DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2015 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
First Sensor AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 16.04.2015 15:24 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- FIRST SENSOR AG Berlin ISIN: DE0007201907 WKN: 720190 EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG DER FIRST SENSOR AG AM 28. MAI 2015 Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung der First Sensor AG, Berlin, die am Donnerstag, den 28. Mai 2015, um 10:00 Uhr, im Pentahotel Berlin Köpenick, Grünauer Straße 1, 12557 Berlin stattfindet. I. TAGESORDNUNG 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der First Sensor AG und des gebilligten Konzernabschlusses jeweils zum 31. Dezember 2014, des Lageberichts der First Sensor AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den übernahmerechtlichen Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess nach § 289 Abs. 5, § 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Die vorstehend genannten Unterlagen werden vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der First Sensor AG, Peter-Behrens-Straße 15, 12459 Berlin, zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen und auch im Internet unter www.first-sensor.com im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich gemacht. Sie werden auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss im März 2015 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf. 2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das am 31. Dezember 2014 beendete Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2014 beendete Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Konzern-Halbjahresfinanzberichts für das am 31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr 2015 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Karl-Wiechert-Allee 1d, 30625 Hannover, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Konzern-Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2015, soweit diese erfolgen sollte, zu wählen. 5. Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2013/I und die Schaffung neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre sowie Änderung der Satzung in § 5 Absätze 5 bis 7 Auf der ordentlichen Hauptversammlung 2013 der Gesellschaft wurde unter TOP 7 die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals beschlossen. Die Ermächtigung wurde inzwischen ausgenutzt und steht nicht mehr in vollem Umfang zur Verfügung. Um eine größtmögliche Flexibilität bei der Finanzierung sicherzustellen, soll das genehmigte Kapital durch eine neue Ermächtigung wieder auf den maximal zulässigen Betrag aufgestockt werden. Zu diesem Zweck soll das Genehmigte Kapital 2013/I aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: (a) Das bisherige genehmigte Kapital in § 5 Abs. 5, 6 und 7 der Satzung wird ab Wirksamwerden des in dieser Hauptversammlung am 28. Mai 2015 neu geschaffenen Genehmigten Kapitals 2015/I aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Aufhebung noch nicht davon Gebrauch gemacht wurde. (b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Mai 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 25.379.150,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 5.075.830 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015/I). Die Kapitalerhöhungen können gegen Bar- oder Sacheinlagen erfolgen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch mittelbar gewährt werden gemäß § 186 Abs. 5 AktG. (c) Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist nur in folgenden Fällen zulässig: - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; - um Aktien als Belegschaftsaktien an Mitglieder des Vorstands, an Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft, an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft auszugeben; - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen; - soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015/I umlaufenden Wandel- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht aus von der First Sensor AG oder ihren Konzerngesellschaften bereits begebenen oder künftig zu begebenden Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandel- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionäre zustehen würde; - wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet und die ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind; - zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2015/I in die Gesellschaft einzulegen. (d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der §§ 4 und 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015/I und, falls das Genehmigte Kapital 2015/I bis zum 27. Mai 2020 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt
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sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen. (e) § 5 Abs. 5, 6 und 7 der Satzung der First Sensor AG werden wie folgt neu gefasst: '5. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Mai 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 25.379.150,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 5.075.830 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015/I). Die Kapitalerhöhungen können gegen Bar- oder Sacheinlagen erfolgen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch mittelbar gewährt werden gemäß § 186 Abs. 5 AktG. 6. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist nur in folgenden Fällen zulässig: - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; - um Aktien als Belegschaftsaktien an Mitglieder des Vorstands, an Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft, an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft auszugeben; - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen; - soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015/I umlaufenden Wandel- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht aus von der First Sensor AG oder ihren Konzerngesellschaften bereits begebenen oder künftig zu begebenden Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandel- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionäre zustehen würde; - wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet und die ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind; - zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2015/I in die Gesellschaft einzulegen. 7. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der §§ 4 und 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015/I und, falls das Genehmigte Kapital 2015/I bis zum 27. Mai 2020 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.' Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 S. 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts folgenden Bericht: Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Unsicherheit über die weitere wirtschaftliche Entwicklung des weltweiten Geschäftsumfeldes, in welchem sich die First Sensor AG bewegt, liegt es im Interesse der First Sensor AG, über eine möglichst umfassende Flexibilität bei der Finanzierung ihres Unternehmens zu verfügen. Die beantragte Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital soll den Vorstand ferner in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf kurzfristig auftretende Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen Entscheidungen reagieren zu können. Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates berechtigt sein soll, Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Dies ermöglicht die erleichterte Abwicklung einer Bezugsrechtsemission, wenn sich aufgrund des Emissionsvolumens oder zur Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses Spitzenbeträge ergeben. Die als so genannte 'freie Spitzen' vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Bezugsrechtsausschluss zur Ausgabe von Belegschaftsaktien Die vorgeschlagene Möglichkeit, das Bezugsrecht zur Ausgabe von Belegschaftsaktien ausschließen zu können, ergänzt die Möglichkeiten der Gesellschaft, dem Vorstand, Geschäftsführern verbundener Unternehmen sowie Mitarbeitern der Gesellschaft oder verbundener Unternehmen, die an die Gesellschaft gebunden werden sollen ('Begünstigte'), neben Bezugsrechten nach dem unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Performance Share Plan 2015, unter Umständen eine beschränkte Anzahl von Aktien der Gesellschaft zum Erwerb anzubieten. Von dieser Ermächtigung soll insbesondere Gebrauch gemacht werden können, um den Begünstigten Aktien der Gesellschaft zu Vorzugskonditionen im Rahmen eines Aktienplans, in Form eines Belegschaftsaktienprogramms bzw. eines Share Matching Scheme anbieten zu können. Im Vergleich zu Aktienoptionen, haben bei solchen Programmen die Begünstigten bereits bei Erwerb der Aktien ein Eigeninvestment zu leisten und werden Aktionäre der Gesellschaft; das ist für die Wahrnehmung des Incentives bei den Begünstigten von besonderer Bedeutung. Das Eigeninvestment kann dabei, je nach Ausgestaltung, von der Zahlung des (vergünstigten) Erwerbspreises für die Aktien aus dem genehmigten Kapital bis zur Verpflichtung, in einem bestimmten Umfang Aktien der Gesellschaft am Markt zu erwerben, die dann mit vergünstigten Aktien aus dem genehmigten Kapital kombiniert ('gematched') werden, reichen. Über die sich an den Erwerb anschließende Haltefrist sind die Begünstigten mit ihrem Eigeninvestment den gleichen Kursschwankungen und Risiken ausgesetzt, wie andere Aktionäre der Gesellschaft, während bei Aktienoptionen vor allem die Chance einer zukünftigen Kursentwicklung im Vordergrund steht. Die Gesellschaft ist daher der Auffassung, dass eine Kombination aus beiden Formen der aktienbasierten Vergütung zu einer besseren Angleichung der Interessen von Aktionären und Führungskräften der Gesellschaft führt. Darüber hinaus ist die Gesellschaft der Auffassung, dass sich mit der Durchführung eines solchen Aktienplans mit effektiv ausgegebenen Aktien verbunden mit einer Aktionärsstellung der Begünstigten - statt der Ausgabe virtueller Wertsteigerungsrechte, z. B. in Form eines Long Term Incentive Plans - das Ziel einer an der langfristigen und nachhaltigen Wertsteigerung der Gesellschaft ausgerichteten Incentivierung deutlich besser erreichen lässt. Ein solcher Aktienplan könnte auch mit eigenen, am Markt zurück gekauften Aktien durchgeführt werden, was jedoch zu einer deutlichen Belastung der Liquidität der Gesellschaft führen würde. Daher bevorzugt die Gesellschaft die Durchführung eines solchen Aktienplans auf der Basis von genehmigtem Kapital. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, einen Aktienplan als ein langfristig angelegtes
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Instrument zur Motivation und Bindung von Führungskräften einzusetzen. Bei einem solchen Aktienplan werden Vorstand und Aufsichtsrat darauf achten, dass die vergünstigte Aktienausgabe in einem angemessenen Verhältnis zu dem von den Begünstigten zu erbringenden Eigeninvestment und der jeweiligen Gesamtvergütung steht. Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage Die ferner vorgeschlagene Möglichkeit, das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage ausschließen zu können, soll dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien zu ermöglichen. Die Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, in den internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört die Option, Unternehmen oder Beteiligungen hieran zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung eines solchen Erwerbs kann im Einzelfall die Gewährung von Aktien der First Sensor AG sein. Basis für die Bewertung der Aktien der Gesellschaft einerseits und der zu erwerbenden Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen andererseits werden neutrale Unternehmenswertgutachten von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder renommierten Investmentbanken sein. Bezugsrechtsausschluss bei Options- und Wandelschuldverschreibungen Darüber hinaus soll das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrates ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um auch den Inhabern von bestehenden und künftig zu begebenden Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien geben zu können, wenn dies die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung vorsehen. Solche Schuldverschreibungen sind zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt in der Regel mit einem Verwässerungsschutzmechanismus ausgestattet, der vorsieht, dass den Inhabern bei nachfolgenden Aktienemissionen mit Bezugsrecht der Aktionäre anstelle einer Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es auch den Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als ob sie ihr Options- oder Wandlungsrecht bereits ausgeübt hätten bzw. eine Wandlungspflicht erfüllt wäre. Dies hat den Vorteil, dass die Gesellschaft - im Gegensatz zu einem Verwässerungsschutz durch Reduktion des Options- bzw. Wandlungspreises - einen höheren Ausgabekurs für die bei der Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen kann. Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG Der Vorstand soll darüber hinaus ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Aktien ausschließen zu können, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen für einen sog. vereinfachten Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG erfüllt sind. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Sie liegt somit im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Bezugsrechtsausschluss zur Durchführung einer Aktiendividende (scrip dividend) Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch ermächtigt sein, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um eine sogenannte Aktiendividende (scrip dividend) zu optimalen Bedingungen durchführen zu können. Bei der Aktiendividende wird den Aktionären angeboten, ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstandenen Anspruch auf Auszahlung der Dividende als Sacheinlage in die Gesellschaft einzulegen, um neue Aktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Durchführung einer Aktiendividende kann als echte Bezugsrechtsemission insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen in § 186 Abs. 1 AktG (Mindestbezugsfrist von zwei Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) erfolgen. Dabei werden den Aktionären nur jeweils ganze Aktien zum Bezug angeboten; hinsichtlich des Teils des Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis für eine ganze Aktie nicht erreicht (bzw. diesen übersteigt), sind die Aktionäre auf den Bezug der Bardividende verwiesen und können insoweit keine Aktien zeichnen; ein Angebot von Teilrechten ist ebenso wenig vorgesehen wie die Einrichtung eines Handels von Bezugsrechten oder Bruchteilen davon. Weil die Aktionäre anstelle des Bezugs neuer Aktien insoweit eine Bardividende erhalten, erscheint dies als gerechtfertigt und angemessen. Im Einzelfall kann es je nach Kapitalmarktsituation vorzugswürdig sein, die Gewährung einer Aktiendividende anzubieten und vorzubereiten, ohne insoweit an die Beschränkungen des § 186 Abs. 1 AktG (Mindestbezugsfrist von zwei Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) gebunden zu sein. Der Vorstand soll deshalb auch ermächtigt sein, zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) neue Aktien zum Bezug gegen Einlage ihres Dividendenanspruchs anzubieten, jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats formal das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen. Die Durchführung der Aktiendividende unter formalem Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung der Kapitalerhöhung zu flexibleren Bedingungen. Angesichts des Umstandes, dass allen Aktionären die neuen Aktien angeboten werden und überschießende Dividenden-Teilbeträge durch Zahlung der Bardividende abgegolten werden, erscheint auch insoweit der Bezugsrechtsausschluss als gerechtfertigt und angemessen. Ausnutzung des Genehmigten Kapitals Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung berichten. Dieser Bericht wird ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der First Sensor AG, Peter-Behrens-Straße 15, 12459 Berlin, zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. Der Bericht wird des Weiteren ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung den Aktionären unter www.first-sensor.com im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich gemacht. 6. Beschlussfassung über die Anpassung der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 20. August 2013 (TOP 6, Aktienoptionsplan 2013) und die Anpassung des Bedingten Kapitals 2013/I sowie Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten an die Mitglieder des Vorstands, an Mitglieder der Geschäftsführungen der im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen und an Führungskräfte der Gesellschaft und der in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen (Performance Share Plan 2015), Schaffung eines bedingten Kapitals gegen Sacheinlage (Bedingtes Kapital 2015/I) sowie Satzungsänderung Die First Sensor AG sieht in der Beteiligung der Führungskräfte am Aktienkapital der Gesellschaft einen wichtigen Bestandteil für eine an den Aktionärsinteressen ausgerichtete Geschäftspolitik. Daher beabsichtigt die Gesellschaft, weitere Bezugsrechte an ausgewählte Führungskräfte und Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsleitungen verbundener Unternehmen auszugeben. Um ein einheitliches System der Beteiligung von
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Führungskräften zu ermöglichen, sollen im Rahmen des bestehenden Aktienoptionsprogramms 2013 neben den bereits ausgegeben Aktienoptionen nur noch insoweit weitere Aktienoptionen ausgegeben werden, wie bereits verbindliche Ansprüche auf Zuteilung von Optionen bestehen. Im Übrigen soll das Aktienoptionsprogramm 2013 durch ein neues System ersetzt werden. Dies betrifft 235.000 Optionen. Im Umfang dieser nicht mehr im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2013 auszugebenden 235.000 Bezugsrechte soll das Aktienoptionsprogramm 2013 sowie das entsprechende Bedingte Kapital 2013/I angepasst werden, um diese Bezugsrechte für das neue System nutzen zu können. Das Aktienoptionsprogramm 2013 soll damit im Ergebnis nur noch einen Gesamtumfang von 333.000 Aktienoptionen haben. Zukünftig plant die Gesellschaft Bezugsrechte in Form von sogenannten Performance Share Units auszugeben, die am Ende der Wartezeit mit Aktien der Gesellschaft bedient werden (Performance Share Plan 2015). Durch den vorgeschlagenen Performance Share Plan 2015 soll ermöglicht werden, ausgewählte Mitarbeiter, d. h. Mitglieder des Vorstands, Geschäftsführungen und weitere Führungskräfte der First Sensor AG und ihrer verbundenen Unternehmen, mittel- und langfristig an dem künftigen Erfolg des Unternehmens zu beteiligen und die Verbundenheit der Gesellschaft mit ihren Führungskräften zu stärken. Ziel ist es, eine langfristige, nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes zu erreichen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Anpassung der bestehenden Ermächtigung Die von der Hauptversammlung am 20. August 2013 unter Tagesordnungspunkt 6 d) beschlossene und von der Hauptversammlung am 23. Mai 2014 unter Tagesordnungspunkt 6 angepasste Ermächtigung (Aktienoptionsplan 2013) wird mit sofortiger Wirkung wie folgt angepasst: Tagesordnungspunkt 6 d) 1. erhält folgenden neuen Wortlaut: 'd) Der Aktienoptionsplan 2013 soll folgende Eckpunkte umfassen: 1. Bezugsberechtigte (a) Im Rahmen des Aktienoptionsplans können Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands der First Sensor AG, an Mitglieder der Geschäftsführungen von verbundenen Unternehmen der First Sensor AG und an Mitarbeiter der Ebenen unterhalb des Vorstands der First Sensor AG und unterhalb der Geschäftsführungen von verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. Insgesamt können für alle Gruppen zusammen während der Laufzeit des Aktienoptionsplans 2013 maximal 333.000 Bezugsrechte ausgegeben werden ('Gesamtvolumen'). Das Gesamtvolumen teilt sich wie folgt auf die einzelnen Gruppen der Bezugsberechtigten auf: (i) für Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft maximal 215.000 Optionen (mithin bis zu ca. 64,6 %) (ii) für Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen maximal 20.000 Optionen (mithin bis zu ca. 6,0 %) (iii) für Mitarbeiter der Gesellschaft oder verbundener Unternehmen maximal 98.000 Optionen (mithin bis zu ca. 29,4 %).' b) Anpassung des Bedingten Kapitals 2013/I Das bisherige Bedingte Kapital 2013/I gemäß § 5 Abs. 11 der Satzung wird mit sofortiger Wirkung wie folgt neu gefasst. 'Das Grundkapital ist um bis zu nominal 1.665.000,00 Euro bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durch Ausgabe von bis zu 333.000 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe und nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Bezugsrechten, die im Rahmen des Aktienoptionsplans 2013 auf Grund der am 20. August 2013 von der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 6 erteilten und am 28. Mai 2015 von der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 6 a) angepassten Ermächtigung bis zum 31. Dezember 2016 ausgegeben wurden, ihre Bezugsrechte ausgeübt haben. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zum Ausübungspreis von 15,00 Euro je Aktie (Bedingtes Kapital 2013/I).' c) Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2018 (Ermächtigungszeitraum) bis zu insgesamt 243.400 Performance Share Units mit Bezugsrechten auf insgesamt bis zu 243.400 auf den Inhaber lautende Stückaktien der First Sensor AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je 5,00 Euro an Mitglieder des Vorstands auszugeben. Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2018 (Ermächtigungszeitraum) bis zu insgesamt 331.640 Performance Share Units mit Bezugsrechten auf insgesamt bis zu 331.640 auf den Inhaber lautende Stückaktien der First Sensor AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je 5,00 Euro an Mitglieder der Geschäftsführungen der im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen sowie an Führungskräfte der Gesellschaft und der in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen auszugeben. Die Performance Share Units können mit Zustimmung des Vorstands auch von in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen ausgegeben werden. Für diesen Fall ist der Vorstand berechtigt, den Bezugsberechtigten nach näherer Maßgabe dieser Ermächtigung neue, auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Soweit Performance Share Units aufgrund des Ausscheidens von Bezugsberechtigten aus der First Sensor AG oder einem verbundenen Unternehmen oder aufgrund des Ausscheidens eines verbundenen Unternehmens aus der First Sensor-Gruppe innerhalb des Ermächtigungszeitraums verwirken, darf eine entsprechende Anzahl von Performance Share Units zusätzlich ausgegeben werden. Jede Performance Share Unit gewährt (i) einen Anspruch auf Vergütung in Höhe des Börsenkurses einer Aktie der First Sensor AG (Vergütungsbetrag) sowie (ii) das Recht zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie der First Sensor AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je 5,00 Euro gegen Einbringung des auf eine Performance Share Unit entfallenden Vergütungsbetrages als Sacheinlage nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen (Bezugsrecht). Der Vergütungsbetrag bemisst sich anfänglich nach dem Börsenkurs einer Aktie der First Sensor AG am Ausgabetag (Basisvergütung) und erhöht bzw. vermindert sich entsprechend der Entwicklung des Börsenkurses der Aktien der First Sensor AG während der Dauer von vier Jahren seit dem Ausgabetag (Wartezeit). Der Vergütungsbetrag lautet auf Zahlung in Euro und wird von der Gesellschaft vollständig durch Ausgabe von Aktien geleistet, soweit nicht die First Sensor AG Erfüllung durch vollständige oder teilweise Zahlung wählt oder der Vergütungsbetrag nach den nachfolgenden Bedingungen ersatz- und entschädigungslos entfällt. Wenn und soweit die Performance Share Units durch ein im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Unternehmen ausgegeben werden, besteht der Vergütungsbetrag nach Einbringung in die Gesellschaft im Wege der Sacheinlage durch den Bezugsberechtigten als Zahlungsanspruch der First Sensor AG gegen das im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen. Der Börsenkurs der Aktien der First Sensor AG bemisst sich nach dem nicht volumengewichteten Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main während der Referenzperiode (im Folgenden als 'Börsenkurs' bezeichnet). Die Referenzperiode ist am Ausgabetag die 30 vorausgehenden Börsenhandelstage (im Folgenden als 'Anfangskurs' bezeichnet) und am letzten Tag der Wartezeit die 60 vorausgehenden Börsenhandelstage (im Folgenden als 'Endkurs' bezeichnet). (1) Bezugsberechtigte Im Rahmen des Performance Share Plan können Bezugsrechte an die Mitglieder des Vorstands, an Mitglieder der Geschäftsführungen der im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen und an Führungskräfte der Gesellschaft und der in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen ausgegeben werden. An Führungskräfte der Gesellschaft und
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der in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen können Bezugsrechte ausgegeben werden, soweit diese entsprechend dem First Sensor-Organigramm (i) zur ersten Führungsebene unterhalb des Vorstands gehören (sog. Direct Reports); (ii) zur zweiten Führungsebene unterhalb des Vorstands gehören; oder (iii) zur ersten Führungsebene unterhalb der Werkleiter gehören. Insgesamt können für alle Gruppen zusammen während der Laufzeit des Performance Share Plans maximal 575.040 Bezugsrechte ausgegeben werden (Gesamtvolumen). Das Gesamtvolumen teilt sich wie folgt auf die einzelnen Gruppen der Bezugsberechtigten auf: Gruppe Maximale Anzahl der Anteil am zuzuteilenden Gesamtvo- Performance Share lumen in Units % Mitglieder des Vorstands der 243.400 42,3 % Gesellschaft Mitglieder der Geschäftsführungen 66.330 11,5 % der im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen Mitarbeiter der Gesellschaft und 265.310 46,1 % der in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen Sollten Bezugsberechtigte mehreren Gruppen angehören, erhalten sie Performance Share Units ausschließlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe. (2) Ausgabezeiträume (Erwerbszeiträume) Die Bezugsrechte können nur jeweils während eines Zeitraums von der Bekanntgabe der Ergebnisse des abgelaufenen Geschäftsjahres durch den Vorstand (Ergebnisbekanntgabe) bis zum Ende des Geschäftsjahres an die Bezugsberechtigten ausgegeben werden. Bezugsrechte können zum ersten Mal im Geschäftsjahr 2015 ausgegeben werden, frühestens jedoch nach Eintragung des Bedingten Kapitals 2015/I im Handelsregister. (3) Keine Ausgabe von Aktien während der Wartezeit Aktien zur Bedienung der Bezugsrechte aus den Performance Share Units können nicht vor Ablauf der Wartezeit von vier Jahren seit dem Ausgabetag ausgegeben werden. (4) Erfolgsziele Die Ausgabe von Aktien auf die Bezugsrechte erfolgt nur dann, wenn der Umsatz der First Sensor-Gruppe in dem dem letzten Tag der Wartezeit vorhergehenden Geschäftsjahr ('Relevantes Geschäftsjahr') basierend auf dem durch den Abschlussprüfer testierten Konzernabschluss ('Relevanter Konzernabschluss') mindestens 150 Millionen Euro betragen hat ('Relevanter Konzernumsatz') (Ausgabevoraussetzung I). Zusätzlich gilt für je 10 gewährte Bezugsrechte: Bis zu 10 Aktien können entsprechend der nachfolgenden Staffelung ausgegeben werden, wenn und soweit die Performanceziele für die Kursentwicklung und die Konzern-EBITDA-Marge erreicht werden. Konzern-EBITDA meint dabei das Ergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte wie im Relevanten Konzernabschluss definiert. EBITDA-Marge meint dabei Konzern-EBITDA geteilt durch den Relevanten Konzernumsatz. (a) Das Mindestperformanceziel (Ausgabevoraussetzung II) und damit, zusammen mit der Ausgabevoraussetzung I, die Bedingung für die Ausgabe von einer Aktie ist erreicht, - wenn der Endkurs der First Sensor-Aktie mindestens 12 Euro und die Konzern-EBITDA-Marge im Relevanten Geschäftsjahr mindestens 14% beträgt ('Mindestperformanceziel I'), und/oder - wenn der Endkurs der First Sensor-Aktie mindestens 14 Euro und die Konzern-EBITDA-Marge im Relevanten Geschäftsjahr mindestens 12% beträgt ('Mindestperformanceziel II'). (b) Sofern das Mindestperformanceziel I erreicht wurde, gilt für die Ausgabe von weiteren Aktien Folgendes: - Für jeden Betrag von 2 Euro, um den der Endkurs der First Sensor-Aktie 12 Euro übersteigt, kann jeweils eine weitere Aktie ausgegeben werden, bis zur maximalen Ausgabe von insgesamt 10 Aktien. - Für je 2 Prozentpunkte, um welche die Konzern-EBITDA-Marge die Schwelle von 14% überschreitet, kann ebenfalls jeweils eine weitere Aktie ausgegeben werden, bis zur maximalen Ausgabe von insgesamt 10 Aktien. (c) Sofern das Mindestperformanceziel II erreicht wurde, gilt für die Ausgabe von weiteren Aktien Folgendes: - Für jeden Betrag von 2 Euro, um den der Endkurs der First Sensor-Aktie 14 Euro übersteigt, kann jeweils eine weitere Aktie ausgegeben werden, bis zur maximalen Ausgabe von insgesamt 10 Aktien. - Für je 2 Prozentpunkte, um welche die Konzern-EBITDA-Marge die Schwelle von 12% überschreitet, kann ebenfalls jeweils eine weitere Aktie ausgegeben werden, bis zur maximalen Ausgabe von insgesamt 10 Aktien. Sofern das Mindestperformanceziel I wie auch das Mindestperformanceziel II erreicht wurde, richtet sich die Ausgabe von weiteren Aktien nach vorstehender lit. (c). Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass für ein Überschreiten des Endkurses über 12 Euro um weniger als ein Vielfaches von 2 Euro (z.B. 3 Euro, 5 Euro usw.) bzw. der Konzern-EBITDA-Marge im Relevanten Geschäftsjahr über 12% um weniger als ein ganzes Vielfaches von 2% (z.B. 3%, 5% usw.) keine zusätzlichen Bruchteile von Aktien ausgegeben werden. Es findet auch keine Zusammenrechnung von etwaigen Bruchteilen hinsichtlich Endkurs der First Sensor-Aktie und Konzern-EBITDA-Marge statt. Die sich daraus ergebenden Möglichkeiten der Ausgabe von Aktien sind in der folgenden Tabelle dargestellt. Dabei entsprechen 10% der Ausgabe von einer Aktie, 20% der Ausgabe von zwei Aktien und so weiter. 100% entsprechen der Ausgabe der maximalen Anzahl von je 10 Aktien für je 10 Performance Share Units. Beispiele: - Bei einer Konzern-EBITDA-Marge im Relevanten Geschäftsjahr von 10% und einem Endkurs der First Sensor-Aktie von 30 Euro können keine Aktien ausgegeben werden, da ein Mindestperformanceziel nicht erreicht wurde. - Bei einer Konzern-EBITDA-Marge im Relevanten Geschäftsjahr von 15% und einem Endkurs der First Sensor-Aktie von 15 Euro können pro 10 Bezugsrechte 2 Aktien ausgegeben werden. Es werden keine zusätzlichen Bruchteile von Aktien für die Überschreitung der Konzern-EBITDA-Marge von 14% um einen weiteren Prozentpunkt sowie für die gleichzeitige Überschreitung des Endkurses von 14 Euro um einen weiteren Euro ausgegeben. - Bei einer Konzern-EBITDA-Marge von 29% im Relevanten Geschäftsjahr und einem Endkurs der First Sensor-Aktie von 19 Euro können pro 10 Bezugsrechte 10 Aktien ausgegeben werden. (d) Wenn keines der beiden Mindestperformanceziele am letzten Tage der Wartezeit erfüllt ist, werden Aktien wegen Erreichens der Performanceziele nur und erst ausgegeben, wenn eines der beiden Mindestperformanceziele nachträglich innerhalb von zwei Jahren seit Ablauf der Wartezeit erreicht wird. Als Referenzperiode zur Bemessung des Börsenkurses sind dabei die jeweils 30 vorausgehenden Börsenhandelstage zugrunde zu legen. Wenn nicht innerhalb von zwei Jahren seit Ablauf der Wartezeit eines der beiden Mindestperformanceziele erreicht wird, vermitteln die Bezugsrechte kein Recht auf die Ausgabe von Aktien mehr. (5) Zuteilung der Aktien und Ausgabebetrag/Verfallen von Bezugsrechten Wenn und soweit die Voraussetzungen für die Ausgabe der Aktien am letzten Tag der Wartezeit gegeben sind, findet die Ausgabe von Aktien an die Bezugsberechtigten unmittelbar nach Ablauf der Wartezeit statt. Wenn die Ausgabevoraussetzung nach Ziffer (4) (d) innerhalb von zwei Jahren seit Ablauf der Wartezeit eintritt, findet die Aktienausgabe unmittelbar nach Eintritt der Ausgabevoraussetzung statt. Einer Ausübungserklärung der Bezugsberechtigten bedarf es nicht. Die Aktien werden gegen
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Einbringung des auf die jeweilige Performance Share Unit entfallenden Vergütungsbetrages im Wege einer Sacheinlage zum Ausgabebetrag in Höhe des anteiligen Betrags der ausgegebenen Aktien am Grundkapital ausgegeben. Soweit die Erfolgsziele nicht erreicht werden oder die Bezugsrechte aus anderem Grund kein Recht auf die Ausgabe von Aktien mehr vermitteln, verfallen die Bezugsrechte und der Vergütungsbetrag, der auf die nicht zu bedienenden Bezugsrechte entfällt, ersatz- und entschädigungslos. (6) Anpassung bei Kapitalmaßnahmen Wenn die Gesellschaft unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert oder neue Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten ausgibt, kann den Bezugsberechtigten Verwässerungsschutz mit dem Ziel gewährt werden, dass die Kapitalmaßnahme den wirtschaftlichen Inhalt der Performance Share Units nicht berührt. Dies schließt die Anpassung der Zahl der Bezugsrechte im Rahmen des gegebenenfalls nach § 218 AktG erhöhten Bedingten Kapitals 2015 ein. Ein Verwässerungsschutz kann ferner bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und einer Kapitalherabsetzung gewährt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, Verwässerungsschutz mit dem Ziel, den wirtschaftlichen Inhalt der Performance Share Units zu erhalten, auch in weiteren Fällen zu gewähren. Gleiches gilt für den Aufsichtsrat, soweit die Bezugsrechte des Vorstands betroffen sind. Die Einzelheiten bestimmen die Bezugsbedingungen. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. (7) Ersetzungsrecht der Gesellschaft Die Gesellschaft kann sich das Recht vorbehalten, anstelle der Lieferung von neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital 2015 den Vergütungsbetrag vollständig oder teilweise auszuzahlen oder eigene Aktien, die sie in ihrem Bestand hält oder zu diesem Zweck erwirbt, zu liefern. (8) Begrenzungsmöglichkeit (Cap) Soweit es um Bezugsrechte geht, die den Mitgliedern des Vorstands der First Sensor AG gewährt werden, ist sicherzustellen, dass die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex beachtet werden. Dies kann insbesondere durch das Vorsehen einer Begrenzungsmöglichkeit (Cap) für außerordentliche Entwicklungen umgesetzt werden. (9) Sonstige Regelungen Die Bezugsrechte sind vererblich, nicht aber übertragbar oder veräußerbar. Sie können nicht verpfändet werden. Die neuen Aktien, die zur Bedienung der Bezugsrechte ausgegeben werden, sind erstmals für das Geschäftsjahr dividendenberechtigt, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, sofern rechtlich und tatsächlich zulässig. Die Performance Share Units und die darauf auszugebenden Aktien können von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie nach Weisung der Gesellschaft an die Bezugsberechtigten zu übertragen. (10) Weitere Einzelheiten Die weiteren Einzelheiten für die Gewährung und Erfüllung von Bezugsrechten sowie die Ausgabe der Aktien aus dem bedingten Kapital werden durch den Aufsichtsrat festgesetzt, soweit die Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft betroffen sind. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten für die Gewährung und Erfüllung von Bezugsrechten sowie die Ausgabe der Aktien aus dem bedingten Kapital festzusetzen, soweit Mitglieder der Geschäftsführungen der im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen sowie Führungskräfte der Gesellschaft und der in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen betroffen sind. Zu diesen Einzelheiten gehören im Rahmen der vorstehenden Ermächtigung insbesondere - die Festlegung der Zahl der an die einzelnen Bezugsberechtigten oder an Gruppen von Bezugsberechtigten auszugebenden Performance Share Units durch Vorgabe von Bemessungskriterien oder eigene Auswahl; - Bestimmungen über die Durchführung und das Verfahren der Zuteilung von Performance Share Units und der weiteren Einzelheiten der Aktienausgabe sowie des Ersetzungsrechts gem. Ziffer c) (7) dieser Ermächtigung; - Regelungen über die Behandlung von Performance Share Units, wenn der Bezugsberechtigte bei Ablauf der Wartezeit nicht mehr in einem ungekündigten Dienst- oder Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft oder einem in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen steht, ferner bei Ausscheiden eines Unternehmens, eines Betriebes oder Betriebsteiles aus dem Konzern und bei einem Change of Control oder Delisting; - Regelungen zum Verwässerungsschutz von Bezugsberechtigten im Rahmen der vorstehenden Ermächtigung. (11) Besteuerung Sämtliche Steuern, die bei der Ausübung der Bezugsrechte oder bei Verkauf der Aktien durch die Bezugsberechtigten fällig werden, tragen die Bezugsberechtigten. (12) Berichtspflicht Der Vorstand wird über die Inanspruchnahme des Performance Share Plan und die den Berechtigten eingeräumten Bezugsrechte für jedes Geschäftsjahr jeweils nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften im Anhang zum Jahresabschluss, im Konzernanhang oder im Geschäftsbericht berichten. d) Bedingtes Kapital Das Grundkapital wird um bis zu 2.875.200,00 Euro durch die Ausgabe von bis zu 575.040 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands, an Mitglieder der Geschäftsführungen der im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen sowie an Führungskräfte der Gesellschaft und der in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen (Bezugsberechtigte). Die Bezugsrechte dürfen nur auf der Grundlage des vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses (lit. c)) ausgegeben werden. Die Aktien werden an die Bezugsberechtigten gegen Einbringung des auf die in Übereinstimmung mit dem vorstehenden Ermächtigungsbeschluss ausgegebenen Performance Share Units im Zeitpunkt der Aktienausgabe entfallenden Vergütungsbetrags im Weg einer Sacheinlage zum Ausgabebetrag in Höhe des anteiligen Betrags der ausgegebenen Aktien am Grundkapital ausgegeben. Dabei wird jeweils eine Aktie gegen Einbringung des bei Ablauf der Wartezeit bestehenden Vergütungsbetrags aus einer Performance Share Unit ausgegeben. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als Aktien auf die gewährten Bezugsrechte ausgegeben werden und die Gesellschaft die Bezugsrechte nicht durch Barzahlung oder Lieferung von eigenen Aktien ablöst. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, sofern rechtlich und tatsächlich zulässig. Anderenfalls sind die neuen Aktien ab dem Geschäftsjahr ihrer Entstehung dividendenberechtigt. e) Satzungsänderung Nach § 5 Abs. 11 der Satzung der First Sensor AG wird folgender neuer Absatz 12 eingefügt: 'Das Grundkapital ist um bis zu 2.875.200,00 Euro durch die Ausgabe von bis zu 575.040 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der First Sensor AG, an Mitglieder der Geschäftsführungen der im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen sowie an Führungskräfte der Gesellschaft und der in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen (Bezugsberechtigte). Die Bezugsrechte dürfen nur auf der Grundlage des Ermächtigungsbeschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Mai 2015 ausgegeben werden. Die Aktien werden an die Bezugsberechtigten gegen Einbringung des
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