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DGAP-HV: DAB Bank AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: DAB Bank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2015 in 80339 München, Theresienhöhe 15, Alte Kongresshalle am Bavariapark mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DAB Bank AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
17.04.2015 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   DAB Bank AG 
 
   München 
 
   WKN 507 230 
   ISIN DE0005072300 
 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der DAB Bank AG am 
   Freitag, den 29. Mai 2015, um 10:00 Uhr, in die Alte Kongresshalle am 
   Bavariapark, Theresienhöhe 15, 80339 München. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
   Tagesordnungspunkt 1 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DAB Bank AG und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, der Lageberichte 
   für die DAB Bank AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2014, des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absätze 
   4 und 5, 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) für das 
   Geschäftsjahr 2014 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist 
   damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Regelungen ist daher zu diesem Punkt der 
   Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen. 
 
   Tagesordnungspunkt 2 
   Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der DAB Bank 
   AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 31.841.696,25 
   EUR zu thesaurieren und den Gewinnrücklagen zuzuführen. 
 
   Damit wird der Bilanzgewinn wie folgt verwendet: 
 
 
 
   *    Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen    31.841.696,25 EUR 
 
 
 
   *    Vortrag auf neue Rechnung                              0,00 EUR 
 
 
 
   *    Bilanzgewinn                                  31.841.696,25 EUR 
 
 
 
   Tagesordnungspunkt 3 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Tagesordnungspunkt 4 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Tagesordnungspunkt 5 
 
   Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und sonstiger Zwischenberichte 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Risiko- und 
   Prüfungsausschusses vor, 
 
     a)    die Deloitte & Touche GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
           Jahresabschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 zu wählen; 
 
 
     b)    die Deloitte & Touche GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zudem vorsorglich 
           zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht des 
           Halbjahresfinanzberichts und sonstiger Zwischenberichte im 
           Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
   Tagesordnungspunkt 6 
   Beschlussfassung über die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats 
 
   Aufgrund der Amtsniederlegungen der Aktionärsvertreter Herr Dr. 
   Theodor Weimer, Herr Alessandro Foti und Frau Dr. Karin Labitzke hat 
   das Amtsgericht München mit Beschluss vom 5. Januar 2015 den 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats, Herrn Kai Friedrich, die 
   stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats, Frau Franciska 
   Decuypere, und das Mitglied des Aufsichtsrats, Herrn Camille Fohl, mit 
   Wirkung ab dem 18. Januar 2015 übergangsweise zu 
   Aufsichtsratsmitgliedern bestellt. Diese Aufsichtsratsmitglieder 
   sollen daher nunmehr durch die Hauptversammlung gewählt werden. 
 
   Gemäß § 9 Absatz 1 der Satzung unserer Gesellschaft besteht der 
   Aufsichtsrat aus 6 Mitgliedern. Nach §§ 96 Absatz 1 4. Variante, 101 
   Absatz 1 AktG in Verbindung mit §§ 1 Absatz 1 Nr. 1, 4 Absatz 1 
   Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) setzt sich der Aufsichtsrat zu 
   zwei Dritteln aus Vertretern der Aktionäre und zu einem Drittel aus 
   Vertretern der Arbeitnehmer zusammen. Der Präsidial- und 
   Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats hat dem Aufsichtsrat drei 
   Wahlvorschläge an die Hauptversammlung empfohlen, denen der 
   Aufsichtsrat folgt. 
 
   Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, 
 
     a)    Herrn Kai Friedrich 
           Niederlassungsleiter und stellvertretender Vorsitzender der 
           BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland, Frankfurt/Main, 
           als solcher auch CEO des Geschäftsbereiches der Consorsbank, 
           die zur BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland gehört, 
           sowie Vorstandsvorsitzender der BNP Paribas 
           Beteiligungsholding AG, München*), wohnhaft in Schwabach, 
 
 
           für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats 
           für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, zum Mitglied des 
           Aufsichtsrats zu wählen; 
 
 
     b)    Frau Franciska Decuypere 
           CEO Personal Investors, BNP Paribas S.A., Paris, Frankreich*), 
           wohnhaft in Granshoren, Belgien, 
 
 
           für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats 
           für das Geschäftsjahr 2015 beschließt, zum Mitglied des 
           Aufsichtsrats zu wählen; 
 
 
     c)    Herrn Camille Fohl 
 
 
           Vorsitzender der Geschäftsleitung und Niederlassungsleiter der 
           BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland, Frankfurt/Main und 
           Chairman des BNP Paribas Group Management Boards Deutschland*), 
           wohnhaft in Frankfurt/Main, 
 
 
           für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats 
           für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, zum Mitglied des 
           Aufsichtsrats zu wählen. 
 
 
   Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der 
   Einzelwahl durchzuführen. 
 
   Gemäß Ziff. 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird 
   auf Folgendes hingewiesen: 
 
   Es ist vorgesehen, dass Herr Kai Friedrich erneut als Kandidat für den 
   Aufsichtsratsvorsitz und Frau Franciska Decuypere erneut als 
   Kandidatin für den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitz 
   vorgeschlagen werden. 
 
   Angaben für die unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl in den 
   Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 
   AktG: 
 
   Herr Kai Friedrich gehört keinen anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten inländischer Gesellschaften an und ist Mitglied in 
   vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von folgenden 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
     *     B*Capital entreprise d'investissement, Paris, 
           Frankreich, Mitglied des Board of Directors*) 
 
 
     *     Arval Deutschland GmbH, Kirchheim, Mitglied des 
           Aufsichtsrats*) 
 
 
     *     Börse Tradegate, Berlin, Mitglied des Börsenrats 
 
 
   Frau Franciska Decuypere gehört keinen anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten inländischer Gesellschaften an und ist Mitglied in 
   vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von folgenden 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
     *     B*Capital entreprise d'investissement, Paris, 
           Frankreich, Mitglied des Board of Directors*) 
 
 
     *     direktanlage.at AG, Salzburg, Österreich, 
           stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats*) 
 
 
     *     Geojit BNP Paribas Financial Services Limited, 
           Kochi, Indien, Mitglied des Board of Directors*) 
 
 
     *     Geojit Financial Management Services Private 
           Limited, Kochi, Indien, Mitglied des Board of Directors*) 
 
 
     *     Geojit Investment Services Limited, Kochi, Indien, 
           Mitglied des Board of Directors*) 
 
 
     *     Geojit Financial Distribution Private Limited, 
           Kochi, Indien, Mitglied des Board of Directors*) 
 
 
   Herr Camille Fohl gehört folgenden anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten inländischer Gesellschaften an: 
 
     *     BNP Paribas Beteiligungsholding AG, München, 
           Vorsitzender des Aufsichtsrats*) 
 
 
     *     Commerz Finanz GmbH, München, Mitglied des 
           Aufsichtsrats*) 
 
 
   Herr Camille Fohl ist Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von folgenden Wirtschaftsunternehmen: 
 
     *     BGL BNP Paribas S.A., Luxembourg, Mitglied des 
           Board of Directors*) 
 
 
     *     BNP Paribas Foundation S.A., Paris, Frankreich, 
           Mitglied des Board of Directors*) 
 
 
   Gemäß Ziff. 5.4.1 Absatz 4 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   weist der Aufsichtsrat auf Folgendes hin: 
 
   Herr Kai Friedrich ist Vorstandsvorsitzender und Herr Camille Fohl ist 
   Aufsichtsratsvorsitzender der BNP Paribas Beteiligungsholding AG, der 
   Mehrheitsaktionärin unserer Gesellschaft. Darüber hinaus stehen Herr 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: DAB Bank AG: Bekanntmachung der -2-

Kai Friedrich, Frau Franciska Decuypere und Herr Camille Fohl in einem 
   Anstellungsverhältnis mit der BNP Paribas S.A., der 
   Alleingesellschafterin der Mehrheitsaktionärin unserer Gesellschaft. 
   Konzernmandate der vorgeschlagenen Kandidaten bei oben genannten 
   verbundenen Unternehmen sind mit einem Stern (*) gekennzeichnet. Die 
   vorgeschlagenen Kandidaten stehen damit in einer geschäftlichen 
   Beziehung zu der Mehrheitsaktionärin des Unternehmens. 
 
   Tagesordnungspunkt 7 
   Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre 
   (Minderheitsaktionäre) der DAB Bank AG auf die BNP Paribas 
   Beteiligungsholding AG mit Sitz in München (Hauptaktionärin) gegen 
   Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Absatz 1 und 
   Absatz 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz 
   (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out) 
 
   Gehören bei einer Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften durch 
   Aufnahme Aktien in Höhe von mindestens 90 % des Grundkapitals einer 
   übertragenden Aktiengesellschaft der übernehmenden Aktiengesellschaft 
   (Hauptaktionär), kann die Hauptversammlung der übertragenden 
   Aktiengesellschaft gemäß § 62 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 
   1 Umwandlungsgesetz (UmwG) innerhalb von drei Monaten nach dem 
   Abschluss des Verschmelzungsvertrags einen Beschluss nach § 327a 
   Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) über die Übertragung der Aktien 
   der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär 
   gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung fassen (so genannter 
   'verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out'). 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der DAB Bank AG EUR 90.976.275,00 und ist eingeteilt in 
   90.976.275 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem 
   rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie 
   (nachfolgend 'DAB-Aktien'). Es besteht lediglich eine Aktiengattung. 
   Jede DAB-Aktie ist voll stimm- und dividendenberechtigt. Die DAB Bank 
   AG hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine 
   eigenen Aktien. 
 
   Die BNP Paribas Beteiligungsholding AG mit Sitz in München, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 
   217504 (nachfolgend auch 'Hauptaktionärin' oder 'BPB AG') hält im 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung unmittelbar 83.417.013 
   DAB-Aktien. Dies entspricht einer Beteiligung von rund 91,69 % des 
   Grundkapitals der DAB Bank AG. Die BPB AG ist damit Hauptaktionärin 
   der DAB Bank AG im Sinne von § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG i. V. m. § 62 
   Absatz 5 Satz 1, Absatz 1 UmwG. 
 
   Die BPB AG beabsichtigt, von der Möglichkeit des 
   verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out Gebrauch zu machen. Zu diesem 
   Zweck hat sie mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 dem Vorstand der DAB 
   Bank AG mitgeteilt, dass sie eine Verschmelzung der DAB Bank AG als 
   übertragender Rechtsträger auf die BPB AG als übernehmender 
   Rechtsträger anstrebt, und vorgeschlagen, in Verhandlungen über den 
   Abschluss eines Verschmelzungsvertrags einzutreten. Zugleich hat die 
   BPB AG ein Verlangen im Sinne von § 62 Absatz 5 Satz 1 UmwG in 
   Verbindung mit § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG an die DAB Bank AG 
   gerichtet, die Hauptversammlung der DAB Bank AG über die Übertragung 
   der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die BPB AG gegen Gewährung 
   einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Absatz 1 und Absatz 5 UmwG 
   in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG beschließen zu lassen. In dem 
   Schreiben vom 17. Dezember 2014 erklärte die BPB AG, dass sie 
   unmittelbar 83.417.013 der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
   DAB Bank AG hält und sie damit mit rund 91,69 % am Grundkapital der 
   DAB Bank AG beteiligt ist. Ihren Aktienbesitz hat die BPB AG durch 
   eine Depotbestätigung der BNP PARIBAS Securities Services S.C.A. - 
   Zweigniederlassung Frankfurt am Main nachgewiesen. Die DAB Bank AG hat 
   den Erhalt dieses Schreibens mit Ad-hoc-Meldung vom 17. Dezember 2014 
   bekannt gemacht. 
 
   Auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der KPMG 
   Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, 
   hat die BPB AG eine angemessene Barabfindung für die 
   Minderheitsaktionäre in Höhe von EUR 4,78 je DAB-Aktie festgelegt. 
   Nach Bestimmung der Höhe der angemessenen Barabfindung hat die BPB AG 
   ihr Verlangen vom 17. Dezember 2014 mit Schreiben vom 27. März 2015 
   unter Angabe der Höhe der Barabfindung bestätigt und konkretisiert. In 
   dem Schreiben bestätigte die BPB AG, dass sie weiterhin 83.417.013 der 
   auf den Inhaber lautenden Stückaktien der DAB Bank AG hält und sie 
   damit mit rund 91,69 % am Grundkapital der DAB Bank AG beteiligt ist. 
   Ihren Aktienbesitz hat die BPB AG durch eine Depotbestätigung der BNP 
   PARIBAS Securities Services S.C.A. - Zweigniederlassung Frankfurt am 
   Main nachgewiesen. Dieses konkretisierte Übertragungsverlangen ist der 
   DAB Bank AG am 27. März 2015 zugegangen. Die DAB Bank AG hat den 
   Erhalt dieses Schreibens mit Ad-hoc-Meldung vom selben Tag bekannt 
   gemacht. 
 
   Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 16. Januar 2015 gemäß 
   § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit §§ 327c Absatz 2 Satz 2, 
   3, 293c Absatz 1 AktG die WEDDING & Cie. GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main unter Hinzuziehung 
   von Frau Dr. Anke Nestler, Frankfurt am Main, als sachverständige 
   Prüfer ausgewählt und bestellt. Die WEDDING & Cie. GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat unter Hinzuziehung von Frau Dr. 
   Anke Nestler die Angemessenheit der Barabfindung geprüft und 
   bestätigt. 
 
   Am 20. März 2015 hat die DAB Bank AG ferner eine 
   Gewährleistungserklärung der Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt 
   am Main, im Sinne des § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit § 
   327b Absatz 3 AktG erhalten. Die Commerzbank Aktiengesellschaft hat 
   damit die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der BPB 
   AG übernommen, den Minderheitsaktionären der DAB Bank AG unverzüglich, 
   nachdem sowohl der Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der DAB 
   Bank AG gemäß § 327a Absatz 1 AktG in das Handelsregister des Sitzes 
   der DAB Bank AG als auch die Verschmelzung in das Handelsregister des 
   Sitzes der BPB AG eingetragen sind und damit der Übertragungsbeschluss 
   wirksam geworden ist, die festgelegte Barabfindung für die 
   übergegangenen Aktien zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen gemäß § 
   62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit § 327b Absatz 2 AktG zu 
   zahlen. 
 
   Die Barabfindung ist nach § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit 
   § 327b Absatz 2 AktG mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen 
   Basiszinssatz zu verzinsen. 
 
   Die BPB AG hat für die Hauptversammlung der DAB Bank AG in einem 
   schriftlichen Bericht gemäß § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung 
   mit § 327c Absatz 2 Satz 1 AktG die Voraussetzungen für die 
   Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die 
   Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet. 
 
   Am 13. April 2015 haben die DAB Bank AG und die BPB AG zur 
   Niederschrift des Notars Dr. Döbereiner in München einen 
   Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit dem die DAB Bank AG ihr 
   Vermögen als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 
   60 ff. UmwG auf die BPB AG überträgt. Die Verschmelzung erfolgt als 
   Konzernverschmelzung ohne Anteilsgewährung. Der Verschmelzungsvertrag 
   enthält die Angabe gemäß § 62 Absatz 5 Satz 2 UmwG, dass im 
   Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der 
   Minderheitsaktionäre der DAB Bank AG erfolgen soll. Der 
   Verschmelzungsvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass 
   der Beschluss der Hauptversammlung der DAB Bank AG über die 
   Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die BPB AG als 
   Hauptaktionärin in das Handelsregister der DAB Bank AG mit dem Vermerk 
   nach § 62 Absatz 5 Satz 7 UmwG eingetragen wird. 
 
   Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des 
   Sitzes der DAB Bank AG ist nach § 62 Absatz 5 Satz 7 UmwG mit dem 
   Vermerk zu versehen, dass der Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig 
   mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der BPB AG 
   wirksam wird. 
 
   Die Europäische Zentralbank hat der BNP Paribas S.A. am 5. März 2015 
   mitgeteilt, dass die Bankerlaubnis der DAB Bank AG im Wege der 
   Rechtsnachfolge auf die BPB AG übergeht. Daher muss die BPB AG keine 
   Bankerlaubnis gemäß § 32 KWG beantragen. 
 
   Der Prüfungsverband deutscher Banken e.V. prüft derzeit, ob ein neues 
   Aufnahmeverfahren nach § 8 Absatz 1 der Satzung des Prüfungsverbandes 
   über die Aufnahme der BPB AG in den Einlagensicherungsfonds des 
   Bundesverbands deutscher Banken e.V. erforderlich ist und zu welchen 
   Bedingungen und mit welcher Sicherungsgrenze eine solche 
   Mitgliedschaft der BPB AG möglich wäre. Die Mitgliedschaft im 
   Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken e.V. und 
   die Höhe der Sicherungsgrenze, sind wichtige Faktoren für gegenwärtige 
   und zukünftige Kunden der DAB AG. Daher soll der Vorstand der DAB AG 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: DAB Bank AG: Bekanntmachung der -3-

angewiesen werden, die Eintragung der Verschmelzung und des 
   Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der übertragenden 
   Gesellschaft erst dann unverzüglich anzumelden, wenn sichergestellt 
   ist, dass die übernehmende Gesellschaft Mitglied im 
   Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken e.V. wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, gemäß dem Verlangen der BPB AG 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
           'Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
           übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der DAB Bank AG mit 
           Sitz in München werden gemäß § 62 Absatz 1 und Absatz 5 
           Umwandlungsgesetz in Verbindung mit § 327a Absatz 1 Satz 1 
           Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der BNP Paribas 
           Beteiligungsholding AG mit Sitz in München (Hauptaktionärin) 
           zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 4,78 je 
           auf den Inhaber lautende Stückaktie der DAB Bank AG auf die 
           Hauptaktionärin übertragen. 
 
 
           Der Vorstand der DAB Bank AG wird angewiesen, die Eintragung 
           der Verschmelzung und des Übertragungsbeschlusses in das 
           Handelsregister der DAB Bank AG als übertragender Gesellschaft 
           erst unverzüglich anzumelden, nachdem sichergestellt ist, dass 
           die BPB AG als übernehmende Gesellschaft Mitglied im 
           Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken 
           e.V. wird.' 
 
 
   Tagesordnungspunkt 8 
   Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zum 
   Zwecke des Wertpapierhandels 
 
   Die Gesellschaft wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 20. 
   Mai 2010 ermächtigt, bis zum 19. Mai 2015 eigene Aktien gemäß § 71 
   Absatz 1 Nummer 7 des Aktiengesetzes (AktG) zu erwerben. Da die 
   bisherige Ermächtigung damit durch Zeitablauf endet, schlagen Vorstand 
   und Aufsichtsrat vor, gemäß § 71 Absatz 1 Nummer 7 AktG folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   'Die Gesellschaft wird ermächtigt, zum Zwecke des Wertpapierhandels 
   eigene Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nummer 7 AktG zu kaufen und zu 
   verkaufen. Die Erwerbspreise dürfen den Durchschnitt der Börsenkurse 
   der Aktie der DAB Bank AG an den dem Erwerb vorausgehenden drei 
   Börsentagen in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem (oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um 
   nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten (ohne 
   Erwerbsnebenkosten). Der Bestand der zu diesem Zweck erworbenen Aktien 
   darf am Ende jeden Tages 5 % des Grundkapitals der DAB Bank AG nicht 
   übersteigen. Die hiermit erteilte Ermächtigung endet - ohne dass es 
   einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf - mit Wirksamkeit einer neuen 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nummer 7 
   AktG; unabhängig davon endet die hier erteilte Ermächtigung in jedem 
   Falle spätestens am 31. Dezember 2016.' 
 
   Tagesordnungspunkt 9 
   Beschlussfassung über eine Satzungsbereinigung betreffend die 
   Gruppenzugehörigkeit der DAB Bank AG 
 
   Aufgrund der Übernahme der Aktienmehrheit an der DAB Bank AG durch die 
   BNP Paribas Beteiligungsholding AG, München, die zum 17. Dezember 2014 
   wirksam geworden ist, ist die DAB Bank AG nicht mehr Teil der 
   UniCredit Gruppe. Deshalb ist die Klarstellung in § 2 Absatz 4 der 
   Satzung über die Gruppenzugehörigkeit der DAB Bank AG mittlerweile 
   unzutreffend. Die Satzung soll dementsprechend bereinigt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
           '§ 2 Absatz 4 der Satzung entfällt ersatzlos.' 
 
 
   UNTERLAGEN ZUR TAGESORDNUNG 
 
   Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind sämtliche 
   zugänglich zu machenden Unterlagen über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter http://www.dab-bank.de/hauptversammlung (zu 
   erreichen über www.dab-bank.de >Investor Relations >Hauptversammlung) 
   abrufbar und liegen ferner in dem Geschäftsraum der DAB Bank AG in der 
   Landsberger Straße 300, 80687 München, aus. Dabei handelt es sich 
   insbesondere um den Jahresabschluss der DAB Bank AG zum 31. Dezember 
   2014 und den Lagebericht für das Geschäftsjahr 2014 sowie den 
   Konzernabschluss zum 31. Dezember 2014 und den Konzernlagebericht für 
   das Geschäftsjahr 2014 sowie den Bericht des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2014, den erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289 Absätze 4 und 5, 315 Absatz 4 HGB und den 
   Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie die 
   im Rahmen des Tagesordnungspunktes 7 (verschmelzungsrechtlicher 
   Squeeze-Out) zugänglich zu machenden Unterlagen: 
 
     *     den Entwurf des Übertragungsbeschlusses; 
 
 
     *     die Jahresabschlüsse und Lageberichte der DAB Bank 
           AG jeweils für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014; 
 
 
     *     die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der 
           DAB Bank AG jeweils für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 
           2014; 
 
 
     *     den Jahresabschluss der BNP Paribas 
           Beteiligungsholding AG für das Geschäftsjahr 2014 
           (Rumpfgeschäftsjahr; frühere Jahresabschlüsse sind aufgrund 
           der Gründung im Jahr 2014 nicht verfügbar); 
 
 
     *     den von der BNP Paribas Beteiligungsholding AG in 
           ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der DAB Bank AG gemäß § 
           62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit § 327c Absatz 2 Satz 
           1 AktG erstatteten schriftlichen Bericht vom 13. April 2015 
           über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der 
           Minderheitsaktionäre der DAB Bank AG auf die BNP Paribas 
           Beteiligungsholding AG und zur Erläuterung und Begründung der 
           Angemessenheit der festgelegten Barabfindung, einschließlich 
           der folgenden Anlagen: 
 
 
       *     Entwurf des Übertragungsbeschlusses 
 
 
       *     Depotbescheinigungen der BNP PARIBAS Securities 
             Services S.C.A. - Zweigniederlassung Frankfurt am Main 
             betreffend die von der BNP Paribas Beteiligungsholding AG 
             gehaltenen Aktien an der DAB Bank AG 
 
 
       *     Übertragungsverlangen der BNP Paribas 
             Beteiligungsholding AG als Hauptaktionärin vom 17. Dezember 
             2014 gemäß § 62 Absatz 5 Satz 1 UmwG in Verbindung mit § 
             327a Absatz 1 Satz 1 AktG 
 
 
       *     Konkretisiertes Übertragungsverlangen der BNP 
             Paribas Beteiligungsholding AG als Hauptaktionärin vom 27. 
             März 2015 gemäß § 62 Absatz 5 Satz 1 UmwG in Verbindung mit 
             § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG 
 
 
       *     Gutachtliche Stellungnahme der KPMG 
             Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
             Frankfurt am Main, vom 25. März 2015 
 
 
       *     Gewährleistungserklärung der Commerzbank 
             Aktiengesellschaft gemäß § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in 
             Verbindung mit § 327b Absatz 3 AktG vom 20. März 2015 
 
 
       *     Beschluss des Landgerichts München I vom 16. 
             Januar 2014 über die Bestellung des sachverständigen 
             Prüfers; 
 
 
 
     *     den gemäß § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung 
           mit § 327c Absatz 2 Satz 2 bis 4 AktG erstatteten 
           Prüfungsbericht vom 27. März 2015 des vom Landgericht München 
           I ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers WEDDING 
           & Cie. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main 
           unter Hinzuziehung von Frau Dr. Anke Nestler, Frankfurt am 
           Main, über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung 
           anlässlich der beabsichtigten Beschlussfassung über die 
           Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der DAB Bank AG 
           auf die BNP Paribas Beteiligungsholding AG; 
 
 
     *     den Verschmelzungsvertrag zwischen der BNP Paribas 
           Beteiligungsholding AG und der DAB Bank AG vom 13. April 2015; 
 
 
     *     den nach § 8 UmwG vorsorglich erstatteten 
           gemeinsamen Verschmelzungsbericht der Vorstände der BNP 
           Paribas Beteiligungsholding AG und der DAB Bank AG vom 13. 
           April 2015; und 
 
 
     *     den nach §§ 60, 12 UmwG vorsorglich erstatteten 
           Prüfungsbericht vom 27. März 2015 des vom Landgericht München 
           I ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers WEDDING 
           & Cie. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main 
           unter Hinzuziehung von Frau Dr. Anke Nestler, Frankfurt am 
           Main, für beide an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger 
           über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags zwischen der BNP 
           Paribas Beteiligungsholding AG als übernehmender Gesellschaft 
           und der DAB Bank AG als übertragender Gesellschaft. 
 
 
   Jeder Aktionär erhält auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine 
   Abschrift der vorgenannten Unterlagen zugesandt. Entsprechende 
   Anfragen bitten wir zu richten an: 
 
           DAB Bank AG 
           Hauptversammlung 
           Landsberger Straße 300 
           80687 München 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

Fax: +49 89 50068-33525 
           E-Mail: hauptversammlung@dab.com 
 
 
   Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung den Aktionären 
   zugänglich gemacht werden. 
 
   GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE IM ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital 
   der DAB Bank AG eingeteilt in 90.976.275 Stückaktien ohne Nennbetrag, 
   von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesellschaft hält keine 
   eigene Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 
   90.976.275. 
 
   TEILNAHMEBEDINGUNGEN 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Stimmrechte 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig unter 
   Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft in 
   deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) anmelden. 
   Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages 
   vor dem Tag der Hauptversammlung, also den 8. Mai 2015, 0:00 Uhr 
   Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, (Record Date) beziehen und kann 
   durch Bestätigung durch das depotführende Institut in deutscher oder 
   englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) erbracht werden. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
   Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also 
   spätestens bis zum 22. Mai 2015, 24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der 
   Gesellschaft, unter folgender Adresse zugehen: 
 
           DAB Bank AG 
           c/o Computershare Operations Center 
           80249 München 
           Fax: +49 89 30903-74675 
           E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
 
   Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung 
   und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu 
   tragen. 
 
   Den zur Teilnahme berechtigten Aktionären oder gegebenenfalls ihren 
   Bevollmächtigten werden nach ordnungsgemäßer Anmeldung Eintrittskarten 
   für die Hauptversammlung zugesandt. Die Eintrittskarten sind 
   organisatorische Hilfsmittel und stellen keine zusätzliche 
   Teilnahmebedingung dar. 
 
   BEDEUTUNG DES NACHWEISSTICHTAGS (RECORD DATE) 
 
   Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für die 
   Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im 
   Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. 
   Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür 
   keine Bedeutung. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den 
   Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn Sie 
   die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat 
   keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein 
   relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
   STIMMRECHTSVERTRETUNG 
 
   Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein 
   Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. 
   Wir weisen darauf hin, dass auch bei einer Bevollmächtigung eine 
   ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs und der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes erforderlich sind. 
 
   Wenn weder ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   andere einem Kreditinstitut nach § 135 Absatz 8 oder 10 AktG 
   gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigt wird, ist die 
   Vollmacht in Textform gegenüber der Gesellschaft oder in Textform 
   unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Die gleiche 
   Form gilt für den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft und den eventuellen Widerruf der Vollmacht. Zusammen mit 
   der Eintrittskarte sowie auf Anforderung bei der Gesellschaft wird den 
   Aktionären ein Formular zugesandt, das zur Vollmachtserteilung 
   verwandt werden kann. Ein Vollmachtsformular steht auch unter der 
   Inernetadresse http://www.dab-bank.de/hauptversammlung (zu erreichen 
   über www.dab-bank.de >Investor Relations >Hauptversammlung) zum 
   Download zur Verfügung. 
 
   Der Nachweis der Vollmacht oder des Widerrufs der Vollmacht kann 
   gegenüber der Gesellschaft in Textform unter der nachfolgend genannten 
   Adresse erbracht werden, wobei auch eine Übermittlung per E-Mail 
   erfolgen kann: 
 
           DAB Bank AG 
           c/o Computershare Operations Center 
           80249 München 
           Fax: +49 89 30903-74675 
           E-Mail: DAB-HV2015@computershare.de 
 
 
   Vollmachten, der Widerruf von Vollmachten und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung können auch elektronisch über das über 
   http://www.dab-bank.de/hauptversammlung (zu erreichen über 
   www.dab-bank.de > Investor Relations > Hauptversammlung) zugängliche 
   internetgestützte Vollmachts- und Weisungssystem übermittelt werden. 
   Hier finden Sie auch weiterführende Nutzungshinweise. 
 
   Der Nachweis kann am Tag der Hauptversammlung auch durch den 
   Bevollmächtigten durch Vorweisen der Vollmacht erfolgen. 
 
   Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
   Aktionärsvereinigung oder einer anderen einem Kreditinstitut nach § 
   135 Absatz 8 oder 10 AktG gleichgestellten Institution oder Person 
   sowie den Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gelten die 
   gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, die u.a. verlangen, dass die 
   Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. Die betreffenden 
   Vollmachtempfänger setzen unter Umständen eigene Formerfordernisse 
   fest. Die möglicherweise zu beachtenden Besonderheiten bitten wir bei 
   dem jeweils betreffenden Vollmachtempfänger zu erfragen. 
 
   STIMMRECHTSVERTRETER DER GESELLSCHAFT 
 
   Zur Teilnahme berechtigte Aktionäre können sich ferner durch von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ('Stimmrechtsvertreter') 
   bei den Abstimmungen vertreten lassen. Die Stimmrechtsvertreter sind 
   verpflichtet, weisungsgebunden abzustimmen. Ihnen müssen eine 
   Vollmacht und zusätzlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts 
   erteilt werden. Ohne eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen 
   Gegenständen der Tagesordnung werden die Stimmrechtsvertreter das 
   Stimmrecht nicht ausüben. Die Stimmrechtsvertreter stehen nur für die 
   Ausübung des Stimmrechts, nicht für die Ausübung sonstiger Rechte, zur 
   Verfügung. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter 
   müssen in Textform erteilt werden. Ein Formular zur Erteilung von 
   Vollmacht und Weisungen, welches die Aktionäre verwenden können, wird 
   den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte sowie auf Anforderung 
   bei der Gesellschaft zugesandt. 
 
   Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft unter der folgenden 
   Adresse zugehen, sofern nicht die Bevollmächtigung und 
   Weisungserteilung in der Hauptversammlung oder über das nachfolgend 
   beschriebene internetgestützte Vollmachts- und Weisungssystem erfolgt: 
 
           DAB Bank AG 
           c/o Computershare Operations Center 
           80249 München 
           Fax: +49 89 30903-74675 
           E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
 
   Durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können 
   nur Weisungen berücksichtigt werden, die spätestens am 27. Mai 2015 
   bis 24:00 Uhr, Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, unter der 
   vorgenannten Anschrift oder über das internetgestützte Vollmachts- und 
   Weisungssystem bei der Gesellschaft zugehen oder den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern in der Hauptversammlung 
   übergeben werden. Wir bitten ferner zu beachten, dass die 
   Stimmrechtsvertreter nicht an der Abstimmung über Verfahrens- oder 
   Sachanträge teilnehmen, die nicht im Vorfeld der Hauptversammlung von 
   der Gesellschaft mitgeteilt wurden. Weitere Einzelheiten zur 
   Stimmrechtsvertretung sind auf den Eintrittskarten zur 
   Hauptversammlung beschrieben. 
 
   Vollmachten, der Widerruf von Vollmachten und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung können auch elektronisch über das über 
   http://www.dab-bank.de/hauptversammlung (zu erreichen über 
   www.dab-bank.de > Investor Relations > Hauptversammlung) zugängliche 
   internetgestützte Vollmachts- und Weisungssystem übermittelt werden. 
   Hier finden Sie auch weiterführende Nutzungshinweise. 
 
   RECHTE DER AKTIONÄRE NACH §§ 122 ABSATZ 2, 126 ABSATZ 1, 127, 131 
   ABSATZ 1 AKTG 
 
   Ergänzungsverlangen (§ 122 Absatz 2 AktG) 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, 
   können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
   oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an 
   den Vorstand der DAB Bank AG zu richten und muss der Gesellschaft 
   spätestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 28. April 2015 
   bis 24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zugehen. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG 
 
   Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

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