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DGAP-HV: CTS Eventim AG & Co. KGaA: -3-

DJ DGAP-HV: CTS Eventim AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2015 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

CTS Eventim AG & Co. KGaA  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
27.03.2015 15:26 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   CTS Eventim AG & Co. KGaA 
 
   München 
 
   AG München, HRB 212700 
 
   WKN: 547030 
   ISIN: DE 0005470306 
 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen 
   Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein, die stattfindet 
 
   am Donnerstag, den 7. Mai 2015 ab 10:00 Uhr 
 
   im Dorint Park Hotel Bremen, Im Bürgerpark, 28209 Bremen 
 
   Tagesordnung: 
 
     1.    Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, jeweils zum 31. 
           Dezember 2014, und des zusammengefassten Lageberichts für die 
           Gesellschaft und den Konzern, jeweils mit dem erläuternden 
           Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin nach § 176 
           Abs. 1 Satz 1 AktG zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB und § 
           315 Abs. 4 HGB im Lagebericht und dem Bericht des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014; Beschlussfassung 
           über die Feststellung des Jahresabschlusses der CTS Eventim AG 
           & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2014. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden 
           Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss entsprechend § 171 AktG gebilligt. Gemäß § 
           286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses 
           durch die Hauptversammlung; im Übrigen sind die vorgenannten 
           Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne 
           dass es eines weiteren Beschlusses dazu bedarf. 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, den Jahresabschluss der CTS Eventim AG & Co. 
           KGaA für das Geschäftsjahr 2014 in der vorgelegten Fassung, 
           die einen Bilanzgewinn von EUR 111.592.823,97 ausweist, 
           festzustellen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns. 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2014 in 
           Höhe von EUR 111.592.823,97 - bestehend aus dem 
           Jahresüberschuss 2014 in Höhe von EUR 56.367.863,78 abzüglich 
           der Zuführung zur gesetzlichen Rücklage nach § 150 AktG von 
           EUR 2.818.393,19, dem Nennbetrag eigener Anteile aus der 
           Kapitalerhöhung 2014 von EUR 4.350,00 und dem Gewinnvortrag 
           aus 2013 in Höhe von EUR 58.039.003,38 (nach Abzug der 
           Ausschüttung für 2013 im Geschäftsjahr 2014 sowie der in 2014 
           beschlossenen Einstellung in das gezeichnete Kapital) - wie 
           folgt zu verwenden: 
 
 
           Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,40 
 
 
           je Stückaktie ISIN DE 0005470306 auf 
 
 
           95.991.300 Stückaktien für das 
 
 
   Geschäftsjahr 2014                                                   EUR 
                                                              38.396.520,00 
 
   Gewinnvortrag                                                        EUR 
                                                              73.196.303,97 
 
   _____________________________________________________- 
   _______________________________________________ 
 
   Bilanzgewinn                                                         EUR 
                                                             111.592.823,97 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           seinerzeitigen Vorstands der CTS Eventim AG für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Bis zum Wirksamwerden des Formwechsels am 30. Juni 2014 
           bestand die Gesellschaft in der Rechtsform einer 
           Aktiengesellschaft und firmierte unter CTS Eventim AG. Aus 
           diesem Grund wurde die Geschäftsführung der Gesellschaft bis 
           zu diesem Zeitpunkt allein durch den seinerzeitigen Vorstand 
           der CTS Eventim AG ausgeübt. Gegenstand dieses 
           Tagesordnungspunktes ist daher die Entlastung des 
           seinerzeitigen Vorstands der CTS Eventim AG für den Zeitraum 
           bis zum 30. Juni 2014. 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 für den Zeitraum vom 
           01. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 amtierenden Mitgliedern 
           des seinerzeitigen Vorstands der CTS Eventim AG Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 
           2014. 
 
 
           Seit dem Wirksamwerden des Formwechsels am 30. Juni 2014 
           besteht die Gesellschaft in der Rechtsform einer 
           Kommanditgesellschaft auf Aktien. 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, der EVENTIM Management AG (Hamburg) als 
           persönlich haftender Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 
           2014 für den Zeitraum vom 30. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 
           2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014. 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     6.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, für das Geschäftsjahr 2015 die 
           PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG, 
           Osnabrück, zum Abschlussprüfer der Gesellschaft und zugleich 
           zum Konzernabschlussprüfer für deren Konzern zu wählen. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien. 
 
 
           Aufsichtsrat und persönlich haftende Gesellschafterin schlagen 
           vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
 
           7.1 Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           ermächtigt, bis zum 06.05.2020 (einschließlich) eigene Aktien 
           in einem Umfang von bis zu 10% des bestehenden Grundkapitals 
           über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der 
           Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots außer zum 
           Zwecke des Handels mit eigenen Aktien zu erwerben. Die 
           aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen 
           mit anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, welche die 
           Gesellschaft bereits erworben hat, noch besitzt oder ihr nach 
           den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 
           % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. 
 
 
           Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der 
           Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den an dem Börsenhandelstag, an dem die 
           Verpflichtung zum Erwerb begründet wird, durch die 
           Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Aktie der Gesellschaft 
           im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
           der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main um nicht mehr als 10% 
           überschreiten und um nicht mehr als 10% unterschreiten. 
 
 
           Erfolgt der Erwerb der Aktien über ein öffentliches 
           Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der 
           gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen 
           Kaufpreisspanne je Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) den 
           Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
           einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse 
           in Frankfurt am Main im arithmetischen Mittel der letzten fünf 
           Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung der Absicht zur 
           Abgabe des öffentlichen Angebots um nicht mehr als 10% 
           überschreiten und um nicht mehr als 10% unterschreiten. Das 
           Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte 
           Zeichnung des Angebotes dieses Volumen überschreitet, muss die 
           Annahme in Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. 
           Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 
           Stück angedienter Aktien je Aktionär kann in den 
           Angebotsbedingungen vorgesehen werden. 
 
 
           Die Ermächtigung zum Erwerb kann ganz oder in Teilbeträgen, 
           einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
           im Rahmen der oben genannten Beschränkung ausgeübt werden. 
 
 
           7.2 Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, 
           ohne dass es eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
           bedarf, die erworbenen eigenen Aktien nicht nur über die Börse 
           oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre, sondern 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2015 10:27 ET (14:27 GMT)

DJ DGAP-HV: CTS Eventim AG & Co. KGaA: -2-

unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auch 
 
 
           (i) mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Sacheinlagen, zum 
           Beispiel beim Erwerb eines Unternehmens oder einer Beteiligung 
           an einem Unternehmen bzw. bei einem 
           Unternehmenszusammenschluss, an Dritte auszugeben, sofern der 
           Erwerb der Sacheinlage im wohlverstandenen Interesse der 
           Gesellschaft liegt und sofern der für eine eigene Aktie von 
           Dritten zu erbringende Gegenwert nicht unangemessen niedrig 
           ist (§ 255 Abs. 2 AktG analog); oder 
 
 
           (ii) mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bareinlagen an 
           Dritte auszugeben, um die Aktien der Gesellschaft an 
           ausländischen Börsen einzuführen, an denen die Aktien der 
           Gesellschaft bisher nicht zum Handel zugelassen sind; oder 
 
 
           (iii) mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bareinlagen an 
           Dritte zu veräußern; oder 
 
 
           (iv) mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Erfüllung von 
           Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus 
           durch die Gesellschaft oder eine unmittelbare oder mittelbare 
           Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegebenen 
           Options- oder Wandelschuldverschreibungen zu verwenden. 
 
 
           Der Preis je Aktie darf bei einer Veräußerung gegen Barzahlung 
           gemäß Ziffer 7.2 (iii) den Schlusskurs der Aktie der 
           Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung im Xetra-Handel 
           (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
           Wertpapierbörse in Frankfurt am Main im arithmetischen Mittel 
           an den fünf der Begründung der Verpflichtung zur Veräußerung 
           der Aktien vorhergehenden Börsenhandelstagen um nicht mehr als 
           5% unterschreiten. 
 
 
           Die Ermächtigung zur Veräußerung der erworbenen Aktien gegen 
           Barzahlung gemäß Ziffer 7.2 (iii) ist auf insgesamt höchstens 
           10% des im Zeitpunkt der Begründung der Verpflichtung zur 
           Veräußerung der eigenen Aktien vorhandenen Grundkapitals der 
           Gesellschaft beschränkt; auf die Höchstgrenze von 10% des 
           Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals 
           anzurechnen, der auf neue Aktien der Gesellschaft entfällt, 
           die während der Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen einer 
           Kapitalerhöhung (auch aufgrund genehmigten Kapitals) unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nach § 186 Abs. 3 S. 
           4 AktG oder die zur Bedienung von Options- oder 
           Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG durch die 
           Gesellschaft oder eine unmittelbare oder mittelbare 
           Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegebenen 
           Options- oder Wandelschuldverschreibungen auszugeben sind. 
 
 
           Die Ermächtigung zur Veräußerung auch außerhalb der Börse kann 
           ganz oder in Teilen, einmalig oder mehrmals, einzeln oder 
           gemeinsam ausgenutzt werden. 
 
 
           7.3 Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ferner 
           ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren 
           Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die persönlich 
           haftende Gesellschafterin ist in diesem Fall ermächtigt, die 
           Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung anzupassen. 
 
 
           7.4 Die Rechte der Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien nach 
           § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AktG bleiben unberührt. 
 
 
           7.5 Die Ermächtigung tritt an die Stelle der von der 
           Hauptversammlung der CTS Eventim AG vom 12.05.2010 
           beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, die mit 
           Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben ist. 
 
 
           Hinweise: 
           (1) Die Ermächtigung entspricht der dem Vorstand der CTS 
           Eventim AG zuletzt am 12.05.2010 von der Hauptversammlung 
           erteilten und durch die am 30.06.2014 vollzogene Umwandlung 
           auf die persönlich haftende Gesellschafterin der CTS Eventim 
           AG & Co. KGaA übergegangene Ermächtigung, die gesetzlich auf 5 
           Jahre befristet sein musste und daher nur noch bis zum 
           11.05.2015 gilt, und die nun vorsorglich vor Ablauf der 
           Befristung erneuert werden soll. 
           (2) Im Zusammenhang mit den vorstehenden 
           Ermächtigungsbeschlüssen hat die persönlich haftende 
           Gesellschafterin gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 
           Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die 
           vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
           erstattet, der am Ende dieser Einberufung abgedruckt ist. 
 
 
   Auslegung von Unterlagen: 
 
   Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen 
 
     -     der gebilligte Jahresabschluss der CTS Eventim AG & 
           Co. KGaA sowie der gebilligte Konzernabschluss des CTS EVENTIM 
           Konzerns für das Geschäftsjahr 2014 nebst zusammengefasstem 
           Lagebericht für die Gesellschaft und den Konzern und jeweils 
           nebst erläuterndem Bericht der persönlich haftenden 
           Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 
           Absatz 4 HGB, 
 
 
     -     der Bericht des Aufsichtsrats über das 
           Geschäftsjahr 2014 der CTS Eventim AG & Co. KGaA und des CTS 
           EVENTIM Konzerns, 
 
 
     -     der Vorschlag der persönlich haftenden 
           Gesellschafterin für die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
   in den Geschäftsräumen der 
 
   CTS Eventim AG & Co. KGaA 
 
   Contrescarpe 75 A, 28195 Bremen 
 
   zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Während desselben Zeitraums 
   können diese Unterlagen auch über die Internetseite der CTS Eventim AG 
   & Co. KGaA (www.eventim.de) unter der Rubrik 'Investor Relations', 
   dort 'Hauptversammlung 2015', eingesehen werden. Auf Verlangen werden 
   sie jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos in Abschrift überlassen. 
   Zudem werden Abschriften in der Hauptversammlung ausgelegt. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts: 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur 
   Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz 
   nachgewiesen haben. Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft 
   unter der nachfolgenden Adresse bis spätestens am 30. April 2015 
   (24.00 Uhr MESZ) zugehen: 
 
   CTS Eventim AG & Co. KGaA 
   c/o PR im Turm HV-Service AG 
   Römerstraße 72-74 
   68259 Mannheim 
   Fax: +49-(0)621-7177213 
   E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform erstellten 
   Nachweis des Anteilsbesitzes nachzuweisen, der in deutscher oder 
   englischer Sprache erfolgen kann und sich auf den Beginn des 16. April 
   2015 (00.00 Uhr MESZ) ('Nachweisstichtag') zu beziehen hat. Zum 
   Nachweis der Berechtigung genügt ein in Textform erstellter besonderer 
   Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Im 
   Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei 
   Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises 
   einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis 
   nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den 
   Aktionär zurückweisen. 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang richten sich 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben 
   für das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine 
   Bedeutung. Ebenso führt ein zusätzlicher Erwerb von Aktien der 
   Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen 
   bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts. Personen, die zum 
   Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach Aktien 
   erwerben, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt, es sei denn, sie 
   lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. 
 
   Die Anmeldestelle wird nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises 
   des Anteilsbesitzes den Aktionären die Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersenden. Die Eintrittskarten sind lediglich 
   Organisationsmittel und stellen keine Voraussetzung für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts dar. Zur 
   Gewährleistung eines rechtzeitigen Erhalts der Eintrittskarten bitten 
   wir unsere Aktionäre, sich alsbald mit ihrem depotführenden Institut 
   in Verbindung zu setzen und eine Eintrittskarte für die Teilnahme an 
   der Hauptversammlung dort anzufordern. Das depotführende Institut wird 
   in diesen Fällen in der Regel für die Anmeldung und den Nachweis des 
   Anteilsbesitzes Sorge tragen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2015 10:27 ET (14:27 GMT)

ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für sie die 
   Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes vornimmt. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, 
   können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. eine 
   Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder eine andere Person oder 
   Institution ihrer Wahl, ausüben lassen. Wir bieten unseren Aktionären 
   auch an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits 
   vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Diese sind 
   weisungsgebunden, müssen also zwingend entsprechend ihrer erteilten 
   Weisung abstimmen. 
 
   Wird weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine 
   diesen nach § 135 AktG oder § 135 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt, ist die 
   Vollmacht gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Textform (§ 126b BGB) zu 
   erteilen. Der Widerruf einer solchen Vollmacht und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 
   3 Satz 3 AktG ebenfalls der Textform (§ 126b BGB). Aktionäre, die 
   einen Dritten bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung 
   der Vollmacht das Formular zu verwenden, das ihnen von der 
   Gesellschaft mit der Eintrittskarte zur Verfügung gestellt wird. Das 
   Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf 
   schriftliches Verlangen zugesandt und ist darüber hinaus auf der 
   Internetseite der CTS Eventim AG & Co. KGaA (www.eventim.de) unter der 
   Rubrik 'Investor Relations', dort 'Hauptversammlung 2015', abrufbar. 
 
   Wird ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen 
   nach § 135 AktG oder § 135 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt, gelten die 
   vorstehenden Regelungen für die Form der Erteilung, des Widerrufs und 
   des Nachweises der Vollmacht nicht. Möglicherweise verlangen die zu 
   bevollmächtigenden Institutionen oder Personen eine besondere Form der 
   Vollmacht, weil sie die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte 
   stimmen Sie sich rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über eine 
   mögliche Form der Vollmacht ab. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung muss am Tag der Hauptversammlung 
   durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden. Darüber hinaus bietet 
   die CTS Eventim AG & Co. KGaA ihren Aktionären an, den Nachweis 
   stattdessen postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die 
   Gesellschaft so zu übermitteln, dass er bis zum 6. Mai 2015, 18:00 Uhr 
   MESZ, an einer der folgenden Adressen eingeht: 
 
   CTS Eventim AG & Co. KGaA 
   c/o PR IM TURM HV-Service AG 
   Römerstraße 72-74 
   68259 Mannheim 
   Fax: +49-621-7177213 
   E-Mail: stimmrechtsvertretung@pr-im-turm.de 
 
   Gleiches gilt für die Übermittlung des Widerrufs einer derart 
   übermittelten Vollmacht und deren Änderung. 
 
   Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich 
   ebenfalls mit obigen Maßgaben zur Hauptversammlung anmelden. Darüber 
   hinaus müssen Sie dem Stimmrechtsvertreter zwingend für jeden 
   einzelnen Tagesordnungspunkt Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht 
   ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen ist die 
   Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter muss nach Maßgabe der ihm 
   erteilten Weisungen abstimmen; bei nicht eindeutiger Weisung muss sich 
   der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu dem 
   betroffenen Tagesordnungspunkt enthalten. Der Stimmrechtsvertreter 
   wird ausschließlich das Stimmrecht ausüben und keine weitergehenden 
   Rechte wie Frage- oder Antragsrechte wahrnehmen. Wenn Sie von dieser 
   Möglichkeit Gebrauch machen möchten, können Sie dies schriftlich (auch 
   per Telefax oder E-Mail) unter Verwendung des hierfür mit der 
   Eintrittskarte übermittelten Formulars tun. Nähere Einzelheiten finden 
   Sie auch auf der Eintrittskarte. Aktionäre, die den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen 
   Erleichterung gebeten, die Vollmachten und Weisungen bis spätestens 6. 
   Mai 2015, 18.00 Uhr MESZ (Eingangsdatum bei der Gesellschaft), an eine 
   der folgenden Adressen zu übermitteln: 
 
   CTS Eventim AG & Co. KGaA 
   c/o PR IM TURM HV-Service AG 
   Römerstraße 72-74 
   68259 Mannheim 
   Fax: +49-621-7177213 
   E-Mail: stimmrechtsvertretung@pr-im-turm.de 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 
   mindestens 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
   500.000 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
   gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss 
   der Gesellschaft schriftlich (§ 126 BGB) unter Nachweis der 
   Aktionärsstellung mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also 
   bis spätestens 6. April 2015 (24:00 Uhr MESZ), zugehen, wobei wir Sie 
   bitten, dieses an folgende Postanschrift oder bei Verwendung einer 
   qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB) an folgende 
   E-Mail-Adresse zu senden: 
 
   CTS Eventim AG & Co. KGaA 
   z. Hd. Herrn Rainer Appel 
   Contrescarpe 75 A 
   28195 Bremen 
   E-Mail: hauptversammlung@eventim.de 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 
   AktG 
 
   Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 
   AktG Gegenanträge gegen einen Vorschlag von persönlich haftender 
   Gesellschafterin und Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
   Tagesordnungspunkt sowie Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG zur Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers übersenden. Solche 
   Anträge sind ausschließlich zu richten an: 
 
   CTS Eventim AG & Co. KGaA 
   z. Hd. Herrn Rainer Appel 
   Contrescarpe 75 A 
   28195 Bremen 
   Telefax +49-421-3666-290 
   E-Mail: hauptversammlung@eventim.de 
 
   Gegenanträge von Aktionären und Vorschläge von Aktionären zur Wahl des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers, die unter Angabe des 
   Namens des Aktionärs und mit Begründung - wobei Vorschläge von 
   Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers keiner Begründung bedürfen - bis spätestens 
   22. April 2015 (24:00 Uhr MESZ) unter einer der angegebenen Adressen 
   eingehen, werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der 
   Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang allen Aktionären auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.eventim.de unter der Rubrik 
   'Investor Relations', dort 'Hauptversammlung 2015', zugänglich 
   gemacht, sofern die Voraussetzungen für eine Pflicht zur 
   Veröffentlichung gemäß § 126 AktG erfüllt sind. Anderweitig 
   adressierte Anträge von Aktionären werden nicht berücksichtigt. 
 
   Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann 
   die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Abs. 2 Nr. 
   1 bis 7 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- 
   oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. 
   Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu 
   werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
   von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über 
   Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur 
   sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich 
   ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen 
   Unternehmen. Die Auskunftspflicht der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der 
   in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter der 
   Voraussetzung, dass sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands 
   der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der 
   Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu 
   stellen. 
 
   Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann die persönlich haftende 
   Gesellschafterin aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen 
   absehen. Nach § 18 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist der 
   Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht der 
   Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere 
   berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs 
   einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen 
   Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder 
   den einzelnen Redner zu setzen. 
 

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March 27, 2015 10:27 ET (14:27 GMT)

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