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DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -12-

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2015 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

United Internet AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
08.04.2015 15:11 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   United Internet AG 
 
   Montabaur 
 
   ISIN DE0005089031 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 2015 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft ein. Sie findet statt am Donnerstag, 
   den 21. Mai 2015, ab 11.00 Uhr, in der Alten Oper, Opernplatz 1, 
   Mozartsaal, 60313 Frankfurt am Main. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
           Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern 
           einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach 
           §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, des 
           Vergütungsberichts und der Erklärung zur Unternehmensführung 
           gemäß § 289a HGB (einschließlich des Corporate Governance 
           Berichts) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung 
           vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und 
           Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 
 
 
           Die vorstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft 
           unter www.united-internet.de im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch in der 
           Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den für das 
           Geschäftsjahr 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn der United 
           Internet AG in Höhe von EUR 1.422.774.783,56 wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
       *     Ein Teilbetrag von EUR 122.260.597,20 wird als 
             Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet. Im Zeitpunkt der 
             Einberufung sind 203.767.662 Aktien für das Geschäftsjahr 
             2014 dividendenberechtigt. Daraus resultiert eine Dividende 
             von EUR 0,60 pro Aktie. 
 
 
       *     Der Restbetrag von EUR 1.300.514.186,36 wird auf 
             neue Rechnung vorgetragen. 
 
 
 
           Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 1.232.338 
           zum Zeitpunkt der Einberufung unmittelbar oder mittelbar von 
           der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b 
           AktG nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der 
           für das abgelaufene Geschäftsjahr 2014 dividendenberechtigten 
           Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der 
           Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
           Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert 
           eine Dividende von EUR 0,60 je dividendenberechtigte 
           Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die 
           Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsieht. 
 
 
           Die Dividende wird am 22. Mai 2015 gezahlt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung 
           der im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitglieder des Vorstands 
           der Gesellschaft für diesen Zeitraum zu beschließen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung 
           der im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitglieder des 
           Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen Zeitraum zu 
           beschließen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart, 
           Zweigniederlassung Eschborn/Frankfurt am Main 
 
 
       *     zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
             für das Geschäftsjahr 2015 zu bestellen; sowie 
 
 
       *     zum Prüfer für die prüferische Durchsicht der 
             Halbjahres- und Quartalsfinanzberichte zu bestellen, sofern 
             die Gesellschaft beschließt, diese Berichte einer 
             prüferischen Durchsicht unterziehen zu lassen. 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu 
           deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Wahl des Aufsichtsrats 
 
 
           Der Aufsichtsrat der United Internet AG setzt sich nach §§ 95, 
           96 AktG i.V.m. § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus 
           drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung 
           gewählt werden. Die Amtszeit aller drei Mitglieder des 
           Aufsichtsrats endet mit der Beendigung der diesjährigen 
           Hauptversammlung. Gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der 
           Gesellschaft steht Herrn Ralph Dommermuth ein Entsendungsrecht 
           für eines der Mitglieder des Aufsichtsrats zu. 
 
 
           Herr Dommermuth hat der Gesellschaft mitgeteilt, dass er bei 
           der nun anstehenden Neubesetzung des Aufsichtsrats sein 
           Entsendungsrecht nicht ausüben möchte. Deshalb hat die 
           Hauptversammlung drei Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt zur Wahl vor: 
 
 
       (1)   Herrn Kurt Dobitsch, Vorsitzender des 
             Aufsichtsrats der United Internet AG, Markt Schwaben 
 
 
             Herr Dobitsch ist bereits derzeit Vorsitzender des 
             Aufsichtsrats der United Internet AG. Er ist ferner Mitglied 
             in den gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten folgender 
             Unternehmen: 
 
 
         *     1&1 Internet AG, Montabaur 
 
 
         *     1&1 Telecommunication AG, Montabaur 
 
 
         *     United Internet Ventures AG, Montabaur 
               (Vorsitz) 
 
 
         *     Bechtle AG, Gaildorf 
 
 
         *     Nemetschek AG, München (Vorsitz) 
 
 
         *     Singhammer IT Consulting AG, München 
 
 
 
             Darüber hinaus hat Herr Dobitsch die folgenden Mandate in 
             vergleichbaren Kontrollgremien in in- und ausländischen 
             Unternehmen inne: 
 
 
         *     Graphisoft S.E., Budapest, Ungarn 
 
 
         *     Vectorworks Inc., Columbia, Vereinigte Staaten 
               von Amerika 
 
 
 
       (2)   Herrn Michael Scheeren, Mitglied des 
             Aufsichtsrats der United Internet AG, Frankfurt am Main 
 
 
             Herr Scheeren ist bereits derzeit Mitglied des Aufsichtsrats 
             der United Internet AG. Er ist ferner Mitglied in den 
             gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten folgender 
             Unternehmen: 
 
 
         *     1&1 Internet AG, Montabaur (Vorsitz) 
 
 
         *     1&1 Telecommunication AG, Montabaur (Vorsitz) 
 
 
         *     1&1 Telecommunication Holding SE, Montabaur 
               (Vorsitz) 
 
 
         *     GMX & WEB.DE Mail & Media SE, Montabaur 
               (Vorsitz) 
 
 
         *     United Internet Ventures AG, Montabaur 
 
 
 
             Darüber hinaus hat Herr Scheeren die folgenden Mandate in 
             vergleichbaren Kontrollgremien in in- und ausländischen 
             Unternehmen inne: 
 
 
         *     Goldbach Group AG, Küsnacht-Zürich, Schweiz 
 
 
 
       (3)   Herrn Kai-Uwe Ricke, Vorsitzender des 
             Verwaltungsrats der Delta Partners, Dubai, Emirat Dubai, 
             Stallikon, Schweiz 
 
 
             Herr Ricke ist bereits derzeit Mitglied des Aufsichtsrats 
             der United Internet AG. Er ist ferner Mitglied in den 
             gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten folgender 
             Unternehmen: 
 
 
         *     1&1 Internet AG, Montabaur 
 
 
         *     1&1 Telecommunication AG, Montabaur 
 
 
         *     1&1 Telecommunication Holding SE, Montabaur 
 
 
         *     GMX & WEB.DE Mail & Media SE, Montabaur 
 
 
         *     United Internet Ventures AG, Montabaur 
 
 
         *     Zalando SE, Berlin 
 
 
 
             Darüber hinaus hat Herr Ricke die folgenden Mandate in 
             vergleichbaren Kontrollgremien in in- und ausländischen 
             Unternehmen inne: 
 
 
         *     Delta Partners, Dubai, Emirat Dubai 
               (Vorsitzender des Verwaltungsrats) 
 
 
         *     euNetworks Group Ltd., Singapur, Singapur 
 
 
         *     SUSI Partner AG, Zürich, Schweiz 
 
 
         *     Virgin Mobile CEE, Amsterdam, Niederlande 
 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt entsprechend § 8 Abs. 2 der Satzung 
           der Gesellschaft vor, die Herren Dobitsch, Scheeren und Ricke 
           mit Wirkung ab dem Ablauf der Hauptversammlung am 21. Mai 2015 
           bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach 
           der Wahl beschließt, wobei das Geschäftsjahr in dem die Wahl 
           erfolgt, nicht mitgerechnet wird, in den Aufsichtsrat zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -2-

wählen. Vorbehaltlich der Bildung von Rumpfgeschäftsjahren 
           endet das Amt damit mit dem Ablauf der ordentlichen 
           Hauptversammlung des Jahres 2020. Die Hauptversammlung ist an 
           Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Von den Kandidaten für den Aufsichtsrat qualifiziert sich 
           unter anderem Herr Scheeren aufgrund seiner langjährigen 
           Tätigkeit als Finanzvorstand als unabhängiger Finanzexperte 
           i.S.d. § 100 Abs. 5 AktG. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der 
           Einzelwahl durchzuführen. 
 
 
           Es ist vorgesehen, dass Herr Dobitsch im Falle seiner 
           Wiederwahl als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz 
           vorgeschlagen wird. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Vergütung des 
           Aufsichtsrats 
 
 
           Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat im Jahr 2010 einen 
           Beschluss über die Vergütung des Aufsichtsrats gefasst. 
 
 
           Die bisherige Vergütung des Aufsichtsrats bestand aus einer 
           festen jährlichen Vergütung sowie einer an das Ergebnis je 
           Aktie ('EPS') geknüpften variablen Vergütung. Die variable 
           Vergütung war dabei so aufgeteilt, dass neben einer auf 
           jährlicher Basis zu ermittelnden Erfolgskomponente auch eine 
           langfristig zu ermittelnde Erfolgskomponente gezahlt wurde. 
 
 
           Nunmehr soll die Vergütung des Aufsichtsrats aus einer festen 
           jährlichen Vergütung und der Gewährung eines Sitzungsgeldes 
           für jede Sitzung des Aufsichtsrats bestehen. Die 
           vorgeschlagene Neuregelung trägt der seit dem letzten 
           Vergütungsbeschluss geänderten Fassung des Deutschen Corporate 
           Governance Kodex Rechnung, die vorsieht, dass dem Aufsichtsrat 
           zur Stärkung der Unabhängigkeit allein eine fixe Vergütung 
           gewährt und auf eine variable Vergütung verzichtet werden 
           kann. Die neue Vergütungsregelung gilt für das Geschäftsjahr 
           2015 und die folgenden Geschäftsjahre. 
 
 
           Der Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung des Vergütungsbeschlusses von 2010 
 
 
             Der Beschluss der Hauptversammlung über die Vergütung der 
             Aufsichtsratsmitglieder vom 2. Juni 2010, wird mit Wirkung 
             ab dem Geschäftsjahr 2015 aufgehoben. 
 
 
       b)    Vergütungsbeschluss ab dem Geschäftsjahr 2015 
 
 
             Ab dem Geschäftsjahr 2015 gilt für die Vergütung der 
             Aufsichtsratsmitglieder folgende neue Regelung: 
 
 
         i)    Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält außer 
               der Erstattung seiner baren Auslagen eine feste jährliche 
               Vergütung in Höhe von EUR 15.000. Der Vorsitzende des 
               Aufsichtsrats erhält den doppelten Betrag. 
 
 
         ii)   Ein Mitglied des Aufsichtsrats, das nur während 
               eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört 
               hat, erhält je angefangenem Monat eine zeitanteilig 
               geringere Vergütung. 
 
 
         iii)  Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält darüber 
               hinaus ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.000 für jede 
               Sitzungsteilnahme als Präsenzsitzung, Telefon- oder 
               Videokonferenz oder entsprechende Zuschaltung. 
 
 
         iv)   Die Vergütung gemäß vorstehenden lit. i) bis 
               iii) ist insgesamt nach Ablauf des Geschäftsjahres fällig. 
               Die Erstattung der Auslagen erfolgt sofort. 
 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Schaffung eines 
           Genehmigten Kapitals 2015 mit der Möglichkeit des 
           Bezugsrechtsausschlusses unter Aufhebung des Genehmigten 
           Kapitals 2011 und entsprechende Satzungsänderungen 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 26. Mai 2011 hat den Vorstand unter 
           Aufhebung des vorherigen genehmigten Kapitals ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft 
           durch Ausgabe neuer Stückaktien einmalig oder mehrmals um bis 
           zu insgesamt EUR 112.500.000,00 zu erhöhen. Von der 
           Ermächtigung hat der Vorstand teilweise Gebrauch gemacht und 
           am 15./16. September 2014 auf Grundlage der Ermächtigung 
           beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft gegen 
           Bareinlage von EUR 194.000.000,00 um EUR 11.000.000,00 auf EUR 
           205.000.000,00 durch Ausgabe von 11.000.000 neuer Stückaktien 
           zu erhöhen. Der Aufsichtsrat hat dem Vorstandsbeschluss am 
           15./16. September 2014 zugestimmt und die Durchführung der 
           Kapitalerhöhung wurde am 17. September 2014 in das 
           Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Der Vorstand ist 
           nach der teilweisen Ausnutzung der Ermächtigung nunmehr noch 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
           der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Stückaktien einmalig oder 
           mehrmals um bis zu insgesamt EUR 101.500.000,00 zu erhöhen. 
           Diese Ermächtigung erlischt am 25. Mai 2016. 
 
 
           Wegen vorgenannter teilweiser Ausnutzung steht die bisherige 
           Ermächtigung nicht mehr in vollem Umfang zur Verfügung. Unter 
           Aufhebung dieser Ermächtigung soll daher die Schaffung eines 
           neuen genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 102.500.000,00 mit 
           entsprechender Änderung des § 5 (4) der Satzung der 
           Gesellschaft beschlossen werden, damit der Vorstand weiterhin 
           langfristig über Planungssicherheit verfügt und auch künftig 
           die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den finanziellen 
           Erfordernissen schnell und flexibel anpassen kann. Bei 
           Ausnutzung dieses neuen genehmigten Kapitals soll den 
           Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden; 
           jedoch soll der Vorstand ermächtigt werden, für bestimmte 
           Zwecke das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats auszuschließen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung der bisherigen Ermächtigung 
 
 
             Die von der Hauptversammlung vom 26. Mai 2011 beschlossene 
             Ermächtigung gemäß § 5 (4) der Satzung der Gesellschaft wird 
             mit Wirksamwerden der nachfolgend unter b) und c) 
             vorgesehenen neuen Ermächtigung aufgehoben. 
 
 
       b)    Ermächtigung 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 20. Mai 2020 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen 
             Bareinlagen und/oder gegen Sacheinlagen einmalig oder 
             mehrmals um bis zu insgesamt EUR 102.500.000,00 zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2015). Wird das Kapital erhöht, ist den 
             Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das 
             Bezugsrecht kann den Aktionären auch mittelbar, gemäß § 186 
             Abs. 5 AktG, gewährt werden. Der Vorstand wird jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre auszuschließen: 
 
 
         *     für Spitzenbeträge, die sich aufgrund eines 
               Bezugsverhältnisses ergeben; 
 
 
         *     bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, wenn 
               der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
               bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des 
               Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der 
               Aktien erfolgen soll, durch den Vorstand nicht wesentlich 
               im Sinne der §§ 203 Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 
               AktG unterschreitet und der auf die neuen Aktien, für die 
               das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
               anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt nicht zehn 
               vom Hundert des Grundkapitals überschreitet und zwar weder 
               im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diesen Betrag ist der 
               anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf 
               Aktien entfällt, die während der Laufzeit der Ermächtigung 
               unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder 
               entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder verwendet werden; ferner ist auf diesen 
               Betrag der anteilige Betrag am Grundkapital der Aktien 
               anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- und/oder 
               Optionsrechten ausgegeben wurden oder noch ausgegeben 
               werden können, sofern die zugrunde liegenden 
               Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
         *     soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren 

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April 08, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -3-

Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibung mit 
               Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie 
               es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts 
               bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht 
               zustünde; 
 
 
         *     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zur 
               Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
               Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen 
               einschließlich Rechten und Forderungen oder im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung einschließlich des Inhalts der 
             Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe 
             festzulegen. 
 
 
       c)    Satzungsänderung 
 
 
             § 5 (4) der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '(4)  Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
               der Gesellschaft bis zum 20. Mai 2020 mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen 
               Bareinlagen und/oder gegen Sacheinlagen einmalig oder 
               mehrmals um bis zu insgesamt EUR 102.500.000,00 zu erhöhen 
               (Genehmigtes Kapital 2015). 
 
 
               Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu 
               gewähren. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch 
               mittelbar, gemäß § 186 Abs. 5 AktG, gewährt werden. Der 
               Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszuschließen: 
 
 
           *     für Spitzenbeträge, die sich aufgrund eines 
                 Bezugsverhältnisses ergeben; 
 
 
           *     bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, wenn 
                 der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
                 bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und 
                 Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung 
                 des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur 
                 Platzierung der Aktien erfolgen soll, durch den Vorstand 
                 nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Absatz 1 und 2, 186 
                 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die 
                 neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen 
                 wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des 
                 Grundkapitals insgesamt nicht zehn vom Hundert des 
                 Grundkapitals überschreitet und zwar weder im Zeitpunkt 
                 des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                 Ermächtigung. Auf diesen Betrag ist der anteilige Betrag 
                 des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, 
                 die während der Laufzeit der Ermächtigung unter 
                 Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder 
                 entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 ausgegeben oder verwendet werden; ferner ist auf diesen 
                 Betrag der anteilige Betrag am Grundkapital der Aktien 
                 anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- und/oder 
                 Optionsrechten ausgegeben wurden oder noch ausgegeben 
                 werden können, sofern die zugrunde liegenden 
                 Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
           *     soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
                 bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren 
                 Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibung 
                 mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein 
                 Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, 
                 wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder 
                 Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. 
                 Wandlungspflicht zustünde; 
 
 
           *     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zur 
                 Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
                 Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
                 Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen 
                 einschließlich Rechten und Forderungen oder im Rahmen 
                 von Unternehmenszusammenschlüssen. 
 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
               Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung einschließlich des 
               Inhalts der Aktienrechte und der Bedingungen der 
               Aktienausgabe festzulegen.' 
 
 
 
       d)    Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 5 (4) der Satzung der 
             Gesellschaft entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals 2015 oder nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
       e)    Anweisung zur Anmeldung 
 
 
             Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss über die 
             Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2011 so zur Eintragung in 
             das Handelsregister anzumelden, dass die Aufhebung nur 
             eingetragen wird, wenn gleichzeitig das unter diesem 
             Tagesordnungspunkt 8 zu beschließende neue Genehmigte 
             Kapital 2015 eingetragen wird. Der Vorstand wird ermächtigt, 
             das Genehmigte Kapital 2015 unabhängig von den übrigen 
             Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das 
             Handelsregister anzumelden. 
 
 
 
           Der Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 
           2 AktG an die Hauptversammlung zu dem Bezugsrechtsausschluss 
           gemäß diesem Tagesordnungspunkt 8 ist im Anschluss an die 
           Tagesordnung abgedruckt. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die 
           Schaffung von bedingtem Kapital mit der Möglichkeit des 
           Bezugsrechtsausschlusses (Bedingtes Kapital 2015) unter 
           Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und des bestehenden 
           bedingten Kapitals und entsprechende Satzungsänderungen 
 
 
           Zur Nutzung aller gesetzlichen Möglichkeiten zur Herstellung 
           einer optimalen Finanzierungsstruktur der Gesellschaft wird 
           eine neue Ermächtigung zur Begebung von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen sowie ein neues bedingtes Kapital 
           (Bedingtes Kapital 2015) vorgeschlagen. Die bisherige 
           Ermächtigung und das dazugehörige Bedingte Kapital 2014 sind 
           bis zum 21. Mai 2019 befristet. Die in dieser bisherigen 
           Ermächtigung vorgesehene Möglichkeit, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre auf die Schuldverschreibungen bei marktnaher 
           Platzierung entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
           erleichterten Bedingungen auszuschließen, ist auf 
           Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien mit einem Anteil 
           von höchstens zehn vom Hundert des Grundkapitals beschränkt. 
           Auf diese Beschränkung sind Aktien anzurechnen, die unter 
           Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
           veräußert wurden. Da die Gesellschaft im Jahr 2014 eine 
           Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG durchgeführt hat, 
           steht die bisherige Ermächtigung nicht mehr in vollem Umfang 
           zur Verfügung. Damit der Gesellschaft auch in den kommenden 
           Jahren die Ermächtigung wieder in ausreichendem Umfang zur 
           Verfügung steht, schlagen der Aufsichtsrat und der Vorstand 
           vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und des 
             bedingten Kapitals 2014 
 
 
             Die Hauptversammlung hat am 22. Mai 2014 unter 
             Tagesordnungspunkt 7 eine bedingte Kapitalerhöhung 
             (Bedingtes Kapital 2014) um bis zu EUR 30.000.000,00 zur 
             Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von 
             Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen beschlossen, 
             die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom gleichen 
             Tag bis zum 21. Mai 2019 von der Gesellschaft begeben 
             werden. Die Gesellschaft hat von der Ermächtigung zur 
             Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen bislang 
             keinen Gebrauch gemacht. 
 
 
             Die Ermächtigung und das Bedingte Kapital 2014 werden 
             hiermit mit Wirkung zu dem Zeitpunkt aufgehoben, zu dem 
 
 
         -     die Anfechtungsfrist gemäß § 246 Abs. 1 AktG 
               abgelaufen ist, ohne dass eine Klage gegen die 
               Ermächtigung unter b) erhoben wurde oder, im Fall der 

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April 08, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -4-

fristgerechten Erhebung einer solchen Klage, zu dem die 
               Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen oder 
               anderweitig erledigt wurde (einschließlich durch 
               Freigabeverfahren gemäß § 246a AktG), und 
 
 
         -     das Bedingte Kapital 2015 und die entsprechende 
               Neufassung des § 5 (6) der Satzung der Gesellschaft in das 
               Handelsregister eingetragen wurden. 
 
 
 
       b)    Ermächtigung 
 
 
         i)    Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, 
               Aktienzahl 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats bis zum 20. Mai 2020 einmal oder mehrmals 
               Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im 
               Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.000.000.000,00 mit oder 
               ohne Laufzeitbeschränkung (im Folgenden gemeinsam 
               'Schuldverschreibungen') 
               zu begeben und den Inhabern oder Gläubigern von 
               Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte oder 
               -pflichten auf neue Aktien der Gesellschaft, auf die ein 
               anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
               EUR 25.000.000,00 entfällt, nach näherer Maßgabe der 
               jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen (im 
               Folgenden 'Anleihebedingungen') zu gewähren. Die 
               Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter 
               Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
               gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie 
               können auch durch nachgeordnete Konzernunternehmen begeben 
               werden; für diesen Fall ist der Vorstand ermächtigt, für 
               die Gesellschaft die Garantie für die 
               Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern von 
               Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten aus solchen 
               Schuldverschreibungen neue Aktien der Gesellschaft zu 
               gewähren. 
 
 
               Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen 
               Erbringung einer Sachleistung, insbesondere die 
               Beteiligung an anderen Unternehmen erfolgen. 
 
 
               Die einzelnen Emissionen sollen in jeweils 
               gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
               werden. 
 
 
         ii)   Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss 
 
 
               Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
               Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können 
               auch von einem Kreditinstitut oder Unternehmen im Sinne 
               von § 186 Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz mit der Verpflichtung 
               übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
               anzubieten. Werden die Schuldverschreibungen von einem 
               nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben, hat die 
               United Internet AG die Gewährung des gesetzlichen 
               Bezugsrechts für die Aktionäre der United Internet AG nach 
               Maßgabe des vorstehenden Satzes sicherzustellen. Der 
               Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
               Schuldverschreibungen auszuschließen, 
 
 
           (1)   sofern sie gegen bar ausgegeben werden und 
                 der Ausgabepreis den nach anerkannten 
                 finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
                 Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
                 unterschreitet. Dies gilt jedoch nur insoweit, als der 
                 auf die zur Bedienung der dabei begründeten Options- 
                 und/oder Wandlungsrechte oder -pflichten auszugebenden 
                 Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 
                 insgesamt nicht zehn vom Hundert des Grundkapitals 
                 überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des 
                 Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                 Ermächtigung. Auf diesen Betrag ist der anteilige Betrag 
                 des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, 
                 die während der Laufzeit der Ermächtigung unter 
                 Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder 
                 entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 ausgegeben oder verwendet werden; ferner ist auf diesen 
                 Betrag der anteilige Betrag am Grundkapital der Aktien 
                 anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- und/oder 
                 Optionsrechten oder -pflichten ausgegeben wurden oder 
                 noch ausgegeben werden können, sofern die zugrunde 
                 liegenden Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
                 dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
           (2)   für Spitzenbeträge, die sich aufgrund eines 
                 Bezugsverhältnisses ergeben; 
 
 
           (3)   soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
                 von Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten auf 
                 Aktien der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang zu 
                 gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Rechte bzw. 
                 nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde; 
                 oder 
 
 
           (4)   soweit Schuldverschreibungen gegen 
                 Sachleistung, insbesondere im Rahmen von 
                 Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
                 Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran 
                 oder anderen einlagefähigen Wirtschaftsgütern ausgegeben 
                 werden sollen und der Wert der Sachleistung in einem 
                 angemessenen Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibung 
                 steht. 
 
 
 
         iii)  Wandlungsrecht 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
               erhalten die Inhaber das Recht, ihre 
               Wandelschuldverschreibungen nach Maßgabe der 
               Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft 
               umzutauschen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei 
               der Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der 
               Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen. Das 
               Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des 
               Nominalbetrags einer Wandelschuldverschreibung durch den 
               festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der 
               Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
               Division des unter dem Nominalbetrag liegenden 
               Ausgabebetrags einer Wandelschuldverschreibung durch den 
               festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der 
               Gesellschaft ergeben. Es kann auf ein Umtauschverhältnis 
               mit voller Zahl auf- oder abgerundet werden. Ferner kann 
               eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im 
               Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen 
               zusammengelegt oder in Geld ausgeglichen werden. 
 
 
         iv)   Optionsrecht 
 
 
               Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen 
               werden jeder Optionsschuldverschreibung ein oder mehrere 
               Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, 
               nach Maßgabe der Anleihebedingungen Aktien der 
               Gesellschaft zu beziehen. Die Anleihebedingungen können 
               vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von 
               Schuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare 
               Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag am 
               Grundkapital der je Optionsschuldverschreibung zu 
               beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der 
               Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen. Soweit sich 
               Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, 
               dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Anleihebedingungen, 
               gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien 
               aufaddiert werden können. 
 
 
         v)    Options- oder Wandlungspflicht, Recht zur 
               Andienung von Aktien 
 
 
               Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht 
               bzw. Optionspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem 
               anderen Zeitpunkt) begründen oder das Recht der United 
               Internet AG oder des Begebers der Schuldverschreibung 
               vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die 
               mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten 
               verbunden ist (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen 
               Kündigung), den Inhabern bzw. Gläubigern ganz oder 
               teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages 
               Stückaktien der United Internet AG zu gewähren. 
 
 
         vi)   Options- oder Wandlungspreis, 
               Verwässerungsschutz 
 
 
               Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis 
               muss mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Options- oder 
               Wandlungspflicht oder ein Aktienlieferungsrecht vorgesehen 
               ist, mindestens 80 % des volumengewichteten 

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April 08, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -5-

Durchschnittskurses der Aktien der Gesellschaft im 
               elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse 
               betragen, und zwar während der zehn Börsenhandelstage vor 
               dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
               Begebung der Schuldverschreibungen. Bei einem 
               Bezugsrechtshandel sind die Tage, an denen Bezugsrechte an 
               der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit 
               Ausnahme der letzten beiden Börsenhandelstage des 
               Bezugsrechtshandels maßgeblich. 
 
 
               Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs- 
               bzw. Optionspflicht bzw. einem Andienungsrecht der 
               Gesellschaft zur Lieferung von Aktien kann der Options- 
               bzw. Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der 
               Anleihebedingungen mindestens entweder den oben genannten 
               Mindestpreis betragen oder dem volumengewichteten 
               Durchschnittskurs der Aktien der Gesellschaft im 
               elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse 
               an mindestens zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
               Endfälligkeit oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt 
               entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb 
               des oben genannten Mindestpreises liegt. § 9 Abs. 1 
               Aktiengesetz in Verbindung mit § 199 Abs. 2 Aktiengesetz 
               bleiben unberührt. 
 
 
               Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 
               Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach 
               näherer Bestimmung der Anleihebedingungen dann ermäßigt 
               werden, wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der Options- 
               oder Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts 
               für ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere 
               Schuldverschreibungen begibt bzw. Options- oder 
               Wandlungsrechte oder -pflichten gewährt, begründet oder 
               garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- 
               oder Wandlungsrechte oder -pflichten kein Bezugsrecht in 
               dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des 
               Wandlungs- und Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der 
               Options- oder Wandlungspflichten zustehen würde. Die 
               Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises kann auch 
               durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- bzw. 
               Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung einer Options- oder 
               Wandlungspflicht bewirkt werden. Die Anleihebedingungen 
               können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu 
               einer Verwässerung des Wertes der Options- bzw. 
               Wandlungsrechte oder -pflichten führen können, eine 
               wertwahrende Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises 
               oder des Options- bzw. Wandlungsverhältnisses vorsehen. 
 
 
               In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital 
               der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den 
               Nennbetrag der Schuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
 
         vii)  Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, unter Beachtung der 
               vorstehenden Vorgaben die weiteren Einzelheiten der 
               Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen und 
               deren Anleihebedingungen festzusetzen bzw. im Einvernehmen 
               mit den Organen des die Schuldverschreibungen begebenden 
               Konzernunternehmens festzulegen, insbesondere Zinssatz und 
               die Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und 
               Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Vereinbarung 
               eines Nachrangs gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten, 
               Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis (z. B. ein in Abhängigkeit 
               der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit 
               variables Umtauschverhältnis oder ein Umtauschverhältnis, 
               dem ein unter dem Nennbetrag liegender Ausgabebetrag der 
               Wandelschuldverschreibung zugrunde liegt), Festlegung 
               einer baren Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung von 
               Spitzen, Barzahlung statt Lieferung von Aktien, Options- 
               bzw. Wandlungspreis und den Options- bzw. 
               Wandlungszeitraum. 
 
 
               Die Anleihebedingungen können auch das Recht der 
               Gesellschaft vorsehen, im Fall der Wandlung oder 
               Optionsausübung nicht neue Stückaktien zu gewähren, 
               sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der 
               anderenfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichteten 
               Durchschnittskurs der Aktien der Gesellschaft im 
               elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse 
               während einer in den Anleihebedingungen festzulegenden 
               Frist entspricht. Die Anleihebedingungen können auch 
               vorsehen, dass die Schuldverschreibung, die mit 
               Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten 
               verbunden ist, nach Wahl der Gesellschaft statt durch 
               Lieferung neuer Aktien aus bedingtem Kapital aus dem 
               genehmigten Kapital oder durch Lieferung eigener Aktien 
               erfüllt werden kann. 
 
 
 
       c)    Bedingte Kapitalerhöhung 
 
 
             Das Grundkapital wird um bis zu EUR 25.000.000,00, 
             eingeteilt in bis zu 25.000.000 Stammaktien ohne Nennwert, 
             bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015). Die bedingte 
             Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die 
             Inhaber oder Gläubiger von Options- oder 
             Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der vorstehenden 
             Ermächtigung von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten 
             Konzernunternehmen begeben werden. Die Ausgabe der neuen 
             Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden 
             Ermächtigung in den Anleihebedingungen jeweils 
             festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte 
             Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von 
             Options- oder Wandlungsrechten aus den Schuldverschreibungen 
             Gebrauch gemacht wird bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten 
             aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden oder die 
             Gesellschaft von ihrem Recht zur Andienung Gebrauch macht 
             und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung 
             eingesetzt werden. 
 
 
             Die zur Ausgabe gelangenden neuen Aktien nehmen vom Beginn 
             des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung des 
             Options- bzw. Umtauschrechtes entstehen, am Gewinn teil; 
             soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon 
             und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein 
             bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand 
             wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
             der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       d)    Satzungsänderungen 
 
 
             § 5 (6) der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '(6)  Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
               25.000.000,00, eingeteilt in bis zu 25.000.000 Stammaktien 
               ohne Nennwert, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015). 
               Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
               durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- 
               oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der 
               Ermächtigung der Hauptversammlung vom 21. Mai 2015 von der 
               Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen 
               bis zum 20. Mai 2020 begeben werden, von ihren Options- 
               oder Wandlungsrechten aus den vorgenannten 
               Schuldverschreibungen Gebrauch machen, ihre Options- oder 
               Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen 
               erfüllen oder Andienungen von Aktien erfolgen und soweit 
               nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt 
               werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
               Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
               Ermächtigungsbeschlusses in den Anleihebedingungen jeweils 
               zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die zur 
               Ausgabe gelangenden neuen Aktien nehmen von Beginn des 
               Geschäftsjahres, in dem sie durch Ausübung des Options- 
               bzw. Umtauschrechtes entstehen, am Gewinn teil; soweit 
               rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon 
               und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein 
               bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der 
               Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
               Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
 
       e)    Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
 

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April 08, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -6-

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 5 (1), (2) und (6) der 
             Satzung der Gesellschaft entsprechend der jeweiligen Ausgabe 
             der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in 
             Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung der 
             Gesellschaft vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. 
             Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der 
             Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach 
             Ablauf des Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der 
             Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf der 
             Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten 
             bzw. für die Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten. 
 
 
 
           Der Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 
           4 Satz 2 AktG an die Hauptversammlung zu dem 
           Bezugsrechtsausschluss gemäß diesem Tagesordnungspunkt 9 ist 
           im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt. 
 
 
     10.   Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem 
           Beherrschungsvertrag vom 12. Februar 2015 zwischen der United 
           Internet AG als herrschendem Unternehmen und der United 
           Internet Corporate Services GmbH als abhängiger Gesellschaft 
 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
           beschließen: 
 
 
             Dem Beherrschungsvertrag vom 12. Februar 2015 
             zwischen der United Internet AG als herrschendem Unternehmen 
             und der United Internet Corporate Services GmbH als 
             abhängiger Gesellschaft wird umfassend zugestimmt. 
 
 
 
           Wesentlicher Inhalt des Beherrschungsvertrages 
 
 
           Der Beherrschungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       1.    Die United Internet Corporate Services GmbH als 
             abhängige Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer 
             Gesellschaft der United Internet AG als herrschendem 
             Unternehmen. 
 
 
       2.    Die United Internet AG hat das Recht, der 
             Geschäftsführung der United Internet Corporate Services GmbH 
             hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu 
             erteilen, die die Geschäftsführung der United Internet 
             Corporate Services GmbH in Übereinstimmung mit den 
             Bestimmungen von § 308 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG zu befolgen 
             hat. 
 
 
       3.    Die United Internet AG hat ein umfassendes 
             Auskunftsrecht. 
 
 
       4.    Die United Internet AG ist verpflichtet, 
             entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, 
             jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden 
             Jahresfehlbetrag der United Internet Corporate Services GmbH 
             auszugleichen. 
 
 
       5.    Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen 
             und kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum 
             Monatsende gekündigt werden. Die fristlose Kündigung aus 
             wichtigem Grund bleibt unberührt. 
 
 
 
           Die nachstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft 
           unter www.united-internet.de im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch in der 
           Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
 
 
       *     Der Beherrschungsvertrag, 
 
 
       *     die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United 
             Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen 
             Geschäftsjahre, 
 
 
       *     die Jahresabschlüsse der United Internet 
             Corporate Services GmbH (vormals firmierend unter 1&1 
             Corporate Services GmbH) für die letzten drei 
             abgeschlossenen Geschäftsjahre und 
 
 
       *     der nach § 293a AktG gemeinsam erstattete Bericht 
             des Vorstands der United Internet AG und der 
             Geschäftsführung der United Internet Corporate Services 
             GmbH. 
 
 
 
     11.   Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem 
           Gewinnabführungsvertrag vom 12. Februar 2015 zwischen der 
           United Internet AG als Organträgerin und der United Internet 
           Mail & Media SE als Organgesellschaft 
 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
           beschließen: 
 
 
             Dem Gewinnabführungsvertrag vom 12. Februar 2015 
             zwischen der United Internet AG als Organträgerin und der 
             United Internet Mail & Media SE als Organgesellschaft wird 
             umfassend zugestimmt. 
 
 
 
           Wesentlicher Inhalt des Gewinnabführungsvertrages 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       1.    Die United Internet Mail & Media SE als 
             Organgesellschaft ist verpflichtet, ihren ganzen nach den 
             jeweiligen maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften 
             ermittelten Gewinn, der sich unter Berücksichtigung der 
             nachstehenden Ziffer 2 ergibt, unter Beachtung des § 301 
             AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die United 
             Internet AG als Organträger abzuführen. 
 
 
       2.    Die United Internet Mail & Media SE als 
             Organgesellschaft kann mit Zustimmung der United Internet AG 
             Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die 
             Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies bei 
             vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
             begründet ist, wobei die Abführung von Beträgen aus während 
             organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen i.S.d. § 
             272 Abs. 2 HGB ausgeschlossen ist. Während der Dauer des 
             Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf 
             Verlangen der United Internet AG aufzulösen und zum 
             Ausgleich eines Fehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn 
             abzuführen. 
 
 
       3.    Die United Internet AG als Organträger kann eine 
             Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn verlangen, wenn und 
             soweit eine Vorabgewinnausschüttung gezahlt werden könnte. 
 
 
       4.    Die United Internet AG als Organträger ist 
             verpflichtet, entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils 
             gültigen Fassung, jeden während der Vertragsdauer sonst 
             entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft 
             auszugleichen. 
 
 
       5.    Die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw. 
             Verlustausgleich entsteht zum Bilanzstichtag der 
             Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig, und 
             ist spätestens mit Ablauf von drei Monaten nach Feststellung 
             des Jahresabschlusses der Organgesellschaft zu erfüllen. 
 
 
       6.    Der Vertrag wird mit Eintragung seines Bestehens 
             in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft 
             wirksam und gilt ab dem 1. Januar 2015. Er kann erstmals zum 
             31. Dezember 2020, 24:00 Uhr, gekündigt werden. Die 
             Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Monate zum Ende des 
             Wirtschaftsjahres. Die außerordentliche Kündigung aus 
             wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt 
             insbesondere die Abtretung von Anteilen an der 
             Organgesellschaft durch den Organträger, eine 
             Börseneinführung der Organgesellschaft, die Beteiligung 
             eines außenstehenden Gesellschafters gemäß § 307 AktG an der 
             Organgesellschaft, die Verschmelzung der Organgesellschaft 
             auf eine andere Gesellschaft und die Umwandlung der 
             Organgesellschaft in eine Rechtsform, die nicht 
             Organgesellschaft sein kann. Als wichtiger Grund für die 
             außerordentliche Kündigung des Vertrags gilt insbesondere 
             auch, wenn ein anderer in der jeweils geltenden Fassung der 
             Körperschaftsteuerrichtlinie (derzeit: R 60 Abs. 6 KStR 
             2004) als wichtig anerkannter Umstand eintritt. Die 
             Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 
 
 
 
           Die nachstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft 
           unter www.united-internet.de im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch in der 
           Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
 
 
       *     Der Gewinnabführungsvertrag, 
 
 
       *     die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United 
             Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen 
             Geschäftsjahre, 
 
 
       *     der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2014 
             und die Eröffnungsbilanz vom 6. August 2014 der United 
             Internet Mail & Media SE (damals noch firmierend als Atrium 
             69. Europäische VV SE) und 
 
 
       *     der nach § 293a AktG gemeinsam erstattete Bericht 
             der Vorstände der United Internet AG und der United Internet 
             Mail & Media SE. 
 
 
 
     12.   Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem 
           Beherrschungsvertrag vom 12. Februar 2015 zwischen der United 
           Internet AG als herrschendem Unternehmen und der United 
           Internet Mail & Media SE als abhängiger Gesellschaft 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -7-

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
           beschließen: 
 
 
             Dem Beherrschungsvertrag vom 12. Februar 2015 
             zwischen der United Internet AG als herrschendem Unternehmen 
             und der United Internet Mail & Media SE als abhängiger 
             Gesellschaft wird umfassend zugestimmt. 
 
 
 
           Wesentlicher Inhalt des Beherrschungsvertrages 
 
 
           Der Beherrschungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       1.    Die United Internet Mail & Media SE als abhängige 
             Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der 
             United Internet AG als herrschendem Unternehmen. 
 
 
       2.    Die United Internet AG hat das Recht, dem 
             Vorstand der United Internet Mail & Media SE hinsichtlich 
             der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen, die der 
             Vorstand der United Internet Mail & Media Service SE in 
             Übereinstimmung mit den Bestimmungen von § 308 Abs. 2 Satz 1 
             und 2 AktG zu befolgen hat. 
 
 
       3.    Die United Internet AG hat ein umfassendes 
             Auskunftsrecht. 
 
 
       4.    Die United Internet AG ist verpflichtet, 
             entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, 
             jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden 
             Jahresfehlbetrag der United Internet Mail & Media SE 
             auszugleichen. 
 
 
       5.    Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen 
             und kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum 
             Monatsende gekündigt werden. Die fristlose Kündigung aus 
             wichtigem Grund bleibt unberührt. 
 
 
 
           Die nachstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft 
           unter www.united-internet.de im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch in der 
           Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
 
 
       *     Der Beherrschungsvertrag, 
 
 
       *     die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United 
             Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen 
             Geschäftsjahre, 
 
 
       *     der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2014 
             und die Eröffnungsbilanz vom 6. August 2014 der United 
             Internet Mail & Media SE (damals noch firmierend als Atrium 
             69. Europäische VV SE) und 
 
 
       *     der nach § 293a AktG gemeinsam erstattete Bericht 
             der Vorstände der United Internet AG und der United Internet 
             Mail & Media SE. 
 
 
 
     13.   Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem 
           Gewinnabführungsvertrag vom 12. Februar 2015 zwischen der 
           United Internet AG als Organträgerin und der United Internet 
           Service SE als Organgesellschaft 
 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
           beschließen: 
 
 
             Dem Gewinnabführungsvertrag vom 12. Februar 2015 
             zwischen der United Internet AG als Organträgerin und der 
             United Internet Service SE als Organgesellschaft wird 
             umfassend zugestimmt. 
 
 
 
           Wesentlicher Inhalt des Gewinnabführungsvertrages 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       1.    Die United Internet Service SE als 
             Organgesellschaft ist verpflichtet, ihren ganzen nach den 
             jeweiligen maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften 
             ermittelten Gewinn, der sich unter Berücksichtigung der 
             nachstehenden Ziffer 2 ergibt, unter Beachtung des § 301 
             AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die United 
             Internet AG als Organträger abzuführen. 
 
 
       2.    Die United Internet Service SE als 
             Organgesellschaft kann mit Zustimmung der United Internet AG 
             Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die 
             Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies bei 
             vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
             begründet ist, wobei die Abführung von Beträgen aus während 
             organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen i.S.d. § 
             272 Abs. 2 HGB ausgeschlossen ist. Während der Dauer des 
             Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf 
             Verlangen der United Internet AG aufzulösen und zum 
             Ausgleich eines Fehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn 
             abzuführen. 
 
 
       3.    Die United Internet AG als Organträger kann eine 
             Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn verlangen, wenn und 
             soweit eine Vorabgewinnausschüttung gezahlt werden könnte. 
 
 
       4.    Die United Internet AG als Organträger ist 
             verpflichtet, entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils 
             gültigen Fassung, jeden während der Vertragsdauer sonst 
             entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft 
             auszugleichen. 
 
 
       5.    Die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw. 
             Verlustausgleich entsteht zum Bilanzstichtag der 
             Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig, und 
             ist spätestens mit Ablauf von drei Monaten nach Feststellung 
             des Jahresabschlusses der Organgesellschaft zu erfüllen. 
 
 
       6.    Der Vertrag wird mit Eintragung seines Bestehens 
             in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft 
             wirksam und gilt ab dem 1. Januar 2015. Er kann erstmals zum 
             31. Dezember 2020, 24:00 Uhr, gekündigt werden. Die 
             Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Monate zum Ende des 
             Wirtschaftsjahres. Die außerordentliche Kündigung aus 
             wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt 
             insbesondere die Abtretung von Anteilen an der 
             Organgesellschaft durch den Organträger, eine 
             Börseneinführung der Organgesellschaft, die Beteiligung 
             eines außenstehenden Gesellschafters gemäß § 307 AktG an der 
             Organgesellschaft, die Verschmelzung der Organgesellschaft 
             auf eine andere Gesellschaft und die Umwandlung der 
             Organgesellschaft in eine Rechtsform, die nicht 
             Organgesellschaft sein kann. Als wichtiger Grund für die 
             außerordentliche Kündigung des Vertrags gilt insbesondere 
             auch, wenn ein anderer in der jeweils geltenden Fassung der 
             Körperschaftsteuerrichtlinie (derzeit: R 60 Abs. 6 KStR 
             2004) als wichtig anerkannter Umstand eintritt. Die 
             Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 
 
 
 
           Die nachstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft 
           unter www.united-internet.de im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch in der 
           Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
 
 
       *     Der Gewinnabführungsvertrag, 
 
 
       *     die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United 
             Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen 
             Geschäftsjahre, 
 
 
       *     der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2014 
             und die Eröffnungsbilanz vom 10. November 2014 der United 
             Internet Service SE (damals noch firmierend als Atrium 73. 
             Europäische VV SE) und 
 
 
       *     der nach § 293a AktG gemeinsam erstattete Bericht 
             der Vorstände der United Internet AG und der United Internet 
             Service SE. 
 
 
 
     14.   Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem 
           Beherrschungsvertrag vom 12. Februar 2015 zwischen der United 
           Internet AG als herrschendem Unternehmen und der United 
           Internet Service SE als abhängiger Gesellschaft 
 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
           beschließen: 
 
 
             Dem Beherrschungsvertrag vom 12. Februar 2015 
             zwischen der United Internet AG als herrschendem Unternehmen 
             und United Internet Service SE als abhängiger Gesellschaft 
             wird umfassend zugestimmt. 
 
 
 
           Wesentlicher Inhalt des Beherrschungsvertrages 
 
 
           Der Beherrschungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       1.    Die United Internet Service SE als abhängige 
             Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der 
             United Internet AG als herrschendem Unternehmen. 
 
 
       2.    Die United Internet AG hat das Recht, dem 
             Vorstand der United Internet Service SE hinsichtlich der 
             Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen, die der 
             Vorstand der United Internet Service SE in Übereinstimmung 
             mit den Bestimmungen von § 308 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG zu 
             befolgen hat. 
 
 
       3.    Die United Internet AG hat ein umfassendes 
             Auskunftsrecht. 
 
 
       4.    Die United Internet AG ist verpflichtet, 
             entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, 
             jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden 
             Jahresfehlbetrag der United Internet Service SE 
             auszugleichen. 
 
 
       5.    Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -8-

und kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum 
             Monatsende gekündigt werden. Die fristlose Kündigung aus 
             wichtigem Grund bleibt unberührt. 
 
 
 
           Die nachstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft 
           unter www.united-internet.de im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch in der 
           Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
 
 
       *     Der Beherrschungsvertrag, 
 
 
       *     die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United 
             Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen 
             Geschäftsjahre, 
 
 
       *     der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2014 
             und die Eröffnungsbilanz vom 10. November 2014 der United 
             Internet Service SE (damals noch firmierend als Atrium 73. 
             Europäische VV SE) und 
 
 
       *     der nach § 293a AktG gemeinsam erstattete Bericht 
             der Vorstände der United Internet AG und der United Internet 
             Service SE. 
 
 
 
     15.   Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem 
           Gewinnabführungsvertrag vom 13. März 2015 zwischen der United 
           Internet AG als Organträgerin und der United Internet Service 
           Holding GmbH als Organgesellschaft 
 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
           beschließen: 
 
 
             Dem Gewinnabführungsvertrag vom 13. März 2015 
             zwischen der United Internet AG als Organträgerin und der 
             United Internet Service Holding GmbH als Organgesellschaft 
             wird umfassend zugestimmt. 
 
 
 
           Wesentlicher Inhalt des Gewinnabführungsvertrages 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       1.    Die United Internet Service Holding GmbH als 
             Organgesellschaft ist verpflichtet, ihren ganzen nach den 
             jeweiligen maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften 
             ermittelten Gewinn, der sich unter Berücksichtigung der 
             nachstehenden Ziffer 2 ergibt, unter Beachtung des § 301 
             AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die United 
             Internet AG als Organträger abzuführen. 
 
 
       2.    Die United Internet Service Holding GmbH als 
             Organgesellschaft kann mit Zustimmung der United Internet AG 
             Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die 
             Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies bei 
             vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
             begründet ist, wobei die Abführung von Beträgen aus während 
             organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen i.S.d. § 
             272 Abs. 2 HGB ausgeschlossen ist. Während der Dauer des 
             Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf 
             Verlangen der United Internet AG aufzulösen und zum 
             Ausgleich eines Fehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn 
             abzuführen. 
 
 
       3.    Die United Internet AG als Organträger kann eine 
             Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn verlangen, wenn und 
             soweit eine Vorabgewinnausschüttung gezahlt werden könnte. 
 
 
       4.    Die United Internet AG als Organträger ist 
             verpflichtet, entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils 
             gültigen Fassung, jeden während der Vertragsdauer sonst 
             entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft 
             auszugleichen. 
 
 
       5.    Die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw. 
             Verlustausgleich entsteht zum Bilanzstichtag der 
             Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig, und 
             ist spätestens mit Ablauf von drei Monaten nach Feststellung 
             des Jahresabschlusses der Organgesellschaft zu erfüllen. 
 
 
       6.    Der Vertrag wird mit Eintragung seines Bestehens 
             in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft 
             wirksam und gilt ab dem 25. Februar 2015. Er kann erstmals 
             zum 31. Dezember 2020, 24:00 Uhr, gekündigt werden. Die 
             Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Monate zum Ende des 
             Wirtschaftsjahres. Die außerordentliche Kündigung aus 
             wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt 
             insbesondere die Abtretung von Anteilen an der 
             Organgesellschaft durch den Organträger, eine 
             Börseneinführung der Organgesellschaft, die Beteiligung 
             eines außenstehenden Gesellschafters gemäß § 307 AktG an der 
             Organgesellschaft, die Verschmelzung der Organgesellschaft 
             auf eine andere Gesellschaft und die Umwandlung der 
             Organgesellschaft in eine Rechtsform, die nicht 
             Organgesellschaft sein kann. Als wichtiger Grund für die 
             außerordentliche Kündigung des Vertrags gilt insbesondere 
             auch, wenn ein anderer in der jeweils geltenden Fassung der 
             Körperschaftsteuerrichtlinie (derzeit: R 60 Abs. 6 KStR 
             2004) als wichtig anerkannter Umstand eintritt. Die 
             Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 
 
 
 
           Die nachstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft 
           unter www.united-internet.de im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch in der 
           Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
 
 
       *     Der Gewinnabführungsvertrag, 
 
 
       *     die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United 
             Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen 
             Geschäftsjahre, 
 
 
       *     die Eröffnungsbilanz vom 25. Februar 2015 der 
             United Internet Service Holding GmbH und 
 
 
       *     der nach § 293a AktG gemeinsam erstattete Bericht 
             des Vorstands der United Internet AG und der 
             Geschäftsführung der United Internet Service Holding GmbH. 
 
 
 
     16.   Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem 
           Beherrschungsvertrag vom 13. März 2015 zwischen der United 
           Internet AG als herrschendem Unternehmen und der United 
           Internet Service Holding GmbH als abhängiger Gesellschaft 
 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
           beschließen: 
 
 
             Dem Beherrschungsvertrag vom 13. März 2015 
             zwischen der United Internet AG als herrschendem Unternehmen 
             und United Internet Service Holding GmbH als abhängiger 
             Gesellschaft wird umfassend zugestimmt. 
 
 
 
           Wesentlicher Inhalt des Beherrschungsvertrages 
 
 
           Der Beherrschungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       1.    Die United Internet Service Holding GmbH als 
             abhängige Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer 
             Gesellschaft der United Internet AG als herrschendem 
             Unternehmen. 
 
 
       2.    Die United Internet AG hat das Recht, der 
             Geschäftsführung der United Internet Service Holding GmbH 
             hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu 
             erteilen, die der Vorstand der United Internet Service 
             Holding GmbH in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von § 
             308 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG zu befolgen hat. 
 
 
       3.    Die United Internet AG hat ein umfassendes 
             Auskunftsrecht. 
 
 
       4.    Die United Internet AG ist verpflichtet, 
             entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, 
             jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden 
             Jahresfehlbetrag der United Internet Service Holding GmbH 
             auszugleichen. 
 
 
       5.    Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen 
             und kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum 
             Monatsende gekündigt werden. Die fristlose Kündigung aus 
             wichtigem Grund bleibt unberührt. 
 
 
 
           Die nachstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft 
           unter www.united-internet.de im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch in der 
           Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
 
 
       *     Der Beherrschungsvertrag, 
 
 
       *     die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United 
             Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen 
             Geschäftsjahre, 
 
 
       *     die Eröffnungsbilanz vom 25. Februar 2015 der 
             United Internet Service Holding GmbH und 
 
 
       *     der nach § 293a AktG gemeinsam erstattete Bericht 
             des Vorstands der United Internet AG und der 
             Geschäftsführung der United Internet Service Holding GmbH. 
 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 
           Satz 2 AktG an die Hauptversammlung zu dem 
           Bezugsrechtsausschluss gemäß Tagesordnungspunkt 8 
 
 
           Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu 
           Tagesordnungspunkt 8 erstattet. Der Bericht ist vom Tag der 
           Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der 

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April 08, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -9-

Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird auch 
           in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
 
 
           Der Vorstand war gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft 
           durch Beschluss der Hauptversammlung vom 26. Mai 2011 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
           der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Stückaktien einmalig oder 
           mehrmals um bis zu insgesamt EUR 112.500.000,00 zu erhöhen. 
 
 
           Der Vorstand hat am 15./16. September 2014 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats entsprechend § 5 Absatz 4 der Satzung der 
           Gesellschaft von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und 
           beschlossen, das Grundkapital unter teilweiser Ausnutzung des 
           genehmigten Kapitals von EUR 194.000.000,00 um EUR 
           11.000.000,00 auf EUR 205.000.000,00 durch Ausgabe von 
           11.000.000 auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen. Die 
           Kapitalerhöhung erfolgte gegen Bareinlage unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts. Die neuen Aktien wurden am 16. September 2014 zu 
           einem Platzierungspreis von EUR 32,00 je Aktie im Rahmen einer 
           Privatplatzierung mittels eines beschleunigten 
           Platzierungsverfahrens (Accelerated Bookbuilding) bei 
           institutionellen Anlegern platziert. Der United Internet AG 
           floss damit ein Bruttoemissionserlös in Höhe von rund EUR 352 
           Mio. zu, durch den die finanzielle Flexibilität im Rahmen der 
           Unternehmensfinanzierung erhöht werden konnte. Durch den 
           Ausschluss des Bezugsrechts konnten diese Ziele erreicht, und 
           der Zeit- und Kostenaufwand einer Bezugsrechtsemission 
           vermieden werden, die zudem mit größeren Unsicherheiten 
           verbunden gewesen wäre, darunter dem Risiko von größeren 
           Kursabschlägen. 
 
 
           Der Vorstand ist nach vorgenannt beschriebener teilweiser 
           Ausnutzung der Ermächtigung nunmehr noch ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft 
           durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder 
           gegen Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
           EUR 101.500.000,00 zu erhöhen. Diese Ermächtigung erlischt am 
           25. Mai 2016. Wegen vorgenannter teilweiser Ausnutzung steht 
           die bisherige Ermächtigung nicht mehr in vollem Umfang zur 
           Verfügung. Die in dieser bisherigen Ermächtigung vorgesehene 
           Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre bei marktnaher 
           Platzierung entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
           erleichterten Bedingungen auszuschließen, ist auf Aktien mit 
           einem Anteil von höchstens zehn vom Hundert des Grundkapitals 
           beschränkt. Auf diese Beschränkung sind Aktien anzurechnen, 
           die unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder 
           entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben oder veräußert wurden. Da die Gesellschaft im Jahr 
           2014 die vorstehend beschriebene Kapitalerhöhung aus 
           genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG durchgeführt hat, steht die bisherige 
           Ermächtigung nicht mehr in vollem Umfang zur Verfügung. Durch 
           den Beschluss unter Tagesordnungspunkt 8 wird daher eine neue 
           Ermächtigung geschaffen, die für die Dauer von fünf Jahren vom 
           Tag der Hauptversammlung an gilt, um der Gesellschaft die 
           gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten in den kommenden Jahren 
           jederzeit weiter offen zu halten. Mit der vorgeschlagenen 
           Ermächtigung wird der Vorstand in die Lage versetzt, auch 
           künftig in einem größeren Rahmen die Eigenkapitalausstattung 
           der Gesellschaft den geschäftlichen und rechtlichen 
           Erfordernissen anzupassen. Das derzeit bestehende Genehmigte 
           Kapital 2011 (§ 5 (4) der Satzung der Gesellschaft) soll daher 
           aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2015 im 
           Gesamtvolumen von EUR 102.500.000,00 ersetzt werden, das zur 
           Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen 
           ausgenutzt werden kann; dabei soll wie bisher die Möglichkeit 
           zum Bezugsrechtsausschluss vorgesehen werden. Das bestehende 
           Genehmigte Kapital 2011 soll nur und erst dann aufgehoben 
           werden, wenn sichergestellt ist, dass das neue Genehmigte 
           Kapital 2015 zur Verfügung steht. 
 
 
           Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 wollen wir 
           unseren Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einräumen. 
           Zur vereinfachten Abwicklung einer Bezugsrechtsemission kann 
           das Bezugsrecht auch - wie im Gesetz in § 186 Abs. 5 AktG 
           vorgesehen - mittelbar dadurch eingeräumt werden, dass die 
           neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten oder 
           Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
           anzubieten. 
 
 
           Wir möchten allerdings zur Beibehaltung unserer 
           Finanzierungsflexibilität die Möglichkeit haben, das 
           Bezugsrecht in bestimmten Fällen ausschließen zu können. 
 
 
           Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für 
           Spitzenbeträge dient dazu, dass im Hinblick auf den Betrag der 
           jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis 
           dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts 
           für Spitzenbeträge würden insbesondere bei der Kapitalerhöhung 
           um runde Beträge die technische Durchführung der 
           Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich 
           erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
           ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf 
           über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
           Gesellschaft verwertet. 
 
 
           Die Möglichkeit zum sog. vereinfachten Bezugsrechtsausschluss 
           nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dient dem Interesse der 
           Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen 
           Ausgabekurses bei der Ausgabe der neuen Aktien. Die in § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Möglichkeit des 
           Bezugsrechtsausschlusses versetzt den Vorstand mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen 
           Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell und flexibel 
           sowie kostengünstig zu nutzen. Der Vorstand soll ermächtigt 
           werden, bei einer Barkapitalerhöhung mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
           wenn die Barkapitalerhöhung 10% des zum Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder, falls dieser Betrag 
           geringer ist, des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der 
           Ermächtigung bestehenden Grundkapitals (bei Anrechnung einer 
           etwaigen Ausnutzung anderweitiger Ermächtigungen zur 
           Veräußerung eigener Aktien oder Ausgabe von 
           Options-/Wandelanleihen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG) nicht übersteigt und der 
           Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. 
           Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im 
           Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht. Durch 
           den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwändige Abwicklung des 
           Bezugsrechts können der Eigenkapitalbedarf aus sich 
           kurzfristig bietenden Marktchancen sehr zeitnah gedeckt, 
           zusätzlich neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen 
           werden und durch eine marktnahe Festsetzung des Ausgabepreises 
           bessere wirtschaftliche Konditionen erreicht werden. Diese 
           Möglichkeit zur Kapitalerhöhung unter optimalen Bedingungen 
           und ohne nennenswerten Bezugsrechtsabschlag ist für die 
           Gesellschaft insbesondere deshalb von Bedeutung, weil sie 
           Marktchancen in ihren sich schnell ändernden sowie in neuen 
           Märkten schnell und flexibel nutzen und einen dadurch 
           entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr 
           kurzfristig decken können muss. 
 
 
           Eine marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose 
           Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. 
           Zwar gestattet § 186 Absatz 2 AktG eine Veröffentlichung des 
           Bezugspreises bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. 
           Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den 
           Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über 
           mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der 
           Festlegung des Ausgabepreises und so zu nicht marktnahen 
           Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts 
           wegen der Ungewissheit über dessen Ausübung (Bezugsverhalten) 

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April 08, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -10-

die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet oder mit 
           zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei 
           Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge 
           der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf Änderungen der 
           Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen 
           Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer 
           für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung 
           führen können. 
 
 
           Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden 
           gewahrt, indem der Vorstand den Ausgabepreis so bemessen wird, 
           dass er den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, und 
           einen eventuellen Abschlag vom Börsenpreis nach den zum 
           Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
           vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig hält. 
           Hierdurch und durch die betragsmäßige Begrenzung der 
           Ermächtigung auf 10 % des Grundkapitals wird im Einklang mit § 
           186 Absatz 3 Satz 4 AktG dem Interesse der Aktionäre an einem 
           wertmäßigen Verwässerungsschutz Rechnung getragen und der 
           Einflussverlust für die Aktionäre begrenzt. Da die neuen 
           Aktien nahe am Börsenkurs platziert werden sollen, kann jeder 
           Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien 
           zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben. 
 
 
           Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der 
           Inhaber der von der Gesellschaft oder ihren 
           Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 
           Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten dient dem 
           Zweck, im Falle einer Ausnutzung dieser Ermächtigung den 
           Options- bzw. Wandlungspreis nicht entsprechend den sog. 
           Verwässerungsschutzklauseln der Options- bzw. 
           Wandlungsbedingungen ermäßigen zu müssen. Vielmehr soll auch 
           den Inhabern der Schuldverschreibung mit Options- oder 
           Wandlungsrechten oder -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang 
           eingeräumt werden können, wie er ihnen nach Ausübung des 
           Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- 
           oder Wandlungspflicht zustehen würde. Der Ausschluss des 
           Bezugsrechts zu Gunsten der Inhaber bereits ausgegebener 
           Schuldverschreibungen hat den Vorteil, dass eine sonst nach 
           den Options- oder Wandlungsbedingungen etwa erforderliche 
           Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises für die bereits 
           ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten 
           nicht erforderlich wird und dadurch ggf. insgesamt ein höherer 
           Mittelzufluss ermöglicht wird. Mit der Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss in einem solchen Fall erhält der 
           Vorstand die Möglichkeit, bei der Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals 2015 unter sorgfältiger Abwägung der Interessen 
           zwischen beiden Alternativen zu wählen. 
 
 
           Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
           Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen dient dem Zweck, den Erwerb 
           von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
           Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen 
           einschließlich Rechten und Forderungen gegen Gewährung von 
           Aktien zu ermöglichen. Bei dem Erwerb von Beteiligungen kann 
           es sich um Beteiligungen jeder Größenordnung handeln. Damit 
           soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, in geeigneten 
           Einzelfällen Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung 
           einzusetzen. Die Gesellschaft soll die Möglichkeit erhalten, 
           rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich 
           bietende Gelegenheiten für Unternehmenszusammenschlüsse oder 
           zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen 
           an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen 
           einschließlich Rechten und Forderungen zu reagieren. Wie 
           bereits in der Vergangenheit prüft der Vorstand fortlaufend 
           Gelegenheiten für die Gesellschaft zum Erwerb von Unternehmen 
           oder Beteiligungen an Unternehmen. 
 
 
           Führt der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
           Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen 
           im Wege der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen bei dem 
           Verkäufer zu Steuerersparnissen oder ist der Verkäufer aus 
           sonstigen Gründen eher an dem Erwerb von Aktien an der 
           Gesellschaft als an einer Geldzahlung interessiert, verbessert 
           die Möglichkeit, Aktien als Gegenleistung anbieten zu können, 
           die Verhandlungsposition der Gesellschaft. Im Einzelfall kann 
           es auch aufgrund einer besonderen Interessenlage der 
           Gesellschaft geboten sein, dem Verkäufer neue Aktien als 
           Gegenleistung für eine Unternehmensbeteiligung anzubieten. Mit 
           der vorgeschlagenen Ermächtigung kann die Gesellschaft bei 
           sich bietenden Gelegenheiten schnell und flexibel reagieren, 
           um Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
           Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen 
           einschließlich Rechten und Forderungen gegen Ausgabe neuer 
           Aktien zu erwerben. Die vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht 
           dadurch im Einzelfall eine optimale Finanzierung des Erwerbs 
           gegen Ausgabe neuer Aktien mit der damit verbundenen Stärkung 
           der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft. 
 
 
           Die Möglichkeit der Überlassung von Aktien zum Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen 
           oder sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten 
           und Forderungen oder im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen kann sich zudem gegenüber der 
           Hingabe von Geld als die günstigere - weil 
           liquiditätsschonende - Finanzierungsform für die Gesellschaft 
           erweisen und damit auch im Interesse der Aktionäre liegen. Der 
           vorgeschlagene Ermächtigungsrahmen von 50% des derzeitigen 
           Grundkapitals ermöglicht es der Gesellschaft, in geeigneten 
           Einzelfällen auch größere Unternehmen zu erwerben, soweit es 
           im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft liegt. Die 
           Verwaltung wird die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen 
           Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts aus dem 
           Genehmigten Kapital 2015 in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen 
           und nur dann nutzen, wenn der Wert der neuen Aktien und der 
           Wert der Gegenleistung, d.h. der Wert der Unternehmen, 
           Unternehmensteile, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen 
           Vermögensgegenstände einschließlich Rechten und Forderungen, 
           in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Dabei soll 
           der Ausgabepreis der zu begebenden neuen Aktien grundsätzlich 
           am Börsenkurs ausgerichtet werden. Ein wirtschaftlicher 
           Nachteil für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre 
           wird in einem solchen Fall vermieden. Bei Abwägung aller 
           dieser Umstände scheint der Bezugsrechtsausschluss 
           grundsätzlich geeignet, erforderlich, angemessen und im 
           Interesse der Gesellschaft geboten, um einen solchen 
           vorteilhaften Erwerb durchführen zu können. 
 
 
           Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er 
           von der vorgeschlagenen Ermächtigung und einem eventuellen 
           Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht. Er wird es nur dann 
           tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des 
           Aufsichtsrats auch unter Abwägung der Interessen der 
           bisherigen Aktionäre im wohlverstandenen Interesse der 
           Gesellschaft liegt. 
 
 
           Im Falle der konkreten Ausnutzung der vorgeschlagenen 
           Ermächtigung wird der Vorstand der Hauptversammlung darüber 
           berichten. 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 
           Satz 2 AktG an die Hauptversammlung zu dem 
           Bezugsrechtsausschluss gemäß Tagesordnungspunkt 9 
 
 
           Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu 
           Tagesordnungspunkt 9 erstattet. Der Bericht ist vom Tag der 
           Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der 
           Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird auch 
           in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
 
 
           Die bisherige Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen zu 
           begeben oder für solche von nachgeordneten Konzernunternehmen 
           der Gesellschaft begebene Schuldverschreibungen im Namen der 
           Gesellschaft eine Garantie zu übernehmen und den Inhabern oder 

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April 08, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -11-

Gläubigern von Schuldverschreibungen Options- oder 
           Wandlungsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft zu gewähren, 
           läuft zum 21. Mai 2019 aus. 
 
 
           Die in dieser bisherigen Ermächtigung vorgesehene Möglichkeit, 
           das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen 
           bei marktnaher Platzierung entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG unter erleichterten Bedingungen auszuschließen, ist auf 
           Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien mit einem Anteil 
           von höchstens zehn vom Hundert des Grundkapitals beschränkt. 
           Auf diese Beschränkung sind Aktien anzurechnen, die unter 
           Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
           veräußert wurden. Da die Gesellschaft im Jahr 2014 eine 
           Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG durchgeführt hat, 
           steht die bisherige Ermächtigung nicht mehr in vollem Umfang 
           zur Verfügung. Damit der Gesellschaft auch in den kommenden 
           Jahren die Ermächtigung wieder in ausreichendem Umfang zur 
           Verfügung steht, schlagen wir der Hauptversammlung eine neue 
           Ermächtigung und ein neues bedingtes Kapital zur Ausgabe von 
           Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen vor, um der 
           Gesellschaft die gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten in den 
           kommenden Jahren jederzeit weiter offen zu halten. Der 
           Ermächtigungsrahmen beträgt für die Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen EUR 1.000.000.000,00 und für das 
           zur Sicherung der Options- und/oder Wandlungsrechte 
           vorzusehende bedingte Kapital EUR 25.000.000,00 (Bedingtes 
           Kapital 2015). 
 
 
           Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche 
           Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Ein Instrument 
           der Finanzierung sind dabei Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen, durch die dem Unternehmen 
           zunächst zinsgünstiges Fremdkapital zufließt. Die erzielten 
           Wandlungs- und Optionsprämien kommen der Gesellschaft zugute. 
           Um der Gesellschaft die nötige Flexibilität bei der 
           Kapitalbeschaffung u.a. für Investitionen zu geben, schlagen 
           wir diese Ermächtigung vor. 
 
 
           Es sollen Schuldverschreibungen über insgesamt bis zu EUR 
           1.000.000.000,00 begeben werden können. Zu deren Bedienung 
           sollen Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von 
           insgesamt bis zu EUR 25.000.000,00 zur Verfügung stehen, 
           sofern nicht ein Barausgleich gewährt wird oder die Wandel- 
           oder Optionsrechte oder -pflichten aus dem Bestand eigener 
           Aktien oder aus dem genehmigten Kapital bedient werden. Die 
           Ermächtigung, Inhabern oder Gläubigern von 
           Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte oder 
           -pflichten auf neue Aktien der Gesellschaft zu gewähren, 
           bezieht sich damit auf einen anteiligen Betrag, der weniger 
           als 15 % des Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt der 
           Ermächtigung ausmacht. 
 
 
           Unsere Aktionäre sollen auf die Schuldverschreibungen 
           grundsätzlich ein Bezugsrecht haben. Damit erhalten sie die 
           Möglichkeit, ihr Kapital bei der Gesellschaft anzulegen und 
           gleichzeitig ihre Beteiligungsquote zu erhalten. Um die 
           Abwicklung zu erleichtern, soll auch von der Möglichkeit 
           Gebrauch gemacht werden können, die Schuldverschreibungen an 
           Kreditinstitute oder Unternehmen i.S.v. § 186 Abs. 5 Satz 1 
           AktG mit der Verpflichtung auszugeben, sie den Aktionären zum 
           Bezug anzubieten. 
 
 
           Der Vorstand soll allerdings in entsprechender Anwendung von § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt sein, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, 
           wenn der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren 
           Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Dieser 
           Bezugsrechtsausschluss ist notwendig, wenn eine 
           Schuldverschreibung schnell platziert werden soll, um ein 
           kurzfristig günstiges Marktumfeld zu nutzen. Dies bietet der 
           Gesellschaft die Chance, je nach den Marktbedingungen einen 
           deutlich höheren Mittelzufluss als im Fall der Ausgabe unter 
           Wahrung des Bezugsrechts zu erzielen. Die Interessen der 
           Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die 
           Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert 
           ausgegeben werden, wodurch der Wert eines Bezugsrechts 
           praktisch gegen Null geht. Diese Möglichkeit ist auf 
           Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien mit einem Anteil 
           von höchstens zehn vom Hundert des Grundkapitals beschränkt. 
           Darauf anzurechnen sind Aktien, die während der Laufzeit der 
           Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer 
           oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner sind anzurechnen 
           Aktien, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten 
           bzw. -pflichten ausgegeben wurden oder noch ausgegeben werden 
           können, sofern die zugrunde liegenden Schuldverschreibungen 
           während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
           wurden. Diese Anrechnung geschieht im Interesse der Aktionäre 
           an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung und 
           der Wahrung der Entscheidungsbefugnis der Aktionäre über 
           derartige Vorgänge. 
 
 
           Die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts für 
           Spitzenbeträge ist sinnvoll und marktkonform, um ein praktisch 
           handhabbares Bezugsverhältnis herstellen zu können. 
 
 
           Der marktübliche Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten von 
           Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten 
           hat den Vorteil, dass der Options-/Wandlungspreis für die 
           bereits ausgegebenen und regelmäßig mit einem 
           Verwässerungsschutzmechanismus ausgestatteten 
           Schuldverschreibungen nicht ermäßigt zu werden braucht. Diese 
           beiden vorgeschlagenen Ausschlüsse des Bezugsrechts liegen 
           damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
 
           Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden 
           können, um Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen zu 
           begeben. Der Vorstand wird dabei beachten, dass der Wert der 
           Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der 
           Schuldverschreibung steht. Maßgeblich ist der nach anerkannten 
           finanzmathematischen Methoden errechnete Marktwert der 
           Schuldverschreibungen. Diese Ausgabe gegen Sachleistung soll 
           uns insbesondere die Möglichkeit geben, auch 
           Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder dem Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran oder dem Erwerb 
           von Wirtschaftsgütern einzusetzen. Die Gesellschaft will 
           weiterhin die Möglichkeit haben, durch solche Akquisitionen 
           ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und ihre Ertragskraft zu 
           steigern. Die Gegenleistungen dabei können oder sollen oft 
           nicht in Geld erbracht werden. Häufig besteht auch der 
           Verkäufer darauf, eine Gegenleistung in anderer Form zu 
           erhalten. Dabei kann eine attraktive Alternative darin liegen, 
           anstelle oder neben Gewährung von Aktien oder von 
           Barleistungen Schuldverschreibungen mit einem Wandlungs- oder 
           Optionsrecht bzw. -pflicht anzubieten. Diese Möglichkeit 
           schafft zusätzliche Flexibilität und erhöht die 
           Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen. Der 
           Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der 
           Erwerb und die Hingabe von Schuldverschreibungen gegen 
           Sachleistung im Interesse der Gesellschaft liegt. Er wird das 
           Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn dies der 
           Fall ist. 
 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sowie zur Stellung von Anträgen sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
   die sich spätestens bis zum Ablauf des 14. Mai 2015, 24.00 Uhr bei der 
   Gesellschaft angemeldet haben und am Tage der Hauptversammlung im 
   Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind. 
   Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung ist deren Zugang. 
 
   Die Anmeldung kann über das Aktionärsportal auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor 
   Relations/Hauptversammlung gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten 
   Verfahren erfolgen. Aktionäre, die die Anmeldung über das Internet 

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vornehmen möchten, benötigen hierfür ihre Aktionärsnummer und das 
   zugehörige Zugangspasswort. Alle Aktionäre, die im Aktienregister 
   verzeichnet sind, erhalten ihre Aktionärsnummer und ein zugehöriges 
   Zugangspasswort mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung per 
   Post zugesandt. 
 
   Die Anmeldung kann auch unter der Anschrift 
 
   United Internet AG, 
   c/o Computershare Operations Center, 
   80249 München, 
   Fax-Nr. 089 309037-4675, 
   hv2015@united-internet.de 
 
   erfolgen. Ein Formular, das hierfür verwendet werden kann, wird den 
   Aktionären, die im Aktienregister eingetragen sind, mit dem 
   Einladungsschreiben zur Hauptversammlung per Post zugesandt. Nähere 
   Hinweise zum Anmeldeverfahren entnehmen Sie bitte den Hinweisen auf 
   dem Anmeldeformular oder den diesbezüglichen Angaben auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich 
   Investor Relations/Hauptversammlung. 
 
   Mit der Anmeldung kann der Aktionär eine Eintrittskarte zur 
   Hauptversammlung anfordern. Aktionäre, die sich über das 
   Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft anmelden, haben 
   die Möglichkeit, sich ihre Eintrittskarte unmittelbar selbst 
   auszudrucken, bzw. sich per E-Mail zusenden zu lassen. 
 
   Maßgeblich für das Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene 
   Bestand am Tag der Hauptversammlung. Aus abwicklungstechnischen 
   Gründen können vom 14. Mai 2015, 24.00 Uhr (so genannter 'Technical 
   Record Date'), bis zum Tag der Hauptversammlung (jeweils 
   einschließlich) keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen 
   werden. 
 
   Freie Verfügbarkeit der Aktien 
 
   Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht 
   blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach 
   erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Für ihr Recht zur 
   Teilnahme und das Stimmrecht ist jedoch entscheidend, dass die 
   Aktionäre am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister als Aktionäre 
   der Gesellschaft eingetragen sind. Für den Umfang ihres Stimmrechts 
   ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der 
   Hauptversammlung maßgeblich. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das 
   Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 205.000.000,00. Es ist 
   eingeteilt in 205.000.000 auf den Namen lautende nennwertlose 
   Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 
   1,00 je Aktie. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der 
   Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft 
   sich somit auf 205.000.000. Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung hält die United Internet AG unmittelbar oder 
   mittelbar 1.232.338 eigene Aktien, aus denen der United Internet AG 
   keine Rechte zustehen. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen 
   wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung 
   auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft ausüben lassen. 
 
   In jedem Fall der Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen 
   Anmeldung durch den Aktionär oder durch den Bevollmächtigten. 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
   126b BGB) und können der Gesellschaft über das Aktionärsportal auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich 
   Investor Relations/Hauptversammlung gemäß dem von der Gesellschaft 
   festgelegten Verfahren übermittelt werden. Dafür verwenden Aktionäre 
   ihre Zugangsdaten, die ihnen wie oben beschrieben mit dem 
   Einladungsschreiben per Post zugesandt wurden. Für die Übermittlung 
   des Nachweises stehen die für die Anmeldung genannten Adressen 
   (postalische Anschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse) ebenfalls zur 
   Verfügung. 
 
   Für die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, 
   Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 AktG gleichgestellte 
   Personen oder Institutionen und deren Widerruf sowie die 
   entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft gelten die 
   gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG, sowie unter 
   Umständen ergänzende, von den zu Bevollmächtigenden aufgestellte 
   Anforderungen. Wir bitten unsere Aktionäre, sich insoweit mit den 
   jeweils zu Bevollmächtigenden abzustimmen. 
 
   Am Tag der Hauptversammlung stehen für die Erteilung, den Nachweis und 
   den Widerruf der Bevollmächtigung ab 10.00 Uhr auch die Ein- und 
   Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in der Alten Oper, Opernplatz 
   1, Mozartsaal, 60313 Frankfurt am Main, zur Verfügung. 
 
   Das persönliche Erscheinen des Aktionärs in der Hauptversammlung gilt 
   für sich genommen nicht als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht. 
   Vielmehr hat der Aktionär dann auf der Hauptversammlung einen 
   entsprechenden Widerruf in der erforderlichen Form zu erklären und der 
   Gesellschaft nachzuweisen. Die Gesellschaft hält auf der 
   Hauptversammlung für die Aktionäre vorbereitete Widerrufsformulare 
   bereit. 
 
   Mit der Eintrittskarte wird den Aktionären ein Vollmachtsformular 
   übersandt, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden kann. Das 
   Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen 
   gesondert zugesandt und ist außerdem im Internet unter 
   www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung 
   abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, eine Vollmacht vorzugsweise 
   mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten 
   Vollmachtsformulars zu erteilen. 
 
   Die Erteilung von Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft sowie der Widerruf oder die Änderung dieser Weisungen 
   bedürfen - ebenso wie die Erteilung der Vollmacht an die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie ihr Widerruf - der 
   Textform (§ 126b BGB). Es gelten die folgenden Besonderheiten: 
   Erhalten die Stimmrechtsvertreter mehrere Vollmachten und Weisungen, 
   wird die als zuletzt erteilte formgültige Vollmacht mit den 
   entsprechenden Weisungen als verbindlich erachtet. Die 
   Stimmrechtsvertreter sind weisungsgebunden. Die Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft führen nur Aufträge zur Stimmabgabe gemäß Weisung für 
   die in der Einladung bekanntgemachten Tagesordnungspunkte sowie 
   etwaige vor der Hauptversammlung nach §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG 
   bekanntgemachte Gegenstände oder vor der Hauptversammlung nach §§ 126 
   Abs. 1, 127 AktG zugänglich gemachten Anträge bzw. Wahlvorschläge aus. 
   Eine weitergehende Beauftragung, etwa zur Stellung von Anträgen oder 
   Fragen, Einlegung von Widersprüchen oder Stimmabgaben zu etwaigen auf 
   der Hauptversammlung gestellten Verfahrensanträgen, ist 
   ausgeschlossen. 
 
   Die Erteilung, der Widerruf sowie die Änderung von Vollmachten und 
   Weisungen gegenüber den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft sind 
   unter der für die Anmeldung genannten postalischen Adresse, Faxnummer 
   bzw. E-Mail-Adresse nur wie folgt möglich: 
 
     (i)   Unter dem Aktionärsportal auf der Internetseite der 
           Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlung nur bis zum 21. Mai 2015, 12.00 Uhr 
           (Zugang); 
 
 
     (ii)  unter der postalischen Adresse nur bis zum 20. Mai 
           2015, 24.00 Uhr (Zugang); 
 
 
     (iii) unter der Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse nur bis zum 
           21. Mai 2015, 12.00 Uhr (Zugang). 
 
 
   Im Übrigen stehen dafür am Tag der Hauptversammlung ab 10.00 Uhr bis 
   kurz vor Beginn der Abstimmung auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur 
   Hauptversammlung in der Alten Oper, Opernplatz 1, Mozartsaal, 60313 
   Frankfurt am Main, zur Verfügung. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung werden den Aktionären Eintrittskarten 
   übersandt. Diese bitten wir zur Hauptversammlung mitzubringen. Der 
   Erhalt und die Vorlage einer Eintrittskarte sind jedoch keine 
   Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts, sondern dienen lediglich der leichteren 
   organisatorischen Abwicklung. Die Stimmkarten werden vor der 
   Hauptversammlung am Versammlungsort ausgehändigt. 
 
   Informationen zur Hauptversammlung erhalten Sie auch im Internet unter 
   www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung. 
 
   Rechte der Aktionäre 
   (Angaben nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG) 
 
   1. Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG) 
 
   Ergänzungsanträge zur Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG müssen der 
   Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse bis zum Ablauf des 20. 
   April 2015, 24.00 Uhr zugehen: 
 
           United Internet AG 
           Investor Relations 
           Elgendorfer Straße 57 
           56410 Montabaur 
           Fax-Nr. 02602 96-1013 
           investor-relations@united-internet.de 
 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu Ergänzungsanträgen zur Tagesordnung 
   nach § 122 Abs. 2 AktG und deren Voraussetzungen stehen auf der 

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