DJ DGAP-HV: Vtion Wireless Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2015 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Vtion Wireless Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 18.05.2015 15:07 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Vtion Wireless Technology AG Frankfurt am Main ISIN DE000CHEN993/WKN CHEN99 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu unserer diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung ein, die am 25. Juni 2015 um 10:00 Uhr (MESZ) im MesseTurm Frankfurt am Main, Raum 'Kappa', Friedrich-Ebert-Anlage 49, 60308 Frankfurt am Main, stattfindet. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Vtion Wireless Technology AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, der Lageberichte für die Vtion Wireless Technology AG und den Konzern, der erläuternden Berichte zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB, des Berichts des Aufsichtsrats und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014 Die vorstehenden Unterlagen können auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.vtion.de eingesehen werden und werden auch auf der Hauptversammlung ausliegen. Im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen wird zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst. Der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss und der Konzernabschluss wurden bereits vom Aufsichtsrat gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 2. Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der Vtion Wireless Technology AG zum 31. Dezember 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 5.722.413,22 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. 3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2015 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2015 sowie bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung für die gegebenenfalls vorzunehmende prüferische Durchsicht von Zwischenberichten (§§ 37w, 37y des Wertpapierhandelsgesetzes) zu bestellen. 6. Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, zum Ausschluss des Bezugsrechts, zur Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2015 und zur Aufhebung der bisherigen Ermächtigungen und entsprechende Satzungsänderungen Die von der Hauptversammlung am 22. Juni 2010 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen sowie anderen Finanzinstrumenten, von der die Gesellschaft bisher keinen Gebrauch gemacht hat, ist bis zum 21. Juni 2015 befristet. Sie soll durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden. Das in § 4 Abs. (6) der Satzung geregelte Bedingte Kapital 2010 zur Erfüllung der Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. der entsprechenden Pflichten aus den aufgrund vorstehender Ermächtigung begebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen oder sonstiger Finanzinstrumente soll ebenfalls aufgehoben werden. Im Interesse der Aufrechterhaltung der Möglichkeiten der Gesellschaft zur Herstellung einer optimalen Finanzierungsstruktur wird eine neue Ermächtigung des Vorstands zur Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen nebst einem entsprechenden Bedingten Kapital 2015 vorgeschlagen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen: a) Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2010 und des § 4 Abs. (6) der Satzung Die von der Hauptversammlung am 22. Juni 2010 zu Punkt 6 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen sowie anderen Finanzinstrumenten, das entsprechende Bedingte Kapital 2010 sowie § 4 Abs. (6) der Satzung werden aufgehoben. b) Neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 24. Juni 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf den Inhaber und/oder den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder Kombinationen dieser Instrumente (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 15 Jahren zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern dieser Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf bis zu 5.000.000 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu insgesamt EUR 5.000.000,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen (nachstehend jeweils 'Bedingungen') zu gewähren. Die Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen oder gleichzeitig in verschiedenen Tranchen begeben werden. Alle Teilschuldverschreibungen einer jeweils begebenen Tranche sind mit unter sich jeweils gleichrangigen Rechten und Pflichten auszustatten. Die jeweiligen Bedingungen können auch eine Wandlungs- bzw. Optionspflicht sowie ein Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung von Aktien der Gesellschaft vorsehen (in beliebiger Kombination). Die Ermächtigung umfasst die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft zu gewähren, soweit die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht Gebrauch machen oder ihre Wandlungs- oder Optionspflicht erfüllen oder eine sonstige Andienung erfolgt. Die Schuldverschreibungen können gegen Barleistungen, aber auch gegen Sacheinlagen, insbesondere die Beteiligung an anderen Unternehmen, begeben werden. Sie können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert des zulässigen Gesamtnennbetrages - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die Schuldverschreibungen können auch durch Gesellschaften begeben werden, mit denen die Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbunden ist. In diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen sowie alle weiteren Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die für eine erfolgreiche Begebung der Schuldverschreibungen erforderlich sind. Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, soweit die Inhaber bzw. Gläubiger solcher Schuldverschreibungen von ihrem Wandlungs- bzw. Optionsrecht Gebrauch machen oder ihre Wandlungs- oder Optionspflicht erfüllen oder die Bedingungen eine sonstige Andienung von Aktien vorsehen oder ermöglichen. Wandelschuldverschreibungen Im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber bzw. die Gläubiger der Wandelschuldverschreibungen das Recht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegenden Bedingungen in neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Die Bedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder einem
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früheren Zeitpunkt vorsehen. In den Bedingungen kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft berechtigt ist, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Schuldverschreibung und einem in den Bedingungen näher zu bestimmenden Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Wandlung, mindestens jedoch 80 % des Börsenkurses der Aktien zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibung - wie unten beschrieben - multipliziert mit dem Umtauschverhältnis, ganz oder teilweise in bar auszugleichen. Optionsschuldverschreibungen Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Optionsschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer Maßgabe der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von neuen Aktien der Gesellschaft berechtigen oder verpflichten oder die ein Andienungsrecht des Emittenten beinhalten. Die entsprechenden Optionsscheine können von den jeweiligen Optionsschuldverschreibungen abtrennbar sein. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen bzw. Optionen können vorsehen, dass die Zahlung des Optionspreises auch durch Übertragung von Schuldverschreibungen (Inzahlungnahme) und/oder eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Die Laufzeit der Optionsrechte darf höchstens 15 Jahre betragen. Umtausch- und Bezugsverhältnis, Anteil am Grundkapital Das Umtauschverhältnis ergibt sich bei Wandelschuldverschreibungen aus der Division des Nennbetrags bzw. eines unter dem Nominalbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der Gesellschaft. Es kann vorgesehen werden, dass das Umtausch- bzw. Bezugsverhältnis variabel ist. Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung bzw. Optionsausübung je Schuldverschreibung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag und Ausgabebetrag der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen nicht übersteigen; §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. Wandlungs- bzw. Optionspreis Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie muss - auch bei einem variablen Umtauschverhältnis und unter Berücksichtigung von Rundungen und Zuzahlungen - - entweder mindestens 80 % des durchschnittlichen Schlussauktionspreises der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibung betragen oder, sofern den Aktionären ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibung zusteht, alternativ - mindestens 80 % des durchschnittlichen Schlussauktionskurses der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) während der Börsenhandelstage, an denen die Bezugsrechte an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels, betragen. Die Veröffentlichung des Wandlungs- beziehungsweise Optionspreises für eine Aktie erfolgt in letzterem Fall spätestens drei Kalendertage vor dem Ende der Bezugsfrist. Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs- oder Optionspflicht bzw. einem Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung von Aktien kann der Wandlungs- oder Optionspreis mindestens entweder dem vorstehend genannten Mindestpreis (80 %) oder dem durchschnittlichen volumengewichteten Kurs der Aktie der Gesellschaft an mindestens drei Börsenhandelstagen an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) unmittelbar vor der Ermittlung des Wandlungs- bzw. Optionspreises nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsbedingungen entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Abs. 1 AktG sowie § 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. Verwässerungsschutz Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach näherer Maßgabe der jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen in bestimmten Fällen Verwässerungsschutz zu gewähren bzw. Anpassungen der Bedingungen vorzunehmen. Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen können insbesondere vorgesehen werden, wenn es während der Laufzeit der Schuldverschreibungen zu Kapitalveränderungen bei der Gesellschaft kommt (insbesondere Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen oder Aktiensplits), aber auch im Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, der Begebung weiterer Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall anderer Ereignisse mit Auswirkungen auf den Wert der Options- bzw. Wandlungsrechte, die während der Laufzeit der Schuldverschreibungen eintreten (wie zum Beispiel einer Kontrollerlangung durch einen Dritten). Verwässerungsschutz beziehungsweise Anpassungen können insbesondere durch Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung des Wandlungs- bzw. Optionspreises sowie durch die Veränderung oder Einräumung von Barkomponenten vorgesehen werden. Bedienung aus genehmigtem Kapital, mit eigenen Aktien oder Barausgleich Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können vorsehen oder gestatten, dass zur Bedienung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte sowie von Wandlungs- bzw. Optionspflichten außer Aktien aus einem bedingten Kapital, insbesondere dem im Zusammenhang mit dieser Ermächtigung zu schaffenden Bedingten Kapital 2015, nach Wahl der Gesellschaft auch Aktien aus einem genehmigten Kapital oder eigene Aktien der Gesellschaft verwendet werden können. Die Bedingungen können ferner vorsehen oder gestatten, dass die Gesellschaft den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten oder den entsprechend Verpflichteten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt, der nach näherer Maßgabe der Bedingungen dem durchschnittlichen Schlussauktionskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main während der zehn bis zwanzig Börsenhandelstage nach Ankündigung des Barausgleichs entspricht. Bezugsrecht und Ausschluss des Bezugsrechts Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Die Schuldverschreibungen können den Aktionären auch im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts angeboten werden; sie werden dann von einer Bank oder einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die Gesellschaft muss das Bezugsrecht der Aktionäre auch dann sicherstellen, wenn die Schuldverschreibungen durch eine mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Gesellschaft begeben werden. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft auf die Schuldverschreibungen ganz oder teilweise auszuschließen, - soweit die Schuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die aufgrund von
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unter dieser Ermächtigung gegen Barleistungen auszugebenden Schuldverschreibungen auszugeben sind, darf 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls diese Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden, sowie Aktien, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage der Ausnutzung einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend dieser Vorschrift begebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibung auszugeben oder zu gewähren sind; - soweit die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen bzw. Sachleistungen ausgegeben werden, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften; - soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben; sowie - um den Inhabern bzw. Gläubigern von ausstehenden Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. entsprechender Wandlungs- oder Optionspflichten zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung dieser Rechte bzw. Erfüllung dieser Pflichten zustünde. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts darf unter dieser Ermächtigung nur erfolgen, wenn auf die Summe der neuen Aktien, die aufgrund solcher Schuldverschreibungen auszugeben sind, zusammen mit neuen Aktien, die von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden oder aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage der Ausnutzung einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibung auszugeben sind, rechnerisch ein Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 20 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung entfällt. Weitere Bedingungen Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Volumen, Zeitpunkt, Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- bzw. Optionspreis und den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden Beteiligungsgesellschaften festzulegen. c) Schaffung eines Bedingten Kapitals 2015 Das Grundkapital wird um bis zu EUR 5.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 5.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien im anteiligen Betrag des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital 2015'). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter lit. b) bis zum 24. Juni 2020 von der Gesellschaft oder einem mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß lit. b) jeweils festzulegenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch gemacht bzw. Wandlungs- bzw. Optionspflichten genügt wird oder Andienungen von Aktien erfolgen und nicht andere Erfüllungsformen, einschließlich eigener Aktien oder in sonstiger Weise geschaffene Aktien, zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung entsprechender Pflichten entstehen, am Gewinn teil. Abweichend hiervon kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das im Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder der Erfüllung entsprechender Pflichten noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. d) Satzungsänderung § 4 Absatz (6) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(6) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 5.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 5.000.000 auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) im anteiligen Betrag des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 25. Juni 2015 bis zum 24. Juni 2020 von der Gesellschaft oder einer mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Gesellschaft ausgegeben werden, von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen oder ihren Wandlungs- bzw. Optionspflichten genügen oder Andienungen von Aktien erfolgen und von der Gesellschaft nicht andere Erfüllungsformen (einschließlich der Gewährung eigener Aktien oder in sonstiger Weise geschaffene Aktien) zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten entstehen, am Gewinn teil. Abweichend hiervon kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das im Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von bedingten Kapitalerhöhungen festzusetzen.' e) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 Absatz (6) der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2015 anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. 7. Aufhebung von § 4 Abs. (5) der Satzung (Bedingtes Kapital 2009) § 4 Abs. 5 der Satzung enthält ein bedingtes Kapital in Höhe von EUR 500.000,00 zur Bedienung von Aktienoptionen, die im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2009 von der Vtion Wireless Technology AG ausgegeben wurden. Derartige Aktienoptionen wurden nicht ausgegeben. Die zugrundeliegende Ermächtigung für das Aktienoptionsprogramm ist 2014 ausgelaufen. § 4 Abs. 5 der Satzung ist damit gegenstandslos geworden und soll aufgehoben werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen: a) Das Bedingte Kapital 2009 wird aufgehoben. § 4 Abs. (5) der Satzung wird ersatzlos gestrichen. b) § 4 Abs. (6) der Satzung wird - in der durch die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 6 geänderten
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