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DGAP-HV: REALTECH AG: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: REALTECH AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2015 in Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

REALTECH AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
08.04.2015 15:13 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   REALTECH AG 
 
   Walldorf 
 
   Wertpapier-Kenn-Nr.: 700 890 
   ISIN DE-000 700 8906 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 
   Dienstag, dem 19. Mai 2015, 10.00 Uhr, im Best Western Palatin 
   Kongresshotel GmbH, Ringstraße 17-19, 69168 Wiesloch, stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
     A.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses mit dem zusammengefassten 
           Lagebericht für das Geschäftsjahr 2014 sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
           den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.realtech.de/investors (Menüpunkt: 
   'Hauptversammlung') eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in 
   der Hauptversammlung am 19. Mai 2015 zugänglich sein und mündlich 
   erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom 
   Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach 
   §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 
   AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 
   AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses 
   und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen 
   nicht vor. 
 
     2.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   im Geschäftsjahr 2014 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2014 für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2015 
 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Moore Stephens Treuhand Kurpfalz 
   GmbH, Mannheim, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
     5.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
   Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft, die Herren Peter 
   Stier und Rainer Schmidt, haben durch am 27. Mai 2014 bei der 
   Gesellschaft eingegangenes Schreiben ihre Aufsichtsratsämter mit 
   Wirkung zum Ablauf des 30. Juni 2014 gemäß Ziffer 9.5 der Satzung der 
   Gesellschaft unter Einhaltung der erforderlichen Frist niedergelegt. 
   Mit Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 7. Juli 2014 wurden Herr 
   Dr. Wolfgang Erlebach und Herr Torsten Steinhaus bis zum Ablauf der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2015 zu Mitgliedern des Aufsichtsrats 
   der Gesellschaft bestellt. Da die Amtszeit der Herren Dr. Erlebach und 
   Steinhaus mit dem Ablauf dieser Hauptversammlung somit endet, sollen 
   die Herren Dr. Erlebach und Steinhaus für eine weitere Amtszeit zu 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt werden. Um einen Gleichlauf mit 
   der Amtszeit des amtierenden Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Daniele 
   di Croce zu gewährleisten, soll die Wahl für eine Amtszeit bis zum 
   Ablauf derjenigen Hauptversammlung erfolgen, die über die Entlastung 
   für das am 31. Dezember 2016 endende Geschäftsjahr beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, die folgenden Personen für eine 
   erneute Amtszeit bis zum Ablauf derjenigen Hauptversammlung zu wählen, 
   die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2016 endende 
   Geschäftsjahr beschließt: 
 
        a) Dr. Wolfgang Erlebach, Geschäftsführender 
        Gesellschafter der Alpha Family Office GmbH, Alzenau Wasserlos 
 
 
        b) Torsten Steinhaus, Rechtsanwalt und Steuerberater, 
        Kirchheimbolanden 
 
   Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der 
   Aufsichtsrat der REALTECH AG setzt sich gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 
   101 Abs. 1 AktG und § 9 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern 
   zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Es ist 
   beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl 
   durchzuführen. 
 
   Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
   Herr Dr. Erlebach und Herr Steinhaus sind weder Mitglieder in 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten noch in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien anderer Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex: 
 
   Die Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 29. Oktober 
   2014 mit der Alpha Family Office GmbH, deren Geschäftsführer Herr Dr. 
   Erlebach ist, am 29. Oktober 2014 einen Kaufvertrag über den Erwerb 
   eines umfassenden schriftlichen Konzepts zur Reorganisation und 
   Sanierung der REALTECH-Gruppe abgeschlossen. Nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats bestehen zwischen den zur Wiederwahl vorgeschlagenen 
   Kandidaten und der Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen 
   der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
   Aktionär darüber hinaus keine persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex. 
 
   Weitere Informationen zu den Kandidaten (Kurzlebensläufe) finden sich 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.realtech.de/investors 
   (Menüpunkt: 'Hauptversammlung'). 
 
     6.    Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung 
           zum elektronischen Versand der Hauptversammlungseinladung 
 
 
   Aus Gründen der Vereinfachung und der Kostenersparnis möchte die 
   Gesellschaft den Versand der Hauptversammlungseinladung zukünftig auf 
   elektronischen Versand (per E-Mail) umstellen. Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 
   2 AktG ist dafür eine entsprechende Satzungsregelung erforderlich. Die 
   Satzung der REALTECH AG sieht derzeit eine entsprechende 
   Satzungsregelung nicht vor. Daher soll die Satzung der REALTECH AG 
   entsprechend ergänzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Ziffer 3 der Satzung um 
   folgenden Absatz 3.2 zu ergänzen: 
 
           '3.2 Die Übermittlung der Mitteilungen nach §§ 125 
           Abs. 2, 128 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes ist in Bezug auf 
           die Tagesordnung, etwaige Ergänzungsverlangen und die Angaben 
           nach § 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz auf den Weg der 
           elektronischen Kommunikation beschränkt. Dasselbe gilt für die 
           Vorschläge zur Beschlussfassung. Der Vorstand bleibt 
           ungeachtet dessen berechtigt, diese Mitteilungen auch auf 
           anderem Wege zu versenden.' 
 
 
   Die bisherige Regelung in Ziffer 3 der Satzung wird zu Absatz 3.1 und 
   besteht unverändert fort. 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts sowie entsprechende Satzungsänderung 
 
 
   Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 21. Mai 2010 erteilte 
   Ermächtigung des Vorstands gemäß Ziffer 4.3 der Satzung, das 
   Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt 
   2.647.976,00 EUR durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf 
   den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu 
   erhöhen (genehmigtes Kapital), läuft am 20. Mai 2015 aus. Um der 
   Gesellschaft auch in Zukunft die Inanspruchnahme genehmigten Kapitals 
   zu ermöglichen, soll die bestehende Ermächtigung aufgehoben und durch 
   ein neues genehmigtes Kapital im Umfang von bis zu 2.692.826 EUR des 
   derzeitigen Grundkapitals ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
 
   Die von der Hauptversammlung am 21. Mai 2010 zu Punkt 7 der damaligen 
   Tagesordnung beschlossene Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital 
   der Gesellschaft bis zum 20. Mai 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
   2.647.976 EUR zu erhöhen (genehmigtes Kapital), wird mit Wirkung auf 
   den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des nachfolgend bestimmten 
   genehmigten Kapitals aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens dieser Aufhebung von der Ermächtigung noch kein 
   Gebrauch gemacht wurde. 
 
   b) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis 
   zum 18. Mai 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, 
   auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage 
   einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 2.692.826 EUR zu erhöhen 
   (genehmigtes Kapital 2015). 
 
   Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die 
   Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: REALTECH AG: Bekanntmachung der -2-

bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 
   Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
     (1)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszunehmen; 
 
 
     (2)   wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben 
           werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis 
           der im Wesentlichen gleich ausgestatteten bereits 
           börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
           Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. 
           Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10% des 
           Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt 
           des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals 
           sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
           direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen 
           sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder 
           Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, sofern diese 
           Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
           des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
     (3)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum 
           Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen mit einem 
           Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden 
           Vermögensgegenständen (einschließlich Rechten und Forderungen) 
           oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt; und 
 
 
     (4)   wenn die Aktien Mitgliedern des Vorstands, 
           Arbeitnehmern der Gesellschaft und/oder Arbeitnehmern oder 
           Mitgliedern der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft im 
           Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmens zum Erwerb 
           angeboten werden. Die neuen Aktien können dabei auch an ein 
           geeignetes Kreditinstitut ausgegeben werden, welches die 
           Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie ausschließlich an 
           die hiernach begünstigten Personen weiterzugeben. Die Anzahl 
           der so unter Ausschluss des Bezugsrechts insgesamt 
           ausgegebenen Aktien darf einen Anteil von 150.000,00 EUR am 
           Grundkapital nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt 
           des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung. Der Ausgabepreis der neuen Aktien darf den 
           Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten bereits 
           börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
           Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreiten. 
           Soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft begünstigt 
           sind, obliegt die Auswahl der Begünstigten und die Bestimmung 
           des Umfangs der ihnen jeweils zu gewährenden Aktien dem 
           Aufsichtsrat. 
 
 
   Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die auf 
   der Grundlage dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben werden, darf 
   insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
   Ermächtigung. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den 
   Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
   sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den 
   Ausgabebetrag, festzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des genehmigten 
   Kapitals oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des genehmigten 
   Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen. 
 
   Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 
   Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, 
   das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des genehmigten 
   Kapitals auszuschließen, ist im Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt 
   abgedruckt. Der Bericht wird von der Einberufung an unter 
   www.realtech.de/investors (Menüpunkt: 'Hauptversammlung') 
   veröffentlicht und wird auch in der ordentlichen Hauptversammlung der 
   Gesellschaft zugänglich gemacht. 
 
   c) Satzungsänderung 
 
   Ziffer 4.3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
   'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 18. Mai 2020 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
   lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder 
   mehrmals um bis zu insgesamt 2.692.826 EUR zu erhöhen (genehmigtes 
   Kapital 2015). 
 
   Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die 
   Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand 
   bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 
   Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
     (1)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszunehmen; 
 
 
     (2)   wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben 
           werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis 
           der im Wesentlichen gleich ausgestatteten bereits 
           börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
           Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. 
           Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10% des 
           Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt 
           des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals 
           sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
           direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen 
           sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder 
           Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, sofern diese 
           Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
           des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
     (3)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum 
           Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen mit einem 
           Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden 
           Vermögensgegenständen (einschließlich Rechten und Forderungen) 
           oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt; und 
 
 
     (4)   wenn die Aktien Mitgliedern des Vorstands, 
           Arbeitnehmern der Gesellschaft und/oder Arbeitnehmern oder 
           Mitgliedern der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft im 
           Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmens zum Erwerb 
           angeboten werden. Die neuen Aktien können dabei auch an ein 
           geeignetes Kreditinstitut ausgegeben werden, welches die 
           Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie ausschließlich an 
           die hiernach begünstigten Personen weiterzugeben. Die Anzahl 
           der so unter Ausschluss des Bezugsrechts insgesamt 
           ausgegebenen Aktien darf einen Anteil von 150.000,00 EUR am 
           Grundkapital nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt 
           des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung. Der Ausgabepreis der neuen Aktien darf den 
           Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten bereits 
           börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
           Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreiten. 
           Soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft begünstigt 
           sind, obliegt die Auswahl der Begünstigten und die Bestimmung 
           des Umfangs der ihnen jeweils zu gewährenden Aktien dem 
           Aufsichtsrat. 
 
 
   Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die auf 
   der Grundlage dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben werden, darf 
   insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
   Ermächtigung. 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: REALTECH AG: Bekanntmachung der -3-

Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
   sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den 
   Ausgabebetrag, festzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des genehmigten 
   Kapitals oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des genehmigten 
   Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.' 
 
   Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 
   Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung über die Gründe für die 
   Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der 
   Ausnutzung des genehmigten Kapitals auszuschließen 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung zu 
   Tagesordnungspunkt 7 die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
   von bis zu 2.692.826 EUR vor. Dies entspricht 50% des derzeitigen 
   Grundkapitals der Gesellschaft. Das bisherige genehmigte Kapital gemäß 
   Ziffer 4.3 der Satzung läuft am 20. Mai 2015 aus und die entsprechende 
   Ermächtigung soll aufgehoben werden, soweit sie noch nicht ausgenutzt 
   ist. 
 
   Aus Gründen der Flexibilität soll das genehmigte Kapital sowohl für 
   Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen ausgenutzt werden können. Bei 
   Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital haben die Aktionäre der 
   Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die Aktien können auch von 
   einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten 
   oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
   anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand soll jedoch auch ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
     (1)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszunehmen; 
 
 
     (2)   wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben 
           werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis 
           der im Wesentlichen gleich ausgestatteten bereits 
           börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
           Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. 
           Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10% des 
           Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt 
           des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals 
           sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
           direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen 
           sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder 
           Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, sofern diese 
           Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
           des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
     (3)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum 
           Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen mit einem 
           Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden 
           Vermögensgegenständen (einschließlich Rechten und Forderungen) 
           oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt; 
 
 
     (4)   wenn die Aktien Mitgliedern des Vorstands, 
           Arbeitnehmern der Gesellschaft und/oder Arbeitnehmern oder 
           Mitgliedern der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft im 
           Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmens zum Erwerb 
           angeboten werden. Die neuen Aktien können dabei auch an ein 
           geeignetes Kreditinstitut ausgegeben werden, welches die 
           Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie ausschließlich an 
           die hiernach begünstigten Personen weiterzugeben. Die Anzahl 
           der so unter Ausschluss des Bezugsrechts insgesamt 
           ausgegebenen Aktien darf einen Anteil von 150.000,00 EUR am 
           Grundkapital nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt 
           des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung. Der Ausgabepreis der neuen Aktien darf den 
           Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten bereits 
           börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
           Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreiten. 
           Soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft begünstigt 
           sind, obliegt die Auswahl der Begünstigten und die Bestimmung 
           des Umfangs der ihnen jeweils zu gewährenden Aktien dem 
           Aufsichtsrat. 
 
 
   Zu dieser Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats auszuschließen, erstattet der Vorstand folgenden 
   Bericht nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG: 
 
     (1)   Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
 
 
   Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden 
   können. Diese Ermächtigung dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der 
   jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis 
   darstellen zu können. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts 
   hinsichtlich des Spitzenbetrags würde insbesondere bei einer 
   Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der 
   Kapitalerhöhung erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom 
   Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden 
   entweder durch den Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 
   bestmöglich durch die Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
   Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge 
   gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten aus diesen Gründen die 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für sachgerecht. 
 
     (2)   Ausschluss des Bezugsrechts, wenn der Ausgabepreis 
           der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
           unterschreitet und die in dieser Weise unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des 
           Grundkapitals nicht überschreiten 
 
 
   Das Bezugsrecht soll ferner ausgeschlossen werden können, wenn die 
   neuen Aktien nach §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen 
   Bareinlage zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis 
   nicht wesentlich unterschreitet, und der auf die ausgegebenen Aktien 
   insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des 
   Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Die 
   Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, auch kurzfristig 
   einen Kapitalbedarf zu decken und auf diese Weise Marktchancen schnell 
   und flexibel zu nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein 
   sehr schnelles Agieren ohne die sowohl kosten- als auch 
   zeitintensivere Durchführung des Bezugsrechtsverfahrens und ermöglicht 
   eine Platzierung nahe am Börsenkurs, d.h. ohne den bei 
   Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Die Gesellschaft wird zudem in die 
   Lage versetzt, mit derartigen Kapitalerhöhungen neue Investoren im In- 
   und Ausland zu gewinnen. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der 
   Vorstand - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - den Abschlag auf den 
   Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der 
   endgültigen Festlegung des Ausgabepreises vorherrschenden 
   Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag auf den Börsenpreis wird 
   keinesfalls mehr als 5% des Börsenpreises betragen. 
 
   Der Umfang der Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist zudem begrenzt auf 10% des 
   Grundkapitals bei Wirksamwerden der Ermächtigung bzw., sofern dieser 
   Betrag niedriger sein sollte, bei Ausübung der Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss. Auf diese 10%-Grenze sind diejenigen Aktien 
   anzurechnen, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter 
   Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG aus einem anderen genehmigten Kapital 
   ausgegeben oder als eigene Aktien veräußert werden. Ebenfalls 
   anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder 
   Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, sofern diese 
   Schuldverschreibungen während der Laufzeit der Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Mit dieser Begrenzung wird dem 
   Bedürfnis der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren 
   Anteilsbesitz Rechnung getragen. Da die neuen Aktien nahe am 
   Börsenkurs platziert werden, kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung 
   seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am 
   Markt erwerben. 
 
     (3)   Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen 
           gegen Sacheinlage 
 
 
   Es soll darüber hinaus die Möglichkeit bestehen, das Bezugsrecht der 

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April 08, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: REALTECH AG: Bekanntmachung der -4-

Aktionäre auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage 
   zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
   Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen mit einem 
   Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen 
   (einschließlich Rechten und Forderungen) oder im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt. Hierdurch wird der Gesellschaft 
   der notwendige Handlungsspielraum eingeräumt, um sich bietende 
   Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
   Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen mit einem 
   Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen 
   oder im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen schnell, 
   flexibel und liquiditätsschonend zur Verbesserung ihrer 
   Wettbewerbsposition und der Stärkung ihrer Ertragskraft ausnutzen zu 
   können. Im Rahmen entsprechender Transaktionen müssen oftmals sehr 
   hohe Gegenleistungen erbracht werden, die nicht in Geld geleistet 
   werden sollen oder können. Häufig verlangen auch die Inhaber 
   attraktiver Unternehmen oder anderer attraktiver Akquisitionsobjekte 
   von sich aus als Gegenleistung stimmberechtigte Aktien des Käufers. 
   Damit die Gesellschaft auch solche Unternehmen oder andere 
   Akquisitionsobjekte bzw. Vermögensgegenstände erwerben kann, muss es 
   ihr möglich sein, Aktien als Gegenleistung anzubieten. Da ein solcher 
   Erwerb zumeist kurzfristig erfolgt, kann er im Regelfall nicht von der 
   grundsätzlich nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung 
   beschlossen werden. Dies erfordert die Schaffung eines genehmigten 
   Kapitals, auf das der Vorstand - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - 
   schnell zugreifen kann. In einem solchen Fall stellt der Vorstand bei 
   der Festlegung der Bewertungsrelationen sicher, dass die Interessen 
   der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. Dabei berücksichtigt der 
   Vorstand den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft. Der Vorstand wird 
   von dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn der 
   Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall im wohlverstandenen Interesse der 
   Gesellschaft liegt. Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von der mit der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung eingeräumten Möglichkeit zu 
   Sachkapitalerhöhungen unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht 
   werden soll, bestehen derzeit nicht. 
 
     (4)   Ausschluss des Bezugsrechts, wenn die Aktien 
           Mitgliedern des Vorstands und Arbeitnehmern der Gesellschaft 
           und/oder Arbeitnehmern oder Mitgliedern der Geschäftsführung 
           eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens im Sinne 
           von § 15 AktG zum Erwerb angeboten oder auf sie übertragen 
           werden 
 
 
   Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden können, wenn die Aktien 
   Mitgliedern des Vorstands und Arbeitnehmern der Gesellschaft und/oder 
   Arbeitnehmern oder Mitgliedern der Geschäftsführung eines mit der 
   Gesellschaft verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 AktG zum 
   Erwerb angeboten werden. 
 
   Hierdurch können Aktien als Vergütungsbestandteil für Vorstände oder 
   Arbeitnehmer der Gesellschaft oder Arbeitnehmer und/oder Mitglieder 
   der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft verbundenen 
   Unternehmens eingesetzt werden. Der vorgeschlagene Umfang des 
   genehmigten Kapitals zur Ausgabe von Belegschaftsaktien von maximal 
   150.000,00 EUR (entsprechend rund 3% des Grundkapitals) steht nach 
   Auffassung des Vorstands in einem angemessenen Verhältnis zu der 
   Anzahl der Mitarbeiter und der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und 
   rechtfertigt sich durch die Vorteile einer noch engeren Bindung der 
   Mitarbeiter an das Unternehmen. Ziel ist es, die Identifikation der 
   Mitarbeiter mit REALTECH nachhaltig zu stärken und ihre Motivation zu 
   fördern, indem sie auch als Aktionäre am langfristigen 
   Unternehmenserfolg beteiligt werden. Die Ausgabe von 
   Belegschaftsaktien, in der Regel unter der Auflage von Sperrfristen, 
   ist hierzu ein geeignetes und vom Gesetz an verschiedener Stelle 
   gefördertes Mittel. Das genehmigte Kapital ermöglicht es der 
   Gesellschaft, Belegschaftsaktien ohne Rückgriff auf einen aktuellen 
   Bestand eigener Aktien, unabhängig von vorherigen Rückerwerben und 
   damit liquiditätsschonend auszugeben. Der Beschlussvorschlag schließt 
   allerdings eine kostenlose Abgabe an den genannten Personenkreis aus, 
   vielmehr soll eine Abgabe nur zum aktuellen Marktpreis der Aktien 
   abzüglich eines Abschlags von maximal 10%, mindestens zum anteiligen 
   Grundkapital je Aktie in Höhe von 1 EUR erfolgen. Zur Ausgabe der 
   Aktien an den genannten Personenkreis ist es erforderlich, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Zur Vereinfachung des 
   Ausgabeverfahrens soll es neben einer unmittelbaren Ausgabe der jungen 
   Aktien an die berechtigten Mitarbeiter auch möglich sein, dass die 
   jungen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 
   Satz 1 AktG gleichgestellten Unternehmen mit der Verpflichtung 
   übernommen werden, sie ausschließlich zur Gewährung von Aktien an den 
   genannten Personenkreis zu verwenden. Soweit Mitglieder des Vorstands 
   der Gesellschaft begünstigt sind, obliegt die Auswahl der Begünstigten 
   und die Bestimmung des Umfangs der ihnen jeweils zu gewährenden Aktien 
   dem Aufsichtsrat. 
 
   Für alle Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts unter 
   Tagesordnungspunkt 7 b) gilt zusätzlich, dass der anteilige Betrag am 
   Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die auf der Grundlage dieser 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen 
   Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben werden, insgesamt 20% des im 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung bestehenden 
   Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen darf. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat werden bei jeder Ausnutzung des genehmigten 
   Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre jeweils 
   sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung im konkreten Einzelfall im 
   wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit der Aktionäre 
   liegt. Über die Einzelheiten der Ausnutzung der Ermächtigung wird der 
   Vorstand in der ordentlichen Hauptversammlung berichten, die auf eine 
   etwaige Ausgabe von Aktien der Gesellschaft aus genehmigtem Kapital 
   unter Bezugsrechtsausschluss folgt. 
 
     B.    Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung 
   angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen 
   haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem 
   depotführenden Institut in Textform erstellte und in deutscher oder 
   englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen und sich auf den 
   Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen; 
   das ist Dienstag, der 28. April 2015, 00.00 Uhr (sog. 
   'Nachweisstichtag'). 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
   Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung 
   (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht 
   mitzurechnen sind), also spätestens am Dienstag, den 12. Mai 2015, 
   24.00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen: 
 
   REALTECH AG 
   c/o Landesbank Baden-Württemberg 
   4035/H Hauptversammlungen 
   Am Hauptbahnhof 2 
   D-70173 Stuttgart 
   Telefax: 0711-127-79256 
   E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de 
 
   Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft 
   werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
   übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
   sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die 
   Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft 
   Sorge zu tragen. Wir empfehlen unseren Aktionären, sich alsbald mit 
   ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen. 
 
     C.    Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts 
   bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
   Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im 
   Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes 
   nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
   Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am 
   Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige 
   Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes 
   gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
   Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
   danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es 
   sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
   ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: REALTECH AG: Bekanntmachung der -5-

D.    Verfahren für die Stimmabgabe und Teilnahme durch 
           einen Bevollmächtigten 
 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. 
   durch ein depotführendes Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, 
   die von der Gesellschaft bestimmten Stimmrechtsvertreter oder eine 
   Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine 
   fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des 
   Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
   Die Erteilung von Vollmachten, die nicht an ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG 
   gleichgestellten Personen erteilt werden, ihr Widerruf und der 
   Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
   Textform. Die Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder 
   gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Der Nachweis einer 
   gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann dadurch 
   geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung 
   an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises 
   der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg 
   (per E-Mail) bietet die Gesellschaft folgende Adresse an: 
 
   REALTECH AG, Industriestraße 39c, 69190 Walldorf, Telefax: 
   06227-837-292, 
   E-Mail: investors@realtech.de 
 
   Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die 
   Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
   Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer 
   bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
   Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt 
   werden. 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden 
   kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den 
   Aktionären nach der oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung 
   zugesandt wird und steht unter www.realtech.de/investors (Menüpunkt: 
   'Hauptversammlung') zum Download zur Verfügung. Bevollmächtigt ein 
   Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen 
   und anderen diesen in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 
   AktG gleichgestellten Personen und Institutionen können Besonderheiten 
   gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall 
   rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über 
   Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen. 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft 
   benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zur 
   Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen 
   möchten, müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und 
   den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
   führen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben 
   das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. 
   Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ein 
   Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird jeder Eintrittskarte 
   beigefügt. Dieses steht auch unter www.realtech.de/investors 
   (Menüpunkt: 'Hauptversammlung') zum Download zur Verfügung. 
   Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform 
   übermittelt werden. 
 
   Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur 
   organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst 
   Weisungen spätestens bis Montag, den 18. Mai 2015, 12:00 Uhr 
   (Eingang), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an folgende Adresse 
   zu übermitteln: 
 
   REALTECH AG, Industriestraße 39c, 69190 Walldorf, Telefax: 
   06227-837-292, 
   E-Mail: investors@realtech.de 
 
   Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht zur 
   Hauptversammlung angemeldet haben, den Nachweis des Anteilsbesitzes 
   nach den vorstehenden Bestimmungen geführt haben und zur 
   Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung zur 
   Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
   Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
   Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im 
   Internet unter www.realtech.de/investors (Menüpunkt: 
   'Hauptversammlung') einsehbar. 
 
     E.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum 
           Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft 5.385.652 EUR und ist eingeteilt in 
   5.385.652 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, so dass 
   die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 5.385.652 beträgt. 
 
     F.    Rechte der Aktionäre 
 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR (das sind 
   500.000 Aktien) erreichen ('Quorum'), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
   verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
   gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den 
   Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft 
   mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der 
   Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), 
   also spätestens bis Samstag, den 18. April 2015, 24:00 Uhr, zugehen. 
   Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten: 
 
           REALTECH AG, Vorstand, Industriestraße 39c, 69190 
           Walldorf 
 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - 
   unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
   gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen 
   davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
   gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter 
   www.realtech.de/investors (Menüpunkt: 'Hauptversammlung') zugänglich 
   gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 
   AktG 
 
   Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand 
   und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
   stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder 
   Aufsichtsratsmitgliedern machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge nach 
   §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu 
   richten: 
 
   REALTECH AG, Industriestraße 39c, 69190 Walldorf, Telefax: 
   06227-837-292, 
   E-Mail: investors@realtech.de 
 
   Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge 
   einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer 
   etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.realtech.de/investors (Menüpunkt: 
   'Hauptversammlung') zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer 
   Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag 
   der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), 
   also spätestens bis Montag, den 4. Mai 2015, 24:00 Uhr, unter der 
   vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig 
   adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Für Vorschläge von 
   Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern 
   gilt dies gemäß § 127 AktG sinngemäß; Wahlvorschläge von Aktionären 
   brauchen jedoch nicht begründet zu werden. 
 
   Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
   des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
   Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen 
   Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu 
   Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der 
   Konzernlagebericht vorgelegt werden. 
 
     G.    Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf 
           der Internetseite der Gesellschaft 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

Den Aktionären sind die Informationen zur Hauptversammlung nach § 124a 
   AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.realtech/investors (Menüpunkt: 'Hauptversammlung') zugänglich. 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 
   Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls auf 
   dieser Internetseite. 
 
   Walldorf, im April 2015 
 
   REALTECH AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
08.04.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  REALTECH AG 
              Industriestrasse 39c 
              69190 Walldorf 
              Deutschland 
Telefon:      +49 6227 8370 
Fax:          +49 6227 837292 
E-Mail:       investors@realtech.de 
Internet:     http://www.realtech.de 
ISIN:         DE0007008906 
WKN:          700890 
Börsen:       Xetra, Frankfurt 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 08, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.