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DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2015 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
22.04.2015 15:19 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG 
 
   Berlin 
 
   ISIN: DE0005659700 
 
 
   Sehr geehrte Aktionäre, 
 
 
   hiermit laden wir Sie zu unserer ordentlichen Hauptversammlung ein. 
   Diese findet am Mittwoch, dem 03. Juni 2015, um 10:30 Uhr, im Max 
   Delbrück Communications Center (MDC.C) auf dem Campus Berlin-Buch, 
   Robert-Rössle-Str. 10, 13125 Berlin, statt. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts der Eckert & Ziegler Strahlen- und 
           Medizintechnik AG zum 31. Dezember 2014, des vom Aufsichtsrat 
           gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts zum 
           31. Dezember 2014, des Berichts des Aufsichtsrates über das 
           Geschäftsjahr 2014 sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstandes zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB 
           für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Die zu diesem Tagesordnungspunkt vorzulegenden Unterlagen 
           können im Internet unter www.ezag.de > Investoren > 
           Hauptversammlung eingesehen werden. Da der Aufsichtsrat sowohl 
           den Jahresabschluss als auch den Konzernabschluss bereits 
           gebilligt hat, findet zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
           Beschlussfassung statt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 erzielten Bilanzgewinn in Höhe von Euro 4.433.407,21 wie 
           folgt zu verwenden: 
 
 
           Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,60 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie: Euro 3.172.899,00 
 
 
           Einstellung des Restbetrages in die Gewinnrücklagen: Euro 
           1.260.508,21 
 
 
           Die vorstehend genannte Dividendensumme sowie der in die 
           Gewinnrücklagen einzustellende Restbetrag basieren auf dem zum 
           Zeitpunkt der Einberufung vorhandenen dividendenberechtigten 
           Grundkapital in Höhe von Euro 5.288.165,00, eingeteilt in 
           5.288.165 nennwertlose Stückaktien. Die zum Zeitpunkt der 
           Einberufung von der Gesellschaft gehaltenen 4.818 eigenen 
           Aktien sind dagegen nicht dividendenberechtigt. 
 
 
           Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung 
           ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung 
           gestellt, der unverändert eine Dividende von Euro 0,60 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend 
           angepassten Gewinnvortrag vorsieht. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstandes für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Katharina-Heinroth-Ufer 1, 
           10787 Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
           für das Geschäftsjahr 2015 zu bestellen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 20. Mai 2010 hat die Gesellschaft 
           gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien 
           ermächtigt. Diese Ermächtigung läuft am 19. November 2015 aus. 
           Um den finanziellen Handlungsspielraum auch danach 
           aufrechtzuerhalten, soll die Ermächtigung vorzeitig für den 
           Zeitraum von weiteren fünf Jahren erneuert werden. 
           Gleichzeitig soll die Gesellschaft ermächtigt werden, 
           erworbene eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre für bestimmte Verwendungszwecke einzusetzen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           1) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 2. Juni 2020 
           eigene Aktien zu anderen Zwecken als dem Wertpapierhandel bis 
           zu einem Anteil von 10% am Grundkapital zu erwerben. Auf die 
           nach dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
           anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, welche die 
           Gesellschaft bereits erworben hat, noch besitzt oder welche 
           ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, nicht mehr als 10% 
           des Grundkapitals entfallen. 
 
 
           Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstandes entweder über die 
           Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
           öffentlichen Kaufangebots. Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
           die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je 
           Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen 
           Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen 
           Handelssystem Exchange Electronic Trading (Xetra) (oder einem 
           entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den jeweils fünf dem Erwerb vorangegangenen 
           Börsentagen um nicht mehr als 10% überschreiten oder 25% 
           unterschreiten. Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
           Kaufangebot an alle Aktionäre, darf der für eine Aktie 
           angebotene und gezahlte Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) 
           bis zu 20% über oder 20% unter dem höchsten Schlusskurs der 
           Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handelssystem 
           Exchange Electronic Trading (Xetra) (oder einem entsprechenden 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am dritten 
           Börsentag vor der Veröffentlichung des Kaufangebots liegen. 
 
 
           2) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrates eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund 
           der vorstehenden Ermächtigung erworben werden oder aufgrund 
           früherer Ermächtigungen bereits erworben wurden, wie folgt, 
           auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein 
           Angebot an alle Aktionäre, zu verwenden: 
 
 
           a) Die eigenen Aktien können eingezogen werden, ohne dass die 
           Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
 
 
           b) Die eigenen Aktien können gegen Sachleistung veräußert 
           werden, soweit dies zu dem Zweck erfolgt, 
           Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen oder Unternehmen, 
           Unternehmensteile, Unternehmensbeteiligungen oder andere 
           Vermögensgegenstände zu erwerben. 
 
 
           c) Die eigenen Aktien können gegen Barzahlung veräußert 
           werden, wobei der Verkaufspreis den durchschnittlichen 
           Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen 
           Handelssystem Exchange Electronic Trading (Xetra) (oder einem 
           entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor dem 
           Wirksamwerden der Veräußerung (ohne Erwerbsnebenkosten) gemäß 
           § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht wesentlich unterschreiten darf. 
 
 
           d) Die eigenen Aktien können zur Erfüllung von Verpflichtungen 
           der Gesellschaft aus Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten 
           aus von der Gesellschaft begebenen Wandelschuldverschreibungen 
           verwendet werden. 
 
 
           Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen, soweit 
           eigene Aktien gemäß der Ermächtigung nach Ziffer 2) Buchstabe 
           b) bis d) veräußert werden. 
 
 
           3) Die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
           Aktien kann einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln 
           oder gemeinsam ausgeübt werden. 
 
 
           4) Die derzeit bestehende, in der Hauptversammlung am 20. Mai 
           2010 zu Punkt 6 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung der 
           Gesellschaft zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
           endet mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung. 
 
 
   Bericht des Vorstandes zu Punkt 6 der Tagesordnung über den Ausschluss 
   des Bezugsrechtes der Aktionäre bei Ermächtigung zur Veräußerung 
   eigener Aktien 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung in Punkt 6 der 
   Tagesordnung vor, die Gesellschaft bis zum 2. Juni 2020 zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 22, 2015 09:20 ET (13:20 GMT)

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