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DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.06.2015 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
28.04.2015 15:13 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   RHÖN-KLINIKUM AG 
 
   Bad Neustadt a. d. Saale 
 
   ISIN DE0007042301 
   WKN 704230 
 
 
   EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 
   AM 10. JUNI 2015 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
   Mittwoch, 10. Juni 2015, 10:00 Uhr, 
 
   in der Jahrhunderthalle Frankfurt, Pfaffenwiese 301, 65929 Frankfurt 
   am Main, 
 
   stattfindenden 
 
   Ordentlichen Hauptversammlung der 
   RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft 
 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1     Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014 nebst 
           den Lageberichten der Gesellschaft und des Konzerns für das 
           Geschäftsjahr 2014 (jeweils einschließlich der jeweiligen 
           Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 
           315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2014) sowie des Berichtes 
           des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Die genannten Unterlagen sowie den Gewinnverwendungsvorschlag 
           des Vorstands können die Aktionäre vom Tage der Einberufung 
           der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft, 97616 Bad Neustadt a. d. Saale, Salzburger Leite 
           1, einsehen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich 
           und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Die 
           Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur 
           Einsichtnahme ausgelegt und vom Tage der Einberufung der 
           Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft 
           unter der Adresse http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
           zugänglich sein. 
 
 
           Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung zugänglich 
           zu machen. Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand und 
           - soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. Entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt 
           keine Beschlussfassung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den 
           vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss am 16. April 2015 gebilligt. Damit ist der 
           Jahresabschluss festgestellt. 
 
 
     2     Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Der vom Vorstand aufgestellte, vom Aufsichtsrat gebilligte und 
           damit festgestellte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 der 
           Gesellschaft weist einen Bilanzgewinn von 330.617.717,52 EUR 
           aus. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem Bilanzgewinn 
 
 
          * einen Betrag von 58.766.288,00 EUR zur Ausschüttung 
          einer Dividende von 0,80 EUR je dividendenberechtigte 
          Stückaktie (DE0007042301) zu verwenden und 
 
 
          * den verbleibenden Betrag von 271.851.429,52 EUR auf 
          neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3     Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4     Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5     Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht derzeit noch aus 20 
           Aufsichtsratsmitgliedern und setzt sich aus zehn 
           Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und zehn 
           Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusammen. Die für 
           diese Zusammensetzung maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen 
           waren §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) i. V. mit 
           §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 sowie Abs. 2 Nr. 
           3 Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (MitbestG) i. 
           V. mit § 10 Ziffer 1 der Satzung der Gesellschaft in der bis 
           zur Eintragung von deren Änderung im Handelsregister am 10. 
           Oktober 2014 geltenden alten Fassung. 
 
 
           Gemäß § 10 Ziffer 1 der Satzung richteten sich die Größe und 
           Zusammensetzung des Aufsichtsrats und die Wahl der 
           Aufsichtsratsmitglieder in der bis zur Änderung gültigen 
           Fassung nach den §§ 6 ff. MitbestG, jedoch mit der 
           modifizierenden Maßgabe, dass anstelle der Bestimmung des § 7 
           Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 
           1 Nr. 3 MitbestG anzuwenden war, so dass der Aufsichtsrat auch 
           bei in der Regel mehr als 10.000, jedoch nicht mehr als 20.000 
           Arbeitnehmern gleichwohl aus 20 Mitgliedern statt aus 16 
           Mitgliedern zu bestehen hatte (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 
           MitbestG). 
 
 
           Diese Satzungsbestimmung wirkte sich so lange nicht aus, wie 
           die Anzahl der maßgeblichen Arbeitnehmer ohnehin über 20.000 
           (vormals rd. 43.000) lag. Infolge der Veräußerung von 
           Beteiligungen ist die Anzahl der maßgeblichen Arbeitnehmer 
           jedoch 2014 auf unter 20.000 gesunken und liegt nun nur noch 
           über der Schwelle von 10.000 Arbeitnehmern. Vor diesem 
           Hintergrund hatte die Hauptversammlung vom 12. Juni 2014 
           beschlossen, die Satzung so zu ändern, dass der Aufsichtsrat 
           künftig bei mehr als 10.000, jedoch nicht mehr als 20.000 
           Arbeitnehmern mit der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG 
           gesetzlich bestimmten Anzahl von 16 Mitgliedern besetzt werden 
           kann. Diese von der Hauptversammlung beschlossene Änderung der 
           Satzung wurde am 10. Oktober 2014 im Handelsregister 
           eingetragen. 
 
 
           Aufgrund der geänderten Satzungsbestimmung und der 
           beschriebenen Veränderung bei der Anzahl der maßgeblichen 
           Arbeitnehmer hat der Vorstand am 13. November 2014 gemäß § 97 
           Abs. 1 AktG ein Statusverfahren eingeleitet und im 
           Bundesanzeiger bekannt gemacht, nach welchen Bestimmungen der 
           Aufsichtsrat künftig zusammenzusetzen ist. Kein 
           Antragsberechtigter gemäß § 98 Abs. 2 AktG hat innerhalb eines 
           Monats nach dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger 
           ('Anrufungsfrist') 
           das nach § 98 Abs. 1 AktG i. V. mit § 14 Abs. 1 Nr. 2 
           Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des 
           Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 
           11. Juni 2012 in der Fassung vom 9. September 2013 (GZVJu) 
           zuständige Landgericht Nürnberg-Fürth angerufen. 
 
 
           Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 AktG wird der Aufsichtsrat 
           infolgedessen nunmehr gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i. 
           V. mit §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 
           MitbestG zusammengesetzt. Danach hat der Aufsichtsrat aus 
           insgesamt 16 Mitgliedern zu bestehen und ist aus je acht 
           Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der 
           Arbeitnehmer zusammenzusetzen. Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 AktG 
           erlischt des Weiteren das Amt aller bisherigen 
           Aufsichtsratsmitglieder mit der Beendigung der ersten 
           Hauptversammlung, die nach Ablauf der Anrufungsfrist 
           einberufen wird. Das wird die Hauptversammlung am 10. Juni 
           2015 sein (zu deren Beendigung die Ämter der bisherigen 
           Aufsichtsratsmitglieder im Übrigen auch turnusgemäß enden). 
 
 
           Folglich sind Neuwahlen durchzuführen. Die Wahl der 
           Arbeitnehmervertreter wurde bereits eingeleitet und wird 
           voraussichtlich am 2. Juni 2015 abgeschlossen sein. Von der 
           Hauptversammlung am 10. Juni 2015 sind sodann acht 
           Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung gewählt 
           werden, zu wählen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter Ziffer 5.1 
           bis 5.8 genannten Personen mit Wirkung ab Beendigung der 
           Hauptversammlung zu Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu 
           wählen: 
 
 
       5.1   Herr Eugen Münch, Bad Neustadt a. d. Saale, 
             Aufsichtsratsvorsitzender der RHÖN-KLINIKUM AG 
 
 
             Es ist beabsichtigt, dass Herr Münch im Aufsichtsrat wieder 
             für die Funktion des Aufsichtsratsvorsitzes kandidiert. 
 
 
       5.2   Herr Prof. Dr. h.c. Ludwig Georg Braun, 
             Melsungen, 
             ehem. Vorstandsvorsitzender der B. Braun Melsungen AG, 
             Geschäftsführer der B. Braun Holding GmbH & Co. KG 
 
 
       5.3   Herr Prof. Dr. Gerhard Ehninger, Dresden, 
             Arzt und Klinikdirektor 
 
 
       5.4   Herr Stephan Holzinger, München, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: -2-

geschäftsführender Gesellschafter der Holzinger Associates 
             GmbH, Lenggries 
 
 
       5.5   Frau Dr. Brigitte Mohn, Gütersloh, 
             Mitglied des Vorstands der Bertelsmann Stiftung 
 
 
       5.6   Herr Wolfgang Mündel, Kehl, 
             Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in eigener Praxis 
 
 
       5.7   Frau Christine Reißner, Sülzfeld, 
             ehem. Geschäftsführerin HELIOS Klinikum Meiningen GmbH 
 
 
       5.8   Frau Dr. Katrin Vernau, Hamburg, 
             Verwaltungsdirektorin des WDR Westdeutscher Rundfunk, Köln 
 
 
 
           Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit bis zur Beendigung 
           der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2019 beschließt. Die Amtszeit des einzelnen 
           Aufsichtsratsmitglieds endet ferner jedenfalls mit Beendigung 
           derjenigen Hauptversammlung, vor deren Beginn das 
           Aufsichtsratsmitglied das 75. Lebensjahr vollendet hat. 
 
 
           Die vorstehenden Wahlvorschläge des Aufsichtsrats zu Ziffer 
           5.1 bis 5.8 beruhen auf einer Empfehlung des 
           Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats. 
 
 
           Weitere Angaben zu den nominierten Kandidaten: 
 
 
           Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
 
           Die nominierten Kandidaten sind Mitglied in den wie folgt 
           aufgelisteten anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
           oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
          * Herr Eugen Münch 
 
 
          Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
 
          - HCM SE, München (Mitglied des Verwaltungsrats 
          und Direktor) 
 
 
 
          Mitgliedschaft in möglicherweise vergleichbaren in- und 
          ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
          - Stiftung Münch, Bad Neustadt a. d. Saale 
          (stellvertretender Vorstandsvorsitzender, ehrenamtlich) 
 
 
          - Deutsche Stiftung Patientenschutz, Dortmund 
          (Stiftungsrat) 
 
 
 
          Herr Eugen Münch ist darüber hinaus bei keiner anderen 
          Gesellschaft Mitglied in gesetzlich zu bildenden 
          Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen 
          Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
          * Herr Prof. Dr. h.c. Ludwig Georg Braun 
 
 
          Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
 
          - B. Braun Melsungen AG, Melsungen (Vorsitzender 
          des Aufsichtsrats) 
 
 
          - B. Braun Avitum AG, Melsungen (Vorsitzender des 
          Aufsichtsrats) 
 
 
          - Aesculap AG, Tuttlingen (Vorsitzender des 
          Aufsichtsrats) 
 
 
          - Aesculap Management AG, Tuttlingen 
 
 
          - Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH, Frankfurt 
 
 
          - Stihl AG, Waiblingen 
 
 
 
          Die Aufsichtsratsmandate in der B. Braun Melsungen AG, 
          Aesculap AG, Aesculap Management AG und B. Braun Avitum AG 
          betreffen Konzerngesellschaften der von Prof. Dr. h.c. Ludwig 
          Georg Braun abhängigen B. Braun Melsungen AG. 
 
 
          Mitgliedschaft in möglicherweise vergleichbaren in- und 
          ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
          - Stihl Holding AG & Co. KG, Waiblingen (Mitglied 
          des Beirats) 
 
 
          - Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale, 
          Frankfurt 
          (Mitglied des Verwaltungsrats)1 
 
 
          - WIKUS-Sägenfabrik Wilhelm H. Kullmann GmbH & Co. 
          KG, Spangenberg 
          (Mitglied des Aufsichtsrats) 
 
 
          - B. Braun Medical AG, Luzern, Schweiz 
          (Vizepräsident des Verwaltungsrats) 
 
 
 
          Herr Prof. Dr. h.c. Ludwig Georg Braun ist darüber hinaus bei 
          keiner anderen Gesellschaft Mitglied in gesetzlich zu 
          bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
          ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
          * Herr Prof. Dr. Gerhard Ehninger 
 
 
          Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
 
          - Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH, 
          Gießen 
 
 
 
          Herr Prof. Dr. Ehninger ist darüber hinaus bei keiner anderen 
          Gesellschaft Mitglied in gesetzlich zu bildenden 
          Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen 
          Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
          * Herr Stephan Holzinger 
 
 
          Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
 
          - Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH, 
          Gießen2 
 
 
          - HCM SE, München (Mitglied des Verwaltungsrats) 
 
 
 
          Mitgliedschaft in möglicherweise vergleichbaren in- und 
          ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
          - Stiftung Münch, Bad Neustadt a. d. Saale 
          (Vorstandsvorsitzender, ehrenamtlich) 
 
 
 
          Herr Stephan Holzinger ist darüber hinaus bei keiner anderen 
          Gesellschaft Mitglied in gesetzlich zu bildenden 
          Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen 
          Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
          * Frau Dr. Brigitte Mohn 
 
 
          Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
 
          - Bertelsmann Management SE, Gütersloh (Mitglied 
          des Aufsichtsrats) 
 
 
          - Bertelsmann SE & Co. KGaA, Gütersloh (Mitglied 
          des Aufsichtsrats) 
 
 
          - Phineo gAG, Berlin (Vorsitzende des 
          Aufsichtsrats) 
 
 
 
          Mitgliedschaft in möglicherweise vergleichbaren in- und 
          ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
          - Bertelsmann Stiftung, Gütersloh (Mitglied des 
          Vorstands) 
 
 
          - Bertelsmann Verwaltungsgesellschaft mbH, 
          Gütersloh (Gesellschafterin) 
 
 
          - Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe, Gütersloh 
          (Vorsitzende des Kuratoriums) 
 
 
          - Stiftung Michael Skopp, Bielefeld (Mitglied im 
          Kuratorium) 
 
 
          - Agentur Nordpol, Hamburg (Mitglied des 
          Expeditionsrats) 
 
 
          - Dachstiftung Diakonie, Kästorf (Mitglied im 
          Kuratorium) 
 
 
          - Robert-Koch-Stiftung e. V., Berlin (Mitglied im 
          Kuratorium) 
 
 
 
          Frau Dr. Brigitte Mohn ist darüber hinaus bei keiner anderen 
          Gesellschaft Mitglied in gesetzlich zu bildenden 
          Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen 
          Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
          * Herr Wolfgang Mündel 
 
 
          Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
 
          - HCM SE, München (stellvertretender Vorsitzender 
          des Verwaltungsrats) 
 
 
 
          Mitgliedschaft in möglicherweise vergleichbaren in- und 
          ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
          - Jean d'Arcel Cosmétique GmbH & Co KG, Kehl 
          (Vorsitzender des Beirats) 
 
 
 
          Herr Wolfgang Mündel ist darüber hinaus bei keiner anderen 
          Gesellschaft Mitglied in gesetzlich zu bildenden 
          Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen 
          Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
          * Frau Christine Reißner 
 
 
          Frau Christine Reißner ist bei keiner anderen Gesellschaft 
          Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
          vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
          Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
          * Frau Dr. Katrin Vernau 
 
 
          Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
 
          - WDR mediagroup GmbH, Köln (Mitglied des 
          Aufsichtsrats) 
 
 
          - Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH, 
          Gießen3 
          (Mitglied des Aufsichtsrats) 
 
 
 
          Mitgliedschaft in möglicherweise vergleichbaren in- und 
          ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
          - ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 
          (öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige 
          Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der 
          öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik 
          Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen 
          Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio 
          zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem 
          Rundfunkbeitragsstaatsvertrag), Köln (Vorsitzende des 
          Verwaltungsrats) 
 
 
          - Rheinische Friedrich Wilhelms Universität Bonn, 
          Bonn (Mitglied und stellvertretende Vorsitzende des 
          Hochschulrats, Leitung des Finanzausschusses) 
 
 
          - Claussen-Simon-Stiftung, Hamburg (Mitglied im 
          Stiftungsrat) 
 
 
          - Duale Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart 
          (Mitglied im (Gründungs-)Aufsichtsrat und im 
          Personalausschuss) 
 
 
 
          Frau Dr. Katrin Vernau ist darüber hinaus bei keiner anderen 
          Gesellschaft Mitglied in gesetzlich zu bildenden 
          Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen 
          Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
           Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 DCGK: 
 
 
           Die Kandidaten Eugen Münch, Prof. Dr. h.c. Ludwig Georg Braun, 
           Prof. Dr. Gerhard Ehninger, Stephan Holzinger, Dr. Brigitte 
           Mohn, Wolfgang Mündel und Dr. Katrin Vernau waren bereits 

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April 28, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

bisher Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft. 
 
 
           Der Kandidat Prof. Dr. h.c. Ludwig Georg Braun ist über die 
           von ihm kontrollierten Unternehmen Ludwig G. Braun GmbH & Co. 
           KG, B. Braun Holding GmbH & Co. KG sowie B. Braun Melsungen AG 
           mit 18,01 Prozent der Stimmrechte an der RHÖN-KLINIKUM AG 
           beteiligt. Die B. Braun Melsungen AG und ihre 
           Tochtergesellschaften sind Lieferanten der RHÖN-KLINIKUM AG 
           und deren Tochtergesellschaften im Bereich Medizinprodukte und 
           Klinikbedarf. 
 
 
           Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine weiteren 
           für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden 
           persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen den 
           Kandidaten einerseits und der Gesellschaft, den Organen der 
           Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 
           Prozent der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft 
           beteiligten Aktionär andererseits. 
 
 
     6     Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
           am Main, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss der 
           RHÖN-KLINIKUM AG und den Konzernabschluss des Geschäftsjahres 
           2015 sowie zum Prüfer für eine mögliche prüferische Durchsicht 
           des Halbjahresfinanzberichtes 2015 zu wählen. 
 
 
   1 Mandatsniederlegung per 24. April 2015 
 
   2 Vsl. bis zum Ablauf der Hauptversammlung der RHÖN-KLINIKUM AG am 10. 
   Juni 2015 
 
   3 Vsl. ab dem Ablauf der Hauptversammlung der RHÖN-KLINIKUM AG am 10. 
   Juni 2015 
 
   WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG UND ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 
 
   Wir haben die Kreditinstitute gebeten, die Einberufung zur 
   Hauptversammlung an die Aktionäre weiterzuleiten, für die Aktien der 
   RHÖN-KLINIKUM AG verwahrt werden. Aktionäre, die diese Information bis 
   zwei Wochen vor der Hauptversammlung nicht erhalten haben, werden 
   gebeten, diese Unterlagen bei ihrer Depotbank anzufordern. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung 
   des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft 
   unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrem 
   depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis ihres 
   Anteilsbesitzes an folgende Adresse übermitteln: 
 
   RHÖN-KLINIKUM AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München; oder 
   per Fax: 089 3090374675; oder 
   per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. 
   Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 20. Mai 2015, 00:00 Uhr 
   ('Nachweisstichtag'), 
   beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung spätestens 
   bis zum Ablauf des 3. Juni 2015 (24:00 Uhr) unter der genannten 
   Adresse zugehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes bei Aktien, die 
   nicht in einem bei einem Kreditinstitut geführten Aktiendepot 
   verwaltet werden bzw. sich nicht in Girosammelverwahrung befinden, 
   kann auch von einem deutschen Notar, der Gesellschaft oder einem 
   Kreditinstitut gegen Vorlage der Aktien ausgestellt werden. Die 
   Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform 
   (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst 
   sein. 
 
   Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei 
   der Gesellschaft wird den Aktionären eine Eintrittskarte für die 
   Hauptversammlung übersandt, die auf ihren Namen lautet, die Anzahl der 
   nachgewiesenen Aktien angibt und zugleich einem ordnungsgemäß 
   ausgewiesenen Vertreter als Eintrittskarte zur Hauptversammlung dient. 
   Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, 
   bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung 
   und des Nachweises Sorge zu tragen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst 
   sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. 
   Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz der angemeldeten Person zum Nachweisstichtag maßgeblich; 
   d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
   Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien 
   nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch 
   keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sowie 
   angemeldete Personen, die nach dem Nachweisstichtag weitere Aktien 
   hinzuerwerben, sind für die von ihnen nach dem Nachweisstichtag 
   erworbenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich 
   bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
   Vertretung bei Stimmrechtsausübung 
 
   Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen 
   wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung 
   durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung, durch Dritte oder die durch die Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in diesem Fall 
   sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
   erforderlich. 
 
   Einen Vollmachtsvordruck erhalten die Aktionäre, die sich rechtzeitig 
   angemeldet haben, mit dem Eintrittskartenformular zur 
   Hauptversammlung. Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung 
   werden zudem ein Formular für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht 
   sowie ein Formular für deren Widerruf über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich 
   sein. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden 
   gebeten, zur Erteilung der Vollmacht vorzugsweise den mit der 
   Eintrittskarte übersandten Vollmachtsvordruck zu verwenden. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der 
   Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung 
   oder eine andere der in § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten 
   Institutionen oder Personen zur Ausübung des Stimmrechts 
   bevollmächtigt werden. 
 
   Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen 
   gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 
   AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135 
   Abs. 8 AktG erteilt, sind in der Regel Besonderheiten zu beachten; so 
   besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist etwa die 
   Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; sie 
   muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung 
   verbundene Erklärungen enthalten. Daher bitten wir unsere Aktionäre, 
   sich diesbezüglich mit den Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen 
   oder diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen abzustimmen. 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung muss am Tag der Hauptversammlung 
   durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden; die Bevollmächtigung 
   und deren Nachweis können auch durch Erklärung gegenüber der 
   Gesellschaft per Post, per Telefax oder elektronisch per E-Mail an 
   folgende Adresse erfolgen: 
   RHÖN-KLINIKUM AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München; oder 
   per Fax: 089 3090374675; oder 
   per E-Mail: rka-hv2015@computershare.de 
 
   Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte 
   weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Ein Formular für die Vollmachts- 
   und Weisungserteilung für die Stimmrechtsvertretung durch Vertreter 
   der Gesellschaft erhalten die Aktionäre mit dem 
   Eintrittskartenformular zur Hauptversammlung. Auch das Formular zur 
   Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft wird zudem 
   alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich sein. Eine 
   Verpflichtung zur Verwendung des von der Gesellschaft angebotenen 
   Formulars zur Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft besteht jedoch nicht. Sollen die 
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt 
   werden, muss der Aktionär diesen aber in jedem Fall Anweisungen 
   erteilen, wie das Stimmrecht zu den einzelnen Beschlussgegenständen 

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April 28, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

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