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DGAP-HV: mybet Holding SE: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2015 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

mybet Holding SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
04.05.2015 15:09 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   mybet Holding SE 
 
   Kiel 
 
   ISIN DE000A0JRU67 
   WKN A0JRU6 
 
 
   Korrektur 
   zur 
   Veröffentlichung im 
   Bundesanzeiger vom 27. April 2015 
   bezüglich 
   der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
           In der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
           am 05. Juni 2015 fehlte bei Tagesordnungspunkt 7 der 
           Beschlussvorschlagshinweis 'Vorstand und Aufsichtsrat schlagen 
           vor, folgende Beschlüsse zu fassen:' und in dem letzten Absatz 
           zu dem Tagesordnungspunkt 7 ist ein Nummerierungsfehler. 
 
 
           Die Korrektur lautet wie folgt: 
 
 
   Statt: 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Mitarbeiteroptionen und Schaffung eines Bedingten Kapitals 
           2015/I; Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass auch 
           zukünftig die Möglichkeit zur Ausgabe von Bezugsrechten an 
           Geschäftsführung und Mitarbeiter der Gesellschaft und 
           verbundener Unternehmen bestehen sollte, um hoch qualifizierte 
           neue Mitarbeiter zu gewinnen und im Unternehmen tätige 
           Führungskräfte und Mitarbeiter zu halten. Es soll daher eine 
           neue Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten an 
           Geschäftsführung und Mitarbeiter der Gesellschaft und 
           verbundener Unternehmen im rechnerischen Nennbetrag von bis zu 
           EUR 1.000.000,00 geschaffen werden. Zur Absicherung der neu zu 
           schaffenden Bezugsrechte ist es erforderlich, ein 
           entsprechendes bedingtes Kapital zu schaffen. 
 
 
       a)    Der Vorstand und - soweit Mitglieder des 
             Vorstands (auch in ihrer Eigenschaft als 
             Geschäftsführungsmitglieder verbundener Unternehmen) 
             betroffen sind - der Aufsichtsrat werden bis zum 4. Juni 
             2020 ermächtigt, einmalig oder mehrfach Bezugsrechte an 
             Angestellte der Gesellschaft, Mitglieder des Vorstands sowie 
             an der Geschäftsführung und Angestellte von mit der 
             Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen 
             Unternehmen auszugeben, die zum Bezug von bis zu 1.000.000 
             Stückaktien im rechnerischen Nennbetrag von insgesamt bis zu 
             EUR 1.000.000,00 berechtigen. 
 
 
             aa) Bezugsberechtigte 
 
 
             Bezugsrechte können nur an Angestellte der Gesellschaft, 
             Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung sowie an 
             Angestellte von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. 
             AktG verbundenen Unternehmen ausgegeben werden, die in einem 
             ungekündigten Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft oder zu 
             einem verbundenen Unternehmen stehen. Die Betreffenden 
             müssen ihre Tätigkeit für die Gesellschaft oder das 
             verbundene Unternehmen noch nicht aufgenommen haben. 
 
 
             bb) Aufteilung 
 
 
             Von dem vorgenannten Höchstumfang auszugebender Bezugsrechte 
             können bis zu 60 Prozent an die Mitglieder des Vorstands der 
             Gesellschaft, bis zu 60 Prozent an die Geschäftsführer von 
             Tochtergesellschaften und bis zu 80 Prozent an Arbeitnehmer 
             der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften ausgegeben 
             werden. 
 
 
             cc) Ausgabezeiträume und Erwerbszeiträume 
 
 
             Bezugsrechte dürfen innerhalb der Laufzeit der Ermächtigung 
             laufend begeben werden. Soweit im Zeitpunkt der Begebung die 
             Änderung des bedingten Kapitals gemäß nachstehendem lit. f) 
             noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist, ist der 
             Begebungsvertrag unter die aufschiebende Bedingung zu 
             stellen, dass die Eintragung erfolgt. Mitarbeiter können die 
             Bezugsrechte während der Dauer der Ermächtigung nach einem 
             entsprechenden Angebot in der in dem Angebot gesetzten Frist 
             erwerben. Erwerbe sind jedoch innerhalb der Zeiträume von 
             zwei Wochen vor Veröffentlichung von Zwischenberichten, 
             Halbjahres- und Jahresfinanzberichten oder vor ggf. vor 
             diesen Berichten veröffentlichten (vorläufigen) 
             Geschäftsergebnissen ausgeschlossen. 
 
 
             dd) Wartezeit 
 
 
             Die Bezugsrechte dürfen erst nach Ablauf einer Wartezeit von 
             vier Jahren ab dem jeweiligen Ausgabetag ausgeübt werden 
             (Sperrfrist). 
 
 
             ee) Ausübungszeiträume, Verfall der Bezugsrechte 
 
 
             Die Ausübung der Bezugsrechte kann in den auf den Ablauf der 
             Sperrfrist folgenden zwei Jahren erfolgen. Nach Ablauf des 
             sechsten Jahres seit dem Zeitpunkt ihrer Begebung verfallen 
             nicht wirksam ausgeübte Bezugsrechte. Die Bezugsrechte 
             können jeweils in einem Zeitraum von drei Wochen nach 
             Veröffentlichung der Quartalsberichte für das 2. und 3. 
             Quartal sowie nach Abhaltung der ordentlichen 
             Hauptversammlung ausgeübt werden (Ausübungszeiträume). Der 
             Vorstand und - sofern es die Mitglieder des Vorstands 
             betrifft - der Aufsichtsrat können bei Bedarf die genannten 
             Ausübungszeiträume angemessen verlängern oder verkürzen. Im 
             Übrigen müssen die Berechtigten die Beschränkungen beachten, 
             die aus allgemeinen Rechtsvorschriften, wie z.B. dem 
             Wertpapierhandelsgesetz (Insiderrecht), folgen. 
 
 
             ff) Ausübungspreis 
 
 
             Jeweils ein Bezugsrecht berechtigt im Falle seiner Ausübung 
             zum Erwerb einer Aktie der Gesellschaft zum Ausübungspreis. 
             Der Ausübungspreis ist der Kurs der Aktie bei Begebung. 
             Dabei ist 'Kurs der Aktie' der gewichtete Durchschnittskurs 
             der der Begebung vorangegangenen drei Monate. 
 
 
             gg) Erfolgsziel 
 
 
             Die Optionen können nur ausgeübt werden, wenn der Kurs der 
             Aktie bei Ausübung des Bezugsrechts mindestens 115 Prozent 
             des Kurses der Aktie bei Begebung erreicht. Dabei ist 
             ebenfalls der gewichtete Durchschnittskurs der 
             vorangegangenen drei Monate maßgeblich. 
 
 
       b)    Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat werden 
             ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
             Bezugsrechtsgewährung und -ausübung festzulegen. Zu den 
             weiteren Einzelheiten gehört insbesondere, ob und ggf. in 
             welcher Weise das Bezugsrecht bei Beendigung des 
             Anstellungsverhältnisses fortdauert und ob und ggf. in 
             welcher Weise die Zahl der je Bezugsrecht zu beziehenden 
             Aktien und der Ausübungspreis bei Neueinteilungen des 
             Grundkapitals, Kapitalmaßnahmen und Gewinnausschüttungen 
             anzupassen sind. 
 
 
       c)    Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 
             1.000.000,00 zur Bedienung von Bezugsrechten durch Ausgabe 
             von bis zu 1.000.000 auf den Namen lautenden 
             nennbetragslosen Stammaktien (Stückaktien), die gem. lit. a) 
             dieses Beschlusses gewährt und ausgeübt worden sind, bedingt 
             erhöht. 
 
 
             Die Ausgabe erfolgt zu dem entsprechend lit. a) ff) 
             festgelegten Ausübungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung 
             ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber von 
             Bezugsrechten von ihren Rechten auf den Bezug von Aktien 
             Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des 
             Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. 
             Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat werden ermächtigt, die 
             weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und 
             ihrer Durchführung festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des 
             bedingten Kapitals anzupassen. 
 
 
 
   Es wird ein neuer § 5 Abs. 12 in die Satzung eingefügt: 
 
 
 
             '(12) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um 
             EUR 1.000.000,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I). 
             Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, 
             wie Inhaber der Bezugsrechte, die von der Gesellschaft auf 
             Grund der zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom 
             5. Juni 2015 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben werden, 
             von ihren Rechten auf den Bezug neuer Aktien Gebrauch 
             machen. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des 
             Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von 
             Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist 
             ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten 
             Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Der 
             Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend 
             der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals 

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