
 
           Demzufolge setzt sich der Aufsichtsrat nach §§ 96 Abs. 1, 101 
           Abs. 1 AktG und §§ 4 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 1 
           Drittelbeteiligungsgesetz sowie § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der 
           Satzung der Deutsche Börse Aktiengesellschaft aus 12 
           Mitgliedern - hiervon 8 Anteilseigner- und 4 
           Arbeitnehmervertreter - zusammen. Die Hauptversammlung ist bei 
           der Wahl der Anteilseignervertreter nicht an Wahlvorschläge 
           gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen zu 
           Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu wählen, wobei die 
           Wahlen als Einzelwahlen durchgeführt werden sollen: 
 
 
   Titel,      Ausgeübter Beruf                              Wohnort 
   Name 
 
   a)          Unternehmensberater - Executive Director      Lingfield, 
   Richard     (geschäftsführender Direktor), Richard        Surrey, 
   Berliand    Berliand Limited                              Großbritan- 
                                                             nien 
 
   b) Dr.      Selbständiger Unternehmensberater             Grünwald 
   Joachim 
   Faber 
 
   c)          Selbständiger Unternehmensberater             Kronberg 
   Kar- 
   l-Heinz 
   Flöther 
 
   d) Craig    Managing Partner (geschäftsführender          Palo Alto, 
   Heimark     Gesellschafter), Hawthorne Group LLC          Kaliforni- 
                                                             en, USA 
 
   e) Dr.      Mitglied in verschiedenen Aufsichtsgremien    Pfäffikon, 
   Monica                                                    Schweiz 
   Mächler 
 
   f)          Senior Advisor (Berater), Edmond de           Hannover 
   Gerhard     Rothschild Private Merchant Banking LLP 
   Rogge- 
   mann 
 
   g) Dr.      Selbständiger Unternehmensberater             Hannover 
   Erhard 
   Schippo- 
   reit 
 
   h) Amy      Mitglied der Geschäftsführung von RAYS        Hongkong 
   Yok Tak     Capital Partners Limited sowie Executive 
   Yip         Director (geschäftsführende Direktorin), 
               Vitagreen 
 
 
           Die Wahl erfolgt gemäß § 9 Abs. 1 Sätze 3 und 4 der Satzung 
           der Deutsche Börse Aktiengesellschaft bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite 
           Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei 
           das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht 
           mitgerechnet wird. 
 
 
           Die vorgenannten Wahlvorschläge stützen sich auf die 
           Empfehlungen des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats und 
           berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
           beschlossenen Ziele. Nähere Angaben zum Werdegang der 
           vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen sind den auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.deutsche-boerse.com/hv eingestellten Lebensläufen zu 
           entnehmen. 
 
 
           Zu Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate 
           Governance Kodex in der Fassung vom 24. Juni 2014 wird 
           erklärt, dass nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen den 
           zur Wahl vorgeschlagenen Personen und der Deutsche Börse 
           Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der 
           Deutsche Börse Aktiengesellschaft und einem wesentlich an der 
           Deutsche Börse Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär keine 
           persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen bestehen, die ein 
           objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als 
           maßgebend ansehen würde. 
 
 
           Es ist vorgesehen, Herrn Dr. Joachim Faber im Fall seiner 
           Wiederwahl dem neuen Aufsichtsrat als Kandidaten für den 
           Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals II, die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals II mit der Möglichkeit des 
           Bezugsrechtsausschlusses und Satzungsänderungen 
 
 
           Die Gesellschaft verfügt derzeit über vier genehmigte 
           Kapitalia in Höhe von bis zu insgesamt EUR 58.500.000,00. 
           Insgesamt belaufen sich damit die genehmigten Kapitalia auf 
           bis zu 30,3% des Grundkapitals der Gesellschaft. Das 
           genehmigte Kapital II in Höhe von bis zu EUR 27.800.000,00 - 
           dies entspricht einer Quote von bis zu 14,4% des derzeitigen 
           Grundkapitals - wird am 26. Mai 2015 auslaufen. Das genehmigte 
           Kapital II soll erneuert werden. Das neue genehmigte Kapital 
           II soll sich auf bis zu EUR 19.300.000,00 belaufen und würde 
           damit bis zu 10% des Grundkapitals betragen. Wie das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 25, 2015 10:13 ET (14:13 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Börse Aktiengesellschaft: -2-

auslaufende genehmigte Kapital II soll auch das neue 
           genehmigte Kapital II Möglichkeiten zum Bezugsrechtsausschluss 
           vorsehen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die in § 4 Abs. 4 der Satzung der Deutsche Börse 
             Aktiengesellschaft bestehende Ermächtigung des Vorstands, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 26. Mai 2015 um bis zu insgesamt EUR 
             27.800.000,00 einmal oder mehrmals zu erhöhen (genehmigtes 
             Kapital II), wird unter Streichung des § 4 Abs. 4 der 
             Satzung der Deutsche Börse Aktiengesellschaft aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             bis zum 12. Mai 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
             Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- 
             und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um bis zu 
             insgesamt EUR 19.300.000,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital 
             II). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Barkapitalerhöhungen auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag 
             der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
             unterschreitet. Die Summe der unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
             Aktien darf dabei 10% des jeweiligen Grundkapitals nicht 
             übersteigen. Maßgebend für die Berechnung der 10%-Grenze ist 
             die Höhe des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
             der Ermächtigung durch Eintragung der Satzungsänderung im 
             Handelsregister oder - falls dieser Wert geringer ist - die 
             Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung. Sofern während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen 
             Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien 
             der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug 
             von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
             verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
             gemäß oder entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
             ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 
             10%-Grenze anzurechnen. 
 
 
             Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, sofern die 
             Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs 
             von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen 
             an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen 
             erfolgt. 
 
 
             Außerdem wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
             Aktionäre auszunehmen. 
 
 
             Die Ausgabe von neuen Aktien unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts darf nach dieser Ermächtigung nur erfolgen, 
             wenn auf die Summe der neuen Aktien zusammen mit Aktien, die 
             von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung unter einer anderen 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
             ausgegeben oder veräußert werden oder auf Grund von Rechten, 
             die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
             Ausnutzung auf der Grundlage einer anderen Ermächtigung 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts begeben werden und die den 
             Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
             verpflichten, auszugeben sind, rechnerisch ein Anteil am 
             Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 20% des 
             Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
             Ermächtigung durch Eintragung der Satzungsänderung im 
             Handelsregister oder - falls der nachfolgende Wert geringer 
             ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
             entfällt. 
 
 
             Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand 
             bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
             oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
             Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren 
             Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des 
             Ausgabebetrages entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats. 
 
 
       c)    § 4 Abs. 4 der Satzung der Deutsche Börse 
             Aktiengesellschaft wird, sobald die Aufhebung des 
             derzeitigen § 4 Abs. 4 der Satzung der Deutsche Börse 
             Aktiengesellschaft gemäß Beschluss zu lit. a) dieses 
             Tagesordnungspunktes im Handelsregister eingetragen ist, wie 
             folgt neu eingefügt: 
 
 
 
       '(4)  Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis 
             zum 12. Mai 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
             Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- 
             und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um bis zu 
             insgesamt EUR 19.300.000,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital 
             II). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. 
 
 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Barkapitalerhöhungen auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag 
             der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
             unterschreitet. Die Summe der unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
             Aktien darf dabei 10% des jeweiligen Grundkapitals nicht 
             übersteigen. Maßgebend für die Berechnung der 10%-Grenze ist 
             die Höhe des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
             der Ermächtigung durch Eintragung der Satzungsänderung im 
             Handelsregister oder - falls dieser Wert geringer ist - die 
             Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung. Sofern während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen 
             Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien 
             der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug 
             von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
             verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
             gemäß oder entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
             ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 
             10%-Grenze anzurechnen. 
 
 
             Weiterhin ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, sofern die 
             Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs 
             von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen 
             an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen 
             erfolgt. 
 
 
             Außerdem ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
             Aktionäre auszunehmen. 
 
 
             Die Ausgabe von neuen Aktien unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts darf nach dieser Ermächtigung nur erfolgen, 
             wenn auf die Summe der neuen Aktien zusammen mit Aktien, die 
             von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung unter einer anderen 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
             ausgegeben oder veräußert werden oder auf Grund von Rechten, 
             die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
             Ausnutzung auf der Grundlage einer anderen Ermächtigung 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts begeben werden und die den 
             Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
             verpflichten, auszugeben sind, rechnerisch ein Anteil am 
             Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 20% des 
             Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
             Ermächtigung durch Eintragung der Satzungsänderung im 
             Handelsregister oder - falls der nachfolgende Wert geringer 
             ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
             entfällt. 
 
 
             Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand 
             bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
             oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
             Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren 

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March 25, 2015 10:13 ET (14:13 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Börse Aktiengesellschaft: -3-

Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des 
             Ausgabebetrages entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats.' 
 
 
       d)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 1 und 
             4 der Satzung der Deutsche Börse Aktiengesellschaft 
             entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
             Kapitals II oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
             anzupassen. 
 
 
       e)    Der Vorstand wird angewiesen, den vorstehend 
             unter lit. a) gefassten Beschluss über die Aufhebung des im 
             bisherigen § 4 Abs. 4 der Satzung der Deutsche Börse 
             Aktiengesellschaft enthaltenen genehmigten Kapitals II erst 
             dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn 
             gesichert ist, dass im unmittelbaren Anschluss an die 
             Eintragung der Aufhebung des bisherigen § 4 Abs. 4 der 
             Satzung der Deutsche Börse Aktiengesellschaft der Beschluss 
             zur Schaffung des neuen genehmigten Kapitals II in Höhe von 
             EUR 19.300.000,00 mit der entsprechenden Satzungsänderung 
             gemäß vorstehender lit. c) im Handelsregister eingetragen 
             wird. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals III, die Schaffung eines 
           neuen genehmigten Kapitals III mit der Möglichkeit des 
           Bezugsrechtsausschlusses und Satzungsänderungen 
 
 
           Das genehmigte Kapital III in Höhe von bis zu EUR 
           19.500.000,00 - dies entspricht einer Quote von bis zu 10,1% 
           des derzeitigen Grundkapitals - wird ebenfalls zum 26. Mai 
           2015 auslaufen. Auch das genehmigte Kapital III soll erneuert 
           werden. Das neue genehmigte Kapital III soll sich auf bis zu 
           EUR 38.600.000,00 belaufen und würde damit bis zu 20% des 
           Grundkapitals betragen. Dabei soll den Aktionären - wie im 
           Falle des auslaufenden genehmigten Kapitals III - ein 
           Bezugsrecht eingeräumt werden. Lediglich für Spitzenbeträge 
           soll der Vorstand der Gesellschaft die Möglichkeit haben, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die in § 4 Abs. 5 der Satzung der Deutsche Börse 
             Aktiengesellschaft bestehende Ermächtigung des Vorstands, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 26. Mai 2015 um bis zu insgesamt EUR 
             19.500.000,00 einmal oder mehrmals zu erhöhen (genehmigtes 
             Kapital III), wird unter Streichung des § 4 Abs. 5 der 
             Satzung der Deutsche Börse Aktiengesellschaft aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             bis zum 12. Mai 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
             Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen 
             Bareinlagen einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
             38.600.000,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital III). Dabei 
             ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand 
             wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszunehmen. 
 
 
             Die Ausgabe von neuen Aktien unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts darf nach dieser Ermächtigung nur erfolgen, 
             wenn auf die Summe der neuen Aktien zusammen mit Aktien, die 
             von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung unter einer anderen 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
             ausgegeben oder veräußert werden oder auf Grund von Rechten, 
             die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
             Ausnutzung auf der Grundlage einer anderen Ermächtigung 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts begeben werden und die den 
             Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
             verpflichten, auszugeben sind, rechnerisch ein Anteil am 
             Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 20% des 
             Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
             Ermächtigung durch Eintragung der Satzungsänderung im 
             Handelsregister oder - falls der nachfolgende Wert geringer 
             ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
             entfällt. 
 
 
             Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand 
             bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
             oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
             Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren 
             Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des 
             Ausgabebetrages entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats. 
 
 
       c)    § 4 Abs. 5 der Satzung der Deutsche Börse 
             Aktiengesellschaft wird, sobald die Aufhebung des 
             derzeitigen § 4 Abs. 5 der Satzung der Deutsche Börse 
             Aktiengesellschaft gemäß Beschluss zu lit. a) dieses 
             Tagesordnungspunktes im Handelsregister eingetragen ist, wie 
             folgt neu eingefügt: 
 
 
       '(5)  Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis 
             zum 12. Mai 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
             Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen 
             Bareinlagen einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
             38.600.000,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital III). Dabei 
             ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand 
             ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszunehmen. 
 
 
             Die Ausgabe von neuen Aktien unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts darf nach dieser Ermächtigung nur erfolgen, 
             wenn auf die Summe der neuen Aktien zusammen mit Aktien, die 
             von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung unter einer anderen 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
             ausgegeben oder veräußert werden oder auf Grund von Rechten, 
             die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
             Ausnutzung auf der Grundlage einer anderen Ermächtigung 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts begeben werden und die den 
             Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
             verpflichten, auszugeben sind, rechnerisch ein Anteil am 
             Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 20% des 
             Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
             Ermächtigung durch Eintragung der Satzungsänderung im 
             Handelsregister oder - falls der nachfolgende Wert geringer 
             ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
             entfällt. 
 
 
             Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand 
             bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
             oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
             Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren 
             Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des 
             Ausgabebetrages entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats.' 
 
 
       d)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 1 und 
             5 der Satzung der Deutsche Börse Aktiengesellschaft 
             entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
             Kapitals III oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
             anzupassen. 
 
 
       e)    Der Vorstand wird angewiesen, den vorstehend 
             unter lit. a) gefassten Beschluss über die Aufhebung des im 
             bisherigen § 4 Abs. 5 der Satzung der Deutsche Börse 
             Aktiengesellschaft enthaltenen genehmigten Kapitals III erst 
             dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn 
             gesichert ist, dass im unmittelbaren Anschluss an die 
             Eintragung der Aufhebung des bisherigen § 4 Abs. 5 der 
             Satzung der Deutsche Börse Aktiengesellschaft der Beschluss 
             zur Schaffung des neuen genehmigten Kapitals III in Höhe von 
             EUR 38.600.000,00 mit der entsprechenden Satzungsänderung 
             gemäß vorstehender lit. c) im Handelsregister eingetragen 
             wird. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts 
 
 
           Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, welche die 
           Hauptversammlung am 15. Mai 2013 beschlossen hatte, ist bis 

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March 25, 2015 10:13 ET (14:13 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Börse Aktiengesellschaft: -4-

zum 14. Mai 2015 befristet. Sie wird deshalb am Tag nach der 
           Hauptversammlung ablaufen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien bis 
             zu 10% des Grundkapitals zu erwerben. Die erworbenen Aktien 
             dürfen zusammen mit etwaigen aus anderen Gründen erworbenen 
             eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft 
             befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu 
             keinem Zeitpunkt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft 
             übersteigen. 
 
 
       b)    Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
             einmalig oder mehrmals, durch die Gesellschaft ausgeübt 
             werden, aber auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz 
             der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre oder 
             deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Die 
             Erwerbsermächtigung gilt bis zum 12. Mai 2017. Die derzeit 
             bestehende, durch die Hauptversammlung am 15. Mai 2013 und 
             bis zum 14. Mai 2015 befristete Ermächtigung zum Erwerb 
             eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen 
             Ermächtigung aufgehoben. 
 
 
       c)    Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands (1) über 
             die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre 
             gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder einer an die 
             Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
             Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder (3) durch 
             die Ausgabe von Andienungsrechten an die Aktionäre erfolgen. 
 
 
         (1)   Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der 
               Gegenwert für den Erwerb der Aktien (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Aktienkurse 
               (Schlussauktionspreis der Deutsche Börse Aktie im 
               elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse) 
               an den letzten fünf Handelstagen vor der Eingehung der 
               Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr als 10% über- oder 
               unterschreiten. Die nähere Ausgestaltung des Erwerbs 
               bestimmt der Vorstand der Gesellschaft. 
 
 
         (2)   Bei einem öffentlichen Kaufangebot an alle 
               Aktionäre oder einer an die Aktionäre gerichteten 
               öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
               dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die 
               Grenzwerte der gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je 
               Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der 
               Aktienkurse (Schlussauktionspreis der Deutsche Börse Aktie 
               im elektronischen Handel an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse) an den letzten fünf Handelstagen vor dem 
               Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 
               10% unter- und überschreiten. Ergeben sich nach 
               Veröffentlichung des Angebots der Gesellschaft bzw. nach 
               einer formellen Aufforderung zur Abgabe von 
               Verkaufsangeboten erhebliche Kursabweichungen vom 
               gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis oder den Grenzwerten 
               der gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so kann das 
               Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von 
               Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall 
               bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach dem 
               entsprechenden Kurs am letzten Handelstag vor der 
               Veröffentlichung der Anpassung; die 10%-Grenze für das 
               Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag 
               anzuwenden. Das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung 
               zur Abgabe von Angeboten kann begrenzt werden. Sofern die 
               gesamte Annahme des Angebots bzw. die bei einer 
               Aufforderung zur Abgabe von Angeboten abgegebenen Angebote 
               der Aktionäre dieses Volumen überschreitet, muss der 
               Erwerb bzw. die Annahme unter insoweit partiellem 
               Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der 
               Aktionäre im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien 
               erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine 
               bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 
               Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je 
               Aktionär der Gesellschaft kann unter insoweit partiellem 
               Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur 
               Andienung ihrer Aktien vorgesehen werden. Ebenfalls 
               vorgesehen werden kann eine Rundung nach kaufmännischen 
               Gesichtspunkten zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
               von Aktien. Die nähere Ausgestaltung des Angebots bzw. 
               einer an die Aktionäre gerichteten öffentlichen 
               Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten bestimmt der 
               Vorstand der Gesellschaft. 
 
 
         (3)   Erfolgt der Erwerb mittels den Aktionären zur 
               Verfügung gestellter Andienungsrechte, so können diese pro 
               Aktie der Gesellschaft zugeteilt werden. Gemäß dem 
               Verhältnis des Grundkapitals der Gesellschaft zum Volumen 
               der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien 
               berechtigt eine entsprechend festgesetzte Anzahl 
               Andienungsrechte zur Veräußerung einer Aktie der 
               Gesellschaft an diese. Andienungsrechte können auch 
               dergestalt zugeteilt werden, dass jeweils ein 
               Andienungsrecht pro Anzahl von Aktien zugeteilt wird, die 
               sich aus dem Verhältnis des Grundkapitals zum 
               Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von Andienungsrechten 
               werden nicht zugeteilt; für diesen Fall werden die 
               entsprechenden Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Der 
               Preis oder die Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne 
               (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten), zu denen bei Ausübung 
               des Andienungsrechts eine Aktie an die Gesellschaft 
               veräußert werden kann, wird nach Maßgabe der Regelungen in 
               vorstehender lit. c) (2) bestimmt und gegebenenfalls 
               angepasst. Die nähere Ausgestaltung der Andienungsrechte, 
               insbesondere ihr Inhalt, die Laufzeit und gegebenenfalls 
               ihre Handelbarkeit, bestimmt der Vorstand der 
               Gesellschaft. 
 
 
 
       d)    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser 
             oder einer früheren Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
             über die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre zu 
             veräußern. Bei einem Angebot an alle Aktionäre wird das 
             Bezugsrecht für etwaige Spitzenbeträge ausgeschlossen. Der 
             Vorstand wird ferner ermächtigt, die aufgrund dieser oder 
             einer früheren Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu 
             allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu 
             den folgenden, zu verwenden: 
 
 
         (1)   Sie können gegen Sachleistung veräußert werden, 
               insbesondere als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
               Unternehmensteilen oder zum Erwerb sonstiger 
               Vermögensgegenstände verwendet werden. Das Bezugsrecht der 
               Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. 
 
 
         (2)   Sie können an Arbeitnehmer und Pensionäre der 
               Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer und Pensionäre der mit 
               ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen 
               ausgegeben werden. Sie können auch verwendet werden für 
               die Ausgabe an ausgewählte Mitarbeiter in Führungs- 
               und/oder Schlüsselpositionen der Gesellschaft sowie an 
               Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführung und 
               ausgewählte Mitarbeiter in Führungs- und/oder 
               Schlüsselpositionen der mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. 
               AktG verbundenen Unternehmen, jeweils nach Maßgabe des 
               Aktientantiemeprogramms bzw. des Long-term Sustainable 
               Instrument-Plans, die beide im Bericht des Vorstands zu 
               diesem Tagesordnungspunkt 8 näher dargestellt sind. Das 
               Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. 
 
 
         (3)   Sie können, insoweit unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts der Aktionäre, auch in anderer Weise als über 
               die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre 
               veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu 
               einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der 
               Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. 
               Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass 
               die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 
               Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 

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March 25, 2015 10:13 ET (14:13 GMT)

veräußerten Aktien insgesamt 10% des jeweiligen 
               Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten dürfen. 
               Maßgebend für die Berechnung der 10%-Grenze ist die Höhe 
               des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
               Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - die 
               Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
               Ermächtigung. Sofern während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen 
               Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien 
               der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den 
               Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
               verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
               gemäß oder entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
               ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 
               10%-Grenze anzurechnen. 
 
 
         (4)   Sie können eingezogen werden, ohne dass die 
               Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines 
               weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die 
               Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien 
               beschränkt werden. Die Einziehung führt zur 
               Kapitalherabsetzung. Die Einziehung kann aber auch im 
               vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch 
               Anpassung des anteiligen Betrags des Grundkapitals der 
               übrigen Aktien gemäß § 8 Abs. 3 AktG erfolgen. Der 
               Vorstand ist für diesen Fall ermächtigt, die Angabe der 
               Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend zu ändern. 
 
 
 
       e)    Die Verwendung von Aktien unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß lit. d) (1), (2) und (3) darf nach dieser 
             Ermächtigung nur erfolgen, wenn auf die Summe der so 
             verwandten Aktien zusammen mit Aktien, die von der 
             Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu 
             ihrer Ausnutzung unter einer anderen Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder 
             veräußert werden oder auf Grund von Rechten, die während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung auf der 
             Grundlage einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts begeben werden und die den Bezug von Aktien der 
             Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
             auszugeben sind, rechnerisch ein Anteil am Grundkapital von 
             insgesamt nicht mehr als 20% des Grundkapitals zum Zeitpunkt 
             des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls der 
             nachfolgende Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der 
             Ausnutzung dieser Ermächtigung entfällt. 
 
 
       f)    Die Ermächtigungen unter lit. d) können einmalig 
             oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, 
             die Ermächtigungen gemäß lit. d) (1), (2) und (3) auch durch 
             abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
             Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der 
             Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden. 
 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz 
           von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien nach § 71 
           Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- und des 
           Andienungsrechts 
 
 
           Ergänzend zu der unter Tagesordnungspunkt 8 zu beschließenden 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
           AktG soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien 
           auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    In Ergänzung der von der Hauptversammlung am 13. 
             Mai 2015 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen 
             Ermächtigung kann der Erwerb eigener Aktien gemäß jener 
             Ermächtigung auch durch (1) die Veräußerung von Optionen, 
             die die Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb von Aktien der 
             Deutsche Börse Aktiengesellschaft verpflichten 
             ('Put-Optionen'), (2) den Erwerb von Optionen, die die 
             Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb von Aktien der Deutsche 
             Börse Aktiengesellschaft berechtigen ('Call-Optionen'), oder 
             (3) den Einsatz einer Kombination von Put- und Call-Optionen 
             (zusammen im Folgenden auch: 'Derivate') erfolgen. 
 
 
       b)    Die Derivatgeschäfte sind mit einem nach § 53 
             Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
             Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen 
             abzuschließen. Durch die Derivatebedingungen muss 
             sichergestellt sein, dass die Derivate nur mit Aktien 
             bedient werden, die unter Wahrung des 
             Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Börse erworben wurden. 
             Die von der Gesellschaft für Call-Optionen gezahlte und für 
             Put-Optionen vereinnahmte Optionsprämie darf nicht 
             wesentlich über bzw. unter dem nach anerkannten 
             finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
             Marktwert der jeweiligen Optionen liegen, bei dessen 
             Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu 
             berücksichtigen ist. 
 
 
       c)    Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Derivaten 
             sind außerdem auf Aktien im Umfang von höchstens 5% des zum 
             Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über 
             diese Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals beschränkt. Die 
             Laufzeit der einzelnen Derivate darf jeweils höchstens 18 
             Monate betragen, muss spätestens am 12. Mai 2017 enden und 
             muss so gewählt werden, dass der Erwerb der Deutsche Börse 
             Aktien in Ausübung oder Erfüllung der Derivate nicht nach 
             dem 12. Mai 2017 erfolgen kann. Der bei Ausübung der 
             Optionen zu zahlende Gegenwert für die Aktien, der 
             Ausübungspreis, darf den Mittelwert der Aktienkurse 
             (Schlussauktionspreis der Deutsche Börse Aktie im 
             elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse) 
             während der letzten fünf Handelstage vor Abschluss des 
             betreffenden Optionsgeschäfts um nicht mehr als 10% 
             überschreiten und um nicht mehr als 20% unterschreiten 
             (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter 
             Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten 
             Optionsprämie). 
 
 
       d)    Werden eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten 
             unter Beachtung der vorstehenden Regelungen erworben, ist 
             ein Recht der Aktionäre, solche Derivatgeschäfte mit der 
             Gesellschaft abzuschließen, in entsprechender Anwendung von 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen. Aktionäre haben ein 
             Recht auf Andienung ihrer Aktien der Gesellschaft nur, 
             soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den 
             Derivatgeschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. 
             Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht ist 
             ausgeschlossen. 
 
 
       e)    Für die Verwendung eigener Aktien, die unter 
             Einsatz von Derivaten erworben werden, gelten die von der 
             Hauptversammlung am 13. Mai 2015 unter Tagesordnungspunkt 8 
             lit. d) und e) festgesetzten Regelungen entsprechend. 
 
 
 
     10.   Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2015 sowie des Prüfers für die prüferische 
           Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
           Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
           Geschäftsjahres 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 sowie zum 
           Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten 
           Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste 
           Halbjahr des Geschäftsjahres 2015, sofern diese einer 
           prüferischen Durchsicht unterzogen werden, die 
 
 
           KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
           mit dem Sitz in Berlin 
 
 
           zu wählen. 
 
 
           Der Vorschlag des Aufsichtsrats unter diesem 
           Tagesordnungspunkt 10 stützt sich auf eine entsprechende 
           Empfehlung des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats. 
 
 
           Berichte des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6, 7, 8 und 9 
 
 
           Der Vorstand hat jeweils zu Punkt 6 und Punkt 7 der 
           Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 
           Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für 
           die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           erstattet. Der Vorstand hat weiterhin zu Punkt 8 und Punkt 9 

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March 25, 2015 10:13 ET (14:13 GMT)

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