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DGAP-HV: Wacker Chemie AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Wacker Chemie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2015 in Internationales Congress Center München (ICM) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Wacker Chemie AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
25.03.2015 15:15 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Wacker Chemie AG 
 
   München 
 
   WKN: WCH888 
   ISIN: DE000WCH8881 
 
 
   Einladung 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur 
   ordentlichen Hauptversammlung am Freitag, den 8. Mai 2015, um 10:00 
   Uhr, im Internationalen Congress Center München (ICM) auf dem 
   Messegelände München-Riem, Am Messesee 6, 81829 München. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31.12.2014, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2014 
           und des zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 
           2014 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2014 und des erläuternden Berichts des Vorstands 
           zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2014 in Höhe von 960.523.354,26 EUR wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
   1.    Ausschüttung an die Aktionäre Dies entspricht       74.516.974,50 
         angesichts der Einteilung des Grundkapitals von               EUR 
         260.763.000,00 EUR in 52.152.600 Stückaktien 
         unter Berücksichtigung der von der Gesellschaft 
         gehaltenen 2.474.617 eigenen Aktien, aus denen 
         der Gesellschaft keine Rechte zustehen, der 
         Zahlung einer Dividende von 1,50 EUR je 
         dividendenberechtigter Aktie. 
 
   2.    Gewinnvortrag auf neue Rechnung                    886.006.379,76 
                                                                       EUR 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands der Wacker Chemie AG für das Geschäftsjahr 2014 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats der Wacker Chemie AG für das Geschäftsjahr 2014 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
           des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das am 
           31.12.2015 endende Geschäftsjahr zu wählen. Dies umfasst auch 
           die Bestellung zum Abschlussprüfer für den Fall der 
           Durchführung einer prüferischen Durchsicht des im Rahmen des 
           Halbjahresfinanzberichts gemäß § 37w bzw. § 37y WpHG zu 
           erstellenden verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien und deren Verwendung sowie zum Ausschluss des 
           Bezugs- und Andienungsrechts 
 
 
           Die von der Hauptversammlung vom 21. Mai 2010 gemäß § 71 Abs. 
           1 Nr. 8 AktG beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur 
           Verwendung eigener Aktien wird am 20. Mai 2015 auslaufen. Die 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll durch eine neue, 
           bis zum 07. Mai 2020 befristete Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 
           Nr. 8 AktG ersetzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
           Unter Aufhebung der Ermächtigung vom 21. Mai 2010 wird der 
           Vorstand ermächtigt, bis zum 07. Mai 2020 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats eigene Aktien in einem Volumen von bis zu 10 
           Prozent des derzeitigen Grundkapitals zu anderen Zwecken als 
           dem Wertpapierhandel zu erwerben. Ein Erwerb zum Zwecke des 
           Handels in eigenen Aktien ist ausgeschlossen. Auf die aufgrund 
           dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
           anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft zum 
           Zeitpunkt des Erwerbs erworben hat und noch besitzt, nicht 
           mehr als 10 Prozent des Grundkapitals entfallen. 
 
 
           Der Erwerb kann über die Börse oder mittels eines an sämtliche 
           Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. 
 
 
           Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis 
           (ohne Erwerbsnebenkosten), bei einem öffentlichen Kaufangebot 
           der Angebotspreis (ohne Erwerbsnebenkosten), den Börsenkurs um 
           nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten. Als 
           maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der vorstehenden Regelung 
           gilt dabei im Falle eines Erwerbs über die Börse der 
           Mittelwert der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der 
           Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden 
           Nachfolgesystem) während der letzten drei Börsenhandelstage 
           vor dem Erwerb der Aktien. Im Falle eines Erwerbs mittels 
           eines an sämtliche Aktionäre gerichteten Kaufangebots gilt der 
           Mittelwert der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der 
           Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden 
           Nachfolgesystem) während der letzten drei Börsenhandelstage 
           vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe dieses 
           Angebots als maßgeblicher Börsenkurs. Ergeben sich nach der 
           Veröffentlichung eines Kaufangebots Kursbewegungen, die für 
           den Erfolg des Angebots erheblich sein könnten, kann der Preis 
           beziehungsweise die Preisspanne während der Angebotsfrist 
           angepasst werden. 
 
 
           Sofern die Anzahl der zum Kauf angebotenen Aktien das von der 
           Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Volumen 
           übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit 
           ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der 
           jeweils angebotenen Aktien je Aktionär erfolgt. Es kann auch 
           eine bevorrechtigte Berücksichtigung bzw. Annahme geringer 
           Stückzahlen bis 100 Stück angebotener Aktien je Aktionär sowie 
           eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen 
           werden. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           eine Veräußerung der aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
           eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder 
           mittels Angebot an sämtliche Aktionäre unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre vorzunehmen, soweit die Veräußerung 
           gegen bar zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis der 
           Aktie der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
           wesentlich unterschreitet; in diesem Fall darf die Anzahl der 
           zu veräußernden Aktien zusammen mit den neuen Aktien, die 
           aufgrund von etwaigen später erfolgenden Ermächtigungen zur 
           Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG oder aufgrund eines eventuell später beschlossenen 
           bedingten Kapitals nach §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben werden, insgesamt die Grenze von 10 Prozent des 
           Grundkapitals nicht übersteigen. 
 
 
           Zudem können die erworbenen Aktien mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats auch außerhalb der Börse gegen Sachleistung 
           angeboten oder übertragen werden, ohne sie allen Aktionären im 
           Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft zum Erwerb 
           anzubieten, soweit dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen, 
           Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zu 
           erwerben. 
 
 
           Unberührt bleibt der Beschluss der Hauptversammlung vom 15. 
           März 2006, der die Veräußerung bzw. Verwendung von 782.300 
           bereits gegenwärtig der Gesellschaft gehörenden eigenen Aktien 
           von der Zustimmung von Aufsichtsrat und Hauptversammlung 
           abhängig macht. 
 
 
           Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, die aufgrund dieser 
           Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
           einzuziehen. 
 
 
           Die vorstehenden Ermächtigungen zur Veräußerung/Verwendung 
           oder Einziehung eigener Aktien können ganz oder in Teilen, 
           einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt 
           werden. 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i. 
           V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung 
 
 
           Zu Punkt 6 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung 
           vorgeschlagen, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           bis zum 07. Mai 2020 zu ermächtigen, unter Einbeziehung der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 25, 2015 10:15 ET (14:15 GMT)

von der Gesellschaft bereits erworbenen eigenen Aktien, die 
           sie noch besitzt, eigene Aktien in einem Volumen von bis zu 10 
           Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
           Grundkapitals zu erwerben. Die Gesellschaft ist nach dem 
           Beschlussvorschlag berechtigt, die aufgrund dieser 
           Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien teilweise unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu veräußern oder zu 
           begeben. 
 
 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
           ersetzt die bisherige Ermächtigung, die von der ordentlichen 
           Hauptversammlung am 21. Mai 2010 unter Tagesordnungspunkt 6 
           erteilt wurde. Dabei soll die neue Ermächtigung für die 
           gesetzlich zugelassene Höchstdauer von fünf Jahren erteilt 
           werden. Der Erwerb eigener Aktien kann nur über die Börse oder 
           mittels eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots 
           erfolgen. Hierdurch erhalten alle Aktionäre in gleicher Weise 
           die Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, 
           sofern die Gesellschaft von der Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien Gebrauch macht. Sofern die Anzahl der zum Kauf 
           angebotene Aktien das von der Gesellschaft insgesamt zum 
           Erwerb vorgesehene Volumen übersteigt, kann der Erwerb unter 
           Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre statt nach dem 
           Verhältnis der Beteiligungsquoten auch nach dem Verhältnis der 
           angedienten bzw. angebotenen Aktien je Aktionär erfolgen, um 
           das Zuteilungsverfahren zu vereinfachen. Dieser Vereinfachung 
           dienen auch die Möglichkeit der bevorrechtigten 
           Berücksichtigung geringer Stückzahlen bis 100 Stück 
           angedienter Aktien und die Rundung nach kaufmännischen 
           Grundsätzen. 
 
 
           Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die von der 
           Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder 
           mittels eines öffentlichen Angebots an alle Aktionäre wieder 
           veräußert werden. Mit diesen Möglichkeiten des Verkaufs wird 
           bei der Wiederausgabe der Aktien das Recht der Aktionäre auf 
           Gleichbehandlung gewahrt. Darüber hinaus sieht der 
           Beschlussvorschlag vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats eine Veräußerung der aufgrund der Ermächtigung 
           erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die 
           Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre vornehmen kann, 
           wenn die eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der 
           den Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser 
           Ermächtigung, die einem Bezugsrechtsausschluss gleichkommt, 
           wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen 
           Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch 
           gemacht. Im Interesse der Gesellschaft soll damit insbesondere 
           die Möglichkeit geschaffen werden, institutionellen Investoren 
           Aktien der Gesellschaft anzubieten und/oder den Aktionärskreis 
           zu erweitern. Die Gesellschaft soll dadurch auch in die Lage 
           versetzt werden, auf günstige Börsensituationen schnell und 
           flexibel reagieren zu können. Den Interessen der Aktionäre 
           wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem 
           Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenpreis der Aktie 
           der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
           wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der 
           zu veräußernden Aktien zusammen mit den neuen Aktien, die 
           aufgrund etwaiger später erfolgender Ermächtigungen zur 
           Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG oder aufgrund eines eventuell später beschlossenen 
           bedingten Kapitals nach §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben werden, insgesamt die Grenze von 10 Prozent des 
           Grundkapitals nicht übersteigen. Durch die Anrechnungen wird 
           sichergestellt, dass erworbene eigene Aktien nicht unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG veräußert werden, wenn dies dazu führen würde, dass 
           insgesamt für mehr als 10 Prozent des Grundkapitals das 
           Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer 
           Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ohne besonderen 
           sachlichen Grund ausgeschlossen wird. Diese weitergehende 
           Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre, die ihre 
           Beteiligungsquote möglichst aufrechterhalten wollen. 
 
 
           Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung 
           erworbenen eigenen Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an anderen 
           Unternehmen einzusetzen. Der internationale Wettbewerb 
           verlangt zunehmend auch diese Form der 
           Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll 
           der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um 
           sich bietende Akquisitionsgelegenheiten schnell und flexibel 
           ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss 
           des Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der 
           Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die 
           Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Bei der 
           Entscheidung über die Art der Aktienbeschaffung zur 
           Finanzierung solcher Transaktionen wird sich der Vorstand 
           allein von den Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre 
           leiten lassen. 
 
 
           Die unter Tagesordnungspunkt 6 zur Beschlussfassung 
           vorgeschlagene Ermächtigung zur Veräußerung der Aktien in 
           anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle 
           Aktionäre bezieht sich nur auf diejenigen Aktien, die aufgrund 
           dieser der Hauptversammlung am 08. Mai 2015 zu 
           Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Ermächtigung erworben 
           werden, nicht hingegen auf andere Aktien, die die Gesellschaft 
           bereits in Besitz hat. Dies wird im Hinblick auf insgesamt 
           782.300 der Gesellschaft bereits gehörende Aktien ausdrücklich 
           klargestellt. Für diese hatte die Hauptversammlung am 15. März 
           2006 beschlossen, dass ihre Veräußerung oder Verwendung nur 
           nach einem Beschluss der Hauptversammlung möglich ist. Hierzu 
           wird ausdrücklich festgestellt, dass dieser seinerzeitige 
           Beschluss unberührt bleibt. 
 
 
           Der Vorstand wird der nächsten Hauptversammlung über eine 
           etwaige Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
           berichten. 
 
 
   Zugänglich gemachte Unterlagen 
 
   Diese Einberufung der Hauptversammlung, die gesetzlich zugänglich zu 
   machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere 
   Informationen und weitergehende Erläuterungen zu den im Folgenden 
   beschriebenen Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 
   127, 131 Abs. 1 AktG stehen ab dem Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung auch auf der Internetseite der Gesellschaft zur 
   Verfügung unter www.wacker.com/hauptversammlung. 
 
   Als besonderer Service werden die gesetzlich zugänglich zu machenden 
   Unterlagen den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Es wird darauf 
   hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit der 
   Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan 
   ist. Daher wird die Gesellschaft lediglich einen Zustellversuch mit 
   einfacher Post unternehmen. 
 
   Auch in der Hauptversammlung werden die gesetzlich zugänglich zu 
   machenden Unterlagen ausliegen. 
 
   Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls 
   auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht. 
 
   Anzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 52.152.600 
   nennwertlose Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die 
   Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 2.474.617 eigene 
   Aktien. Hieraus stehen ihr keine Stimmrechte zu. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft 
   fristgerecht in Textform angemeldet haben. Die Anmeldung muss der 
   Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse spätestens am 1. Mai 
   2015, 24:00 Uhr, zugehen: 
 
   Wacker Chemie AG 
   c/o Deutsche Bank AG 
   Securities Production 
   General Meetings 
   Postfach 20 01 07 
   60605 Frankfurt am Main 
   E-Mail: wp.hv@db-is.com 
   Fax: +49 69 12012-86045 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist durch eine 
   in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte 

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March 25, 2015 10:15 ET (14:15 GMT)

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