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DGAP-HV: Francotyp-Postalia Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2015 in Eventpassage, Kantstraße 8-10, 10623 Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Francotyp-Postalia Holding AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
05.05.2015 15:11 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Francotyp-Postalia Holding AG 
 
   Birkenwerder 
   (Geschäftssitz in Berlin) 
 
   - Wertpapier-Kennnummer FPH 900 - 
   ISIN: DE000FPH9000 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur 
   ordentlichen Hauptversammlung der 
   Francotyp-Postalia Holding AG 
   am 11. Juni 2015 um 10.00 Uhr, 
   Eventpassage, Kantstraße 8-10, 10623 Berlin. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses sowie der zusammengefassten 
           Konzernlageberichte für die Francotyp-Postalia Holding AG und 
           den Konzern für das Geschäftsjahr 2014, des Berichts des 
           Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
           den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 
           Handelsgesetzbuch 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt, der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Hauptversammlung 
           hat deshalb zu diesem Tagesordnungspunkt, entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen, keinen Beschluss zu fassen. 
 
 
           Die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen der 
           Francotyp-Postalia Holding AG liegen vom Tag der Einberufung 
           dieser Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft, Prenzlauer Promenade 28, 13089 Berlin, und in 
           der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und 
           können auch im Internet über www.fp-francotyp.com über den 
           Link 'Investoren/Hauptversammlung' eingesehen werden. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns der Francotyp-Postalia Holding AG zur 
           Ausschüttung einer Dividende 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           Francotyp-Postalia Holding AG des abgelaufenen Geschäftsjahres 
           2014 in Höhe von Euro 12.587.648,74 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,16 je für das             Euro 
   abgelaufene Geschäftsjahr 2014 dividendenberechtigte      2.556.488,96 
   Stückaktie: 
 
   Gewinnvortrag:                                                    Euro 
                                                            10.031.159,78 
 
 
           Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 181.944 im 
           Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der 
           Hauptversammlung im Bundesanzeiger unmittelbar oder mittelbar 
           von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 
           71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt sind. Die Anzahl 
           der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2014 
           dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der 
           Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. 
           In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter 
           Ausschüttung von Euro 0,16 je dividendenberechtigter 
           Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur 
           Gewinnverwendung unterbreitet. Die Anpassung erfolgt dabei wie 
           folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten 
           Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich 
           der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. 
           Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und 
           damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue 
           Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Die Auszahlung der 
           Dividende erfolgt unverzüglich nach der Hauptversammlung, 
           voraussichtlich ab dem 11. Juni 2015. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung 
           des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags mit der 
           Francotyp-Postalia GmbH 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des am 
           21. April 2015 unterzeichneten 1. Nachtrags zum Beherrschungs- 
           und Ergebnisabführungsvertrags vom 10. Februar 2005 
           (nachfolgend als 'BEV' bezeichnet) zwischen Francotyp-Postalia 
           Holding AG (nachfolgend als 'Obergesellschaft' bezeichnet) und 
           Francotyp-Postalia GmbH, HRB 164019 B, Prenzlauer Promenade 
           28, 13089 Berlin, (nachfolgend als 'Untergesellschaft' 
           bezeichnet) zuzustimmen (zusammen nachfolgend auch als 
           'Nachtragsvereinbarung' bezeichnet). 
 
 
           Die Untergesellschaft ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der 
           Obergesellschaft. 
 
 
           Die (steuerlich veranlasste) Änderung des Beherrschungs- und 
           Ergebnisabführungsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der 
           Zustimmung der Hauptversammlung der Obergesellschaft sowie der 
           Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
           Untergesellschaft. 
 
 
           Außenstehende Gesellschafter der Untergesellschaft existieren 
           nicht, so dass eine Prüfung der Nachtragsvereinbarung durch 
           einen Vertragsprüfer entbehrlich ist. Ebenso hat die 
           Obergesellschaft aus diesem Grund der Untergesellschaft weder 
           Ausgleichszahlungen nach § 304 Aktiengesetz noch Abfindungen 
           nach § 305 Aktiengesetz zu gewähren. 
 
 
           Die Nachtragsvereinbarung hat im Wesentlichen folgenden 
           Inhalt: 
 
 
       -     Gemäß § 1 der Nachtragsvereinbarung wird Ziffer 3 
             Absatz 1 (Gewinnabführung) des BEV geändert und durch 
             folgenden Wortlaut ersetzt: Die Organgesellschaft ist 
             verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an den Organträger 
             abzuführen. Es gelten die Bestimmungen des § 301 
             Aktiengesetz in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. 
 
 
       -     Gemäß § 2 der Nachtragsvereinbarung wird Ziffer 3 
             Absatz 3 (Gewinnabführung) des BEV geändert und durch 
             folgenden Wortlaut ersetzt: Während der Dauer dieses 
             Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 
             3 Handelsgesetzbuch können - soweit rechtlich zulässig - auf 
             Verlangen der Organträgerin aufgelöst werden und als Gewinn 
             abgeführt werden. Sonstige Rücklagen und die Gewinnvorträge 
             und -rücklagen, die aus der Zeit vor Wirksamkeit dieses 
             Vertrags stammen, dürfen nicht als Gewinn an die 
             Organträgerin abgeführt werden. Gleiches gilt für 
             Kapitalrücklagen, gleich ob sie vor oder nach Inkrafttreten 
             dieses Vertrages gebildet wurden. 
 
 
       -     Gemäß § 3 der Nachtragsvereinbarung wird Ziffer 4 
             (Verlustübernahme) des BEV geändert und durch folgenden 
             Wortlaut ersetzt: Die Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in 
             ihrer jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend. 
 
 
       -     § 4 der Nachtragsvereinbarung enthält folgenden 
             Wortlaut: (1.) Dieser Änderungsvertrag tritt rückwirkend zum 
             Beginn des zum Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister 
             laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft in Kraft. 
             (2.) Nach Wirksamwerden dieser Änderungsvereinbarung kann 
             der BEV abweichend von Ziffer 5 Absatz 2 BEV frühestens zum 
             Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt 
             werden, nach dessen Ablauf, seit Wirksamwerden dieser 
             Änderungsvereinbarung, die steuerliche Mindestlaufzeit einer 
             körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft (nach 
             derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre; § 14 Absatz 1 Satz 1 
             Nummer 3 in Verbindung mit § 17 Körperschaftsteuergesetz; § 
             2 Absatz 2 Satz 2 Gewerbesteuergesetz) erfüllt ist. 
 
 
       -     § 5 der Nachtragsvereinbarung enthält folgenden 
             Wortlaut: (1) Die rechtlichen Vertreter der jeweiligen 
             Partei sind aufgrund Beschlusses der 
             Gesellschafterversammlung von den Verpflichtungen des § 181 
             BGB befreit und zum Abschluss des 1. Nachtrags zum BEV 
             berechtigt. (2) Alle sonstigen Regelungen des BEV, die durch 
             diesen Änderungsvertrag nicht geändert werden, bleiben 
             unberührt. (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
             unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte 

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May 05, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

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