Francotyp-Postalia Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 05.05.2015 15:11 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Francotyp-Postalia Holding AG Birkenwerder (Geschäftssitz in Berlin) - Wertpapier-Kennnummer FPH 900 - ISIN: DE000FPH9000 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Francotyp-Postalia Holding AG am 11. Juni 2015 um 10.00 Uhr, Eventpassage, Kantstraße 8-10, 10623 Berlin. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie der zusammengefassten Konzernlageberichte für die Francotyp-Postalia Holding AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2014, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 Handelsgesetzbuch Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt, der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem Tagesordnungspunkt, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, keinen Beschluss zu fassen. Die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen der Francotyp-Postalia Holding AG liegen vom Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Prenzlauer Promenade 28, 13089 Berlin, und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und können auch im Internet über www.fp-francotyp.com über den Link 'Investoren/Hauptversammlung' eingesehen werden. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Francotyp-Postalia Holding AG zur Ausschüttung einer Dividende Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Francotyp-Postalia Holding AG des abgelaufenen Geschäftsjahres 2014 in Höhe von Euro 12.587.648,74 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,16 je für das Euro abgelaufene Geschäftsjahr 2014 dividendenberechtigte 2.556.488,96 Stückaktie: Gewinnvortrag: Euro 10.031.159,78 Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 181.944 im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt sind. Die Anzahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2014 dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von Euro 0,16 je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Die Auszahlung der Dividende erfolgt unverzüglich nach der Hauptversammlung, voraussichtlich ab dem 11. Juni 2015. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags mit der Francotyp-Postalia GmbH Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des am 21. April 2015 unterzeichneten 1. Nachtrags zum Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags vom 10. Februar 2005 (nachfolgend als 'BEV' bezeichnet) zwischen Francotyp-Postalia Holding AG (nachfolgend als 'Obergesellschaft' bezeichnet) und Francotyp-Postalia GmbH, HRB 164019 B, Prenzlauer Promenade 28, 13089 Berlin, (nachfolgend als 'Untergesellschaft' bezeichnet) zuzustimmen (zusammen nachfolgend auch als 'Nachtragsvereinbarung' bezeichnet). Die Untergesellschaft ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Obergesellschaft. Die (steuerlich veranlasste) Änderung des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Obergesellschaft sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Untergesellschaft. Außenstehende Gesellschafter der Untergesellschaft existieren nicht, so dass eine Prüfung der Nachtragsvereinbarung durch einen Vertragsprüfer entbehrlich ist. Ebenso hat die Obergesellschaft aus diesem Grund der Untergesellschaft weder Ausgleichszahlungen nach § 304 Aktiengesetz noch Abfindungen nach § 305 Aktiengesetz zu gewähren. Die Nachtragsvereinbarung hat im Wesentlichen folgenden Inhalt: - Gemäß § 1 der Nachtragsvereinbarung wird Ziffer 3 Absatz 1 (Gewinnabführung) des BEV geändert und durch folgenden Wortlaut ersetzt: Die Organgesellschaft ist verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an den Organträger abzuführen. Es gelten die Bestimmungen des § 301 Aktiengesetz in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. - Gemäß § 2 der Nachtragsvereinbarung wird Ziffer 3 Absatz 3 (Gewinnabführung) des BEV geändert und durch folgenden Wortlaut ersetzt: Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch können - soweit rechtlich zulässig - auf Verlangen der Organträgerin aufgelöst werden und als Gewinn abgeführt werden. Sonstige Rücklagen und die Gewinnvorträge und -rücklagen, die aus der Zeit vor Wirksamkeit dieses Vertrags stammen, dürfen nicht als Gewinn an die Organträgerin abgeführt werden. Gleiches gilt für Kapitalrücklagen, gleich ob sie vor oder nach Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden. - Gemäß § 3 der Nachtragsvereinbarung wird Ziffer 4 (Verlustübernahme) des BEV geändert und durch folgenden Wortlaut ersetzt: Die Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend. - § 4 der Nachtragsvereinbarung enthält folgenden Wortlaut: (1.) Dieser Änderungsvertrag tritt rückwirkend zum Beginn des zum Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft in Kraft. (2.) Nach Wirksamwerden dieser Änderungsvereinbarung kann der BEV abweichend von Ziffer 5 Absatz 2 BEV frühestens zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden, nach dessen Ablauf, seit Wirksamwerden dieser Änderungsvereinbarung, die steuerliche Mindestlaufzeit einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft (nach derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre; § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 17 Körperschaftsteuergesetz; § 2 Absatz 2 Satz 2 Gewerbesteuergesetz) erfüllt ist. - § 5 der Nachtragsvereinbarung enthält folgenden Wortlaut: (1) Die rechtlichen Vertreter der jeweiligen Partei sind aufgrund Beschlusses der Gesellschafterversammlung von den Verpflichtungen des § 181 BGB befreit und zum Abschluss des 1. Nachtrags zum BEV berechtigt. (2) Alle sonstigen Regelungen des BEV, die durch diesen Änderungsvertrag nicht geändert werden, bleiben unberührt. (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte
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May 05, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)