CompuGroup Medical Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 08.04.2015 17:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- CompuGroup Medical Aktiengesellschaft Koblenz - ISIN DE0005437305 - - WKN 543730 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 20. Mai 2015, um 11.00 Uhr am Sitz der Gesellschaft Maria Trost 21 56070 Koblenz - Innovationsforum - stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2015 ein. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der CompuGroup Medical AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, des Lageberichts für die CompuGroup Medical AG, des Konzernlageberichts, des in den Lageberichten enthaltenen erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB), des Vorschlags des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2014 Die vorgenannten Unterlagen können ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter www.cgm.com/hv und in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Maria Trost 21, 56070 Koblenz, zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Wunsch auch kostenlos und unverzüglich zugesandt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits festgestellt bzw. gebilligt hat und damit eine Feststellung durch die Hauptversammlung entfällt. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2014 sollen 0,35 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet werden. Die Dividende soll am 21. Mai 2015 ausgezahlt werden. Eigene Aktien der Gesellschaft sind nicht dividendenberechtigt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den im Jahresabschluss der CompuGroup Medical AG zum 31. Dezember 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 20.000.000,- EUR wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von 0,35 EUR 17.403.266,65 EUR je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2014 dividendenberechtigter Stückaktie: Vortrag auf neue Rechnung: 2.596.733,35 EUR Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag sind die 49.723.619 zur Zeit des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat vorhandenen, für das abgelaufene Geschäftsjahr 2014 dividendenberechtigten Stückaktien berücksichtigt. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2014 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von 0,35 EUR je dividendenberechtigte Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2014 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2014 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Prüfers für den Abschluss des Geschäftsjahres 2015 und für prüferische Durchsichten im Geschäftsjahr 2015 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für prüferische Durchsichten von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2015 zu bestellen. 6. Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) und §§ 1, 4 des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (DrittelbG), welches an die Stelle des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 getreten ist, sowie § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus vier Vertretern der Aktionäre und zwei Vertretern der Arbeitnehmer zusammen. Die Amtszeit des als Vertreter der Aktionäre gewählten Aufsichtsratsmitglied Prof. Dr. Rolf Hinz endete durch Amtsniederlegung am 06.02.2015. Der zu ergänzende Aufsichtsrat wird für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt. Diese kürzere Amtszeit kann nach § 10 Abs. 2 der Satzung bei der Wahl bestimmt werden. An den Wahlvorschlag ist die Hauptversammlung nicht gebunden. a) Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn René Obermann, wohnhaft in Bonn, Partner beim U.S.-amerikanischen Private Equity Unternehmen Warburg Pincus LLC, New York, USA, für den Zeitraum bis zur Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, als Mitglied in den Aufsichtsrat zu wählen. Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: Herr Obermann ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Aufsichtsratsmitglied der E.ON SE, Düsseldorf Aufsichtsratsmitglied der ThyssenKrupp AG, Essen Aufsichtsratsmitglied der Spotify Technology SA, Luxemburg 7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung, einschließlich der Einziehung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) unter Beendigung der bestehenden Ermächtigung Die dem Vorstand durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Mai 2010 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist bis zum 19. Mai 2015 befristet. Diese Ermächtigung soll beendet und durch eine neue ersetzt werden. Der folgende Beschlussvorschlag regelt die Modalitäten des Erwerbs eigener Aktien und ihre anschließende Verwendung. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: a) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien darf zusammen mit anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals entfallen. Der Erwerb kann auch durch von der Gesellschaft im Sinne von § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels mit eigenen Aktien genutzt werden. b) Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft oder für ihre Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Die Ermächtigung wird am 21. Mai 2015 wirksam und gilt bis zum 20. Mai 2020. c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre beziehungsweise mittels einer öffentlichen Aufforderung an alle Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten. (1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der Kaufpreis für eine Aktie den nicht gewichteten Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft, der durch die
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April 08, 2015 11:06 ET (15:06 GMT)